Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Cour II
B-171/2009
{T 0/2}

Arrêt du 11 novembre 2009

Composition
Bernard Maitre (président du collège), Francesco Brentani, David Aschmann, juges,
Fabienne Masson, greffière.

Parties
X._______ SA,
représentée par Maître Jacques Meyer,
recourante,

contre

Office fédéral de l'agriculture (OFAG),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Berne,
autorité inférieure,

Commission de recours de l'Organisme intercantonal de certification, Jordils 1, case postale 128, 1000 Lausanne 6
deuxième instance,

Organisme intercantonal de certification,
Jordils 1, case postale 128, 1000 Lausanne 6,
première instance.

Objet
Violation du cahier des charges du Gruyère AOC - sanction pour non-conformité majeure.

Faits :

A.
Exploitée par X._______ SA (ci-après : la recourante), la fromagerie Y._______, sise à Z._______, est certifiée pour la production de Gruyère AOC avec le n° d'agrément (...).

Le 6 février 2008, l'Organisme intercantonal de certification (ci-après : l'OIC) a prononcé à l'encontre de la recourante une sanction de (...) points pour non-conformité majeure en raison d'une violation du cahier des charges du Gruyère AOC.

B.
Le 6 mars 2008, X._______ SA a recouru contre cette décision auprès de la Commission de recours de l'OIC en concluant, principalement, à l'annulation de la décision du 6 février 2008 et au renvoi de l'affaire à la première instance pour reprise de la procédure ab initio et nouvelle décision et, subsidiairement, à l'annulation de la décision du 6 février 2008 et à la constatation que X._______ SA n'encourt aucune sanction pour la non-conformité sanctionnée par la décision. A l'appui de ses conclusions, X._______ SA a fait valoir une violation du droit d'être entendu et du principe de proportionnalité. Elle a également contesté l'indépendance de la première instance, condition posée par la Convention européenne des droits de l'homme pour tout tribunal.

Par décision du 11 juillet 2008, la Commission de recours de l'OIC a rejeté le recours et confirmé la décision de première instance. Elle a considéré, en substance, que le dépassement occasionnel de la quantité admise pour les reports de lait entraîne la sanction prévue dans le Manuel de contrôle Gruyère AOC. Cette décision ne contenait pas d'indication de voies de droit.

C.
C.a Le 11 septembre 2008, X._______ SA a formé recours contre cette décision simultanément auprès de l'Office fédéral de l'agriculture (OFAG) et du Tribunal administratif fédéral. Elle a sollicité à titre préliminaire un échange de vues selon l'art. 8 al. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) pour déterminer la compétence de l'une des autorités saisies. Pour le reste, la recourante concluait à l'annulation de la décision entreprise et à la libération de toute sanction pour non-conformité, mineure ou majeure, dans la production de Gruyère AOC à la fromagerie Y._______.

La prénommée soutenait que les actes rendus en application de la section 3 de l'ordonnance du 28 mai 1997 concernant la protection des appellations d'origine et des indications géographiques des produits agricoles et des produits agricoles transformés (ordonnance sur les AOP et les IGP, RS 910.12) sont fondés sur le droit public et constituent des décisions au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA. Selon la recourante, tant la certification que le retrait de celle-ci sont des décisions fondées sur le droit public fédéral puisqu'ils représentent l'acte-condition donnant accès à des facultés fondées sur le droit public fédéral et réglées par lui.

Sur le fond, X._______ SA ne contestait pas, dans son principe, la limitation des quantités de lait dont le traitement peut être reporté d'un jour à l'autre. Elle soulignait toutefois que l'auteur du cahier des charges avait commis une méprise dans la rédaction de la disposition en cause en retenant un critère absolu au lieu d'un critère relatif. Elle a ajouté que l'application stricte de cette disposition conduit à une inégalité de traitement entre elle, dont la production quotidienne moyenne atteint (...) meules, et le producteur qui en produit un nombre inférieur, car le pourcentage de lait reporté est dans le second cas bien supérieur.
C.b Dans sa prise de position du 21 novembre 2008, l'OFAG ne s'est pas prononcé directement sur sa compétence à connaître du litige, mais il s'est penché sur l'habilitation de l'OIC à rendre des décisions.

Selon lui, l'OIC n'a pas qualité d'organisation au sens de l'art. 180
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
de la loi fédérale du 29 avril 1998 sur l'agriculture (LAgr, RS 910.1). Il ressortirait des travaux préparatoires que le législateur entendait confier le contrôle technique des appellations d'origine contrôlées (AOC) à des organismes de certification fondés sur le droit privé. De plus, rien n'indiquerait que le Conseil fédéral souhaitait accorder auxdits organismes la compétence d'agir dans le cadre de la puissance publique. Se référant à la nouvelle approche en vigueur dans la Communauté Européenne depuis 1985, l'OFAG a souligné que, selon cette conception, les missions législatives sont réparties entre le secteur public, qui définit les exigences essentielles, et les organes privés, chargés de déterminer les particularités techniques. Dans ce contexte, il a renvoyé à un avis de droit de l'Office fédéral de la justice du 12 novembre 2002, dans lequel celui-ci parvient à la conclusion que l'OIC n'est pas une organisation ou une entreprise au sens de l'art. 180
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr de sorte qu'il n'est pas habilité à rendre des décisions au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA. L'OFAG a enfin insisté sur la distinction entre les tâches de contrôle des organismes de certification et celles d'exécution de la section 3 de l'ordonnance sur les AOP et les IGP exercées par les organes cantonaux de contrôle des denrées alimentaires.
C.c Par arrêt du 1er décembre 2008, le Tribunal administratif fédéral a déclaré le recours de X._______ SA irrecevable et transmis l'affaire à l'OFAG comme objet de sa compétence.
C.d Par décision du 15 décembre 2008, l'OFAG a déclaré irrecevable le recours de X._______ SA.

Pour l'autorité inférieure, les constatations faites par un organisme de certification ne constituent pas des décisions d'organisations ou d'entreprises au sens de l'art. 180
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr. Dans sa décision, dite autorité a repris pour l'essentiel les arguments déjà invoqués au cours de l'échange de vues (ci-dessus point C.b). Il s'est référé en outre au commentaire de l'OFAG du 25 octobre 1996 relatif à l'ordonnance sur les AOP et les IGP dans lequel celui-ci écrivait : "L'État ne transfère pas de tâches de droit public aux organismes de certification et la relation juridique entre les producteurs et/ou les transformateurs et l'organisme de certification fait l'objet d'une contrat de droit privé". Par ailleurs, l'art. 35
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 35 Verantwortlichkeit - Mit der Akkreditierung oder der Bezeichnung überträgt der Bund den betreffenden Stellen keine hoheitlichen Befugnisse. Die akkreditierten oder bezeichneten Stellen bleiben verantwortlich für ihre Tätigkeit, insbesondere für die von ihnen ermittelten Prüfergebnisse und ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.
de l'ordonnance sur l'accréditation et la désignation du 17 juin 1996 (OAccD, RS 946.512) reprendrait la même idée lorsqu'il déclare que la Confédération ne transfère aucune compétence relevant de la puissance publique aux organismes accrédités ou désignés.

D.
Par écritures du 8 janvier 2009, mises à la poste le même jour, X._______ SA recourt contre cette décision auprès du Tribunal administratif fédéral en concluant, principalement, à son annulation et au renvoi de l'affaire à l'instance inférieure avec instruction d'entrer en matière et de statuer sur le recours que X._______ SA a formé contre la décision du 11 juillet 2008 par laquelle l'OIC, agissant par sa Commission de recours, a prononcé une sanction de (...) points pour non-conformité majeure de la fromagerie Y._______ dans la production de Gruyère AOC ; subsidiairement, elle conclut à l'annulation de la décision rendue le 11 juillet 2008 par la Commission de recours de l'OIC et à la libération de X._______ SA de toute sanction pour non-conformité, mineure ou majeure, dans la production de Gruyère AOC à la fromagerie Y._______.

La recourante relève que l'art. 16 al. 2 let. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr donne au Conseil fédéral le pouvoir de réglementer "le contrôle" de l'utilisation des appellations, notamment après leur enregistrement. Selon elle, la délégation est la plus large et n'exclut aucun système de contrôle. A ses yeux, le recours aux travaux préparatoires de la loi ne présente qu'un intérêt limité, le Conseil fédéral pouvant fort bien adopter un système autre que celui prévu à l'origine de sorte que l'ordonnance peut être interprétée de manière autonome.

X._______ SA souligne ensuite que, lorsqu'une tâche administrative est déléguée à un particulier, elle peut très bien être soumise pour une partie au droit privé - p. ex. la rémunération et la responsabilité - et pour une autre partie au droit public. Selon la recourante, le point décisif ne réside pas dans la qualification générale du rapport liant le délégataire à l'usager, mais dans la nature de l'acte accompli.

Se référant à l'arrêt Försterkäse (ATAF 2007/47 consid. 3.2.2), la recourante relève que le Tribunal administratif fédéral a justement défini le régime des appellations d'origine comme étant "eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung". La certification serait l'acte-condition indispensable à l'accès à une forme d'activité économique, accès réglementé par le droit administratif fédéral. Aucune autre autorité que l'organisme de certification ne pourrait délivrer l'attestation fournissant l'accès. L'objet de la certification serait ainsi de créer ou de constater le droit, pour un producteur, de faire usage d'une appellation, avec toutes les prérogatives de droit public qui y sont attachées. Aux yeux de la recourante, l'acte portant sur la certification correspond très exactement à la définition de la décision au sens de l'art. 5 al. 1 let. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
ou b PA. Elle considère que, si les actes des organismes de certification ne sont pas des décisions, ils ne peuvent revêtir de caractère obligatoire. Et elle ajoute que, si le recours est ouvert contre le refus ou le retrait de la certification, il doit l'être également contre une décision qui place l'administré dans une situation précaire dès lors que le retrait est quasi inéluctable en cas de nouvelle contravention. Tel serait le cas en l'occurrence puisqu'avec une sanction de (...) points, le retrait, prévu dès quatre points, serait prononcé en cas de nouvelle contravention comparable. Pour la recourante, cette procédure se rapproche de celle portant sur le recours contre un avertissement prononcé à l'endroit d'un conducteur, recours sur lequel le Tribunal fédéral entre en matière.

La recourante allègue enfin que laisser à chaque producteur la responsabilité de déterminer lui seul s'il est en droit de faire usage de l'appellation serait contraire au texte clair du nouvel art. 16 al. 3 de l'ordonnance sur les AOP et les IPG et compromettrait sérieusement la crédibilité des appellations d'origine dès lors que les organes de la surveillance des denrées alimentaires n'ont pas compétence pour autoriser de manière générale l'usage d'une appellation.

E.
Invitée à se prononcer sur le recours, l'autorité inférieure en propose le rejet dans sa réponse du 23 février 2009. Elle se rapporte pour l'essentiel à sa décision du 15 décembre 2008, en rappelant que les utilisateurs des AOP et des IGP confient eux-mêmes le contrôle technique à des organismes de certification, sur une base de droit privé.

Également invitée à se prononcer, la deuxième instance renvoie dans sa réponse du 25 février 2009 à sa décision du 11 juillet 2008, ainsi qu'à l'avis de l'Office fédéral de la justice du 12 novembre 2002.

Quant à la première instance, elle se réfère dans sa réponse du 25 février 2009 aux décisions des 6 février et 11 juillet 2008. Elle ajoute qu'une instance supplémentaire de recours ne ferait qu'alourdir le fonctionnement de la certification et entraînerait une prolongation des délais, ce qui serait incompatible avec la gestion et le suivi du produit incriminé.

Également invité à se prononcer à titre d'autorité spécialisée, le Secrétariat d'État à l'économie (SECO) se rapporte dans sa prise de position du 28 avril 2009 de manière générale au système mis en place sans se prononcer plus avant sur la question litigieuse.

Les arguments avancés de part et d'autre au cours de la présente procédure seront repris plus loin dans la mesure où cela se révèle nécessaire.

Droit :

1.
Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (ATAF 2007/6 consid. 1).

1.1 En vertu de l'art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32), le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA, prises par les autorités mentionnées à l'art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
LTAF. Aux termes de l'art. 166 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LAgr, les décisions des offices et des départements et les décisions cantonales de dernière instance relatives à l'application de la loi et de ses dispositions d'exécution peuvent faire l'objet d'un recours devant le Tribunal administratif fédéral, à l'exception des décisions cantonales sur les améliorations structurelles ayant donné droit à des contributions. L'acte attaqué est une décision au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA. Aucune des exceptions mentionnées à l'art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
LTAF n'étant par ailleurs réalisée, le Tribunal administratif fédéral est dès lors compétent pour statuer sur le présent recours.

1.2 La recourante, qui a pris part à la procédure devant l'autorité inférieure, est spécialement atteinte par cette décision et a un intérêt digne de protection à son annulation ou à sa modification (art. 48 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
PA). La qualité pour recourir doit dès lors lui être reconnue.

1.3 Les dispositions relatives à la représentation, au délai de recours, à la forme et au contenu du mémoire de recours (art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
et 52 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA) ainsi que les autres conditions de recevabilité (art. 44 ss
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
et 63 al. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA) sont par ailleurs respectées.

1.4 En procédure contentieuse, l'objet du litige (Streitgegenstand) est défini par trois éléments : l'objet du recours (Anfechtungsobjekt), les conclusions du recours et les motifs de celui-ci. En vertu du principe de l'unité de la procédure, l'autorité de recours supérieure ne peut statuer que sur des points que l'autorité inférieure a examinés (cf. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Berne 1997, ad art. 65 VRPG n. 29, ad art. 81 VRPG n. 5 ; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2e éd., Zurich 1998, no 403 ss). Ainsi, l'objet du litige ne peut s'étendre à des éléments qui ne sont pas compris dans l'objet du recours (ATF 117 Ib 414 consid. 1d ; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, op. cit., ad art. 51 VRPG n. 2, ad art. 72 VRPG n. 6). Il s'ensuit que l'autorité de recours ne peut examiner et juger, en principe, que les rapports juridiques à propos desquels l'autorité administrative compétente s'est prononcée préalablement d'une manière qui la lie, sous la forme d'une décision (arrêt du TF K 76/00 du 17 octobre 2000 consid. 1).

En l'espèce, l'OFAG a déclaré irrecevable le recours déposé par X._______ SA contre la décision de la Commission de recours de l'OIC. Il s'ensuit que l'objet de la présente procédure de recours consiste à examiner si c'est à tort ou à raison que ledit Office n'est pas entré en matière sur le recours de la prénommée. Les conclusions subsidiaires portant sur le fond de l'affaire doivent en conséquence être déclarées irrecevables.

1.5 Le recours est ainsi recevable dans la mesure où il a trait à la conclusion principale de la recourante.

2.
Selon l'art. 2 al. 1 let. a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LAgr, la Confédération prend notamment des mesures destinées à créer des conditions-cadre propices à la production et à l'écoulement des produits agricoles. L'art. 7
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
1    Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
2    Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung.18
LAgr fixe les grands axes de toutes les mesures visées au titre 2 consacré aux conditions-cadre de la production et de l'écoulement. Aux termes de cette disposition, la Confédération fixe les conditions-cadre de la production et de l'écoulement des produits agricoles de sorte que la production soit assurée de manière durable et peu coûteuse et que l'agriculture tire de la vente des produits des recettes aussi élevées que possible.

2.1 La section 2 du chapitre 1 intitulé "Dispositions économiques générales" règle la désignation des produits. Aux termes de l'art. 14 al. 1 let. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LAgr, le Conseil fédéral peut, pour garantir la crédibilité des désignations et promouvoir la qualité et l'écoulement des produits agricoles et des produits agricoles transformés, édicter des dispositions sur la désignation des produits se distinguant notamment par leur origine. L'attribution de désignations aux produits visés par ces dispositions est volontaire (art. 14 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LAgr). Le Conseil fédéral établit un registre des appellations d'origine et des indications géographiques et réglemente notamment les qualités exigées du requérant, les conditions d'enregistrement, en particulier les exigences du cahier des charges, les procédures d'enregistrement et d'opposition, ainsi que le contrôle (art. 16 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
et 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr). Quiconque utilise une appellation d'origine ou une indication géographique enregistrée pour un produit agricole ou un produit agricole transformé identique ou similaire doit remplir les exigences du cahier des charges (art. 16 al. 6
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr). Enfin, l'art. 16b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16b - 1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
1    Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
2    Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.
LAgr, introduit par la novelle du 22 juin 2007, permet d'assurer la défense des appellations d'origine et des indications géographiques à l'étranger (Message du Conseil fédéral du 17 mai 2006 concernant l'évolution future de la politique agricole [Politique agricole 2011], FF 2006 6027, 6102 et 6104 ss).

Le Conseil fédéral arrête les dispositions d'exécution nécessaires, à moins que la loi ne réglemente autrement cette compétence (art. 177 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LAgr) ; il peut déléguer la tâche d'édicter des dispositions dont le caractère est avant tout technique ou administratif au département ou à des services ou à des offices qui lui sont subordonnés (art. 177 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
LAgr).

2.2 Fondée sur ces dispositions, l'ordonnance sur les AOP et les IGP règle la procédure d'enregistrement et de radiation (sections 2 et 2a) ainsi que la protection et le contrôle des AOC, AOP ou IGP (sections 3 et 4). Les appellations d'origine peuvent être utilisées par tout opérateur commercialisant des produits agricoles ou des produits agricoles transformés qui sont conformes au cahier des charges correspondant (art. 1 al. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 1 Grundsatz - 1 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.5
1    Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.5
2    Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.6
2bis    Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt.7
3    Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 20078.9
). L'art. 7 al. 1 let. e
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP prévoit en particulier que le cahier des charges comprend la désignation d'un ou de plusieurs organismes de certification ainsi que les exigences minimales relatives au contrôle. Conformément aux art. 16 ss, la mention "appellation d'origine contrôlée" ne peut pas être utilisée pour des produits agricoles ou des produits agricoles transformés dont la dénomination n'a pas été enregistrée conformément à l'ordonnance ou pour les produits dont la dénomination a été enregistrée, mais pas certifiée en vertu de l'art. 18 ; de même l'utilisation commerciale directe ou indirecte d'une dénomination protégée est interdite pour tout produit comparable non conforme au cahier des charges (art. 17 al. 1 let. a
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
).
S'agissant du contrôle, l'art. 18
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP prévoit que celui qui utilise une appellation d'origine ou une indication géographique doit confier à un organisme de certification défini dans le cahier des charges le contrôle de la production, de la transformation ou de l'élaboration du produit (al. 1). Le Département fédéral de l'économie (DFE) fixe les exigences minimales relatives au contrôle (al. 2). Les organismes de certification - qui doivent être accrédités pour le produit correspondant conformément à l'OAccD - doivent signaler à l'office, aux chimistes cantonaux compétents et aux groupements les irrégularités constatées lors des contrôles (art. 20
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten - Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
). Enfin, l'art. 21
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 21 Vollzug durch das BLW - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
2    Es wird zudem beauftragt:
a  eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
b  die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
c  die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.
3    Es kann Sachverständige beiziehen.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP règle l'exécution : les organes cantonaux de contrôle des denrées alimentaires exécutent la section 3 consacrée à la protection des AOC, AOP ou IGP selon la législation sur les denrées alimentaires (al. 2) ; ils signalent à l'OFAG, aux organismes de certification et aux groupements les irrégularités constatées (al. 3). L'OFAG exécute l'ordonnance sous réserve des compétences dévolues aux organes prémentionnés ; lorsqu'il ne s'agit pas de denrées alimentaires, il applique la législation sur l'agriculture (art. 21 al. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 21 Vollzug durch das BLW - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
2    Es wird zudem beauftragt:
a  eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
b  die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
c  die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.
3    Es kann Sachverständige beiziehen.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP). Enfin, il surveille les organismes de certification sous réserve de la surveillance prévue par l'OAccD ; il peut édicter des instructions (art. 21 al. 4
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 21 Vollzug durch das BLW - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
2    Es wird zudem beauftragt:
a  eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
b  die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
c  die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.
3    Es kann Sachverständige beiziehen.
).

2.3 Se fondant sur l'art. 18 al. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP, le DFE a édicté l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP du 11 juin 1999 (RS 910.124). L'art. 1 prévoit notamment que l'organisme de certification doit procéder à l'agrément initial de l'ensemble des entreprises de production, de transformation ou d'élaboration (let. a) et s'assurer que les conditions liées au processus sont respectées (let. d). L'organisme de certification contrôle les conditions structurelles lors de l'agrément initial de chaque entreprise ; le contrôle des conditions liées au processus est effectué au minimum tous les deux ans dans les entreprises de transformation et d'élaboration (art. 2 al. 1 et 2 de ladite ordonnance). Pour les AOP, le test du produit final a lieu au minimum une fois par année dans chaque entreprise de production, de transformation ou d'élaboration mettant le produit final sur le marché (art. 2 al. 3
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4
1    Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4
2    Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.5
3    Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endprodukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.6
4    Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systematischen Nachkontrolle unterworfen.
de l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP). Les contraintes du cahier des charges essentielles à la typicité du produit comprennent les conditions liées tant aux installations techniques (conditions structurelles) qu'au processus de production, de transformation ou d'élaboration (conditions liées au processus) (art. 3
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 3 - Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:
a  Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderungen); und
b  Anforderungen an den Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsprozess (Prozessanforderungen).
de l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP).

L'organisme de certification fournit annuellement à l'OFAG un rapport par dénomination protégée qui contient : la liste des entreprises contrôlées, réparties dans les catégories «production», «transformation» et «élaboration» (let. a), la quantité totale des produits commercialisés sous la dénomination protégée (let. b), ainsi que le nombre et le type des actions correctives et des retraits de certification par dénomination protégée (let. c) (art. 6 de l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP). Le ou les organismes de certification, en collaboration avec le groupement ayant déposé une demande d'enregistrement pour une AOP ou une IGP, concrétisent dans un manuel de contrôle les procédures prévues dans l'ordonnance et ce manuel fait partie intégrante du système d'assurance de la qualité du ou des organismes de certification (art. 8 al. 1
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 8 Kontrollhandbuch - 1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
1    Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
2    Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
3    Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
et 2
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 8 Kontrollhandbuch - 1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
1    Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
2    Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
3    Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
de l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP).

2.4 Dans le cas d'espèce, le cahier des charges prévoit à son art. 49
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 8 Kontrollhandbuch - 1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
1    Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
2    Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
3    Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
que la certification est assurée par l'OIC (al. 1) et que les procédures de contrôle sont décrites dans le Manuel de contrôle Gruyère AOC valable pour l'ensemble des entreprises de la filière (al. 2) (le manuel de contrôle fait partie intégrante du cahier des charges ; cf. J. David Meisser / David Aschmann, Herkunftsangaben und andere geographische Bezeichnungen, in : Roland von Büren / Lucas David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, vol. 3/partie 2, Bâle 2005 [ci-après : SIWR III/2], p. 304).

Le Manuel de contrôle Gruyère AOC, dans sa version du 23 juin 2006, régit l'ensemble des actes de contrôle auxquels sont soumis les producteurs, les fromagers et les affineurs qui consacrent tout ou partie de leur production au Gruyère (ch. 1.1). Le chapitre 8 intitulé "Traitement des non-conformités" énumère les mesures qui peuvent être prises en cas de non-conformités (ch. 8.1) et contient un catalogue détaillé de sanctions pour chaque type de non-conformité (ch. 8.2). Selon le chiffre 8.1, l'OIC comptabilise les non-conformités et donne des avertissements pouvant aboutir à un retrait de certificat de produit pour l'entreprise incriminée, notamment selon les principes suivants : toute non-conformité est enregistrée à l'OIC ; chaque non-conformité est classée "mineure" ou "majeure" et donne lieu, selon sa gravité, à l'attribution d'un à quatre points ; lorsque l'entreprise atteint ou dépasse la limite des quatre points, l'OIC peut prononcer une décision de retrait d'agrément ou de certificat de produit.

Selon l'art. 20 al. 1
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 8 Kontrollhandbuch - 1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
1    Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
2    Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
3    Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
du Règlement de la Commission de recours OIC, en vigueur depuis le 2 mai 2002, les décisions suivantes de l'OIC peuvent faire l'objet d'un recours auprès de la Commission : l'octroi ou le refus de certification ; le prononcé d'un avertissement ; le retrait de licence ou d'autorisation ou la renonciation à un tel retrait ; la suspension de l'utilisation de la dénomination et la renonciation à une telle suspension ; le prononcé d'une pénalité pour n'avoir pas restitué des marques ou des certificats de conformité. Ne peuvent notamment pas faire l'objet d'un recours à la Commission le refus de l'OIC de contracter avec un tiers et les litiges survenant avec les sous-traitants ou des groupements. La procédure à suivre devant la Commission est régie par le règlement et, au surplus, par la PA (art. 3
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 3 Ende des Anspruchs - Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird.
du règlement).

3.
Le présent litige porte uniquement sur la question de savoir si la sanction pour non-conformité majeure prononcée par l'OIC à l'encontre de la recourante constitue ou non une décision au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA.

Sont considérées comme des décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations, de constater l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations, de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou obligations (art. 5 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA).

Il convient donc d'examiner, d'une part, si la mesure litigieuse crée un rapport de droit administratif concret formant ou constatant une situation juridique fondée sur le droit public fédéral (consid. 4) et, d'autre part, si elle émane d'une autorité détentrice de la puissance publique (consid. 5 ss) (ATF 135 II 38 consid. 4.3 ; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, Berne 2000, p. 253 s. ; FELIX UHLMANN, in : Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [éd.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zurich/Bâle/ Genève 2009, ad art. 5 n° 20 et 21).

4.
La protection d'une appellation d'origine repose sur quatre éléments principaux. Les deux premiers concernent, pour l'un, l'organisation requérante, qui doit jouir d'une représentativité suffisante (cf. Message du Conseil fédéral du 27 juin 1995 concernant le paquet agricole 95, FF 1995 IV 621, 650 s.), et, pour l'autre, la délimitation de l'aire géographique. Le troisième élément a trait au cahier des charges que s'imposent volontairement les acteurs de la filière. Il décrit en particulier le produit, c'est-à-dire les matières premières et ses principales caractéristiques (physiques, chimiques, microbiologiques et organoleptiques), ainsi que la méthode d'élaboration du produit (art. 7 let. a
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
à d de l'ordonnance sur les AOP et les IGP). Enfin, le quatrième élément porte sur le contrôle qui permet d'assurer la crédibilité du système : l'ensemble des contraintes que se fixe volontairement le groupement professionnel dans le cahier des charges doit être contrôlé par un ou plusieurs organismes de certification désignés dans le cahier des charges qui doit également préciser les exigences minimales relatives au contrôle (art. 7 let. e
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP).

4.1 Dans un arrêt récent, le Tribunal fédéral s'est demandé si, comme le soutenait l'OFAG, le cahier des charges pouvait être considéré comme une décision dite de portée générale (Allgemeinverfügung). Sans trancher définitivement la question, il a toutefois considéré qu'il s'agissait d'une réglementation générale et abstraite qui devait être concrétisée par des décisions individuelles : "Das Pflichtenheft hat demnach eher den Gehalt einer generell-abstrakten Regelung, die der Umsetzung im Einzelfall bedarf. Damit kann es, grundsätzlich gleich wie Verordnungen, vorfrageweise und unabhängig vom Ergebnis des Einspracheverfahrens, auf seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Dem Einspracheverfahren kommt damit eine vergleichbare Tragweite zu wie der abstrakten Normenkontrolle bei der Überprüfung eines Erlasses" (ATF 134 II 272 consid. 3.2).

La doctrine s'est également penchée sur la qualification juridique du cahier des charges. Selon Hirt, les dispositions du cahier des charges constituent des règles de droit administratif dès lors que, prises en application des dispositions de l'ordonnance sur les AOP et les IGP, elles sont enregistrées et approuvées par l'État. Se fondant sur les notions de principes de fabrication ou d'exigences de qualité usuels ou prescrits au lieu de fabrication figurant à l'art. 48 al. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 48 Herkunftsangabe für Waren - 1 Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a-48c erfüllt sind.
1    Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a-48c erfüllt sind.
2    Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
3    Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen.
4    Bei Naturprodukten und Lebensmitteln gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die ausnahmsweise für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten.
5    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
de la loi sur la protection des marques du 28 août 1992 (LPM, RS 232.11), il souligne que les principes "prescrits" auxquels appartiennent les dispositions du cahier des charges relèvent du droit administratif, contrairement aux principes "usuels" (Lorenz Hirt, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, in : Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Fascicule 679, Berne 2003, p. 15 ; voir aussi Lucas David, in : Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/ Muster- und Modellgesetz, Bâle 1999, MSchG art. 48 n° 7).

Au regard de ce qui précède, force est d'admettre que le cahier des charges peut être assimilé à des règles de droit public.

4.2 La décision a pour objet "de régler une situation juridique, c'est-à-dire de déterminer les droits et obligations de sujets de droit en tant que tels" (PIERRE MOOR, Droit administratif, vol. II, Les actes administratifs et leur contrôle, 2e éd., Berne 2002, p. 156 ; voir également FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2e éd., Berne 1983, p. 132). Le Tribunal fédéral ainsi que la doctrine définissent la décision comme "un acte de souveraineté individuel adressé au particulier, par lequel un rapport de droit administratif concret, formant ou constatant une situation juridique, est réglé de manière obligatoire et contraignante. Les effets doivent se déployer directement tant à l'égard des autorités qu'à celui du destinataire de la décision" (BOVAY, op. cit., p. 253 s. ; ATF 135 II 38 consid. 4.3, ATF 131 II 13 consid. 2.2, ATF 121 II 473 consid. 2a, ATF 101 Ia 73 consid. 3a ; GYGI, op. cit., p. 128 ; KÖLZ/HÄNER, op. cit., p. 176 ss ; UHLMANN, op. cit., ad art. 5 n° 20).

Ne constituent ainsi pas une décision l'expression d'une opinion, une simple communication, une prise de position, une recommandation, un renseignement, une information, un projet de décision ou l'annonce d'une décision, car il leur manque un caractère juridique contraignant (voir arrêt du Tribunal fédéral 1C_197/2008 du 22 août 2008 consid. 2.2 et les réf. cit. ; UHLMANN, op. cit., ad art. 5 n
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 48 Herkunftsangabe für Waren - 1 Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a-48c erfüllt sind.
1    Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a-48c erfüllt sind.
2    Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
3    Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen.
4    Bei Naturprodukten und Lebensmitteln gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die ausnahmsweise für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten.
5    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
° 89).
4.2.1 Quiconque utilise une appellation d'origine doit remplir les exigences du cahier des charges (art. 16 al. 6
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr). Il doit confier à un organisme de certification défini dans le cahier des charges le contrôle de la production, de la transformation ou de l'élaboration du produit (art. 18 al. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP). L'utilisation de la mention AOC est interdite lorsqu'il s'agit de produits agricoles ou de produits agricoles transformés dont la dénomination a été enregistrée, mais pas certifiée conformément à l'art. 18
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
précité (art. 16 al. 3
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 16 - 1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.47
1    Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.47
2    Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.48
4    Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP ; dans le même sens ch. 1.3 du Manuel de contrôle Gruyère AOC).

L'organisme de certification procède à l'agrément initial (art. 1 let. a
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle - Die Zertifizierungsstelle muss:
a  eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchführen;
b  die Warenflüsse überprüfen;
c  die korrekte Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren;
d  sicherstellen, dass die Prozessanforderungen respektiert werden;
e  den Test des Endproduktes überwachen.
de l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP). Il effectue un examen systématique destiné à contrôler le respect d'exigences prédéfinies pour le produit en cause (Brochure "Accréditation", Le langage technique, publiée in : http://www.seco.admin.ch/sas/00034/ te00079/index.html?lang=fr). A l'issue de ce processus de contrôle, il délivre un certificat (attestation de conformité) qui atteste que le produit est conforme aux prescriptions du cahier des charges et qu'il peut dès lors porter la dénomination AOC (Stéphane Boisseaux/Dominique Barjolle, La bataille des A.O.C. en Suisse : Les appellations d'origine contrôlées et les nouveaux terroirs, Lausanne 2004, p. 83 ; Guide pour le dépôt d'une appellation d'origine protégée (AOP) ou d'une indication géographique protégée (IGP), Office fédéral de l'agriculture, Berne 2001, p. 12 publié in : http://www.blw.admin.ch/ themen/00013/00085/00094/index.html?lang=fr).

Il appert de ce qui précède que l'octroi, le refus ou le retrait de la certification crée un rapport de droit administratif concret formant ou constatant une situation juridique. Lorsque l'organe de certification constate qu'un produit ne remplit pas les conditions prévues par le cahier des charges et qu'ainsi il refuse d'accorder la certification, le produit en cause ne peut pas être mis dans le commerce avec la mention AOC. C'est dire que la certification ne constitue pas une simple recommandation, car elle a clairement pour conséquence de créer ou d'annuler des droits, dans la mesure où le producteur pourra ou non bénéficier de l'appellation.
4.2.2 In casu, l'OIC a prononcé une sanction de (...) points de pénalité pour une non-conformité majeure. Cette non-conformité majeure découle d'une violation de l'art. 23 al. 1 du cahier des charges du Gruyère qui prévoit que "le travail en chaudière se déroule dans un délai maximum de 18 heures après la traite la plus ancienne. Un report au jour suivant d'une quantité de lait équivalent à une demi-meule au maximum est possible".

Selon l'OFAG, cette sanction n'a pas pour objet de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations ou de constater l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou obligations, raison pour laquelle la sanction n'a pas le caractère d'une décision administrative au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA.

La recourante soutient pour sa part que, si le recours administratif est ouvert contre le refus ou le retrait de la certification, il doit l'être également contre une décision qui, comme c'est le cas en l'occurrence, place l'administré dans une situation précaire, rendant le retrait quasi inéluctable en cas de nouvelle contravention.
4.2.2.1 Selon la doctrine et la jurisprudence, les avertissements, mises en demeure ou menaces qui sont de nature à affaiblir la position d'un administré dans une procédure future ou impliquent une règle de conduite dont la violation entraîne une sanction doivent pouvoir faire l'objet d'une contestation et constituent donc des décisions quand bien même ils ne produisent pas immédiatement d'effets juridiques (ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, vol. II , Neuchâtel 1984, p. 861 ; MOOR, op. cit., p. 157 ; ATF 103 Ia 426, ATF 125 I 119). Dans l'ATF 125 I 119, le Tribunal fédéral a considéré qu'un avertissement ou une sommation porte atteinte à la situation juridique du destinataire lorsque l'avertissement est une étape obligatoire précédant une éventuelle mesure préjudiciable au destinataire, telle que le retrait d'une autorisation, ou lorsque, sans être impérativement nécessaire, l'avertissement prépare et favorise une mesure ultérieure qui, autrement, pourrait être jugée contraire au principe de proportionnalité (consid. 2a ; voir également ATF 103 Ib 350 consid. 2 [menace d'un retrait de l'agrément comme institution de revision pour les banques] ; ATF 103 Ia 426 consid. 1b [avertissement ou blâme adressé à un avocat] ; ATF 114 Ib 190 consid. 1a [déclaration d'intention relative à des décisions futures]). Dans une décision en rapport avec le contrôle des denrées alimentaires, le Tribunal fédéral a considéré qu'un rapport d'enquête qui conteste la désignation d'un produit "pauvre en calories" équivaut à une interdiction de continuer à employer la dénomination même s'il ne contient pas expressément une telle clause. Car la contestation contient à tout le moins une constatation de la situation juridique qui exerce, pour le destinataire, le même effet qu'une interdiction (ATF 117 Ib 441 consid. 1c à d).
4.2.2.2 Le chapitre 8 du Manuel consacré au traitement des non-conformités prévoit au chiffre 8.1 que l'OIC comptabilise les non-conformités et donne des avertissements pouvant aboutir à un retrait d'agrément ou de certification de produit pour l'entreprise incriminée, selon les principes suivants : toute non-conformité est notifiée à l'entreprise incriminée et enregistrée à l'OIC ; chaque non-conformité est classée "mineure" ou "majeure" et donne lieu, selon sa gravité, à l'attribution d'un à quatre "points" ; lorsque l'entreprise atteint ou dépasse la limite de quatre "points", l'OIC peut prononcer une décision de retrait d'agrément ou de certificat de produit ; chaque non-conformité est comptabilisée durant trois ans à compter de son établissement. Les points de pénalité sont assortis d'une obligation de remise en conformité généralement immédiate (voir ch. 8.2).

Enfin, l'art. 20 al. 1 let. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
du règlement de la Commission de recours OIC assimile le prononcé d'un avertissement à une décision susceptible de recours.
4.2.2.3 In casu, la décision de l'OIC du 6 février 2008 inflige à la recourante une pénalité de (...) points pour non-conformité majeure ; elle est en outre assortie d'une obligation de remise en conformité immédiate. Les (...) points de pénalité sont, comme l'indique le Manuel de contrôle Gruyère AOC, comptabilisés durant trois ans. Dans ces conditions, on ne peut guère nier que l'"avertissement" en question, assorti d'une obligation de remise immédiate en conformité, implique une règle de conduite et constitue une étape précédant une éventuelle mesure préjudiciable à la recourante, telle que le retrait de l'agrément. C'est dire que, contrairement à ce que soutient l'OFAG, cette mesure porte atteinte à la situation juridique de la recourante et qu'elle constitue une étape en vue d'un éventuel retrait de certification.

5.
Une décision au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA est un acte de souveraineté individuel, soit un acte qui émane d'une autorité détentrice de la puissance publique (BOVAY, op. cit., p. 254 ; UHLMANN, op. cit., ad art. 5 n
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
° 21 et 22). L'art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
PA, qui fixe le champ d'application de la loi, énumère à l'al. 2 les autorités administratives fédérales appelées à statuer ; au nombre de celles mentionnées figurent notamment "d'autres autorités ou organisations indépendantes de l'administration fédérale, en tant qu'elles statuent dans l'accomplissement de tâches de droit public à elles confiées par la Confédération" (let. e).
Conformément à l'art. 178 al. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst., RS 101), la loi peut confier des tâches de l'administration à des organismes et à des personnes de droit public ou de droit privé qui sont extérieurs à l'administration fédérale. Le transfert de tâches fédérales à des personnes ou à des organismes extérieurs à l'administration (centrale) de la Confédération requiert une base légale formelle (Message du Conseil fédéral du 20 novembre 1996 relatif à une nouvelle constitution fédérale, FF 1997 I 1, 416 ; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zurich 2003, ad art. 178 n° 10 s.). La loi règle dans les grandes lignes la nature des tâches que lesdits organismes doivent exécuter, afin d'assurer la sauvegarde des intérêts publics de façon satisfaisante (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5e éd., Zurich/Bâle/Genève 2006, n. marg. 1509)

Aux termes de l'art. 180 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr, la Confédération et les cantons peuvent associer des entreprises ou des organisations à l'exécution de la loi ou créer des organisations appropriées à cet effet. La coopération de ces entreprises et de ces organisations est surveillée par les pouvoirs publics. L'autorité compétente doit définir leurs tâches et leurs attributions. Leur gestion et leurs comptes sont soumis à cette autorité. Le contrôle parlementaire de la Confédération et des cantons est réservé (art. 180 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr). Le Conseil fédéral et les cantons peuvent autoriser ces entreprises et ces organisations à percevoir des émoluments appropriés afin de couvrir les frais de leur activité. Le tarif de ces émoluments doit être approuvé par le département (art. 180 al. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr). Un recours peut être formé auprès de l'OFAG contre les décisions des organisations et des entreprises associées par la Confédération à l'exécution de la loi (art. 166 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
et 180 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr).

5.1 Dans la décision querellée, l'OFAG prétend que l'OIC n'est pas, en tant qu'organe de certification, habilité à agir souverainement. S'appuyant sur les travaux préparatoires et un avis de droit de l'Office fédéral de la justice, il soutient que, selon la volonté du législateur, les utilisateurs des appellations d'origine protégées doivent confier le contrôle technique à des organismes de certification sur une base de droit privé. Il manquerait ainsi une base légale accordant à ces organismes la compétence d'agir souverainement.

L'OFAG se réfère par ailleurs à son commentaire relatif à l'ordonnance sur les AOP et les IGP dans lequel il précisait que l'État ne transfère pas de tâches de droit public aux organismes de certification et que la relation juridique entre producteurs et transformateurs fait l'objet d'un contrat de droit privé. Selon ledit office, le fait que l'ordonnance précitée se réfère à l'OAccD, dont l'art. 35 prévoit expressément que, de par l'accréditation, la Confédération ne transfère aucune compétence relevant de la puissance publique aux organismes accrédités ou désignés, montre clairement que ces derniers ne peuvent pas exercer de pouvoir public.

Pour sa part, la recourante allègue que l'art. 16 al. 2 let. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr donne au Conseil fédéral le pouvoir de réglementer "le contrôle" de l'utilisation des appellations notamment après leur enregistrement. A ses yeux, le recours aux travaux préparatoires ne présente qu'un intérêt limité, le Conseil fédéral pouvant fort bien adopter un système autre que celui prévu à l'origine de sorte que l'ordonnance peut être interprétée de manière autonome. X._______ SA souligne enfin que, lorsqu'une tâche administrative est déléguée à un particulier, elle peut très bien être soumise pour une partie au droit privé et pour une autre partie au droit public. Ainsi, le point décisif ne réside pas dans la qualification générale du rapport liant le délégataire à l'usager, mais dans la nature de l'acte accompli.

5.2 Sur ce point, la doctrine n'est pas unanime. D'un côté, certains auteurs nient aux organismes de certification toute compétence de sanctionner les violations du cahier des charges. Seul le contrôle proprement dit leur incomberait, les sanctions devant être prononcées par l'OFAG sur la base de l'art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LAgr après dénonciation de l'organisme de certification (voir Hirt, op. cit., p. 170 et 172 ; Holzer, op. cit., p. 362 et 364). D'un autre côté, si Meisser et Aschmann partagent l'avis selon lequel il appartient à l'OFAG de prononcer les sanctions administratives prévues par l'art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LAgr, ils reconnaissent toutefois également aux organismes de certification une compétence pour sanctionner ; ils considèrent que les organismes de certification disposent, en cas de violation du cahier des charges, du système de sanctions prévu par ledit cahier ou fondé sur une autre base légale, précisant que lesdits organismes sont tenus, en raison de leur propre certification ISO, de prévoir un tel système de sanctions et de recours (Meisser/Aschmann, op. cit., p. 309). Boisseaux et Barjolle notent pour leur part que la Confédération s'est dégagée de toute obligation s'agissant de la question du contrôle et que, si l'OFAG peut sanctionner les contrevenants à l'ordonnance sur les AOP et IGP, il fait un usage très restreint de cette possibilité estimant qu'elle est subsidiaire aux compétences d'agir des organismes de certification et des chimistes cantonaux (Boisseaux/Barjolle, op. cit., p. 44 et 86). Ces diverses opinions n'indiquent cependant pas clairement à quel type de sanctions il est fait référence. En outre, leurs auteurs ne s'appuient ni sur les travaux préparatoires ni sur une interprétation des dispositions légales applicables de sorte qu'il n'est guère possible de connaître les raisons sur lesquelles ils fondent leurs opinions.

Quant à la jurisprudence, elle ne permet pas non plus de tirer des conclusions, le Tribunal fédéral ayant laissé la question ouverte dans l'ATF 134 II 272 (voir ci-après consid. 6.5).

6.
Il convient donc d'examiner à la lumière de la loi et des travaux préparatoires si l'OIC est une autorité au sens de l'art. 1 al. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
PA.

6.1 La loi s'interprète en premier lieu selon sa lettre (interprétation littérale). Il n'y a lieu de s'écarter du sens littéral d'un texte clair par voie d'interprétation que lorsque des raisons objectives permettent de penser que ce texte ne restitue pas le sens véritable de la disposition en cause ; de tels motifs peuvent découler des travaux préparatoires, du but et du sens de la disposition, ainsi que de la systématique de la loi. A l'inverse, il n'y a lieu de se fonder sur la compréhension littérale du texte que s'il en découle, sans ambiguïté aucune, une solution matériellement juste. Si le texte n'est pas absolument clair, respectivement si plusieurs interprétations de celui-ci sont possibles, il convient de rechercher quelle est la véritable portée de la norme, en la dégageant de tous les éléments à considérer, soit notamment de sa relation avec d'autres dispositions légales et de son contexte (interprétation systématique), du but et de l'esprit de la règle, des valeurs sur lesquelles elle repose, singulièrement de l'intérêt protégé (interprétation téléologique), et de la volonté du législateur telle qu'elle ressort notamment des travaux préparatoires (interprétation historique). Lors de cet examen, il convient de privilégier une approche pragmatique s'inspirant d'une pluralité de méthodes, étant précisé que les différentes méthodes d'interprétation ne sont soumises à aucun ordre de priorité (ATF 132 III 226 consid. 3.3.5, ATF 128 II 56 consid. 4 et les réf. cit. ; Jurisprudence et informations de la Commission suisse de recours en matière d'asile [JICRA] 2006 n° 7 consid. 5.2, JICRA 2001 n° 20 consid. 3a et les réf. cit. ; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. I : L'État, Berne 2006, p. 505 ss ; Pierre Moor, Droit administratif, vol. I : Les fondements généraux, Berne 1994, p. 142 ss ; André Grisel, Traité de droit administratif, vol. I, Neuchâtel 1984, p. 122 ss). Le choix de la méthode nécessite également une appréciation du résultat : il convient d'orienter le choix entre les différentes méthodes sur celle dont le résultat est satisfaisant, raisonnable et pratique (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6e éd., Zurich/Bâle/ Genève 2005, n. marg. 111).

Si la prise en compte d'éléments historiques n'est en soi pas déterminante pour l'interprétation, cette dernière doit néanmoins s'appuyer en principe sur la volonté du législateur, formulée avec une certaine précision, et sur les jugements de valeur qui la sous-tendent de manière reconnaissable, tant il est vrai que l'interprétation des normes légales selon leur finalité ne peut se justifier par elle-même, mais doit au contraire être déduite des intentions du législateur qu'il s'agit d'établir à l'aide des méthodes d'interprétations habituelles (ATF 129 III 656 consid. 4.1).

6.2 L'art. 16 al. 2 let. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr laisse au Conseil fédéral le soin de réglementer le contrôle des appellations d'origine et des indications géographiques. Selon les art. 18 al. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
et 19
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen - 1 Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
1    Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
2    Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199660 akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
b  über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
d  für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet:
d1  Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
d2  Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;
d3  Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21a Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;
d4  Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202062.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.63
4    Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP, le contrôle de la production, de la transformation ou de l'élaboration des produits dotés d'une AOP ou d'une IGP incombe à un organisme de certification défini dans le cahier des charges et accrédité conformément à l'OAccD. Ce faisant, le Conseil fédéral se réfère de manière générale à la procédure prévue par cette ordonnance et charge au surplus le DFE de fixer uniquement les exigences minimales relatives au contrôle (art. 18 al. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP).
6.2.1 L'art. 10
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 10 - 1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.
1    Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.
2    Er bestimmt insbesondere:
a  die Behörde, welche für die Erteilung von Akkreditierungen zuständig ist;
b  die Anforderungen und das Verfahren der Akkreditierung;
c  die Rechtsstellung akkreditierter Stellen und die Rechtswirkungen ihrer Tätigkeit.
3    Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewährleistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung kann der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde:
a  beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Aufträgen beteiligt, die internationalen Akkreditierungsgremien oder mit ihnen zusammenarbeitenden Gremien erteilt werden;
b  die für die Erteilung von Akkreditierungen zuständige Stelle beauftragen, die schweizerischen Interessen in den internationalen Akkreditierungsgremien wahrzunehmen.22
de la loi fédérale du 6 octobre 1995 sur les entraves techniques au commerce (LETC, RS 946.51), consacré à l'accréditation, prévoit que le Conseil fédéral établit un système suisse d'accréditation des organismes qui procèdent à des essais ou à des évaluations de la conformité des produits ou qui exercent des activités analogues à l'égard de personnes, de services ou en matière de procédures (al. 1) ; en particulier, il désigne l'autorité habilitée à octroyer l'accréditation (al. 2 let. a), fixe les conditions de l'accréditation et la procédure (al. 2 let. b) et arrête le statut juridique des organismes accrédités et les effets juridiques de leur activité (al. 2 let. c). De par l'accréditation, qui consiste en la reconnaissance formelle de la compétence d'un organisme pour procéder à des essais ou à des évaluations de la conformité (art. 3 let. o
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
LETC), la Confédération ne transfère aucune compétence relevant de la puissance publique aux organismes accrédités (art. 35
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 35 Verantwortlichkeit - Mit der Akkreditierung oder der Bezeichnung überträgt der Bund den betreffenden Stellen keine hoheitlichen Befugnisse. Die akkreditierten oder bezeichneten Stellen bleiben verantwortlich für ihre Tätigkeit, insbesondere für die von ihnen ermittelten Prüfergebnisse und ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.
OAccD).

Dans son message du 15 février 1995 concernant la LETC, le Conseil fédéral précise sur quels principes reposera la future réglementation qui réglera la situation juridique des organismes accrédités et les effets de leur activité : "De par l'accréditation, l'État ne transfère pas de compétences étatiques aux organismes concernés (...). Les organismes pourront se prévaloir du droit, dont l'exercice est soumis à certaines conditions, d'avoir été qualifiés par l'État et de pouvoir offrir les services pour lesquels ils ont été accrédités, à savoir procéder à des essais ou à des certifications, dans un marché par ailleurs libre" (FF 1995 II 489, 558).

S'agissant des relations juridiques entre les différents organes, le Conseil fédéral distingue, d'une part, les rapports entre l'organe d'accréditation et l'organisme de certification et, d'autre part, entre ce dernier et les personnes qui mettent le produit sur le marché. Dans la première hypothèse, la relation est régie par le droit public et ceci vaut en particulier pour les moyens de droit. En revanche, la relation juridique entre la personne qui met le produit sur le marché et l'organisme de certification fait l'objet d'un contrat de droit privé. Et le Conseil fédéral ajoute : "Si l'organisme prend une décision qui ne convient pas au destinataire contractuel, celui-ci peut faire valoir un droit à la réparation du dommage éventuel selon les règles contractuelles. Il peut, en outre, dénoncer à l'autorité de surveillance compétente une prétendue violation par l'organisme accrédité des prescriptions publiques, notamment de celles prévues par l'ordonnance sur l'accréditation" (FF 1995 II 489, 558 s.).

Il appert des dispositions précitées et des travaux préparatoires que l'organisme accrédité de certification ne dispose pas de compétences étatiques dans cadre de son activité et que les personnes qui recourent à ses services pour mettre un produit sur le marché sont liées par un contrat de droit privé avec lui.
6.2.2 L'art. 16 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr reprend pour l'essentiel la formulation qui figurait à l'art. 18c, introduit par la novelle du 21 juin 1996 (RO 1997 1187), de l'ancienne loi sur l'agriculture de 1951 (RO 1953 1095). Au chiffre 222.22 de son message du 26 juin 1996 concernant la réforme de la politique agricole : Deuxième étape (politique agricole 2002) (FF 1996 IV 1), le Conseil fédéral le rappelle en renvoyant aux commentaires qu'il avait faits à ce propos dans son précédent message du 27 juin 1995 concernant le Paquet agricole 95 (FF 1995 IV 621). Dans ce dernier, le Conseil fédéral relève que les art. 18a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
à 18c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
, soit les art. 14
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
à 16
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
actuels de la LAgr, répondent à la nécessité d'introduire dans la loi sur l'agriculture des dispositions destinées à promouvoir l'écoulement des produits agricoles et des produits agricoles transformés. La dénomination des produits doit rester l'affaire des producteurs. Cependant, les opérateurs économiques qui souhaitent mettre sur le marché un produit en utilisant une dénomination particulière doivent respecter les conditions auxquelles son utilisation est subordonnée. Et il incombera "aux organisations privées d'en assurer le contrôle sous la surveillance de l'État" (FF 1995 IV 621, 648).

Les appellations d'origine et les indications géographiques sont toujours le résultat d'une démarche volontaire des producteurs et des transformateurs désireux de promouvoir un produit spécifique dont les qualités originales ont un lien avec le terroir. Le cahier des charges sert de base au contrôle indispensable à la crédibilité du système et l'organisme de certification devra s'assurer que les produits agricoles portant une dénomination protégée répondent aux exigences qu'il contient ; la structure de ce contrôle doit disposer de connaissances spécifiques suffisantes et donner toutes les garanties d'indépendance vis-à-vis du groupement professionnel (FF 1995 IV 621, 650 ss). Dans ce contexte, le Conseil fédéral précise enfin ce qui suit : "La surveillance incombe à des services de contrôle économiquement indépendants, accrédités par l'Office fédéral de la métrologie conformément à la Norme européenne 45011. Cette procédure correspond déjà à celle en vigueur pour la culture biologique. La Confédération exerce la surveillance sur les services de contrôle (...). Les services compétents sont chargés de contrôler tout opérateur économique souhaitant utiliser une dénomination. Les entreprises qui font l'objet du contrôle en supportent les coûts. Ces coûts sont fixés par le secteur privé et soumis aux règles de la concurrence" (FF 1995 IV 621, 653).

Lors des débats parlementaires, la question du contrôle n'a pas été discutée (Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale [BO] E 1995 1224, BO N 1996 475, BO E 1996 422, BO N 1996 1022).

Enfin, lors des révisions subséquentes de la LAgr (Politique agricole 2007 [FF 2002 4395] ; Politique agricole 2011 [FF 2006 6027]), le système de contrôle n'a pas été remis en cause et n'a pas fait l'objet d'amendements.

L'examen des travaux préparatoires relatifs à la LAgr laisse ainsi clairement apparaître que le législateur n'entendait pas confier l'exercice des procédures de contrôle des AOC et des IGP à une autorité administrative, mais à un organisme privé, ni, partant, s'écarter de la réglementation prévue dans la LETC.
6.3
6.3.1 L'art. 180 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr dispose que l'autorité compétente doit définir les tâches et les attributions des entreprises ou organisations qui sont associées à l'exécution de la loi sur l'agriculture. Dans la section 4, consacrée au contrôle, de l'ordonnance sur les AOP et les IGP, on ne trouve aucune disposition qui définit les tâches et la compétence des organismes de certification. Contrairement à l'ancienne ordonnance du 7 décembre 1998 sur le contingentement laitier, abrogée depuis le 1er mai 2009 (aOCL, RO 1999 1209), qui décrivait les tâches des organisations associées à l'exécution de la loi dans le secteur du lait (services extérieurs à l'administration ; art. 23 aOCL) et qui prévoyait qu'elles décident (en allemand : verfügen ; en italien : decise) la modification, le retrait ou la réattribution des contingents laitiers (art. 2
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 2 Ursprungsbezeichnung - 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
1    Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:12
a  aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b  seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c  in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
2    Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.13
et 10
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 10 Einsprache - 1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
1    Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
a  Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
b  die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.
2    Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen.
3    Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
a  Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
b  Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.
c  Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
d  Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
aOCL), l'ordonnance sur les AOP et les IGP ne contient rien de tel. A son art. 18, elle se borne à rappeler l'obligation pour celui qui utilise une appellation d'origine ou une indication géographique de confier le contrôle de la production à un organisme de certification et délègue au DFE la compétence de fixer les exigences minimales relatives au contrôle et, non point, de définir les tâches et attributions des organismes de certification. Dans son avis de droit du 12 novembre 2002 sur lequel se fonde l'OFAG, l'Office fédéral de la justice relève également que la teneur de cette disposition laisse ouverte la description concrète des tâches. De même, l'art. 19
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen - 1 Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
1    Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
2    Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199660 akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
b  über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
d  für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet:
d1  Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
d2  Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;
d3  Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21a Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;
d4  Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202062.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.63
4    Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP ne contient aucune norme s'agissant de la compétence et des tâches des organismes de certification, mais il renvoie expressément aux dispositions de l'ordonnance sur l'accréditation ; or, l'accréditation consiste uniquement à reconnaître formellement la compétence d'un organisme de procéder à des essais ou à des évaluations de la conformité (art. 2
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 2 Zweck der Akkreditierung - Mit der Akkreditierung wird formell die Kompetenz einer Stelle anerkannt, nach international massgebenden Anforderungen bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen.
OAccD), sans transfert de compétence relevant de la puissance publique (art. 35
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 35 Verantwortlichkeit - Mit der Akkreditierung oder der Bezeichnung überträgt der Bund den betreffenden Stellen keine hoheitlichen Befugnisse. Die akkreditierten oder bezeichneten Stellen bleiben verantwortlich für ihre Tätigkeit, insbesondere für die von ihnen ermittelten Prüfergebnisse und ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.
OAccD).
6.3.2 L'art. 16 al. 2 let. d
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LAgr, tout comme l'art. 15 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften - 1 Der Bundesrat regelt:
1    Der Bundesrat regelt:
a  die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
b  die Kontrolle.
2    Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.35
3    Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
4    Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
let b LAgr consacré aux produits issus de l'agriculture biologique, laisse au Conseil fédéral le soin de réglementer le mode de contrôle des désignations. Rédigées de manière ouverte, ces deux dispositions ne contiennent aucune indication sur la nature (privée ou publique) du contrôle, ni sur les instances appelées à l'exercer. Elle ne se prononce pas non plus sur un transfert de tâches publiques comme le fait, par exemple, à la section 2 consacrée au bétail de boucherie, l'art. 51
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben - 1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:
1    Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:
a  zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;
b  das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
c  lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.86
2    Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt.87
3    Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
LAgr à propos de la surveillance des marchés publics et des abattoirs (let. b).

L'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP fixe les exigences minimales de contrôle (art. 1) et traite de la fréquence ainsi que du mode des contrôles (art. 2 à 5). Selon l'art. 1, l'organisme de certification doit en particulier procéder à l'agrément initial de l'ensemble des entreprises de production, de transformation ou d'élaboration (let. a). Ces dispositions répondent à l'art. 18
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle - 1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1    Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.56
1bis    ...57
2    Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.58
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP qui fait obligation aux personnes qui mettent sur le marché des produits agricoles portant une dénomination protégée de confier à un organisme de certification défini dans le cahier des charges le contrôle de la production, de la transformation ou de l'élaboration du produit. Quant à l'étendue de cette norme de délégation, elle est précisée à l'art. 19
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 19 Nachkontrolle - 1 Die SAS nimmt regelmässige Nachkontrollen vor. Bestehen Anzeichen, dass eine akkreditierte Stelle die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die SAS jederzeit das Recht, dies zu überprüfen.
1    Die SAS nimmt regelmässige Nachkontrollen vor. Bestehen Anzeichen, dass eine akkreditierte Stelle die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die SAS jederzeit das Recht, dies zu überprüfen.
2    Die Artikel 11 und 12 sind entsprechend anwendbar.
de ladite ordonnance qui renvoie expressément à l'OAccD. Comme le souligne l'Office fédéral de la justice, le DFE ne pouvait que fixer les exigences minimales et les modalités du contrôle ; car l'attribution de compétences souveraines aux organismes de certification irait au-delà de la norme de délégation. Il est vrai que le libellé de l'art. 19
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen - 1 Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
1    Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
2    Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199660 akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
b  über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
d  für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet:
d1  Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
d2  Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;
d3  Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21a Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;
d4  Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202062.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.63
4    Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP pourrait être plus précis (cf. ci-après au consid. 6.4 l'art. 9 de l'ordonnance sur les certifications en matière de protection des données). Les travaux préparatoires ne permettent cependant pas une autre interprétation.

L'art. 20
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten - Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP fait obligation aux organismes de certification de signaler à l'OFAG, aux chimistes cantonaux compétents et aux groupements les irrégularités constatées lors des contrôles. Il ressort de cette disposition que les organismes de certification ne peuvent pas prendre eux-mêmes des mesures administratives au sens de l'art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LAgr faute d'être investis de la puissance publique. Les informations concernant les irrégularités constatées lors des contrôles devraient permettre aux autorités administratives compétentes de prendre des mesures administratives répressives ou des mesures exécutoires destinées à rétablir une situation conforme au droit (art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LAgr) ; dans certains cas, elles pourront même conduire l'OFAG à procéder, conformément au principe du parallélisme des formes, à la radiation de l'enregistrement d'une dénomination protégée, notamment lorsqu'il est constaté que le respect du cahier des charges de la dénomination protégée n'est plus assuré pour des raisons justifiées (art. 15 al. 1 let. b
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 15 - 1 Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
1    Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
a  auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;
b  wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
c  wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8a nicht mehr geschützt ist.
2    Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen. Es hört die Parteien nach Artikel 30a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 an.45
3    Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP). Cela dit, on doit bien constater que l'art. 20
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 20 Meldung von Unregelmässigkeiten - Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP ne prévoit pas un transfert de compétence des organismes de certification à l'OFAG pour qu'il procède lui-même au retrait de la certification en cas de violation des dispositions du cahier des charges, mais qu'il prescrit uniquement, comme l'indique son intitulé, la dénonciation des irrégularités audit office, aux chimistes cantonaux compétents et aux groupements.

Par ailleurs, l'ordonnance sur les AOP et les IGP prévoit expressément que, sous réserve de la surveillance prévue par l'OAccD, l'OFAG surveille les organismes de certification (art. 21 al. 4
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 21 Vollzug durch das BLW - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
2    Es wird zudem beauftragt:
a  eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
b  die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
c  die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.
3    Es kann Sachverständige beiziehen.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP) qui ont l'obligation de fournir annuellement un rapport qui contient notamment le nombre et le type des actions correctives et des retraits de certification par dénomination protégée (art. 6 let. c de l'ordonnance sur le contrôle des AOP et des IGP). Si la Confédération avait associé les organismes de certification à l'exécution de la loi en leur conférant la puissance publique, il n'aurait pas été nécessaire d'introduire une telle disposition, puisque lesdits organes auraient été soumis directement à la surveillance des pouvoirs publics en application de l'art. 180 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr.
Dans l'Union Européenne, le contrôle du respect du cahier des charges avant la mise sur le marché est assuré par une ou plusieurs autorités compétentes - soit l'autorité centrale d'un État membre compétente pour organiser les contrôles officiels ou toute autre autorité à laquelle ladite compétence a été attribuée - et/ou par un ou plusieurs organismes de contrôle - soit un tiers indépendant auquel l'autorité compétente a délégué certaines tâches de contrôle (cf. art. 10 et 11 du Règlement (CE) n° 510/2006 du Conseil, du 20 mars 2006, relatif à la protection des indications géographiques et des appellations d'origine des produits agricoles et des denrées alimentaires et art. 2 ch. 4 et 5 du Règlement (CE) n° 882/2004 du Parlement européen et du Conseil, du 29 avril 2004, relatif aux contrôles officiels effectués pour s'assurer de la conformité avec la législation sur les aliments pour animaux et les denrées alimentaires et avec les dispositions relatives à la santé animale et au bien-être des animaux ; voir également Boisseaux/Barjolle, op. cit., p. 81). L'interprétation systématique du droit suisse fait clairement apparaître que les organismes de certification accrédités ne disposent pas de la puissance publique, mais qu'ils agissent dans le cadre du droit privé. Ainsi donc, aussi bien la certification que son retrait relèvent du droit privé.
6.3.3 L'OIC relève du droit public et est une société simple au sens des art. 530 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
du Code des obligations du 30 mars 1911 (CO, RS 220) dont les associés sont les cantons signataires (Berne, Fribourg, Vaud, Neuchâtel, Valais, Genève, Jura et Tessin) de la convention concernant la création et l'exploitation d'un organisme intercantonal de certification (ci-après : la convention intercantonale) (art. 2
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs - 1 Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
1    Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
2    Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
3    Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
de la convention intercantonale). Le domaine d'activité de l'OIC consiste pour l'essentiel en la certification des produits agricoles de types AOC et IGP ainsi que des entreprises produisant des produits agricoles et des produits dérivés à des systèmes de management de la qualité (ISO 9'001), environnemental (ISO 14'001) et de la sécurité des denrées alimentaires (ISO 22'000) (art. 1
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 1 Begriff - 1 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
1    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
2    Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.2
de la Convention intercantonale). L'OIC a obtenu l'accréditation par le Service d'accréditation suisse (SAS) (numéro d'accréditation SCESp 054) notamment pour des produits de l'agriculture et des produits alimentaires transformés (soit 24 produits, http://www.seco.admin.ch/ sas/akkreditiertestellen/index.html?lang=fr).

Le 8 septembre 2000, le Secrétariat de la Commission de la concurrence a ouvert une enquête préalable contre l'OIC selon l'art. 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
de loi sur les cartels du 6 octobre 1995 (LCart, RS 251) pour indices de restrictions illicites à la concurrence au sens de l'art. 5 al. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
LCart (cf. Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2001 p. 500). Ledit secrétariat a décidé de clôturer l'enquête sans suite et d'ouvrir une procédure au sens de l'art. 45
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 45 Empfehlungen an Behörden - 1 Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
1    Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2    Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
LCart. Dans le cadre de cette procédure, il a considéré, s'agissant en particulier de l'activité de certification des produits agricoles, qu'il n'y avait aucune raison que l'État "soit actif dans un domaine où le secteur privé remplit convenablement sa mission, ce d'autant plus si l'État intervient d'une manière qui génère une distorsion de la concurrence" (RPW 2002 372, 373 s.). Il a ainsi recommandé aux cantons signataires de la convention intercantonale ainsi qu'à l'OIC de renoncer à l'ensemble de son activité de certificateur pour tous les produits agricoles et alimentaires ou, si l'OIC entendait poursuivre son activité de certificateur pour ces produits, que les cantons renoncent à toute subvention de cette activité, que ce soit par des moyens financiers ou par la mise à disposition d'infrastructures ou de ressources en personnel (ibidem). Le Secrétariat de la Commission de la concurrence admet ainsi implicitement que, dans le cadre de son activité de certificateur, l'OIC ne dispose pas de la puissance publique. Cela ressort d'ailleurs de l'ordonnance sur les AOP et les IGP qui ne contient aucune disposition qui règle le mandat de prestations des organes de surveillance, contrairement à l'ancienne ordonnance sur le contingentement laitier qui prévoyait que l'OFAG devait fixer les tâches des services administratifs et réglementer la portée, les conditions et la rétribution des prestations exigés ainsi que la procédure dans un mandat de prestations (art. 24 al. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 24 Dialog - 1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
1    Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2    Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3    Die Auftraggeberin formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Sie gibt ausserdem bekannt:
a  den Ablauf des Dialogs;
b  die möglichen Inhalte des Dialogs;
c  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen der Anbieterin entschädigt werden;
d  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4    Sie kann die Zahl der teilnehmenden Anbieterinnen nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5    Sie dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.
6    Der Bundesrat kann die Modalitäten des Dialogs näher regeln.
aOCL), adjugé en procédure invitant à soumissionner conformément à la loi fédérale du 16 décembre 1994 sur les marchés publics (LMP, RS 172.056.1) (art. 24 al. 2 aOCL).
6.3.4 Il appert de ce qui précède que le système de contrôle mis en place par le législateur ne correspond pas à une procédure administrative, faute d'une base légale explicite qui, en dérogation à l'ordonnance sur l'accréditation et la désignation, confèrerait aux organismes de certification la puissance publique.

6.4 Les dispositions du titre 2 consacré aux conditions-cadre propices à la production et à l'écoulement des produits agricoles doivent permettre à l'agriculture suisse de maximiser les recettes provenant de la vente des produits sur les marchés intérieurs et extérieurs (FF 1996 IV 1, 96). Dans ce sens, l'art. 14 al. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LAgr prévoit qu'il est possible d'édicter des dispositions sur la désignation des produits pour promouvoir la qualité et l'écoulement des produits agricoles et des produits agricoles transformés. L'attribution de désignations aux produits visés par ces dispositions est volontaire (art. 14 al. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LAgr) ; de même l'utilisation des symboles pour les désignations est facultative (art. 14 al. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
LAgr). Comme l'écrit le Conseil fédéral dans son message de 1995, "de manière générale, la dénomination des produits agricoles doit rester l'affaire des producteurs " (FF 1995 IV 621, 649 ; dans ce contexte, il est fait référence à une nouvelle approche : "En se soumettant volontairement aux normes, le producteur est assuré de réduire les coûts de production et de mettre en oeuvre une politique de qualité qu'apprécient les distributeurs et les consommateurs ; ces derniers peuvent en effet faire reposer leurs choix sur des informations données par les certificats de qualité, les labels agricoles, les attestations de spécificité, les appellations d'origine" ; cf. Jean-Pierre Chiaradia-Bousquet, Régime juridique du contrôle et de la certification de la qualité des denrées alimentaires : puissance publique et producteurs, FAO Etude législative, Rome 1994, p. 35). Les groupements de producteurs sont donc libres de soumettre une demande d'enregistrement et disposent d'une certaine autonomie pour la description du produit, alors que le Conseil fédéral détermine le contenu du cahier des charges (art. 7
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 7 Pflichtenheft - 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
1    Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a  den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b  die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c  die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d  die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e  die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f  ...
2    Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a  die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b  die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c  die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d  die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.29
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP) ; il fixe ainsi les conditions-cadre, tout en laissant le contrôle à des organismes privés. Et les entreprises qui font l'objet du contrôle doivent en supporter les coûts, fixés par le secteur privé et soumis aux règles de la concurrence (FF 1995 IV 621, 653).

Il ressort de ce qui précède que le système mis en place par le législateur est fondé sur le principe d'autonomie dans la mesure où non seulement les groupements de producteurs fixent, eux-mêmes et volontairement, les contraintes du cahier des charges, mais également les producteurs décident librement d'utiliser ou non une désignation impliquant l'obligation de se soumettre aux exigences d'un cahier des charges et de supporter les coûts du contrôle. Ainsi donc, on ne peut guère prétendre que le contrôle des appellations par des organismes de certification agissant sur la base du droit privé est contraire au but et à la nature du système légal mis en place. A cet égard, il convient de relever qu'on rencontre le même système de contrôle s'agissant des produits biologiques (voir art. 2 al. 5
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 2 Kennzeichnung - 1 Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
1    Erzeugnisse nach Artikel 1 dürfen als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
2    Für die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis dürfen die folgenden Bezeichnungen, deren Übersetzungen in alle Landessprachen, oder davon abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-) verwendet werden:
a  deutsch: biologisch, ökologisch;
b  französisch: biologique;
c  italienisch: biologico;
d  romanisch: biologic.11
3    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)12 kann ein Zeichen festlegen, welches freiwillig für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, verwendet werden kann. Für Erzeugnisse, die in der Schweiz produziert worden sind, kann es ein eigenes Zeichen festlegen.
4    Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung.13
5    Die Kennzeichnung darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde.14
5bis    Nicht zertifizierungspflichtig sind:
a  die Aufbereitung von Produkten biologischen Ursprungs am Ort der Verkaufsstelle, sofern im gleichen Betrieb keine vergleichbaren konventionellen Produkte aufbereitet werden und die aufbereiteten Erzeugnisse ausschliesslich in der Verkaufsstelle an den Konsumenten abgegeben werden;
b  die Zubereitung von Lebensmitteln und Speisen in Gastro- und Restaurationsbetrieben;
c  die Lagerung und Vermarktung von verkaufsfertig verpackten und etikettierten Erzeugnissen, die ausschliesslich für die Schweiz bestimmt sind, falls sie vor der Abgabe an die Konsumenten nicht weiter aufbereitet werden;
d  die Aufbereitung von zertifizierten Halbfabrikaten in der Verkaufsstelle, sofern hierzu keine weiteren Zutaten erforderlich sind;
e  das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin;
f  die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen;
g  der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung.18
6    Marken mit Bezeichnungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis nach dieser Verordnung hergestellt wurde.19
et 28
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
1    Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein;
b  über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d  über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
e  sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f  im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2    Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
4    Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
à 30
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
1    Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
2    Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden.
3    Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.
de l'ordonnance sur l'agriculture biologique du 22 septembre 1997 [RS 910.18] ; le règlement de l'instance de recours commune [http://www.bio-inspecta.ch/htm/rekursstelle.htm?sprache=f] fondée par les deux organismes de contrôle et de certification, Bio Test Agro AG et bio.inspecta AG [ch. 02], prévoit que la décision est définitive, sous réserve de renvoi à un tribunal ordinaire ou aux autorités administratives responsables [ch. 05.4]) et des désignations "montagne" et "alpage" (voir art. 3
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 3 Verwendung der Bezeichnung «Alpen» - 1 Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.
1    Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.
2    Sie darf für Milch und Milchprodukte und für Fleisch und Fleischprodukte jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.2
, 10
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 10 Zertifizierung - 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.
1    Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.
1bis    Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem müssen die entsprechenden Lebensmittel zertifiziert werden.14
2    Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind:
a  Erzeugnisse auf der Stufe der Primärproduktion, die weder vorverpackt noch etikettiert sind;
b  betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb oder Sömmerungsbetrieb hergestellte Lebensmittel, die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
, 12
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:
1    Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:
a  in Betrieben, die Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen, etikettieren, vorverpacken oder mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dieser Verordnung handeln, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle zwei Jahre;
b  in Betrieben, die Lebensmittel mit einzelnen Zutaten nach Artikel 8a herstellen: mindestens einmal alle zwei Jahre;
c  in Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a produzieren, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle vier Jahre;
d  in Sömmerungsbetrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dieser Verordnung produzieren oder daraus Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen: mindestens einmal alle acht Jahre; Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen.
2    Die Kontrollen werden durch die vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle durchgeführt. Für Betriebe, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen, ist die Zertifizierungsstelle zuständig, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert.
3    Jede Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass bei den Betrieben, für die sie zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu den Kontrollen nach Absatz 1 wie folgt kontrolliert wird:
a  Kontrolle von jährlich mindestens 15 Prozent der Sömmerungsbetriebe, risikobasiert oder im Rahmen von Stichproben;
b  Kontrolle von jährlich mindestens 5 Prozent der übrigen Betriebe entlang der ganzen Wertschöpfungskette, risikobasiert.
4    Die Kontrollen sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtliche und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.
5    Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem BLW die festgestellten Verstösse.
et 13
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 13 Pflichten der Betriebe - Die Betriebe nach Artikel 12 Absatz 1 müssen:21
a  die Warenflüsse dokumentieren;
b  eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern;
c  alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind;
d  der Zertifizierungsstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren sowie alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
de l'ordonnance sur les désignations «montagne» et «alpage» du 8 novembre 2006 [ODMA, RS 910.19]). Enfin, dans un autre domaine du droit, l'ordonnance du 28 septembre 2007 sur les certifications en matière de protection des données (OCPD, RS 235.13) prévoit clairement que l'organisme de certification peut suspendre ou révoquer une certification, notamment lorsque, dans le cadre de la vérification (art. 6 al. 2 OCPD), il constate des manquements graves (art. 9 al. 1
SR 235.13 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)
VDSZ Art. 9 Anerkennung ausländischer Datenschutzzertifizierungen - Der EDÖB anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind.
OCPD) ; elle dispose par ailleurs expressément que tout litige concernant la suspension ou la révocation est soumis aux dispositions de droit civil applicables au rapport contractuel liant l'organisme de certification à l'organisme au bénéfice d'une certification (art. 9 al. 2
SR 235.13 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)
VDSZ Art. 9 Anerkennung ausländischer Datenschutzzertifizierungen - Der EDÖB anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind.
OCPD).

6.5 Dans l'ATF 134 II 272, le Tribunal fédéral a laissé ouverte la question de savoir si la procédure de certification confiée à une organisation privée est ou non une procédure administrative. Cela dit, il a relevé qu'en vertu de l'art. 19 al. 1
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen - 1 Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
1    Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
2    Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199660 akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
b  über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
d  für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet:
d1  Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
d2  Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;
d3  Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21a Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;
d4  Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202062.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.63
4    Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
de l'ordonnance sur les AOP et les IGP, l'organe de certification doit pour les produits en cause être accrédité et, dans cette mesure, assurer aussi une tâche publique ("Zwar kann hier offenbleiben, ob es sich beim Zertifizierungsverfahren, das einer privaten Organisation übertragen ist, um ein Verwaltungsverfahren handelt oder nicht, wobei die entsprechenden Zertifizierungsstellen immerhin gemäss Art. 19 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein müssen und insofern auch eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen" ; cf. consid. 5.4). S'il est vrai que l'évaluation de la conformité dont le but consiste à contrôler le respect d'exigences prédéfinies dans le cahier des charges conduit à créer un rapport de droit administratif, il n'en demeure pas moins que, pour qualifier l'acte de décision au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA, il faut que cet acte émane d'une autorité investie de la puissance publique.

Or, il appert des considérations qui précèdent que les différentes approches d'interprétation conduisent toutes au même résultat. Faute d'être investi de la puissance publique, l'OIC ne peut pas être considéré comme une autorité au sens de l'art. 1 al. 2 let. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
PA en lien avec l'art. 180
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
LAgr. Le résultat de cette interprétation est raisonnable et pratique au regard du but des dispositions concernant la désignation des produits agricoles. Au demeurant, admettre dans la présente procédure que l'organe de certification dispose de la puissance publique conduirait à créer une brèche dans le système légal mis en place par la LETC.

7.
Il appert de ce qui précède que c'est à bon droit que l'OFAG n'est pas entré en matière sur le recours de X._______ SA motif pris que l'OIC ne dispose pas de la puissance publique.

La recourante soutient qu'en refusant d'entrer en matière, l'OFAG a violé la loi et méconnu la garantie d'accès au juge telle que prévue à l'art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Cst. Elle ajoute que, comme le contentieux soumis à l'OFAG porte sur un droit à l'exercice d'une activité économique et représente donc une contestation civile au sens de l'art. 6 de la Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH, RS 0.101), il y aurait également violation du droit conventionnel.

7.1 Aux termes de l'art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Cst. en vigueur depuis le 1er janvier 2007, toute personne a droit à ce que sa cause soit jugée par une autorité judiciaire ; la Confédération et les cantons peuvent, par la loi, exclure l'accès au juge uniquement dans des cas exceptionnels. Cette disposition vise à assurer "une protection judiciaire générale contre les actes de l'administration" (FF 1997 I 1, 511 s.). L'idée est de généraliser la voie du recours dans les domaines où un tel recours n'existe pas, soit pour les litiges qui relèvent encore d'une autorité administrative (Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zurich 2003, p. 276). L'art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Cst. a créé une garantie d'accès au juge de caractère général ; sa portée est ainsi plus large que celle de l'art. 6 CEDH qui, avant l'entrée en vigueur de l'art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Cst., prévoyait déjà une telle garantie en droit pénal et en droit civil ainsi que dans les domaines du droit administratif où sont en cause des droits de caractère civil au sens de l'art. 6 CEDH (FF 1997 I 1, 511 ; Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK in der Schweiz, in : Jusletter du 20 juillet 2009, p. 4). Le terme "cause" au sens de l'art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Cst. comprend toutes les causes, qu'elles relèvent du droit privé, pénal ou public (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zurich 2007, ad art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
n° 4).

7.2 Quant à l'art. 6 CEDH, il prévoit que toute personne a droit à ce que sa cause soit entendue équitablement, publiquement et dans un délai raisonnable, par un tribunal indépendant et impartial, établi par la loi, qui décidera, soit des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil, soit du bien-fondé de toute accusation en matière pénale dirigée contre elle. Il convient de mentionner également l'art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
du Pacte international du 16 décembre 1966 relatif aux droits civils et politiques (Pacte ONU II, RS 0.103.2) selon lequel tous sont égaux devant les tribunaux et les cours de justice ; toute personne a droit à ce que sa cause soit entendue équitablement et publiquement par un tribunal compétent, indépendant et impartial, établi par la loi, qui décidera soit du bien-fondé de toute accusation en matière pénale dirigée contre elle, soit des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil.

Par contestation au sens de l'art. 6 par. 1 CEDH, il faut entendre tout litige surgissant entre deux particuliers ou entre un particulier et une autorité étatique, par exemple lorsque cette dernière supprime ou restreint l'exercice d'un droit. Il suit de là que cette disposition ne vise pas seulement les contestations de droit privé au sens étroit - à savoir les litiges entre les particuliers ou entre les particuliers et l'État agissant au même titre qu'une personne privée -, mais aussi les actes administratifs adoptés par une autorité dans l'exercice de la puissance publique, pour autant qu'ils produisent un effet déterminant sur des droits de caractère civil (ATF 130 I 312 consid. 3.1.2).

7.3 La garantie du droit d'accès au juge accorde le droit de soumettre l'ensemble des questions de droit liées à un litige et de l'état de fait pertinent à un tribunal indépendant (Andreas Kley, in : Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2e éd., Zurich/St-Gall 2008, ad art. 29a p. 605). Toutefois, l'accès au juge ne saurait être illimité ; ainsi, la garantie n'interdit en particulier pas de faire dépendre l'ouverture d'une voie de droit des conditions de recevabilité habituelles (arrêt du Tribunal fédéral 5P.319/2005 du 9 novembre 2005 consid. 4 ; Kley, op. cit., p. 606 ; voir également Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3e éd., Munich/Bâle/Vienne 2008, p. 335 s.).

7.4 Les voies de droit en matière administrative sont ouvertes contre des décisions au sens de l'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
PA (art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
PA). Dites décisions doivent avoir été rendues par une autorité au sens de l'art. 1 al. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
PA. Il a été établi ci-dessus (consid. 5 s.) que l'OIC n'est pas détenteur de la puissance publique ; partant, il ne peut pas être assimilé à une organisation indépendante de l'administration fédérale qui statue dans l'accomplissement de tâches de droit public à elle confiées par la Confédération (art. 1 al. 2 let. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
PA). Dès lors que l'acte attaqué ne peut être assimilé à une décision, il ne peut pas faire l'objet d'un recours administratif. Liée par un contrat de droit privé avec l'OIC, la recourante n'est cependant pas dépourvue de tout moyen de droit ; en effet, les litiges découlant de ces rapports contractuels peuvent être soumis au juge civil compétent.

Comme rappelé ci-dessus, la garantie du droit d'accès au juge n'interdit pas de faire dépendre l'ouverture d'une voie de droit des conditions usuelles de recevabilité. Force donc est de constater que l'OFAG n'a pas violé les art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Cst. et 6 CEDH en refusant d'entrer en matière sur le recours de l'OIC.

8.
Vu l'issue de la procédure, les frais de procédure comprenant l'émolument judiciaire et les débours doivent être mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 63 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA et art. 1 al. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral [FITAF, RS 173.320.2]). L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière (art. 2 al. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
et 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
FITAF). En l'espèce, les frais de procédure doivent être fixés à Fr. 1'000.- et seront compensés par l'avance de frais de Fr. 1'000.- versée par la recourante le 16 février 2009.

Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens à la recourante qui succombe (art. 64 al. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
PA en relation avec l'art. 7 al. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
FITAF a contrario).

Par ces motifs, le Tribunal administratif fédéral prononce :

1.
Le recours est rejeté dans la mesure où il est recevable.

2.
Les frais de procédure, d'un montant de Fr. 1'000.-, sont mis à la charge de la recourante. Ce montant sera compensé par l'avance de frais déjà versée de Fr. 1'000.- dès l'entrée en force du présent arrêt.

3.
Il n'est pas alloué de dépens.

4.
Le présent arrêt est adressé :
à la recourante (Acte judiciaire)
à l'autorité inférieure (n° de réf. 2008-12-09/138 ; Acte judiciaire)
à la deuxième instance (Acte judiciaire)
à la première instance (Acte judiciaire)
au Département fédéral de l'économie (Acte judiciaire)

L'indication des voies de droit se trouve à la page suivante.

Le président du collège : La greffière :

Bernard Maitre Fabienne Masson

Indication des voies de droit :
La présente décision peut être attaquée devant le Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14 , par la voie du recours en matière de droit public, dans les trente jours qui suivent la notification (art. 82 ss
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ss et 100 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF, RS 173.110]). Le mémoire doit être rédigé dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signé. La décision attaquée et les moyens de preuve doivent être joints au mémoire, pour autant qu'ils soient en mains de la partie recourante (voir art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF).
Expédition : 26 novembre 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-171/2009
Datum : 11. November 2009
Publiziert : 03. Dezember 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : violation du cahier des charges du Gruyère AOC - sanction pour non-conformité majeure


Gesetzesregister
AkkBV: 2 
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 2 Zweck der Akkreditierung - Mit der Akkreditierung wird formell die Kompetenz einer Stelle anerkannt, nach international massgebenden Anforderungen bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen.
19 
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 19 Nachkontrolle - 1 Die SAS nimmt regelmässige Nachkontrollen vor. Bestehen Anzeichen, dass eine akkreditierte Stelle die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die SAS jederzeit das Recht, dies zu überprüfen.
1    Die SAS nimmt regelmässige Nachkontrollen vor. Bestehen Anzeichen, dass eine akkreditierte Stelle die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die SAS jederzeit das Recht, dies zu überprüfen.
2    Die Artikel 11 und 12 sind entsprechend anwendbar.
35
SR 946.512 Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV) - Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung
AkkBV Art. 35 Verantwortlichkeit - Mit der Akkreditierung oder der Bezeichnung überträgt der Bund den betreffenden Stellen keine hoheitlichen Befugnisse. Die akkreditierten oder bezeichneten Stellen bleiben verantwortlich für ihre Tätigkeit, insbesondere für die von ihnen ermittelten Prüfergebnisse und ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.
BAlV: 3 
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 3 Verwendung der Bezeichnung «Alpen» - 1 Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.
1    Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.
2    Sie darf für Milch und Milchprodukte und für Fleisch und Fleischprodukte jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.2
10 
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 10 Zertifizierung - 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.
1    Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.
1bis    Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem müssen die entsprechenden Lebensmittel zertifiziert werden.14
2    Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind:
a  Erzeugnisse auf der Stufe der Primärproduktion, die weder vorverpackt noch etikettiert sind;
b  betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb oder Sömmerungsbetrieb hergestellte Lebensmittel, die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
12 
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 12 Kontrolle - 1 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:
1    Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:
a  in Betrieben, die Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen, etikettieren, vorverpacken oder mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dieser Verordnung handeln, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle zwei Jahre;
b  in Betrieben, die Lebensmittel mit einzelnen Zutaten nach Artikel 8a herstellen: mindestens einmal alle zwei Jahre;
c  in Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a produzieren, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle vier Jahre;
d  in Sömmerungsbetrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dieser Verordnung produzieren oder daraus Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen: mindestens einmal alle acht Jahre; Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen.
2    Die Kontrollen werden durch die vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle durchgeführt. Für Betriebe, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen, ist die Zertifizierungsstelle zuständig, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert.
3    Jede Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass bei den Betrieben, für die sie zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu den Kontrollen nach Absatz 1 wie folgt kontrolliert wird:
a  Kontrolle von jährlich mindestens 15 Prozent der Sömmerungsbetriebe, risikobasiert oder im Rahmen von Stichproben;
b  Kontrolle von jährlich mindestens 5 Prozent der übrigen Betriebe entlang der ganzen Wertschöpfungskette, risikobasiert.
4    Die Kontrollen sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtliche und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.
5    Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem BLW die festgestellten Verstösse.
13
SR 910.19 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) - Berg- und Alp-Verordnung
BAlV Art. 13 Pflichten der Betriebe - Die Betriebe nach Artikel 12 Absatz 1 müssen:21
a  die Warenflüsse dokumentieren;
b  eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern;
c  alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind;
d  der Zertifizierungsstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren sowie alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 29a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BoeB: 24
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 24 Dialog - 1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
1    Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2    Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3    Die Auftraggeberin formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Sie gibt ausserdem bekannt:
a  den Ablauf des Dialogs;
b  die möglichen Inhalte des Dialogs;
c  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen der Anbieterin entschädigt werden;
d  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4    Sie kann die Zahl der teilnehmenden Anbieterinnen nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5    Sie dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.
6    Der Bundesrat kann die Modalitäten des Dialogs näher regeln.
GgV: 1 
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 1 Begriff - 1 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
1    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
2    Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen.2
2 
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 2 Beginn und Umfang des Anspruchs - 1 Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
1    Der Anspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
2    Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der Anspruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizinischen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig sind.
3    Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
3 
SR 831.232.21 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV)
GgV Art. 3 Ende des Anspruchs - Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird.
20  49
KG: 5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
26 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
45
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 45 Empfehlungen an Behörden - 1 Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
1    Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2    Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
LwG: 2 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
5n  7 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
1    Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
2    Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung.18
14 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 14 Allgemeines - 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
1    Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:
a  nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
b  andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
c  aus dem Berggebiet stammen;
d  sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
e  unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
f  nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
2    Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.32
4    Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären.33
5    In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch.34
15 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 15 Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften - 1 Der Bundesrat regelt:
1    Der Bundesrat regelt:
a  die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
b  die Kontrolle.
2    Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.35
3    Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
4    Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
16 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
16b 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16b - 1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
1    Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
2    Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.
18a  18c  51 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben - 1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:
1    Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:
a  zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;
b  das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
c  lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.86
2    Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt.87
3    Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
169 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
177 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255
180
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 180 Mitarbeit von Organisationen und Firmen - 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
1    Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2    Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3    Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
MSchG: 48
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 48 Herkunftsangabe für Waren - 1 Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a-48c erfüllt sind.
1    Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a-48c erfüllt sind.
2    Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
3    Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen.
4    Bei Naturprodukten und Lebensmitteln gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die ausnahmsweise für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten.
5    Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.
OR: 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
SR 0.103.2: 14
SR 414.110.12: 29a
SR 910.12: 1  2  7  10  15  16  17  18  19  20  21
SR 910.18: 2  28  30
THG: 3 
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
10
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 10 - 1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.
1    Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.
2    Er bestimmt insbesondere:
a  die Behörde, welche für die Erteilung von Akkreditierungen zuständig ist;
b  die Anforderungen und das Verfahren der Akkreditierung;
c  die Rechtsstellung akkreditierter Stellen und die Rechtswirkungen ihrer Tätigkeit.
3    Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewährleistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung kann der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde:
a  beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Aufträgen beteiligt, die internationalen Akkreditierungsgremien oder mit ihnen zusammenarbeitenden Gremien erteilt werden;
b  die für die Erteilung von Akkreditierungen zuständige Stelle beauftragen, die schweizerischen Interessen in den internationalen Akkreditierungsgremien wahrzunehmen.22
VDSZ: 9
SR 235.13 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)
VDSZ Art. 9 Anerkennung ausländischer Datenschutzzertifizierungen - Der EDÖB anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA: 1 
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle - Die Zertifizierungsstelle muss:
a  eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchführen;
b  die Warenflüsse überprüfen;
c  die korrekte Verwendung der Rückverfolgbarkeitszeichen kontrollieren;
d  sicherstellen, dass die Prozessanforderungen respektiert werden;
e  den Test des Endproduktes überwachen.
2 
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4
1    Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.4
2    Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforderungen wird in den Verarbeitungs- und Veredelungsunternehmen mindestens alle zwei Jahre, in den Sömmerungsbetrieben mindestens alle vier Jahre durchgeführt. In Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.5
3    Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endprodukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.6
4    Unternehmen, welche Unregelmässigkeiten aufweisen, werden einer systematischen Nachkontrolle unterworfen.
3 
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 3 - Das Pflichtenheft enthält folgende Produkte typischen Anforderungen:
a  Anforderungen an die technischen Installationen (strukturelle Anforderungen); und
b  Anforderungen an den Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsprozess (Prozessanforderungen).
8
SR 910.124 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA) - Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
Verordnung-über-die-Kontrolle- Art. 8 Kontrollhandbuch - 1 Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
1    Die Zertifizierungsstelle oder die Zertifizierungsstellen konkretisieren in einem Kontrollhandbuch die Verfahren nach dieser Verordnung gemeinsam mit der Gruppierung, welche das Gesuch um Eintragung einer GUB oder GGA gestellt hat.
2    Das Kontrollhandbuch ist integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle oder der Zertifizierungsstellen.
3    Die aktualisierte Fassung des Qualitätssicherungssystems der Zertifizierungsstelle wird beim Bundesamt für Landwirtschaft hinterlegt.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
5n  8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
101-IA-73 • 103-IA-426 • 103-IB-350 • 114-IB-190 • 117-IB-414 • 117-IB-441 • 121-II-473 • 125-I-119 • 128-II-56 • 129-III-656 • 130-I-312 • 131-II-13 • 132-III-226 • 134-II-272 • 135-II-38
Weitere Urteile ab 2000
1C_197/2008 • 5P.319/2005 • K_76/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pflichtenheft • bundesrat • 1995 • privatrecht • bundesverwaltungsgericht • öffentliches recht • bundesgericht • materialien • lebensmittel • landwirtschaftliches verarbeitungserzeugnis • rekurskommission • rechtsstellung • emrk • verwaltungsbehörde • vorinstanz • erste instanz • examinator • agrarpolitik • evd • öffentlichrechtliche aufgabe • gerichtsurkunde • bundesamt für justiz • käserei • rechtsverhältnis • bundesverfassung • obliegenheit • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • anmerkung • zukunft • interkantonal • lausanne • doktrin • chemiker • bundesamt für landwirtschaft • rechtsvorkehr • biologie • zivilrecht • rechtsmittelbelehrung • eu • rechtsverletzung • prozessvoraussetzung • streitgegenstand • anfechtungsgegenstand • zivilrechtlicher anspruch • kommunikation • herkunftsbezeichnung • kostenvorschuss • obligationenrecht • öffentliches beschaffungswesen • berechnung • bewilligung oder genehmigung • meinung • verhältnis zwischen • rechtsmittel • verwaltungsbeschwerde • wettbewerbskommission • sanktion • bundesgesetz über die landwirtschaft • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben • inverkehrbringen • maximum • systematische auslegung • vergewaltigung • beweismittel • berg • parlamentarier • hoheitsakt • eidgenössisches departement • zutrittsrecht • leistungsauftrag • bestandteil • verhältnismässigkeit • novellae • rechtsmittelinstanz • strafrechtliche anklage • postfach • leiter • richtlinie • information • kosten • entscheid • weisung • entschädigung • staatssekretariat für wirtschaft • privatperson • geltungsbereich • uno-pakt ii • einheit des verfahrens • zivilrechtsstreitigkeit • ertrag • begünstigung • revisionsstelle • mitwirkungspflicht • markenschutz • inkrafttreten • richterliche behörde • konkordat • verfahrenspartei • falsche angabe • staatsorganisation und verwaltung • bundesgesetz über die technischen handelshemmnisse • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verlängerung • angehöriger einer religiösen gemeinschaft • werkstoff • käse • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • verhandlung • lohn • verwaltungsverordnung • urkunde • verweis • form und inhalt • ware • freiburg • auslegung • prüfung • neuenburg • umfang • aufsichtsbehörde • öffentliches interesse • schutzwürdiges interesse • beschwerdeschrift • rechtsbegehren • grundrecht • auskunftspflicht • basel-stadt • unrichtige auskunft • norm • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • legislative • mahnung • parlament • inventar • schutzmassnahme • angabe • schadenersatz • aufgabenteilung • eidgenossenschaft • zugang • schweiz • änderung • nachrichten • voraussetzung • abberufung • beschränkung • biologischer landbau • datenschutz • uhr • subunternehmer • bundesversammlung • streitige gerichtsbarkeit • broschüre • finanzielle verhältnisse • historische auslegung • beschwerdelegitimation • rohstoff • einfache gesellschaft • schlachtvieh • entscheidentwurf • deutsch • schlachthof • angemessene frist • strafrecht • physik • infrastruktur • amtssprache • europäisches parlament • anspruch auf rechtliches gehör • rechtsfrage • schweizerisches recht • teleologische auslegung • binnenmarkt • mitgift • letzte instanz • die post • einzelrichter • grammatikalische auslegung • streitwert • waadt • verfassungsrecht • seide • einleitungstitel • fachsprache • schauspieler • übereinkommen über den schutz von tieren auf internationalen transporten • beschwerdefrist • von amtes wegen • original • fao • bundesamt • werturteil • rechtssubjekt • produktion
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2007/47 • 2007/6
BVGer
B-171/2009
EMARK
2001/20 • 2006/7
AS
AS 1999/1209 • AS 1997/1187 • AS 1953/1095
BBl
1995/II/489 • 1995/IV/621 • 1996/IV/1 • 1997/I/1 • 2002/4395 • 2006/6027
AB
1996 E 422 • 1996 N 1022 • 1996 N 475
EU Verordnung
510/2006 • 882/2004