Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2517/2008
{T 0/2}

Urteil vom 11. August 2008

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sanierung Seetalbahn, 2. Etappe Stufe B, Gemeinde Boniswil.

Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 7. März 2006 und Ergänzung vom 11. April 2006 unterbreitete die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (ATB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Verlegung der SBB-Strecke Luzern-Lenzburg (Seetalbahnlinie) in Boniswil (km 31.716 bis km 33.251), welche im Wesentlichen die Verschiebung des Bahntrassees in westlicher Richtung, den Bau einer neuen Haltestelle im Oberdorf, die Sicherung von drei sowie die Aufhebung von vierzehn Bahnübergängen umfasst, und beantragte dessen Genehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren. Gegen dieses Projekt erhob unter anderem A._______ am 4. Oktober 2006 Einsprache, welche er am 30. Juli 2007 teilweise zurückzog.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 genehmigte das BAV die Planvorlage der ATB unter bestimmten Auflagen. Die Einsprache von A._______ wurde abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden konnte.
C.
Gegen diese Verfügung gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 18. April 2008 ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, dass die Linienverlegung in Boniswil nicht wie von der ATB ersucht und vom BAV genehmigt als 2. Etappe, sondern - so wie das der Grosse Rat des Kantons Aargau ursprünglich beschlossen habe - als 3. Etappe in Angriff zu nehmen sei. Der Regierungsrat des Kantons Aargau habe ausgeführt, dass auf einzelne Projektteile verzichtet würde, falls der Gesamtkostenrahmen für den aargauischen Teil der Seetalbahnsanierung nicht eingehalten werden könne. Es sei somit zuerst die 2. Etappe (Lenzburg bis Beinwil am See ohne Verlegung Boniswil) zu realisieren und anschliessend seien - falls es zu Kostenüberschreitungen kommen sollte - bei der 3. Etappe (Verlegung Boniswil) Einsparungen vorzunehmen sowie allenfalls die Variante einer Sanierung der Bahnlinie an Ort einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Weiter sei vor Baubeginn dafür Gewähr zu bieten, dass bei der neuen Haltestelle im Oberdorf genügend Autoabstellplätze für Park + Ride zur Verfügung stünden. Der Fussgängerübergang Schachen sei durch einen daran anschliessenden Zaun entlang des Bahntrassees zusätzlich zu sichern, um zu verhindern, dass Schulkinder die Bahnstrecke auf offenem Feld überquerten. Es sei sicherzustellen, dass in Zukunft Zugskreuzungen in Boniswil stattfinden könnten; so bestehe die Möglichkeit, gemeinsam mit den beiden bestehenden Buslinien einen regionalen Verkehrsknotenpunkt zu errichten. Er halte eine Sanierung an Ort nach wie vor als die bessere Variante, da diese um mindestens vier Millionen Franken günstiger ausfalle.
D.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist die Vorinstanz unter anderem auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend dazu hält sie fest, dem Beschwerdeführer fehle es - soweit er erneut die Linienverlegung beanstande - an einem Rechtsschutzinteresse, habe er doch im Einspracheverfahren seine Anträge (Erschlies-sung des Gebiets "Kappelen", Lage des provisorischen Fussgängerstreifens), welche die Verlegungsvariante beträfen, zurückgezogen. Die Festlegung der Reihenfolge der Massnahmen zur Sanierung der Seetalbahn auf dem Gebiet des Kantons Aargau durch die ATB sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. - da kein entsprechendes Begehren gestellt worden sei - von ihr nicht zu beurteilen gewesen; daher habe auch die Beschwerdeinstanz nicht darüber zu befinden. Den Antrag, das Projekt um zusätzliche Parkplätze bei der neuen Haltestelle im Oberdorf zu erweitern, habe der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren noch nicht gestellt; hole er dies nun auf Beschwerdeebene nach, dehne er damit den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus.
E.
Die ATB beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; ausserdem sei ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Bei sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich bloss um populistische Einwände gegen das genehmigte Projekt, welche ihn nicht persönlich berührten; insbesondere greife er nur zusätzliche Forderungen auf, welche die zuständige politische Instanz (Grosser Rat des Kantons Aargau) bereits mehrfach behandelt und verworfen habe. Die durch den Grossen Rat beschlossene Etappierung der Sanierung der Seetalbahn sei nicht als chronologische Reihenfolge zu verstehen; der Baubeginn der 3. Etappe (Verlegung Boniswil) könne somit unabhängig vom Abschluss der 2. Etappe (Sanierung Bahnübergänge Birrwil-Lenzburg) erfolgen. Ein externes Büro stelle im Auftrag der Vorinstanz die Einhaltung des genehmigten Kreditrahmens für die 3. Etappe sicher. Der Bedarf an Parkplätzen bei der neuen Haltestelle im Oberdorf sei zusammen mit der Gemeinde Boniswil und der SBB AG abgeklärt worden. Bei den auf dem bestehenden Bahnhofareal abgestellten Fahrzeugen handle es sich mehrheitlich um solche von Gewerbetreibenden und Gästen der umliegenden Restaurants und Hotels und nicht von Bahnkunden. Die Nachfrage würde merklich abnehmen, wenn die SBB AG die Abstellplätze zugunsten der Bahnkunden bewirtschaften würde. Beim neuen Bahnhof sei eine allfällige Parkplatzerweiterung zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres möglich. Der künftig vor allem durch Schulkinder benutzte neue Fussgängerübergang Schachen sei mit einer Schranken- und einer Wechselblinkanlage mit Drehleuchten ausgestattet; zusätzlich werde das Umgehen der Schrankenanlage durch einen rund zehn Meter langen bzw. bis zum angrenzenden Bach reichenden Zaun eingeschränkt. Die Sicherheitsvorschriften würden daher eingehalten. Eine Zugskreuzung in Boniswil und der damit verbundene Bau einer zusätzlichen Gleisanlage sei vom Grossen Rat verworfen worden und habe mit dem vorliegenden Projekt nichts zu tun. Eine Sanierung an Ort sei nicht in dem Umfang günstiger, wie dies der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen versuche; aus Sicht der Gemeinde Boniswil würde der Kostenanteil sogar leicht höher.
F.
In einer Stellungnahme vom 24. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führt er aus, der Grosse Rat des Kantons Aargau werde am 1. Juli 2008 dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, die beschlossene zeitliche Etappierung der Seetalbahnsanierung einzuhalten und erst nach einer definitiven Kostenberechnung für die 2. Etappe mit der 3. Bauetappe zu beginnen. Die bei der neuen Haltestelle im Oberdorf geplanten acht Parkplätze seien unzureichend, würden doch bereits heute auf dem bestehenden Bahnhofareal jeweils zwischen acht und fünfzehn, am Sonntag zuweilen sogar bis zwanzig Fahrzeuge abgestellt. Eine Bahnschranke, an welche ein bloss zehn Meter langer Zaun anschliesse, könne nicht verhindern, dass das Bahntrassee auf offenem Feld überquert werde. Im Grossen Rat sei eine Option für eine Zugskreuzung in Boniswil offen gelassen worden; er könne nachvollziehen, dass eine solche Forderung momentan nicht erfüllt werde, nicht aber, dass die nötigen Landreserven für eine spätere Realisierung nicht gesichert würden. Die Gemeindeversammlung von Boniswil habe damals der Verlegung zugestimmt, da ihr diese als für die Gemeinde günstigere Variante angepriesen worden sei. Bis heute sei aber nicht kommuniziert worden, welche Kosten für die Beseitigung des stillgelegten alten Bahntrassees anfallen würden und welchen Anteil daran die Gemeinde zu tragen habe.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 teilt der Beschwerdeführer mit, dass der in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2008 in Aussicht gestellte parlamentarische Vorstoss in der Zwischenzeit erfolgt sei.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
2.1 Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Es ist den Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren Instanz neue Begehren zu stellen oder ihre Begehren und damit den Streitgegenstand zu erweitern (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; André Moser in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 30 Rz. 2.13, S. 75 Rz. 2.82, S. 76 Rz. 2.85; Urteil des Bundesgerichts 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3).
2.2 Bestehen bezüglich eines Auflageprojektes Abänderungswünsche, so sind diese im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und umfassend zu konkretisieren. Es ist dann Aufgabe der Vorinstanz, die verschiedenen Einwände gegen das Auflageprojekt und die daraus resultierenden Varianten zu beurteilen, während die auf Beschwerde hin tätigen oberen Instanzen anschliessend nur noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen haben; in die oberinstanzliche Prüfung sind soweit notwendig auch die im erstin-stanzlichen Verfahren diskutierten Varianten miteinzubeziehen; es geht jedoch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue bis anhin unbekannte Varianten einzubringen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1990, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.19 E. 2). In Bezug auf das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren bedeutet dies, dass sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind. Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2634/2620). Daraus lässt sich ableiten, dass alle Einwendungen, die während der Auflagefrist erhoben werden können, bereits im Einspracheverfahren anzubringen sind und im Beschwerdeverfahren nicht noch nachgetragen werden können. Bestimmt sich mithin der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren aufgrund der während der Auflagefrist gestellten Begehren, so kann dieser im Anschluss an den Einspracheentscheid bzw. an die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen sind somit nur zulässig, soweit sie - zumindest dem Sinne nach - bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen bildeten (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4 sowie zum Ganzen auch Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegner die Linienverlegung in Boniswil als 2. Etappe und nicht - wie vom Gros-sen Rat des Kantons Aargau ursprünglich beschlossen - als 3. Etappe in Angriff nehmen wolle. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Reihenfolge der Sanierungsmassnahmen sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen bzw. der Entscheid des Beschwerdegegners, die Reihenfolge abzuändern, habe mangels Antrag von ihr nicht beurteilt werden müssen.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Planvorlage des Beschwerdegegners "betreffend die Sanierung Seetalbahn 2. Etappe Stufe B Gemeinde Boniswil, Linienverlegung Boniswil" genehmigt. Der Beschwerdeführer hat zwar diese Etappierung in seiner Einsprache vom 4. Oktober 2006 nicht gerügt. Es erscheint aber fraglich, ob er dazu innerhalb der Auflagefrist überhaupt in der Lage war, lässt sich doch weder aus dem Plangenehmigungsgesuch des Beschwerdegegners vom 7. März 2006 noch aus dem Plandossier vom 28. Februar 2006 eine Zuweisung der Linienverlegung Boniswil zu einer bestimmten Etappe entnehmen. Dennoch: Spätestens nach der Einigungsverhandlung vom 18. April 2007 musste der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Etappierung Kenntnis haben, da der Beschwerdegegner in seiner Korrespondenz fortan für das betreffende Bauprojekt den Zusatz "2. Etappe" verwendete. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob er diesen Rügegrund nicht zumindest nachträglich in einer zusätzlichen Stellungnahme noch hätte vorbringen müssen, um ihn im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht zu verwirken (vgl. hierzu auch die Regelung gemäss Art. 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711] betreffend Säumnisfolgen bei enteignungsrechtlichen Einsprachen); dies braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, kann doch auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht eingetreten werden (vgl. E. 5 nachfolgend).
3.2 Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesverwaltungsgericht weiter, es seien bei der neuen Haltestelle im Oberdorf zusätzliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen; die Vorinstanz weist darauf hin, dass mit diesem Antrag auf Beschwerdeebene der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt werde.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Forderung nach zusätzlichen Parkplätzen bei der neuen Haltestelle - im Gegensatz zu anderen Einsprechern - im vorinstanzlichen Verfahren nicht als solche eingebracht; vielmehr hat er einzig im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Alternativvariante einer Sanierung an Ort darauf hingewiesen, dass damit auf dem bestehenden Bahnhofareal (auch in Zukunft) genügend Platz für eine Park + Ride-Anlage vorhanden wäre. Ob diese Bemerkung nachträglich in einen Abänderungsantrag bezüglich der Verlegungsvariante umgedeutet werden kann, erscheint fraglich. Auch dies kann jedoch letztlich offen bleiben (vgl. E. 5 nachfolgend).
3.3 Mit seinem Antrag, die Voraussetzungen für zukünftige Zugskreuzungen in Boniswil zu schaffen, dehnt der Beschwerdeführer unter Umständen den Streitgegenstand ebenfalls in unzulässiger Weise aus, hat er doch im Einspracheverfahren einzig im Zusammehang mit der von ihm bevorzugten Sanierung an Ort die Schaffung einer Kreuzungsstelle auf dem bisherigen Bahnhofareal gefordert, nicht aber - wie nun im Beschwerdeverfahren - eine entsprechende Anpassung der aufgelegten Variante der Linienverlegung geltend gemacht. Fraglich ist ausserdem, ob die mit diesem Antrag verbundene Sicherung von Landreserven für den späteren Bau einer zusätzlichen Gleisanlage vom Auflageprojekt, welches Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bildet, überhaupt noch erfasst wird. Aber auch dies muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden (vgl. E. 5 nachfolgend).
4.
Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG).
4.1 Die allgemeine Beschwerdebefugnis wird in Art. 48 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG übereinstimmend mit Art. 89 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) umschrieben; die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen, wie dies bereits für die bis Ende 2006 anwendbaren, wörtlich übereinstimmenden Regelungen von Art. 48 Bst. a aVwVG (AS 1969 737) und Art. 103 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 521) der Fall war. Während dem Erfordernis des "Berührtseins" neben demjenigen des "schutzwürdigen Interesses" früher keine selbständige Bedeutung zukam, wurde die Voraussetzung des persönlichen Betroffenseins zwar dem Wortlaut nach verschärft, indem die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung nunmehr besonders berührt sein muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG); sie hat sich also über ein persönliches Interesse auszuweisen, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt. Inhaltlich ist aber nur gemeint, dass die Beschwerdeführenden der bisherigen Praxis entsprechend mehr als jedermann betroffen sein müssen (Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008 S. 11 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch bezüglich der Anwendung von Art. 89 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
BGG festgehalten, es könne insoweit an die Grundsätze, welche zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
OG entwikkelt worden seien, angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1).
4.2 Führt nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson Beschwerde, muss diese durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Sein Interesse ist dann schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Stellung durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3 Bei Bauprojekten muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 249 E. 1.3.1; BGE 133 II 353 E. 3). Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar; vielmehr ist stets eine Würdigung aller rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1A.227/2003 vom 9. Februar 2004 E. 2). Insbesondere muss sich aus der räumlichen Nähe ein tatsächliches oder rechtliches Interesse ergeben, dass das umstrittene Bauprojekt abgeändert wird (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1996, veröffentlicht in VPB 61.22 E. 1d). So ist der Eigentümer eines von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücks, das bei der von ihm geforderten Variante in geringerem Masse beansprucht würde, in seinen schutzwürdigen Inte-ressen berührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation von Nachbarn eine besondere Betroffenheit dann zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (BVGE 2007/1 E. 3.5 mit Hinweisen). Im eisenbahnrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren können Private nur insoweit zugelassen werden, als sie Einwendungen gegen das Projekt im Bereiche ihrer Grundstücke erheben; zu Rügen, die sich gegen den Streckenteil aus-serhalb dieses Bereiches oder allgemein gegen die geplante Linienführung richten, sind sie nicht befugt (BGE 120 Ib 59 E. 1c und E. 1d).
4.4 Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes setzt jedoch nicht für jede Rüge eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand voraus. Ist der Beschwerdeführer einmal in seinen schutzwürdigen Inte-ressen betroffen, kann er grundsätzlich alle Rügen anbringen, die für seine Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen. Sein Anfechtungsinteresse muss diesfalls nicht mit der als verletzt gerügten Norm übereinstimmen. Der Nachbar kann daher, falls er einmal legitimiert ist, gegen ein missliebiges Bauprojekt auch Normen als verletzt rügen, die nicht seine Interessen schützen wollen, oder auch bloss Einwände vorbringen, welche Allgemeininteressen wie Anliegen der Raumplanung oder des Umweltschutzes betreffen (Beusch/Moser/Kneubühler, a.a.O, S. 15 f.; Kölz/Häner, S. 194; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 und A-6156/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 2.4).
5.
5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass er Anwohner in der näheren Umgebung und Geschäftsführer eines Gewerbebetriebes in unmittelbarer Nähe des bisherigen und auch des geplanten zukünftigen Bahntrassees ist. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich damit über ein persönliches Interesse auszuweisen vermag, dass sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und Bürger klar abhebt und er entsprechend auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
und c VwVG erfüllt.
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat bereits im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass mit der Verlegung der Seetalbahnlinie in Boniswil unnötig Steuergelder ausgegeben würden und die kostengünstigere Sanierung an Ort vorzuziehen sei. Diese Argumentation greift er im Beschwerdeverfahren erneut auf und stellt zusätzlich die Forderung, die Linienverlegung in Boniswil sei als 3. und nicht als 2. Bauetappe zu realisieren. Damit will er sicherstellen, dass bei allfälligen Kostenüberschreitungen nach Vollendung der 2. Bauetappe bei der Linienverlegung in Boniswil auf Massnahmen verzichtet und unter Umständen auch auf die von ihm bevorzugte kostengünstigere Variante der Sanierung an Ort zurückgekommen werden kann. Abgesehen davon, dass Rügen, welche sich allgemein gegen die geplante Linienführung richten, unzulässig sind (vgl. bereits E. 4.3), geht es dem Beschwerdeführer demnach mit seinen Begehren nicht darum, persönliche Vorteile zu erlangen, sondern einzig Anliegen der Steuerzahler, d.h. öffentlichen Interessen, Nachachtung zu verschaffen.
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der neue Fussgängerübergang Schachen sei zusätzlich durch einen daran anschliessenden Schutzzaun entlang des Bahntrassees zu sichern, um eine Überquerung durch Schulkinder auf offenem Feld zu verhindern, wahrt er auch damit letztlich einzig (Sicherheits-) anliegen der Allgemeinheit resp. von Dritten. Dazu kommt, dass sich der geplante Fussgängerübergang Schachen bei km 32.708 befindet, während der Gewerbebetrieb und die private Liegenschaft des Beschwerdeführers zwischen dem Übergang Leutwilerstrasse (km 32.912) und dem Übergang Weidweg (km 33.264) liegen. Es ist naheliegend und wird auch nicht anders behauptet, dass der Beschwerdeführer zur Überquerung des Bahn-trassees weitgehend die beiden letztgenannten Bahnübergänge benutzen wird. Fehlt es aber an einem regelmässigen Gebrauch des Überganges Schachen, so wird der Beschwerdeführer selber durch die angeblich gefährliche Situation auch nicht mehr berührt als jeder andere Benutzer.
5.1.3 Nicht ersichtlich ist desgleichen, welchen persönlichen Nutzen der Beschwerdeführer aus den beantragten zusätzlichen Autoabstellplätzen für Park + Ride bei der neuen Haltestelle im Oberdorf zieht, kann er diese doch sowohl von seinem Gewerbebetrieb als auch von seiner privaten Liegenschaft aus gut zu Fuss erreichen und ist daher nicht auf einen Parkplatz vor Ort angewiesen; ferner macht er auch nicht geltend, seine Kundschaft benötige diese zusätzlichen Parkplätze. Begründet er aber seine Forderung allein mit der vorhandenen Nachfrage und der allgemeinen Tendenz, den öffentlichen Verkehr durch Umsteigemöglichkeiten attraktiver zu gestalten, strebt er damit letztlich ebenfalls nur öffentliche Interessen an. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer Landreserven sichern will, um später mit dem Bau einer zusätzlichen Gleisanlage in Boniswil Zugskreuzungen zu ermöglichen: Dient diese Sicherstellung wie vorliegend einzig der Durchsetzung verkehrspolitischer Anliegen (Förderung des öffentlichen Verkehrs durch Verbesserung der Anschlüsse an die beiden bestehenden Buslinien sowie Errichtung eines regionalen Verkehrsknotenpunktes in Boniswil), verfolgt er auf diese Weise gleichermassen keine ihn persönlich berührenden Anliegen.
5.2 Aus sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und deren Begründung geht infolgedessen hervor, dass es diesem mit seinem Widerstand gegen das genehmigte Bauprojekt nicht darum geht, persönliche Nachteile abzuwenden oder eigene Vorteile zu erringen. Insbesondere hat er nie behauptet und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass das Bauprojekt bei seinem Gewerbebetrieb oder seiner privaten Liegenschaft übermässige Lärm-, Luftschadstoff-, Staub- oder anderweitige Immissionen verursacht. Versucht er aber ausschliesslich Anliegen der Öffentlichkeit zum Durchbruch zu verhelfen, hebt sich seine Interessenlage - trotz der räumlichen Nähe zur Streitsache - nicht von derjenigen der übrigen Bürger ab. Es mangelt ihm daher im vorliegenden Verfahren an einem schutzwürdigen Interesse, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
6.
Mit dem vorliegenden Endentscheid ist die Beurteilung des Gesuches des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
8.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch der obsiegende Beschwerdegegner noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2517/2008
Datum : 11. August 2008
Publiziert : 28. August 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Sanierung Seetalbahn, 2. Etappe Stufe B, Gemeinde Boniswil


Gesetzesregister
BGG: 42  82  89
EntG: 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
OG: 103
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  62  63  64
BGE Register
120-IB-59 • 133-II-249 • 133-II-30 • 133-II-353
Weitere Urteile ab 2000
1A.227/2003 • 1E.18/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • aargau • abweisung • amtssprache • anfechtungsgegenstand • angewiesener • aufhebung • aufschiebende wirkung • autonomie • bahnhof • basel-stadt • bedürfnis • beendigung • beginn • begründung des entscheids • benutzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdegrund • beschwerdelegitimation • beurteilung • beweismittel • bruchteil • bundesamt für verkehr • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die koordination • bundesrat • bundesrechtspflegegesetz • bundesverwaltungsgericht • departement • dispositionsmaxime • distanz • einsprache • einspracheentscheid • eintragung • einwendung • eisenbahnrechtliche plangenehmigung • endentscheid • entscheid • entzug der aufschiebenden wirkung • errichtung eines dinglichen rechts • etappierung • finanzielle sanierung • frage • gemeinde • gemeindeversammlung • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • gewicht • immission • innerhalb • kantonales rechtsmittel • kenntnis • konzentration • kostenvorschuss • kundschaft • lausanne • legitimation • mass • nachbar • norm • parkplatz • parlamentarischer vorstoss • persönliches interesse • plangenehmigung • popularbeschwerde • realisierung • rechtsbegehren • rechtsmittelbelehrung • regierungsrat • rekurskommission für infrastruktur und umwelt • restaurant • richtigkeit • sachverhalt • sanierung • sbb • schutzmassnahme • schweizerisches recht • see • sonntag • staub • stelle • streitgegenstand • tag • umweltschutz • unternehmung • unterschrift • uvek • verfahrenskosten • verkehrspolitik • verwirkung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • wille
BVGE
2007/1
BVGer
A-2086/2006 • A-2517/2008 • A-6156/2007
AS
AS 1969/737
BBl
1998/2634
VPB
61.22