Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1079/2015
Urteil vom 29. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung; Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör, Willkür; Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, anlässlich eines Gesprächs bei seinem Hausarzt am 3. April 2012 geäussert zu haben, es werde "Blut fliessen". In diesem Zusammenhang habe er die Namen einer Sozialarbeiterin und des Gemeinderats der Gemeinde A.________ sowie eines Staatsanwalts aus dem Kanton Aargau erwähnt. Der Hausarzt habe diese Äusserung den Gemeindebehörden weitergeleitet, wodurch verschiedene Gemeindemitarbeiter in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Damit habe sich X.________ der Drohung schuldig gemacht.
B.
Das Bezirksgericht Kriens verurteilte X.________ am 30. September 2014 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Juni 2015 den Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Ihm sei eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Genugtuung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklage werde der subjektive Tatbestand der Drohung nicht dargelegt. Jedenfalls gehe die Behauptung der Vorinstanz, der Hausarzt habe die inkriminierten Aussagen den Angestellten der Gemeinde A.________ nach entsprechender Absprache mit ihm weitergeleitet, nicht aus der Anklage hervor.
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B 492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B 1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B 344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
1.2. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage vorgeworfen, sich anlässlich der ärztlichen Konsultation bei seinem Hausarzt Dr. med. B.________ am 3. April 2012 dahingehend geäussert zu haben, dass "Blut fliessen" werde und man ihn "wegschliessen" müsse, um eine Katastrophe zu verhindern. Sein Problem könne nur mit einer Tat gelöst werden. Es sei ihm egal, wegen einer allfälligen Gewalttat für 15 Jahre ins Gefängnis zu gehen, anstatt sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. In diesem Zusammenhang soll der Beschwerdeführer u.a. die Sozialarbeiterin C.________ und den Gemeinderat von A.________ erwähnt haben. In Absprache mit dem Beschwerdeführer habe sich sein Hausarzt am 4. April 2012 bei den Gemeindeangestellten C.________ und D.________ gemeldet und dabei unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen im Zusammenhang mit der aus dessen Sicht mangelnden Unterstützung bei der Geltendmachung einer Zivilforderung aus einem früheren Strafverfahren sowie der in Aussicht gestellten Kündigung seiner Wohnung durch die Gemeindebehörden von A.________ eine absolute Gefahrenmeldung deponiert. Daraufhin sei die Gemeindeverwaltung geschlossen worden.
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagevorwurf sei hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat objektiv sowie subjektiv unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. In subjektiver Hinsicht sei wesentlich, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgeworfen werde, dass sein Arzt die inkriminierten Aussagen den Mitarbeitern der Gemeinde A.________ nach entsprechender Absprache mit ihm weitergeleitet habe. Weiter sei aufgrund des Schuldspruchs gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt es mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Drohung, wenn in der Anklageschrift festgehalten wird, dass sich der Hausarzt in Absprache mit ihm telefonisch bei den Angestellten der Gemeinde A.________ gemeldet und unter Verweis auf seine Äusserungen eine absolute Gefahrenmeldung deponiert habe. An eine Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (Urteile 6B 45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2; 6B 606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3; je mit Hinweis). Die Anklageschrift musste daher nicht explizit erwähnen, auf welche der vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt gemachten und in der Anklage aufgeführten Äusserungen sich die Absprache betreffend Weiterleitung an die Gemeinde A.________ bezog. Ob der Beschwerdeführer in Kauf nahm, dass der Hausarzt auch die in der Anklageschrift erwähnten Äusserungen weiterleiten würde, tangiert nicht den Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer zeigt schliesslich auch nicht auf und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert wurde. Die Umschreibung der Tathandlung in subjektiver Hinsicht ist
nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich daher als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid - teilweise mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Sie würdigt die Aussagen der am Gespräch vom 3. April 2012 anwesenden Personen, d.h. des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie von Dr. med. B.________. Des Weiteren stützt sie sich auf die als Auskunftspersonen einvernommenen Privatkläger C.________, D.________ und E.________. Sie erwägt, in tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass Dr. med. B.________ am 4. April 2012 bei der Gemeindeverwaltung A.________ angerufen habe, um eine "absolute Gefahrenmeldung" zu deponieren. C.________ und D.________ hätten die Telefongespräche jeweils in einer Aktennotiz festgehalten. Aus der Aktennotiz von C.________ ergebe sich, dass Dr. med. B.________ ihr mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer würde aktiv drohen, dass Blut fliessen werde und man ihn wegschliessen müsse, um eine Katastrophe zu verhindern. D.________ habe in ihrer Aktennotiz festgehalten, Dr. med. B.________ habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass ein Jahr Psychiatrie besser sei als 15 Jahre Gefängnis bei Verübung
einer Tat. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass ihm dies "Wurscht" sei. Das Problem könne nur mit einer Tat gelöst werden. Der Beschwerdeführer habe namentlich die Sozialarbeiterin C.________ und den Gemeinderat von A.________ erwähnt und bedroht. Der Inhalt der beiden Aktennotizen werde durch die Aussagen der befragten Personen weitgehend gestützt. In Würdigung sämtlicher Beweise sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am 3. April 2012 gegenüber seinem Hausarzt dahingehend geäussert habe, Gewalttaten zum Nachteil verschiedener Gemeindeangestellter auszuführen, um sein Problem zu lösen.
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er bringt im Wesentlichen dieselben Einwände vor, wie bereits vor Vorinstanz und legt dar, wie die Beweismittel aus seiner Sicht zu würdigen wären. Soweit er dem vorinstanzlichen Beweisergebnis lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt zum Beispiel, wenn er vorbringt, dass er mit der Aussage, es werde Blut fliessen, sein eigenes Blut gemeint habe oder die Aussagen seiner Frau anders interpretiert, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Aussagewürdigung willkürlich sein soll. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb sich die Aussage des Beschwerdeführers nicht auf sein eigenes Blut bezogen haben kann. Sie hält dazu insbesondere fest, der Vorwurf gemäss Anklage, dass die
Aussage des Beschwerdeführers, es werde Blut fliessen, sich auf eine Tat zum Nachteil des aargauischen Staatsanwalts sowie der Gemeindeangestellten C.________ bezogen habe, decke sich mit dessen Aussage bei der Befragung vom 18. Juli 2012, wonach er mit seinen Äusserungen eine Reaktion bei der Gemeinde A.________ habe provozieren wollen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit "Blut fliessen" sein eigenes Blut gemeint sei, sei mit Blick auf das Beweisergebnis, insbesondere auch aufgrund seines wiederholten Sympathisierens mit dem Attentat von Zug, nicht glaubhaft. Die Aussagen seiner Ehefrau würden den Beschwerdeführer nicht entlasten, da sie ausweichend und vage ausgesagt habe. Zudem seien deren Aussagen aufgrund ihrer familiären Nähe zum Beschwerdeführer mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Ausführungen willkürlich sind.
2.4.
2.4.1. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass der Inhalt der Aktennotizen von C.________ und D.________ das Gespräch mit dem Hausarzt wiedergibt, was von diesem im Wesentlichen bestätigt wurde (Ordner 1/Reg. 2/act. 46 ff.; erstinstanzliches Protokoll, S. 2 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb C.________ und D.________ den Inhalt ihrer Aktennotizen erfunden haben sollten. Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres auf die Aktennotizen abstellen.
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein Hausarzt C.________ und D.________ die Aussage betreffend "Blut fliessen" übermittelt habe, sei willkürlich. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe Dr. med. B.________ nicht bestätigen können, dass er den Ausdruck "Blutvergiessen" oder "Blut fliessen" verwendet habe. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Behauptung bestätigte der Zeuge Dr. med. B.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert hatte (Ordner 1/ Reg. 2/act. 46). Zwar konnte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme nicht mehr erinnern, ob er gegenüber C.________ den Begriff "Blutvergiessen" erwähnt hatte. Auf entsprechende Nachfrage hin gab er indessen an, dass der Beschwerdeführer diese Aussage sinngemäss gemacht habe (erstinstanzliches Protokoll, S. 2). Im Übrigen haben anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau übereinstimmend bestätigt, dass ersterer gegenüber Dr. med. B.________ die Äusserung betreffend Blutvergiessen gemacht hat. Wie bereits oben erwähnt, ist denn auch unerfindlich, wie C.________ die Äusserung des
Beschwerdeführers betreffend Blutvergiessen in ihrer Aktennotiz hätte festhalten können, wenn ihr diese zuvor nicht von Dr. med. B.________ übermittelt worden wäre.
2.4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst wenn der Hausarzt die Formulierung "Blut fliessen" übermittelt hätte, ergäbe sich daraus noch keine Drohung gegen eine konkrete Person. Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass sich die Drohung des Beschwerdeführers gegen C.________ gerichtet hat. So hatte diese in ihrer Aktennotiz vom 4. April 2012 festgehalten, dass Dr. med. B.________ die Gefährdungsmeldung bei ihr deponiert habe, weil der Beschwerdeführer sie erwähnt habe (Ordner 1/Reg. 3/ act. 30 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte C.________, Dr. med. B.________ habe ihr zu verstehen gegeben, dass die Drohungen des Beschwerdeführers nicht nur gegen den Staatsanwalt F.________, sondern auch gegen sie gerichtet gewesen seien (Ordner 1/Reg. 2/act. 38 Frage 62). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern unter diesen Umständen die vorinstanzliche Feststellung schlechterdings nicht vertretbar ist.
2.5. Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die Einvernahme der beantragten Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe. Er habe die Aussage betreffend "Blut fliessen" nicht nur am 3. April 2012 bei seinem Hausarzt, sondern immer wieder auch vorher und später gemacht. Die beantragten Zeugen hätten bestätigen können, dass er mit dieser Äusserung nie eine Gewalttat gegen Dritte gemeint habe.
2.5.1. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
a | Akten einzusehen; |
b | an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; |
c | einen Rechtsbeistand beizuziehen; |
d | sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; |
e | Beweisanträge zu stellen. |
2 | Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
2.5.2. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung der beantragten Zeugen mit der Begründung ab, diese könnten keine auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussagen machen, was der Beschwerdeführer anlässlich der Arztkonsultation vom 3. April 2012 respektive in den Telefonaten mit der Gemeindeverwaltung am Folgetag und bei der Sitzung vom 27. Januar 2012 mit C.________ gesagt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Behauptung auf die Umstände seiner Verhaftung vom 4. April 2012 beziehe, sei dies unbehelflich, da diese zeitlich nach der Arztkonsultation und damit nach den inkriminierten Äusserungen erfolgt sei. Umstände, welche erklären könnten, dass sich die Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Arztkonsultation vom 3. April 2012 in einer Art und Weise verhalten hätten, dass eine Verletzung seiner körperlichen Integrität durch staatliche Organe zu befürchten gewesen wäre, würden weder genannt noch seien solche ersichtlich. Die Bedeutung der inkriminierten und vom Beschwerdeführer am 3. April 2012 gegenüber dem Arzt gemachten Aussage, es werde "Blut fliessen", sei anhand der aktuellen Akten, namentlich aufgrund der Aussagen der anwesenden Personen zu ermitteln. Selbst wenn erstellt
wäre, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Arztkonsultation vom 3. April 2012 Dritten gegenüber erwähnt habe, er befürchte, von staatlichen Organen in der Weise behandelt zu werden, dass sein Blut fliessen werde, wäre dies demnach unbehelflich.
2.5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie der Ansicht ist, die für einen Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und zusätzliche Abklärungen würden ihre Überzeugung nicht beeinflussen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein soll. Seine Argumentation ist weitgehend appellatorischer Natur und beschränkt sich auf die Darlegung seiner eigenen Überzeugung, weshalb die Befragung der beantragten Zeugen angezeigt gewesen wäre und wie die einstweiligen Zeugenaussagen zu würdigen wären. Beispielsweise macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf frühere Verhaftungen wiederum geltend, die Eingriffe des Staates in sein Leben würden zusehends intensiver und er habe von seinem eigenen Blut gesprochen, welches fliessen werde, was die Zeugen bestätigen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend entscheidend, welche Bedeutung der Zeuge Dr. med. B.________ bzw. die von ihm informierten Personen der Äusserung des Beschwerdeführers betreffend "Blut fliessen" beimessen konnten. Die Vorinstanz durfte daher die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweisen,
ohne in Willkür zu verfallen. Sein rechtliches Gehör ist ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz "in dubio pro reo".
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der Drohung sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Selbst wenn der Anruf seines Hausarztes bei C.________ eine besondere Betroffenheit ausgelöst hätte, könne der Inhalt der telefonischen Mitteilung nicht objektiv als Übermittlung einer hinreichend konkreten Drohung interpretiert werden. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bestreitet der Beschwerdeführer, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Selbst wenn er gegenüber seinem Hausarzt Drohungen ausgestossen hätte, hätte er nicht davon ausgehen müssen, dass der Hausarzt diese einfach an die Gemeindeangestellten weiterleiten würde.
3.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe die Äusserungen des Beschwerdeführers zu Recht als eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Vielmehr behauptet er schlicht, seine Aussage stelle keine Drohung dar, ohne dies weiter zu begründen. Im Übrigen rügt er die rechtliche Würdigung lediglich unter dem Gesichtswinkel der von ihm geltend gemachten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, indem er beispielsweise behauptet, nicht in Kauf genommen zu haben, dass sein Hausarzt sämtliche Aussagen weiterleiten würde. Damit widerspricht er den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehl vom 26. Juli 2013 unter Hinweis auf seine schwierigen persönlichen Verhältnisse und unter Vorbehalt, dass der Strafbefehl rechtskräftig würde, die Gebühren und Auslagen ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen. Demgegenüber seien im Strafbefehl vom 6. Mai 2014 die Kosten des Vorverfahrens ihm auferlegt worden. Indem die Staatsanwaltschaft ihn durch Erlass der Kosten vom Ergreifen eines Rechtsmittels abzuhalten versucht und ihm nach Ergreifen sämtliche Kosten auferlegt habe, habe sie den allgemeinen Grundsatz des fairen Verfahrens sowie seine Verfahrensrechte verletzt.
5.1. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
|
1 | Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
2 | Auslagen sind namentlich: |
a | Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; |
b | Kosten für Übersetzungen; |
c | Kosten für Gutachten; |
d | Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; |
e | Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
Bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl entscheidet gemäss Art. 355 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
|
1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
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1 | Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. |
2 | Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. |
3 | Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: |
a | am Strafbefehl festhält; |
b | das Verfahren einstellt; |
c | einen neuen Strafbefehl erlässt; |
d | Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. |
5.2. Die Vorinstanz erwägt, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 26. Juli 2013 unter Hinweis auf die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt, dass der Strafbefehl rechtskräftig werde, die Gebühren und Auslagen ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen habe. Dass die Kosten mit dem Strafbefehl vom 6. Mai 2014 anders festgesetzt und verlegt worden seien, halte vor Bundesrecht stand.
Da das Verbot der reformatio in peius im Einspracheverfahren nicht gilt, war die Staatsanwaltschaft nicht an die Kostenverlegung gemäss Strafbefehl vom 26. Juli 2013 gebunden. Sie durfte daher die Verfahrenskosten im neuen Strafbefehl vom 6. Mai 2014 abweichend von jenem vom 26. Juli 2013 und in korrekter Anwendung von Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
5.3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverlegung. Zur Begründung macht er geltend, seinem Hauptantrag, er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen, sei insoweit gefolgt worden, als die Drohung einzig gegenüber der Privatklägerin C.________ bejaht worden sei. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen worden. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz sowie die Kosten des Vorverfahrens der Staatsanwaltschaft wären daher mindestens zur Hälfte zu Lasten des Staates zu verlegen.
5.3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
|
1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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1 | Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
2 | Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
3 | Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. |
4 | Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. |
5 | Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. |
5.3.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm die Kosten des Vorverfahrens sowie jene für das erstinstanzliche Verfahren trotz Verurteilung nur zur Hälfte aufzuerlegen seien, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Was die Kosten für das Berufungsverfahren anbelangt, so auferlegte die Vorinstanz diese dem Beschwerdeführer zu 3/4 und nahm den Rest auf die Staatskasse. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vollumfänglich abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihrer Anschlussberufung im Schuldpunkt, obsiegte indessen teilweise betreffend Tagessatzhöhe. Das erstinstanzliche Urteil wurde im Berufungsverfahren somit nur hinsichtlich der Tagessatzhöhe abgeändert und im Übrigen bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang überschritt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 3/4 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 1/4 zu Lasten des Staates verlegte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, sowie in Kopie den Privatklägern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär