Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 898/2017

Urteil vom 11. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 4. Oktober 2017 (ZSU.2017.159/CW/ce).

Sachverhalt:

A.
Am 29. Juni 2016 leitete die B.________ AG gegen A.A.________ für eine Forderung von Fr. 64'129.10 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2016 die Betreibung ein (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Hunzenschwil). Als Forderungsurkunde nennt der Zahlungsbefehl die "Schuldanerkennung vom 4. Mai 2015 über den Geldbetrag von Fr. 79'393.30 mit Zusammenstellung des Gesamtbetrages (Fr. 50'127.10 + Fr. 17'902.00 + Fr. 11'364.20), unterzeichnet von den beiden solidarisch haftenden Ehegatten C.A.________ und A.A.________. 2 Offene-Posten-Listen per 27. Juni 2016 (Fr. 50'127.10 + Fr. 14'002.00)." Am 1. Juli 2016, dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls, erhob A.A.________ Rechtsvorschlag.

B.
Mit Eingabe vom 21. September 2016 ersuchte die B.________ AG das Bezirksgericht Lenzburg um provisorische Rechtsöffnung. Die Gerichtspräsidentin entsprach dem Begehren am 28. Juni 2017 für den Betrag von Fr. 63'529.10 nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Juli 2016. A.A.________ erhob darauf Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte, das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. Das Obergericht wies das Rechtsmittel ab. Der Entscheid datiert vom 4. Oktober 2017 und wurde A.A.________ am 11. Oktober 2017 zugestellt.

C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde vom 10. November 2017 an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. Den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ab. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.

2.
Der Streit dreht sich zur Hauptsache um die Frage, ob der provisorischen Rechtsöffnung die Einwendung entgegen steht, dass die Schuldanerkennung aufgrund von Willensmängeln zustande kam.

2.1. Gemäss Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG spricht der Richter die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Als Verteidigungsmittel kann sich der Betriebene alle Einreden und Einwendungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Urteil 5D 147/2011 vom 10. November 2011 E. 3). Insbesondere kann er sich auch auf einen Willensmangel im Sinne der Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR berufen (Urteile 5A 892/2015 vom 16. Februar 2016 E. 4.3.1; 5A 652/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.2). Im Hinblick darauf ist freilich im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG erhobenen Einwendungen prüft. Beim entsprechenden Verfahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess. Andere Beweismittel sind ausnahmsweise zugelassen, sofern sie leicht und sofort verfügbar sind (ausführlich Urteil 5A 467/2015 vom 25. August 2016 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 104 Ia 408 E. 4 S. 413).
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (Urteile 5A 810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; 5A 786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an dieses Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nur rügen, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 268 E. 1.2 S. 278; 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252 mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen, insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

2.2. Dem angefochtenen Entscheid zufolge hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Wortlaut der Schuldanerkennung vom 4. Mai 2015 für das Bestehen einer Schuldübernahme und gegen eine Bürgschaft spricht, dass seine Ehefrau vom 25. Juni 2006 bis zur Löschung der D.________ GmbH im Handelsregister als Gesellschafterin eingetragen gewesen ist und daher als geschäftserfahrene Partei zu gelten hat und dass er sich die Geschäftsgewandtheit seiner Ehefrau anzurechnen hat. Laut Vorinstanz hat er in der Schuldanerkennung erklärt, der Beschwerdegegnerin für diverse Lieferungen an die D.________ GmbH, an G.________ und an E.________ den Saldo von Fr. 79'393.30 zu schulden (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das Obergericht findet, dieser Wortlaut sei klar und eindeutig und lasse keine Zweifel an der persönlichen Schuldverpflichtung des Beschwerdeführers offen. Wenn dieser behaupte, es handle sich ausschliesslich um Schulden der einzelnen Firmen, aber nicht um seine persönliche Verpflichtung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 1. Juli 2016), bzw. er habe damit lediglich für die angeführten Firmen die Lieferungen anerkannt (Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Dezember 2016) bzw. er habe damit bloss die Guthaben der
Beschwerdegegnerin gegenüber den einzelnen Firmen bereinigen helfen wollen (Bestätigung von F.________ vom 28. Februar 2017), so könne ihm das "nicht abgenommen werden". Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit drei verschiedene Erklärungen liefere, bleibe er eine Erklärung dafür schuldig, aus welchem Grund er eine solche Anerkennung der Schulden der einzelnen Firmen bzw. der Lieferungen für die einzelnen Firmen hätte abgeben sollen, ohne eine persönliche Schuldverpflichtung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Vorinstanz folgert, dass eine solche Anerkennung für die Beschwerdegegnerin vollkommen wertlos gewesen und von dieser sicher nicht aufgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung vorgelegt worden wäre. Überdies müsse sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen, mit welchem Recht und aus welchem Grund er solche Anerkennungen hätte abgeben dürfen oder sollen, wenn er zugleich behauptet, nicht einmal Organ der drei Firmen gewesen zu sein.
Als "nicht stichhaltig" verwirft das Obergericht auch den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es auf der Hand liege, dass Personen, die nicht einmal Organe der drei Firmen seien, nicht kurzerhand eine persönliche Haftung für Verpflichtungen dieser Firmen übernähmen, und eine derartige Schuldübernahme wirtschaftlich völlig unsinnig wäre. Erstens sei die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Handelsregister Gesellschafterin und Geschäftsführerin und damit Organ der D.________ GmbH. Zweitens sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Vater der Inhaber der Einzelfirmen G.________ und E.________, weshalb eine Schuldübernahme zu deren Gunsten nicht als wirtschaftlich völlig unsinnig bezeichnet werden könne. Drittens habe er nicht "kurzerhand" eine persönliche Haftung übernommen, sondern nach nicht bestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin zu wiederholten Malen. Mit diesen Erwägungen erklärt die Vorinstanz ihre Erkenntnis, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in einem wesentlichen Irrtum befand, als er die Schuldanerkennung unterzeichnete.

2.3. Dass das Obergericht ein falsches Beweismass angewendet, hinsichtlich der geltend gemachten Einwendung also mehr als die blosse Glaubhaftmachung verlangt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung im beschriebenen Sinn (E. 2.1) als offensichtlich unrichtig ausweist. Das ist nicht der Fall:
Auch vor Bundesgericht glaubt der Beschwerdeführer der provisorischen Rechtsöffnung einfach mit der Behauptung entgehen zu können, dass er sich rechtzeitig auf die angeblichen Willensmängel berufen habe. Anstatt sich mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, begnügt er sich damit, die Sachlage aus seiner Sicht zu schildern oder unreflektiert zu wiederholen, was er bereits im kantonalen Verfahren zum Besten gab. So schildert er in weitschweifigen Erörterungen, weshalb er mit seinem Schreiben vom 1. Juli 2016, mit seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 8. Dezember 2016 und mit der Bestätigung von F.________ vom 28. Februar 2017 einen wesentlichen Irrtum und eine absichtliche Täuschung glaubhaft gemacht habe. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass er damit drei verschiedene Erklärungen für seine Berufung auf Willensmängel liefere, stellt er jedoch nicht in Abrede, noch geht er auf den daraus gezogenen Schluss des Obergerichts ein, dass diese Inkonsistenz der Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen abträglich sei. Ebenso wenig weiss er eine Antwort auf die vorinstanzliche Frage, welches Interesse die Beschwerdegegnerin an einem Schriftstück hätte haben sollen, in welchem er die
Schulden der einzelnen Firmen bzw. die Lieferungen für diese Firmen anerkennt, ohne eine persönliche Schuldverpflichtung zu übernehmen. Und schliesslich äussert er sich auch nicht zum Vorhalt des Obergerichts, wonach er keine Erklärung geliefert habe, weshalb er trotz fehlender Organstellung solche Anerkennungen hätte abgeben dürfen oder sollen. Um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auszuweisen, genügt es indes nicht, einzelne Punkte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung mit Gegenbehauptungen in Zweifel zu ziehen und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen.

3.
Für den - nun eingetretenen (E. 2) - Fall, dass er mit seinen Einwendungen aus dem Recht der Willensmängel scheitern sollte, argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ausgehe.

3.1. Gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Die anerkannte Forderung muss im Zeitpunkt der Einleitung fällig gewesen sein, was vom Gläubiger nachzuweisen ist (Urteile 5A 303/2013 vom 24. September 2013 E. 4.1; 5A 32/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 III 182; 5A 845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 7.1). Gegebenenfalls kann sich der Gläubiger, ohne weitere Urkunden vorzulegen, dabei auch auf Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR berufen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 79 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Der Zusatz zu einer unbedingten Schuldverpflichtung, dass sich der Schuldner mit dem Gläubiger über die Zahlungsmodalitäten einigen werde, macht die Schuldanerkennung nicht zu einer im Sinne von Art. 151 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
1    Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2    Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
OR bedingten Verbindlichkeit und steht der provisorischen Rechtsöffnung demzufolge nicht im Wege, sofern die Parteien die Schuldanerkennung selbst nicht von einer vorgängigen Einigung über die Zahlungsmodalitäten abhängig machen (s. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 31.
Mai 1978, in: Rep. 1979 S. 392 f.; ähnlich Urteil des Kantonsgerichts Jura vom 23. Januar 2003, in: RJJ 2002 S. 258 f.).

3.2. Das Obergericht konstatiert, dass die Parteien in der Schuldanerkennung die wöchentliche Zahlung von Fr. 300.-- ab Woche 20 bis Woche 38 sowie einen neuen Termin in Woche 38 zur Besprechung zukünftiger Möglichkeiten vereinbart haben. Zu einer solchen Besprechung oder Einigung ist es dem angefochtenen Entscheid zufolge aber "anerkanntermassen nicht gekommen". Die Vorinstanz erklärt, der Passus betreffend den neuen Termin in Woche 38 stehe der provisorischen Rechtsöffnung nicht entgegen. Sie verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid. Demnach handle es sich bei der Vereinbarung wöchentlicher Raten um eine Zahlungsmodalität, die der Rechtsöffnung nicht entgegen stehe. Die Schuldanerkennung unterliege keiner Bedingung, sondern sei gemäss Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR "sofort einforderbar". Auch die Abrede, in Woche 38 einen Termin zu vereinbaren, hindere die Rechtsöffnung nicht, insbesondere weil die Parteien anlässlich dieses Gesprächs "anscheinend keine Einigung hätten finden können". Weiter pflichtet das Obergericht dem Beschwerdeführer darin bei, dass die Schuldanerkennung vom 4. Mai 2015 keine Verfallklausel enthalte. Es widerspricht ihm jedoch, soweit er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Da die Parteien die Ratenzahlung von
Woche 20 bis Woche 38 vereinbart und eine Vereinbarung über weitere Ratenzahlungen nicht zustande gebracht hätten, sei die Restforderung gemäss Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR sofort zur Zahlung fällig geworden, ohne dass es dazu einer Verfallklausel bedurft hätte. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über die Woche 38 hinaus Ratenzahlungen duldete, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels einer Vereinbarung über weitere Ratenzahlungen könne eine entsprechende Abrede auch nicht "durch konkludentes Handeln bestätigt werden", so die Beurteilung des Obergerichts.

3.3. Der Beschwerdeführer gibt sich (erneut) damit zufrieden, dem angefochtenen Entscheid auf wenig verständliche Weise seine eigene Interpretation der Schuldanerkennung vom 4. Mai 2015 gegenüber zu stellen. So pocht er im Wesentlichen darauf, dass mit der ununterbrochenen weiteren Bezahlung der wöchentlich vereinbarten Fr. 300.-- und der widerspruchslosen Entgegennahme dieser Summe durch die Beschwerdegegnerin konkludent eine Vereinbarung über die Fortsetzung der wöchentlichen Ratenzahlungen zustande gekommen und die in Betreibung gesetzte Forderungen infolgedessen nicht fällig gewesen sei, als ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Dabei übersieht er, dass der angefochtene Entscheid auf einer anderen Überlegung beruht, nämlich auf der Feststellung, dass eine Vereinbarung über weitere Ratenzahlungen fehle, und auf dem daraus gezogenen Schluss, dass eine solche Vereinbarung deshalb auch nicht durch konkludentes Handeln habe bestätigt werden können (E. 3.2). Dass die Vorinstanz damit missverstanden hätte, was er im kantonalen Verfahren in diesem Zusammenhang an Tatsachen vortrug, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er zeigt auch sonst nicht auf, inwiefern sich die vorinstanzlichen Schlüsse in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht nicht mit dem Bundesrecht vertragen. Soweit er damit argumentiert, dass eine Einigung über die Fortsetzung der Ratenzahlung durch konkludentes Handeln zustandegekommen sei, ist er mit dieser neuen Tatsachenbehauptung vor Bundesgericht nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

4.

4.1. In der Folge beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anträge aufgrund einer geleisteten Teilzahlung von Fr. 5'400.-- in ihrer Replik im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend reduziert habe. Diese Reduktion sei im erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Juni 2017 aus nicht nachvollziehbaren Gründen unberücksichtigt geblieben und auch vom Obergericht offenkundig nicht bemerkt worden. Gestützt auf diese Argumentation verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesgericht, den Betrag, für den Rechtsöffnung erteilt wird, jedenfalls um Fr. 5'400.-- zu reduzieren.

4.2. Auch dieses Ansinnen ist zum Scheitern verurteilt. Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, den das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, darunter diejenigen über die Anträge der Parteien (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass bereits vor erster Instanz eine Reduktion der Anträge (Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
i.V.m Art. 227 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 227 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
1    Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a  mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b  die Gegenpartei zustimmt.
2    Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3    Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
ZPO) übersehen worden sei, erhebt er demnach eine Sachverhaltsrüge. Damit ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn er hat den angeblichen Fehler aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Vorinstanz nicht zur Sprache gebracht. Untersteht ein Vorbringen im Verfahren vor Bundesgericht - wie diese Sachverhaltsrüge (vgl. Urteile 5A 378/2015 vom 15. März 2016 E. 3; 5A 564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2) - dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), dass die
rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.; 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen).

5.

5.1. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, es gebe noch weitere, durch den vorinstanzlichen Entscheid "veranlasste" Unterlagen einzureichen. Er legt seiner Beschwerde eine Reihe von "Zahlungsbestätigungen der E.________ im Rahmen der Forderungen gegenüber der D.________ GmbH, der G.________ sowie der E.________" bei. Daraus gehe hervor, dass vom 7. Juli bis 7. November 2017 weitere Fr. 5'400.-- bezahlt wurden, welche Tatsache es vor Bundesgericht ebenfalls zu berücksichtigen gelte.

5.2. Soweit die fraglichen Beweisstücke erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind bzw. Vorgänge betreffen, die sich nach diesem Zeitpunkt zugetragen haben, handelt es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Was die übrigen Urkunden angeht, gilt Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG. Demnach können neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, die Einreichung sei durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst, genügt hierzu nicht. Soweit es sich bei den Vorbringen um unechte Noven handelt, sind auch diese unbeachtlich.

6.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin, die sich lediglich im Zwischenverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihren Anträgen dort aber obsiegte, hat Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_898/2017
Date : 11. Januar 2018
Published : 29. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  90  95  97  99  100  105  106
OR: 23  75  151
SchKG: 82
ZPO: 219  227
BGE-register
104-IA-408 • 120-II-393 • 130-III-321 • 132-III-140 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-638 • 133-IV-342 • 135-I-19 • 137-III-268 • 138-III-182 • 140-III-16 • 140-III-264 • 143-III-290
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