Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 401/2010
Urteil vom 11. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,
Beschwerdegegnerin,
sowie
I.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,
Sachwalter der "S.________ Stiftung",
Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
Gegenstand
Suspendierung eines Stiftungsrats für die Dauer des Abberufungsverfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. April 2010.
Sachverhalt:
A.
S.________ errichtete mit Testament vom 13. März 2003 eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
III.
Zweck der Stiftung ist:
Die Verwaltung und der weitere Ausbau der in Ziffer II genannten Investment-Gesellschaften mit dem Ziele: Den Nachkommen meiner Schwester A.________, gestorben am 1.11.2001 insbesondere dem psychisch kranken und nicht zu einer Erwerbstätigkeit fähigem Sohn s. Enkel B.________ als auch dem Sohn C.________ und der Tochter D.________ sowie Frau E.________ und deren Tochter F.________ sowie deren allfälligen Nachkommen bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit etc., ein angemessenes Auskommen zu sichern.
Nach Prüfung aller Voraussetzungen kann vom Stiftungsrat Beihilfe zum Existenzaufbau, Studium, Schulung etc., gewährt werden.
IV.
Die Stiftungsorgane sind der Stiftungsrat und die Kontrollstelle.
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus 3 Mitgliedern, und zwar aus zwei ständigen und einem nichtständigen Mitgliede.
Als ständige Stiftungsmitglieder gehören den Stiftungsrat an
1. G.________.
2. H.________.
Als nichtständiges Mitglied des Stiftungsrates wird bestimmt:
I.________.
Die Amtszeit der ständigen Stiftungsräte ist unbefristet. Der nichtständige Stiftungsrat wird alle zwei Jahre durch die ständigen Stiftungsräte bestimmt. Sofern ein ständiger oder nichtständiger Stiftungsrat aus irgend einem Grund sein Mandat niederlegt, stirbt oder sonstwie handlungsunfähig wird, bestimmen die übrigen ständigen oder nicht ständigen Stiftungsräte seinen Nachfolger.
V.
Der Stiftungsrat ist mit der Verwaltung, dem weiteren Aufbau der Investmentfirmen und der Verwaltung des Stiftungsvermögens beauftragt. Er kann die Verwaltung durch eines seiner Mitglieder oder durch Drittpersonen ausüben lassen. Insolange als der Stiftungsrat G.________ dem Stiftungsrat angehört, soll die Verwaltung der Liegenschaften in seinen Händen bleiben. Für diese Sonderbestimmung steht ihm eine besondere Vergütung gemäss Üblichkeit (Z[üri]ch) zu.
Der Stiftungsrat ist ermächtigt ... [Aufstellung von Reglementen]
VI.
Der Stiftungsrat ... [Einzelne Pflichten und Befugnisse sowie Anlagevorschriften]
Der Stifter mit Jahrgang 1912 starb am 2. Januar 2004.
B.
Die drei testamentarisch bestimmten Stiftungsräte traten am 3. Mai 2004 zusammen und wählten G.________ (fortan: Beschwerdeführer) zum Präsidenten. Der ständige Stiftungsrat H.________ erklärte am 30. Juli 2004 seinen sofortigen Rücktritt. An Stiftungsratssitzungen vom 2. und 3. Januar 2006 wurden in Abwesenheit von I.________ die Ehefrau des Beschwerdeführers zum ständigen Mitglied des Stiftungsrats und K.________ an Stelle von I.________ zum nicht ständigen Mitglied des Stiftungsrats gewählt und beschlossen, die Stiftung beim Handelsregister anzumelden. Der abgewählte Stiftungsrat I.________ focht die Beschlüsse gerichtlich an. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut. Es wies das Handelsregister an, die Stiftung zu löschen, hob die Wahlen in den Stiftungsrat auf und stellte fest, dass I.________ Stiftungsrat sei. Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Zuletzt wies die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde der Stiftung ab (Urteil 5A 602/2008 vom 25. November 2008). An Stiftungsratssitzungen vom 5. und 9. März 2009 wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers zum ständigen Mitglied des Stiftungsrats und L.________ an Stelle von I.________ zum nicht ständigen Mitglied des Stiftungsrats gewählt. Am 16.
Juni 2009 wählte der Stiftungsrat ein neues nicht ständiges Mitglied und beschloss, die Stiftung im Handelsregister eintragen zu lassen.
C.
M.________ (hiernach: Beschwerdegegnerin) erhob am 15. Februar 2006 Klage gegen die Stiftung und gegen den Beschwerdeführer mit dem Hauptantrag, den Beschwerdeführer als Stiftungsrat abzuberufen. Sie stellte gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, das am 13. April 2006 abgewiesen wurde. Mit Replik vom 9. Februar 2009 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch und beantragte, den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Stiftungsrat für die Dauer des Verfahrens zu suspendieren und in all seinen Funktionen für die Stiftung einzustellen, eventualiter der Stiftung einen Sachwalter zu bestellen. Das Bezirksgericht Zürich traf mehrere Beschlüsse zum Verfahren. Es trat auf die Widerklage des Beschwerdeführers betreffend Ehrverletzung nicht ein (Erstbeschluss vom 25. Juni 2009). Es liess I.________ als Nebenintervenienten zu (Dispositiv-Ziff. 1), suspendierte den gesamten Stiftungsrat (Dispositiv-Ziff. 2) und bestellte der Stiftung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer einen Sachwalter und legte dessen Befugnisse fest (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Zweitbeschlusses vom 25. Juni 2009 mit einer Berichtigung vom 8. Juli 2009).
D.
Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts rekurrierten die Stiftung und der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hin entzog der zuständige Kammerpräsident dem Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des Zweitbeschlusses die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 27. Oktober 2009). Die dagegen erhobene Einsprache wies das Obergericht ab (Beschlüsse vom 26. November und vom 3. Dezember 2009). Auf die anschliessende Beschwerde trat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht ein (Urteil 5A 33/2010 vom 29. Januar 2010). Am 12. Februar 2010 zog die Stiftung - vertreten durch den Sachwalter - ihren Rekurs zurück. Das Rekursverfahren wurde ihr gegenüber als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. April 2010). Das Obergericht wies den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des bezirksgerichtlichen Zweitbeschlusses ab. Im Übrigen wurde der Rekurs gegen beide Beschlüsse des Bezirksgerichts abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses vom 20. April 2010).
E.
Der Beschwerdeführer hat für die Stiftung und für sich am 21. Mai 2010 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Er beantragt, den Beschluss vom 20. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die S.________ Stiftung keine Familienstiftung sei. Deren Sachwalter hat mitgeteilt, die Stiftung habe keine Beschwerde erhoben und der Beschwerdeführer sei nicht ermächtigt, im Namen der Stiftung eine Beschwerde zu erheben. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenüber der Stiftung widerrufen, den Entscheid über die gültige Beschwerdeerhebung aber dem bundesgerichtlichen Urteil vorbehalten (Einschreibebrief vom 3. Juni 2010). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des rechtshängigen Verfahrens und damit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 7 ZPO/ZH). In diesem Punkt (Dispositiv-Ziff. 2) gilt der angefochtene Beschluss als kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.3 Mit den genannten Vorbehalten kann auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Der Beschwerdeführer hat in eigenem Namen und im Namen der Stiftung Beschwerde erhoben. Der für die Dauer des Hauptprozesses eingesetzte Sachwalter der Stiftung hat sich dagegen verwahrt.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 103 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
Grundlage sind keine Gestaltungsurteile im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
2.2 Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hin wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht eingetreten (Bst. D hiervor). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.3 Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Einwand des Sachwalters der Stiftung als berechtigt. Das Rubrum des vorliegenden Urteils ist in diesem Sinne berichtigt.
3.
Den Rekursantrag, auf die Widerklage betreffend Feststellung der Familienstiftung sei einzutreten, hat das Obergericht für unzulässig erklärt, weil die Widerklage im bezirksgerichtlichen Beschluss nicht abgewiesen werde und der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert sei (E. II/A/2 S. 4 des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer erneuert sein Begehren, es sei festzustellen, dass die S.________ Stiftung keine Familienstiftung sei. Er leitete daraus ab, die ordentlichen Gerichte seien für die angeordneten Massnahmen sachlich nicht zuständig (S. 2 ff. Ziff. 1-16 der Beschwerdeschrift).
3.1 Gegen die verneinte Beschwer erhebt der Beschwerdeführer keine ausreichend begründeten Verfassungsrügen. Er behauptet zwar, das Obergericht hätte seine Beschwer im Sinne von § 51 Abs. 2 ZPO/ZH bejahen müssen (S. 4 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift), legt aber nicht dar, inwiefern die gegenteilige Beurteilung des Obergerichts verfassungswidrig sein soll (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2 Gemäss Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
|
1 | Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
1bis | Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130 |
2 | Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |
|
1 | Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |
1bis | Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112 |
2 | Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. |
3 | Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113 |
3.3 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass (1.) der Stiftungszweck gemäss Ziff. III der Statuten Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
|
1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
Gemäss der "Sonderbestimmung" soll der als Stiftungsrat eingesetzte Beschwerdeführer offenbar auf Grund seiner beruflichen Qualifikation die Verwaltung der Liegenschaften besorgen und dafür eine Vergütung erhalten. Er ist Stiftungsrat mit besonderen Aufgaben, aber nicht Destinatär (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: BGE 93 II 439 E. 2 S. 444; 108 II 393 E. 6c S. 396).
3.4 Die Zuständigkeit der Gerichte will der Beschwerdeführer weiter mit dem Argument bestreiten, dass bei der S.________ Stiftung das Vermögen nicht mit der Familie verbunden sei, wie es Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
|
1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
|
1 | Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
1 | deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder |
2 | deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. |
2 | Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
|
1 | Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
2 | Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden. |
3.5 Aus den dargelegten Gründen haben die kantonalen Gerichte ihre sachliche Zuständigkeit bejahen dürfen. Auf Klage von Destinatären der Familienstiftung hin haben sie über die Absetzung unfähiger oder pflichtvergessener Stiftungsorgane zu entscheiden (vgl. Riemer, a.a.O., N. 121 des Syst. Teils). Im Rahmen vorsorglichen Rechtsschutzes (§ 110 ZPO/ZH) kann ein Stiftungsrat deshalb auch bloss für die Dauer des Verfahrens in seinen Funktionen eingestellt werden. Die Gerichte dürfen sich dabei mit der blossen Glaubhaftmachung der gesuchsbegründenden Tatsachen und einer lediglich summarischen Prüfung der Rechtslage begnügen (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476). Vorsorgliche Massnahmen sind anzuordnen, sofern der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Anspruch, dem vorsorglich Rechtsschutz gewährt werden soll, besteht (Hauptsachenprognose) und bei nicht sofortigem Eingreifen gefährdet ist (Nachteilsprognose). Schliesslich muss die Anordnung einem berechtigten Interesse des Gesuchstellers entsprechen, d.h. zur vorläufigen Regelung des streitigen Dauerrechtsverhältnisses während des Prozesses notwendig sein (vgl. Hohl, a.a.O., N. 2831-2837 S. 238 f.; Vogel/Spühler, a.a.O., N. 208-213 S. 354 ff.).
4.
Das Bezirksgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für ein vorsorgliches Eingreifen seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, gerichtliche Entscheidungen zu beachten, biete keine Gewähr für eine statuten- und gesetzmässige Führung der Geschäfte der S.________ Stiftung und werde sich wohl auch in Zukunft unzulässiger Mittel bedienen, um die Kontrolle über die S.________ Stiftung und mit dieser verbundenen Gesellschaften zu erlangen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer und - da die Ersatzwahlen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gültig erfolgt seien - der gesamte Stiftungsrat vorläufig in seinen Funktionen einzustellen. Der Stiftung müsse für die Dauer des Verfahrens ein Sachwalter bestellt werden. Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Beurteilung geteilt und ergänzt (E. II/B/3-6 S. 7 ff. des angefochtenen Beschlusses).
4.1 Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin am Erlass vorsorglicher Massnahmen haben die kantonalen Gerichte darin erblickt, dass ihre Ansprüche als Destinatärin der Stiftung gefährdet seien. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin als Destinatärin zu betrachten sei, zumal es sich bei ihrer angeblichen Mutter A.________ entgegen den Angaben des Stifters nicht um dessen Schwester handle (z.B. S. 3 f. Ziff. 3-7 und S. 7 ff. Ziff. 13-15 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat das gleichlautende Vorbringen als widersprüchliches Verhalten zurückgewiesen, habe doch der Beschwerdeführer in mehreren Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin behauptet, sie sei die Tochter von A.________ und die Enkelin von N.________, dem Vater des Stifters. Auf Grund der Akten sei aber ohnehin als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin gesetzliche Erbin des Stifters sei (E. II/B/3 S. 7 f. des angefochtenen Beschlusses). Die obergerichtliche Herleitung der Verwandtschaft lässt sich auf den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Familienschein stützen (act. 84/2a). Dieser Beleg genügt für die Glaubhaftmachung, die durch die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht erschüttert wird. Mit allfälligen Ungereimtheiten auf Grund anderer Belege werden sich die Gerichte gegebenenfalls im Hauptprozess zu befassen haben.
4.2 Das Obergericht hat angenommen, der Beschwerdeführer biete keinerlei Gewähr für eine statuten- und gesetzmässige Führung der Stiftungsgeschäfte. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer die Gerichtsurteile betreffend Wahlen in den Stiftungsrat nicht beachte. Auf seine letztlich eigennützigen Motive wiesen Behauptungen hin, er sei Ersatzdestinatär der Stiftung und der Stifter habe Vermögen gewidmet, um ihm "einen Job mit besonderer Vergütung" zu verschaffen (E. II/B/5a-d S. 8 ff. des angefochtenen Beschlusses). Die gegenteiligen Vorbringen lassen die Annahme nicht als willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer erörtert wiederum die mittlerweile rechtskräftigen Urteile, mit denen das Wahlgeschäft aus dem Jahre 2006 und der Beschluss, die Stiftung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, aufgehoben wurden (z.B. S. 15 f. Ziff. 30-32 der Beschwerdeschrift). Darauf einzugehen, erübrigt sich. Der Beschwerdeführer hat gleichsam den Tatbeweis des ihm vorgehaltenen Verhaltens erbracht, indem er im Jahre 2009 erneut Wahlen mit der gleichen Stossrichtung abgehalten hat und derselbe Beschluss betreffend Handelsregister gefasst wurde (Bst. B hiervor).
4.3 Das Obergericht hat die Folgerung nicht beanstandet, der Beschwerdeführer werde sich auch in der Zukunft aller - selbst unzulässiger - Mittel bedienen, um die Kontrolle über die S.________ Stiftung und mit dieser verbundene juristische Personen zu erlangen.
4.3.1 Zum Beleg hat das Obergericht auf den laufenden Prozess um die O.________ AG bzw. um deren 51 Namenaktien hingewiesen, die der Stifter in die Stiftung eingebracht hat. Urteilen des Handelsgerichts zufolge habe der Beschwerdeführer am 13. August 2007 eine Generalversammlung der O.________ AG abgehalten, an der er deren Verwaltungsräte abgewählt und sich als einzigen Verwaltungsrat gewählt habe, obwohl er in jenem Zeitpunkt nicht mehr Verwaltungsrat und auch nicht Aktionär der O.________ AG gewesen sei. Auf Klage hin habe das Handelsgericht die Nichtigkeit der fraglichen Beschlüsse festgestellt und entsprechende Berichtigungen im Handelsregister angeordnet. Das Obergericht hat dafürgehalten, die Urteile des Handelsgerichts seien zwar noch nicht rechtskräftig, genügten jedoch zur Glaubhaftmachung, der Beschwerdeführer wolle mit allen Mitteln die Kontrolle über die Stiftung und die ihr verbundenen Gesellschaften erlangen (E. II/B/5e S. 10 f. des angefochtenen Beschlusses).
4.3.2 Zum gleichen Tatbestand hat das Obergericht das Verhalten gerechnet, dass der Beschwerdeführer um den Todestag des Stifters herum als damaliger Verwaltungsrat der O.________ AG mit sich selbst neue Miet- und Arbeitsverträge unterzeichnet habe. Zu diesem als unzulässiges Selbstkontrahieren bezeichneten Vorgehen hat sich das Obergericht wiederum auf erstinstanzliche Urteile gestützt (E. II/B/5f S. 11 des angefochtenen Beschlusses).
4.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet alle diesbezüglichen Vorwürfe und geht auf die geschilderten Vorkommnisse ein (z.B. S. 13 ff. Ziff. 25-29, S. 18 ff. Ziff. 38-43 und S. 23 ff. Ziff. 55-63 der Beschwerdeschrift). Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, sind die Gerichte im vorliegenden Verfahren nicht zuständig, die im Zusammenhang mit der O.________ AG hängigen Klagen zu beurteilen. Sie haben aber darüber zu befinden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser mit der S.________ Stiftung verbundenen Gesellschaft die Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die Stiftung als gefährdet erscheinen lassen. In der Beurteilung dieser Frage entgehen die kantonalen Gerichte dem Willkürvorwurf. Immerhin liegen erstinstanzliche Urteile vor, so dass für die Berechtigung der Vorwürfe eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich als unberechtigt erweisen könnten. Die kantonalen Gerichte haben darauf ausdrücklich hingewiesen und sind damit vom zutreffenden Begriff der Glaubhaftmachung im vorsorglichen Rechtsschutz ausgegangen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 398; 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144).
4.4 Das Obergericht hat auch die bezirksgerichtliche Auffassung hinsichtlich der drohenden Nachteile übernommen und festgehalten, bei der Stiftung müsse von einer fehlenden Funktionstüchtigkeit und damit von einer ungenügenden Organisation ausgegangen werden. Da dieser Zustand von Dauer sein werde, jedoch in absehbarer Zeit verschiedene Handlungen der Stiftung notwendig seien und teilweise dringender Handlungsbedarf bestehe, würden ohne Wiederherstellung ihrer Handlungsfähigkeit schwere und wohl nicht nur nicht leicht, sondern überhaupt nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (E. II/B/6 S. 12 des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine, jedenfalls keine formell genügend begründeten Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.5 Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel kann die obergerichtliche Hauptsachen- und Nachteilsprognose aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.
5.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die vorsorgliche Massnahme, den Beschwerdeführer für die Dauer des Prozesses in allen seinen Funktionen bei der S.________ Stiftung einzustellen, erscheine als erforderlich und geeignet. Dass das Bezirksgericht gleich den gesamten Stiftungsrat suspendiert habe, sei unangefochten geblieben (E. II/B/7 S. 13 des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer wendet ein, die angeordnete vorsorgliche Massnahme sei vom Inhalt her gesetzeswidrig. Eine Abberufung des Stiftungsrats sehe Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111 |
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1 | Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111 |
1 | der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder |
2 | das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. |
2 | Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden. |
3 | Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. |
4 | Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat. |
5.1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Stiftungsrat abwählen, wenn er eine Tätigkeit der Stiftung beeinträchtigt oder das Funktionieren der Stiftung behindert (vgl. SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, a.a.O., Nr. 136 Abs. 4 S. 125 f.). Daran hat die Teilrevision des Stiftungsrechts von 2005/08 (AS 2007 4791: GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) nichts geändert. Gemäss Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111 |
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1 | Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111 |
1 | der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder |
2 | das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. |
2 | Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden. |
3 | Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. |
4 | Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat. |
dieser Revision das Absetzen von Stiftungsräten als zulässige aufsichtsrechtliche Massnahme geschützt (Urteil 5A 274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5).
5.2 Bei Familienstiftungen üben die ordentlichen Gerichte teilweise auch die Funktionen aus, die den staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber gewöhnlichen oder sog. klassischen Stiftungen zukommen. Auf Klage von Destinatären der Familienstiftung hin haben die ordentlichen Gerichte deshalb einen Stiftungsrat seines Amtes zu entheben, wenn er rechtswidrig bestellt wurde oder sich als unfähig erweist, die Stiftungsangelegenheiten in rechtmässiger Weise zu besorgen (vgl. Riemer, a.a.O., N. 121 des Syst. Teils; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, 2000, N. 1454 S. 432).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für seine Abberufung als Stiftungsrat bestehe keine gesetzliche Grundlage, erweisen sich seine Verfassungsrügen als unbegründet. Erfolglos wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die obergerichtliche Feststellung, die Abberufung des gesamten Stiftungsrats sei unangefochten geblieben (S. 12 f. Ziff. 24 der Beschwerdeschrift). Es mag zutreffen, dass die S.________ Stiftung gegen die Abberufung des gesamten Stiftungsrats rekurriert hat, doch hat ihr Sachwalter den Rekurs rechtswirksam zurückgezogen. Auf hiervor Gesagtes (E. 1.2 und E. 2) kann verwiesen werden.
6.
Schliesslich hält der Beschwerdeführer die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für unzulässig, weil das Bezirksgericht ein entsprechendes Gesuch zuvor mit Beschluss vom 13. April 2006 abgewiesen habe. Er macht geltend, die kantonalen Gerichte missachteten mit der späteren Anordnung vorsorglicher Massnahmen ihren früheren Beschluss und wollten ihn dafür bestrafen, dass er alle letztwilligen Verfügungen des Stifters und Erblassers zwecks rechtmässiger Eröffnung nach Zürich gebracht habe (z.B. S. 14 Ziff. 28 und S. 17 f. Ziff. 35 der Beschwerdeschrift). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen werden nicht in dem Sinne rechtskräftig wie im ordentlichen Verfahren ergangene Urteile. Sie können aufgehoben oder geändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen oder wenn sich die Umstände, die das Gericht seinem früheren Entscheid zugrunde legte, geändert haben (vgl. Hohl, a.a.O., N. 2886 S. 247; ausführlich: Berti, Vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Zivilprozess, ZSR NF 116/1997 II 171, S. 232 ff.). Dass ausreichend Gründe bestanden haben, auf die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen zurückzukommen bzw. das erneuerte Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorsorgliche Massnahmen zuzulassen, belegen die
vorstehenden Ausführungen zur Hauptsachen- und Nachteilsprognose (E. 4).
7.
Der Beschwerdeführer erhebt mehrere Rügen gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren (S. 21 f. Ziff. 48-53 der Beschwerdeschrift).
7.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Stiftung habe ihren Rekurs zurückgezogen und sei als unterliegende Partei anzusehen, doch sei ihr Anteil an dem durch das Rekursverfahren verursachten Aufwand, verglichen mit dem Anteil des Beschwerdeführers, vernachlässigbar (E. III/1 S. 14 des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer wendet ein, wer die Klage zurückziehe, sei unterlegen und damit kostenpflichtig. Die Auffassung ist nur teilweise richtig. Die S.________ Stiftung und der Beschwerdeführer haben als (einfache) Streitgenossen in einer gemeinsamen Rechtsschrift gegen den bezirksgerichtlichen Massnahmenentscheid einen Rekurs eingelegt. Beide Streitgenossen sind im Rekursverfahren unterlegen, und zwar der Beschwerdeführer in der Sache und die S.________ Stiftung, weil ihr Sachwalter den Rekurs zurückgezogen hat. Jeder Streitgenosse hat das Recht auf anteilsmässige Festsetzung der Kosten und Entschädigung, über die das Gericht nach Ermessen entscheidet (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 18 und N. 20 zu § 40 und N. 2 zu § 70 ZPO/ZH). Inwiefern das Obergericht sein Ermessen verfassungswidrig ausgeübt haben könnte, indem es die auf die unterliegende S.________
Stiftung entfallenden Kosten als vernachlässigbar bezeichnet hat, wird in der Beschwerde nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine Rekursantwort erstatten müssen, weshalb ihr auch keine Entschädigung zugesprochen werden dürfe. Das Obergericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdegegnerin sei zufolge des Verzichts auf Einholung einer Rekursantwort etc. nur ein relativ bescheidener Aufwand entstanden und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erscheine als angemessen (E. III/2 S. 14 f. des angefochtenen Beschlusses). Inwiefern eine überrissene Prozessentschädigung vorliegen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.3 Keine formell ausreichenden Verfassungsrügen richten sich gegen die obergerichtliche Streitwertbemessung. Massgebend ist, ob mit dem Klagebegehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c S. 531). Das Obergericht hat die Frage bejaht und festgehalten, die Parteien stritten um die Vorherrschaft in der S.________ Stiftung (E. III/4 S. 15 des angefochtenen Beschlusses). Inwiefern die Beurteilung willkürlich sein könnte, leuchtet nicht ein. Wer den Stiftungsrat stellt, verwaltet das Stiftungsvermögen und entscheidet im Rahmen der Stiftungsstatuten über die Ausschüttungen an die Destinatäre. Unter Willkürgesichtspunkten stehen insoweit wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Was die Festlegung des Streitwerts der Höhe nach angeht, erhebt der Beschwerdeführer keine zulässigen Verfassungsrügen. Auch in diesem Punkt bleibt seine Beschwerde erfolglos.
8.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
9.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den beiden Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher von Roten