Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 861/2023
Urteil vom 10. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AB,
c/o B.________ AB,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Oktober 2023 (GT230110-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.C.________ wegen einfacher Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft gegenüber der D.________ Bank AG die Edition der Unterlagen zur Bankbeziehung mit der A.________ AB ab 1. Mai 2015 an. Am 11. Juli 2023 verlangte die A.________ AB die Siegelung sämtlicher Unterlagen, die von der D.________ Bank AG herausgegeben würden. Gegen die Edition der Bankunterlagen reichte sie am 20. Juli 2023 zudem Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welches darauf mit Beschluss vom 27. Juli 2023 nicht eintrat. Am 9. August 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Entsiegelung. Mit "Urteil" vom 2. Oktober 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft gut.
C.
Die A.________ AB gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Oktober 2023 sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2023 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer richterlichen Triageverhandlung zur Aussonderung der geheimnisgeschützten und verfahrensirrelevanten Daten und Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bundesanwaltschaft hat sich in der Sache vernehmen lassen und auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, eventualiter auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Aussonderung und Rückgabe jener Akten und Daten, die aufgrund von Persönlichkeitsrechten und/oder Geheimhaltungsinteressen nicht durchsucht werden dürfen. Die A.________ AB hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Da die Beschwerdeführerin nicht Partei des hängigen Strafverfahrens gegen A.C.________ ist, wirkt sich der angefochtene Entsiegelungsentscheid für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, des Verbots der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel sowie der gesetzlichen Voraussetzungen zur Entsiegelung der betroffenen Bankunterlagen.
3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Zwangsmassnahmen setzen zudem voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Person, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, zudem die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
|
1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen was folgt:
Aus zwei "Suspicious activity reports" sowie zwei Geldwäschereiverdachtsanzeigen der Meldestelle für Geldwäscherei gehe hervor, dass der Beschuldigte A.C.________, die E.________ Limited - an welcher dieser berechtigt gewesen sei - sowie der Schwiegervater des Beschuldigten (F.________) und mehrere von diesem beherrschte Unternehmungen über Konten bei Schweizer Banken (G.________ Bank, D.________ Bank) verfügen würden oder verfügt hätten, auf welchen sich teilweise Millionenbeträge befunden hätten. Hinsichtlich des Kontos der E.________ Limited ergebe sich, dass per 8. Dezember 2016 die wirtschaftliche Berechtigung an der Unternehmung auf den Bruder des Beschuldigten, B.C.________, übertragen worden sei. Dieser Umstand erwecke den Anschein, dass die wahre wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten und in der Konsequenz deren Herkunft verschleiert werden sollten.
Aus den Anzeigen der Meldestelle für Geldwäscherei und den der ersten Anzeige beiliegenden Meldungen der G.________ Bank ergebe sich eine enge Beziehung zwischen dem Beschuldigten und F.________. Neben der verwandtschaftlichen Beziehung seien dabei insbesondere auch verdächtige Geschäftsvorgänge rapportiert worden, in welche die H.________ Limited (von F.________) involviert gewesen sei. Insofern sei hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten der H.________ Limited ein genügender Deliktskonnex ohne Weiteres zu bejahen. Bezüglich der Beschwerdeführerin ergebe sich zwar kein direkter Bezug zum Beschuldigten. Hingegen lägen Belege für eine Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin mit der H.________ Limited vor. Sowohl der Erwerb von Unternehmensanteilen als auch der Abschluss von Darlehensverträgen seien grundsätzlich geeignet, die Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten zu erschweren und so zur Überführung krimineller Vermögenswerte in die legale Wirtschaft beizutragen. Es sei insofern zwar nicht ausgeschlossen, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H.________ Limited einzig im Zusammenhang mit einer legalen Tätigkeit letzterer Gesellschaft stehe. Doch bestünden aufgrund der Verbindung zwischen der
H.________ Limited zum Beschuldigten immerhin gewisse konkrete Anhaltspunkte, dass die H.________ Limited und in der Konsequenz auch die Beschwerdeführerin benutzt worden seien, um die Gewinne des Beschuldigten aus seiner mutmasslich kriminellen Tätigkeit zu legalisieren.
Auch in zeitlicher Hinsicht bestehe insofern ein gewisser Zusammenhang, als Gelder gewaschen worden sein sollten, welche der Beschuldigte ab dem Jahr 2015 bis zu seiner Verhaftung im März 2017 in krimineller Weise erlangt habe, und die nachgewiesene Transaktion von der H.________ Limited an die Beschwerdeführerin weniger als drei Monate nach diesem Zeitraum stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin beschränke sich darauf, die Unverdächtigkeit der Transaktion zu beteuern, ohne aber irgendwelche Erläuterungen zur Transaktion respektive zur Herkunft der Gelder zu liefern. Da vorliegend Geldwäschereihandlungen im grösseren Umfang (Beträge in Millionenhöhe) und mit internationalem Bezug untersucht würden, könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die edierten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin Informationen enthalten würden, welche über den Verbleib der vom Beschuldigten kriminell erlangten Vermögenswerte, die konkreten unter Verwendung der Beschwerdeführerin mutmasslich vorgenommenen Verschleierungshandlungen, allfällige weitere Beteiligte und auch die Rolle der Beschwerdeführerin im Rahmen der Geldwäschereihandlungen weiteren Aufschluss geben könnten.
Das untersuchte Delikt dürfte im Verurteilungsfall mit Blick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten im oberen Bereich des Strafrahmens zu verorten sein. Eine effektive Strafverfolgung im Bereich der Geldwäscherei setze dabei geradezu typischerweise den Eingriff in Grundrechte nicht beschuldigter Dritter voraus, über deren Konten kriminelle Vermögenswerte geleitet würden. Dabei gehe es namentlich darum, die Rolle der betroffenen Dritten im Rahmen des deliktischen Gesamtgeschehens zu ermitteln, um die (strafbaren) Verschleierungshandlungen von legalem wirtschaftlichem Handeln abzugrenzen. Angesichts dessen überwiege das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten das Interesse der Beschwerdeführerin an der generellen Geheimhaltung ihrer Bankunterlagen eindeutig.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ihrerseits, das Entsiegelungsgesuch "wäre a priori abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen hatte, die Betroffenen überhaupt auf die Möglichkeit einer Siegelung aufmerksam zu machen", was sie (die Beschwerdeführerin) bereits vor der Vorinstanz moniert habe, ohne dass sich letztere damit überhaupt befasst hätte. Sollte sie damit eine Rechtsverletzung geltend machen, fehlt es an einer rechtsgenüglich substantiierten Rüge. Eine fehlende Belehrung würde der Entsiegelung ohnehin nicht entgegenstehen, hat die Beschwerdeführerin vorliegend doch die Siegelung verlangt.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz stütze sich zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts (hinsichtlich der Vortaten zu den mutmasslichen Geldwäschereihandlungen) auf einen Medienbericht, mit dem die Parteien erst im angefochtenen Entscheid konfrontiert worden seien. Die Vorinstanz hält - für das Bundesgericht verbindlich - fest, hinsichtlich der Korruptionsdelikte im Land U.________ sei der Tatverdacht gegen den Beschuldigten A.C.________ öffentlich bekannt. Sie folgt der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem Entsiegelungsantrag hierfür auf "öffentliche Quellen" sowie "Verdachtsmeldungen verschiedener Schweizer Finanzintermediäre" verwies. Im angefochtenen Entscheid erwähnt die Vorinstanz bloss zusätzlich, dass gemäss einem Medienbericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 24. Mai 2023 (im Land U.________) die Untersuchung der Antikorruptionsstaatsanwaltschaft abgeschlossen und das Verfahren an das Gericht überwiesen worden sei. Damit stösst die von der Beschwerdeführerin erhobene Gehörsrüge ins Leere. Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, die Vorinstanz stelle auch zur Feststellung des "Deliktskonnexes" auf ein Beweismittel ab, das von keiner Partei eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin übersieht,
dass die Vorinstanz für die Begründung des Deliktskonnexes (in zeitlicher Hinsicht) nicht nur auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten Wikipedia-Artikel abstellt. Jedenfalls legt sie nicht dar, inwiefern sich die angeblich unzulässige Berücksichtigung dieses Beweismittels auf die Sachverhaltsfeststellung auswirkte.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, während der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung des Entsiegelungsgesuches zur Verfügung gestanden habe, sei die ihr vorinstanzlich angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch auf "nicht erstreckbare" 10 Tage beschränkt worden, unter der Androhung, dass Säumnis oder Stillschweigen als Verzicht auf Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch gelten würde. Inwiefern dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzen sollte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selber erwähnt, sieht das revidierte Siegelungsrecht mittlerweile explizit vor, dass das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Art. 248a Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren - 1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: |
|
1 | Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: |
a | im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; |
b | in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. |
2 | Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht. |
3 | Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. |
4 | Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig. |
5 | Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig. |
6 | Das Gericht kann: |
a | eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; |
b | Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. |
7 | Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren - 1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: |
|
1 | Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: |
a | im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; |
b | in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. |
2 | Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht. |
3 | Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. |
4 | Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig. |
5 | Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig. |
6 | Das Gericht kann: |
a | eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; |
b | Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. |
7 | Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit. |
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die vor Vorinstanz in Form der Replik erfolgte "eigentliche Zweckentfremdung" des der Beschwerdegegnerin gewährten Rechts zur Kommentierung der Gesuchsantwort sei unzulässig gewesen. Auch insoweit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. E. 2 hiervor), zumal sie nicht näher darlegt, welche in der Replik der Beschwerdegegnerin angeblich enthaltenen Behauptungen zu Unrecht berücksichtigt worden wären. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Behauptung, dem Entsiegelungsgesuch seien Unterlagen "zumindest zweifelhafter Herkunft" beigelegt worden. Ohnehin sind allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
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1 | Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
2 | Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
3.3.3. Fehl geht weiter die Auffassung der Beschwerdeführerin, für die Edition bzw. Durchsuchung ihrer Bankunterlagen bedürfe es eines dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
3.3.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme infrage stellt und ein überwiegendes persönliches Interesse an ihren "privaten, nichtöffentlichen Daten" geltend macht, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Sie behauptet, "eine blosse Spekulation" darüber, dass sich in den Unterlagen Informationen befänden, die der Beschlagnahme unterliegen würden, vermöge den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Zudem werde ihr durch die Beschwerdegegnerin keine unzulässige Handlung attestiert. Inwiefern die diesbezüglichen, angeblich "pauschalen" Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollten, begründet die Beschwerdeführerin hingegen nicht rechtsgenüglich und ist auch nicht offensichtlich. Es ist mit der Vorinstanz nicht deren Aufgabe, zum Voraus festzustellen, welche Dokumente von derart untergeordneter Bedeutung sein könnten, dass sich die Offenlegung der Informationen aus dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler