108 II 393
76. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juni 1982 i.S. X. und Y. gegen Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Familienstiftung (Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. 2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. - Eine Familienstiftung, deren Zweck es ist, ein ihr gehörendes Landhaus und weitere Vermögenswerte den Familienangehörigen des Stifters zu erhalten, ist unzulässig, auch wenn das Haus nicht nur als Ferienhaus, sondern auch als Zufluchtsstätte für Notzeiten dienen soll.
Regeste (fr):
- Fondation de famille (art. 335 CC).
- Une fondation de famille qui a pour but de maintenir dans la famille du fondateur une maison de campagne et d'autres biens lui appartenant n'est pas admissible, même si la maison doit servir, non seulement de maison de vacances, mais aussi de refuge dans des temps difficiles.
Regesto (it):
- Fondazione di famiglia (art. 335 CC).
- Una fondazione di famiglia che abbia per scopo di mantenere a disposizione dei membri della famiglia del fondatore una casa di campagna e altri beni patrimoniali non è consentita, neppure se la casa debba servire non solo da casa di vacanza, ma anche da rifugio in tempi difficili.
Erwägungen ab Seite 394
BGE 108 II 393 S. 394
Aus den Erwägungen:
6. Nach Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 108 II 393 S. 395
Systematischer Teil, N. 142). Diese Rechtsprechung hat in der neueren Literatur einhellige Zustimmung gefunden (vgl. die Zitate bei RIEMER, Syst. Teil, N. 141), und es besteht kein Anlass, sie in Frage zu stellen. b) In BGE 93 II 451 E. 4b hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob es einen nach Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 108 II 393 S. 396
nicht zu einem nach Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 81 - 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
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1 | Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.102 |
2 | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. |
3 | Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.103 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 108 II 393 S. 397
Grund ausserhalb der Stiftungsurkunde liegender Tatsachen ermittelt werden wollte, welche Art von Genussberechtigung dem Stifter bei Errichtung der Beklagten wirklich vorschwebte, könnte die Zulässigkeit des auf diese Weise ergänzten Stiftungszwecks nicht bejaht werden. Würde in Übereinstimmung mit der Beklagten angenommen, der Stifter habe mit der Errichtung der Familienstiftung für seine Angehörigen und deren Nachkommen eine Zufluchtsstätte für Notzeiten schaffen wollen, so hätte es sich dabei nur um eine von zwei Möglichkeiten der Chaletbenützung handeln können. Näher lag schon zur Zeit der Stiftungserrichtung die Verwendung des Chalets für Ferienzwecke. Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft bereits in der Zeit des zweiten Weltkrieges mindestens teilweise zu diesem Zweck gebraucht wurde und in der Folge sogar ausschliesslich. Dass dem Stifter selber von allem Anfang an die Benützung des Landhauses ... als Ferienhaus nicht fern lag, geht aus dem von ihm in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat erlassenen Reglement vom 7. Mai 1942 hervor. Die in Ziffer 4 dieses Reglements vorgesehene Möglichkeit, dass der Stiftungsrat einen gewissen Turnus für die Bewohnung des Chalets festsetzen könne, und zwar unter Wahrung des Anspruchs auf gleichmässige Berücksichtigung jedes Familiengliedes oder seiner Nachfolger, konnte, wie auch die Beklagte einräumt, nur auf die Benützung des Hauses zu Ferienzwecken zugeschnitten sein. Den Angehörigen einer Familie ein Ferienhaus in schöner Umgebung zu möglichst gleichmässiger Benützung zur Verfügung zu stellen, fällt eindeutig nicht unter einen der in Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
BGE 108 II 393 S. 398
Verwendungsart des Hauses als Zufluchtsstätte noch näher zu prüfen. Der Ferienhauscharakter des Chalets ist sowohl nach dem Stiftungsreglement wie auch nach dem bisherigen Gebrauch derart ausgeprägt, dass jene andere Verwendungsmöglichkeit in den Hintergrund tritt.