Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 919/2023

Urteil vom 10. Juli 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter, und diese substituiert durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher versuchter Diebstahl; Schuldfähigkeit, Gutachten; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2023 (SB200420-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, er habe am 9. September 2019 und am 22. November 2019 in verschiedenen Ortschaften versucht, diverse Personenwagen zu öffnen, um daraus Vermögenswerte zu entwenden. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Fahrzeuge verschlossen gewesen seien. In zwei Fällen sei er ertappt worden, wobei er in einem Fall nichts entwendet habe. Weiter legt die Staatsanwaltschaft A.________ zur Last, er habe am 22. September 2019 in U.________ ungebeten einen umfriedeten Garten betreten.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 2. Juni 2020 des mehrfach versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung und A.________ Anschlussberufung.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14. Februar 2023 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Vernichtung, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Hingegen bestätigte das Obergericht den Schuldspruch wegen mehrfach versuchten Diebstahls und erkannte auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2021. Schliesslich verwies es A.________ für drei Jahre des Landes.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, (1.) die Dispositivziff. 2 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 (fakultativer Landesverweis) sowie 7 und 8 (Kostenauferlegung bzw. Nachforderungsrecht zu seinen Lasten) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 seien aufzuheben. (2.) Er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die angeklagten, nicht ohnehin eingestellten Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. (3.) Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. (4.) Für die zu Unrecht erlittene Haft sei ihm eine angemessene Genugtuung (zuzüglich Zins ab mittlerem Verfallstag), mindestens aber Fr. 200.-- pro Hafttag (bei 195 Hafttagen; zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfallstag), zuzusprechen. Eventualiter zu den Anträgen 2-4 sei das Verfahren an die erste Instanz, subeventualiter an die Vorinstanz, zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, erübrigt sich ein solcher ohnehin.

1.2. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 409 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO und von Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Im Wesentlichen legt er dar, das forensisch-psychiatrische Gutachten betreffend seiner Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit sei erst im Berufungsverfahren eingeholt worden. Da ein derartiges Beweismittel weitreichende Konsequenzen haben könne, sei von einem wesentlichen Mangel i.S.v. Art. 409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO auszugehen, zumal sich eine Begutachtung gemäss Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB bereits im Untersuchungsverfahren aufgedrängt hätte. Entsprechend sei eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich. Angesichts der Wesentlichkeit bzw. der möglichen Konsequenzen eines solchen Gutachtens müsse er sich dazu zwingend vor zwei Instanzen mit voller Kognition äussern können. Seine Verteidigung habe deshalb eine Rückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz beantragt. Weil die Vorinstanz die Sache aber nicht zurückgewiesen habe, verletze sie seine Verteidigungsrechte, seinen Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug, auf rechtliches Gehör und damit insgesamt auf ein faires Verfahren (Beschwerde S. 41 ff. Ziff. 148 ff.).

2.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO). Nach Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei falscher Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO) und stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (siehe Urteil 6B 1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend beschränkte sich die Vorinstanz darauf, ein (aktuelleres) forensisch-psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, nachdem dessen Schuldfähigkeit bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen konnte die Verteidigung sowohl die Erkenntnisse des Gutachtens in Zweifel ziehen, als auch Fragen an die sachverständige Person stellen (Urteil S. 10 ff. E. II.2). Die Anordnung eines (neuen) Gutachtens im Rahmen des Berufungsverfahrens stellt eine Beweiserhebung nach Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO dar. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
StPO verneint, der zwingend zur Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte führen müssen.

3.

3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor, weil sie auf ein unvollständiges, nicht schlüssiges sowie widersprüchliches und daher unverwertbares Gutachten abstelle. Zudem verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und damit insgesamt seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), aber auch Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB.
Zusammengefasst legt er dar, das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 2. März 2022 sei bereits aus formellen Gründen unverwertbar. Auch die weiteren Mängel beträfen zentrale Punkte des Gutachtens, sodass es keine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit darstellen könne. Angesichts der Widersprüchlichkeit, der fehlenden Schlüssigkeit des Gutachtens und der im Ergebnis offen gelassenen, unklaren und nicht begründeten Diagnosestellung sowie aufgrund des Umstands, dass es erheblich von früheren Gutachten abweiche, wäre zumindest ein Vorgehen nach Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO angezeigt gewesen. Indem die Vorinstanz die Sachverständige zum erläuterungsbedürftigen Gutachten nicht einmal befragt habe, verletze sie neben Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO ebenso Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Beschwerde S. 7 ff.).

3.2. Zunächst hält die Vorinstanz fest, betreffend den Beschwerdeführer sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dieses sei von Dr. med. B.________ am 2. März 2022 (nachfolgend: Gutachten B.________) erstattet worden. Im Folgenden geht die Vorinstanz auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers ein und legt dar, weswegen sie zum Schluss gelangt, es lägen keine Umstände vor, die zu einer Unverwertbarkeit dieses Gutachtens führen würden. Ebenso wenig seien Gründe ersichtlich, weshalb dem Gutachten nicht gefolgt werden könne. Es sei darauf abzustellen. Folglich sei von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (Urteil S. 24-40 E. V; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff. E. 4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183).
Auf der Grundlage des Gutachtens B.________ erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer leide unter einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen und einem schädlichen Gebrauch von Opioiden sowie Sedativa. Sie erachtet die Schlussfolgerungen der Sachverständigen als nachvollziehbar und schlüssig; diese lege ihre Befunde einleuchtend und fundiert begründet dar. Die Vorinstanz fasst das Gutachten B.________ zusammen, wobei sie die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte der gutachterlichen Erkenntnisse zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hervorhebt. Sie gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren stünden mit den Erkenntnissen der Sachverständigen im Einklang. Demnach sei die leichte Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer nicht so ausgeprägt, dass bei den Anlassdelikten dessen Einsichtsfähigkeit tangiert gewesen sei. Dessen Angaben wiesen darauf hin, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er unerlaubte Handlungen begangen habe. Zudem seien die Anlassdelikte sehr simpel und damit auch für eine Person mit nur geringen intellektuellen Fähigkeiten zu erfassen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über relevante Einschränkungen, ihm gehe aber nicht jegliche Fähigkeit ab,
Situationen zu erfassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf zu reagieren. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die gutachterlichen Einschätzungen betreffend die Steuerungsfähigkeit als überzeugend und geht beim Beschwerdeführer von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Er mache nicht geltend, dass er bei der Verübung der Taten intoxikiert gewesen sei (Urteil S. 34 ff. E. V.5).

3.3.

3.3.1. In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis). Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB).
Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile 6B 518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.1; 6B 337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B 257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).

3.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Willkürbegriff und den diesbezüglichen Rügeanforderungen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B 1066/2023 vom 16. November 2023 E. 2.3; 6B 549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B 1155/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Gemäss Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B 1329/2023 vom 19. Februar 2024
E. 2.1; 6B 933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6: 6B 1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

3.4. Die gegen das Gutachten B.________ und dessen Würdigung durch die Vorinstanz gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz geht einlässlich auf die grösstenteils bereits in ihrem Verfahren erhobenen Einwände des Beschwerdeführers gegen das vorerwähnte Gutachten bzw. gegen dessen Erstellung ein (Urteil S. 24-40 E. V; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff. E. 4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183; Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten B.________, kantonale Akten act. 193, und seine Eingabe vom 18. Juli 2022, kantonale Akten act. 203). Namentlich zeigt sie akkurat und nachvollziehbar auf, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden kann. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 24-40 E. V).

3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, genügt er von vornherein den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er - ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid - (seitenweise) aus den kantonalen Akten zitiert (z.B. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 15 ff.). Dies ist ebenso der Fall, wenn er geltend macht, es sei davon auszugehen, dass er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, da keine diesbezügliche, von ihm unterzeichnete Bestätigung vorliege (Beschwerde S. 20 Ziff. 54 f.). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die sachverständige Person den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er nicht verpflichtet sei, an der Untersuchung mitzuwirken, dass seine Angaben im Gutachten Verwendung finden könnten und dass sie gegenüber dem Auftraggeber offenbarungspflichtig sei (Urteil S. 32 E. 2.2.5).

3.6. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Akten sich das Gutachten B.________ stütze. Es enthalte kein detailliertes Aktenverzeichnis. Zudem habe die Sachverständige die auszugsweise wiedergegebenen Aktenstellen ungenügend bezeichnet (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 56-61).
Diese Ausführungen und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. Entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S. 26 E. 2.2.1) konnte die Sachverständige auf sämtliche Akten der Verfahren mit den Geschäftsnummern SB200420-O, SB210007-O, DG200011-H, DG210004-H und DG-210007-H zugreifen. Somit ist hinreichend bekannt, welche Akten ihr zur Verfügung standen. Mit der Vorinstanz ist ferner darauf hinzuweisen, dass in einem Gutachten nicht sämtliche zur Verfügung gestellten Akten einzeln aufzulisten sind. Zudem ist vorliegend ohne Weiteres ersichtlich, welche Verfahrensakten berücksichtigt wurden, insbesondere auch weil die Quellen im Gutachten so bezeichnet werden, dass sie in den Akten aufgefunden werden können (siehe Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 3-39). Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es - namentlich aufgrund des beachtlichen Aktenumfangs - hilfreich gewesen wäre, die Zitate auch mit einer allfälligen Verfahrens- bzw. Dossiernummer zu versehen. Unerfindlich ist jedoch sein Einwand, es könne nicht nachvollzogen werden, welche früheren Unterlagen der Expertin zur Verfügung gestanden hätten (Beschwerde S. 21 Ziff. 60) : Unter dem Titel "Frühere
Unterlagen" bezeichnet das Gutachten nicht nur die Art der jeweiligen Dokumente sowie deren Datum, sondern auch deren Verfasser oder Verfahren und den zusammengefassten Inhalt (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 33 ff.).

3.7.

3.7.1. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, die Gutachterin B.________ habe ihn ungenügend exploriert. Aufgrund seines Krankheitsbildes wären weitere Gespräche erforderlich gewesen. Die Sachverständige sei in voreingenommener Weise davon ausgegangen, dass er sich nicht auf eine konstruktive Begutachtung einlassen werde. Damit handle es sich beim Gutachten B.________ faktisch um ein unzulässiges und unverwertbares Aktengutachten (Beschwerde S. 14 ff. Ziff. 31-45).

3.7.2. Hierzu stellt die Vorinstanz zusammengefasst fest, gemäss unbestrittenen Darlegungen im Gutachten habe der erste Explorationstermin im August 2021 10 Minuten gedauert. Sodann habe im November 2021 ein einstündiger Termin stattfinden können, der vom Beschwerdeführer aber abgebrochen worden sei. Am letzten Termin im Januar 2022 sei zunächst eine neuropsychologische Testung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Das anschliessende Untersuchungsgespräch sei schliesslich auf dessen Wunsch nach 20 Minuten abgebrochen worden. Die Vorinstanz erwägt, vereinbarte Explorationstermine seien entweder von der Verteidigung abgesagt worden oder der Beschwerdeführer habe die Gespräche von sich aus abgebrochen. Die Sachverständige B.________ sei offenkundig bemüht gewesen, den Beschwerdeführer eingehend in persönlichen Gesprächen zu explorieren. Unter den gegebenen Umständen sei sie nicht gehalten gewesen, sich um weitere Explorationstermine zu bemühen, insbesondere könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass es lediglich bei kurzen Explorationsgesprächen geblieben sei, vor allem weil es auch früheren Gutachtern nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer eingehender persönlich zu explorieren. Schliesslich habe es die Sachverständige
B.________ offensichtlich verantworten können, trotz der eher kurzen Explorationsdauer ein Gutachten zu erstellen (Urteil S. 27 ff. E. 2.2.2).

3.7.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Entgegen seiner Meinung handelt es sich beim Gutachten B.________ nicht um ein Aktengutachten; auch wenn die Explorationsdauer knapp war (Urteile 6B 376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B 647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.4.2; je mit Hinweisen), ist sie angesichts der Umstände (die Gutachterin konnte sich in ausgesprochen umfangreichen Akten, darunter mehrere Gutachten und Berichte über den Beschwerdeführer, vertiefen) dennoch weder vernachlässigbar noch ungenügend. Hinzu kommt, dass ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung der betroffenen Person zwar nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 S. 186 mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2f). Indessen kann ein Aktengutachten in Betracht kommen, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert (siehe BGE 127 I 54 E. 2f). Aufgrund der von der Vorinstanz ohne Willkür festgestellten Weigerungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber einer persönlichen Exploration könnte hier ohnehin offenbleiben, ob die Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer, zusammen mit den
früheren Gutachten und den Berichten über ihn, nicht auch so hinreichend waren, um der Fachperson einen verlässlichen Eindruck über ihn zu verschaffen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem einwendet, die Gutachterin B.________ habe nicht eigenmächtig darüber entscheiden dürfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine (weitere) persönliche Exploration gegeben seien, vermag er nicht zu überzeugen. Es ist in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2e, E. 2f). Damit ist ebenso die Grundlage für den Vorwurf des Beschwerdeführers an die Expertin entzogen, sie sei in voreingenommener Weise bereits im Vorfeld der Begutachtung davon ausgegangen, dass er sich nicht auf eine konstruktive Begutachtung einlassen würde, zumal er diesbezüglich auch nicht aufzeigt, im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Ausstandsgesuch gestellt zu haben. Die angebliche Voreingenommenheit der Gutachterin B.________ war dem Beschwerdeführer schliesslich bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Auf dieses Vorbringen ist somit mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG;
BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen).

3.8. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen ihrem Auftrag habe die Gutachterin B.________ entschieden, keine körperliche Untersuchung vorzunehmen. Im Ergebnis habe sie damit die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, weshalb ihr Gutachten mangelhaft sei (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 46-50).
Die Rüge des Beschwerdeführers, weder die Gutachterin noch die Vorinstanz hätten den Verzicht auf eine körperliche Untersuchung begründet (Beschwerde S. 18 Ziff. 47), geht fehl. Die Vorinstanz zieht in Erwägung, die Gutachterin B.________, welche über die nötige Fachkompetenz verfüge, sei zum Schluss gekommen, dass von einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine für die Beantwortung der ihr vorgelegten Fragen relevanten Erkenntnisse zu erwarten seien (Urteil S. 31 f. E. 2.2.4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 49). Dabei weist die Vorinstanz unter anderem auf die gutachterlichen Ausführungen bezüglich des psychopathologischen Befundes, der neuropsychologischen Testung, des unauffälligen Schädel-CT vom 10. Juni 2008 sowie des Verzichts auf weitere Bildgebung aufgrund seines unveränderten Zustandsbildes hin (Urteil S. 31 f. E. 2.2.4; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 61 f.). Folglich hat die Sachverständige nachvollziehbar begründet, weshalb sie auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet. Soweit dieser die Erforderlichkeit einer körperlichen Untersuchung aufzeigen will, begnügt er sich damit, seine eigenen Ansichten darzulegen, ohne sich mit dem vorinstanzlichen
Hinweis auf die vorgenannten Ausführungen im Gutachten auseinanderzusetzen. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Die unterlassene körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers stellt kein Mangel im Gutachten dar (Urteil 6B 376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

3.9. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das durch C.________ erstellte "Testpsychologische Zusatzgutachten" sei ein eigenständiges Gutachten. C.________ sei nicht nur eine Hilfsperson, da seine Untersuchungen und Befunde wesentlich zur Diagnosestellung im Gutachten B.________ beigetragen hätten. Weil er vor dessen Beizug nicht angehört worden sei, seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 184 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO verletzt (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 51 ff.).
Diese Vorbringen sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Sachverständige B.________ für die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers den Psychologen C.________ beigezogen, die von ihm erhobenen Erkenntnisse im Gutachten eingearbeitet und mittels ihrer Unterschrift die Verantwortung dafür übernommen (Urteil S. 35 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Qualifikationen, die Rolle und die Art der Mitwirkung von C.________ hinreichend offengelegt wurden. Mit der Vorinstanz ist der Beizug von C.________ für die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (siehe BGE 144 IV 176 E. 4.6; 140 IV 49 E. 2.7; je mit Hinweisen). Es kann vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 35 E. 5.2.2). Dass C.________ seinen Bericht als "Zusatzgutachten" bezeichnete, ist unerheblich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anmerkt, es sei nicht nachvollziehbar, ob er auch im Rahmen des "Zweitgutachtens" auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht und ob C.________ auf die Strafandrohungen gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
und Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB hingewiesen worden sei, ist darauf mangels
Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rügen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte, behauptet er zu Recht nicht.

3.10. Der Beschwerdeführer argumentiert, bei Intelligenztests müssten detaillierte Unterlagen vorhanden sein, die ihm zwingend und ohne Antrag zugänglich zu machen wären (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 73 ff.).
Die Sachverständige B.________ hat gemäss Vorinstanz die Erkenntnisse von C.________ in ihr Gutachten einbezogen. Dessen Bericht ist dem eigentlichen Gutachten angehängt und war für den Beschwerdeführer somit ohne Weiteres einsehbar. Es ist nicht ersichtlich, was dieser unter "detaillierten Unterlagen" eines Intelligenztests versteht und was er für sich daraus ableiten möchte. Im Übrigen wäre es ihm offengestanden, im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Von einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die die Verwertbarkeit der Erkenntnisse von C.________ tangieren könnte, kann nicht die Rede sein. Infolgedessen verfängt sein Argument der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht. Dies trifft ebenfalls zu, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Erkenntnisse von C.________ seien weder nachvollziehbar noch schlüssig, basierten sie doch auf einer ungenügenden Untersuchung. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern aufgrund der Erkenntnisse von C.________ das Gutachten B.________ als unverwertbar zu betrachten wäre. So kritisiert der Beschwerdeführer beispielsweise,
die Untersuchung durch C.________ sei in zeitlicher Hinsicht mangelhaft gewesen, weil es in 20 Minuten, inklusive Übersetzungszeit, nicht möglich sei, all die aufgeführten Tests durchzuführen. Diese Rüge geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil am 7. Januar 2022 zunächst eine neuropsychologische Testung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer das anschliessende Untersuchungsgespräch nach 20 Minuten abgebrochen hat (Urteil S. 27 f. E. 2.2.2; kantonale Akten act. 183 S. 40).

3.11. Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gutachterin sei von falschen Anlassdelikten ausgegangen, was insbesondere Auswirkungen auf das Testergebnis des Prognoseinstruments Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) habe. Alsdann habe sie die Punkte sowohl im Rahmen dieses Instruments als auch beim Prognoseinstrument HCR-20 falsch oder in nicht nachvollziehbarer Weise vergeben. Somit erweise sich das Gutachten B.________ auch diesbezüglich als mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass das Prognoseinstrument VRAG für Gewaltstraftäter und daher weder für kognitiv beeinträchtigte Personen noch für die von ihm begangenen Delikte bestimmt sei (Beschwerde S. 21 ff. Ziff. 62 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten (Beschwerde S. 21 Ziff. 62), dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Sachverständige B.________ bei der Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1 pauschal auf die Anklageschriften aus früheren Verfahren hinweist (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 78). Den vorhergehenden, differenzierten Ausführungen zu den einzelnen Schwerpunkten lässt sich aber entnehmen, insbesondere auch denjenigen betreffend die Schuldfähigkeit, dass die Gutachterin ihren Erkenntnissen grundsätzlich die richtigen Anlassdelikte zugrunde gelegt hat (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 69 ff., vgl. auch den detaillierten Anhang I zu den Anklagen und den chronologisch aufgeführten jeweiligen Tatvorwürfen, S. 86 f.). Hinsichtlich der Punktevergabe der Gutachterin beim Prognoseinstrument VRAG erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als unbehelflich, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (E. 3.3.1). Dass im Gutachten bei den Ergebnissen des VRAG ein Index-Delikt von 2017 erwähnt ist (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 54), kann im Lichte des Vorstehenden ein Versehen sein, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass man sich bei Jahreszahlen oft
verschreibt. Im Übrigen wirkt sich dieses Index-Delikt vorliegend entweder gar nicht (wie bei Item 7 - Alter zum Zeitpunkt des Index-Delikts, bei dem es ohnehin bei einem +2 bleiben würde, vgl. hierzu: RETTENBERGER, GREGÓRIO HERTZ, EHER, Die deutsche Version des Violence Risk Appraisal Guide-Revised [VRAG-R], 2017, S. 34) oder gemäss der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers gar zu seinen Gunsten auf das Testergebnis des Prognoseinstruments VRAG aus (bei Item 9 - Anzahl früherer Inhaftierungen erachtet der Beschwerdeführer anstelle von -1 gemäss dem Gutachten ein +1 als richtig, Beschwerde S. 22 f. Ziff. 66). Bei den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich der Punktevergabe handelt es sich lediglich um seine eigene Meinung, die er den gutachterlichen Erkenntnissen entgegenhält. Dasselbe gilt im Hinblick auf seine Kritik, mit der er der Sachverständigen B.________ auch im Umgang mit dem Prognoseinstrument HCR-20 ein falsches Vorgehen vorwirft. Dass und inwiefern deshalb nicht auf deren Gutachten abgestellt werden sollte, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, es sei der Gutachterin sehr wohl bewusst gewesen, dass das
Prognoseinstrument VRAG nicht explizit für intelligenzgeminderte oder kognitiv beeinträchtigte Personen bestimmt sei, habe sie doch deshalb eine zusätzliche klinische Einschätzung der Individualprognose für unumgänglich gehalten, die sie in der Folge auch durchgeführt habe (Urteil S. 35 f. E. 5.2.2; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 74).

3.12. Die weitere Frage, ob die Vorinstanz das Gutachten B.________ im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend als schlüssig bezeichnet, überprüft das Bundesgericht lediglich unter dem Aspekt der Willkür (E. 3.3.3).

3.12.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit bzw. schlüssigen Begründung der gutachterlichen Diagnosen sind nicht zu beanstanden (Urteil S. 36 f. E. 5.2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt damit auseinandersetzt, vermag er mit seinen Ausführungen keine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht darzutun (Beschwerde S. 27 ff. Ziff. 84 ff.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Diagnosen der leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung und der schädliche Gebrauch von Opioiden und Sedativa im Gutachten B.________ gründlich entwickelt und begründet werden. Die Sachverständige setzt sich zudem einlässlich mit den früheren Diagnosen auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb aus ihrer Sicht eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis eher unwahrscheinlich ist. Ausserdem ist es entgegen der etwas zu pauschalen Darstellung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass frühere Gutachter und Ärzte bei ihm eine hebephrene Schizophrenie diagnostizierten: Die Gutachter D.________ und E.________ äusserten ihre Diagnose der hebephrenen Schizophrenie nämlich mit Vorbehalten (Gutachter Dr. D.________: der Beschwerdeführer sei "wahrscheinlich" an einer hebephrenen Schizophrenie erkrankt. Gutachter Dr. E.________: eine eindeutige diagnostische Zuordnung des beim Beschwerdeführer zu beobachtenden Störungsbildes könne nicht getroffen werden, in der Gesamtbetrachtung lasse sich das im damaligen Zeitpunkt zu beobachtende Störungsbild "am ehesten" einer hebephrenen Schizophrenie zuordnen, vgl. Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 22 und S. 25). Mit
der Vorinstanz kann endlich festgestellt werden, dass es dem Gutachten B.________ nicht schadet, wenn darin in Bezug auf das Vorliegen einer Störung aus dem schizophenen Formenkreis keine abschliessende Diagnose gestellt wird. Beim forensisch-psychiatrischen Fachbereich handelt es sich nicht um eine exakte Wissenschaft (vgl. Urteil S. 36 f. E. 5.2.2; Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 49-70). Hinzu kommt, dass die Sachverständige zur hier strittigen Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich erklärt, im Rahmen der Begutachtung habe sich kein Hinweis ergeben, dass im fraglichen Zeitraum das Denken und Handeln des Beschwerdeführers von einem halluzinatorischen oder wahnhaften Erleben geprägt gewesen wäre, welches die Schuldfähigkeit aufheben könnte. Das theoretische Vorliegen einer weiteren psychischen Störung wie der hebephrenen Schizophrenie oder einer ASS hätte in diesem Fall aus gutachterlicher Sicht keinen weiteren schuldmindernden Einfluss, da bei der aktuellen Einschätzung das Augenmerk auf die vorhandenen bzw. nicht mehr vorhandenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers gelegt worden und diese daher nicht diagnoseabhängig sei (Gutachten B.________, kantonale Akten act. 183 S. 73).

3.12.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil S. 37 ff. E. 5.3 ff.). Die Vorinstanz teilt die gutachterliche Einschätzung zu seiner Steuerungsfähigkeit. Einleitend weise die Gutachterin B.________ darauf hin, dass ihre diesbezügliche Einschätzung aus verschiedenen Gründen (deutliche kognitive Einschränkung, die Verhaltensstörung mit mangelnder Kooperationswilligkeit und die fehlenden Sprachkenntnisse) erschwert gewesen und entsprechend mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Sachverständige fahre fort, der Begriff "Verhaltensstörung" ziele beim Beschwerdeführer auf das fortgesetzt regelverletzende Verhalten (Hausfriedensbrüche, Diebstähle, Sachbeschädigungen etc.) ab, aber auch auf ein gereizt-aggressiv-tätliches Verhalten bei Überforderungen im Rahmen von Zwangskontexten. Der Beschwerdeführer habe nie eine konsequente Unterstützung, Förderung und Anleitung erhalten, um sein Verhalten sozialverträglich anzupassen. Inzwischen könne daher von einem eingeschliffenen, habituellen Problemverhalten gesprochen werden, wobei kein Problembewusstsein bestehe. Aufgrund einer ungenügenden Umstellungsfähigkeit, Defiziten im folgerichtigen Denken oder
der mangelnden Fähigkeit, sich von seinen Interessen und Wünschen zu lösen, könne es beim Beschwerdeführer leichter zu Fehleinschätzungen von Situationen kommen. Ein Grossteil der ihm vorgeworfenen Taten betreffe Delikte mit einfachen Handlungsabläufen. Dass er sehr wohl um das Verbotene seines Handelns gewusst habe, werde in seinen Aussagen deutlich, beispielsweise, wenn er erkläre, dass ihn ja keiner gesehen habe oder dass die Leute selber schuld seien, wenn sie ihr Fahrzeug unverschlossen liessen. Eine erhaltene subjektive Anpassungsfähigkeit liege darin, dass der Beschwerdeführer beim Anblick eines Polizeibeamten die Gangrichtung geändert bzw. den Schritt beschleunigt habe. Aspekte, die geeignet seien, die Steuerungsfähigkeit ungünstig zu beeinflussen, würden in der reduzierten Fähigkeit gesehen, Situationen zu überblicken und Konsequenzen abzuschätzen, in einer selbstüberschätzenden Selbstwahrnehmung sowie in einer erhöhten Verführbarkeit bei entsprechender Gelegenheit. Die Widerstandsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen deliktischen Impulsen stufe die Gutachterin aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten mit kurzschlüssigem Denken als forensisch relevant vermindert ein. In Anbetracht der Vielzahl seiner Vorstrafen
schätze sie die Steuerungsfähigkeit als allenfalls leichtgradig vermindert ein. Sollte der Beschwerdeführer bei einzelnen Taten intoxikiert gewesen sein, wofür es allerdings keine Hinweise gäbe, wäre die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit als wahrscheinlich mittelgradig vermindert einzuschätzen (Urteil S. 37 f. E. 5.3; Gutachten B.________, kantonale Akten, act. 183 S. 70 ff.).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren mit den Erkenntnissen der Sachverständigen B.________ im Einklang stünden. Demnach sei die leichte Intelligenzminderung bei ihm nicht derart ausgeprägt, dass bei den Anlassdelikten dessen Einsichtsfähigkeit tangiert gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers wiesen darauf hin, dass ihm bewusst sei, dass er unerlaubte Handlungen begangen habe. Zudem seien die Anlassdelikte sehr simpel und damit auch für eine Person mit nur geringen intellektuellen Fähigkeiten zu erfassen. In diesem Zusammenhang geht die Vorinstanz auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, er weise das Intelligenzalter eines Kindes von 6-9 Jahren auf, und entgegnet zutreffend, ein Kind in diesem Alter sei durchaus in der Lage, zwischen "mein" und "dein" zu unterscheiden und zu erfassen, dass Diebstähle nicht erlaubt seien. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über relevante Einschränkungen, ihm gehe aber nicht jegliche Fähigkeit ab, aktuelle Situationen zu erfassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf zu reagieren. So zeige seine Aussage, es sei nicht seine Schuld, wenn Personen ihr Fahrzeug nicht abschliessen würden, exemplarisch seine vorhandene
Einsichtsfähigkeit. Auf eine Konfrontation mit dem Vorwurf eines Diebstahlversuchs wäre eher eine Antwort wie "Ja, und?" zu erwarten gewesen, wenn ihm jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Stattdessen habe er eine andere Person genannt, die an seinem Handeln schuld sei, um sich so vermeintlich zu entlasten. Die gleiche Reaktion sei auch bei Kindern zu beobachten, die bei einer verbotenen Handlung erwischt würden. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die gutachterliche Einschätzung betreffend Steuerungsfähigkeit als überzeugend (Urteil S. 38 f. E. V.5.4).
Auch mit seinen Vorbringen hinsichtlich der bei der Frage der Schuldfähigkeit geltend gemachten Mängel im Gutachten B.________ vermag der Beschwerdeführer den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen (Beschwerde S. 31 ff. Ziff. 109 ff.). Zum einen stützt sich seine diesbezügliche Kritik auf Wiederholungen der anderen, seiner Ansicht nach bestehenden Mängel des Gutachtens. So etwa, wenn er rügt, aufgrund der fehlenden abschliessenden Diagnose mangle es der Sachverständigen an den Grundlagen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (Beschwerde S. 32 Ziff. 110), oder wenn er darlegt, diese gehe von falschen Anlassdelikten aus (Beschwerde S. 32 Ziff. 112). Darauf ist nicht erneut einzugehen. Zum anderen reisst der Beschwerdeführer die gutachterlichen Feststellungen aus dem Zusammenhang oder stellt Behauptungen auf (z.B. die Gutachterin anerkenne selber, dass der Begutachtungsauftrag nicht erfüllt werden könne, Beschwerde S. 33 Ziff. 117) oder zeigt seine eigene Sicht der Dinge auf, ohne sich dabei mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu vertiefen. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert; vielmehr hätte er anhand der
vorinstanzlichen Feststellungen aufzeigen müssen, dass und weshalb diese schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sind.

3.13. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht darzulegen, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, es könne auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 2. März 2022 abgestellt werden und es bestehe kein Anlass zur Einholung eines Obergutachtens, einer Vernehmlassung oder zur Befragung der beauftragten sachverständigen Person, auch mit Blick auf Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO geradezu unhaltbar sein sollte. Damit erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ist auch Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht verletzt (Beschwerde S. 39 f. Ziff. 140 ff.). Dass er nicht mit der gutachterlichen Einschätzung seiner Schuldfähigkeit einverstanden ist, führt nicht dazu, dass die Sachverständige deshalb als Belastungszeugin i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu qualifizieren ist.

3.14. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals die Frage nach einer stationären Begutachtung nach Art. 186
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 186 Stationäre Begutachtung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.
2    Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Spitaleinweisung, wenn sich die betreffende beschuldigte Person nicht bereits in Untersuchungshaft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.105
3    Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.106
4    Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen.
5    Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
StPO aufwirft (Beschwerde S. 31 Ziff. 107; vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), ohne darzulegen, dass er sich dabei im Rahmen des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bewegt, kann darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit neuer Rechts- und Verfassungsrügen: BGE 142 I 155 E. 4.4.3 und E. 4.4.6).

3.15. Ferner ist der Vorinstanz - mit Ausnahme ihrer Erwägungen zur Landesverweisung (vgl. E. 4.5 und E. 4.7 f. nachstehend) - keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorzuwerfen (z.B. Beschwerde S. 22 Ziff. 65, S. 25 Ziff. 77, S. 27 Ziff. 85 und Ziff. 87, S. 32 Ziff. 111, S. 36 Ziff. 128 f. sowie S. 47 Ziff. 177). Im angefochtenen Entscheid legt sie ihre erheblichen Überlegungen dar, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt. Sodann setzt sich die Vorinstanz zwar eher knapp, aber dennoch hinreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Sie musste sich nicht explizit mit jedem seiner tatsächlichen Vorbringen und den diesbezüglichen Rügen seiner Verteidigung auseinandersetzen, sondern durfte sich darauf beschränken, die für den Entscheid wesentlichen Argumente zu behandeln. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Anordnung der (nicht obligatorischen) Landesverweisung nach Art. 66abis StGB an. Im Wesentlichen macht er geltend, die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Eine Landesverweisung sei angesichts des Bagatellcharakters der ihm vorgeworfenen Delikte und weil sich eine allfällige Rückfallgefahr in erster Linie auf blosse Bagatelldelinquenz beziehe in Anbetracht seiner enormen privaten Interessen absolut unverhältnismässig. Er wäre in seinem Heimatland nicht überlebensfähig. Wegen seiner psychischen Situation und des fehlenden sozialen Umfelds vor Ort hätte er keine Chance, sich in Sri Lanka zu reintegrieren. Indem ihn die Vorinstanz des Landes verweise, verstosse sie gegen Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV sowie Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Darüber hinaus seien wegen der konkreten Gefahr von Folter bzw. einer sonstigen unmenschlichen Behandlung auch das Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK), die Antifolter-Konvention (Art. 7 UNO-Pakt Il) sowie Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV verletzt (Beschwerde S. 42 ff. Ziff. 156 ff.).

4.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aufgrund der wiederholten Delinquenz und der gutachterlich attestierten Rückfallgefahr würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen (Urteil S. 50 ff.).
Im Rahmen der Würdigung der öffentlichen Interessen hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2013 zehn Verurteilungen erwirkt. Bei den von ihm verübten Delikten handle es sich überwiegend um Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte. Drei Mal sei der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Das vorliegende Strafverfahren sei eines von mehreren, derzeit gegen ihn geführten, noch pendenten Verfahren. Das Gutachten B.________ attestiere dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten. Damit bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Zu den privaten Interessen erwägt die Vorinstanz, der 41 Jahre alte, alleinstehende Beschwerdeführer lebe seit ungefähr 26 Jahren in der Schweiz. Zu den familiären Verhältnissen stellt sie fest, ihm zufolge würden seine Mutter und Geschwister ebenfalls in der Schweiz wohnen. Laut Gutachten lebten von seinen Geschwistern allerdings lediglich ein Bruder und eine Schwester hier, während ein Bruder in Kanada wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe wohl in erster Linie zu seiner Mutter Kontakt, wobei er auch zu ihr kein enges Verhältnis zu haben scheine. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung habe er zu seiner Mutter keinen Kontakt. Der Vater sei verstorben. Die Vorinstanz legt betreffend die wirtschaftliche und soziale Integration des Beschwerdeführers dar, er habe keine Berufsausbildung absolviert und habe vor allem Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er sei verbeiständet, erhalte eine IV-Rente und übe seit längerer Zeit keine regelmässige Arbeitstätigkeit aus. Er habe keine Freunde. Auch in Sri Lanka habe er weder Verwandte noch sonstige Kontakte. Nach dem Gutachten bestehe bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, die einer geistigen Behinderung entspreche. Er sei der
deutschen Sprache kaum mächtig, weswegen jeweils ein Dolmetscher habe beigezogen werden müssen. Gestützt auf diese Feststellungen anerkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfüge, zumal seine wirtschaftliche Situation mit Sozialhilfe und medizinischer Hilfe hier besser sei als in seinem Heimatland (Urteil S. 52 f. E. 4.1.3).
Indessen erachtet die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als deutlich überwiegend. Sie stuft den Beschwerdeführer als unbelehrbaren Wiederholungstäter ein, der nicht nur Bagatelldelikte verübt habe. Sie geht zudem davon aus, dass er bei einem Verbleib in der Schweiz weiter delinquiere. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers würden zwar die Frage aufwerfen, ob er in seinem Heimatland sein Leben bestreiten könne, es sei aber ausgeschlossen, dass er in Sri Lanka nicht überlebensfähig wäre. Hier sei er zwar nicht in der Lage, sich so zurecht zu finden, dass er ein deliktfreies Leben führen könne. Obschon er die hiesige Sprache nicht beherrsche, gelinge es ihm aber trotzdem, sich auf seine Weise durch das Leben zu schlagen und sich zu organisieren. Die Beistandschaft des Beschwerdeführers habe die Aufgabe, ihm eine geeignete Wohnunterkunft zu besorgen. Dennoch gäbe es zuweilen Phasen, in denen er nicht in diesen Unterkünften übernachte, er also obdachlos sei. Versuche, ihn in ein betreutes Wohnen zu integrieren, seien aus verschiedenen Gründen fehlgeschlagen. Er übernachte seit geraumer Zeit in einer Notschlafstelle. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer auch ohne tägliche Unterstützung oder engmaschiger
Betreuung in der Lage sei, sein Leben so zu bestreiten, dass für seine Grundbedürfnisse grundsätzlich gesorgt sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies in seinem Heimatland, dessen Sprache er beherrsche, anders sein sollte. Zwar habe er in Sri Lanka weder Verwandte noch andere Kontakte. Der Beschwerdeführer habe aber auch hier weder eine Ehegattin oder Partnerin noch Kinder, sei weder wirtschaftlich noch sozial integriert und bewege sich ohne grosse Berührungspunkte zur hiesigen Gesellschaft. Insofern ändere sich für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht viel (Urteil S. 53 ff. E. 4.1.4).

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Urteile 6B 129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B 1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B 1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteile 6B 542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B 1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.1.3; 6B 129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.3.2. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 7B 457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B 129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B 224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhaltnismassig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B 1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B 528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B 607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 7B 148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B 129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B 429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).

4.3.3. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B 1044/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.4; 6B 1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; je mit Hinweis).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Urteile 6B 1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B 25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B 1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B 25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B 884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; je mit Hinweisen).

4.3.4. Weiter spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B 542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B 2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B 1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B 542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B 1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.2; 6B 1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

4.3.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B 73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B 1293/2023 vom 11. März 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweis).

4.4.

4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Rügen betreffend die Anordnung der Landesverweisung seine eigenen tatsächlichen Feststellungen präsentiert und sich damit in Widerspruch zu denjenigen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid setzt oder einfach davon abweicht, ohne Willkür zu behaupten oder zu begründen, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, Gerichte hätten schon mehrfach festgestellt, dass von ihm kein Gewaltpotential ausgehe (Beschwerde S. 44 Ziff. 165) oder wenn er erklärt, er habe bisher nie mehr als ein paar Münzen oder Zigaretten aus unverschlossenen Personenwagen mitgenommen (Beschwerde S. 44 Ziff. 163).

4.4.2. Ferner ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Anordnung der Landesverweisung unbegründet, sofern er diese auf die fehlende Verwertbarkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Gutachtens B.________ stützt (z.B. Beschwerde S. 42 Ziff. 157 oder S. 43 Ziff. 160). Diesbezüglich kann auf das Vorstehende verwiesen werden.

4.5. Der Schluss der Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers erheblich und als höher einzustufen ist, als dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, ist nur teilweise nachvollziehbar. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.5.1. Die Vorinstanz geht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung aus. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert habe und ihm die Sachverständige B.________ eine sehr hohe Rückfallgefahr attestiere (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Zunächst wendet der Beschwerdeführer hierzu zutreffend ein, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstaten, insbesondere die Art und Schwere des Verschuldens, einzugehen scheint (Beschwerde S. 43 Ziff. 161 f.), obwohl es bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren bedarf. Neben der wiederholten Straffälligkeit und der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers spielen auch weitere Kriterien eine Rolle, wie beispielsweise die Schwere des Verschuldens (vgl. E. 4.3.1 oder die Übersicht von STEPHAN SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 6/2022, S. 432 ff.). Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer wegen mehrfach versuchten Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei geht sie sowohl bei den versuchten Diebstählen in den Fahrzeugen F.________, G.________ und H.________ als auch beim mehrfachen versuchten Öffnen von weiteren Fahrzeugen von einem sehr leichten Verschulden aus. Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, in Bezug auf die jeweilige objektive Tatschwere sei zu beachten, dass das Vorgehen des
Beschwerdeführers eine gewisse Dreistigkeit aufweise. Er habe Fahrzeuge durchsucht, die vor den Wohnorten der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrund abgestellt gewesen seien. Zudem habe er versucht, mindestens 15 Fahrzeuge, die entlang der Strasse parkiert gewesen seien, zu öffnen, um Vermögenswerte zu entwenden. Damit zeige er wenig Respekt vor dem Eigentum anderer Personen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge nicht beschädigt habe. In subjektiver Hinsicht sei einzubeziehen, dass er in erster Linie aus finanziellen - also egoistischen - Motiven gehandelt habe. Allerdings sei ihm aufgrund der gutachterlich festgestellten eingeschränkten Steuerungsfähigkeit eine in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit zuzugestehen, was sich in mittlerem Masse strafmildernd auswirke. Insgesamt erscheine das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht (Urteil S. 41 ff. E. 4; auch aus ausländerrechtlicher Sicht ist das sich im Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe manifestierende Verschulden nicht als schwer einzustufen, siehe Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; BGE 139 I 145 E. 2.1; 139 I 16 E.
2.1; Urteil 6B 1198/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.5 mit Hinweis).
Mit dem Beschwerdeführer ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vorliegenden Anlasstaten offenkundig um Bagatelldelikte handelt, wobei es zu keinerlei Beeinträchtigung von fremdem Eigentum oder gar der Sicherheit von Personen kam (Beschwerde S. 43 f. Ziff. 161 ff., Urteil S. 41 f. E. 4.2.2 und S. 48 E. 3.3).

4.5.2. Die Vorinstanz zieht weiter in Betracht, der Beschwerdeführer habe wiederholt delinquiert. Seit dem Jahr 2013 habe er zehn Verurteilungen erwirkt. Dabei handle es sich überwiegend um Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte. In den Jahren 2013, 2016 und 2020 sei er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Schliesslich sei das vorliegende Strafverfahren eines von mehreren, die derzeit gegen ihn geführt würden und noch hängig seien (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, bei seinen Vorstrafen handle es sich ebenfalls einzig um Delikte im Bagatellbereich (Beschwerde S. 44 Ziff. 164). Soweit er damit geltend machen will, seine Vorstrafen seien deshalb bzw. seien ganz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen, selbst wenn es sich bei den Vorstrafen nicht um Katalogtaten handelt (vgl. Urteile 6B 84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; 7B 181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.3; 6B 748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.2.3 und E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil; entsprechend haben auch die früheren Verurteilungen in die Gesamtwürdigung einzufliessen (Urteile 6B 429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.3.2; 6B 1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Damit trägt die Vorinstanz zu Recht den zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers Rechnung. Allerdings bleibt es mangels
diesbezüglicher genauerer Differenzierungen ("überwiegend Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte") im angefochtenen Entscheid unklar, ob es sich bei diesen Vorstrafen des Beschwerdeführers entsprechend seinem Einwand allesamt um Bagatelldelikte handelt (Beschwerde S. 44 Ziff. 164) oder ob bzw. inwiefern dies lediglich teilweise der Fall ist. Bereits in dieser Hinsicht fehlt es damit an den zur Überprüfung des angefochtenen Urteils notwendigen Überlegungen der Vorinstanz. Denn auch wenn die fakultative Landesverweisung entsprechend dem Willen des Gesetzgebers gerade in Fällen wiederholter Gesetzesverstösse von geringerer Schwere zur Anwendung gelangen soll (E. 4.3.2), ist auch bei einem Wiederholungstäter wie dem Beschwerdeführer den gesamten diesbezüglichen Umständen, insbesondere der konkreten Art und dem Ausmass seiner Delinquenz, Rechnung zu tragen. Keines der bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigenden Kriterien ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C 786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis). Folglich lassen sich erhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung einer Landesverweisung nicht alleine mit dem
Vorliegen zahlreicher Vorstrafen begründen. So ist hier gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beispielsweise von Anfang an auszuschliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer - er lebte im Zeitpunkt der Ausfällung ihres Urteils bereits seit ungefähr 26 Jahren in der Schweiz (Urteil S. 52 E. 4.1.3) - um einen "Kriminaltouristen" handelt, der zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz einreist, um seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu finanzieren (Urteil 6B 1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die blosse Eröffnung von Strafuntersuchungen nicht in die Interessenabwägung betreffend Landesverweisung einzubeziehen ist (siehe Urteil 6B 225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2). Deshalb liegt es nahe, dass dasselbe auch für die anderen, noch hängigen und damit bis anhin noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu gelten hat. Im Übrigen sprechen dessen zehn seit dem Jahr 2013 ergangenen Verurteilungen ganz allgemein nicht für eine speziell hohe Deliktsfrequenz (siehe Urteil 6B 429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1, wonach bei sechs innerhalb von vier Jahren erwirkten Vorstrafen keine ausserordentlich hohe
Deliktsfrequenz vorliegt oder Urteil 7B 457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.5, in dem bei sechs Vergehen innerhalb eines Zeitraums von etwa zweieinhalb Jahren von einer hohen Kadenz die Rede ist).

4.5.3. In Bezug auf die Rückfallgefahr hält die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zur Anordnung der Landesverweisung fest, das Gutachten B.________ attestiere dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten. Erwartet werden könnten Delikte wie Diebstähle, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte oder auch impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten. Diese Prognose könne nur durch eine stationäre Therapie beeinflusst werden, wobei deren Erfolgsaussichten als begrenzt eingeschätzt werden müssten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen praktisch unbelehrbaren Wiederholungstäter, der nicht nur Bagatelldelikte verübt habe. So habe er beispielsweise am 10. Februar 2020 einem Gefängnisaufseher heisses Wasser ins Gesicht geschüttet, nachdem der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Zellenwechsel vorläufig abschlägig beantwortet und dieser auf das dafür notwendige Prozedere verwiesen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz weiterhin delinquieren würde (Urteil S. 52 E. 4.1.2).
Mit Blick auf die vorinstanzlichen Ausführungen bei ihren Erwägungen zur Anordnung einer stationären Massnahme erscheint diese Einschätzung der Rückfallgefahr indessen etwas zu undifferenziert, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (Beschwerde S. 45 Ziff. 167). Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz zufolge, habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar bereits Personen angegriffen, so beispielsweise das Gefängnispersonal, dennoch seien von ihm derzeit in erster Linie kleinkriminelle Straftaten wie Diebstähle, Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen oder Betäubungsmitteldelikte zu erwarten. Impulsiv-aggressive Gewalttätigkeiten seien zwar laut dem Gutachten B.________ nicht ausgeschlossen bzw. zu erwarten. Den Akten könne jedoch nicht entnommen werden, dass solche in der Vergangenheit regelmässig vorgekommen seien (Urteil S. 48 E. 3.3). Schliesslich gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, gemäss den vorliegenden Akten, gehe vom Beschwerdeführer keine genügend grosse Gefahr aus, die einen mehrjährigen Entzug der Freiheit rechtfertigen würde (Urteil S. 49 E. 3.4).
Der angefochtene Entscheid ist somit auch betreffend die Einschätzung der Rückfallgefahr zur eindeutigeren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.6. Die Vorinstanz spricht die Freiheitsstrafe von acht Monaten u.a. als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. April 2020 (Freiheitsstrafe von drei Monaten) aus (Urteil S. 44 E. 4.6 f.; Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Namentlich zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe nicht vorgelegen hätten. Folglich ist davon auszugehen, dass dieser Strafbefehl rechtskräftig ist, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehl gehen (Beschwerde S. 44 f. Ziff. 166).

4.7.

4.7.1. In Bezug auf die privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er lebe seit rund 26 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung und seinen daraus resultierenden kognitiven Einschränkungen könne ihm die Vorinstanz nicht vorwerfen, dass er weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert sei (Beschwerde S. 46 Ziff. 171 ff.).
Die Vorinstanz trägt dem Umstand der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz in ihrer Interessenabwägung korrekterweise als einem Element unter anderen Rechnung. Sie weist in diesem Zusammenhang aber ebenso auf seine fehlende Berufsausbildung, seine mangelnden Sprachkenntnisse, weswegen im Strafverfahren habe ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, seine Verbeiständung und IV-Rente, seine seit längerer Zeit fehlende Arbeitstätigkeit und seinen Methadon- sowie Betäubungsmittelkonsum hin, wobei über Letzteres nichts Verlässliches bekannt sei. Die Vorinstanz würdigt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer kein enges Verhältnis zu seinen hier lebenden Verwandten und auch keine Freunde hat. Dabei berücksichtigt sie ebenso, dass bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen besteht, die einer geistigen Beeinträchtigung entspricht (Urteil S. 52 f. E. 4.1.3). Auch wenn der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz trage seinen psychischen bzw. kognitiven Einschränkungen zu wenig Rechnung, allenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, ist deren Schlussfolgerung, er sei in der Schweiz weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, im Lichte der gesamten Umstände,
insbesondere seiner fehlenden Beziehungen beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Natur, gleichwohl nicht zu beanstanden.

4.7.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass er sich in der Schweiz einigermassen zurechtfinde, bedeute nicht automatisch, dass er auch in seinem Heimatland zurechtkommen werde. Denn im Gegensatz zur Schweiz, wo er verbeiständet sei und eine IV-Rente erhalte, verfüge er in Sri Lanka über keine Unterstützung von Kontakten oder Anlaufstellen (Beschwerde S. 46 ff. Ziff. 176 ff.).
Die Vorinstanz anerkennt zunächst gestützt auf ihre Feststellungen (E. 4.2 vorstehend), dass der Beschwerdeführer über ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfüge. Im Weiteren schliesst sie aus, dass er in seinem Heimatland praktisch hilflos und auf sich gestellt, nicht überlebensfähig wäre. Obschon der Beschwerdeführer die hiesige Landessprache nicht beherrsche, gelinge es ihm, sich auf seine Weise durch das Leben zu schlagen und sich zu organisieren. Seine Beistandschaft habe zwar die Aufgabe, ihm eine geeignete Wohnunterkunft zu besorgen. Dennoch gäbe es Phasen, in denen er obdachlos sei. Versuche, ihn in ein betreutes Wohnen zu integrieren, seien fehlgeschlagen. Er übernachte seit geraumer Zeit in einer Notschlafstelle. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer auch ohne tägliche Unterstützung oder engmaschiger Betreuung in der Lage sei, sein Leben so zu bestreiten, dass grundsätzlich für seine Grundbedürfnisse gesorgt sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies in seinem Heimatland, dessen Sprache er beherrsche, anders sein sollte. Zwar habe er in Sri Lanka weder Verwandte noch andere Kontakte. Der Beschwerdeführer habe aber auch hier weder eine Ehegattin oder Partnerin noch Kinder und sei weder
wirtschaftlich noch sozial integriert. Insofern ändere sich für ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht viel. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 2C 779/2017 vom 26. Oktober 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einer an hebephrener Schizophrenie erkrankten Person, bei der eine Beistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit Bestand gehabt habe, als zulässig erachtet (Urteil S. 53 ff. E. 4.1.4).
Dieser Argumentation der Vorinstanz kann grösstenteils nicht gefolgt werden. Ihre Ausführungen betreffend der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sind nicht vollständig und beruhen teilweise lediglich auf Mutmassungen. Insofern erweist sich dessen Rüge als berechtigt, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, ihren Entscheid zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist. Da sie es unterlässt, die in diesem Zusammenhang massgeblichen Umstände überhaupt festzustellen, greift auch ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kurz (Urteil S. 55 E. 4.1.4), wonach der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat allenfalls qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge hat (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; 128 II 200 E. 5.3; Urteil 6B 555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2). Laut den vorinstanzlichen Feststellungen leidet der Beschwerdeführer unter einer leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen und einem schädlichen Gebrauch von Opioiden sowie Sedativa. Zwar verfügt er über relevante Einschränkungen, ihm geht aber nicht jegliche
Fähigkeit ab, Situationen zu erfassen und im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf zu reagieren, weshalb die Vorinstanz bei ihm von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeht. Bei der Würdigung der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sie auch auf dessen Vorbringen ab, wonach er ein Intelligenzalter eines Kindes von 6-9 Jahren aufweise. Ebenso hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine IV-Rente bezieht, Methadon erhält und einer Beistandschaft untersteht. Ohne Klärung, wie das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Sri Lanka ist, u.a. ob IV-Renten auch nach Sri Lanka ausbezahlt werden, ob und wie allenfalls Versicherungsleistungen bei Invalidität nach dem sri lankischem Recht erbracht würden sowie in welchen Verhältnissen der Beschwerdeführer dort tatsächlich leben würde, sind die Folgen der Landesverweisung nicht derart erstellt, dass eine faire Interessenabwägung - wie sie die Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK voraussetzt - vorgenommen werden kann. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über keinerlei Kontakte verfügt, er aber der Sprache seines Heimatlandes mächtig sei; er selber macht indessen geltend, dass er die Sprache nicht
einmal mündlich gut beherrsche (Beschwerde S. 47 Ziff. 180). Im Hinblick auf sein Intelligenzdefizit dürfte dies - anders als in anderen Fällen, wo dem Betroffenen zumutbar war, seine Sprache in der Heimat erst noch zu erlernen oder zu vertiefen - bei ihm kaum möglich sein. Angesichts der bisher festgestellten Umstände erschliesst sich nicht auf Anhieb, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Vergleich zu derjenigen in der Schweiz nicht gross ändern würde.
Zum Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil 2C 779/2017 vom 26. Oktober 2018 ist schliesslich anzumerken (Urteil S. 55 E. 4.1.4), dass jenem Entscheid - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - Straftaten zugrunde lagen, die schwer wogen (Urteil 2C 779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 3.3).

4.8. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Land vertiefter abzuklären haben. Sie wird ihre diesbezügliche Würdigung und die neu vorzunehmende Interessenabwägung auch im Sinne der Erwägungen (E. 4.5 und E. 4.7) neu zu begründen haben. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Anordnung der Landesverweisung einzugehen.

5.
Auf den Antrag betreffend Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft ist mangels Begründung nicht einzutreten (Beschwerde S. 2).

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
sowie 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist dieses Gesuch gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Meret Lotter, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

5.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Meret Lotter, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_919/2023
Datum : 10. Juli 2024
Publiziert : 28. Juli 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfacher versuchter Diebstahl; Schuldfähigkeit, Gutachten; Willkür


Gesetzesregister
AuG: 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
102 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
StGB: 19 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
20 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
66a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
307 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
184 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
186 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 186 Stationäre Begutachtung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.
2    Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Spitaleinweisung, wenn sich die betreffende beschuldigte Person nicht bereits in Untersuchungshaft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.105
3    Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.106
4    Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen.
5    Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
189 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
389 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
408 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
409
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
1    Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2    Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
3    Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
BGE Register
127-I-54 • 128-II-200 • 135-II-145 • 139-I-145 • 139-I-16 • 139-II-393 • 140-IV-49 • 141-IV-244 • 141-IV-369 • 142-I-155 • 142-IV-265 • 142-IV-49 • 143-III-65 • 143-IV-408 • 143-IV-500 • 144-IV-176 • 145-III-324 • 145-IV-455 • 146-II-335 • 146-III-203 • 146-IV-1 • 146-IV-114 • 146-IV-231 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-409 • 147-IV-453 • 147-IV-73 • 148-III-30 • 148-IV-155 • 148-IV-205 • 148-IV-39 • 149-IV-284 • 150-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
2C_779/2017 • 2C_786/2018 • 6B_1040/2023 • 6B_1044/2019 • 6B_1044/2023 • 6B_1054/2020 • 6B_1066/2023 • 6B_1079/2022 • 6B_1114/2022 • 6B_1115/2022 • 6B_1155/2022 • 6B_1198/2020 • 6B_1226/2023 • 6B_129/2022 • 6B_1293/2023 • 6B_1329/2023 • 6B_140/2021 • 6B_1449/2021 • 6B_1493/2022 • 6B_2/2023 • 6B_224/2022 • 6B_225/2023 • 6B_25/2022 • 6B_257/2020 • 6B_337/2023 • 6B_376/2024 • 6B_429/2021 • 6B_518/2023 • 6B_528/2020 • 6B_542/2023 • 6B_549/2023 • 6B_555/2021 • 6B_607/2018 • 6B_647/2023 • 6B_73/2023 • 6B_748/2021 • 6B_84/2023 • 6B_884/2022 • 6B_919/2023 • 6B_933/2023 • 7B_148/2022 • 7B_181/2022 • 7B_457/2023
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • sri lanka • frage • leben • weiler • sprache • freiheitsstrafe • diagnose • privates interesse • monat • schizophrenie • verurteilung • erste instanz • psychiatrisches gutachten • verhalten • sachverhalt • verurteilter • diebstahl • wille • stelle • strafbefehl • aktengutachten • zusatzstrafe • anspruch auf rechtliches gehör • geschwister • mutter • zweifel • unentgeltliche rechtspflege • richtigkeit • betroffene person • hausfriedensbruch • strafzumessung • heimatstaat • dauer • zahl • wirkung • landesverweisung • zweiter schriftenwechsel • aussageverweigerungsrecht • termin • genugtuung • mass • innerhalb • anklage • verteidigungsrechte • unerlaubte handlung • einlassung • eigentum • integration • wiese • berufsausbildung • zins • entscheid • sachverständiger • prozessvertretung • europäischer gerichtshof für menschenrechte • beschuldigter • kenntnis • rechtsanwalt • bestimmbarkeit • erforderlichkeit • zugang • gesundheitszustand • sozialhilfe • gewicht • strafbare handlung • verhältnis zwischen • einsprache • stichtag • verbot unmenschlicher behandlung • mitwirkungspflicht • amtliche verteidigung • strafuntersuchung • geistige behinderung • therapie • rückweisungsentscheid • bedürfnis • benutzung • voraussehbarkeit • anschlussbeschwerde • akte • schriftstück • examinator • prüfung • sachmangel • begründung der eingabe • begründung des entscheids • form und inhalt • gerichtskosten • beschwerde in strafsachen • ausschaffung • personalbeurteilung • vertrag • schweizer bürgerrecht • voraussetzung • gesuch an eine behörde • gefahr • angabe • beurteilung • rechtskraft • rechtskraft • beginn • anhörung oder verhör • krankheit • grundrechtseingriff • zweck • ausmass der baute • planungsziel • ausgabe • umfang • ausführung • beweisverwertungsverbot • zitat • vernichtung • akteneinsicht • vater • norm • beweismittel • erwachsener • beschwerdeantwort • lausanne • verfahrensbeteiligter • maler • belgien • non-refoulement • obergutachten • vorleben • wald • wasser • hilfsperson • vereinigtes königreich • unrechtsbewusstsein • wiederholung • unterschrift • landessprache • zigarette • angemessene entschädigung • anklageschrift • verfassung • prognose • wesentlicher punkt • charakter • kantonale behörde • von amtes wegen • postfach • leiter • leichtes verschulden • kanada • niederlassungsbewilligung • garten • lebenserwartung
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