120 Ia 260
40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1994 i.S. S. gegen Vormundschaftsbehörde X. und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür und Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bei einer Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 87
und 88
OG, 310 ZGB sowie Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Pflegeeltern, zu denen rechtlich auch der leibliche Vater zu zählen ist, wenn die Kinder bei ihm untergebracht sind, obgleich ihm die elterliche Gewalt nicht zusteht, sind legitimiert, Anordnungen der Vormundschaftsbehörde über den Aufenthaltsort des Kindes mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür anzufechten (E. 2a; Änderung der Rechtsprechung).
- Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Umplazierung eines Kindes durch die Vormundschaftsbehörde stellt einen blossen Zwischenentscheid dar. Auf eine gegen einen solchen Zwischenentscheid gerichtete Willkürbeschwerde ist aber nach Art. 87
OG einzutreten, weil er zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (E. 2b).
Regeste (fr):
- Qualité pour former un recours de droit public pour arbitraire; recevabilité du recours contre une décision incidente en matière de placement d'enfant par l'autorité tutélaire (art. 87 et 88 OJ, 310 CC et 4 Cst.).
- Les parents nourriciers, dont fait aussi partie juridiquement le père biologique lorsque les enfants lui sont confiés bien qu'il ne dispose pas de l'autorité parentale, ont qualité pour attaquer par la voie du recours de droit public pour arbitraire des mesures de l'autorité tutélaire concernant le lieu de séjour de l'enfant (consid. 2a; modification de la jurisprudence).
- La décision de l'autorité cantonale de dernière instance sur l'effet suspensif d'un recours contre le placement d'un enfant par l'autorité tutélaire constitue une simple décision incidente; un recours pour arbitraire est néanmoins recevable selon l'art. 87 OJ, car une telle décision entraîne un dommage irréparable (consid. 2b).
Regesto (it):
- Legittimazione a proporre un ricorso di diritto pubblico per arbitrio e ammissibilità di un ricorso diretto contro una decisione incidentale in merito al ricollocamento di un figlio ordinato dall'autorità tutoria (art. 87 e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- I genitori affilianti, fra i quali deve essere giuridicamente annoverato anche il padre biologico se i figli sono alloggiati presso di lui sebbene non abbia l'autorità parentale, sono legittimati a impugnare con un ricorso di diritto pubblico per arbitrio le decisioni dell'autorità tutoria concernenti il luogo di soggiorno del figlio (consid. 2a; cambiamento di giurisprudenza).
- La decisione dell'ultima istanza cantonale concernente l'effetto sospensivo di un ricorso contro il ricollocamento di un figlio ordinato dall'autorità tutoria costituisce una semplice decisione incidentale. Tuttavia un ricorso per arbitrio diretto contro una tale decisione incidentale è ammissibile ai sensi dell'art. 87
OG, poiché da essa risulta un danno irreparabile (consid. 2b).
Sachverhalt ab Seite 261
BGE 120 Ia 260 S. 261
S. ist der Vater der Kinder A., B. und C. Bis zum 1. Februar 1993 lebte S. mit der Mutter seiner Kinder im Konkubinat. Nach der Trennung verblieben die Kinder bei der Mutter. Am 13. April 1994 erliess der Gemeinderat von X. eine vorsorgliche Verfügung, wonach bis zum Erlass eines definitiven Entscheides der Sohn C. bei seinem Grossvater und die Kinder A. und B. bei ihrem Vater, S., untergebracht wurden. Mit Entscheid vom 25. April 1994 ersetzte der Gemeinderat von X. den Entscheid vom 13. April und entzog der Mutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
BGE 120 Ia 260 S. 262
es die Berechtigung aufhob, die Polizei bei der Vollstreckung beizuziehen. Demgegenüber wurde der Entscheid des Regierungsstatthalters bestätigt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. S. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Für den Fall, dass die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. schon vor dem Urteil des Bundesgerichts über die Unterbringung der Kinder definitiv entscheide, sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides festzustellen. Die Gemeinde X. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dies beantragt auch das Obergericht, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 88
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BGE 120 Ia 260 S. 263
willkürlicher Weise gegen Art. 310 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 300 - 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. |
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1 | Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. |
2 | Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
BGE 120 Ia 260 S. 264
schon Entscheid v. 23.12.1992 i.S. F.-G., wo die Frage dann allerdings offengelassen worden ist). Der Beschwerdeführer macht somit eine Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen geltend, und auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |