Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 403/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Pfändungsbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ wurden von November 1998 bis Februar 2004 Lohnpfändungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, Einkünfte in Form von Geldzuwendungen und Naturalleistungen, die er für seine Tätigkeit für die A.________AG und die B.________AG erhalten hatte, und weitere Vermögenswerte gegenüber dem Betreibungsbeamten zum Nachteil der Gläubiger verschwiegen zu haben. Die pfändbare Quote wäre laut Anklage deutlich höher ausgefallen, wenn er die Vermögenswerte und die Einkünfte angegeben hätte.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 19. März 2009 im Berufungsverfahren des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache seine Freisprechung von Schuld und Strafe.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wird, wenn über ihn der Konkurs er-öffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. I/1c). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a). Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein.

1.2 Das Bundesgericht überprüft sämtliche Fragen des Bundesrechts im engeren Sinne aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts im Rahmen der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge frei und von Amtes wegen (vgl. dazu BGE 122 IV 285 E. 1c; 120 IV 98 E. 2a und b; 103 IV 152 E. 4; 77 IV 57 E. 1). Diese Befugnis ist ein Ausfluss des Grundsatzes "iura novit curia" (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 115 IV 233 E. 2d). Das Bundesgericht kann daher den angefochtenen Entscheid mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden rechtlichen Begründung bestätigen (BGE 130 III 136 E. 1.4; vgl. nachstehend E. 1.5).

1.3 Der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verletzt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kein Bundesrecht.

1.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung präzisierend feststellt, dass das Geld für die Mietzinszahlungen betreffend die Wohnung C.________strasse mindestens mehrheitlich von der A.________AG stammte. Auch in der Anklageschrift wird im Zusammenhang mit der Frage nach der mutmasslichen Herkunft der Mietzinsgelder auf diese Möglichkeit hingewiesen. Davon, dass im angefochtenen Entscheid zu Lasten des Beschwerdeführers von einem andern Sachverhalt als dem überwiesenen ausgegangen wird, kann mithin nicht die Rede sein.

1.5 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, Vermögenswerte der A.________AG dem Pfändungssubstrat entzogen und verheimlicht zu haben, qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe die Aktien der Gesellschaft auf seinen Vater übertragen, als unglaubhaft. Sie stützt sich hierfür - unter Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil - auf die konkreten Umstände, namentlich das Fehlen irgendwelcher Hinweise oder Belege, die auf einen Aktienübergang auf den Vater schliessen liessen, dessen Alter und prekären Gesundheitszustand (Hirnschläge) sowie das anhaltende Auftreten des Beschwerdeführers als Eigentümer der Gesellschaft (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10 f. Ziff. 9.1). Der plausiblen vorinstanzlichen Beweiswürdigung begegnet der Beschwerdeführer mit der durch nichts belegten gegenteiligen Behauptung, er habe die Aktien seinem Vater übertragen, welcher als Inhaber der Titel Eigentümer geworden sei. Damit lässt sich Willkür nicht dartun. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

Ist beweismässig erstellt, dass eine Übertragung der Wertpapiere auf den Vater nicht stattfand, ergibt sich daraus in rechtlicher Hinsicht zwingend, dass die Aktien bis zu ihrem Verkauf an E.________ im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben und nicht nur in dessen faktischer Verfügungsgewalt als wirtschaftlich Berechtigter standen. Als Eigentümer der Wertpapiere hätte der Beschwerdeführer die Aktien bzw. den daraus unstrittig erzielten Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 100'000.-- im Pfändungsverfahren als Vermögenswert angeben müssen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG). Das tat er nicht. Stattdessen gab er anlässlich der verschiedenen Pfändungsvollzüge, teilweise unterschriftlich, stets zu Protokoll, dass ausser der Lohnpfändung keinerlei pfändbare Vermögenswerte vorhanden seien (vgl. kantonale Akten, Urkunden 7.8/1-20 und 7.9/1-21). Damit brachte er wahrheitswidrig zum Ausdruck, dass keine weitere Aktiven als die angegebenen existierten. Dadurch hat er nach richtiger Auffassung der Vorinstanz die Aktien der A.________AG bzw. deren Erwerb, Besitz und Verkauf im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verheimlicht, da er durch seine Angaben einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vortäuschte (siehe BGE 102 IV 172 E. 2a; 129 IV 68
E. 2.1 mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Im Zusammenhang mit den Verrichtungen des Beschwerdeführers für die A.________AG und die B.________AG hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer für beide Gesellschaften tätig war. Es habe sich dabei nicht um ein einmaliges Tätigwerden im Sinne einer blossen Gefälligkeit gehandelt, sondern um eine regelmässige und zeitaufwändige Arbeit. Hierfür erhielt er - so die Vorinstanz weiter - von beiden Gesellschaften bzw. von D.________ geldwerte Leistungen im Sinne eines Lohns, die weit über das hinausgingen, was als "Freundschaftsdienst" üblich sei. Diese Leistungen bestanden seitens der A.________AG darin, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung an der C.________strasse unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde bzw. er die Miete mittels Barabhebungen von ihren Konten bezahlen konnte. Die geldwerten Leistungen der B.________AG bzw. von D.________ umfassten Naturalleistungen (Nutzungsmöglichkeiten eines Autos inklusive Übernahme der Kosten, Benützung der Wohnung an der C.________strasse, Finanzierung von Ferien, Kleidung und auswärtigem Essen) sowie Geldzuwendungen, welche sich unter Berücksichtigung der Finanzierung von Ferien, Kleidern und Essen auf durchschnittlich Fr. 2'500.-- pro Monat beliefen. Als Grund dafür, dass
der Beschwerdeführer für seine Arbeit nicht formell entlöhnt wurde, bezeichnet die Vorinstanz dessen finanzielle Situation (Lohnpfändungen, Verlustscheine) und die daraus resultierende Absicht, die Gegenleistung dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

1.6.2 Unter "Erwerbseinkommen" im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG ist jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen, gleichgültig, wie es im Einzelfall bezeichnet wird, ob es Entgelt für eine dauernde oder bloss gelegentliche Arbeit darstellt, ob es in bar oder in Naturalien entrichtet wird sowie ob es sich um bereits verfallene oder erst künftige Ansprüche handelt. Als Erwerb gilt somit im Ergebnis jede Entschädigung für eine Arbeitsleistung ohne Rücksicht auf ihre Natur, die geistige, körperliche oder kombinierte Arbeitsleistung oder ihre zivilrechtliche Durchsetzbarkeit (vgl. KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, § 23 N. 45 f.; HANS ULRICH WALDER/THOMAS KULL/CARL JAEGER, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Aufl., Zürich 2006, Art. 93 N 2; GEORGES VONDER MÜHLL, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Art. 93 N. 3).
1.6.3 Die Vorinstanz qualifiziert die dem Beschwerdeführer zugekommenen geldwerten Leistungen der B.________AG und der A.________AG zu Recht als Gegenleistungen für seine Arbeitstätigkeit und somit als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Wiedergabe seiner bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte vorbringt, zielt ins Leere. Das gilt etwa für sein Vorbringen, bei den fraglichen Leistungen, insbesondere der Überlassung der Wohnung und der Autos sowie der Finanzierung von Ferien und Essen, handle es sich um unpfändbare Gefälligkeiten auf freiwilliger Basis. Für diese Auffassung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als schlicht unbegründet. Er verkennt, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommt, ob er einen Anspruch auf Benützung der Wohnung und des Fahrzeugs bzw. auf Finanzierung von Essen, Kleidung und Ferien hatte. Massgebend ist vielmehr, dass die Wohnung und das Fahrzeug sowie die anderen Naturalzuwendungen Gegenleistungen bzw. Entgelt für seine Arbeitstätigkeit bildeten. Dabei ist für die Gültigkeit der Lohnpfändung im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG nicht nötig ist, dass diese geldwerten Zuwendungen, die den
Verdienst des Betreibungsschuldners ausmachen, rechtlich geschuldet oder wenigstens aufgrund einer sittlichen Pflicht geleistet werden. Dies hat das Bundesgericht schon wiederholt entschieden (BGE 91 IV 69; 85 III 39, 84 IV 157; 79 III 155). Darauf kann verwiesen werden.
1.6.4 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz klärte der Beschwerdeführer den Betreibungsbeamten nicht darüber auf, dass er für die A.________AG und die B.________AG arbeitete und er Gegenleistungen für seine Arbeitstätigkeit erhielt. Vielmehr machte er hierzu nur unvollständige bzw. irreführende Angaben, indem er etwa aussagte, einem "Kollegen oder so zu helfen", sich "ab und zu" in einer Wohnung in Zürich aufzuhalten bzw. "mal" ein Fahrzeug benützen zu dürfen. Ebenso wenig orientierte er das Betreibungsamt über die monatlichen Geldzuwendungen der B.________AG, welche er ebenfalls als Entgelt für geleistete Arbeit bezog (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten die Kenntnis der fraglichen Einkommenspositionen bewusst vorenthielt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer sein Arbeitsentgelt überdies zur Hauptsache in Naturalien ausbezahlen liess und nicht formell als Lohn (welcher buchhalterisch erfasst worden wäre), qualifiziert die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Verheimlichen im Sinne von Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Denn dieses Tun bzw. dieses System, welches dem Beschwerdeführer erlaubte, Einkommen und
Vermögenswerte unbeschadet an den laufenden Pfändungen vorbeizuschleusen, konnte der Betreibungsbeamte nur schwer durchschauen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erweist sich wiederum als unbehelflich. Er verkennt, dass der Betreibungsbeamte unter den gegebenen Umständen, insbesondere aufgrund der irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, keine weiteren Untersuchungshandlungen bzw. Nachforschungen hinsichtlich anderer möglicher Einkommensquellen oder Vermögenswerte anstellen musste. Hinzu kommt, dass es nach richtiger Auffassung der Vorinstanz auch nicht Aufgabe eines Betreibungsbeamten sein kann, einen Schuldner zu überwachen bzw. darauf zu achten, ob und wie oft sich dieser am angemeldeten ordentlichen Wohnsitz aufhält bzw. wie er zu den Pfändungsvollzügen erscheint bzw. ob er hierzu allenfalls mit einem Auto vorfährt. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass der Betreibungsbeamte nach den Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft an den bestehenden Pfändungsmodalitäten nichts änderte, für sich im vorliegenden Strafverfahren ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der kantonalen Gerichte verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, S. 27, erstinstanzliches Urteil, S. 41).

1.7 Die Vorinstanz führt abschliessend aus, dass das Verheimlichen von Einkünften und Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer zum Verlust von Haftungssubstrat führte und sich folglich zum Nachteil der Gläubiger auswirkte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 27 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut argumentiert, bei den angeblich "versteckten" Lohnzahlungen (Überlassung von Wohnung und Autos, Finanzierung von Ferien, Kleidung und auswärtigem Essen) handle es sich um blosse, zeitweise gewährte Gefälligkeiten ohne Auswirkungen auf das Pfändungssubstrat, zielt sein Vorbringen an der Sache vorbei (vgl. vorstehend E. 1.6.3). Ebenso wenig dringt er mit seinem Einwand durch, die monatlichen Zuwendungen der B.________AG von ca. Fr. 2'500.-- hätten unter dem Notbedarf gelegen bzw. sein Existenzminimum inklusive Pfändungsquote gar nicht überschritten, weshalb er diese Geldbeträge nicht habe deklarieren müssen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich verbindlich fest, dass bereits der deklarierte Erlös des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Uhren- und Schmuckhändler im Durchschnitt Fr. 1'000.-- über dem Existenzminimum lag, weshalb er diesen Betrag als
pfändbare Quote abgeliefert habe. Diese Annahme ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Für die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Geldzuwendungen der B.________AG von monatlich rund Fr. 2'500.-- kommen damit zum angegebenen Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Uhren- und Schmuckhandel hinzu. Seine Einkünfte wären mithin - wie die Vorinstanz richtig ausführt - um rund Fr. 2'500.-- höher gewesen, als gegenüber dem Betreibungsamt deklariert.

2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_403/2009
Date : 10. Juli 2009
Published : 28. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfacher Pfändungsbetrug


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BGG: 66  106
SchKG: 91  93
StGB: 163
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102-IV-172 • 103-IV-152 • 103-IV-227 • 115-IV-233 • 120-IV-98 • 122-IV-285 • 129-IV-68 • 130-III-136 • 131-IV-49 • 77-IV-57 • 79-III-155 • 84-IV-155 • 85-III-38 • 91-IV-69
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