Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.129/2006
5A 213/2007/blb
Urteil vom 11. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
Versicherungs-Gesellschaft X.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulations-beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 und Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Oktober 1990 schloss V.________, Jahrgang 1963, bei der Versicherungs-Gesellschaft X.________ (hiernach: "X.________") einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungssumme sollte in drei Teilbeträgen am 31. Oktober der Jahre 1994, 1998 und 2002 ausbezahlt und fällig werden. Begünstigt waren V.________ und für den Fall, dass er vor dem letzten Fälligkeitstermin sterben sollte, seine Schwester Y.________ und sein Onkel Z.________.
Im März 2000 verpfändete V.________ seinen Anspruch aus der Lebensversicherung an die Bank B.________.
Am 23. August 2002 unterzeichnete V.________ die Abrechnung über die letzte Teilzahlung von Fr. 41'973.10. Das vorgedruckte Formular der "X.________" enthielt den Hinweis, dass die Police bei der Bank B.________ verpfändet sei und die Versicherungsleistung ohne vorherige Pfandlöschung an den Pfandgläubiger ausbezahlt werde. In seinem Begleitbrief bestätigte V.________ der "X.________", dass sich die Originalpolice zufolge Verpfändung bei der Bank B.________ befinde. Er ersuchte, die Auszahlungsmodalitäten und die Rückgabe der Originalpolice direkt mit der Bank B.________ zu besprechen und Guthaben auf sein Konto bei der Bank B.________ zu überweisen.
Am 11. September 2002 teilte die Bank B.________ der "X.________" mit, aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums werde die Police aus der Pfandhaft entlassen; die Police lege sie ihrem Schreiben bei. Gemäss dem von der Bank B.________ am 9. September 2002 unterzeichneten und beigelegten Abrechnungsformular sollte die Versicherungsleistung auf das Konto von V.________ bei der Bank B.________ ausbezahlt werden.
Am 17. September 2002 bestätigte die "X.________" der Bank B.________ die Zahlungsinstruktion und dabei namentlich die Vergütung für Rechnung von V.________ auf dessen Konto bei der Bank B.________.
Am 18. September 2002 starb V.________. Testamentarische Erben zu gleichen Teilen sind E.________ und F.________.
Am 29. Oktober 2002 wurde dem Konto von V.________ bei der Bank B.________ der gleichentags eingegangene Betrag von Fr. 41'973.10 auftrags der "X.________" gutgeschrieben.
B.
Als Begünstigte aus der Versicherung ersuchten Y.________ und Z.________ die "X.________" um Auszahlung des letzten Teilbetrags der Versicherungssumme, da der Versicherungsnehmer V.________ vor Ablauf der Versicherungsdauer gestorben sei. Die "X.________" verwies auf ihre Zahlung an V.________ bzw. dessen Erben. Y.________ und Z.________ leiteten deshalb den Forderungsprozess gegen die "X.________" ein. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die "X.________", Y.________ und Z.________ je Fr. 20'986.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2002 zu bezahlen (Urteil vom 17. März 2006).
C.
Die "X.________" legte eidgenössische Berufung ein und erhob kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2007).
D.
Gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts hat die "X.________" Beschwerde erhoben. Sie beantragt dem Bundesgericht zur Hauptsache, das Urteil des Handelsgerichts und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts aufzuheben. Sie erneuert ihren Berufungsantrag, die Klage abzuweisen oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1
BGG). Der Streit der Beschwerdeparteien betrifft vertragliche Ansprüche gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den Feststellungen des Kassationsgerichts überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Entschieden hat das Kassationsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG) gegen die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Antrag im kantonalen Verfahren unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1
BGG). Der angefochtene Zirkulationsbeschluss schliesst das kantonale Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ab (Art. 90
BGG). Die dagegen - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
BGG) - erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.
1.2 Das Urteil des Handelsgerichts ist am 17. März 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen. Zur Wahrung ihrer Rechte war die Beschwerdeführerin deshalb gezwungen, ein Zivilrechtsmittel gemäss dem Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) einzulegen. Ihre Berufung betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 8'000.-- (Art. 46
OG) und richtet sich gegen die endgültige Beurteilung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag durch das Handelsgericht als oberes kantonales Gericht, dessen Urteil keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel unterliegt (Art. 48 Abs. 1
OG; BGE 132 III 785 E. 2 S. 789). Durch die Gutheissung der Klage und die Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssumme ist die Beschwerdeführerin beschwert und deshalb zur Berufung legitimiert (BGE 129 III 689 E. 1.2 S. 691), die sie zudem rechtzeitig eingelegt hat (Art. 54 Abs. 1
OG). Ihre Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts ist grundsätzlich zulässig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Handelsgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht alle Rügen gemäss Art. 95
-97
BGG zulässt (vgl. § 281 ZPO/ZH), beim Kassationsgericht angefochten. Für diesen Fall sieht Art. 100 Abs. 6
BGG vor, dass die Frist zur Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts erst mit der Eröffnung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts beginnt. Diese Bestimmung gilt auch in übergangsrechtlichen Fällen wie dem vorliegenden (BGE 5A 86/2007 vom 3. September 2007, E. 1.3). Hat die Beschwerdeführerin das handelsgerichtliche Urteil - wie hier - sofort nach dessen Eröffnung angefochten, wird das Rechtsmittelverfahren praxisgemäss bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 100 Abs. 6
BGG ausgesetzt. Innert laufender Frist ist die Beschwerdeführerin befugt, allfällige Mängel ihrer Rechtsmitteleingabe zu beheben oder deren Begründung zu ergänzen (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.1 zu Art. 54
und N. 1.5.1.4 zu Art. 55
OG, mit Hinweisen). Die prozessökonomischen Überlegungen, die der Regelung in Art. 100 Abs. 6
BGG zugrunde liegen, rechtfertigen es, die beiden Rechtsmittel zu vereinigen und durch einen Entscheid zu
erledigen (Art. 71
BGG i.V.m. Art. 24
BZP).
1.4 Auf die vereinigten Rechtsmittel kann eingetreten werden. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
2.
Der Versicherungsnehmer ist vor Ablauf der Versicherungsdauer gestorben. Kraft Bezeichnung als Begünstigte im Todesfall haben die Beschwerdegegner ein eigenes Recht auf die Versicherungsleistung (vgl. Art. 78
VVG). Sie sind Gläubiger im Versicherungsvertrag mit der Beschwerdeführerin als Schuldnerin. Die Beschwerdeführerin hat ihre Leistung nicht den forderungsberechtigten Beschwerdegegnern erbracht, sondern den Versicherungsbetrag auf das Konto des verstorbenen Versicherungsnehmers und damit dessen Erben überwiesen, die keinen Anspruch auf die Leistung haben. Die Beschwerdeführerin hat sich dadurch nicht rechtswirksam von ihrer Schuldpflicht befreien können. Sie trägt das Risiko der Leistung an einen unberechtigten Dritten, und zwar unabhängig von ihrem guten Glauben (vgl. BGE 111 II 263 E. 1b S. 265), es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspreche einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nachträglich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Gesetzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (Urteil 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003, E. 3.2.1, in: Praxis 93/2004 Nr. 160 S. 910, mit Hinweisen). Das Handelsgericht hat geprüft, ob die
Beschwerdeführerin zur Zahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers bei der Bank B.________ berechtigt war, weil sie sich an die Weisung des verstorbenen Versicherungsnehmers halten durfte (E. 2 S. 5 f.), weil der Anspruch aus der Lebensversicherung der Bank B.________ als Pfandgläubigerin zustand (E. 3 S. 6 ff.) und/oder weil die Bank B.________ Inhaberin der Police war (E. 4 S. 8 f. des Urteils). Diese drei Fragen sind Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Gemäss Art. 73
VVG kann der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrag weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer (Abs. 1). Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf, so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten (Abs. 2).
Da der Anspruch aus der Lebensversicherung regelmässig bereits während der Laufzeit einen Rückkaufswert hat, ist seine Verpfändung als Mittel zur Kreditsicherung geeignet. Der Pfandgläubiger wird dadurch nicht Anspruchsberechtigter, sondern erwirbt lediglich ein beschränktes dingliches Recht am Versicherungsanspruch (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A. Bern 1995, S. 391). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bleibt trotz Verpfändung beim Versicherungsnehmer, dem ausschliesslichen Vertragspartner des Versicherers (Kuhn, Basler Kommentar, 2001, N. 38 und N. 46 zu Art. 73
VVG). In der Bankpraxis lässt sich der Pfandgläubiger freilich regelmässig die Befugnis einräumen, die Versicherungsleistung direkt geltend zu machen bzw. einzuziehen (Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, 1981, N. 54 zu Art. 906
ZGB; Kuhn, a.a.O., N. 37 zu Art. 73
VVG, mit Hinweisen).
Im kantonalen Verfahren ist unangefochten geblieben, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin im März 2000 rechtswirksam an die Bank B.________ verpfändet hat und dass die Bank B.________ auf Grund des Pfandvertrags befugt war, den gesamten fällig werdenden Versicherungsbetrag gegen ihre alleinige Unterschrift für die Berechtigten in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren.
4.
Das Handelsgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe nicht mit befreiender Wirkung an die vom Versicherungsnehmer bezeichnete Zahlstelle leisten dürfen. Die Beschwerdeführerin rügt die Beurteilung als materiellrechtlich falsch und erhebt den Einwand, es habe das Handelsgericht Beweisvorschriften verletzt und das Kassationsgericht ihre entsprechende Rüge zu Unrecht für unzulässig erklärt.
4.1 Das Handelsgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im von ihr verfassten Abrechnungsformular den Versicherungsnehmer daran erinnert, die Police sei bei der Bank B.________ verpfändet, weshalb sie ohne vorherige Pfandlöschung die Versicherungsleistung an den Pfandgläubiger auszahlen müsse. Der Versicherungsnehmer hat das Abrechnungsformular am 23. August 2002 ausgefüllt und unterzeichnet. In seinem Begleitbrief an die Beschwerdeführerin vom gleichen Tag hat er die Verpfändung bestätigt und darum gebeten, die Auszahlungsmodalitäten mit der Bank B.________ zu besprechen und das Restguthaben aus dem Überschusskonto und einen allfälligen Saldo aus dem Prämiendepot auf sein Konto bei der Bank B.________ zu überweisen (E. 1c S. 2 f. des handelsgerichtlichen Urteils). Gegen diese Tatsachenfeststellungen erhebt die Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsrügen.
4.2 Auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts kann sich die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht nicht darauf berufen, sie habe die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auf die vom Versicherungsnehmer angegebene Zahlstelle leisten dürfen. Da ihr die Verpfändung und die damit verbundenen Rechte der Pfandgläubigerin bekannt waren, durfte sie nicht davon ausgehen, der Versicherungsnehmer sei weisungsbefugt oder seine Weisung sei ohne Zustimmung der Pfandgläubigerin verbindlich. Im Zeitpunkt ihrer Erteilung am 23. August 2002 war der Versicherungsnehmer auf Grund des Pfandvertrags nicht berechtigt, allein eine Weisung betreffend Auszahlung der Versicherungsleistung zu geben. Das aber wusste die Beschwerdeführerin gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Handelsgerichts (E. 4.1 soeben) und hat sie als geschäftserfahrene Vertragspartei auch wissen müssen. Ihr Einwand, die Weisung des Versicherungsnehmers habe sie zur Zahlung auf dessen Konto berechtigt, erweist sich als unbegründet. Sie hat sich denn auch nicht auf diese Weisung verlassen (vgl. E. 5 hiernach).
4.3 Das Handelsgericht ist auf dem Wege der Auslegung, wonach die Weisung des Versicherungsnehmers nur den Erlebensfall und nicht den Todesfall betreffe, zum gleichen Ergebnis gelangt. Da der Versicherungsnehmer nach dem Gesagten nicht weisungsbefugt war, ist es rechtlich nicht erheblich, ob seine Weisung inhaltlich den Erlebens- und/oder den Todesfall betraf. Zum Beweis unerheblicher Tatsachen zugelassen zu werden, verleiht Bundesrecht keinen Anspruch (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, das Handelsgericht habe ihren Beweisanspruch bezogen auf den Inhalt der Weisung des Versicherungsnehmers vom 23. August 2002 verletzt.
4.4 Was rechtserheblich ist, wird durch das materielle Recht und nicht durch Beweisvorschriften bestimmt (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Dass sich die Rechtserheblichkeit der Weisung des Versicherungsnehmers für die vorliegende Streitfrage nach Bundesrecht beurteile, hat das Kassationsgericht somit zutreffend angenommen. Es ist auf die darauf bezogenen Rügen nicht eingetreten, weil Verletzungen von Bundesrecht gemäss § 285 ZPO/ZH vor Bundesgericht und nicht vor Kassationsgericht vorzutragen seien (E. 2a S. 6 und E. 3 S. 8 ff. des Zirkulationsbeschlusses). Inwiefern das Kassationsgericht diese Prozessvorschrift verfassungswidrig angewendet haben könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Das Nichteintreten des Kassationsgericht kann deshalb weder als formelle noch als materielle Rechtsverweigerung beanstandet werden.
4.5 Insgesamt müssen Berufung und Beschwerde abgewiesen werden, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Weisung des Versicherungsnehmers vom 23. August 2002 für berechtigt gehalten hat, ihre Versicherungsleistung an einen unberechtigten Dritten statt an die Beschwerdegegner als Gläubiger zu erbringen.
5.
Nach Erhalt des Schreibens ihres Versicherungsnehmers vom 23. August 2002 hat sich die Beschwerdeführerin folgerichtig an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin gewendet. Streitig ist die Auslegung des Antwortschreibens der Bank B.________ vom 11. September 2002 und des von ihr beigelegten und unterzeichneten Abrechnungsformulars vom 9. September 2002. Das Handelsgericht hat angenommen, die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, gestützt auf diese Instruktionen mit befreiender Wirkung an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin geleistet zu haben. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze und eine unrichtige Auslegung der Erklärungen der Bank B.________. Sie wendet ein, das Handelsgericht habe Beweisvorschriften verletzt und Beweise willkürlich gewürdigt. Ihre mit Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen habe das Kassationsgericht zu Unrecht abgewiesen.
5.1 Wie bereits erwähnt, war die Bank B.________ als Pfandgläubigerin befugt, den gesamten fällig werdenden Versicherungsbetrag gegen ihre alleinige Unterschrift für die Berechtigten in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren (E. 3 hiervor). Daraus kann geschlossen werden, dass eine Überweisung der Versicherungsleistung an die Bank B.________ als Pfändgläubigerin die Beschwerdeführerin von ihrer Schuldpflicht befreit. Das Handelsgericht hat eine Leistung der Beschwerdeführerin an die Pfandgläubigerin mit befreiender Wirkung gleichwohl verneint. Es ist zum einen davon ausgegangen, die Bank B.________ habe auf ihr Pfandrecht verzichtet. Entsprechend habe ihre Instruktion gelautet, dass auf ein Konto des Versicherungsnehmers zu zahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit gewusst, dass ihre auf dieses Konto geleistete Zahlung zu einer pfandrechtsfreien Gutschrift zu Gunsten des Versicherungsnehmers führen würde und auch wirklich geführt habe. Zum anderen hat das Handelsgericht angenommen, die Beschwerdeführerin habe nicht an die Bank als Pfandgläubigerin geleistet, sondern - gemäss ihrem Bestätigungsschreiben vom 17. September 2002 - den fälligen Betrag für Rechnung des Versicherungsnehmers auf dessen Konto bei der
Bank B.________ vergütet (E. 3b S. 7). Das viel spätere Schreiben der Rechtsabteilung der Bank B.________ an die Beschwerdeführerin vom 18. November 2004 könne daran nichts mehr ändern. Es enthalte theoretische Ausführungen, die sich nicht mit der Frage des Verzichtes auf das Pfandrecht befassten und daher nicht weiterführten (E. 3c S. 7 f. des handelsgerichtlichen Urteils).
5.2 Feststellungen darüber, was eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt dachte, wusste oder wollte, sind tatsächlicher Natur und binden das Bundesgericht (BGE 124 III 182 E. 3 S. 184; 132 III 24 E. 4 S. 28). Tatfragen betreffen deshalb die Feststellungen, die Bank B.________ habe auf ihr Pfandrecht am Versicherungsanspruch verzichten wollen und die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass ihre auf das Konto des Versicherungsnehmers geleistete Zahlung zu einer pfandrechtsfreien Gutschrift zu Gunsten des Versicherungsnehmers führen würde. Das Handelsgericht hat damit festgestellt, dass das von der Bank B.________ wirklich Erklärte von der Beschwerdeführerin so verstanden wurde, wie es die Bank B.________ auch tatsächlich gemeint hatte (Tatfrage). Das Handelsgericht brauchte infolgedessen auch nicht mehr zu prüfen, wie die Beschwerdeführerin die Erklärung der Bank B.________ nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Rechtsfrage). Es hat somit das tatsächlich übereinstimmende Verständnis der Willensäusserungen festgestellt und nicht ein mutmassliches Verständnis nach dem Vertrauensgrundsatz ermittelt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Handelsgericht den Vorrang der subjektiven vor der objektivierten
Auslegung beachtet. Eine Verletzung von Art. 18
OR liegt nicht vor (zum Grundsatz bei der Vertragsauslegung: BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469; zur analogen Anwendung auf - wie hier - einseitige Erklärungen: BGE 115 II 323 E. 2b S. 329; 121 III 6 E. 3c S. 10).
5.3 Subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Die Beschwerdeführerin wendet eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und eine Verletzung ihres bundesrechtlichen Beweisanspruchs ein und macht insbesondere geltend, das Handelsgericht habe ihre form- und fristgerecht gestellten Beweisanträge mit Stillschweigen übergangen, allenfalls sogar übersehen. Die Rügen sind unbegründet.
Das Handelsgericht hat die von beiden Parteien ins Recht gelegten Beweisurkunden zugelassen und gewürdigt und deshalb nicht auf bestrittene Tatsachenbehauptungen abgestellt, ohne darüber Beweis führen zu lassen. Insoweit liegt keine Verletzung des bundesrechtlichen Beweisanspruchs vor (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Anders als in den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen hat sich das Handelsgericht nicht "mit keinem Wort" zu gestellten Beweisanträgen geäussert, was eine Verletzung des Beweisanspruchs bedeuten könnte (BGE 114 II 289 E. 2b S. 292). Es hat ausdrücklich festgehalten, das Verfahren sei "spruchreif" (E. 3 S. 4), d.h. es bedürfe keiner weiteren Erhebungen und der Tatbestand sei soweit abgeklärt, dass unter Anwendung der in Betracht fallenden Rechtsnormen über das Schicksal der Klage entschieden werden könne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 360). Mit dieser Wendung hat es ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Abnahme zusätzlicher Beweise an seiner aufgrund der Akten gewonnenen Überzeugung nichts mehr zu ändern vermöchte. Es liegt vorweggenommene Beweiswürdigung vor, die zulässig ist und den bundesrechtlichen Beweisanspruch nicht verletzt (BGE 129 III 18 E. 2.6
S. 25; 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
Soweit die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht Willkür vorwirft, ist darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Willkür, namentlich Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9
BV) wie auch Verletzungen der in Art. 29
BV umschriebenen Verfahrensgarantien können und müssen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Kassationsgericht angefochten werden (BGE 133 III 585 E. 3).
5.4 Entscheidend ist nach dem Gesagten die handelsgerichtliche Beweiswürdigung und deren Überprüfung durch das Kassationsgericht auf Willkür hin.
5.4.1 Da das Kassationsgericht die handelsgerichtliche Beweiswürdigung lediglich auf Willkür hin überprüfen durfte (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), prüft das Bundesgericht im Rahmen der erhobenen und ausreichend begründeten Rügen frei, ob das Kassationsgericht Willkür zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.). Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Es obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG der Beschwerdeführerin, Willkür klar und detailliert und, soweit
möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 I 149 E. 3.1 S. 153).
5.4.2 Die Aussage der Bank B.________ vom 11. September 2002 lautet dahin, sie werde "aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums 31.10.2002" die Police aus der Pfandhaft entlassen (E. 3b S. 7 des handelsgerichtlichen Urteils mit Hinweis auf act. 10/3). Daraus könnte geschlossen werden, die Entlassung erfolge erst per 31. Oktober 2002, wie das die Beschwerdeführerin behauptet. Unter Willkürgesichtspunkten ist dieser Schluss nicht zwingend. Denn zum einen hat die Bank B.________ gleichzeitig erklärt, sie gebe die Police, deren Übergabe zur Verpfändung gemäss Art. 73 Abs. 1
VVG notwendig ist, "in der Beilage" und damit sofort zurück, und zum anderen hat sie die Zahlung der Versicherungsleistung nicht an sich selbst verlangt, sondern ohne Vorbehalt als Zahlstelle das Konto des Versicherungsnehmers angegeben (act. 10/3, Abrechnungsformular vom 9. September 2002). Willkürfrei durfte aus dem Schreiben vom 11. September 2002, namentlich der darin enthaltenen Erklärung, die Police zurückzugeben, geschlossen werden, die Bank B.________ habe auf ihr Pfandrecht mit sofortiger Wirkung verzichten wollen. Dass sie diesen Verzicht zu seiner Rechtsverbindlichkeit nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erklären musste, versteht sich von selbst, ist
aber unerheblich. Es genügt, dass die Bank B.________ ihren Verzicht der Beschwerdeführerin angezeigt hat, um die Auszahlung der Versicherungsleistung an die - zuvor schon vom Versicherungsnehmer gewünschte - Zahlstelle zu ermöglichen.
5.4.3 Dass die Beschwerdeführerin wusste, was die Bank B.________ in ihrem Schreiben vom 11. September 2002 wirklich wollte, durfte willkürfrei aus ihrem Antwortschreiben vom 17. September 2002 abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin bestätigt darin die Vergütung auf das ihr genannte Konto bei der Bank B.________ für Rechnung des Versicherungsnehmers (E. 3b S. 7 des handelsgerichtlichen Urteils mit Hinweis auf act. 4/9). Ihr Schreiben gestattet unter Willkürgesichtspunkten den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin hat zahlen wollen und am 29. Oktober 2002 auch nicht an sie gezahlt hat, sondern an den Versicherungsnehmer, d.h. an die Bank B.________ als Bank, die ein Konto des Versicherungsnehmers führt. Gegen diese beweismässige Folgerung des Handelsgerichts wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Es fällt geradezu auf, dass sie dieses entscheidende Beweismittel nur am Rande erwähnt und auf die Würdigung ihres Schreibens vom 17. September 2002 nicht eingeht.
5.4.4 Unter dem Blickwinkel der Willkür kann eine Bestätigung des Beweisergebnisses darin erblickt werden, dass die Bank B.________ die vorbehaltlose Zahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers nicht beanstandet hat, obwohl die Versicherungsleistung bereits am 29. Oktober 2002 und damit vor dem Verfalldatum vom 31. Oktober 2002 vergütet worden ist. Sie hat die Vergütung vielmehr gleichentags verbucht, die gemäss Postenauszug (act. 4/18) einen positiven Saldo zu Gunsten des Versicherungsnehmers ("C") und nicht zu Gunsten der Bank B.________ ("D") bewirkt hat. Wäre sie der Meinung gewesen, die Versicherungsleistung stehe ihr als Pfandgläubigerin zu, wie das die Beschwerdeführerin behauptet, hätte die Bank B.________ zweifelsfrei eine andere Vorgehensweise gewählt.
5.4.5 Aus den dargelegten Gründen kann die handelsgerichtliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich beanstandet werden. Das Kassationsgericht hat deshalb Willkür in der Beweiswürdigung zu Recht verneint. Dass es einzelne Rügen nicht im Sinne der Beschwerdeführerin erfasst und mehrfach Tat- und Rechtsfrage verwechselt haben soll, bedeutet keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da das Kassationsgericht ja auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist (Art. 29 Abs. 2
BV), sondern allenfalls Willkür, namentlich Willkür in der Anwendung von § 285 ZPO/ZH, wonach Verletzungen von Bundesrecht vor Bundesgericht und nicht vor Kassationsgericht vorzutragen sind. Die Bejahung der in diesen Punkten gerügten Willkür vermöchte indessen nicht auf das Ergebnis, d.h. die zu Recht verneinte Willkür in der Beweiswürdigung durchzuschlagen, so dass an der Prüfung der betreffenden Verfassungsrügen ein rechtlich geschütztes Interesse fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG; BGE 127 III 41 E. 2b S. 42; 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
5.5 Insgesamt müssen Berufung und Beschwerde abgewiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe ihre Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin erbracht.
6.
Schliesslich erneuert die Beschwerdeführerin ihren Einwand, sie sei berechtigt gewesen, ihre Schuldpflicht gegenüber der Bank B.________ als Inhaberin der Police zu erfüllen. Sie nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 2
VVG, wonach der gutgläubige Versicherer befugt ist, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten, wenn die Police bestimmt, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf.
Das Handelsgericht hat dafürgehalten, die Beschwerdeführerin berufe sich vergebens auf diese Regelung, da sie eben nicht an die Bank B.________ als Policeninhaberin gezahlt habe, sondern auf das Konto des Versicherungsnehmers. Das Handelsgericht hat weiter begründet, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht gutgläubig im Sinne von Art. 73 Abs. 2
VVG wäre (E. 4 S. 8 f. des handelsgerichtlichen Urteils).
Wie bereits erwähnt, kann die tatsächliche Schlussfolgerung des Handelsgerichts nicht als willkürlich beanstandet werden, die Beschwerdeführerin habe nicht an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin zahlen wollen und auch nicht gezahlt, sondern an den Versicherungsnehmer, d.h. an die Bank B.________ als Bank, die ein Konto des Versicherungsnehmers führt (E. 5.4 hiervor). Hat die Beschwerdeführerin aber an den Versicherungsnehmer zahlen wollen und auch an ihn gezahlt, ist Art. 73 Abs. 2
VVG, der eine Zahlung an den Policeninhaber voraussetzt, nicht anwendbar. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Ausführungen der kantonalen Gerichte zur Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 73 Abs. 2
VVG nicht mehr einzugehen. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323). Auf Berufung und Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
7.
Aus den dargelegten Gründen bleiben die gestellten Begehren erfolglos. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig im vereinigten Verfahren der Berufung (Art. 156 Abs. 1
OG) und der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5C.129/2006 und 5A 213/2007 werden vereinigt.
2.
Berufung und Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Handelsgericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.129/2006
5A 213/2007/blb
Urteil vom 11. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
Versicherungs-Gesellschaft X.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Kläger und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulations-beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 und Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.
Sachverhalt:
A.
Im Oktober 1990 schloss V.________, Jahrgang 1963, bei der Versicherungs-Gesellschaft X.________ (hiernach: "X.________") einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungssumme sollte in drei Teilbeträgen am 31. Oktober der Jahre 1994, 1998 und 2002 ausbezahlt und fällig werden. Begünstigt waren V.________ und für den Fall, dass er vor dem letzten Fälligkeitstermin sterben sollte, seine Schwester Y.________ und sein Onkel Z.________.
Im März 2000 verpfändete V.________ seinen Anspruch aus der Lebensversicherung an die Bank B.________.
Am 23. August 2002 unterzeichnete V.________ die Abrechnung über die letzte Teilzahlung von Fr. 41'973.10. Das vorgedruckte Formular der "X.________" enthielt den Hinweis, dass die Police bei der Bank B.________ verpfändet sei und die Versicherungsleistung ohne vorherige Pfandlöschung an den Pfandgläubiger ausbezahlt werde. In seinem Begleitbrief bestätigte V.________ der "X.________", dass sich die Originalpolice zufolge Verpfändung bei der Bank B.________ befinde. Er ersuchte, die Auszahlungsmodalitäten und die Rückgabe der Originalpolice direkt mit der Bank B.________ zu besprechen und Guthaben auf sein Konto bei der Bank B.________ zu überweisen.
Am 11. September 2002 teilte die Bank B.________ der "X.________" mit, aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums werde die Police aus der Pfandhaft entlassen; die Police lege sie ihrem Schreiben bei. Gemäss dem von der Bank B.________ am 9. September 2002 unterzeichneten und beigelegten Abrechnungsformular sollte die Versicherungsleistung auf das Konto von V.________ bei der Bank B.________ ausbezahlt werden.
Am 17. September 2002 bestätigte die "X.________" der Bank B.________ die Zahlungsinstruktion und dabei namentlich die Vergütung für Rechnung von V.________ auf dessen Konto bei der Bank B.________.
Am 18. September 2002 starb V.________. Testamentarische Erben zu gleichen Teilen sind E.________ und F.________.
Am 29. Oktober 2002 wurde dem Konto von V.________ bei der Bank B.________ der gleichentags eingegangene Betrag von Fr. 41'973.10 auftrags der "X.________" gutgeschrieben.
B.
Als Begünstigte aus der Versicherung ersuchten Y.________ und Z.________ die "X.________" um Auszahlung des letzten Teilbetrags der Versicherungssumme, da der Versicherungsnehmer V.________ vor Ablauf der Versicherungsdauer gestorben sei. Die "X.________" verwies auf ihre Zahlung an V.________ bzw. dessen Erben. Y.________ und Z.________ leiteten deshalb den Forderungsprozess gegen die "X.________" ein. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die "X.________", Y.________ und Z.________ je Fr. 20'986.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2002 zu bezahlen (Urteil vom 17. März 2006).
C.
Die "X.________" legte eidgenössische Berufung ein und erhob kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2007).
D.
Gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts hat die "X.________" Beschwerde erhoben. Sie beantragt dem Bundesgericht zur Hauptsache, das Urteil des Handelsgerichts und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts aufzuheben. Sie erneuert ihren Berufungsantrag, die Klage abzuweisen oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
1.2 Das Urteil des Handelsgerichts ist am 17. März 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen. Zur Wahrung ihrer Rechte war die Beschwerdeführerin deshalb gezwungen, ein Zivilrechtsmittel gemäss dem Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) einzulegen. Ihre Berufung betrifft eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 8'000.-- (Art. 46
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Urteil des Handelsgerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht alle Rügen gemäss Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
erledigen (Art. 71
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
||||||
| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
1.4 Auf die vereinigten Rechtsmittel kann eingetreten werden. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
2.
Der Versicherungsnehmer ist vor Ablauf der Versicherungsdauer gestorben. Kraft Bezeichnung als Begünstigte im Todesfall haben die Beschwerdegegner ein eigenes Recht auf die Versicherungsleistung (vgl. Art. 78
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 78 |
||||||
| Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. | ||||||
Beschwerdeführerin zur Zahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers bei der Bank B.________ berechtigt war, weil sie sich an die Weisung des verstorbenen Versicherungsnehmers halten durfte (E. 2 S. 5 f.), weil der Anspruch aus der Lebensversicherung der Bank B.________ als Pfandgläubigerin zustand (E. 3 S. 6 ff.) und/oder weil die Bank B.________ Inhaberin der Police war (E. 4 S. 8 f. des Urteils). Diese drei Fragen sind Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Gemäss Art. 73
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
||||||
| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
Da der Anspruch aus der Lebensversicherung regelmässig bereits während der Laufzeit einen Rückkaufswert hat, ist seine Verpfändung als Mittel zur Kreditsicherung geeignet. Der Pfandgläubiger wird dadurch nicht Anspruchsberechtigter, sondern erwirbt lediglich ein beschränktes dingliches Recht am Versicherungsanspruch (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A. Bern 1995, S. 391). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung bleibt trotz Verpfändung beim Versicherungsnehmer, dem ausschliesslichen Vertragspartner des Versicherers (Kuhn, Basler Kommentar, 2001, N. 38 und N. 46 zu Art. 73
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
||||||
| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 906 |
||||||
| Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. | ||||||
| Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. | ||||||
| Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. | ||||||
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
||||||
| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
Im kantonalen Verfahren ist unangefochten geblieben, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin im März 2000 rechtswirksam an die Bank B.________ verpfändet hat und dass die Bank B.________ auf Grund des Pfandvertrags befugt war, den gesamten fällig werdenden Versicherungsbetrag gegen ihre alleinige Unterschrift für die Berechtigten in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren.
4.
Das Handelsgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe nicht mit befreiender Wirkung an die vom Versicherungsnehmer bezeichnete Zahlstelle leisten dürfen. Die Beschwerdeführerin rügt die Beurteilung als materiellrechtlich falsch und erhebt den Einwand, es habe das Handelsgericht Beweisvorschriften verletzt und das Kassationsgericht ihre entsprechende Rüge zu Unrecht für unzulässig erklärt.
4.1 Das Handelsgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im von ihr verfassten Abrechnungsformular den Versicherungsnehmer daran erinnert, die Police sei bei der Bank B.________ verpfändet, weshalb sie ohne vorherige Pfandlöschung die Versicherungsleistung an den Pfandgläubiger auszahlen müsse. Der Versicherungsnehmer hat das Abrechnungsformular am 23. August 2002 ausgefüllt und unterzeichnet. In seinem Begleitbrief an die Beschwerdeführerin vom gleichen Tag hat er die Verpfändung bestätigt und darum gebeten, die Auszahlungsmodalitäten mit der Bank B.________ zu besprechen und das Restguthaben aus dem Überschusskonto und einen allfälligen Saldo aus dem Prämiendepot auf sein Konto bei der Bank B.________ zu überweisen (E. 1c S. 2 f. des handelsgerichtlichen Urteils). Gegen diese Tatsachenfeststellungen erhebt die Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsrügen.
4.2 Auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts kann sich die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht nicht darauf berufen, sie habe die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auf die vom Versicherungsnehmer angegebene Zahlstelle leisten dürfen. Da ihr die Verpfändung und die damit verbundenen Rechte der Pfandgläubigerin bekannt waren, durfte sie nicht davon ausgehen, der Versicherungsnehmer sei weisungsbefugt oder seine Weisung sei ohne Zustimmung der Pfandgläubigerin verbindlich. Im Zeitpunkt ihrer Erteilung am 23. August 2002 war der Versicherungsnehmer auf Grund des Pfandvertrags nicht berechtigt, allein eine Weisung betreffend Auszahlung der Versicherungsleistung zu geben. Das aber wusste die Beschwerdeführerin gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Handelsgerichts (E. 4.1 soeben) und hat sie als geschäftserfahrene Vertragspartei auch wissen müssen. Ihr Einwand, die Weisung des Versicherungsnehmers habe sie zur Zahlung auf dessen Konto berechtigt, erweist sich als unbegründet. Sie hat sich denn auch nicht auf diese Weisung verlassen (vgl. E. 5 hiernach).
4.3 Das Handelsgericht ist auf dem Wege der Auslegung, wonach die Weisung des Versicherungsnehmers nur den Erlebensfall und nicht den Todesfall betreffe, zum gleichen Ergebnis gelangt. Da der Versicherungsnehmer nach dem Gesagten nicht weisungsbefugt war, ist es rechtlich nicht erheblich, ob seine Weisung inhaltlich den Erlebens- und/oder den Todesfall betraf. Zum Beweis unerheblicher Tatsachen zugelassen zu werden, verleiht Bundesrecht keinen Anspruch (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195). Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, das Handelsgericht habe ihren Beweisanspruch bezogen auf den Inhalt der Weisung des Versicherungsnehmers vom 23. August 2002 verletzt.
4.4 Was rechtserheblich ist, wird durch das materielle Recht und nicht durch Beweisvorschriften bestimmt (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Dass sich die Rechtserheblichkeit der Weisung des Versicherungsnehmers für die vorliegende Streitfrage nach Bundesrecht beurteile, hat das Kassationsgericht somit zutreffend angenommen. Es ist auf die darauf bezogenen Rügen nicht eingetreten, weil Verletzungen von Bundesrecht gemäss § 285 ZPO/ZH vor Bundesgericht und nicht vor Kassationsgericht vorzutragen seien (E. 2a S. 6 und E. 3 S. 8 ff. des Zirkulationsbeschlusses). Inwiefern das Kassationsgericht diese Prozessvorschrift verfassungswidrig angewendet haben könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
4.5 Insgesamt müssen Berufung und Beschwerde abgewiesen werden, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Weisung des Versicherungsnehmers vom 23. August 2002 für berechtigt gehalten hat, ihre Versicherungsleistung an einen unberechtigten Dritten statt an die Beschwerdegegner als Gläubiger zu erbringen.
5.
Nach Erhalt des Schreibens ihres Versicherungsnehmers vom 23. August 2002 hat sich die Beschwerdeführerin folgerichtig an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin gewendet. Streitig ist die Auslegung des Antwortschreibens der Bank B.________ vom 11. September 2002 und des von ihr beigelegten und unterzeichneten Abrechnungsformulars vom 9. September 2002. Das Handelsgericht hat angenommen, die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, gestützt auf diese Instruktionen mit befreiender Wirkung an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin geleistet zu haben. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze und eine unrichtige Auslegung der Erklärungen der Bank B.________. Sie wendet ein, das Handelsgericht habe Beweisvorschriften verletzt und Beweise willkürlich gewürdigt. Ihre mit Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen habe das Kassationsgericht zu Unrecht abgewiesen.
5.1 Wie bereits erwähnt, war die Bank B.________ als Pfandgläubigerin befugt, den gesamten fällig werdenden Versicherungsbetrag gegen ihre alleinige Unterschrift für die Berechtigten in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren (E. 3 hiervor). Daraus kann geschlossen werden, dass eine Überweisung der Versicherungsleistung an die Bank B.________ als Pfändgläubigerin die Beschwerdeführerin von ihrer Schuldpflicht befreit. Das Handelsgericht hat eine Leistung der Beschwerdeführerin an die Pfandgläubigerin mit befreiender Wirkung gleichwohl verneint. Es ist zum einen davon ausgegangen, die Bank B.________ habe auf ihr Pfandrecht verzichtet. Entsprechend habe ihre Instruktion gelautet, dass auf ein Konto des Versicherungsnehmers zu zahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit gewusst, dass ihre auf dieses Konto geleistete Zahlung zu einer pfandrechtsfreien Gutschrift zu Gunsten des Versicherungsnehmers führen würde und auch wirklich geführt habe. Zum anderen hat das Handelsgericht angenommen, die Beschwerdeführerin habe nicht an die Bank als Pfandgläubigerin geleistet, sondern - gemäss ihrem Bestätigungsschreiben vom 17. September 2002 - den fälligen Betrag für Rechnung des Versicherungsnehmers auf dessen Konto bei der
Bank B.________ vergütet (E. 3b S. 7). Das viel spätere Schreiben der Rechtsabteilung der Bank B.________ an die Beschwerdeführerin vom 18. November 2004 könne daran nichts mehr ändern. Es enthalte theoretische Ausführungen, die sich nicht mit der Frage des Verzichtes auf das Pfandrecht befassten und daher nicht weiterführten (E. 3c S. 7 f. des handelsgerichtlichen Urteils).
5.2 Feststellungen darüber, was eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt dachte, wusste oder wollte, sind tatsächlicher Natur und binden das Bundesgericht (BGE 124 III 182 E. 3 S. 184; 132 III 24 E. 4 S. 28). Tatfragen betreffen deshalb die Feststellungen, die Bank B.________ habe auf ihr Pfandrecht am Versicherungsanspruch verzichten wollen und die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass ihre auf das Konto des Versicherungsnehmers geleistete Zahlung zu einer pfandrechtsfreien Gutschrift zu Gunsten des Versicherungsnehmers führen würde. Das Handelsgericht hat damit festgestellt, dass das von der Bank B.________ wirklich Erklärte von der Beschwerdeführerin so verstanden wurde, wie es die Bank B.________ auch tatsächlich gemeint hatte (Tatfrage). Das Handelsgericht brauchte infolgedessen auch nicht mehr zu prüfen, wie die Beschwerdeführerin die Erklärung der Bank B.________ nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Rechtsfrage). Es hat somit das tatsächlich übereinstimmende Verständnis der Willensäusserungen festgestellt und nicht ein mutmassliches Verständnis nach dem Vertrauensgrundsatz ermittelt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Handelsgericht den Vorrang der subjektiven vor der objektivierten
Auslegung beachtet. Eine Verletzung von Art. 18
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 18 |
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| Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. | ||||||
| Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. | ||||||
5.3 Subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Die Beschwerdeführerin wendet eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung und eine Verletzung ihres bundesrechtlichen Beweisanspruchs ein und macht insbesondere geltend, das Handelsgericht habe ihre form- und fristgerecht gestellten Beweisanträge mit Stillschweigen übergangen, allenfalls sogar übersehen. Die Rügen sind unbegründet.
Das Handelsgericht hat die von beiden Parteien ins Recht gelegten Beweisurkunden zugelassen und gewürdigt und deshalb nicht auf bestrittene Tatsachenbehauptungen abgestellt, ohne darüber Beweis führen zu lassen. Insoweit liegt keine Verletzung des bundesrechtlichen Beweisanspruchs vor (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Anders als in den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen hat sich das Handelsgericht nicht "mit keinem Wort" zu gestellten Beweisanträgen geäussert, was eine Verletzung des Beweisanspruchs bedeuten könnte (BGE 114 II 289 E. 2b S. 292). Es hat ausdrücklich festgehalten, das Verfahren sei "spruchreif" (E. 3 S. 4), d.h. es bedürfe keiner weiteren Erhebungen und der Tatbestand sei soweit abgeklärt, dass unter Anwendung der in Betracht fallenden Rechtsnormen über das Schicksal der Klage entschieden werden könne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 360). Mit dieser Wendung hat es ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Abnahme zusätzlicher Beweise an seiner aufgrund der Akten gewonnenen Überzeugung nichts mehr zu ändern vermöchte. Es liegt vorweggenommene Beweiswürdigung vor, die zulässig ist und den bundesrechtlichen Beweisanspruch nicht verletzt (BGE 129 III 18 E. 2.6
S. 25; 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
Soweit die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht Willkür vorwirft, ist darauf mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Willkür, namentlich Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
5.4 Entscheidend ist nach dem Gesagten die handelsgerichtliche Beweiswürdigung und deren Überprüfung durch das Kassationsgericht auf Willkür hin.
5.4.1 Da das Kassationsgericht die handelsgerichtliche Beweiswürdigung lediglich auf Willkür hin überprüfen durfte (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), prüft das Bundesgericht im Rahmen der erhobenen und ausreichend begründeten Rügen frei, ob das Kassationsgericht Willkür zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.). Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Es obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 393 E. 6 S. 397) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 I 149 E. 3.1 S. 153).
5.4.2 Die Aussage der Bank B.________ vom 11. September 2002 lautet dahin, sie werde "aufgrund des bevorstehenden Verfalldatums 31.10.2002" die Police aus der Pfandhaft entlassen (E. 3b S. 7 des handelsgerichtlichen Urteils mit Hinweis auf act. 10/3). Daraus könnte geschlossen werden, die Entlassung erfolge erst per 31. Oktober 2002, wie das die Beschwerdeführerin behauptet. Unter Willkürgesichtspunkten ist dieser Schluss nicht zwingend. Denn zum einen hat die Bank B.________ gleichzeitig erklärt, sie gebe die Police, deren Übergabe zur Verpfändung gemäss Art. 73 Abs. 1
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
||||||
| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
aber unerheblich. Es genügt, dass die Bank B.________ ihren Verzicht der Beschwerdeführerin angezeigt hat, um die Auszahlung der Versicherungsleistung an die - zuvor schon vom Versicherungsnehmer gewünschte - Zahlstelle zu ermöglichen.
5.4.3 Dass die Beschwerdeführerin wusste, was die Bank B.________ in ihrem Schreiben vom 11. September 2002 wirklich wollte, durfte willkürfrei aus ihrem Antwortschreiben vom 17. September 2002 abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin bestätigt darin die Vergütung auf das ihr genannte Konto bei der Bank B.________ für Rechnung des Versicherungsnehmers (E. 3b S. 7 des handelsgerichtlichen Urteils mit Hinweis auf act. 4/9). Ihr Schreiben gestattet unter Willkürgesichtspunkten den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin hat zahlen wollen und am 29. Oktober 2002 auch nicht an sie gezahlt hat, sondern an den Versicherungsnehmer, d.h. an die Bank B.________ als Bank, die ein Konto des Versicherungsnehmers führt. Gegen diese beweismässige Folgerung des Handelsgerichts wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Es fällt geradezu auf, dass sie dieses entscheidende Beweismittel nur am Rande erwähnt und auf die Würdigung ihres Schreibens vom 17. September 2002 nicht eingeht.
5.4.4 Unter dem Blickwinkel der Willkür kann eine Bestätigung des Beweisergebnisses darin erblickt werden, dass die Bank B.________ die vorbehaltlose Zahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers nicht beanstandet hat, obwohl die Versicherungsleistung bereits am 29. Oktober 2002 und damit vor dem Verfalldatum vom 31. Oktober 2002 vergütet worden ist. Sie hat die Vergütung vielmehr gleichentags verbucht, die gemäss Postenauszug (act. 4/18) einen positiven Saldo zu Gunsten des Versicherungsnehmers ("C") und nicht zu Gunsten der Bank B.________ ("D") bewirkt hat. Wäre sie der Meinung gewesen, die Versicherungsleistung stehe ihr als Pfandgläubigerin zu, wie das die Beschwerdeführerin behauptet, hätte die Bank B.________ zweifelsfrei eine andere Vorgehensweise gewählt.
5.4.5 Aus den dargelegten Gründen kann die handelsgerichtliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich beanstandet werden. Das Kassationsgericht hat deshalb Willkür in der Beweiswürdigung zu Recht verneint. Dass es einzelne Rügen nicht im Sinne der Beschwerdeführerin erfasst und mehrfach Tat- und Rechtsfrage verwechselt haben soll, bedeutet keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da das Kassationsgericht ja auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
5.5 Insgesamt müssen Berufung und Beschwerde abgewiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe ihre Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin erbracht.
6.
Schliesslich erneuert die Beschwerdeführerin ihren Einwand, sie sei berechtigt gewesen, ihre Schuldpflicht gegenüber der Bank B.________ als Inhaberin der Police zu erfüllen. Sie nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 2
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
||||||
| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
Das Handelsgericht hat dafürgehalten, die Beschwerdeführerin berufe sich vergebens auf diese Regelung, da sie eben nicht an die Bank B.________ als Policeninhaberin gezahlt habe, sondern auf das Konto des Versicherungsnehmers. Das Handelsgericht hat weiter begründet, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht gutgläubig im Sinne von Art. 73 Abs. 2
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
||||||
| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
Wie bereits erwähnt, kann die tatsächliche Schlussfolgerung des Handelsgerichts nicht als willkürlich beanstandet werden, die Beschwerdeführerin habe nicht an die Bank B.________ als Pfandgläubigerin zahlen wollen und auch nicht gezahlt, sondern an den Versicherungsnehmer, d.h. an die Bank B.________ als Bank, die ein Konto des Versicherungsnehmers führt (E. 5.4 hiervor). Hat die Beschwerdeführerin aber an den Versicherungsnehmer zahlen wollen und auch an ihn gezahlt, ist Art. 73 Abs. 2
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
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| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
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| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
7.
Aus den dargelegten Gründen bleiben die gestellten Begehren erfolglos. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig im vereinigten Verfahren der Berufung (Art. 156 Abs. 1
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
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| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5C.129/2006 und 5A 213/2007 werden vereinigt.
2.
Berufung und Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Handelsgericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 71
BGG 72
BGG 74
BGG 75
BGG 76
BGG 90
BGG 95
BGG 97
BGG 100
BGG 106
BGG 132
BV 9
BV 29
BZP 24
OG 46OG 48OG 54OG 55OG 156
OR 18
VVG 73
VVG 78
ZGB 906
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 76 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
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| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 24 |
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| Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. | ||||||
| Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: | ||||||
| wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. | ||||||
| wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. | ||||||
| Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 18 |
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| Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. | ||||||
| Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. | ||||||
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 73 |
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| Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen. [1] | ||||||
| Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
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SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 78 |
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| Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 906 |
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| Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. | ||||||
| Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. | ||||||
| Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. | ||||||
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