VPB 61.22

(Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1996)

Strassenverkehr. Anforderungen an die Beschwerdebefugnis.

Art. 48 Bst. a VwVG. Es muss ein rechtliches oder tatsächliches Interesse bestehen, dass die umstrittene Verkehrsbeschränkung aufgehoben wird. Die Tatsache allein, dass jemand an einer mit einer Verkehrsbeschränkung belegten Strasse wohnt oder dort eine Liegenschaft besitzt, begründet nicht ohne weiteres die Beschwerdebefugnis.

Circulation routière. Exigences en matière de qualité pour recourir.

Art. 48 let. a PA. Il faut un intérêt juridique ou de fait à l'annulation de la restriction de la circulation attaquée. Le fait qu'une personne habite au bord d'une route frappée d'une restriction de la circulation ou y possède un immeuble ne confère pas sans autre la qualité pour recourir.

Circolazione stradale. Esigenze in materia di diritto di ricorrere.

Art. 48 lett. a PA. Deve sussistere un interesse giuridico o effettivo all'annullamento della limitazione del traffico contestata. Il solo fatto che una persona abiti ai lati di una strada toccata da una limitazione della circolazione o vi possieda un immobile non motiva ancora un diritto di ricorrere.

I

A. Im Anschluss an einen einjährigen Versuch erliess der Stadtrat A. am 15. März 1993 für ein bestimmtes Quartier ein Verbot für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen Zubringerdienst. Die dagegen eingereichten Einsprachen wies er in Entscheiden vom 6. Dezember 1993 ab.

B. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben verschiedene Beschwerdeführer Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons, der die Beschwerden mit Entscheid vom 8. März 1995 abwies.

C. Diesen Entscheid fechten die heutigen Beschwerdeführer beim Bundesrat an. Sie verlangen, der Entscheid sei aufzuheben. Auf die rechtserheblichen Beschwerdegründe wird in den Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz und die Stadt A. beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

II

1. Die Zuständigkeit des Bundesrates ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Die Beschwerdeschrift ist frist- und formgerecht eingegangen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde berechtigt sind.

a. Die Beschwerdebefugnis ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Umstand, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde eintrat, ist für den Bundesrat nicht bindend. Für das kantonale Verfahren ist in erster Linie das kantonale Recht massgebend; die Kantone haben jedoch die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Legitimation als Minimalvorschriften zu beachten. Im vorliegenden Verfahren kommen allein die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung. Die Legitimation ist nach einheitlichen, für alle Beschwerdeführer gleichermassen geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen. Das verlangt das Gebot rechtsgleicher Behandlung (VPB 55.32).

b. In ihrer Einsprache an den Stadtrat A. machten die Beschwerdeführer geltend, X, Y und Z seien Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften im betroffenen Quartier. A sei Miteigentümerin einer Liegenschaft im angrenzenden Quartier; das Ehepaar wohne in A. und sei als Motorfahrzeuglenker auf das gesamte öffentliche Strassennetz angewiesen. Der Stadtrat A. führte in seinem Entscheid vom 6. Dezember 1993 aus, vorab sei die Legitimation jener Einsprecher, die im von der Massnahme betroffenen Quartier wohnten, ohne Vorbehalte zu bejahen. Sie sei es aber auch für das Ehepaar A, sei doch Frau A Miteigentümerin an einer Liegenschaft am (...)-Weg. Im übrigen wäre wohl kaum einer Einwohnerin oder einem Einwohner von A. das Recht zur Einsprache abzusprechen, würden sie doch gewissermassen alle durch die Verfügung tangiert, indem sie nicht mehr «ohne Grund» mit einem Motorwagen oder einem Motorrad ins oder durchs Quartier fahren dürften. In der Eingabe an die Vorinstanz verwiesen die Beschwerdeführer hinsichtlich Legitimation auf die Erwägungen des Stadtrates. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Frage der Beschwerdeberechtigung.

In der Rechtsschrift an den Bundesrat wird nun lediglich geltend gemacht, sämtliche Beschwerdeführer seien als Automobilisten und Einwohner von A. bzw. des von der Massnahme betroffenen Quartiers durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt.

c. Die Beschwerdebefugnis beurteilt sich nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen sollte, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideelen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 121 II 177 f., 119 Ib 376, 116 Ib 323 E. 2). Ein Beschwerdeführer muss ein eigenes Anfechtungsinteresse geltend machen können; die Wahrung von Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter genügt nicht (VPB 59.41, 56.10, 55.32; Attilio Gadola, Das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 214).

Die besondere Beziehungsnähe ist vom Beschwerdeführer selbst darzulegen, da sich die Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckt (BGE 120 Ib 433). Dabei genügt die Behauptung allein, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, nicht, um die Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen. Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse muss aufgrund des konkreten Sachverhaltes glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdebefugnis zustünde (VPB 54.42).

d. Die Tatsache allein, dass jemand an einer mit einer Verkehrsbeschränkung belegten Strasse wohnt oder dort eine Liegenschaft besitzt, begründet nicht ohne weiteres die Beschwerdebefugnis. Nach dem oben Gesagten muss sich daraus ein tatsächliches oder rechtliches Interesse ergeben, dass die umstrittene Verkehrsbeschränkung aufgehoben wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Zufahrt erschwert wird (z. B. durch eine Einbahnregelung), wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wird, wenn Parkplätze, die mehr oder weniger regelmässig benützt werden, aufgehoben werden oder wenn durch eine Verkehrsmassnahme vermehrt Immissionen zu befürchten sind. Im vorliegenden Fall ordnete die zuständige Behörde im umstrittenen Gebiet ein Verbot für Motorwagen und Motorräder an, wobei der Zubringerdienst ausgenommen bleibt. Nach Art. 17 Abs. 3
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 17 Ausnahmen - 1 Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63-65 vermerkt.44
1    Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63-65 vermerkt.44
2    Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3    Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie Beförderung solcher Personen durch Dritte. Die
Verkehrsanordnung unterbindet somit lediglich den Durchgangs- bzw. Schleichverkehr (VPB 51.51 E. 1.b), nicht aber den Ziel- und Quellverkehr, was im übrigen auch der Zweck der Massnahme ist. Das bedeutet für diejenigen Beschwerdeführer, die selber im Quartier wohnen, dass sie durch die Verkehrsanordnung keine eigenen Nachteile zu vergegenwärtigen haben; solche werden denn auch nicht geltend gemacht und sind im übrigen auch nicht ersichtlich, da lediglich der Durchgangsverkehr unterbunden wird. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern Frau A als Miteigentümerin einer Liegenschaft von der Massnahme betroffen ist. In dieser Hinsicht mutet im übrigen seltsam an, wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Allgemeinheit würde zugunsten einer kleinen, privilegierten Gruppe von Einfamilienhausbesitzern benachteiligt. Die Wahrung von Anliegen der Allgemeinheit oder Dritter (hier die Interessen der Anwohner der neu stärker belasteten Strassen) genügt wie erwähnt für die Beschwerdebefugnis nicht.

Abzuklären bleibt, ob allenfalls das Ehepaar A von der Massnahme betroffen ist, weil es ausserhalb des umstrittenen Gebietes wohnt. Dass es wegen den durch die Massnahme bewirkten Verkehrsverlagerungen Nachteile erleidet, wird nicht behauptet und ist aufgrund der Wohnadresse nicht anzunehmen. Ebenso bringt es nicht vor, dass es die umstrittenen Strassen mehr oder weniger regelmässig benützen muss, um das Gebiet zu durchfahren. Nach der Rechtsprechung wäre ohnehin eine gewisse Häufigkeit der Fahrten verlangt. Diese ist gegeben, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden, weshalb in der Regel ein schutzwürdiges Interesse lediglich gegeben ist, wenn die Anordnung eine Strasse betrifft, die ein Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befährt, nicht aber, wenn eine Strecke nur gelegentlich befahren wird (VPB 55.32, 53.26, unveröffentlichte E. II.3.c in 59.63). Dies nachzuweisen wäre Aufgabe der Beschwerdeführer A gewesen; allein aufgrund des Hinweises, sämtliche Beschwerdeführer seien als Automobilisten und Einwohner von A. bzw. des von der Massnahme betroffenen Quartiers durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung in ihren schutzwürdigen
Interessen berührt, erscheint ein solches Interesse indes nicht glaubhaft. Die Beschwerdeberechtigung ist daher zu verneinen.

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.22
Datum : 14. August 1996
Publiziert : 14. August 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.22
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Strassenverkehr. Anforderungen an die Beschwerdebefugnis.


Gesetzesregister
SSV: 17
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 17 Ausnahmen - 1 Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63-65 vermerkt.44
1    Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63-65 vermerkt.44
2    Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3    Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
SVG: 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
BGE Register
116-IB-321 • 119-IB-374 • 120-IB-431 • 121-II-176
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • vorinstanz • legitimation • frage • beschwerdeschrift • signalisationsverordnung • strassenverkehrsgesetz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • zufahrt • entscheid • popularbeschwerde • strasse • voraussetzung • weisung • richtlinie • planungsziel • zweck • treffen • regierungsrat • motorrad
... Alle anzeigen
VPB
51.51 • 54.42 • 55.32 • 59.41