Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2715/2021
Urteil vom 11. März 2022
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren am (...),
alias B._______, geboren am (...),
Parteien Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2017 erstmals in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
B.
Seit dem 25. Juli 2017 galt der Beschwerdeführer als unbekannten Aufenthalts.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 (Poststempel vom 24. Februar 2021) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass die Frist für seine Überstellung nach C._______ respektive Italien abgelaufen sei, weshalb das Dublin-Verfahren zu beenden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz wiederaufzunehmen sei (vgl. nicht akturiertes Aktenstück im vorinstanzlichen Dossier N [...]).
C.b. In ihrem Antwortschreiben vom 1. März 2021 informierte die Vorin-stanz den Beschwerdeführer dahingehend, dass entgegen seiner Annahme die Schweiz nicht für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden sei. Die Schweizer Behörden hätten bei den (...) Behörden eine Fristverlängerung auf 18 Monate beantragt. Innert dieser Frist habe er am 31. Januar 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Die Vorinstanz habe am 17. Februar 2018 ein Übernahmeersuchen der italienischen Behörden abgelehnt und sie auf die Zuständigkeit C._______ verwiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass weiterhin C._______ oder allenfalls Italien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (vgl. nicht akturiertes Aktenstück im vorinstanzlichen Dossier
N [...]).
D.
Die zuständige kantonale Migrationsbehörde teilte dem SEM mit Schreiben vom 21. April 2021 mit, dass der Beschwerdeführer sich gegenwärtig wieder in der Schweiz aufhalte, nachdem er nach einem Dublin-Entscheid im Jahr 2017 untergetaucht sei. Es beantragte dem SEM daher die Durchführung eines erneuten Dublin-Verfahrens zwecks Rückübergabe an den zuständigen Dublin-Staat (vgl. elektronische Akten der Vorinstanz [SEM-el.act.] 1).
E.
Am 21. April 2021 befragte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit C._______ beziehungsweise Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133 |
In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer namentlich, er sei die ganze Zeit in Italien gewesen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches negativ entschieden worden sei. Man habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz zurückgehen. Dies sei im Jahr 2020 gewesen. Am 17. November 2020 sei er sodann in die Schweiz zurückgekommen. Er möchte hier erneut Asyl beantragen. Nach C._______ möchte er nicht gehen, weil seine Schwester hier in der Schweiz sei. Er möchte auch nicht nach Italien gehen, sondern wünsche, dass sein Verfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
F.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2017 in der Schweiz und am 31. Januar 2018 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Zudem resultierte aus einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), dass ihm von C._______ ein vom 30. Dezember 2016 bis am 12. Februar 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war.
G.
Gestützt auf das Asylgesuch in Italien ersuchte die Vorinstanz am 27. April 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung.
H.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 - eröffnet am 2. Juni 2021 (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung [SEM-el.act. 13]) - wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133 |
I.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie eine amtliche Verbeiständung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er innert der sehr kurzen Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, sich beraten oder vertreten zu lassen. Er könne aber nicht nach Italien zurückkehren, zumal die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Er bitte daher höflich darum, ihm für die Begründung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Nachfrist zu geben, damit er alles korrekt ausführen könne.
J.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 11. Juni 2021 gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
K.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beschwerdeergänzung nach. Auf deren Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
L.
Auf Anfrage hin teilte die kantonale Migrationsbehörde dem SEM am 7. Juli 2021 mit, betreffend den Beschwerdeführer seien keine gesundheitlichen Probleme bekannt. Es seien keine medizinischen Akten vorhanden und der Beschwerdeführer habe auch keine medizinischen Vorbringen geäussert (vgl. SEM-el.act. 18).
M.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
N.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2021 eine Replik ein, worin er die Argumentation der Vorinstanz zurückweist und vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung festhält. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen zurückgekommen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Thema des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung. Somit sind Rechtsbegehren unzulässig, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung
oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133 |
4.
4.1. Das SEM erlässt gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133 |
4.2. Der Beschwerdeführer hält sich ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz auf und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung, weshalb das SEM gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging.
5.
Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
6.
6.1. Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM namentlich aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am 12. Mai 2021 an Italien übergegangen.
Zu den Aussagen des Beschwerdeführers beim rechtlichen Gehör vom 21. April 2021 sei festzuhalten, dass der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Auch wenn der Beschwerdeführer in Italien einen negativen Entscheid erhalten habe und sein Asylverfahren in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, bleibe dieser Staat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte.
Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts für sich ableiten, da seine Schwester nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Er sei zudem zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer werde nach Italien weggewiesen.
6.2. In der ausführlich begründeten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seines Interviews vom 21. April 2021 zu Protokoll gegeben, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch stellen möchte. Das SEM sei indessen auf seinen Asylantrag überhaupt nicht eingegangen und habe lediglich einen Wegweisungsentscheid gefällt. Korrekterweise hätte das SEM auch über sein Asylgesuch entscheiden müssen. Der Entscheid leide daher an einem formellen Mangel, weshalb er an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Weiter sei es allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien in der Praxis sehr eingeschränkt sei. Viele Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus würden nicht richtig über ihre Rechte informiert und der Registrierungsprozess zum Erhalt einer Gesundheitskarte sei undurchsichtig und sehr kompliziert. Um sich zu registrieren, müsse man seinen legalen Aufenthalt nachweisen, was für viele Personen unmöglich sei. In ganz Italien sei es sehr schwierig, irgendeinen Spezialisten zu finden und die Wartezeiten für medizinische Behandlungen oder Untersuchungen dauerten teilweise über ein Jahr. Asylsuchende müssten die Kosten für die Medikamente und auch die Behandlungen bereits nach wenigen Monaten selber tragen, was ein grosses Hindernis beim Zugang zur Gesundheitsversorgung darstelle. Hinzu komme schliesslich, dass das schwach aufgestellte italienische Gesundheitssystem durch Covid-19 komplett überlastet sei. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz seinen gesundheitlichen Zustand zu keinem Zeitpunkt abgeklärt habe, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei.
Als er in Italien gewesen sei, habe er keinerlei staatliche Unterstützung erhalten und in menschenunwürdigen Verhältnissen leben müssen. Bei einer allfälligen Wegweisung nach Italien müsse davon ausgegangen werden, dass er weiterhin keinerlei Zugang zu staatlicher Unterstützung haben werde. Die Vorinstanz habe zudem in keiner Weise abgeklärt, ob er seinen Status in Italien wiedererlangen könnte oder nicht. Es sei sehr gut möglich, dass er bei einer Rückkehr dorthin sofort eine Wegweisungsverfügung erhalten und inhaftiert werde.
Der Beschwerdeführer verweist ferner auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 zu den Aufnahmebedingungen in Italien, welcher ausführt, dass Folgeanträge nicht nur von der Territorialkommission, sondern auch von den Questure automatisch abgelehnt würden, wodurch der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrende, deren Asylgesuch in Italien bereits negativ entschieden worden sei, effektiv blockiert werde. Somit könnte seine Rückschaffung nach Italien eine Kettenabschiebung zur Folge haben, welche gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Bei einer Wegweisung nach Italien sei schliesslich auch Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
In Italien würden sehr prekäre Bedingungen für Asylsuchende herrschen. Unter den momentanen Umständen sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer dort überhaupt Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu einer Unterbringung haben werde. Asylsuchende hätten in Italien grundsätzlich nur noch Zugang zu Notunterkünften (teilweise jedoch nicht mal mehr das), wo es weder genügend medizinische noch psychologische Betreuung noch angemessene sanitäre Anlagen gebe und die hygienischen Zustände sehr schlecht seien. In diesem Zusammenhang sei auch auf verschiedene Berichte zu verweisen, die anprangerten, dass Italien Menschen aus den Asylstrukturen - unabhängig von Aufenthaltstitel und Verfahrensstand - auf Schiffen in Quarantäne unterbringe. Die Erlebnisberichte von Augenzeugen seien erschütternd. Hinzu komme, dass die Menschen nach dem Aufenthalt auf den Schiffen nicht automatisch in die angestammten Unterkünfte zurückgebracht würden. Es werde nicht einmal garantiert, dass sie wieder ins Asylverfahren aufgenommen würden.
Unter Hinweis auf den erwähnten Bericht der SFH macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht gesichert, dass er in Italien überhaupt Anrecht auf eine angemessene Unterkunft haben werde. Ausserdem habe man nur für eine gewisse Zeit Anspruch auf eine Unterbringung in einem Asylcamp. Danach werde man von dort weggeschickt. Sehr viele Asylsuchende lebten daher auf der Strasse, was auch bei ihm der Fall gewesen sei. Schliesslich werde auch der Zugang zum Asylverfahren nicht allen Personen gewährleistet.
Es sei derzeit insgesamt davon auszugehen, dass in Italien systematische Mängel im Hinblick auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens bestünden.
Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und geprüft habe. Insbesondere sei die drohende Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.3. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber informiert habe, das frühere Asylgesuch könne nicht wiederaufgenommen werden, da davon auszugehen sei, C._______ oder Italien sei für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daher sei auch der Nichteintretensentscheid vom 18. Juli 2017 nicht aufzuheben. Die italienischen Behörden hätten schliesslich ihre Zuständigkeit für den Beschwerdeführer implizit kundgetan, indem sie das Übernahmeersuchen des SEM vom 27. April 2021 stillschweigend akzeptiert hätten.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe bei der Befragung vom 21. April 2021 zu Protokoll gegeben, in der Schweiz erneut um Asyl ersuchen zu wollen, sei auf Art. 111c Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400 |
Was die Anmerkung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 21. April 2021, er habe in Italien einen negativen Entscheid erhalten, anbelangt, erklärt die Vorinstanz, dass Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin zuständig bleibe bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus, auch wenn das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen sowie insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der italienischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen. Es sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei.
Bezüglich der Vorbringen zur Aufenthaltssituation in Italien sei anzumerken, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, worauf der Beschwerdeführer Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf einen Aufenthaltsstatus bestehe. Die in der Beschwerde zitierten Berichte hätten allgemeinen Charakter und könnten nicht per se auf den vorliegenden Einzelfall angewendet werden, insbesondere weil der Beschwerdeführer angegeben habe, in Italien bereits einen negativen Entscheid erhalten zu haben. Italien sei zudem ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Es gebe keinen Grund zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich grundsätzlich nicht an geltende Gesetze halten. Sollte der Beschwerdeführer dennoch in einer Art und Weise aufgenommen und betreut werden, welche der geltenden Rechtslage in Italien widerspreche, so könne er sich mit einer entsprechenden Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden und die ihm gegebenenfalls zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einklagen. Weiter könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür gegeben seien, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Italien bleibe weiterhin für das Asyl- und Wegweisungsverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung habe. Weitergehende Abklärungen oder die Einholung von Garantien drängten sich demnach nicht auf.
In der Beschwerdeschrift vermerke der Beschwerdeführer überdies, dass er seinen Status in Italien verloren habe. Dazu sei anzumerken, dass es Sache der zuständigen italienischen Behörden sei, gestützt auf das geltende nationale Recht über die allfällige Erneuerung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche besessen haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1351/2019 vom 26. März 2019).
Dem SEM seien keine medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bekannt. Nach erneuter Nachfrage bei der kantonalen Migrationsbehörde stelle es fest, dass weder Arztberichte oder -besuche bekannt seien, noch der Beschwerdeführer bei den Befragungen gesundheitliche Probleme zur Sprache gebracht habe. Zudem habe er auch in seiner Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Dennoch möchte das SEM festhalten, dass die Tatsache, wonach eine Person in Italien über keine Aufenthaltsregelung verfüge, in keiner Weise das Recht ausschliesse, bei den örtlichen medizinischen Einrichtungen ASL (Azienda sanitaria locale) dringende und unbedingt notwendige Behandlungen in Krankenhäusern in Anspruch zu nehmen. Das beinhalte unter anderem Behandlungen im Rahmen von «day hospital» sowie Notfallbehandlungen, dringende und notwendige ambulante Behandlungen von Krankheiten und Verletzungen sowie die Teilnahme an Programmen zur Verminderung und Prävention von Risikoverhalten wie z. B. Drogenabhängigkeit. Auch Leistungen im Rahmen von Programmen zum Schutz der psychischen Gesundheit könnten in Anspruch genommen werden. Gemäss Artikel 35 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 - genannt «Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero» -werde Ausländern mit irregulärem Aufenthalt aus-drücklich das Recht auf medizinische Grundversorgung gewährt. Insbesondere sei eine dringende und notwendige ambulante und stationäre Versorgung gewährleistet, mit besonderem Augenmerk auf die Prävention, Diagnostik und Behandlung von Infektionskrankheiten. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass das Aufnahmesystem in Italien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, auch wenn der Beschwerdeführer keinen regulären Aufenthaltstitel in Italien besitze.
Das SEM sei der Ansicht, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gravierend sein könnten, da bisher keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden seien. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Sofern angezeigt, informiere das SEM die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allfällig notwendige medizinische Behandlung.
In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Im Übrigen - insbesondere bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers - verweise das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
6.4. Replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, die Zuständigkeit von C._______ habe nach Ablauf der Überstellungsfristen und gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO geendet. Italien habe in seiner Sache keinen materiellen Entscheid gefällt, sondern lediglich entschieden, dass er zurück in die Schweiz gehen müsse. Er habe nur ein kurzes Interview gehabt, wobei seine Fingerabdrücke abgenommen und seine Personalien festgestellt worden seien. Es sei für ihn folglich völlig unverständlich, dass die Vor-instanz nun seine Wegweisung nach Italien entschieden habe. Dies zeige vielmehr, dass das italienische Asylsystem nicht richtig funktioniere, weshalb die Schweiz sein Asylgesuch zu prüfen habe.
Gemäss der Vorinstanz hätte er gestützt auf Art. 111cAbs. 1 AsylG ein schriftliches Asylgesuch stellen müssen. Ein Asyl- und Wegweisungsentscheid, wie ihn Art. 111c Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
7.
Vorab ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht lediglich eine Wegweisungsverfügung erlassen hat oder - wie der Beschwerdeführer meint - auch über "sein Asylgesuch" hätte befinden müssen.
7.1. Gemäss Art. 111cAbs. 1 AsylG hat bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/5 festgehalten, dass bei einer asylsuchenden Person, welche nach erfolgter Dublin-Überstellung in die Schweiz zurückkehre und hier ein neues Asylgesuch stelle, dieses Gesuch unter dem Blickwinkel von Art. 111cAsylG geprüft werden müsse. In einem solchen Fall sei der Entscheid, mit dem das SEM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und seine Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat verfügt habe, vollumfänglich vollzogen worden, da der Entscheid keine über die Durchführung der Überstellung hinausgehenden Verpflichtungen begründet habe (vgl. a.a.O., E. 4.3.2).
7.2. Im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen nach Dublin-Verfahren ergibt sich aus Ziff. 5.1.2.2 der Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 (Stand 6. Mai 2021 [publiziert unter www.sem.admin.ch-> Publikationen & Service -> Weisungen und Kreisschreiben -> Asylgesetz -> Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs]), dass Asylsuchende, welche nach erfolgter Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat erneut ein Asylgesuch stellen wollen, dieses schriftlich und begründet beim SEM einreichen müssen. Sofern ein schriftliches Asylgesuch eingereicht wird, veranlasst das SEM die Erfassung im ZEMIS, eine Überprüfung der Fingerabdrücke mit dem System EURODAC und gewährt das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den mutmasslich weiterhin zuständigen Dublin-Staat. Das SEM führt das Dublin-Verfahren durch und verfügt nach der Zustimmung des zuständigen Staates die Wegweisung zusammen mit einem Nichteintreten auf das Asylgesuch. Solange kein schriftliches und begründetes Asylgesuch beim SEM eingereicht ist, gelten die entsprechenden Personen als illegal anwesend. Die Kantone können das SEM um Durchführung eines Dublin-Verfahrens ersuchen (als sog. Kategorie-III-Fall). Bei solchen Fällen stellen die kantonalen Behörden der betroffenen Person im Rahmen einer kurzen Befragung Fragen zu Umständen, welche für die Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren relevant sind. Sie gewähren der ausländischen Person ausserdem das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz und zu allen im EURODAC-Abgleich aufgeführten Dublin-Mitgliedstaaten und übermitteln Unterlagen wie das Befragungsprotokoll und Ergebnis des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz an das SEM. In der Folge prüft das SEM, ob ein Dublin-Fall vorliegt und stellt ein Gesuch um Wiederaufnahme an den betreffenden Dublin-Mitgliedstaat. Antwortet dieser nicht innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist, akzeptiert er das Ersuchen stillschweigend (sog. Verfristung). Bei Zustimmung des angefragten Dublin-Mitgliedstaats oder bei Verfristung erlässt das SEM einen Wegweisungsentscheid nach Art. 64aAIG respektive einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31aAbs. 1 Bst. b AsylG. Erneute Asylgesuche, die gestellt werden, ohne dass die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat erfolgt ist, werden gegebenenfalls unter dem Aspekt Wiedererwägung beurteilt. Der Kanton kann das SEM bei Wiederauftauchen um allfällige Einleitung eines Kat.-III-Verfahrens ersuchen.
7.3. Auch wenn der Beschwerdeführer nach der Durchführung des ersten Dublin-Verfahrens nicht seitens der Behörden in den zuständigen Dublin-Staat überstellt wurde, sondern er die Schweiz selbstständig verlassen hat, rechtfertigt es sich, diesen Umstand sinngemäss als erfolgte Dublin-Überstellung anzusehen. Infolgedessen gelangt vorliegend gestützt auf E. 4.3.2 des oben zitierten Grundsatzurteils Art. 111cAbs. 1 AsylG zur Anwendung.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 21. April 2021 seinen Wunsch äusserte, in der Schweiz erneut Asyl beantragen zu wollen. Darin kann indessen kein schriftliches und begründetes Asylgesuch im Sinne von Art. 111cAbs. 1 AsylG erblickt werden. Vielmehr gilt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass er beim SEM kein schriftliches und begründetes Asylgesuch eingereicht hat, als illegal anwesende Person im Sinne der erwähnten Weisung. Das SEM hat dementsprechend zu Recht auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde hin ein sogenanntes Kat.-III-Verfahren durchgeführt und schliesslich gestützt auf Art. 64aAbs. 1 AIG eine Wegweisungsverfügung erlassen. Für eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz besteht damit - entgegen anderslautender Einschätzung - kein Anlass. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das SEM selbst bei Vorliegen eines schriftlichen und begründeten Asylgesuchs darüber nicht materiell befunden hätte, sondern darauf angesichts der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. E. 4.2) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
8.
8.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer
F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).
8.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen und seinen Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, erweist sich seine Befürchtung, bei einer Wegweisung nach Italien keinerlei Zugang zu staatlicher Unterstützung zu erhalten, als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bleibt Italien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn sein Asylgesuch - wie er im Rahmen der Befragung vom 21. April 2021 erklärte - negativ entschieden worden sein sollte.
9.
Der in der Beschwerdeergänzung erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Zugang zu medizinischer Betreuung in Italien in keiner Weise abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gesundheitliche Probleme geltend machte und solche auch nicht aktenkundig sind. Die kantonale Migrationsbehörde informierte das SEM auf Anfrage denn auch dahingehend, dass ihr keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bekannt seien (vgl. SEM-el.act. 18). In Anbetracht dieser Umstände sah sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst, hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts weitergehende Abklärungen zu treffen. Inwiefern der entsprechende Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sein sollte, ist somit nicht ersichtlich und eine Rückweisung an die
Vorinstanz fällt ausser Betracht. Da vorliegend keine medizinischen Probleme bekannt sind, ist davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien keine Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.
Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester in der Schweiz lebe, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieser Schwester einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht.
10.1. Die Schwester des Beschwerdeführers (E._______, geb. [...] [N (...)]) ist zwar hierzulande aufenthaltsberechtigt, da sie seit dem (...) über den Asylstatus verfügt (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). Da sie jedoch nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, fällt eine Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO und damit eine Begründung der Zuständigkeit der Schweiz ausser Betracht.
10.2. Im Weiteren sind auch die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwe-re Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Schwester erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - selbst wenn eine solche bereits im Herkunftsland bestanden haben sollte - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 20. April 2017 beziehungsweise 17. November 2020 in die Schweiz einreiste, während seine Schwester gemäss einem Eintrag im ZEMIS bereits am 23. Juni 2014 hierher gelangte. Dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhält und dem Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerdeergänzung ausführte - psychische Unterstützung bietet, kann zu keiner anderen Einschätzung führen.
11.
Entgegen anderslautender Einschätzung sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
11.1. Der Familienbegriff gemäss Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
11.2. Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich die Schwester - wie schon erwähnt - bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält, während der Beschwerdeführer erst am 20. April 2017 respektive 17. November 2020 in die Schweiz einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Wegweisung nach Italien keine Verletzung von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
12.
Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
13.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-instanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
14.
Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
15.
15.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
15.2. Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
16.
Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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