Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2042/2020

Urteil vom 11. August 2021

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. März 2020 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der aus der Provinz Daraa / Syrien stammende Beschwerdeführer ver-liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2015 in Richtung Libanon. Von dort sei er nach B._______ gelangt, wo er sich während circa zwei Monaten aufgehalten habe, bevor er weiter nach Griechenland gereist sei. Dort sei er registriert worden, habe sich aber nur einige Tage im Land aufgehalten. Schliesslich sei er über die sogenannte Balkanroute am 3. August 2016 in die Schweiz gelangt und habe am Folgetag um Asyl nachgesucht.

A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2016 gab er an, er sei bereits im Jahr 2013 erstmals vor dem Krieg in Syrien geflohen, aber nach ungefähr eineinhalb Jahren zur Ausstellung eines Reisepasses wieder zurückgekehrt; diesen habe er sich in Begleitung seines
Vaters in C._______ ausstellen lassen. Während seiner Rückkehr sei er zu Hause von Armeeangehörigen gesucht worden, weshalb er in der Folge Syrien definitiv verlassen habe. Er habe zuvor zwar kein Militäraufgebot erhalten, aber geahnt, dass die Soldaten ihn eines Tages aufsuchen wür-den. Sein Haus habe er gerade noch rechtzeitig verlassen können, bevor sie ihn hätten mitnehmen können. Dasselbe Schicksal teile auch sein Bruder, der ihn bei der ersten Reise in den Libanon begleitet habe; dieser sei aber im Gegensatz zu ihm nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Ansonsten habe er keine Probleme mit dem syrischen Regime oder Drittpersonen gehabt, sei aber, wie andere auch, an Checkpoints von Soldaten geschlagen worden.

A.c An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Januar 2018 legte der Beschwerdeführer Abschlussnoten seines Abiturzeugnisses, seine Studentenkarte sowie sein Militärbüchlein ins Recht. Letzteres habe er im Jahr (...) erhalten; sein Aufgebot sei danach mehrmals aufgeschoben worden, nachdem er jeweils bestätigt habe, dass er an der Universität eingeschrieben gewesen sei. Hierzu habe er meistens seinen Vater geschickt, weil er sich vor einem direkten Einzug sowie vor einer Kontrolle an den Checkpoints gefürchtet habe. Zum Erreichen des Militärdienst-
aufschubs habe sein Vater auch Bestechungsgeld bezahlt. Er (Beschwerdeführer) habe seinen Heimaststaat einerseits wegen des Kriegs verlassen und andererseits, weil er sich dem Militärdienst habe entziehen wollen und deshalb gesucht worden sei. Als er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden sei, habe er diesen knapp entfliehen und mit Hilfe der Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) aus seinem Dorf fliehen können. Diese habe er noch vor seiner ersten Ausreise aus Syrien an Demonstrationen kennengelernt. Bei diesen Anlässen habe er auch geholfen, verletzte Personen mit seinem Motorrad zu transportieren. Er habe gemeinsam mit seinem Onkel - der wegen seiner Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei - ihm bekannte Rebellen sowie weitere Wehrdienstverweigerer getroffen und mit diesen zusammen das Dorf verlassen. Auf dem Weg habe sich sein Onkel auf dem Rücksitz seines Motorrads befunden und sei dort angeschossen worden, als sie einen Checkpoint hätten umgehen wollen. Er selber habe in der Folge mit der Hilfe der Rebellen die Grenze zu Jordanien überqueren können.

B.
Mit Verfügung vom 5. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Mai 2019 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2228/2019 vom 19. Juni 2019 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Im Entscheid wurde festgehalten, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und auch auf Beschwerdeebene keine Stellung genommen zur diesbezüglichen in der Beschwerdeschrift geäusserten Rüge. Dieser Verfahrens-
mangel könne unter diesen Umständen nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen sei.

II.

D.
Mit Verfügung vom 11. März 2020 - eröffnet am 17. März 2020 - lehnte das SEM wiederum das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, weil sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise.

E.
Am 16. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Akten, welche seit der letztmals gewährten Akteneinsicht paginiert worden seien. Diesem Gesuch wurde mit Mitteilung vom 24. März 2020 - unter Ausschluss der internen Aktenstücke - entsprochen.

F.
Mit Eingabe vom 15. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 11. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er einerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses). Andererseits verlangte er vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A24 und A25 sowie in die eingereichten Beweismittel samt Beweismittelumschlag und in die vom SEM genannten länderspezifischen Quellen; anschliessend sei ihm Frist anzusetzen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

G.
Am 21. April 2020 legte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung sowie die Kopie eines Arbeitsvertrags ins Recht.

H.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 24. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte es zur Vervollständigung der Akten und zur Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf.

I.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2020 ergänzende Akteneinsicht unter Ausschluss der internen Akten des SEM.

J.
Am 8. Mai 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten,
worin es an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festhielt und dabei ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Vorbringen, welche seine Einschätzung zu ändern vermöge.

K.
Der Beschwerdeführer reichte (auf Einladung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2020 hin) mit Eingabe vom 3. Juni 2020 eine Replik zu den Akten. Darin liess er an seinen Rechtsbegehren festhalten und ausführen, die angefochtene Verfügung des SEM müsse "zwingend" aufgehoben werden.

L.
Am 11. Juni 2020 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur Vervollständigung seiner Akten eine Kopie des Beweismittelumschlags des SEM zukommen.

M.
Mit weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2020, 5. März 2021 und 26. März 2021 machte der Beschwerdeführer das Gericht auf seine jüngste Rechtsprechung aufmerksam. Er beantragte unter Hinweis auf andere (ähnlich gelagerte) Verfahren, die Akten seien dem SEM erneut zur Vernehmlassung zu überweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nachdem das Verfahren spruchreif ist, besteht keine Veranlassung für einen weiteren Schriftenwechsel (wie vom Beschwerdeführer beantragt).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid vom 11. März 2020 damit, dass die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vorliegend keine asylrechtlich relevanten Auswirkungen gezeitigt habe.
Zunächst sei seine Dienstpflicht letztmals bis zum (...) 2015 auf-
geschoben worden. Sodann weise er keine zusätzlichen spezifischen
Risikofaktoren auf, welche ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Zwar habe er ausgesagt, er habe von 2011 bis 2013 sowie im Jahr 2014 an diversen Demonstrationen teilgenommen, ohne dabei eine spezielle Rolle einzunehmen, und habe mit seinem Motorrad verletzte Personen transportiert. Er habe deswegen aber keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten wäre. Hierfür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sich bei seiner Rückkehr nach Syrien (...) 2015 einen Pass ausstellen lassen. Auch die behördliche Suche nach seinem Bruder wegen seiner Wehrdienstverweigerung sowie die deswegen erfolgten Behelligungen der Familie hätten sich mit der Ausreise des Bruders im Jahr 2014 erübrigt. Folglich würden allfällige Sanktionen wegen der Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei.

3.2

3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht, seine Aktenführungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei den internen Akten A24 und A25 handle es sich offenbar um interne Notizen, aus welchen hervorgehe, aus welchen Gründen die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Kassation vom 19. Juni 2019 nicht umgesetzt worden seien. Es müsse deshalb Einsicht in diese Akten gewährt werden. Weiter sei die Bezeichnung dieser Akten mangelhaft, da gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus der Paginierungsbeschreibung einer Aktennotiz deren Gegenstand ersichtlich sein müsse. Das SEM habe zudem in der neuen Verfügung auf angebliche länderspezifische Quellen Bezug genommen, welche sich nicht in den Akten befinden würden, und es seien alte Quellen aufgelistet worden, die bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. April 2019 bestanden hätten. Bereits in der Beschwerde vom 9. Mai 2019 sei die Einsicht in den Beweismittelumschlag verlangt worden, was weiterhin durch das SEM unterlassen worden sei. Dies erweise sich als besonders stossend, weil sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausdrücklich auf die bei den Akten liegende Reisepasskopie beziehe. Damit habe das SEM auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2.2 Ausserdem sei es in der angefochtenen Verfügung unterlassen worden, seine Tätigkeiten wie der Transport verletzter Personen oder die Teilnahme an Demonstrationen als spezifische Risikofaktoren zu würdigen. Die Begründungspflicht werde vom SEM verletzt durch den fehlenden Einbezug der Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Mai 2019, durch die Verwendung nicht mehr aktueller Quellen und die fehlende Erwähnung eines Dokuments vom 20. Juni 2019 von D._______. Die Quellen seien offenzulegen, damit ersichtlich werde, worauf die Vorinstanz ihre
Praxisänderung stütze. Das SEM habe es zu Unrecht auch unterlassen, eine konkrete Abgrenzung zwischen der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen sowie die Ausgangslage gemäss BVGE 2015/3 zu würdigen.

3.2.3 Zudem habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie habe die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Juni 2019 nicht umgesetzt, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Nicht erwähnt und gewürdigt worden sei zudem seine politische Aktivität in der Schweiz.

3.2.4 Mit der Verschleppung des Verfahrens, der erst nach eineinhalb Jahren durchgeführten Anhörung und der verweigerten Entgegennahme der angebotenen Fotografien habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Es dränge sich deshalb die erneute Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf.

3.2.5 Gerügt werde sodann die Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
BV. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei inzwischen offensichtlich, dass faktisch jeder militärfähige Mann in Syrien das Profil erfülle, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. Auch er selber gelte in seinem Heimatstaat als Staatsfeind und Landesverräter, weil er sich politisch betätigt sowie an Demonstrationen teilgenommen habe, verletzte Personen - unter anderem Angehörige der FSA - transportiert habe und sich dem Militärdienst entzogen habe. Er sei folglich wegen seines politischen Profils von den heimatlichen Behörden gesucht worden. Er habe jedenfalls nie erwähnt, er sei mit Sicherheit lediglich aufgrund des Militärdienstes gesucht worden. Es sei deshalb und aufgrund seiner Herkunft aus Daraa (einem Gebiet, in welchem die FSA Einfluss gehabt habe, heute aber wieder unter der Kontrolle des Regimes stehe) offensichtlich, dass er schwerer misshandelt werden würde als andere Dienstverweigerer und
damit vorliegend ein Polit-Malus zu bejahen sei. Hinzu komme, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und auch sein Bruder gezielt vom syrischen Regime verfolgt werde.

3.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift weitgehend identisch sei mit der Beschwerde vom 9. Mai 2019, wozu es bereits Stellung genommen habe. Es seien keine konkreten Beweismittel eingereicht worden, vielmehr begnügten sich der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mit allgemeinen Ausführungen zum Asylverfahren in der Schweiz sowie zum Umgang mit syrischen Asylsuchenden. Auch sei die Rüge unbegründet, das SEM habe keine weiteren Instruktionsmassnahmen veranlasst und damit weiterhin den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt: Das SEM sei mit der neu erlassenen Verfügung dem Abklärungsauftrag des Bundesveraltungsgerichts genügend nachgekommen.

3.4 In seiner Replik vom 3. Juni 2020 bemängelt der Beschwerdeführer, das SEM habe sich trotz entsprechender Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geweigert, einen Beweismittelumschlag zu erstellen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, womit eine Auflistung der Beweismittel fehle. Weiter habe ihm das SEM lediglich die Kopie einer einzigen Seite des syrischen Reisepasses zukommen lassen. Es habe ausserdem weder Übersetzungen der eingereichten Beweismittel erstellen lassen noch ihm eine Frist zur Einreichung von solchen gesetzt. Es gehe nicht an, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde vom 9. Mai 2019 respektive auf seine Vernehmlassung im vorangegangenen Verfahren berufe. Mit der Aufhebung der Verfügung des SEM vom 5. April 2019 durch das Urteil vom 19. Juni 2019 sei nämlich lediglich der angefochtene Entscheid vom 11. März 2020 zu beurteilen. Das SEM habe insbesondere den rechtserheblichen Sachverhalt weiterhin nicht genügend abgeklärt, womit eine weitere Kassation der angefochtenen Verfügung notwendig sei.

4.

4.1 Vorab werden die verfahrensrechtlichen Rügen behandelt - soweit dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2020 geschehen ist.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

4.2.3 Die Begründungspflicht beinhaltet nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln oder widerlegen muss. Gemäss Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 345).

4.3

4.3.1 Hinsichtlich der dem SEM vorgeworfenen Verletzung der Akteneinsicht sowie Aktenführungspflicht ist auf die Verfügungen des Instruktionsrichters vom 24. April 2020 sowie 11. Juni 2020 und auch die Vernehmlassung des SEM vom 8. Mai 2020 zu verweisen. Damit hat das SEM seine Aktenführungspflicht - wenn auch teilweise erst nachträglich - wahrgenommen, und es wurde dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge getan. Die Akten A24 und A25 (betreffend die Verwaltung der Daten im Zentralen Migrationssystem und die administrative Registrierung der dem SEM vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Parteientschädigung) hat das SEM zu Recht als interne Akten qualifiziert, zumal sie in keinem Zusammenhang zu den Asylgründen stehen und keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang des Asylverfahrens möglich sind. Der Beschwerdeführer hat durch die soeben erfolgte Beschreibung der internen Aktenstücke hinreichend Kenntnis von deren Inhalt erhalten; allerdings wäre in der Tat eine etwas klarere Beschreibung der Akten im Aktenverzeichnis durchaus wünschenswert gewesen.

4.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Mai 2019 nicht berücksichtigt, nicht mehr aktuelle Quellen verwendet und ein Dokument vom 20. Juni 2019 von
D._______ nicht erwähnt, erweisen sich als unbegründet: Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich das SEM nicht auf dieses Dokument, sondern auf andere Quellen zur Lage in Syrien stützt (vgl. Verfügung vom 11. März 2020 S. 3). Da auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich das SEM auf diese Notiz stützt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. Inwiefern die Quellen der Vorinstanz (aus den Jahren 2017-2019), auf welche sich diese gestützt habe, veraltet sein sollen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Vielmehr verweist er selber auf einen aus dem Jahre 2017 stammenden Bericht, der seiner Ansicht nach "keinesfalls an Aktualität verloren" habe (vgl. Beschwerde S. 23).

4.3.3 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, bedeutet noch nicht, dass die Vorinstanz seine prozessualen Rechte oder ihre prozessualen Pflichten verletzt hätte. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Quellen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).

4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer dem SEM vorwirft, es habe keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit die Anweisungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 nicht umgesetzt, verkennt er, dass aus der ersten Verfügung des SEM vom 5. April 2019 nicht hervorging, ob sich die Vorinstanz mit sämtlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt hatte. In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2020 hingegen wurden nun die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Wesentlichen erfasst und gewürdigt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Es liegt somit keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Auch von einer "Verschleppung des Verfahrens" (vgl. Beschwerde S. 18) kann keine Rede sein.

4.3.5 Der Vorwurf, das SEM habe anlässlich der Anhörung die Abnahme von Beweismitteln betreffend seine politischen Aktivitäten in der Schweiz verweigert, geht ebenfalls ins Leere: Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer unter anderem auf seine Teilnahme an Demonstrationen in Genf aufmerksam und zeigte auf seinem Mobiltelefon gespeicherte entsprechende Fotografien vor, die ihn an diesen Veranstaltungen zeigen würden. Die SEM-Mitarbeiterin nahm diese Bilder zur Kenntnis und verbalisierte den Vorgang im Anhörungsprotokoll in transparenter Weise (vgl. A11 F115). Von einer Nichtabnahme von Beweismitteln kann nicht die Rede sein; vielmehr hat die SEM-Mitarbeiterin die Bilder offenkundig als zur Klärung des Sachverhalts nicht tauglich respektive als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3). Es ist demnach auch insoweit keine Verletzung der Abklärungspflicht ersichtlich.

4.3.6 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war vorliegend offensichtlich möglich.

4.3.7 Soweit in der Replik die Vernehmlassung des SEM als inhaltlich ungenügend kritisiert wird, beschränkt sich das Gericht auf die Feststellung, dass die Vorinstanz das Recht, nicht die Pflicht hat, überhaupt eine Stellungnahme gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG abzugeben.

4.3.8 Dass dem Beschwerdeführer "lediglich die Kopie einer einzigen Seite des syrischen Reisepasses" zugestellt hat, liegt im Übrigen offensichtlich daran, dass der Beschwerdeführer beim SEM nur diese kopierte Seite zu den Akten gereicht hat. (vgl. A6 S. 6: "Remarque : la copie du passeport ne contient qu'une page avec le nom du requérant, sa date de naissance, son lieu de naissance, son sexe, les noms de ses parents et le numéro du
document."). Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unverständlich.

4.3.9 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung erneut aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung vor, er habe nie ein Militärdienstaufgebot erhalten und sei auch nie persönlich von den heimatlichen Behörden in diesem
Zusammenhang kontaktiert worden. Vielmehr habe er aufgrund seines Studiums den Militärdienst aufgeschoben, letztmals bis (...) 2015. Seinen Angaben zufolge waren weder er noch seine Angehörigen vor seiner Ausreise politisch tätig oder hatten anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden (vgl. A6 S. 8). Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat zunächst im Jahr 2013 und kehrte Anfang des Jahres 2015 nach
Syrien zurück. Anlässlich dieses Aufenthalts habe er einen Pass ausstellen lassen (vgl. A6 S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise den heimatlichen Behörden als regimefeindlich bekannt war. In diesem Zusammenhang kann somit auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 11. März 2020 S. 4).

6.3 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.

6.4 Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.

6.5 Ferner hat er auch nicht geltend gemacht, er sei exilpolitisch in besonders exponierter Weise in Erscheinung getreten (vgl. A11 F115 f. und Beschwerde S. 21), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

6.6 Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene mit seinen Hinweisen auf verschiedene länderspezifische Berichte in seinen Eingaben nichts anderes abzuleiten. Nachdem der Asylentscheid des SEM mit der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist, braucht die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei seiner eigenen Praxis nicht gefolgt, nicht weiter thematisiert zu werden.

6.7 Auch der Hinweis in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2020 auf das Urteil BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (mittlerweile publiziert unter BVGE 2020 VI/4) vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen: In diesem Urteil wurde vielmehr die bisherige Rechtsprechung des Gerichts bestätigt, wonach einem Dienstverweigerer keine Strafe droht, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht, wenn keine zusätzlichen exponierenden Faktoren bestehen. Eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers hat gerade ergeben, dass nicht davon auszugehen ist, es drohe ihm in seinem Heimatstaat Asylrelevanz entfaltende grausame Bestrafung oder Folter (vgl. E. 6.2). Es handelt sich bei ihm mithin um einen "einfachen Wehrdienstverweigerer" ohne einzelfallspezifische Risikofaktoren (Terminologie gemäss BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.5 S. 53 f); dies im Gegensatz zu seinem Landsmann, dessen Beschwerdeverfahren im publizierten Entscheid behandelt wurde (vgl. a.a.O. S. 53).

6.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder (ursprüngliche) Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.9 Auch die Eventual-Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss auch Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Nachdem seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. April 2020 entsprochen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Situation seither massgeblich verändert hätte, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2042/2020
Datum : 11. August 2021
Publiziert : 19. August 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  29  48  52  57  63
BGE Register
134-I-140 • 136-I-184 • 136-I-229 • 143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • syrien • sachverhalt • akteneinsicht • beweismittel • heimatstaat • ausreise • weiler • beschwerdeschrift • kopie • familie • vorläufige aufnahme • richtigkeit • replik • kenntnis • motorrad • anspruch auf rechtliches gehör • vater • frist
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2020-VI-4 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/50 • 2011/51 • 2009/35
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D-3839/2013 • E-1866/2015 • E-2042/2020 • E-2188/2019 • E-2228/2019
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AS 2016/3101