Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2877/2020

Urteil vom 11. November 2020

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

1. Gemeinde Rüschlikon,

2.Verein Diakonie Nidelbad,

Parteien beide vertreten durch

Markus Holenstein, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

SBB AG Infrastruktur, Energie,

vertreten durch

Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M., und

MLaw Dominique Müller, Rechtsanwältin,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Infrastruktur,

Vorinstanz.

Gegenstand UL 226 Sihlbrugg - Zürich, Abschnitt Zimmerbergbasistunnel, Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen in bestehende Rohrblockanlage.

Sachverhalt:

A.
Am 17. Oktober 2019 stellten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch betreffend die Übertragungsleitung UL 226 Sihlbrugg - Zürich, Abschnitt Unterwerk (UW) Zürich - Zimmerbergbasistunnel. Gegenstand der Planvorlage bildet im Wesentlichen die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen (zwei Schleifen à je 2 Kabel) in die bereits erstellte Rohrblockanlage im Zimmerbergbasistunnel.

B.
Am 29. Oktober 2019 eröffnete das BAV ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Auflage vom 10. Januar 2020 bis zum 10. Februar 2020 ging die gemeinsame Einsprache der Gemeinde Rüschlikon und des Vereins Diakonie Nidelbad ein.

C.
Mit Verfügung vom 28. April 2020 erteilte das BAV der SBB die nachgesuchte Plangenehmigung mit Auflagen. Auf die von der Gemeinde Rüschlikon und dem Verein Diakonie Nidelbad erhobene Einsprache trat das BAV nicht ein (Ziffer 4.2 des Dispositivs). Zur Begründung führte es aus, es fehle ihnen an der Legitimation zur Einsprache. Gegenstand des Verfahrens bilde allein der Einzug bzw. die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen im bereits rechtskräftig genehmigten und erstellten Kabelkanal (Leitungsverlauf) im Zimmerbergbasistunnel. Die Einsprechenden seien davon nicht mehr als andere Personen betroffen.

Des Weiteren entzog das BAV auf Gesuch der SBB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

D.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung des BAV erheben die Gemeinde Rüschlikon und der Verein Diakonie Nidelbad (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 2. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die nachgesuchte Plangenehmigung zu verweigern. Zur Begründung ihrer Legitimation machen sie im Wesentlichen geltend, das streitgegenständliche Kabel stehe im Zusammenhang mit anderen Plangenehmigungen betreffend weitere Abschnitte von Hochspannungsleitungen (Plangenehmigung betreffend die 380/220 kV-Leitung Samstagern - Zürich und die 220 kV-Leitung Obfelden - Thalwil sowie Plangenehmigung betreffend die provisorische 132 kV-Notverbindung Schweikrüti - Notausstiegsschacht Kilchberg). Diese Verfahren, in welchen sie als Grundeigentümer betroffen seien, würden hinsichtlich der Linienführung der Hochspannungsleitungen durch die vorliegende Plangenehmigung präjudiziert. In der Sache monieren die Beschwerdeführenden einen materiellen und formellen Koordinationsbedarf des vorliegenden mit den anderen Plangenehmigungsverfahren.

In prozessualer Hinsicht stellen sie zudem den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

E.
Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zudem abzusehen.

F.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 1. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung und verweist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

H.
Mit Schreiben vom 6. August 2020 verzichten die Beschwerdeführenden auf weitere Bemerkungen.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 28. April 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 18fAbs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Mit der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführendenzur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wären, sind sie daher befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. Urteile des BVGer A-1053/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2, A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 f., A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler,Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.77). Insoweit sind die Beschwerdeführendenzur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat. Hingegen können keine Begehren in der Sache selbst gestellt und beurteilt werden (Urteile des BVGer A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1; A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.3; A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.164, 2.213 und 2.8).

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Das Begehren, die verfügte Plangenehmigung zu verweigern, geht darüber hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Entsprechend nicht zu behandeln sind die Rügen der Beschwerdeführendengegen die Rechtmässigkeit der Plangenehmigung, insbesondere die beanstandete Verletzung des Koordinationsgebots in materieller und formeller Hinsicht.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit lediglich im dargelegten Umfang einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführendendie Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat.

3.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18fAbs. 1 EBG). Auch betroffene Gemeinden wahren ihre Interessen durch Einsprache (Art. 18fAbs. 3 EBG). Nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zählen damit neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch Dritte, die nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdeberechtigt sind (vgl. Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1; BVGE 2010/12 E. 2.2). Erfüllen die Beschwerdeführendendie erforderlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation, steht ihnen demnach das Einspracherecht im Plangenehmigungsverfahren zu und die Vorinstanz hätte ihre Einsprache materiell zu prüfen.

3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Verlangt ist somit, dass eine Beschwerde führende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Ob eine besondere Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Als wichtiges Kriterium dient hierbei die räumliche Distanz zu einem Vorhaben bzw. einer Anlage (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 139 II 499 E. 2.2).

In Bezug auf Hochspannungsleitungen können die in räumlicher Hinsicht betroffenen Personen nicht nur Mängel des Projekts in ihrer unmittelbaren Umgebung geltend machen, sondern innerhalb des Planungsperimeters die Notwendigkeit des Neubaus und die Linienführung (einschliesslich deren ober- oder unterirdische Führung) in Frage stellen, soweit ihnen dies im Falle des Obsiegens einen praktischen Vorteil verschaffen würde. Der gerügte Mangel muss somit nicht den Leitungsabschnitt der Linienführung im Bereich ihrer Grundstücke betreffen; es reicht, wenn er zu einer Aufhebung der Plangenehmigung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der Beschwerdeführenden führen kann. Dies ist anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen (zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1; BGE 139 II 499 E. 2.3; Urteile des BVGer A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.3.2, A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.2.2 [noch nicht rechtskräftig]).

Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.2).

3.3 Während der Beschwerdeführer 2 als privater Verein konstituiert ist, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine Gemeinde. Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist auf Private zugeschnitten. Die Rechtsprechung bejaht gestützt auf diese Bestimmung jedoch auch die Beschwerdebefugnis von Gemeinden, insbesondere wenn sie durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind oder eigens in schutzwürdigen, hoheitlichen Interessen berührt werden (Urteile des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.2.3, A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.3.3; A-303/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3.1.2; vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; BGE 136 V 349 E. 3.3.2).

4.

4.1 Die Vorinstanz verneint die Legitimation der Beschwerdeführenden mit der Begründung, Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bilde allein der Einzug bzw. die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen im bereits erstellten Kabelkanal (Leitungsverlauf) im Zimmerbergbasistunnel. Bereits mit Verfügung vom 14. Juli 1997 (Bauvorhaben der SBB betreffend 2. Doppelspur Zürich HB - Thalwil) sei dieser für einen späteren Ausbau der Bahnstromversorgung vorgesehene Kabelkanal rechtskräftig genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund seien die Beschwerdeführenden von der Verlegung der Kabelschleifen zwischen dem Notausstiegsschacht in Kilchberg und dem UW Zürich nicht mehr als die Allgemeinheit berührt. Es fehle ihnen an einer besonders nahen Beziehung bzw. an der erforderlichen räumlichen Nähe zum Bauvorhaben, zumal ihre Grundstücke deutlich weiter als 100m vom betroffenen Projektperimeter entfernt lägen.

4.2 Die Beschwerdeführenden leiten ihre Legitimation dagegen daraus ab, dass die betroffenen Kabel funktional und rechtlich mit anderen Verfahren zusammenhingen, in denen sie als betroffene Grundeigentümer Parteistellung hätten und welche durch die vorliegende Plangenehmigung präjudiziert würden. Sie seien Beschwerdeführende im hängigen Verfahren 1C_145/2020 des Bundesgerichts betreffend die Plangenehmigung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 17. September 2018 (380/220 kV-Leitung Samstagern - Zürich und 220 kV-Leitung Obfelden - Thalwil) sowie Einsprechende im Plangenehmigungsverfahren betreffend die «Provisorische 132 kV-Notverbindung Schweikrüti - Notausstiegsschacht Zimmerbergbasistunnel Kilchberg». In beiden Verfahren gehe es um Leitungen, welche ihre Grundstücke queren würden. Durch die vorliegend zu beurteilende Leitung würden Fakten geschaffen, welche die Auseinandersetzung über die Streckenführung der Hochspannungsleitungen in jenen Verfahren bzw. die Prüfung alternativer Leitungskorridore zu ihren Ungunsten vorwegnähmen. Verhindert würde eine landschaftsschonende Alternative zur Anbindung der Freileitung beim Notausstieg in Kilchberg, insbesondere ein Anschluss beim Notausstieg auf Höhe des Unterwerks Thalwil, welcher den gesamten problematischen Freileitungsabschnitt vom UW Thalwil bis zum Abspanngerüst Kilchberg obsolet werden liesse.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, durch den bereits vorhandenen Kabelkanal sei die Leitungsführung der Südanbindung des UW Zürich durch den Zimmerbergbasistunnel bis zum Notausstiegsschacht Kilchberg vorgegeben. Die noch fehlende Genehmigung für das betroffene Kabel habe keinen Einfluss auf die Leitungsführung auf dieser Strecke. Der Anschlusspunkt in Kilchberg sei bereits durch den Kabelrohrblock fixiert worden, dessen einziger Zweck darin bestehe, dereinst das Kabel aufzunehmen. Er bilde Anknüpfungspunkt für die weiterführende Leitung in Richtung UW Sihlbrugg und sei in den von den Beschwerdeführenden genannten Verfahren als rechtskräftig festgelegter Fixpunkt zu betrachten. Die vorliegende Plangenehmigung schaffe damit keine unzulässigen Präjudizien für die in jenen Verfahren zu prüfenden Projekte und könne unabhängig von ihnen beurteilt werden.

4.4 Gemäss den Planunterlagen beinhaltet das vorliegende Projekt die Verlegung von zwei 132 kV-Kabelschleifen zwischen dem UW Zürich und dem Notausstieg aus dem Zimmerbergbasistunnel in Kilchberg. Die vorgesehenen Leitungen kommen damit auf dem Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Kilchberg zu liegen und werden im Zimmerbergbasistunnel in die bereits vorhandene Rohrblockanlage eingezogen. Es ist unbestritten, dass die Grundstücke der Beschwerdeführenden auf dem Gebiet der Gemeinde Rüschlikon rund 500m vom Projektperimeter bzw. vom Notausstiegsschacht in Kilchberg entfernt liegen und nicht durch die Leitungsführung oder allfällige Immissionen des Vorhabens berührt werden. Aus der Lage ihrer Grundstücke ergibt sich somit keine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen durch das konkrete Projekt. Es rechtfertigt sich jedoch zu prüfen, ob der Ausgang des Plangenehmigungsverfahrens in legitimationsbegründender Weise präjudizielle Auswirkungen auf die Linienführung der Leitung in anderen Verfahren und dort betroffene schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführenden haben kann.

4.5 Das vorliegende Projekt soll - zusammen mit weiteren Projekten bzw. Leitungsabschnitten - dazu beitragen, das UW Zürich durch eine 132 kV-Übertragungsleitung mit dem UW Sihlbrugg zu verbinden (sog. Südanbindung), um die Versorgungssicherheit im Grossraum Zürich mittels einer redundanten Bahnstromversorgung zu erhöhen.

Diesem Ziel dienen auch die Leitungen Samstagern - Zürich bzw. Obfelden - Thalwil, deren Planung Gegenstand eines langjährigen, noch andauernden Instanzenzugs bildet (eingehend zum Verfahrensverlauf: Urteil des BVGer A-5705/2018 / A-5965/2018 / A-5980/2018 / A-6070/2018 vom 6. Februar 2020, Bst. A ff.). Diese Angelegenheit ist derzeit vor Bundesgericht hängig, wobei die Beschwerdeführenden als anfechtende Parteien auftreten. Im ersten Rechtsgang wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 an die Planungsbehörde zurück, um allfällige Kabelvarianten für die verbleibende Strecke zwischen dem Mast Nr. 46 und dem vorgesehenen Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen. Letzteres befindet sich nahe beim vorliegend relevanten Notausstiegsschacht Kilchberg (im Verfahren mitunter auch «Kabelschacht Nidelbad» genannt). In diesem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht zwar die Aufteilung des Projekts in verschiedene Teilstrecken ausdrücklich kritisiert. Damit seien eine übergeordnete Planung (im Rahmen eines Sachplanverfahrens) verhindert und an den Anschlusspunkten der Teilstrecken zudem Fixpunkte gesetzt worden, die nicht zwingend erscheinen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die rechtskräftig bewilligten und teilweise schon erstellten Abschnitte im Sachplanverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könnten, weshalb es unverhältnismässig sei, das Verfahren durch Rückweisung ins Sachplanverfahren nochmals erheblich zu verzögern (Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7, insb. E. 7.2, 7.4).

Hinsichtlich des vorliegend betroffenen Abschnitts hat das Bundesgericht im genannten Urteil was folgt ausgeführt (Urteil 1C_550/2012 E. 7.4, vgl. auch E. 2.5):

«Rechtskräftig bewilligt und teilweise realisiert ist sodann die Kabelleitung für die 132 kV-Bahnstromleitung vom Kabelschacht Nidelbad bis Unterwerk Zürich; es fehlt nur noch die Plangenehmigung für die kurze Strecke zwischen dem Abspanngerüst Kilchberg und dem Schacht Nidelbad.»

Die Verlegung der streitbetroffenen Kabelschleifen sind zwar noch nicht rechtskräftig genehmigt, sondern gerade Gegenstand der vorliegend angefochtenen Plangenehmigung. Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Urteil A-5705/2018 / A-5965/2018 / A-5980/2018 / A-6070/2018 vom 6. Februar ausgeführt hat (E. 1.5.2 f.), befindet sich in Kilchberg einer der vom Bundesgericht genannten Fixpunkte des Leitungsverlaufs. Unter Hinweis auf Unterlagen zur Plangenehmigung vom 14. Juli 1997 (insb. den Technischen Bericht vom 1. Juni 1994) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgehalten, dass im Zimmerbergbasistunnel effektiv ein begehbarer Kabelkanal für einen späteren Ausbau der Bahnstromversorgung erstellt worden ist und es keinen Anlass gibt, die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids hinsichtlich des Anschlusspunkts für die Übertragungsleitung in Kilchberg in Frage zu stellen. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zumindest die Rohrblöcke, in welche die Kabelschleifen im vorliegenden Abschnitt eingezogen werden sollen, mit der Plangenehmigung für den Zimmerbergbasistunnel bereits rechtskräftig bewilligt worden sind.

4.6 Das zweite von den Beschwerdeführenden angeführte Verfahren betrifft - als provisorische Übergangslösung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorgenannten Projekts - die 132 kV-Übertragungsleitung ab dem Mast Nr. 46 der bestehenden 150 kV-Leitung Samstagern - Frohalp des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (EWZ) bis zum Notausstiegsschacht in Kilchberg. Gegen die ergangene Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 16. Juni 2020 sind mehrere Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht eingegangen, darunter diejenige der Beschwerdeführenden (Verfahren A-4215/2020). Diese Plangenehmigung beinhaltet im Wesentlichen einen Freileitungsabschnitt durch Umnutzung eines Stranges der Leitung des EWZ zwischen den Masten Nrn. 46 - 172 (Abschnitt 1) und eine erdverlegte Kabelstrecke, bestehend aus der einschleifigen Kabelverbindung ab dem Mast Nr. 172 (Abschnitt 2) und der einschleifigen Kabelverbindung ausgehend vom Muffenschacht, angebaut an den Notausstiegschacht beim Zimmerbergbasistunnel in Kilchberg (Abschnitt 3). Der Notausstiegsschacht Kilchberg bildet somit Anschlusspunkt zwischen diesem und dem vorliegenden betroffenen Projekt, ohne dass sich die Leitungsabschnitte der beiden Vorhaben überschneiden.

4.7 Anlehnend an die ergangenen Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Leitung Samstagern - Zürich (E. 4.5) ergibt sich zum einen, dass die betroffenen 132 kV-Kabelschleifen in die rechtskräftig genehmigte und erstellte Rohrblockanlage im Zimmerbergbasistunnel eingezogen und insofern im Rahmen eines bereits festgelegten Leitungsverlaufs bzw. Streckenabschnitts verlegt werden. Zum andern beschränkt sich das vorliegende Projekt auf die Kabelverlegung zwischen dem UW Zürich und dem Notausstiegsschacht Kilchberg («Kabelschacht Nidelbad»). Darüber hinaus kann es die weitere Linienführung im bzw. ab dem Zimmerbergbasistunnel in Richtung UW Sihlbrugg nicht vorwegnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder von den Beschwerdeführenden dargetan, weshalb die kurze Strecke der Abführung der Leitung vom Tunnel zum Notausstiegsschacht in Kilchberg eine allfällige spätere Weiterführung der Leitungsstrecke innerhalb des Tunnels bis Thalwil, sollte sich diese aus den anderen Verfahren ergeben, technisch oder rechtlich verunmöglichen sollte. Das betroffene Vorhaben entfaltet mithin keinen präjudiziellen Einfluss auf die Linienführung der angrenzenden Projekte. Diese ist im Rahmen der hängigen Verfahren unter Beteiligung der Beschwerdeführenden noch zu prüfen, soweit sie streitig und nicht ihrerseits durch genehmigte Abschnitte bzw. Fixpunkte rechtskräftig festgelegt ist. Abweichend von der Sichtweise der Beschwerdeführenden trifft somit nicht zu, dass die betroffene Kabelverlegung die Prüfung alternativer Leitungskorridore und Anbindungen in zusammenhängenden Plangenehmigungen verhindert und sie dadurch in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wären.

4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und sie aus der Aufhebung oder Änderung der Plangenehmigung keinen praktischen Nutzen hinsichtlich der in anderen Verfahren zu beurteilenden Linienführung ziehen können. Die Vorinstanz hat ihre Legitimation zur Einsprache daher zutreffend verneint.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.
Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrer Beschwerde. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich jedoch um eine Gemeinde, welche durch das vorliegenden Verfahren nicht in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist. Somit sind ihr und dem Beschwerdeführer 2, mit dem sie gemeinsam Beschwerde führt, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; so bereits Urteil des BVGer A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Februar 2020 vom 6. Februar 2020 E. 11.2).

6.2

6.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnerin steht dagegen zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-160/2020 vom 11. Februar 2011 E. 12.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE).

6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3).

Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-2121/2017 vom 21. April 2017, A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2).

6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote eingereicht und weist darin ein Honorar von insgesamt Fr. 6'590.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- liegt im zulässigen Rahmen des für Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.-- bis höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Hinsichtlich des angeführten Aufwands geht aus der Kostennote jedoch nicht im Detail hervor, welche Zeit für welche Arbeiten aufgewendet wurde. Die Parteientschädigung ist somit ermessensweise festzusetzen, wobei sich im vorliegenden Fall der pauschale Betrag von Fr. 4'000.-- als angemessen erweist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2877/2020
Date : 11. November 2020
Published : 19. November 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : UL 226 Sihlbrugg - Zürich, Abschnitt Zimmerbergbasistunnel, Verlegung von zwei 132 kV Kabelschleifen in bestehende Rohrblockanlage


Legislation register
BGG: 42  48  82
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  10  14
VwVG: 5  6  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
136-V-346 • 139-II-499 • 140-II-214 • 141-II-161 • 141-II-50
Weitere Urteile ab 2000
1C_145/2020 • 1C_550/2012 • 1C_551/2012 • 2C_445/2009
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BVGE
2010/12
BVGer
A-1053/2020 • A-1251/2012 • A-160/2020 • A-1773/2018 • A-2121/2017 • A-2877/2020 • A-303/2012 • A-3112/2015 • A-4215/2020 • A-4864/2019 • A-4929/2017 • A-5000/2018 • A-5705/2018 • A-5965/2018 • A-5980/2018 • A-6070/2018 • A-702/2017