Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 330/2016

Urteil vom 10. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfach versuchter Mord, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2015 (SB140399-O/U/cs).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft X.________ vor, seiner vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommenen Tochter am 4., 21. und 29. Dezember 2011 jeweils 4 mg Temesta Expedit, aufgelöst im Milchschoppen, verabreicht zu haben. Zudem habe er ihr am 17. Januar 2012 erneut 4 mg Temesta gegeben und ca. zweieinhalb Stunden später zusätzlich eine unbekannte Menge Insulin, mutmasslich 18 Einheiten, injiziert. Es habe jeweils akute Lebensgefahr für den Säugling bestanden und X.________ habe bei allen Medikamenten-Abgaben den Tod seiner Tochter gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen und dabei besonders skrupellos gehandelt.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 3. April 2014 wegen mehrfach (eventualvorsätzlich) versuchten Mordes (in vier Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Es nahm Vormerk, dass er die Genugtuungsforderungen von Fr. 25'000.- (Tochter; nachstehend zur besseren Lesbarkeit ohne Bezug auf die Prozessstellung im bundesgerichtlichen Verfahren: Privatklägerin 1) und Fr. 15'000.- (Kindsmutter; nachstehend zur besseren Lesbarkeit ohne Bezug auf die Prozessstellung im bundesgerichtlichen Verfahren: Privatklägerin 2) sowie seine Schadensersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach sowie die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Privatklägerin 2 anerkennt. Im Übrigen verwies es die Zivilforderungen der Privatklägerinnen auf den Zivilweg.

B.
X.________ erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung, die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Die Privatklägerinnen verzichteten auf Rechtsmittel. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18. Dezember 2015 wegen mehrfach (direkt vorsätzlich) versuchten Mordes (in drei Fällen) und qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen Mordes freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht hat sich auf 23 Seiten umfassend geäussert. X.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Obergerichts und hält an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht entscheidet über die Beschwerde mit Datum vom heutigen Tag auf dem Zirkulationsweg. Die unaufgefordert eingereichten Anträge der Privatklägerinnen, die Öffentlichkeit im Falle einer Parteiverhandlung und mündlichen Beratung mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter auszuschliessen und Schutzmassnahmen zur Wahrung ihrer Anonymität zu ergreifen sowie deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind damit gegenstandslos.
Auf eine Einladung zur Vernehmlassung der Privatklägerinnen wurde verzichtet, da deren geltend gemachten Zivilforderungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und sie im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Vorschriften über die Beweisverwertung. Weder ihm noch seinem Verteidiger sei bei den Einvernahmen der Privatklägerin 2 vom 21. Januar, 6. und 15. März 2012 das Teilnahme- und Fragerecht gemäss Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO gewährt worden, weshalb die Einvernahmen unverwertbar seien.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem erstinstanzlichen Urteil seien die Einvernahmen der Privatklägerin 2 vom 21. Januar, 6. und 15. März 2012 verwertbar. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hätten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2012 Gelegenheit erhalten, zu den Aussagen der Privatklägerin 2 Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei getrennt geführten Strafverfahren erforderlich und ausreichend.

2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.; 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175; 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.; je mit Hinweisen).
Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und der einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren einer anderen beschuldigten Person besteht nicht (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f.; 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176).

2.4. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass gegen den Beschwerdeführer und die Privatklägerin 2 getrennte Strafverfahren geführt worden seien, was sie im angefochtenen Entscheid nicht begründet und sich auch den Verfahrensakten nicht entnehmen lässt.
Auch die (allfällige) Verfahrenseinstellung zugunsten der Privatklägerin 2 - der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass sich in den Akten keine Einstellungsverfügung findet -, liesse dessen Parteistellung und die daraus resultierenden Teilnahmerechte im Zeitpunkt der damaligen Einvernahmen nicht rückwirkend entfallen. Gründe, die eine Einschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und seines Verteidigers in und nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 rechtfertigen, nennt die Vorinstanz nicht (vgl. hierzu: BGE 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 5.5). Ob sich das Beweisergebnis allenfalls auch auf andere verwertbare Beweise abstützen lässt und inwiefern die beanstandeten Einvernahmen im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung zukommt, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und aktenwidrige Beweiswürdigung. Die Vorinstanz berücksichtige eine Vielzahl entlastender Indizien bei der Sachverhaltsfeststellung nicht und argumentiere widersprüchlich und einseitig zu seinen Lasten. Sie auferlege ihm stillschweigend den Beweis, die tatbestandlich vorausgesetzte Tötungsabsicht zu widerlegen, und setze sich mit seiner ausführlichen Argumentation zur Wissensseite nicht auseinander. Bei willkürfreier Würdigung sämtlicher Beweise hätte sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei den ersten drei Taten objektiv eine akute Lebensgefahr für die Privatklägerin 1 durch die Abgabe von jeweils 4 mg Temesta und hinsichtlich aller vier Handlungen einen Tötungsvorsatz verneinen müssen.

3.2. Die Vorinstanz bejaht abweichend vom Bezirksgericht nicht nur eventualvorsätzliches Handeln, sondern Tötungsabsicht des Beschwerdeführers bei drei Medikamentenabgaben. Sie erwägt zusammengefasst, für die Frage, ob drei der vier Medikamentenabgaben rechtlich als Mordversuch zu qualifizieren seien, komme es nicht darauf an, ob eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB vorgelegen habe, sondern ob das Handeln des Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, den Tod der Privatklägerin 1 zu bewirken, andernfalls Tötungsversuche mit untauglichen Mitteln im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB, bei denen der Todeseintritt schlechterdings nicht möglich ist, zur Diskussion stünden. Für die Wissenskomponente könne auf die überzeugende Begründung des Bezirksgerichts verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer bei jeder seiner Taten gewusst habe, dass sowohl die isolierte als auch die kombinierte Abgabe von Temesta und Insulin hätten tödlich enden können. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin 1 zu töten, sei von den Ereignissen des 17. Januar 2012 (kombinierte Temesta-Insulin-Abgabe) auszugehen. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts sei anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bei den Temesta-Abgaben vom 4. und 22. Dezember 2011 (erste und zweite Abgabe) sowie bei der kombinierten Temesta-Insulin-Abgabe (vierte Abgabe) vom 17. Januar 2012 die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin 1 zu töten. Hingegen habe er mit der dritten Temesta-Abgabe weder die Tötung der Privatklägerin 1 in Kauf genommen noch mit direkter Tötungsabsicht gehandelt.

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum
Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil 6B 775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B 754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).

3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen vermögen keinen Schuldspruch wegen mehrfach versuchten (absichtlichen) Mordes zu begründen. Sie erweisen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Teilen als fehlerhaft. Eine Nachbesserung oder Berichtigung des angefochtenen Urteils im Rahmen der 23-seitigen Vernehmlassung ist nicht möglich.

3.4.1. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zur Ermittlung und der Beurteilung der Wissens- und Willenskomponente zugrundelegt, ist unklar. Ihre Erwägung, "der in der Anklageschrift behauptete 'akut lebensbedrohliche Zustand' und die dort ebenfalls angeführte 'akute Lebensgefahr' seien nicht als unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB zu verstehen, sondern als Möglichkeit, dass die Privatklägerin 1 durch die Medikamentenabgabe hätte sterben können", deuten wie die rechtliche Qualifikation der dritten Temesta-Abgabe als qualifiziert einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB darauf hin, dass die Vorinstanz bei allen vier Taten von einer abstrakten Lebensgefahr für die Privatklägerin 1 ausgeht. Für diese Auslegung sprechen - soweit beachtlich - auch die Ausführungen in der Vernehmlassung. Die Vorinstanz betont, die im angefochtenen Entscheid verwendeten Begriffe "akute Lebensgefahr" und "akut lebensbedrohlicher Zustand" enthielten abweichend vom Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr, bei dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichte, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit werde, gerade keine Aussage zur Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts. Ob
dies, wie die Vorinstanz ausführt, der Interpretation der Staatsanwaltschaft entspricht, erscheint (insbesondere auf die kombinierte Temesta-Insulin-Abgabe) zweifelhaft, hat jedoch allenfalls untergeordnete Bedeutung. Die Vorinstanz hat als erkennendes Gericht den für die Urteilsfindung massgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln und ist bei dessen rechtlicher Würdigung nicht an die Auffassung der Staatsanwaltschaft gebunden (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
, Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO).
Die Vorinstanz verweist sodann in ihren weiteren Ausführungen auf die Erwägungen des Bezirksgerichts zum "äusseren Sachverhalt" und zur "Wissenskomponente" des Beschwerdeführers und macht sich diese explizit zu eigen. Das Bezirksgericht hatte aus den Aussagen der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen des IRM auf eine konkrete Lebensgefahr der Privatklägerin 1 sowohl durch die drei isolierten Temesta-Abgaben als auch die kombinierte Verabreichung von Insulin und Temesta geschlossen (vgl. act. 107, Urteil des Bezirksgerichts S. 19 ff. E. 4.3.2 ff.) und war bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bei jeder seiner Taten um die Wahrscheinlichkeit eines "verheerenden Ausgangs" gewusst. Die Feststellungen des Bezirksgerichts zum Grad der Gefährdung der Privatklägerin 1 sind jedoch mit dem für das Berufungsverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Sachverständige Prof. Dr. med A.________ zum Schluss gelangt, "ein tödlicher Ausgang [sei] bei der zweiten und vierten sowie allenfalls bei der dritten Temesta-Abgabe nicht wahrscheinlich" gewesen und eine konkrete Lebensgefahr habe lediglich
durch das Spritzen von Insulin bestanden. Warum die Vorinstanz dessen Präzisierungen gegenüber den übrigen Gutachtern in Bezug auf die einzelnen Tathandlungen für belanglos hält, begründet sie nicht. Zwar hängt die rechtliche Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei den einzelnen Taten jeweils Tötungsvorsatz hatte oder nicht, nicht vom Ausmass der tatsächlich eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Grad der Lebensgefahr ab (vgl. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Vorliegend ist jedoch aufgrund der widersprüchlichen Erwägungen zumindest hinsichtlich der Temesta-Abgaben unklar, was der Beschwerdeführer wusste, d.h. ob er nach seiner Vorstellung von der jeweiligen Tat davon ausging, eine bloss abstrakte oder konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin 1 zu schaffen oder meinte, diese könne oder werde durch Temesta sterben.
Damit erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur Wissenskomponente in Bezug auf die Verabreichung von Temesta als widersprüchlich und wenig aussagekräftig. Dass sie das Wissen des Beschwerdeführers um die Lebensgefahr der Privatklägerin 1 daraus ableitet, in der Packungsbeilage werde auf die mögliche stärkere Wirkung von Temesta bei zusätzlicher Behandlung mit Antiepileptika hingewiesen und der Beschwerdeführer habe nach einem Gespräch mit den Klinikärzten über die Behandlung der Privatklägerin 1 mit Antiepileptika dieser zwei weitere Male Temesta verabreicht, jedoch gerade eine Tötungsabsicht für die darauf folgende dritte Temesta-Abgabe verneint und für die beiden Abgaben vor dem Arztgespräch bejaht, ist nicht nachvollziehbar.

3.4.2. In Bezug auf die Wollenskomponente verwirft die Vorinstanz in einem ersten Schritt mit fiktiven Überlegungen die Beweiswürdigung und rechtlichen Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts, der Beschwerdeführer habe keinen direkten Tötungsvorsatz gehabt respektive ein solcher könne ihm nicht nachgewiesen werden. Als Berufungsinstanz obliegt ihr, dem Beschwerdeführer die Umstände nachzuweisen, aus denen sie eine allfällige Tötungsabsicht ableitet (vgl. zur Berufung als umfassendes Rechtsmittel: Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3; Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
, Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 Urteile 6B 70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Dazu sind rein spekulative Überlegungen ungeeignet. Ebensowenig wie das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung alle bloss theoretischen Vorbringen der beschuldigten Person beweismässig widerlegen muss, kann es umgekehrt den Schuldnachweis nicht auf nur denkbare, aber nicht nachgewiesene Geschehensabläufe abstützen. Dies umso weniger, als die Vorinstanz ihrer Beweiswürdigung die "Hypothese" zugrunde legt, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin 1 töten wollen und anschliessend dessen (vom Bezirksgericht geteilten) Einwände
mit der Begründung verwirft, diese sprächen nicht zwangsläufig gegen eine Tötungsabsicht. Objektiv nachvollziehbare Feststellungen, die den Schluss auf vorsätzliches Handeln zuliessen, trifft sie nicht. Ein derartiges Vorgehen verstösst gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel.
Darüber hinaus erlauben die Überlegungen der Vorinstanz, mit denen sie die erstinstanzlichen Erwägungen und die Einwendungen des Beschwerdeführers verwirft, weitgehend keine Rückschlüsse auf eine allfällige Tötungsabsicht, namentlich nicht in Bezug auf die Abgabe von Temesta. Die Erwägungen erweisen sich teilweise als widersprüchlich und zirkelschlüssig. Wenn der Beschwerdeführer sich gemäss Vorinstanz ihm zur Verfügung stehender effizienterer Mittel zur Tötung der Privatklägerin 1 nicht bedient hat, um den Verlauf der " Verschlechterung des Gesundheitszustandes so natürlich " wie möglich erscheinen zu lassen, da andernfalls der Tatverdacht auf ihn gefallen wäre, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen die Vorinstanz hinsichtlich der ersten drei Taten eine Tötungsabsicht ableitet. Inwieweit die hypothetische Annahme, die Entwendung eines anderen Insulins oder grösserer Mengen Temesta wäre "möglicherweise eher bemerkt worden oder rekonstruierbar gewesen", für die Beurteilung einer allfälligen Tötungsabsicht bei den konkreten Tathandlungen eine Rolle spielen soll, ist bereits aufgrund der dem Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz alternativ zur Tötung zur Verfügung stehenden effizienteren Mittel nicht ohne Weiteres
ersichtlich. Auch dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm entwendeten Mengen bei den jeweiligen Taten keine höhere Dosierung hätte wählen können, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen und erscheint zumindest für die ersten drei Temesta-Abgaben und das Spritzen des Insulins aufgrund der nicht verabreichten Einheiten ausgeschlossen.

3.4.3. In Bezug auf die zusätzlichen eigenen Feststellungen der Vorinstanz zur Wollenskomponente rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für die Beantwortung der Frage, ob er bei allen vier Taten jeweils Tötungsabsicht hatte, auf die Ereignisse der letzten Tat vom 17. Januar 2012 abstellt. Die Vorinstanz verkennt, dass sich die Sachlage bei der vierten Tat nicht nur in objektiver, sondern insbesondere auch in subjektiver Hinsicht von den vorgängigen drei isolierten Temesta-Abgaben unterscheidet. Gemäss dem medizinischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. A.________ lässt sich rückblickend lediglich in Bezug auf die kombinierte Abgabe von Temesta und Insulin mit Sicherheit sagen, dass die Privatklägerin 1 sich in akuter Lebensgefahr befand, nicht jedoch bei der alleinigen Verabreichung von Temesta. Entscheidend ist zudem, dass der Beschwerdeführer explizit einräumt, gewusst zu haben, einen Menschen durch die Abgabe von Insulin töten zu können, falls keine Gegenmassnahmen ergriffen würden, dies jedoch in Bezug auf die von ihm jeweils isoliert verabreichte Menge Temesta bestreitet. Dass der Beschwerdeführer die Abgabe von Temesta für ebenso gefährlich gehalten hat wie das Spritzen des
Insulins, scheint auch die Vorinstanz nicht anzunehmen, weshalb aus einer allfälligen Tötungsabsicht bei der kombinierten Abgabe von Temesta und Insulin nicht ungesehen darauf geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin 1 auch bei den vorgängigen isolierten Temesta-Abgaben vom 4. und 22. Dezember 2011 töten wollen oder deren Tod billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz jeglichen Tötungsvorsatz in Bezug auf die Temesta-Abgabe vom 29. Dezember 2011 mit der Begründung verneint, das Verursachen eines " dritten Krankheitsschubes" mache einen vierten weniger auffällig.
Auch die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz eine Tötungsabsicht des Beschwerdeführers durch die Abgabe von rund 12 Einheiten Insulin bejaht, beruhen überwiegend auf nicht überprüfbaren und in der Sache wenig aussagekräftigen Überlegungen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz zur Begründung direkten Tötungsvorsatzes punktuell auf die ihrer Würdigung nach unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers abstellt, insbesondere wenn diese im Widerspruch zur übrigen Beweislage stehen. Laut Bericht des Kinderarztes Dr. B.________ (kant. Akten, act. HD 12/6/2 S.1) hat entgegen der Feststellungen der Vorinstanz nicht der Beschwerdeführer, sondern die Privatklägerin 2 am 17. Januar 2012 in der Praxis angerufen und die Praxisassistentin diese ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt angewiesen, mit der Privatklägerin 1 in die Notfallaufnahme des Kantonsspitals zu fahren. Dies lässt sich mit dem von der Vorinstanz angenommenen chronologischen Ablauf der Ereignisse vom 17. Januar 2012 nicht in Einklang bringen.

3.4.4. Zusammenfassend erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zum subjektiven Tatbestand teilweise als willkürlich. Bei den isolierten Temesta-Abgaben von 4. und 21. Dezember 2011 sind bereits die Erwägungen in Bezug auf die Willenskomponente unvollständig und widersprüchlich. Zudem begründet die Vorinstanz eine allfällige Tötungsabsicht (Wollenskomponente) des Beschwerdeführers bei allen Taten überwiegend mit spekulativen Erwägungen.

4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Rechtsrügen im einzelnen zu behandeln. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheinen folgende Hinweise angebracht.

4.1.

4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Ausführungen seines Verteidigers vor Vorinstanz ausführt, bei sämtlichen Taten sei weder die Wissens- noch die Wollenskomponente eines "Eventual-Tötungsvorsatzes" rechtsgenügend nachgewiesen und er sei dementsprechend vollumfänglich vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freizusprechen, ist er nicht zu hören. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen). Zudem gehen die Vorbringen an der Sache vorbei. Dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Teilen widersprüchlich sind, führt zwar zu einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung; zu welcher rechtlichen Würdigung der Taten die Vorinstanz bei willkürfreier Beweiswürdigung gelangt, kann und hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Insbesondere ist hinsichtlich der kombinierten Abgabe von Temesta und Insulin nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwieweit die Annahme eines mindestens eventualvorsätzlich begangenen Tötungsdeliktes gegen Bundesrecht verstossen sollte. Der Beschwerdeführer räumt insoweit selbst ein, im Zeitpunkt der Tat
gewusst zu haben, dass die Privatklägerin 1 (ohne ärztliche Gegenmassnahmen) infolge der von ihm injizierten 12 Einheiten Mischinsulin, was gemäss Sachverständigengutachten die tägliche Dosis für an Hyperglykämie leidender Neugeborene um das Sechsfache übersteigt, sterben würde, er mithin in Kenntnis um den (sicheren) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges handelte.

4.1.2. Die Vorinstanz hat den Nachweis eines allfällig (mehrfach) begangenen Tötungsdeliktes zu führen sowie widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu begründen. Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass sie sämtliche seiner Einlassungen beweismässig widerlegen muss. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer sich eines oder mehrerer versuchter Tötungsdelikte schuldig gemacht hat, ist dessen Tatentschluss, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Tat. Zu den äusserlich feststellbaren und überprüfbaren Indizien und Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers erlauben, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. Urteil 6B 373/2016 vom 12. September 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Diesen Umständen kommt bei den beiden isolierten Temesta-Abgaben eine zentrale Rolle zu, wobei zu beachten ist, dass sicheres Wissen um die Möglichkeit der Lebensgefahr oder des Todes nicht identisch ist mit sicherem Wissen um den Eintritt des jeweiligen Erfolgs. Sicheres Wissen um die Gefahr für das Leben kann sowohl mit Eventualvorsatz als auch mit bewusster
Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile 6B 642/2015 vom 17. August 2015 E. 1.3.2; 6B 1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), weshalb trotz des Zusammenhangs der einzelnen Taten bei der Bejahung eines allfällig vorsätzlich begangenen Tötungsdeliktes nicht ungesehen darauf geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe bei allen Taten mit Tötungsvorsatz gehandelt. Die Vorinstanz wird sich zudem dazu äussern müssen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund eines einheitlichen Tötungsvorsatzes handelte, d.h. ob sämtliche Handlungen Teil eines einzigen Tatplans waren, ob der Beschwerdeführer allenfalls nach jeder (gescheiterten) Tat einen neuen Tötungsentschluss fasste.

4.2. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Umstand, dass der Täter die Tat nicht freiwillig aufgegeben hat, Voraussetzung der Versuchsstrafbarkeit - andernfalls Rücktritt oder tätige Reue gemäss Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB zur Anwendung gelangen würden - und kann im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals straferhöhend, sondern allenfalls strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).
Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden, sondern nur deren konkretes Ausmass (sog. Doppelverwertungsverbot: BGE 142 IV 14 E. 5.4; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 102 zu Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB; vgl. auch: CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB).
Hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung des Nachtatverhaltens ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205; Urteil 6B 339/2014 vom 27. November 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 IV 145).
Eine (allfällige) Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters festzusetzen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter sowie bei der Versuchsstrafbarkeit die Nähe der drohenden Rechtsgutsverletzung und die Folgen der Tat zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6B 466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4 mit Hinweis).

4.3. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Kostenverteilung im Berufungsverfahren. Gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B 1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz in einem Punkt "antragsgemäss" vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen und stattdessen "nur" wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung verurteilt. Von einem vollumfänglichen Unterliegen im Berufungsverfahren kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz trotz des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Mordes für die Tat vom 29. Dezember 2011 eine erheblich höhere Strafe als das Bezirksgericht ausgesprochen hat.

5.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat den Vertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oliver Grundmann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_330/2016
Date : 10. November 2017
Published : 28. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfach versuchter Mord, Willkür, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105
StGB: 22  23  47  49  113  122  123
StPO: 10  101  104  108  141  147  344  398  405  408  428
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121-IV-202 • 130-IV-58 • 131-IV-1 • 133-IV-1 • 133-IV-222 • 133-IV-9 • 135-IV-12 • 137-IV-1 • 138-IV-47 • 139-II-404 • 139-IV-25 • 140-III-115 • 140-IV-145 • 140-IV-172 • 141-IV-220 • 141-IV-244 • 141-IV-249 • 142-IV-14
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6B_1079/2015 • 6B_1250/2013 • 6B_330/2016 • 6B_339/2014 • 6B_373/2016 • 6B_466/2013 • 6B_642/2015 • 6B_70/2015 • 6B_754/2012 • 6B_775/2011
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2006/1318