Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 664/2020
Urteil vom 10. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2020 (VB.2019.00497, VB.2019.00506).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Eheleute A.A.________ (geboren 1963) und B.A.________ (geboren 1969) stammen aus dem Kosovo und befinden sich seit 1990 in der Schweiz. Sie haben zwei Kinder (C.A.________ [geboren 1990], und D.A.________ [geboren 1992]), die inzwischen eingebürgert sind.
Nachdem Asylgesuche von A.A.________ und B.A.________ abgewiesen worden waren, wurden die beiden am 9. Oktober 2000 vorläufig aufgenommen. Ab dem 23. April bzw. 24. Mai 2004 wurden den beiden regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Bereits im Juni 2002 hatten sich die Eheleute getrennt.
A.b. A.A.________ erhielt aufgrund einer Invalidität infolge von Arbeitsunfällen rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente. Per 31. Juli 2008 wurde diese Rente wieder eingestellt, nachdem gutachterlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Arbeitsfähigkeit von rund 70 % festgestellt worden waren. Eine gegen die Renteneinstellung erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2010 abgewiesen. Ein neues Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente wies die Invalidenversicherung am 17. November 2015 aufgrund der nach wie vor vorhandenen teilweisen Arbeitsfähigkeit ab; hiergegen erhob A.A.________ wiederum erfolglos Beschwerde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Januar 2017). Ein weiteres Gesuch A.A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente vom 12. Februar 2018 wurde erstinstanzlich mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 3. April 2019 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Sozialversicherungsgericht hängig.
A.c. B.A.________ stellte ebenfalls ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente. In der Folge qualifizierte die Invalidenversicherung sie am 3. März 2009 als voll arbeitsfähig. Auf zwei weitere Rentengesuche von B.A.________ trat die Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 14. April 2010 und 2. November 2015 mangels glaubhaft gemachter Verhältnisänderung nicht ein. Sodann wies die Invalidenversicherung am 25. Februar 2019 ein erneutes Leistungsbegehren B.A.________ ab, ohne dass der entsprechende Entscheid angefochten worden wäre.
A.d. Mit Verfügungen vom 10. April 2018 (A.A.________) und 10. Juli 2018 (B.A.________) verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Eheleuten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, und zwar mit der Begründung, sie seien während ihres hiesigen Aufenthalts sozialhilfeabhängig geworden. Das Migrationsamt wies das Ehepaar zudem aus der Schweiz weg.
Am 1. Februar 2019 nahm B.A.________ wieder bei A.A.________ Wohnsitz.
B.
B.a. Die gegen die erwähnten Verfügungen vom 10. April und 10. Juli 2018 erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit zwei separaten Entscheiden vom 4. Juli 2019 ab. Dabei wurde A.A.________ und B.A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019 angesetzt.
B.b. Gegen die sie betreffenden Entscheide der Sicherheitsdirektion erhoben A.A.________ und B.A.________ am 2. August 2019 (A.A.________) und 7. August 2019 (B.A.________) je separat, aber durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten, Beschwerden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 1. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zudem gewährte es den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Für jede der bei ihm erhobenen Beschwerden setzte das Gericht die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- fest. Es auferlegte diese Gerichtsgebühren je separat dem jeweiligen Beschwerdeführer und nahm sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A.A.________ und B.A.________ im Sinne von § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) - auf die Gerichtskasse.
In der Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nur insoweit auf die Beschwerden einzutreten, als darin eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Sicherheitsdirektion erfolge.
C.
Mit gemeinsam erhobener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. August 2020 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2020 sei aufzuheben und die Sache sei "zur Vervollständigung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen, letzteres insbesondere betreffend die vorläufige Aufnahme", an das Verwaltungsgericht zurückweisen, wobei das Verwaltungsgericht das "ohne Not vereinigte Verfahren wieder in zwei separaten Verfahren zu führen" habe (Beschwerde, S. 2). Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, unter Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 2020 seien ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführer nebst einem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung (unter Bestellung von Rechtsanwalt Florian Wick als unentgeltlichen Rechtsbeistand).
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration (SEM) verzichten auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Beschwerdeführer verlangen mit ihrer Beschwerde sinngemäss, die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid darüber, ob von der Wegweisung abzusehen und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit das angefochtene Urteil Fragen zur Wegweisung und zur vorläufigen Aufnahme zum Gegenstand hat (vgl. insbesondere E. 8 des angefochtenen Urteils), spielen jedoch die Ausschlussgründe von Art. 83 lit. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Zwar bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre "substanziierten Einwände" zur Verneinung der "beanstandeten Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) die Anträge gestellt werden, auf die Wegweisung sei zu verzichten bzw. es sei eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen, ist somit nicht darauf einzutreten (vgl. auch Urteil 2C 835/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2).
Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo wird indessen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu prüfen sein (vgl. Urteile 2C 429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.2; hinten E. 8).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe vorliegend zu Unrecht eine Verfahrensvereinigung vorgenommen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz eine Verfahrensvereinigung zulässig ist, richtet sich nach dem kantonalen Recht. Nach dem Recht des Kantons Zürich ist die Zusammenführung separater Verfahren zu einem einzigen Verfahren zulässig, wenn es prozessökonomisch als sinnvoll erscheint, die Begehren mehrerer Beschwerdeführer in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31, N. 59). Es ist nicht substanziiert dargetan, dass die Vorinstanz vorliegend das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem es die bei ihr hängigen Verfahren vereinigt hat. Denn wie sie im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, sprachen prozessökonomische Gründe für diese Verfahrensvereinigung, weil die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten waren, grösstenteils eine analoge Rechts- und Sachlage gegeben war und sich die Beschwerdeführer weitgehend sowie teilweise wörtlich auf die gleichen Argumente stützten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann zudem keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung in willkürlicher Weise die unterschiedlichen Schicksale der Beschwerdeführer "bunt durcheinandergemischt" hätte (vgl. dazu Beschwerde, S. 3).
Die Verfahrensvereinigung erscheint vor diesem Hintergrund als bundesrechtskonform.
4.
Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht eine willkürliche, d.h. gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass die von ihnen angerufenen Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile durchwegs Personen mit grösseren Beschwerden als denjenigen der Beschwerdeführer betreffen würden (vgl. Beschwerde, S. 6). Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer sind aber schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie auf einer verkürzten Wiedergabe der vorinstanzlichen Feststellungen beruhen. Die Vorinstanz hat an einschlägiger Stelle erklärt, die von den Beschwerdeführern zitierten Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile seien "überwiegend [...] nicht einschlägig, da sie sich auf Personen mit wesentlich schwerwiegenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und geringeren Bezügen zu ihrem Herkunftsland oder gänzlich andere Personengruppen wie z.B. geschiedene Alleinerziehende etc. beziehen" würden (E. 5.5.2 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzliche Würdigung dieser Länderberichte und Gerichtsentscheide stützte sich damit nicht etwa (wie die Beschwerdeführer suggerieren) allein auf die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Personen, sondern auch auf weitere Kriterien wie die namentlich die Bindungen zum Heimatland.
Soweit an anderer Stelle in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern ohne nähere Ausführungen aktenwidrig "Bezüge zum Heimatland" unterstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil regelmässige Kontakte zu ihren im Kosovo verbliebenen Verwandten unterhalten.
4.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass die Vorinstanz Berichte zum "Sozialstaatssystem" im Kosovo mit der Begründung aus dem Recht gewiesen hat, diese seien bloss genereller Natur. Die Vorinstanz hat im Übrigen festgestellt, dass die soziale und wirtschaftliche Lage im Kosovo schwierig sei (E. 5.5.2 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht substanziiert dargetan, dass die Vorinstanz in diesem Punkt die Bedeutung eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Basis festgestellter Tatsachen unhaltbare Schlüsse gezogen hat.
4.3. Zwar stellen sich die Beschwerdeführer auch auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe "diverse [...] Arztberichte" einfach unterschlagen (vgl. Beschwerde, S. 11). Die Beschwerdeführer legen aber nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten Arztberichte (vom 15. Januar 2020 und 30. Januar 2020) entscheidwesentlich bzw. für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Auf diese Arztberichte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführer rügen zudem, die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der nach ablehnenden Entscheiden der Invalidenversicherung verfassten Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin sei willkürlich. Die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass in diesen Arztberichten von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % die Rede sei und diese Berichte eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erstellung eines Gutachtens der Invalidenversicherung und den Entscheiden dieser Versicherung belegen würden. Zudem habe die Vorinstanz den aktenkundigen Bericht von Dr. med. B.________ vom 29. April 2019 mit der darin enthaltenen Bescheinigung einer (vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit "aus gesundheitlichen Gründen" in willkürlicher Weise als im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung der Invalidenversicherung weniger verlässlich qualifiziert.
Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war und zurzeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erfolglos um Zusprechung einer Invalidenrente nachgesucht habe. Nach Ansicht der Vorinstanz ist gestützt auf die von der Invalidenversicherung vorgenommene gutachterliche Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Entgegen der Beschwerde wurde seitens der Vorinstanz in diesem Kontext nicht ignoriert, dass in eingereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin von "Fibromyalgie bzw. psychische[n] Probleme[n] und daraus resultierend eine[r] 50-100%ige[n] Arbeitsunfähigkeit" die Rede ist (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurden diese Leiden und die "50-100%ige Arbeitsunfähigkeit" in der Zeit vor dem letzten rechtskräftigen Leistungsentscheid der Invalidenversicherung attestiert. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ein solches medizinisches Attest auf eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung und dem erwähnten Entscheid der Invalidenversicherung hindeuten soll.
Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 29. April 2019 nicht gefolgt ist, lässt sich sodann (ebenfalls) nicht auf eine willkürliche Beweiswürdigung schliessen. Die Vorinstanz hat hierfür nämlich sachliche Gründe ins Feld geführt, und zwar insbesondere, dass es sich um den einzigen medizinischen Bericht aus der Zeit nach dem letzten rechtskräftigen Leistungsentscheid der Invalidenversicherung mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit handle, der letzte Entscheid der Invalidenversicherung vom 25. Februar 2019 unangefochten geblieben sei und in einem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. März 2020 zwar von weiteren Beschwerden (Aneurysmen, Cephalgien, Arthralgien und panvertebrales Syndrom), aber zugleich auch von einem "guten Allgemeinzustand" der Beschwerdeführerin gesprochen werde.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war und sie zurzeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Ob die Vorinstanz für diesen Schluss auch mitberücksichtigen durfte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den letzten Entscheid der Invalidenversicherung nicht angefochten hat, muss hier nicht geklärt werden.
4.4.2. Was die Beschwerdeführerin betrifft, werden in der Beschwerde auch die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen, welche nach Ansicht der Vorinstanz auf ein Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit schliessen lassen, bestritten. Mit den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist aber ebenfalls keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dargetan: Die Beschwerdeführer beschränken sich in diesem Punkt darauf, geltend zu machen, die gemäss dem angefochtenen Urteil von den Sozialhilfe- und Gemeindebehörden festgestellten mangelhaften Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin müssten im Lichte der neueren gesundheitlichen Beeinträchtigungen anders gewürdigt werden. Die entsprechenden neueren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind aber nach dem Gesagten nicht als erstellt zu erachten (vgl. E. 4.4.1 hiervor).
4.5.
4.5.1. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer wird in der Beschwerde eine offensichtlich unrichtige Würdigung vorgelegter Arztzeugnisse beanstandet. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers Arztberichte von prakt. med. C.________ vom 21. April 2017 und Dr. med. D.________ vom 6. Mai 2018 in willkürlicher Weise als nicht stichhaltig gewürdigt.
4.5.2. Die Vorinstanz hat die beiden genannten Arztberichte im Vergleich zu von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtungen und deren eigenen Einschätzung als weniger glaubhaft eingestuft, und zwar insbesondere mit der Begründung, die Arztberichte würden die Diskrepanzen zwischen den darin festgehaltenen Beurteilungen und den abweichenden früheren Beurteilungen in mehreren Verfahren der Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer nicht erklären.
Letztere Feststellung der Vorinstanz wird in der Beschwerde nicht in substanziierter Weise bestritten:
Die Beschwerdeführer machen geltend, Dr. D.________ habe "fachspezifisch und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung" leide (Beschwerde, S. 12). Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich daraus aber nicht, dass der Arztbericht von Dr. D.________ Abweichungen zwischen dieser Diagnose und den Feststellungen in den Verfahren der Invalidenversicherung plausibel macht. Weiter bringen die Beschwerdeführer zwar auch vor, prakt. med. C.________ habe die gutachterlichen Abklärungen sowie die Leistungsentscheide der Invalidenversicherung angemessen berücksichtigt und Dr. D.________ habe sich ausführlich mit den früheren Begutachtungen auseinandergesetzt, wobei Dr. D.________ nebst dem Umstand, dass in einem Gutachten von 2007 keine neurologischen Diagnosen gestellt worden seien, auch den weiteren Verlauf festgehalten habe. Sie legen aber nicht dar, worin die behauptete inhaltliche Auseinandersetzung mit den früheren Begutachtungen bestanden haben soll und inwiefern die beiden Ärzte mit ihren Ausführungen Widersprüche zwischen den Gutachten für die Invalidenversicherung und ihrer eigenen Beurteilung erläutert haben sollen.
Schon aus dem genannten Grund (fehlende Erklärung der Diskrepanzen zur Würdigung im Rahmen der Verfahren der Invalidenversicherung) erscheint die vorinstanzliche Würdigung der Berichte von Dr. D.________ und prakt. med. C.________ nicht als willkürlich, und hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise auf die Würdigung im Rahmen der Verfahren der Invalidenversicherung abgestellt, wonach der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1995 bis am 31. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war, seit letzterem Zeitpunkt aber wieder zu rund 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Urteils).
4.5.3. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer entgegen ihm bzw. seinem Rechtsvertreter im Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Auflagen nur einen Teil der Akten des beim Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahrens eingereicht. Die Vorinstanz verletzte jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie diese fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als zusätzliches Indiz für die Annahme berücksichtigte, dass seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung keine relevante Änderung des Grades der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist:
Soweit in der Beschwerde sinngemäss behauptet wird, der Beschwerdeführer habe vom Sozialversicherungsgericht keine nicht der Vorinstanz ausgehändigte Akten erhalten, wird die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil nicht in hinreichend substanziierter Weise bestritten: Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass nach den Ausführungen der Vorinstanz eine in einer aktenkundigen Zwischenverfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2019 genannte Stellungnahme trotz der Auflage, sämtliche Akten betreffend die hängigen IV-Verfahren vorzulegen, nicht eingereicht worden ist. In der vorliegenden Beschwerde wird bezeichnenderweise nicht näher dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - diese Stellungnahme gar nicht erhalten haben soll.
4.5.4. Ob neben den hiervor genannten Gründen auch weitere Umstände für die von der Vorinstanz angenommene fortbestehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 70 % sprechen, muss hier nicht geklärt werden.
4.6. Die Beschwerdeführer halten es auch für willkürlich, dass die Vorinstanz angenommen hat, dass sie im Kosovo gemeinsam in der dortigen Wohnung des Beschwerdeführers wohnen könnten. Sie verweisen darauf, dass sie - auch gemäss den Feststellungen der Vorinstanz - zurzeit eine blosse Wohngemeinschaft haben.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ehepaar, das sich im Juni 2002 (nach eigenen Angaben gerichtlich) getrennt hatte, zurzeit nur eine Wohngemeinschaft, also keine eheliche Gemeinschaft pflegt, erscheint es nicht als unhaltbar, davon auszugehen, dass die beiden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in der dortigen Wohnung des Beschwerdeführers wie bis anhin (jedenfalls vorübergehend) eine Wohngemeinschaft bilden können. Die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
4.7. Nach dem Gesagten ist im Folgenden vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
5.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführer machen zwar im Einzelnen namentlich geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid gar nicht bzw. nur in einem Satz zu ihren Vorbringen betreffend eine vorläufige Aufnahme geäussert. Selbst wenn angenommen würde, dass trotz des Ausschlussgrundes von Art. 83 lit. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
5.2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungs- bzw. Berücksichtigungspflicht sodann dadurch verletzt, dass sie verschiedene Vorbringen als nicht hinreichend substanziiert qualifiziert hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 7 f.). Die Beschwerdeführer legen aber nicht genügend dar, dass die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung dieser Vorbringen bzw. mit der Qualifikation dieser Vorbringen als unsubstanziiert in Willkür verfallen ist. Auch führen sie nicht aus, inwiefern diese Vorbringen für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens erheblich gewesen wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Punkt somit ebenfalls nicht auszumachen.
5.2.3. Soweit sich die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Berücksichtigungspflicht auf die bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu den vorliegenden Länderberichten und Gerichtsurteilen aus Deutschland bezieht, geht sie inhaltlich nicht über die hiervor als nicht stichhaltig gewürdigte Rüge hinaus, die Vorinstanz habe diese Länderberichte und Urteile in willkürlicher Weise als für den vorliegenden Fall nicht relevant erachtet (vgl. E. 4.1 hiervor). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
5.2.4. Mit Blick auf das Dargelegte entspricht die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Anforderungen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die umfassende Kognition der Vorinstanz (vgl. § 20 in Verbindung mit § 50 VRG/ZH) wäre im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eine allfällige, von der Sicherheitsdirektion begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung der Begründungspflicht, wie sie die Beschwerdeführer ergänzend geltend machen, praxisgemäss geheilt worden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
6.
6.1. In Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl 1970, L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70), hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.68) in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei. Nur wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint, könne die Migrationsbehörde über die Frage befinden, ohne den Entscheid der IV-Behörde abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; siehe dazu ferner Urteile 2C 134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.5 und 4.6; 2C 1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1 und 4.3; 2C 545/2015 vom 14. Dezember 2015 E.
4.2).
Die Beschwerdeführer machen geltend, in Bezug auf den Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung den rechtskräftigen Entscheid über die zurzeit beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. April 2019 abwarten müssen.
6.2. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend schon deshalb nicht direkt heranziehen, weil kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in Frage steht. Es kommt hinzu, dass betreffend das letzte IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits ein erstinstanzlicher Entscheid der Invalidenversicherung vorlag.
Vorliegend liesse sich ohnehin selbst dann nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, wenn in Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung angenommen würde, dass nur bei einer klar und eindeutig erscheinenden IV-rechtlichen Ausgangslage darauf verzichtet werden darf, einen rechtskräftigen Entscheid der im Bereich der Invalidenversicherung sachkompetenten Behörden abzuwarten. Denn angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Einstellung der früheren Rente per 31. Juli 2008 erfolglos angefochten hat, in einer Folge ein neues Leistungsbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig durch einen Rechtsmittelentscheid abgewiesen und ein weiteres Leistungsbegehren wiederum - wenn auch dieses Mal bislang nur erstinstanzlich - abgewiesen wurde, und mit Blick auf den Umstand, dass die neueren Arztberichte von prakt. med. C.________ vom 21. April 2017 und Dr. D.________ vom 6. Mai 2018 die darin enthaltenen Abweichungen von der invalidenversicherungsrechtlichen Einschätzung nicht plausibel zu machen vermögen (vgl. vorne E. 4.5.2), durfte die Vorinstanz von einer klar und eindeutig erscheinenden IV-rechtlichen Ausgangslage ausgehen.
Im konkret zu beurteilenden Fall hätte sich ein Zuwarten auf einen rechtskräftigen Entscheid betreffend das letzte Rentengesuch nicht zuletzt auch infolge der vorne genannten, unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.5.3 hiervor) nicht gerechtfertigt.
7.
7.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2019 rund Fr. 300'000.-- Sozialhilfeleistungen bezogen hat und sich die bis zu diesem Zeitpunkt zugunsten der Beschwerdeführerin sowie ihrer Kinder ausgerichteten Sozialhilfeleistungen auf insgesamt über Fr. 235'000.-- belaufen. Es wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass bezüglich der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Verwandte, welche bei der Reintegration helfen könnten, und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer dort in einer Wohnung des Beschwerdeführers leben könnten, zuzumuten.
8.
8.1. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme kann Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
8.2. Die vorinstanzliche Interessenabwägung entspricht der Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Ein der streitbetroffenen ausländerrechtlichen Massnahme entgegenstehendes privates Interesse besteht im Fall der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz: Die Beschwerdeführer sind seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Insofern ist das private Interesse als sehr gewichtig einzustufen (vgl. auch Urteil 2C 291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4). Zu Ungunsten der Beschwerdeführer fällt aber ins Gewicht, dass sie trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht nur in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, sondern auch in anderen Belangen Integrationsdefizite aufweisen:
Die Beschwerdeführer verfügen nach den Feststellungen der Vorinstanz in Anbetracht der Aufenthaltsdauer über weit unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse, was (entgegen der Beschwerde) unabhängig davon, ob die entsprechenden Kenntnisse erst nach einer polizeilichen Befragung im Jahr 2017 erworben wurden, zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen ist. Weiter haben die Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass sie ihre sozialen Kontakte weitgehend auf ihre Familien beschränken würden. Schon deshalb lässt sich nicht von einer fortgeschrittenen sozialen Integration sprechen. Ob sich die ausserfamiliären, nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer ohnehin nur beschränkten Kontakte - wie die Vorinstanz annahm - primär auf die kosovarische Diaspora beschränkte, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Zwar leben die beiden eingebürgerten Kinder der Beschwerdeführer in der Schweiz, doch fehlt es nach den Feststellungen der Vorinstanz weitgehend an einem Kontakt der Beschwerdeführer zum rund 28-jährigen Sohn und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der zwei Jahre älteren Tochter und den Beschwerdeführern. Die Beziehungen zu den volljährigen Kindern bilden damit - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat -
keine solchen, welche im Hinblick auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine Berufung auf das Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Die Vorinstanz hat sodann bundesrechtskonform angenommen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo trotz der dortigen schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage als zumutbar gelten kann. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nach den bindenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden und höchstens in geringem Mass in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, ist davon auszugehen, dass sie allenfalls benötigte medizinische Versorgungsleistungen auch im Kosovo erhalten können und ihre Reintegration trotz ihres Alters nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz in diesem Kontext richtigerweise ins Feld geführt, die im Kosovo lebenden Verwandten der Beschwerdeführer, zu denen der Kontakt nicht abgebrochen ist, könnten Unterstützung bei der Reintegration leisten. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, fällt auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer im Kosovo die Wohnung des Beschwerdeführers bewohnen können. Die Berücksichtigung der letzteren Tatsache läuft entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht auf einen staatlichen Grundrechtseingriff hinaus.
8.3. Insgesamt vermögen die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen. Es verletzt somit kein Bundesrecht, dass den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert worden sind.
9.
9.1. In Bezug auf die Nebenfolgen des angefochtenen Urteils machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühren für die bei ihr eingereichten Beschwerden in willkürlicher sowie in gegen das Äquivalenzprinzip verstossender Weise (und aufgrund der Nachzahlungspflicht im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH zuungunsten der Beschwerdeführer) zu hoch angesetzt.
9.2. Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (BGE 145 I 52 E. 5.2.4 S. 67 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Gebührenrahmen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei Streitigkeiten ohne bestimmbaren Streitwert aussergewöhnlich weit sei und zudem die Bemessungskriterien unbestimmt seien. Dem Äquivalenzprinzip komme unter diesen Voraussetzungen eine erhöhte Bedeutung zu, weshalb verlangt werden könne, dass die konkrete Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreite (BGE 145 I 52 E. 5.6 f. S. 69 mit Hinweisen auf die kantonalen Rechtsgrundlagen; vgl. dazu auch Urteil 1C 129/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.3).
9.3. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in willkürlicher Weise und/oder in Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgeübt hätte. Die Vorinstanz hat nach eigener Darstellung bei der Festsetzung der Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- pro Beschwerde zum einen den durch die Verfahrensvereinigung entstandenen Synergien, zum anderen aber auch dem durch die Verfahren verursachten überdurchschnittlichen Aufwand Rechnung getragen. Sie kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte pro Einzelverfahren eine in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsübliche Gebühr von Fr. 2'000.-- angemessen sei.
Die vorinstanzliche Annahme, dass sich vorliegend die mit der Verfahrensvereinigung verbundene Aufwandminderung und der im Vergleich zu durchschnittlichen Verfahren erhöhte Aufwand der Verfahren die Waage halten, erscheint nicht als unhaltbar. Zum einen schliesst eine Verfahrensvereinigung - anders als in der Beschwerde suggeriert wird - einen hohen Aufwand nicht von vornherein aus. Zum anderen kann vorliegend ohne Weiteres aufgrund der einlässlichen Ausführungen zu verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im angefochtenen Urteil von einem überdurchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführer zur Bestreitung des in diesem Urteil angenommenen Aufwandes allein auf die nach dem Gesagten unzutreffende Behauptung stützen, die Vorinstanz habe sich nur "kursorisch" mit den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen auseinandergesetzt.
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 2'000.-- liegen sodann innerhalb des im Kanton Zürich für Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 500.-- und Fr. 50'000.-- (vgl. § 3 Abs. 2 der Gebuhrenverordnung des Verwaltungsgerichts [des Kantons Zürich] vom 3. Juli 2018; LS 175.252). Es kann zudem keine Rede von einem Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip sein, besteht doch zwischen diesen Gebühren und dem objektiven Wert des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der heute in der Schweiz für ausländerrechtliche Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gebühren kein deutliches Missverhältnis.
10.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Florian Wick wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer bestellt und für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König