Urteilskopf

2007/47

Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i. S. Interprofession du Vacherin Mont-d'Or gegen A. AG und Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen
B-1519/2007 vom 21. September 2007


Regeste Deutsch

Landwirtschaft. Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB). Kantonale Lebensmittelkontrolle. Feststellungsinteresse eines Produzenten. Konkurrentenbeschwerde: « egoistische Verbandsbeschwerde » einer Sortenorganisation betreffend den Schutzumfang einer GUB.
Art. 16 Abs. 7
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
i.V.m. Art. 172
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 172 Vergehen und Verbrechen - 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
1    Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2    Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...235
LwG. Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
und c GUB/GGA-Verordnung.
1. Ein Produzent landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte), die den Schutzumfang einer GUB verletzen könnten, hat ein schutzwürdiges Interesse, mittels einer Feststellungsverfügung von den zuständigen Organen zu erfahren, ob das von ihm hergestellte Produkt allfällige GUB-Schutzrechte verletzt (E. 3.2.1).
2. Sofern eine Sortenorganisation die Voraussetzungen zur « egoistischen Verbandsbeschwerde » erfüllt, ist sie legitimiert, im Interesse ihrer Mitglieder eine (lebensmittelkontrollrechtliche) Feststellungsverfügung anzufechten, die den Schutzumfang der von ihren Mitgliedern beanspruchten GUB verletzen könnte (E. 3.2.2).


Regeste en français

Agriculture. Appellation d'origine protégée (AOP). Contrôle cantonal des denrées alimentaires. Intérêt d'un producteur à une décision de constatation. Recours d'un concurrent: recours d'une interprofession dans l'intérêt de ses membres (« recours corporatif ou égoïste ») concernant l'étendue de la protection d'une AOP.
Art. 16 al. 7 en relation avec art. 172 LAgr. Art. 17 al. 3 let. b et c Ordonnance sur les AOP et les IGP.
1. Un producteur de produits agricoles (respectivement de produits agricoles transformés) susceptibles de violer une AOP possède un intérêt digne de protection à faire constater par les organes compétents si son produit viole des droits découlant d'une AOP (consid. 3.2.1).
2. Si une interprofession remplit les conditions lui permettant de déposer un recours dans l'intérêt de ses membres (« recours corporatif ou égoïste »), elle a qualité pour contester une décision de constatation (en matière de contrôle des denrées alimentaires) susceptible de violer la protection accordée à ses membres par l'AOP (consid. 3.2.2).


Regesto in italiano

Agricoltura. Denominazione d'origine protetta (DOP). Controllo cantonale delle derrate alimentari. Interesse ad una decisione d'accertamento di un produttore. Ricorso di un concorrente: ricorso collettivo nell'interesse dell'associazione da parte di un'organizzazione di categoria concernente l'estensione della protezione di una DOP.
Art. 16 cpv. 7 in relazione con l'art. 172 LAgr. Art. 17 cpv. 3 lett. b e c dell'ordinanza DOP/IGP.
1. Un produttore di prodotti agricoli (oppure prodotti trasformati agricoli) che potrebbero violare l'estensione della protezione di una DOP ha un interesse degno di protezione a far constatare mediante una decisione d'accertamento degli organi competenti, se il suo prodotto viola un eventuale diritto di protezione DOP (consid. 3.2.1).
2. Nella misura in cui un'organizzazione di categoria soddisfa le condizioni cui è subordinato il ricorso delle associazioni, essa è legittimata, nell'interesse dei suoi membri, a impugnare una decisione d'accertamento (relativa al diritto in materia di controllo delle derrate alimentari) che potrebbe violare l'estensione della protezione della DOP rivendicata dai suoi membri (consid. 3.2.2).


Sachverhalt

Im Anschluss an eine Stichprobenkontrolle bei der Käserei A. & B. AG (heute: A. AG) erliess das Amt für Lebensmittelkontrolle des Kantons St. Gallen am 4. April 2005 folgende Verfügung: « 1. Die Kennzeichnung des Försterkäses ist mit dem Hinweis ? aus thermisierter Milch ? zu ergänzen. 2. Der Försterkäse verstösst im jetzigen Zeitpunkt nicht gegen Art. 17 Abs. 3 lit. c
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
GUB/GGA-Verordnung bzgl. Vacherin Mont-d'Or. »
Eine Kopie dieser Verfügung wurde der Interprofession du Vacherin Mont-d'Or zugestellt. Diese rekurrierte am 14. April 2005 dagegen beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass der von der A. AG « produzierte Försterkäse gegen Art. 17 GUB/GGA verstösst und es sei dessen weitere Produktion unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verbieten ».
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 trat das kantonale Gesundheitsdepartement auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass es der Rekurrentin bzw. den von ihr vertretenen Mitgliedern als Nichtadressaten der Verfügung an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse fehle.
Die Interprofession du Vacherin Mont-d'Or erhob hierauf am 27. Oktober 2005 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Urteil vom 21. März 2006 bezeichnete sich das Verwaltungsgericht als unzuständig, trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD), ohne mit dieser vorgängig einen Meinungsaustausch durchzuführen. Am 8. August 2006 trat die REKO/EVD auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, da sie den Streitfall dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz zuordnete und daher weiterhin das Verwaltungsgericht für zuständig erachtete. Die dagegen am 8. September 2006 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 gut, hob den angefochtenen Beschwerdeentscheid der REKO/EVD auf und überwies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Das BVGer heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gut, hebt den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. Oktober 2005 auf und weist die Sache an das kantonale Gesundheitsdepartement zurück, damit es auf den Rekurs vom 14. April 2005 eintritt und diesen im Sinne der Erwägungen materiell behandelt.


Aus den Erwägungen:

3. Wie bereits in der E. 1.4 erwähnt, ist nachfolgend einzig zu untersuchen, ob die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
Die von den Parteien in ihren Rechtsschriften einlässlich dargelegtenmateriellen Argumente zum ursprungsschutzrechtlichen Schutzumfang von « Vacherin Mont-d'Or AOC » im Verhältnis zum « Krümmenswiler Försterkäse » sind daher nicht näher darzustellen oder gar zu erörtern. Dasselbe gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz sowie bezüglich der damit eng zusammenhängenden Frage einer allfälligen Parteistellung vor dieser Instanz und der damit verbundenen, unter Umständen ebenfalls zu erörternden Frage, ob der Beschwerdeführerin in Verfahren wie dem vorliegenden angesichts bestehender Strafbestimmungen (vgl. Art. 172
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 172 Vergehen und Verbrechen - 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
1    Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2    Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...235
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. h
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 [LMG, SR 817.0])und des dadurch offenstehenden Rechtsweges überhaupt ein Feststellungsinteresse zuzubilligen wäre.
- (...)

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (Ziff. II/1.b S. 2 f.) die ihr unterbreitete Streitsache insofern zutreffend umschrieben, als sie die lebensmittelrechtlichen Beanstandungen der Erstinstanz nicht als strittig erachtete, obschon diese angesichts der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auch in Frage gestellt waren. Demnach hat die Vorinstanz den Streitgegenstand folgerichtig auf die negative Feststellung der Erstinstanz eingeschränkt, wonach der Försterkäse gegenwärtig nicht gegen Art. 17 Abs. 3 Bst. c
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 (SR 910.12) verstosse (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 4. April 2005).
Die Zulässigkeit dieser Feststellungsverfügung an sich wird zu Recht weder von der Vorinstanz noch von den Parteien grundsätzlich in Frage gestellt: Fällt doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses namentlich in Betracht, ob ein Gesuchsteller bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder günstige zu unterlassen (BGE 108 Ib 540 E. 3; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Verfügung-, in: Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen: Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen 1998, S. 229 ff., insbes. S. 239 ff.).
Angesichts der Behauptungen der Beschwerdeführerin ist derBeschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall zumindest bezüglich der Frage ein Feststellungsinteresse zuzugestehen, ob der von ihr in Toggenburger Bergfichte eingefasste und unter dem Kennzeichen « Krümmenswiler Försterkäse » vermarktete Rahmkäse gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 18 Täuschungsschutz - 1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
1    Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2    Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3    Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4    Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a  Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b  Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c  Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d  die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5    Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
LMG) bzw. gegen das landwirtschaftsrechtlich verankerte Verbot der widerrechtlichen Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen (Art. 16 Abs. 7
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG) verstösst, zumal ein allfälliger Verstoss gegen den Schutzumfang der geschützten Ursprungsbezeichnung « Vacherin Mont-d'Or » strafrechtlich sanktioniert werden könnte (vgl. Art. 172
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 172 Vergehen und Verbrechen - 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
1    Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2    Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...235
LwG bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. h
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG) und unter den Parteien der Sinn und die Tragweite von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
bzw. c GUB/GGA-Verordnung strittig sind, eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt und die Lehrmeinungen auseinander gehen (vgl. Lorenz Hirt, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern 2003, S. 159 f.; Simon Holzer, Geschützte Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geografische Angaben [GGA] landwirtschaftlicher Erzeugnisse: ihre Stellung im globalen, europäischen und schweizerischen Recht zum Schutz
geografischer Herkunftsangaben, Bern 2005, S. 349 ff.).
Für diese Sicht spricht auch ein Urteil des BGer, das in einem vergleichbaren Fall es als nicht zulässig erachtet hatte, Gesuchsteller darauf zu verweisen, durch Zuwiderhandlung ein Strafverfahren zu provozieren, welches erst die richterliche Überprüfung einer von ihnen angefochtenen Verordnungsvorschrift ermöglicht hätte (BGE 97 I 852 E. 3b; KLEY, a.a.O., FN 28 S. 233).

3.2.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin als Sortenorganisation mangels gesetzlicher Grundlage die Befugnis zur sogenannten « ideellen Verbandsbeschwerde » abgesprochen. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Feststellungsverfügung zuzuerkennen ist, zumal sie nicht als Konkurrentin der Beschwerdegegnerin auftritt und sich deshalb auch die Frage einer allfälligen Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde nicht stellen kann. Hierzu wird auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz aber auch eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Statuten und der Interessenlage der Mehrheit ihrer Mitglieder befugt sein könnte, in deren Interesse Rekurs zu erheben, sofern sich diese als Konkurrenten über eine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe ausweisen könnten - etwa durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung, welcher sie gemeinsam unterworfen wären (vgl. Ziffer II/2g S. 5 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf BGE 123 II 376 E. 5b/aa). Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung des BGer im angefochtenen Entscheid zutreffend zitiert, weshalb auch hierzu auf deren Ausführungen verwiesen wird.
Da die Mitglieder der Beschwerdeführerin - wie die einschlägigen Vereinsstatuten zeigen - in ihrer Mehrzahl den GUB-geschützten Vacherin Mont-d'Or herstellen bzw. veredlen, schloss die Vorinstanz folgerichtig, dass sie unter Umständen als Konkurrenten der Beschwerdegegnerin rekurslegitimiert sein könnten, wobei diesfalls auch die Beschwerdeführerin berechtigt wäre, im eigenem Namen, aber im Interesse ihrer Mitglieder Rekurs einzureichen (vgl. zur sog. « egoistischen Verbandsbeschwerde »: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1787 ff. mit Hinweisen; Holzer, a.a.O., S. 367).
Zu Recht erkannte die Vorinstanz auch, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - zwar keine (absolute Rechte vermittelnde) Marken im Sinne von Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind, die in Art. 16
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG (i.V.m. Art. 172
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 172 Vergehen und Verbrechen - 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
1    Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2    Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...235
LwG und Art. 17
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
GUB/GGA-Verordnung) vorgesehene Schutzregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen aber eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung bildet, weshalb Konkurrenten in Bezug auf die Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen in einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand stehen könnten.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die legitimationsbegründende Beziehungsnähe der Mitglieder der Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand indessen verneint. Dabei verwies sie darauf, dass der Streiteinzig denlebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz beschlage, weil der vom Kantonschemiker überprüfte Art. 17 Abs. 3
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
GUB/GGA-Verordnung nicht die (allenfalls unzulässige) Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung regle, sondern als polizeiliche Regelung Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schütze (vgl. Ziff. II/2.j S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).
In diesem Sinne hielt auch die REKO/EVD in ihrem vom BGer am 1. Februar 2007 aufgehobenen Beschwerdeentscheid fest, dass sich die (von der Vorinstanz materiell nicht behandelte) konkrete Streitfrage, ob der angeblich wie Vacherin Mont-d'Or aussehende und gleich verpackte, aber als « Krümmenswiler Försterkäse » bezeichnete Käse einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen könne, das lebensmittelgesetzliche Grundanliegen betreffe, die Konsumenten vor Täuschung und damit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu schützen. Über den Standpunkt der Vorinstanz hinausgehend bezeichnete die REKO/EVD den Zweck des ursprungsrechtlichen Kennzeichnungsschutzes nach Art. 16
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG, die Erzeuger und Verarbeiter landwirtschaftlicher Produkte vor unlauterer Konkurrenz zu schützen, lediglich als « Reflexwirkung », weshalb sie den lebensmittelrechtlichen Aspekt des Streites im Vordergrund sah. In der Folge schlossen sich auch das EVD sowie das Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor BGer der Auffassung der REKO/EVD an (vgl. Urteil des BGer 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3 [bzw. Sachverhalt C]).
Das BGer hat indessen im erwähnten Urteil vom 1. Februar 2007 die Auffassung der REKO/EVD verworfen, den zu beurteilenden Streit einseitig dem « lebensmittelpolizeirechtlichen Täuschungsschutz » zuzuordnen und ihn damit auf eine rein lebensmittelrechtliche Fragestellung zu reduzieren. Zwar räumte das BGer ein, dass die angerufenen Normen der GUB/GGA-Verordnung indirekt auch die Verbraucher schützten. In den Vordergrund stellte es aber, dass das anwendbare LwG unter anderem der Förderung der Qualität und des Absatzes schweizerischer Agrarprodukte diene, weshalb « der Gebrauch und Schutz von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben seine Rechtsgrundlage nicht im Lebensmittelrecht, sondern im Landwirtschaftsgesetz » finde. In diesem Zusammenhang hielt das BGer für das BVGer verbindlich fest, dass es vorliegend primär um « den Schutz der Landwirtschaft und ihr nachgelagerter Betriebe » gehe, zumal die Beschwerdeführerin « in dieser Eigenschaft » aufgetreten sei (Urteil des BGer 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2 in fine).
Damit bringt das BGer zum Ausdruck, dass vorliegend der landwirtschaftsrechtliche Schutz von Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen im Vordergrund steht, welcher auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft ausgerichtet ist und somit im Ergebnis die Produzenten von ursprungsgeschützen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (bzw. landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten) vor illegitimem Wettbewerb durch Erzeugnisse schützen will, welche die Kriterien der ursprungsschutzrechtlichen Zulassung nicht erfüllen (und damit gleichzeitig auch gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstossen, vgl. dazu: Botschaft vom 27. Juni 1995 zum « Agrarpaket 95 », BBl 1995 IV 629, insbes. S. 666 Ziff. 52). In diesem Sinne zielen auch die Anliegen der Beschwerdeführerin im Ergebnis primär auf denwettbewerbsrechtlichen Schutz ihrer Mitglieder vor unlauterer Konkurrenz, was der wettbewerbsrechtlichen Natur des Schutzes geografischer Herkunftsangaben entspricht (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 184 f.). Diese Auffassung steht letztlich auch im Einklang mit der Sicht der Vorinstanz, wonach die in Art. 16
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG vorgesehene Schutzregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung
darstellt, weshalb allen Produzenten ursprungsgeschützter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte) in Bezug auf die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Konkurrenten eine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe zu allfälligen Schutzverletzungen zuzuerkennen ist.
Somit lässt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin - im Lichte des besagten bundesgerichtlichen Urteils den betroffenen Produzenten ursprungsgeschützter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte) ein tatsächliches Interesse nicht absprechen, wenn sie - wie hier - die Rechtmässigkeit einer Feststellungsverfügung in Frage stellen wollen, welche ihre vermeintlichen Schutzrechte nach Art. 16 Abs. 7
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
LwG (i.V.m. Art. 17
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
GUB/GGA-Verordnung) angeblich verletzt. Dies gilt um so mehr, als eine solche vom Kantonschemiker ausgesprochene Feststellungsverfügung in einem allfälligen, gestützt auf Art. 172
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 172 Vergehen und Verbrechen - 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
1    Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2    Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...235
LwG durchgeführten Strafverfahren für den Strafrichter Verbindlichkeit beanspruchen könnte.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
Deshalb ist die Beschwerde teilweise begründet und gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Streitsache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese wird mit Blick auf die gestellten Anträge und die geltend gemachten materiellen Argumente der Parteien insbesondere die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 910.12 Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) - GUB/GGA-Verordnung
GUB/GGA-Verordnung Art. 17 Schutzumfang - 1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
1    Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a  für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b  für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2    Absatz 1 gilt insbesondere:
a  wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b  wenn sie übersetzt wird;
c  wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d  wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e  ...
3    Verboten ist ausserdem:
a  jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b  jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c  jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
4    In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a  das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b  die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.52
5    Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.53
und c GUB/GGA-Verordnung (vgl. die Kontroverse in der Lehre: Hirt, a.a.O., S. 159 f.; Holzer, a.a.O., S. 349 ff.) sowie auch die Frage der Zulässigkeit der anbegehrten Verbotsverfügung vertieft zu prüfen haben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2007/47
Datum : 21. September 2007
Publiziert : 01. Januar 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2007/47
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB)


Gesetzesregister
LMG: 18 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 18 Täuschungsschutz - 1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
1    Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2    Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3    Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4    Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a  Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b  Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c  Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d  die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5    Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
48
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LwG: 16 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 16 Angaben - 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
1    Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Eintragungsberechtigung;
b  die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft;
c  das Einsprache- und das Registrierungsverfahren;
d  die Kontrolle.
2bis    In das Register können schweizerische und ausländische Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben eingetragen werden.37
3    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geografische Angaben eingetragen werden.
4    Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.38
5bis    Wird eine Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe sistiert.39
6    Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
a  vor dem 1. Januar 1996; oder
b  bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199240 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.41
6bis    Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.42
7    Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a  jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;
b  jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
172
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 172 Vergehen und Verbrechen - 1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
1    Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2    Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...235
MSchG: 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
SR 910.12: 17
VwVG: 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
BGE Register
108-IB-540 • 123-II-376 • 97-I-852
Weitere Urteile ab 2000
2A.515/2006
Stichwortregister
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BVGer
B-1519/2007
BBl
1995/IV/629