Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 875/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Feuerwehrersatzabgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 4. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1987) hat Wohnsitz in U.________/SO, wo er aufgrund seines Alters der Feuerwehrdienstpflicht unterliegt. Seinem eigenen Bekunden zufolge leidet er an einer degenerativen Erkrankung der Gelenkknorpel der Kniescheibe (Chondropathia patellae Grad III), wozu er auf einen Austrittsbericht der Suva (Rehaklinik Bellikon) vom 26. April 2011 verweist. Danach bestehen belastungsverstärkte leichte Knieschmerzen rechts und links patellär, intermittierend, intermittierend belastungsabhängige Hüftschmerzen beidseitig sowie subjektives Knacken/Knirschen des Kniegelenks, auch dies beidseitig. A.________ bezieht weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung.

B.
Am 30. Dezember 2015 stellte die Wohnsitzgemeinde A.________ für das Jahr 2014, in welchem er keinen aktiven Feuerwehrdienst geleistet hatte, eine Feuerwehrersatzabgabe von Fr. 189.05 in Rechnung. A.________ bestritt die Forderung und beantragte die Befreiung von der Ersatzabgabe sowie die Rückerstattung bereits bezahlter Abgaben. Er machte geltend, angesichts seiner Behinderung stelle die Abgabe sich als diskriminierend dar. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wies die örtliche Finanzverwaltung die Eingabe ab, was der Einwohnergemeinderat mit Beschwerdeentscheid vom 30. März 2016 bestätigte.

C.
Am 28. April 2016 gelangte A.________ an das Kantonale Steuergericht Solothurn, das den Rekurs mit Entscheid SGSEK.2016.14 vom 4. Juli 2016 abwies. Das Steuergericht erwog, es bestehe kein Anspruch auf persönliche Erfüllung der Feuerwehrpflicht. Dementsprechend sei die örtliche Feuerwehrkommission nicht gehalten gewesen, über die Nichtrekrutierung eine Verfügung zu erlassen. Das örtliche Korps weise zur Zeit ohnehin einen Überbestand auf. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich. Der Rechtsprechung der Strassburger Organe lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal - anders als bezüglich der Militärdienstpflicht - keine alternative Pflichterfüllung zur Verfügung stehe.

D.
Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 18. September 2016 (Poststempel) erhebt A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, "alle Menschen" mit einer Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung untauglich zum Feuerwehrdienst sind, seien von der Feuerwehrpflicht und der Ersatzpflicht zu befreien und es seien ihnen die in den letzten fünf Jahren geleisteten Ersatzabgaben zu erstatten. Eventualiter sei er (persönlich) von der Feuerwehrpflicht und der Ersatzpflicht zu befreien, zudem seien ihm die in den letzten fünf Jahren geleisteten Ersatzabgaben zu erstatten.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397) einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Urteil 2C 160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 1.1). Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

1.2.

1.2.1. Der Streitgegenstand ("l'objet du litige") setzt sich aus dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis überhaupt noch streitig ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Der Streitgegenstand kann daher im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Urteil 2C 124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, in: ASA 82 S. 379, ZBl 115/2014 S. 663, RDAF 2015 I, S. 311). Nicht zum Streitgegenstand zählt die rechtliche Begründung einer Verfügung. Den Parteien ist es unbenommen, ihre rechtliche Argumentation im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anzupassen, ohne dass darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands oder ein unzulässiges Novum liegt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; zit. Urteil 2C 124/2013 E. 2.2.2). Demgegenüber sind neue Begehren vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156; 136 V 362 E. 3.4 S. 365 f.).

1.2.2. Ausgangspunkt des Verfahrens war die dem Abgabepflichtigen auferlegte Feuerwehrersatzabgabe. Soweit er beantragt, alle Menschen mit einer Behinderung, die aufgrund dieser Behinderung feuerwehrdienstuntauglich sind, seien von der Feuerwehrdienstpflicht und der Ersatzpflicht zu befreien und es seien ihnen die geleisteten Abgaben zurückzuerstatten, sprengt dies den Rahmen des Streitgegenstandes. Zudem wäre der Abgabepflichtige mangels besonderer Betroffenheit (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG; BGE 141 I 78 E. 3.1 S. 81; 141 II 50 E. 2.1 S. 52) zu einem solchen Antrag gar nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 189 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
und b BV [SR 101]; Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

1.2.4. Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) geltend gemacht wird. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung kantonalen und kommunalen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43). In der Praxis steht die Prüfung unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96) und dabei insbesondere des Willkürverbots im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324) im Vordergrund.

1.2.5. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage nach der Vereinbarkeit des kantonalen bzw. kommunalen Feuerwehrrechts mit dem übergeordneten Recht (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
[Bundesrecht] und Art. 5 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV [Völkerrecht]). Dabei handelt es sich um einen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
in Verbindung mit Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG (vorfrageweise bzw. "konkrete" Normenkontrolle). Zeigt sich, dass die streitbetroffene generell-abstrakte Norm ganz oder teilweise übergeordnetem Recht widerspricht, bleibt diese zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (Urteile 2C 422/2014 vom 18. Juli 2015 E. 2.3.2, in: ASA 84 S. 321; 2C 1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4, in: ASA 82 S. 146 und 502, ZBJV 150/2014 S. 791).

1.2.6. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem bzw. kommunalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Unterbliebt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156).

1.2.7. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).

2.

2.1. Das Feuerwehrwesen als Teil der inneren Sicherheit ist, von Ausnahmen abgesehen, Sache der Kantone (Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
1    Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
2    ...8
und insb. Art. 57 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV; RAINER J. SCHWEIZER/ MARKUS H. F. MOHLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV). Im Kanton Solothurn ist hierzu das Gesetz vom 24. September 1972 über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (GVG/SO; BGS 618.111) ergangen. Dementsprechend herrscht im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (vorne E. 1.2.6). Ob dieser Anforderung durchwegs genügt wird, kann offen bleiben, nachdem die Beschwerde, wie zu zeigen ist, ohnehin abgewiesen werden muss.

2.2.

2.2.1. Nach dem Recht des Kantons Solothurn hat jede Gemeinde eine Feuerwehr zu organisieren und zu unterhalten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GVG/SO). Der Pflicht zum Feuerwehrdienst unterliegen alle Frauen und Männer der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (§ 76 Abs. 1 GVG/SO in der Fassung vom 28. November 1993 und in Kraft seit 1. Januar 1994). Die Pflicht beginnt in dem Jahr, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, und hört mit dem Jahr auf, in welchem das 42. Altersjahr vollendet wird (§ 77 Abs. 1 GVG/SO). Sie besteht entweder in der persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes (Hauptpflicht) oder in der Bezahlung der Ersatzabgabe (Ersatzpflicht).

2.2.2. Darüber, in welcher Weise der Dienstpflicht zu genügen ist, entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden (§ 76 Abs. 2 GVG/SO). Die Ersatzpflicht ist subsidiär. Ihr unterliegt, solange eine Dienstpflicht besteht, "wer nicht in einer Orts- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr eingeteilt ist" (§ 78 GVG/SO in der Fassung vom 7. Dezember 1986, in Kraft seit 1. Januar 1987).

2.2.3. Unter bestimmten Umständen sind die Personen im dienstpflichtigen Alter sowohl von der Haupt- wie der Ersatzpflicht ausgenommen. Der entsprechende Katalog ist abschliessender Natur (§ 77bis Abs. 1 GVG/SO in der Fassung vom 28. November 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994). Gänzlich befreit sind danach Schwangere (lit. a); diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut (lit. b); Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen (lit. c), sowie diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss (lit. d). Was die Befreiung von der Hauptpflicht (nicht aber der Ersatzpflicht) betrifft, sind die Gemeinden befugt, weitergehende Ausnahmen vorzusehen (§ 77ter GVG/SO in der Fassung vom 28. November 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994).

2.3. Im Nachgang zu den kantonalen Vorschriften hat die Gemeindeversammlung der hier interessierenden Einwohnergemeinde am 19. Juni 1995 ein Feuerwehrreglement erlassen. Dieses übernimmt im streitbetroffenen Bereich die kantonalen Vorgaben, so insbesondere bezüglich der Dienstpflicht im Allgemeinen (§ 7) oder der Befreiung von der Dienstpflicht (§ 10). Kommunal gilt eine Feuerwehrdienstpflicht bis zum erreichten 45. Altersjahr (§ 8 in der Fassung vom 17. Juni 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003).

2.4. Bei der Feuerwehrersatzabgabe nach dem Recht des Kantons Solothurn handelt es sich um eine Ersatzabgabe im abgaberechtlichen Sinn (taxe de remplacement). Als solche fällt sie - wie etwa auf eidgenössischer Ebene die Ersatzabgabe gemäss Art. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 1 - Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
und 11
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) - nicht unter die Steuern (Urteil 2C 221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2, in: StR 65/2010 S. 332), die voraussetzungslos geschuldet sind (Urteil 2C 794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.1, in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542). Ersatzabgaben werden - auch wenn der für Kausalabgaben kennzeichnende Leistungsaustausch fehlt - den Kausalabgaben zugerechnet (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 3 und insb. 5; ISABELLE HÄNER, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 8; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 1 N. 9; DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 13 f.).

2.5. Der Sinn der Ersatzabgabe besteht darin, dass diejenigen, welche die Hauptpflicht nicht erfüllen und demzufolge die damit verbundenen Belastungen und Nachteile nicht tragen müssen, einen gewissen Ausgleich leisten. Dass eine Wehrpflichtersatzabgabe erhoben wird, entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen (Urteil 2C 221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2 und 5, in: StR 65/2010 S. 332). Dies trifft auf die bundesrechtliche Wehrpflichtersatzabgabe ebenso zu wie auf die Feuerwehrpflichtersatzabgabe nach dem Recht des Kantons Solothurn.

3.

3.1. Der Abgabepflichtige bezeichnet sich als behindert und beziffert seinen mutmasslichen Invaliditätsgrad mit zehn Prozent. Den Umstand, dass er zur Ersatzabgabe herangezogen wird, erachtet er als rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und diskriminierend (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Er erblickt darin auch einen Verstoss gegen Völkerrecht.

3.2. Der Abgabepflichtige beschreibt seine Krankheit (vorne lit. A) dahingehend, dass bereits das eigene Körpergewicht zu einer Überlastung der Knie führe. Er sei auf eine Tätigkeit angewiesen, bei welcher er vorwiegend sitzen könne. Häufigem Stehen und Gehen sei er ebenso wenig gewachsen wie enger Kleidung oder dem Aufenthalt in der Kälte. Die Vorinstanz macht zum Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kaum Aussagen. Sie stellt aber fest, dass der Abgabepflichtige weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung der Eidg. Invalidenversicherung beziehe. Dies ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.2.7).

3.2.1. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand mit Blick auf das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, vorne E. 1.2.1; Urteil 2C 1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4, zur Publ. vorgesehen) überhaupt zu hören sein sollten, ist folgendes festzuhalten: Der Abgabepflichtige bezieht sich vor Bundesgericht einzig auf den eingangs erwähnten Austrittsbericht der Suva. Dieser datiert vom 26. April 2011 und attestiert dem Abgabepflichtigen zwar gewisse belastungsabhängige Beschwerden im Knie- und Hüftbereich, es ist aber lediglich von "leichten" Knieschmerzen beidseitig die Rede (vorne lit. A). Das Attest ist zudem vor mehr als fünf Jahren ergangen. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige im vorinstanzlichen Verfahren kein neueres Attest vorlegen konnte, lässt darauf schliessen, dass die Beeinträchtigung in der Zwischenzeit nicht wesentlich zugenommen hat.

3.2.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei ausführt, sieht das Feuerwehrrecht des Kantons Solothurn keinen Rechtsanspruch auf Einteilung vor (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG/SO; § 7 Abs. 2 Satz 2 Regl.). Die Vorinstanz leitet daraus ab, die örtliche Feuerwehrkommission sei nicht gehalten gewesen, eine Verfügung über die Nicht-Aushebung zu erlassen. Es muss hier nicht entschieden werden, ob dem gefolgt werden kann. Im Ergebnis ist die Begründung jedenfalls nicht zu beanstanden, da der Abgabepflichtige gar nicht verlangt, zur Hauptpflicht zugelassen zu werden. Gegenteils hält er sich für untauglich, weshalb er beantragt, er sei von Haupt- und Ersatzpflicht zu befreien.

3.2.3. Entsprechend unbehelflich ist es, wenn der Abgabepflichtige die Praxis der Strassburger Organe anruft. Der damalige Abgabepflichtige, ein Diabetiker, hatte stets erklärt, er sei willens, Militärdienst zu leisten (Urteil des EGMR Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 [13444/04] § 77, passim). Er wurde indes sowohl für den Militär- wie auch den Zivilschutzdienst untauglich erklärt, was das Bundesgericht schützte (Urteil 2A.590/2003 vom 9. März 2004). Der EGMR erachtete es unter dem Gesichtspunkt des akzessorischen Diskriminierungsverbots (Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK) in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) als problematisch, dass leicht behinderten Personen keine Möglichkeit offenstand, die Dienstpflicht in anderer als militärischer Form zu erfüllen (Zivildienst oder Zivilschutzdienst; Urteile 2C 924/2012 vom 29. April 2013 E. 3.3; 2C 396/2012 vom 23. November 2012 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall strebt der Abgabepflichtige keine Zulassung zur Hauptpflicht an, gegenteils wünscht er die Befreiung von sämtlichen feuerwehrrechtlichen Pflichten. Der Entscheid Glor gegen Schweiz steht der Erhebung der Ersatzabgabe daher nicht entgegen.

3.3. Der Abgabepflichtige kritisiert weiter, dass die kantonale und kommunale Gesetzgebung zum Feuerwehrwesen gewissermassen eine Grauzone zwischen gesunden Personen einerseits und beeinträchtigten Personen ohne Behinderung im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) schaffe.

3.3.1. Unzulässige Rechtsungleichheit in der Rechtssetzung liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (Urteil 8C 90/2016 vom 11. August 2016 E. 4.2, zur Publ. vorgesehen; BGE 141 I 78 E. 9.1 S. 90).

3.3.2. Der kantonale Gesetzgeber hat mit dem Abstellen auf den Bestand einer Rente oder Hilflosenentschädigung eine klare Trennlinie gezogen. Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (fünfte IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008 [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]) setzt der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein. Das Feuerwehrrecht des Kantons Solothurn knüpft an diese fremdrechtliche Grenzziehung an und lässt die umfassende Dienstpflicht (Dienstleistung und Ersatzabgabe) folglich erst bei 40-prozentigen Invaliditätsgrad entfallen (§ 77bis Abs. 1 lit. c GVG/SO; ebenso § 10 Abs. 1 lit. c Regl.). Dabei handelt es sich um einen gesetzgeberischen Entscheid, der seine Entsprechung in Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
bis WPEG findet (in der Fassung vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 [AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730]).

3.3.3. Für die kantonale Regelung bestehen triftige Gründe: Wer sozialversicherungsrechtlich als invalid gilt, soll feuerwehrrechtlich weder zur Haupt- noch zur Ersatzpflicht herangezogen werden. Umgekehrt gilt, dass Personen, die nicht als invalid gelten, grundsätzlich der Haupt- bzw. ersatzweise der Abgabepflicht unterliegen. Entgegen der Einschätzung des Abgabepflichtigen ist die kantonale Bestimmung durchaus differenziert ausgestaltet, indem sie eine sozialversicherungsrechtliche Wertung übernimmt, von welcher sich auch der Bundesgesetzgeber - im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
bis WPEG) - hat leiten lassen. Wie dargelegt, entspricht die Ersatzabgabe dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen (vorne E. 2.5). Dies gilt auch in Bezug auf Personen, die an sich dienstpflichtig wären, aber nicht zur Hauptpflicht herangezogen werden, weil der Sollbestand des Verbandes (hier: die örtliche Feuerwehr) erreicht ist. Von der Ersatzpflicht kann aber ohne Verletzung der Rechtsgleichheit ausgenommen werden, wer - bedingt durch eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung - in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und
deswegen Leistungen der Sozialversicherung bezieht. Darunter fällt aber nicht, wer gesundheitlich nur geringfügig beeinträchtigt ist, sondern eben nur, wessen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit rechtserheblich ist.

3.3.4. Alle übrigen Betroffenen haben die Wechselfälle des Lebens grundsätzlich selbst zu meistern. Entsprechend ist es diesen Personen auch zuzumuten, der feuerwehrrechtlichen Ersatzpflicht nachzukommen, wenn es ihnen entweder nicht möglich ist, der Hauptpflicht nachzukommen, oder sie zwar Dienst leisten könnten und möchten, hierzu aber nicht aufgeboten werden (da darauf kein Rechtsanspruch besteht). Es greift daher zu kurz, wenn der Abgabepflichtige die Rechtsungleichheit des Gesetzes darin erblickt, dass das Gesetz "invalide" Behinderte (solche im Sinne des IVG) anders als "nicht invalide" Behinderte behandelt. Für diese Differenzierung besteht durchaus ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen (vorne E. 3.3.1).

3.3.5. Die kantonale und kommunale Gesetzgebung ist mithin im streitbetroffenen Bereich rechtsgleich gehalten. Ebenso wenig lässt sich mit Recht sagen, sie diskriminiere Personen mit geringer Behinderung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; vgl. zur Tragweite von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV Urteil 9C 183/2016 vom 26. Juni 2016 E. 6.1.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 141 I 241 E. 4.3.2 S. 250 f.).

3.4. Der Abgabepflichtige beruft sich sodann auf das New Yorker Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109), das für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist.

3.4.1. Ein Staatsvertrag kann lediglich angerufen werden, soweit er der betreffenden Person individualrechtliche Ansprüche verleiht. Eine staatsvertragliche Bestimmung ist praxisgemäss direkt anwendbar ("self-executing"), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die Norm muss mithin justiziabel sein, das heisst, es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von diesen zu bestimmen (BGE 140 II 185 E. 4.2 S. 190; 136 I 297 E. 8.1 S. 307 f.; 133 I 286 E. 3.2 S. 291 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2. In einem der seltenen höchstrichterlichen Anwendungsfälle zum New Yorker Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat das Bundesgericht den Bestand eines Rechtsanspruchs ausdrücklich offengelassen (Urteil 6B 13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 5.5 am Ende). Dies betraf Art. 13 Abs. 1 ("Zugang zur Justiz"), wo die Rede davon ist, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz "gewährleisten". Auch im hier streitbetroffenen Bereich muss die Frage nicht abschliessend entschieden werden. Der Abgabepflichtige wird nicht aufgrund seiner Behinderung ungleich behandelt. Er schuldet die Ersatzabgabe einzig deshalb, weil er der Hauptpflicht nicht nachkommt. Es gelten mithin für ihn dieselben Regeln wie für nichtbehinderte Dienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten bzw. zu einem solchen, beispielsweise aus Bestandesgründen, nicht herangezogen werden. Die Art. 3 lit. e (allgemeiner Grundsatz der Chancengleichheit) und Art. 5 Abs. 1 und 2 (Gebot der Rechtsgleichheit und der Nichtdiskriminierung) des New Yorker Übereinkommens wären deshalb auch dann nicht verletzt, wenn sie als self-executing betrachtet werden.

3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.6. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
. V. m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Wohnsitzgemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_875/2016
Date : 10. Oktober 2016
Published : 28. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Feuerwehrersatzabgabe


Legislation register
BGG: 32  65i  66  68  82  89  95  99  100  105  106
BV: 3  5  8  9  42  49  57  189
EMRK: 8  14
IVG: 28
MPEG: 1  4  11
BGE-register
133-I-286 • 136-I-297 • 136-V-362 • 140-II-141 • 140-II-185 • 140-III-86 • 140-IV-57 • 141-I-241 • 141-I-36 • 141-I-78 • 141-II-50 • 141-III-395 • 141-IV-317 • 141-IV-369 • 142-I-155 • 142-V-2 • 142-V-94
Weitere Urteile ab 2000
2A.590/2003 • 2C_1115/2014 • 2C_1174/2012 • 2C_124/2013 • 2C_160/2014 • 2C_221/2009 • 2C_396/2012 • 2C_422/2014 • 2C_794/2015 • 2C_875/2016 • 2C_924/2012 • 6B_13/2015 • 8C_90/2016 • 9C_183/2016
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... Don't show all
AS
AS 2007/5129 • AS 1994/2777
BBl
1993/II/730 • 2005/4459
Magazine ASA
ASA 82,146 • ASA 82,379 • ASA 84,321 • ASA 84,725
RDAF
201 5
StR
65/2010 • 71/2016
ZBJV
150/2014 S.791