Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.17

Beschluss vom 10. Juli 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

2. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft Graubünden,

3. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

4. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 - 4

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
StPO)

Sachverhalt:

A. A. und B. werden vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. bis 18. März 2014 diverse Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Graubünden, Zürich, Basel-Landschaft, Aargau und Zug verübt zu haben (vgl. Deliktszusammenstellung in act. 1 S. 4 ff.). Ausserdem wird gegen B. wegen eines Einbruchsdiebstahls im Kanton Graubünden aus dem Jahre 2007 ermittelt.

B. Am Abend des 18. März 2014 wurden die beiden Beschuldigten in Zug polizeilich festgenommen und mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug vom 21. März 2014 einstweilen bis zum 17. Juni 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten Zug Urk. 4/1, 4/1/7, 4/2/1 und 4/2/7).

C. Die Staatsanwaltschaft Zug gelangte mit Schreiben vom 10. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden und ersuchte um Verfahrensübernahme, was diese am 14. April 2014 ablehnte (Verfahrensakten Zug Urk. 7/1 und 7/2). Ebenso lehnte in der Folge die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Schreiben vom 29. April 2014 ein vom 24. April 2014 datiertes Gesuch der Staatsanwaltschaft Zug um Verfahrensübernahme ab (Verfahrensakten Zug Urk. 7/3 und 7/5).

Mit Datum vom 6. Mai 2014 bat die Staatsanwaltschaft Zug sämtliche ihrer Meinung nach in Frage kommenden Staatsanwaltschaften (nämlich Staats­anwaltschaft Graubünden, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwaltschaft Liestal, Staatsanwaltschaft Baden und Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach) um Stellungnahme (Verfahrensakten Zug Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaften Baden und Brugg-Zurzach ersuchten die Staatsanwaltschaft Zug in ihren Stellungnahmen darum, ein Sammelverfahren zu führen oder die Behörden des Kantons Graubünden, Zürich oder Basel-Land für zuständig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft Liestal sprach sich für die Zuständigkeit der Kantone Graubünden oder Zürich aus, während sich die Staatsanwaltschaften Winterthur/Unterland und Zürich-Limmat auf die Ablehnung der Verfahrensübernahme beschränkten. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte eine Verfahrensübernahme ab und bat gleichzeitig die Staatsanwaltschaft Zug darum, das gegen B. eröffnete Strafverfahren zu übernehmen (Verfahrensakten Zug Urk. 7/7-14).

Im zweiten Meinungsaustausch mit den Oberstaatsanwaltschaften bzw. der Ersten Staatsanwältin/dem Ersten Staatsanwalt der involvierten Kantone verneinten allesamt ihre jeweilige kantonale Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Zürich mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Verfahrensakten Zug Urk. 7/15-25).

D. Mit Gesuch vom 4. Juni 2014 gelangt die Staatsanwaltschaft Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären; eventualiter die Behörden des Kantons Graubünden bzw. sub-eventualiter des Kantons Basel-Landschaft (act. 1 S. 3).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte am 10. Juni 2014 mit, dass sie eine Zuständigkeit des Kantons Aargau verneine und eine Übernahme durch ihren Kanton von der Staatsanwaltschaft Zug auch gar nicht verlangt werde (act. 3). Der Erste Staatsanwalt Stv. des Kantons Graubünden hält den Kanton Zürich für zuständig (act. 4), während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf Stellungnahme verzichtete (act. 5). Nach Ablauf der zur Gesuchsanwort angesetzten Frist bis 11. Juni 2014 ging mit Poststempel vom 12. Juni 2014 die Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft ein. Diese beantragte die Zuständigerklärung der Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Graubünden. Die verschiedenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 17. Juni 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägung Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
StPO; vgl. hierzu Kuhn, Basler Kommentar, Basel 2011, N9 zu Art. 39
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
StPO sowie N 10 zu Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 488; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Zürich der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, im Kanton Graubünden der Staatsanwaltschaft Graubünden, im Kanton Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und im Kanton Aargau der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]; Art. 12 Abs. 1 lit. f des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100]; Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 8. November 2011 [SGS 145.17] und § 8 EG StPO vom 12. März 2009 [SGS 250]; § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

Ein Verdächtigter gilt als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N 6 zu Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 28 zu Art. 31).

2.2 Für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblich ist der Vorwurf des bandenmässig verübten Diebstahls im Sinne des Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Zwischen den Parteien umstritten ist diesbezüglich die Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der verübten Einbruchdiebstähle den Beteiligten die bandenmässige Tatbegehung vorgeworfen werden kann, mithin wo hinsichtlich der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat die Untersuchung zuerst angehoben worden ist.

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2; 124 IV 86 E. 2b m.w.H.). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 115 f., 118 f., 121 zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).

Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifika-tion als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N 83-85, 295).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Moser, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.4 Eine bandenmässige Beteiligung von A. am über sechs Jahre zurückliegenden Diebstahl vom 4./5. Oktober 2007 in Pontresina lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die beiden Beschuldigten sollen sich auch erst seit einem Jahr kennen (Urk. 2/4 S. 7). Hingegen führte A. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2014 aus, zusammen mit B. in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in die Schweiz eingereist und mit ihm bis zur Verhaftung am 18. März 2014 zusammen gewesen zu sein. Dabei habe er als Chauffeur von B. fungiert, da dieser keinen Führerausweis habe. Er räumte ein, an Einbruchsdiebstählen in der Nacht auf den 18. März 2014 in Zürich zusammen mit B. beteiligt gewesen zu sein und dabei diverse Laptops gestohlen zu haben. Ebenso gab er zu, am Abend des 18. März 2014 in Baar einen Einbruchsdiebstahl verübt und eine Geldkassette gestohlen zu haben. Von den anderen Einbruchsdiebstählen, namentlich demjenigen in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2014 in Zürich und denjenigen in Pratteln, Dättwil und Birr (13. bis 17. März 2014), wollte er nichts wissen (Verfahrensakten Zug Urk. 2/5). Im Fahrzeug, das A. lenkte, wurde jedoch eine SIM-Karte gefunden, die aus dem Einbruchsdiebstahl vom 12./13. März 2014 zum Nachteil der Firma C. GmbH in Zürich stammt. Ebenso lag im Kofferraum des besagten Fahrzeuges eine Sporttasche mit dem Trainingsplan eines Angestellten der C. GmbH. Um 23.06 Uhr des 12. März 2014 wurden die beiden Beschuldigten ausserdem in Zürich – vier Fahrminuten vom Sitz der C. GmbH entfernt – anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle fotografiert (Verfahrensakten Zug Urk. 1/4/1-7 und 3/1). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die Beschuldigten den Einbruchsdiebstahl vom 12./13. März 2014 zum Nachteil der C. GmbH begangen haben. Gleiches gilt im Ergebnis mit Bezug auf die Einbruchsdiebstähle vom 13. bis 17. März 2014 in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau: auf den Überwachungsvideos der Firmen D. AG in Pratteln, E. AG, F. GmbH und G. AG, alle in Dättwil, ist zu den jeweiligen Tatzeitpunkten B. zu erkennen (Verfahrensakten Zug Urk. 1/5/2, 1/9/4). An anderen Tatorten, wie bei der H. AG, I. GmbH und J. AG in Dättwil wurden DNA-Spuren von B. gefunden (Verfahrensakten Zug Urk. 1/8/13). Dabei ist es durchaus wahrscheinlich, dass B. alleine in die
Gebäude eindrang und A. als Fahrer auftrat. Damit ist für die Deliktsserie vom 12. bis 18. März 2014 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" von einer fortgesetzten und damit bandenmässigen Delinquenz der Beschuldigten auszugehen. Dabei wurden die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich, nämlich mit der Anzeige vom 13. März 2014 um 08.13 Uhr, vorgenommen (Verfahrensakten Zug Urk. 1/4/1).

3. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft Graubünden

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2014.17
Datum : 10. Juli 2014
Publiziert : 23. Juli 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StGB: 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 14 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
33 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
34 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
BGE Register
124-IV-86 • 135-IV-158
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • basel-landschaft • aargau • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • strafbare handlung • frage • schweizerische strafprozessordnung • nacht • sachverhalt • strafprozess • kollektivdelikt • diebstahl • frist • staatsanwalt • in dubio pro duriore • uhr • liestal • meinungsaustausch • gerichtskosten • gesuchsteller • entscheid • täter • stichtag • zürich • festnahme • prozessvoraussetzung • anhörung oder verhör • zug • eigenschaft • untersuchungshaft • ordentliches rechtsmittel • wissen • stelle • strafantrag • strafsache • von amtes wegen • bundesgericht • postfach • leiter • chauffeur • geschwindigkeitskontrolle • kenntnis • wille • zeitlicher zusammenhang • tag • dauerdelikt • zwangsmassnahmengericht • kantonales recht • sprache • bellinzona • innerhalb • rechtsmittelbelehrung
... Nicht alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 94
Entscheide BstGer
BG.2014.17 • BG.2011.33 • BG.2010.12 • BG.2010.14 • BG.2011.4 • BG.2011.49 • BG.2012.7 • BG.2008.1