Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 223/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Februar 2019 (VSBES.2018.87).

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene A.________ ist Inhaber der Unternehmung B.________ in C.________. Er ist freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2016 stürzte er beim Absteigen von einem Elektro-Scooter und zog sich dabei eine Fussgelenksfraktur rechts zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder bis zum 31. Mai 2017 aus. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 sprach sie A.________ ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % zu. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gut und änderte den Einspracheentscheid der Suva dahingehend ab, als es diese verpflichtete, A.________ ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % auszurichten (Entscheid vom 21. Februar 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Invaliditätsgrad des Versicherten ab dem 1. Juni 2017 von 13 % auf 35 % anhob und ihm eine entsprechende Rente zusprach. Die medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung sind hierbei unbestritten. So ist insbesondere erstellt, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit jedoch über eine volle Arbeitsfähigkeit verfügt. In erwerblicher Hinsicht ist hingegen strittig, ob und inwiefern dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich beim Versicherten um eine zur Gemeinschaft der Fahrenden gehörende Person handelt.

2.2. Gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre bei dieser Rechtslage grundsätzlich vorab zu prüfen, ob versicherten Personen, die zur Gemeinschaft des fahrenden Volkes gehören, die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit während des ganzen Jahres zumutbar wäre, mithin ob sich eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 I 205 aufdrängt. Wie dies im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen wäre, dass ihm infolge seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des fahrenden Volkes eine unselbstständige Tätigkeit lediglich während 6 Monaten zumutbar wäre, würde dies am Verfahrensausgang nichts ändern.

3.

3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kam die Vorinstanz zum Ergebnis, der IK-Auszug stelle aus diversen Gründen keine aussagekräftige Datengrundlage dar, und ebensowenig bestehe Raum für die ausserordentliche Bemessungsmethode. Da die üblichen Vorgehensweisen zur Bestimmung des Valideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden ausgeschieden seien, habe die Beschwerdeführerin zu Recht auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen zurückgegriffen (LSE 2014, TA1, Privater Sektor, 41-43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 1, Männer) und - für das massgebliche Jahr 2017 nach Anpassung an die übliche Anzahl Wochenstunden und an die allgemeine Lohnentwicklung - ein Einkommen von Fr. 70'001.- ermittelt. In Bezug auf das Invalideneinkommen befand die Vorinstanz, unter Berücksichtigung des BGE 138 I 205 könne nicht auf die dokumentierten Arbeitsplätze (DAP) abgestellt werden, da es dem Versicherten infolge seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Fahrenden nicht zumutbar sei, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ganzjährig nachzugehen. Zumutbar sei dies nur während der sesshaften Zeit in den Wintermonaten, die allerdings unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht von vier auf sechs Monate auszudehnen
sei. Unter Anwendung der statistischen Werte (LSE 2014, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total, Männer) ermittelte sie, wiederum nach Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Jahres 2017 und an die allgemeine Lohnentwicklung, ein Einkommen von Fr. 33'761.-. Hinzuzufügen sei der zumutbare Verdienst während der nicht sesshaften Phase, den die Vorinstanz gestützt auf die plausiblen Aussagen anlässlich der Parteibefragung vom 10. Dezember 2018 auf Fr. 12'000.- schätzte. Bei einem Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 45'761.- und einem Valideneinkommen von Fr. 70'001.-, resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %.

3.2. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG jenes Einkommen zu verstehen, welches sie als Gesunde tatsächlich erzielen könnte. Invaliditätsfremde Umstände, so auch die Tatsache, dass eine versicherte Person zur Gemeinschaft der Fahrenden gehört (vgl. Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5), sind im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz der Tatsache, dass der Versicherte zum fahrenden Volk gehört, nur beim Invalideneinkommen Rechnung trug, verletzte sie den Grundsatz der Parallelisierung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, hätte das kantonale Gericht die Eigenheiten, die sich aus der Lebensweise des fahrenden Volkes ergeben, auch beim Valideneinkommen mit einer zweiphasigen Rechnung berücksichtigen müssen, was nachzuholen ist.

3.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die sesshafte Phase unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht von vier auf sechs Monate heraufzusetzen sei (E. 3.1), mithin dass dem Beschwerdegegner die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit ein halbes Jahr zumutbar sei, was unter Vorbehalt des vorab Aufgeführten (E. 2.2) nicht zu beanstanden ist. Dass die Vorinstanz, wie auch zuvor die Beschwerdeführerin, für das Valideneinkommen infolge der schwankenden Löhne des Versicherten auf die statistische Lohnerhebungen zurückgriff, bietet ebensowenig Anlass zu Diskussion. Allerdings ist - analog dem Invalideneinkommen - auch beim Valideneinkommen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für die sesshafte bzw. nicht sesshafte Phase unterschiedliche Einkommensgrundlagen herbeizuziehen sind. Für diese Zeit beträgt das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte (LSE 2014, TA1, Privater Sektor, 41-43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 1, Männer) unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit während sechs Monaten pro Jahr Fr. 35'001.- (vgl. hiervor E. 3.1: Fr. 70'001.-./. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners genügt die blosse Tüchtigkeit nicht, um ihn im Komptenzniveau 2 anzusiedeln. Von der Rechtsprechung wird vielmehr verlangt,
dass die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. dazu Urteil 8C 721/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen), was beim Versicherten nicht zutrifft. Zu diesem sind die Einkünfte, die der Versicherte während der nicht sesshaften Zeit auch ohne Unfall erzielt hätte, zu addieren. Gestützt auf die Angaben des Versicherten schätzte die Vorinstanz diesen Betrag auf Fr. 12'000.-, wovon entgegen der Meinung des Beschwerdegegners ebenfalls nicht abzuweichen ist (vgl. E. 3.1). Somit resultiert ein Valideneinkommen von Total Fr. 47'001.-.

3.4. Das vorinstanzlich (ebenfalls zweiphasig) ermittelte und unbestrittene Invalideneinkommen beträgt Fr. 45'761.- (E. 3.1). Wie die Vorinstanz schliesslich diesbezüglich korrekt erwog, rechtfertigt sich bei dieser Sachlage keine zusätzliche Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs infolge einer minimalen Schulbildung bzw. fehlenden Ausbildung. Denn diesem invaliditätsfremden Faktor wird bereits bei der zweiphasigen Festsetzung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen, so dass ein zusätzlicher Abzug einer doppelten Berücksichtigung gleichkäme (vgl. dazu Urteil 8C 327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Gegenüberstellung der ermittelten Vergleichseinkommen (Fr. 47'001.- /Fr. 45'761.-) ergibt einen Invaliditätsgrad, der unter dem massgeblichen Schwellenwert von 10 % liegt (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG).
Zusammenfassend hält die strittige Rentenerhöhung vor Bundesrecht nicht stand. Somit bleibt es bei dem von der Suva verfügten Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 13 %. Denn aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) bliebe es dem Bundesgericht ohnehin verwehrt den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Die Beschwerde ist begründet und demzufolge gutzuheissen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
). Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. Februar 2018 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_223/2019
Date : 11. Juli 2019
Published : 13. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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ATSG: 16
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106  107
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129-V-222 • 135-V-58 • 138-I-205 • 141-V-1 • 145-V-57
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