Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 37/2022

Urteil vom 11. August 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaW Marco Forte,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. Dezember 2021 (EO 2021/3).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1996) erwarb im Juni 2017 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis "Kaufmann Erweiterte Grundbildung mit Berufsmatura" der Handelsmittelschule. Vom 15. Januar 2018 bis zum 10. November 2019 leistete er 668 Tage Durchdienerdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule, Offiziersschule). Während der Grundausbildung als Rekrut (15. Januar bis 18. Mai 2018) bezog er Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 62.- pro Tag, während der Gradänderungsdienste (19. Mai 2018 bis 10. November 2019) ein Taggeld von Fr. 91.-, entsprechend dem Minimalansatz für Durchdienerkader.

Am 16. Juni 2020 beantragte A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, die Entschädigung sei anhand eines orts- und branchenüblichen Jahreseinkommens von Fr. 60'091.- (Salär nach Funktion und Altersgruppe gemäss Verband der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie [SwissMEM]) zu bemessen und nachträglich auszubezahlen. Nach Ableistung des Durchdienerdienstes habe er bei der B.________ AG eine Stelle zu 80 Prozent angetreten und erziele dort ein Erwerbseinkommen von (hochgerechnet auf 100 Prozent) Fr. 58'968.75.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen verneinte die Voraussetzungen für die beantragte Bemessungsgrundlage (Verfügung vom 17. Juni 2020). Daran hielt sie auf Einsprache hin im Ergebnis fest (Entscheid vom 5. Januar 2021).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab (Entscheid vom 2. Dezember 2021).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids sei ihm für die Zeit vom 19. Mai 2018 bis zum 10. November 2019 eine Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 60'091.- zuzusprechen.

Ausgleichskasse und Aufsichtsbehörde verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Strittig ist, ob die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers für die Zeit der Gradänderungsdienste vom 19. Mai 2018 bis zum 10. November 2019 nach den Ansätzen für Nichterwerbstätige oder denjenigen für Erwerbstätige zu bemessen ist.

1.2. Als sogenannter Durchdiener erfüllte der Beschwerdeführer seine Ausbildungsdienstpflicht (Grundausbildung und Gradänderungsdienste) ohne Unterbrechung vom 15. Januar 2018 bis 10. November 2019 (vgl. Art. 54a
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 54a - 1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
1    Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2    Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.122
3    Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.123
4    Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.124
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]; Art. 47
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht - (Art. 42 MG)
1    Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
a  Angehörige der Mannschaft als:
a1  Soldaten und Gefreite: 245 Tage,
a2  Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage,
a3  Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage;
b  Unteroffiziere als:
b1  Wachtmeister: 440 Tage,
b2  Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage,
b2bis  Wachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage,
b3  Wachtmeister Durchdienende: 507 Tage,
b4  Oberwachtmeister: 450 Tage,
b5  Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage,
b5bis  Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin:
b6  Oberwachtmeister Durchdienende: 507 Tage;
c  höhere Unteroffiziere als:
c1  Feldweibel: 510 Tage,
c2  Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage,
c3  Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage,
c4  Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage,
c5  Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 668 Tage,
c6  Adjutantunteroffizier: 680 Tage;
d  Subalternoffiziere:
d1  680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 800 Tage,
d2  als Durchdienende: 668 Tage,
d3  als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,
d3bis  als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage,
d4  als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage,
d5  als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage,
d6  als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage.
2    ...83
3    Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:
a  Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
b  Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
c  Militärpiloten und Militärpilotinnen, Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen:
c1  im Grad eines Hauptmanns: 1311 Tage;
c2  im Grad eines Majors: 1368 Tage;
c3  im Grad eines Oberstleutnants: 1380 Tage.
4    Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.
5    Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst:
a  als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage;
b  als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage.
und Art. 63 Abs. 3
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 63 - 1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
1    Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
2    Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.
2bis    Durchdienende werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 1 höchstens noch folgenden Anteil leisten müssten:
a  Angehörige der Mannschaft: höchstens noch 5 Prozent;
b  Kader: höchstens noch 10 Prozent.101
3    Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt:
a  in der Regel ohne Unterbruch im Anschluss an die bisherige Dienstleistung;
b  bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu einem späteren Zeitpunkt ohne Unterbrechung, sofern es der Bedarf der Armee zulässt.
der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht [VMDP; SR 512.21]).

1.3. Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1a - 1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
1    Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a  deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b  die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c  die Dienst in der Militärverwaltung leisten.11
1bis    In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.12
2    Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 Anspruch auf eine Entschädigung.
2bis    Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.14
3    Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201915 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.16
4    Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201117 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.19
4bis    Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).21
5    Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
EOG [SR 834.1]). Während der Grundausbildung von Durchdienenden beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
1    Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2    Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
2bis    Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33
3    Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
4    Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
und Art. 16a
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung - 1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken47 im Tag.48
1    Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken47 im Tag.48
2    Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
EOG). Während Gradänderungsdiensten beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste - 1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
1    Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
2    War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
EOG; zur Untergrenze für Durchdiener, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag - 1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
1    Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
2    Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
3    Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
4    Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
5    Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
6    Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
EOG). War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag - 1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
1    Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
2    Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
3    Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
4    Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
5    Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
6    Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste - 1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
1    Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
2    War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 11 Berechnung der Entschädigung - 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1    Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2    Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
1    Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e  Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
3    Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund desentgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.

2.

2.1. Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage sind im Wesentlichen folgende von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen erheblich: Am 23. Juni 2017 schloss der Beschwerdeführer die Handelsmittelschule ab. Bis zum 9. August 2017 führte er ein (am 1. August 2016 begonnenes) Praktikum am Kantonsspital C.________ zu Ende. Nach eigenen Angaben überbrückte er das halbe Jahr bis zum Beginn des Durchdienerdienstes mit einem unbezahlten Praktikum im Ausland (Eingabe an die Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020). Am 15. Januar 2018 rückte er in den Militärdienst ein, der bis zum 10. November 2019 dauerte. Seit 12. November 2019 arbeitet er - neben einem Teilzeitstudium - zu 80 Prozent im erlernten Beruf als Kaufmann ( Trainee Human Resources) bei der B.________ AG.

2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
1    Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e  Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
3    Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
1    Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e  Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
3    Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache keine konkreten Arbeitsgelegenheiten glaubhaft, die er anstelle des Militärdienstes hätte ergreifen können. In den knapp sieben Monaten zwischen Abschluss der Ausbildung und Einrücken habe er keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl dies ohne Weiteres möglich und für eine Qualifizierung als Erwerbstätiger nach Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV ausreichend gewesen wäre. Die theoretische Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit und das blosse Vorhandensein von passenden Stellen genügten für sich allein nicht, um eine hypothetische Erwerbsaufnahme glaubhaft zu machen. Die Ausgleichskasse gehe zu Recht davon aus, dass die Entschädigung anhand des Minimalansatzes für Durchdienerkader zu bemessen sei.

2.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, der Militärdienst habe seine berufliche Laufbahn unterbrochen. Nach Empfang des Fähigkeitszeugnisses im Juni 2017 habe er die Zeit bis zum Antritt des Durchdienerdienstes für ein Praktikum im Ausland genutzt. Ohne bevorstehenden Dienst hätte er stattdessen unverzüglich ein berufsbegleitendes Studium begonnen. Die Stelle bei der B.________ AG habe er sofort nach Abschluss des Militärdienstes im November 2019 angetreten. Es sei daher zumindest glaubhaft, dass er in der Zeit, in der er Militärdienst geleistet hat, bereits beim jetzigen Arbeitgeber oder in einer ähnlichen Position angestellt gewesen wäre.

3.

3.1. Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten (BGE 136 V 231 E. 5.2; Urteil 9C 791/2019 vom 9. November 2020 E. 5.1). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen zeitlichen Abstandes zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1).

3.2. Die hypothetische Erwerbstätigkeit während des Militärdienstes muss nicht mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein, sondern bloss glaubhaft gemacht werden. Dieses privilegierte Beweismass trägt den Schwierigkeiten der Beweisführung bei einem hypothetischen Sachverhalt Rechnung. Gewisse Anhaltspunkte für die geltend gemachte rechtserhebliche Tatsache genügen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen werde (BGE 144 V 427 E. 3.3; Urteil 8C 64/2022 vom 29. März 2022 E. 2.3).

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Sachverhalt als g laubhaft gemacht gelten kann, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Tatsächlicher Natur hingegen ist die Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Einzelfall glaubhaft ist. Entsprechende Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteile 8C 373/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2.2 und 9C 367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2; vgl. BGE 122 III 219 E. 3b).

3.3. Die Verwaltung hielt fest, in den fast sieben Monaten zwischen Abschluss der Berufsmatura und Dienstantritt sei der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig gewesen. Nichts habe ihn in dieser Zeit daran gehindert zu arbeiten. Somit erscheine auch nicht glaubhaft, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht in den Militärdienst eingerückt wäre (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021). Die Vorinstanz schliesst sich dieser Sichtweise an und macht die Glaubhaftigkeit des in Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV umschriebenen Sachverhalts von (tatsächlichen) Bemühungen um konkrete Arbeitsgelegenheiten abhängig (oben E. 2.3.1). Damit beurteilt sie die hypothetische Frage, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn kein Militärdienst bevorgestanden wäre, anhand seines tatsächlichen vordienstlichen Verhaltens.

Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis einer konkreten Arbeitsgelegenheit setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer Grund zur Stellensuche hatte. In der Realität hatte er nach Abschluss seiner Ausbildung keine Möglichkeit, für die wenigen Monate bis zum Antritt des zweijährigen Militärdienstes ein längerfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Dass er das fragliche Zwischenhalbjahr mit einem Auslandpraktikum überbrückt hat - statt etwa eine temporäre Lohnarbeit zu verrichten -, ist kein Indiz dafür, dass er auch unter hypothetischen Bedingungen, d.h. ohne bevorstehenden Dienst, sieben Monate nach Beendigung der Ausbildung immer noch keine feste Stelle gesucht und angenommen hätte. Die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten (oben E. 2.1) bilden bereits "gewisse Anhaltspunkte" (BGE 144 V 427 E. 3.3) für eine hypothetische Erwerbstätigkeit. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten legt dies zumindest nahe (vgl. Urteil 9C 693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in der Dienstzeit offensichtlich erfolgreich auf Arbeitssuche begeben und die gefundene Stelle unmittelbar nach Beendigung des Dienstes angetreten. Keine Anhaltspunkte sprechen für alternative Verläufe, so etwa, dass er ohne
Militärdienst ein Vollzeitstudium angefangen oder eine längere Auszeit genommen hätte. Vielmehr muss als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete, jedenfalls aber eine auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Somit war er im hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz beruht auf einer unzutreffenden Handhabung des massgebenden Beweisgrades; er verletzt Bundesrecht (vgl. oben E. 3.2).

4.
Der Beschwerdeführer hat auf den während der Gradänderungsdienste periodisch eingereichten Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (Meldekarten) keinen Sachverhalt nach Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der abgerechneten Entschädigungen nachträglich korrigierbar ist.

4.1. Leistungsabrechnungen sind behördliche Anordnungen, mit denen die Leistung verbindlich festgelegt wird. Sie haben materielle Verfügungseigenschaft, auch wenn ihnen die formellen Merkmale einer Verfügung fehlen (vgl. Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
und 51
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
ATSG; 125 V 475 E. 1). Eine formlose (oder faktische) Verfügung wird rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden (BGE 129 V 110 E. 1.2). Ist der Adressat nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist konfrontiert, wird er im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfechtung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (hier: Erhalt der Abrechnung). Dies entspricht der Regelfrist für Revisionsgesuche (Urteile 8C 766/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 4.3 und C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.2). Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; Urteil 8C 99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2).

4.2. Die Erwerbsausfallentschädigung von Dienstleistenden wird aufgrund der periodisch eingereichten Formulare "EO-Anmeldung bei Militärdienst" monatlich ausbezahlt (vgl. Art. 35k Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 35k Auszahlung der Entschädigung - (Art. 17-19 EOG)
1    Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG80.
2    Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.
3    Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.
4    Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.
EOV). Der Beschwerdeführer erhielt in Abständen Sammelabrechnungen über die EO-Taggelder zugestellt, auf denen die später beanstandete Bemessungsgrundlage ersichtlich war. Die letzte Abrechnung (für Taggelder bis zum Dienstende am 10. November 2019) datiert vom 11. März 2020. Am 16. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Taggelder seien anhand des orts- und branchenüblichen Salärs neu zu berechnen und nachträglich auszubezahlen. Diese Eingabe erfolgte etwa drei Monate nach Erhalt der letzten Sammelabrechnung. Die Rechtsprechung betrachtet die 90-Tage-Frist (vgl. oben E. 4.1) als Regelmass; sie ist also nicht absolut zu verstehen, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu handhaben. Dass die Beanstandung erst nachträglich erfolgte, ist einem Informationsdefizit des Beschwerdeführers geschuldet, auf das noch näher einzugehen sein wird. Bei dieser Ausgangslage, soviel sei vorweggenommen, erscheint der zeitliche Abstand zwischen der erwähnten Abrechnung und deren Beanstandung jedenfalls nicht so gross, dass von einer
akzeptierten, rechtsbeständigen Regelung ausgegangen werden müsste.

4.3. Dies gilt zunächst hinsichtlich der in der letzten Sammelabrechnung vom 11. März 2020 eröffneten EO-Taggelder. Die Frage nach einer allfälligen Rechtsbeständigkeit der früheren Abrechnungen hängt insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer die seiner Situation entsprechende Bemessungsart und die Voraussetzungen ihrer Geltendmachung bei zumutbarer Aufmerksamkeit kennen musste.

Dies ist unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Informationsanspruchs nach Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG zu beurteilen: Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Sozialversicherungsträger und Durchführungsorgane verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich interessierte Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (allgemeine Informationspflicht). Abs. 2 statuiert zudem eine individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Versicherungsträgers, gegenüber dem Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Der Sozialversicherungsträger handelt als ein der Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges (BGE 139 V 99 E. 2.1). Damit einhergehend fördern die in Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG verankerten Informationspflichten die Verwirklichung des materiellen Rechts resp. der Ziele der Sozialverfassung (Art. 41
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
1    Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a  jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b  jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c  Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d  Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e  Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f  Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g  Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
2    Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3    Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4    Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
und 111
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
1    Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2    Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3    Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4    Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
ff. BV; vgl. GÄCHTER/BURCH, Stellung der Sozialen Sicherheit in der Rechtsordnung, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, Rz. 3.27 ff.) in einem Umfeld, das typischerweise von einer komplexen Normierung geprägt ist und in dem das Informationsgefälle zwischen Sozialversicherungsträger und betroffenem Individuum häufig gross ist. Die interessierte Person muss hier eine faire Chance erhalten,
ihre Rechte auszuüben und ihre Pflichten wahrzunehmen (PHILIPP EGLI, "... dass der Versicherte wisse, woran er ist": Zur Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG, in: November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2021, 2022, S. 2 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Informationen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und deren Voraussetzungen sollen die darauf ansprechende Person befähigen, sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren (BGE 131 V 472 E. 4.1; Urteil 8C 624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 6.3.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 16 und 19 zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; PÄRLI/MOHLER, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N 4 und 6 zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG).

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer hat rund drei Monate vor Beendigung des Militärdienstes, am 3. August 2019, bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt schriftlich nachgefragt, wie die Entschädigung in seinem Fall berechnet werde. Er erklärte, er suche derzeit eine Stelle und habe einige Angebote, bei denen der Lohn über dem Durchschnitt eines kaufmännischen Angestellten liege. Bei dieser Gelegenheit fragte er, ob die betreffenden Arbeitsverträge als Referenz für die EO-Berechnung herangezogen werden könnten. Darauf ging die Verwaltung inhaltlich nicht ein; sie antwortete nur, er habe Anspruch auf 80 Prozent des beim letzten vordienstlichen Arbeitgeber erzielten Einkommens oder - für den Fall, dass das vordienstliche Praktikum tiefer entlöhnt gewesen sein sollte - auf den Mindesttagessatz (E-Mail vom 9. August 2019).

4.4.2. Die individuelle Beratung (Art. 27 Abs. 2
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ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG) erfolgt zum einen, wenn sie verlangt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1), namentlich, wenn sich die interessierte Person mit einer Frage zu ihren Rechten und Pflichten im konkreten Einzelfall an den Versicherungsträger wendet. Zum andern entsteht aber auch dann eine Beratungspflicht, wenn der Versicherungsträger selbst einen entsprechenden Bedarf feststellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1), so beispielsweise, wenn er erkennt, dass ein Leistungsanspruch zu verwirken droht, falls die versicherte Person eine anspruchswahrende Handlung unterlässt (KIESER, a.a.O., N 24, 28 und 31 zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; GUY LONGCHAMP, COMMENTAIRE ROMAND, LPGA, 2018, N 24 und 44 zu Art. 27
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ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; zu den Grenzen der Beratungspflicht: BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteile 9C 336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3 und 8C 899/2009 vom 22. April 2010 E. 4.2; EGLI, a.a.O., S. 7 ff.).

4.4.3. Durch seine Anfrage vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer eine Sachlage nach Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV - sinngemäss zwar, aber deutlich genug - geschildert und damit die Beratungspflicht ausgelöst. Die erhaltene Antwort war indessen nicht einschlägig; sie bezog sich einzig auf die Konstellation der Erwerbstätigen im Sinn von Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV (mindestens vierwöchige Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken). Der Beschwerdeführer erhielt daher keine wirksame Beratung im Sinn von Art. 27 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG.

Somit fehlt es an einer individuellen, der Anfrage vom 3. August 2019 gerecht werdenden Beratung einer vor Dienstantritt nicht erwerbstätigen Person über die Möglichkeiten, unter bestimmten Umständen mit Erwerbstätigen gleichgestellt zu werden. Aus der unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung darf der interessierten Person kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der - sinngemäss zu handhabenden - Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (BGE 143 V 341 E. 5.2.1) im Einzelfall zu prüfen (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 und 5.3.2.3; 131 V 472 E. 5; KIESER, a.a.O., N 37 f. zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; LONGCHAMP, a.a.O., N 38 f. zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; dazu auch EGLI, a.a.O., S. 11 f., mit dem Vorschlag einer neuen Formulierung der gemäss BGE 143 V 341 E. 5.2.1 a.E. modifizierten Voraussetzungen). Nichts spricht dagegen, den Beschwerdeführer (jedenfalls hinsichtlich der Abrechnungen, die ab August 2019 noch beanstandet werden konnten) so zu stellen, wie wenn er die formlosen Verfügungen innert üblicher Frist angefochten hätte.
Angesichts dessen hat die Sozialversicherungsanstalt den am 16. Juni 2020 gestellten Antrag, die Entschädigung sei aufgrund eines orts- und branchenüblichen Jahressalärs neu zu berechnen, im Ergebnis zu Recht nicht durch Nichteintreten erledigt (Verfügung vom 17. Juni 2020 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021).

4.5. Dies gilt - mit Blick auf die allgemeine Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG - auch für die Abrechnungen, die längere Zeit vor der erfolglosen Anfrage des Beschwerdeführers im August 2019 ergangen sind.

4.5.1. Gerade im Massengeschäft des Erwerbsersatzes für Dienstleistende ist es zielführend, die Information über die vorausgesetzte Mitwirkung der versicherten Person (Glaubhaftmachen der hypothetischen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer) über die Antragsformulare oder mit adressatengerecht aufbereiteten Broschüren oder Merkblättern und Ähnlichem zu gewährleisten (PÄRLI/MOHLER, a.a.O., N 12 und 14 ff. zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG; LONGCHAMP, A.A.O., N 11 und 13 zu Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG mit Hinweisen auf die Materialien der Gesetzgebung; vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1).

4.5.2. Die zum Leistungsbezug erforderlichen Angaben werden mit den periodisch einzureichenden Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (sog. Meldekarten) erhoben. In der Rubrik "Angaben über die vordienstliche Tätigkeit" deklarieren die Dienstpflichtigen ihren Status (Arbeitnehmer, Schüler/Student, Nichterwerbstätiger etc.). Erfragt wird sodann das Datum des Schul- oder Universitätsabschlusses, dies im Hinblick auf Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet haben (Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV). Diese Anspruchskonstellation wird in einer Fussnote erläutert: " Sofern Sie unmittelbar vor dem Einrücken oder während Ihrem Dienst die Ausbildung abgeschlossen haben, ist der Anmeldung ein Nachweis beizulegen. Die Entschädigung kann in diesem Fall nach dem branchenüblichen Anfangslohn bemessen werden ". Die verwaltungsinterne Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) verpflichtet die Ausgleichskasse, im Hinblick auf eine Bemessung der Entschädigung nach dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen, wenn sie anhand des Anmeldeformulars feststellt, dass die dienstleistende Person
ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (Rz. 1050.1 WEO, ab Stand 1. Januar 2020). Viele Fälle der hier interessierenden Konstellation nach Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV unterscheiden sich von solchen nach lit. c nur durch einen grösseren - in der Regel mehr als vier Wochen betragenden (vgl. Rz. 5006.1 WEO) - zeitlichen Abstand zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstbeginn. Die Meldekarten weisen aber nicht darauf hin, dass die Entschädigung im Fall einer hypothetischen Erwerbsaufnahme nach dem entgangenen Lohn bemessen werden kann; ebensowenig werden einschlägige Angaben erfragt.

4.5.3. Der Versicherungsträger stellt ein Merkblatt "Erwerbsausfallentschädigungen" zur Verfügung. Dieses kann auch von der Internetseite der Beschwerdegegnerin heruntergeladen werden. Das Merkblatt behandelt die Entschädigung für (effektiv) Erwerbstätige und Nichterwerbstätige und informiert über die Kategorien "Personen in Ausbildung" und "Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit". Bestimmte Aspekte der Entschädigung werden detailliert behandelt. Von den Konstellationen, die nach Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, behandelt das Merkblatt indessen einzig lit. a (Arbeitslose). Über die Anspruchslage bei einer hypothetischen Erwerbsaufnahme schweigt es.

4.5.4. Die für eine Bemessung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV geltenden Voraussetzungen sind zwar Gegenstand der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) des Bundesamts für Sozialversicherungen (Rz. 5004, 5041, 5065, 5066). Verwaltungsinterne Weisungen richten sich jedoch grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen (vgl. BGE 147 V 441 E. 4.2), nicht an das Publikum. Sie zählen daher nicht zu den Informationsmedien im Sinn von Art. 27 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
ATSG (wohl anders noch BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Erläuterungen in der WEO sind den versicherten Personen nicht zur Kenntnis anzurechnen.

4.5.5. Insgesamt ergibt sich, dass allgemeine Informationen über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Berechnung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV kaum verfügbar sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Weg für eine nachträgliche Neubemessung im Sinn des in E. 3 Gesagten für die ganze Dauer der weiterführenden Dienste zu öffnen.

5.
Der Beschwerdeführer hat für die Zeit der Gradänderungsdienste Anspruch auf Erwerbsersatz aufgrund des entgangenen Lohns (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
und Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
1    Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e  Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
3    Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
erster Satz EOV). Die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Entschädigung festlege und neu verfüge.

6.

6.1. Nach der Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung selbst bei noch offenem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungsrechtlich als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt wird oder nicht (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil 8C 136/2021 vom 7. April 2022 E. 7). Das gilt erst recht, wenn das in der Beschwerde Beantragte - wie hier - grundsätzlich gutgeheissen und die Sache bloss zur Festlegung des Masslichen zurückgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

6.2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Diesbezüglich wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2021 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zum neuen Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_37/2022
Datum : 11. August 2022
Publiziert : 14. September 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-148-V-427
Sachgebiet : Erwerbersatzordnung
Gegenstand : Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft


Gesetzesregister
ATSG: 27 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
49 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
51 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 41 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 41 - 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
1    Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a  jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b  jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c  Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d  Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e  Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f  Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g  Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
2    Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3    Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4    Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
111
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
1    Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2    Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3    Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4    Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
EOG: 1a 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1a - 1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
1    Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a  deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b  die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c  die Dienst in der Militärverwaltung leisten.11
1bis    In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.12
2    Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 Anspruch auf eine Entschädigung.
2bis    Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.14
3    Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201915 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.16
4    Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201117 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.19
4bis    Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).21
5    Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
9 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
1    Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2    Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
2bis    Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 199532 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.33
3    Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
4    Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
10 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste - 1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
1    Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
2    War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
11 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 11 Berechnung der Entschädigung - 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1    Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2    Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
16 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag - 1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
1    Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
2    Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
3    Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a  25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b  40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c  50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
4    Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
5    Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
6    Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
16a
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung - 1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken47 im Tag.48
1    Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Franken47 im Tag.48
2    Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
EOV: 1 
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 1 Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
1    Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
2    Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a  Arbeitslose;
b  Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c  Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
4 
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
1    Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e  Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
2    Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
3    Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
35k
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 35k Auszahlung der Entschädigung - (Art. 17-19 EOG)
1    Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG80.
2    Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.
3    Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.
4    Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.
MDV: 47 
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht - (Art. 42 MG)
1    Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
a  Angehörige der Mannschaft als:
a1  Soldaten und Gefreite: 245 Tage,
a2  Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage,
a3  Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage;
b  Unteroffiziere als:
b1  Wachtmeister: 440 Tage,
b2  Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage,
b2bis  Wachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage,
b3  Wachtmeister Durchdienende: 507 Tage,
b4  Oberwachtmeister: 450 Tage,
b5  Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage,
b5bis  Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin:
b6  Oberwachtmeister Durchdienende: 507 Tage;
c  höhere Unteroffiziere als:
c1  Feldweibel: 510 Tage,
c2  Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage,
c3  Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage,
c4  Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage,
c5  Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 668 Tage,
c6  Adjutantunteroffizier: 680 Tage;
d  Subalternoffiziere:
d1  680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 800 Tage,
d2  als Durchdienende: 668 Tage,
d3  als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,
d3bis  als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage,
d4  als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage,
d5  als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage,
d6  als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage.
2    ...83
3    Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:
a  Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
b  Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
c  Militärpiloten und Militärpilotinnen, Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen:
c1  im Grad eines Hauptmanns: 1311 Tage;
c2  im Grad eines Majors: 1368 Tage;
c3  im Grad eines Oberstleutnants: 1380 Tage.
4    Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.
5    Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst:
a  als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage;
b  als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage.
63
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 63 - 1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
1    Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
2    Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.
2bis    Durchdienende werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 1 höchstens noch folgenden Anteil leisten müssten:
a  Angehörige der Mannschaft: höchstens noch 5 Prozent;
b  Kader: höchstens noch 10 Prozent.101
3    Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt:
a  in der Regel ohne Unterbruch im Anschluss an die bisherige Dienstleistung;
b  bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu einem späteren Zeitpunkt ohne Unterbrechung, sofern es der Bedarf der Armee zulässt.
MG: 54a
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 54a - 1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
1    Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2    Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.122
3    Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.123
4    Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.124
BGE Register
122-III-219 • 125-V-475 • 126-V-353 • 129-V-110 • 131-V-472 • 133-V-249 • 136-V-231 • 137-V-210 • 137-V-410 • 138-V-218 • 139-V-99 • 143-V-341 • 144-V-427 • 147-V-441
Weitere Urteile ab 2000
8C_136/2021 • 8C_373/2021 • 8C_624/2007 • 8C_64/2022 • 8C_766/2015 • 8C_899/2009 • 8C_99/2008 • 9C_336/2012 • 9C_367/2016 • 9C_37/2022 • 9C_693/2016 • 9C_791/2019 • C_7/02
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
dauer • monat • eo • vorinstanz • stelle • lohn • bundesgericht • sachverhalt • tag • einspracheentscheid • frage • versicherungsgericht • praktikum • beginn • frist • verhalten • mutterschaft • auskunftspflicht • kaufmann • entscheid
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