Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 818/2012

Urteil vom 11. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Engel & Küng, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene P.________ bezog gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. März 2009 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 Prozent eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 78 Prozent eine ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines am 17. Juni 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem bei Frau Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das Gutachten vom 4. Februar 2010 ein. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 6. April 2010 die Aufhebung der zugesprochenen Rente zufolge Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in Aussicht. Mit Blick auf die von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände liess sie bei Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 8. November 2010 erstellen. Am 7. Dezember 2010 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende des folgenden Monats.

B.
Hiegegen liess P.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen. Im Hinblick auf eine mögliche Bestätigung der Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung gab dieses der Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2012 Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Entscheid vom 29. August 2012 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]).

1.2 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400). Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

2.
2.1 In den Randziffern 8.2, 10 sowie 12-15 der Beschwerdeschrift gibt die Beschwerdeführerin nahezu wörtlich ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2011 wieder, in denen sie vor allem ihre Kritik an der im Zentrum X.________ durchgeführten Evaluation der "funktionellen Leistungsfähigkeit" (EFL) und den beiden medizinischen Gutachten von Frau Dr. med. S.________ vom 4. Februar 2010 und Dr. med. K.________ vom 8. November 2010 vorbrachte. Es stellt keine hinlängliche Beschwerdebegründung dar, wenn einfach Texte aus den kantonalen Rechtsschriften kopiert werden. Solche kopierten Passagen sind unbeachtlich, da darin von vornherein keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen liegen kann. Mit den aus der vorinstanzlichen Beschwerde nahezu wörtlich übernommenen Passagen vermag die Beschwerdeführerin demnach nicht rechtsgenüglich zu begründen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die beanstandeten Unterlagen abgestellt haben soll.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Passagen aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf wiedergibt, sie habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich mit diesen Vorbringen der Beschwerde nicht auseinandergesetzt und damit den Entscheid ungenügend begründet habe, können die wiedergegebenen Abschnitte als Beleg für die vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden, mit denen sich die Vorinstanz nicht hinreichend befasst haben soll.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus diesem Grund. Sie habe in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift dargelegt, weshalb die beiden medizinischen Gutachten vom 4. Februar und 8. November 2010 sowie die EFL unvollständig, ungenügend und widersprüchlich seien, so dass auf diese bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz sei nicht im Einzelnen auf ihre Rügen eingegangen, sondern habe bloss pauschal festgehalten, dass die Gutachten und die EFL überzeugend seien. Damit habe sie ihren Entscheid ungenügend begründet.

3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die gegen die medizinischen Gutachten und die EFL erhobenen Kritikpunkte in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2011 eingegangen ist. Dazu war sie allerdings auch nicht verpflichtet. Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).

3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, führt die Vorinstanz doch aus, dass Frau Dr. med. S.________ sich in ihrem Gutachten bezüglich der physischen Beschwerden nebst eigenen Untersuchungen auf fundierte Abklärungen im Rahmen der EFL sowie auf postoperative bildgebende und weitere Unterlagen stützen konnte, welche ein tadelloses Einwachsen des Implantates mit stabiler Situation am Segment L4/5 und einer normalen Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zeigten. Ihre überzeugend begründete Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit werde durch die Beurteilung des Dr. med. B.________ nicht in Frage gestellt, weil dieser die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent vorwiegend mit psychischen Aspekten erkläre. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden sei nach Lage der medizinischen Akten jedoch auszuschliessen, wie Dr. med. K.________ unter Hinweis auf die testpsychologische Untersuchung und die unauffälligen psychokognitiven Funktionen in seiner Expertise einleuchtend darlege. Die Berichte der behandelnden Psychologin, Frau Dr. med. M.________, liessen an der Beweistauglichkeit dieser Beurteilung keine Zweifel aufkommen, da auch sie keine fortbestehende
invalidisierende psychische Störung aufzeige. Damit hat die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der gerügten Beweistauglichkeit und Beweiskraft der relevanten medizinischen Unterlagen hinreichend begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt nicht vor.

4.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente massgebenden Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig wiedergegeben. Der angefochtene Entscheid erwähnt sodann die Voraussetzungen zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen durch den Versicherungsträger (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und führt korrekt die Rechtspraxis über die gerichtliche Bestätigung einer zu Unrecht ergangenen Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung an (BGE 125 V 368 E. 2 und 3 S. 369 f.; vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Darauf wird verwiesen.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die rentenzusprechende Verfügung vom 12. März 2009 sei gestützt auf die Annahme erfolgt, die Versicherte sei in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 20 Prozent arbeitsfähig. Nach Lage der damaligen medizinischen Akten sei diese bis zur Rückenoperation vom 19. März 2008 zu 50 Prozent arbeitsfähig und auch -tätig gewesen. Nach dem operativen Eingriff habe nur während einer befristeten Zeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden. Eine länger dauernde 80 prozentige Arbeitsunfähigkeit, wie sie die IV-Stelle unter Hinweis auf die Einschätzung der Dres. med. B.________ und R.________ vom 8. Oktober 2008 angenommen habe, sei von diesen gar nie attestiert worden. Vielmehr seien die Mediziner von einer mindestens 50 prozentigen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Frühjahr 2009 ausgegangen. Entgegen dem Vorschlag der beiden Ärzte habe die IV-Stelle in der Folge nicht fachärztlich abklären lassen, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit tatsächlich habe gesteigert werden können. Die Zusprache der unbefristeten ganzen Rente erweise sich daher als zweifellos unrichtig. Ob und gegebenenfalls während welcher Dauer nach der postoperativen vollen
Arbeitsunfähigkeit vorübergehend allenfalls Anspruch auf eine Teilrente bestanden hat, liess das kantonale Gericht offen, weil im Rahmen der Wiedererwägung der Leistungsanspruch pro futuro (ab 31. Januar 2011) zu prüfen sei.

5.2 Dagegen trägt die Beschwerdeführerin vor, sämtliche mit ihr befassten Ärzte seien im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. März 2009 von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ausgegangen. Dr. med. E.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe im Bericht vom 22. Oktober 2008 eine langsam steigerbare Restarbeitsfähigkeit von 20 Prozent postuliert und eine Revision in sechs Monaten vorgeschlagen. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage erweise sich die Rentenzusprechung als vertretbar. Eine neue Würdigung der damaligen Arztberichte vermöge keine Wiedererwägung zu begründen. Aus denselben Gründen könne auch keine Revision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorgenommen werden.

5.3 Der angefochtene Entscheid führt in tatsächlicher Hinsicht korrekt an, dass der Heilungsverlauf und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht abschliessend eingeschätzt werden konnten. Zwar genügt für eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine blosse Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht. Hingegen liegt dieser Konzeption die Voraussetzung zugrunde, dass die erstmalige Rentenfestsetzung auf der Basis einer umfassenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage ergangen ist. Hat die Verwaltung hingegen z.B. mit Blick auf eine noch laufende medizinische Behandlung, eine nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprechung genügen lassen, so schliesst Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächlicher Natur über den laufenden Rentenanspruch neu zu befinden (Urteil 9C 342/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 I 1). Das Gericht kann eine Rentenrevision mit der substituierten Begründung schützen, die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der ursprünglichen (rentenzusprechenden) Verfügung seien erfüllt (E. 5, nicht publiziert in BGE
135 I 1; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, 9C 272/2009 E. 5).

5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu ändern, dass die ursprüngliche unbefristete Rentenzusprechung auf keiner rechtsgenüglichen fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Die IV-Stelle hatte nicht abgeklärt, ob und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit tatsächlich gesteigert werden konnte. Der rechtserhebliche Sachverhalt war insofern unvollständig festgestellt und die Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform. Die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente aufgrund klar unzulänglicher Unterlagen hat die Vorinstanz mit Recht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn aufgefasst. Die Rentenrevision konnte sie somit mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

6.
6.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
, Art. 88bis Abs. 1 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.). Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteile 9C 101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1; 9C 11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

6.2 Das kantonale Gericht hat geprüft, ob zum Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung vom 7. Dezember 2010 ein Leistungsanspruch bestanden hätte. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das rheumatologische Gutachten von Frau Dr. med. S.________ vom 4. Februar 2010 und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom 8. November 2010 sowie die anfangs Februar 2010 durchgeführte EFL ging es davon aus, dass die Versicherte in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit ohne starke Belastung der Lendenwirbelsäule zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Diese Feststellung ist nicht rechtsfehlerhaft und daher verbindlich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vom kantonalen Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), unter Bezugnahme auf die rechtserheblichen Akten und in bundesrechtskonformer Auffassung vom Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) bejahte Beweiskraft dieser Unterlagen wird von der Beschwerdeführerin zu Unrecht erneut bestritten. Auch die Einschätzungen des behandelnden Dr. med. B.________ hat die Vorinstanz pflichtgemäss gewürdigt. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass - im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und
Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) - die Angaben eines behandelnden Spezialisten besonders sorgfältig zu würdigen sind. Ernsthafte objektivierbare Befunde, welche die geltend gemachten Schmerzen zu erklären vermöchten, können den Stellungnahmen des Dr. med. B.________ nicht entnommen werden. Dieser sieht die ausgeprägte Chronifizierung des Beschwerdesyndroms denn auch durch die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.________ und damit aus psychischen Gründen bestätigt. Die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung bezeichnete die Psychiaterin im Bericht vom 18. Mai 2010 indessen als abgeklungen; im August 2010 ging sie auch von abgeklungener Angst und Depression aus. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kommt der ebenfalls diagnostizierten Dysthymie kein invalidisierender Charakter zu (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C 98/2010 E. 2.2.2). Der beigezogene Gutachter Dr. med. K.________ konnte bei seiner Untersuchung vom 11. Oktober 2010 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Selbst wenn eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares Leiden diagnostiziert worden wäre, bliebe dies ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung, denn solche
Beeinträchtigungen gelten als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 ff.; 396 E. 6 S. 399 ff.; 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.). Dies träfe auch im konkreten Fall zu, zumal als chronische körperliche Begleiterkrankung nicht jenes Leiden (hier das lumbospondylogene Schmerzsyndrom) gelten kann, welches die Schmerzstörung aufrechterhält.

6.3 Zusammenfassend durfte das kantonale Gericht den Leistungsanspruch pro futuro ohne Bundesrecht zu verletzen anhand der beweiskräftigen medizinischen Unterlagen festlegen und die Verfügung vom 7. Dezember 2010 im Ergebnis bestätigen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_818/2012
Date : 11. März 2013
Published : 29. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung)


Legislation register
ATSG: 17  53  61
BGG: 42  66  82  95  97  105
BV: 29
IVV: 85  88bis
BGE-register
110-V-291 • 121-III-397 • 125-V-351 • 125-V-368 • 127-V-466 • 130-V-343 • 130-V-352 • 132-V-65 • 133-II-396 • 133-V-108 • 134-II-244 • 135-I-1 • 136-I-184 • 138-I-232
Weitere Urteile ab 2000
8C_818/2012 • 9C_101/2011 • 9C_11/2008 • 9C_272/2009 • 9C_342/2008 • 9C_98/2010
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