129 IV 68
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.253/2002 vom 3. Dezember 2002
Regeste (de):
- Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
- Wer dem Betreibungsbeamten, der einen gepfändeten Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung abholen möchte, wahrheitswidrig erklärt, er habe den gepfändeten Vermögenswert veräussert und besitze ihn daher nicht mehr, erfüllt nicht den Tatbestand von Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
Regeste (fr):
- Art. 169 CP; détournement de valeurs patrimoniales mises sous main de justice.
- Celui qui déclare mensongèrement au fonctionnaire des poursuites, venu chercher un objet saisi afin de pouvoir le réaliser, qu'il l'a aliéné et qu'il ne le possède donc plus, ne remplit pas les conditions de l'art. 169 CP car, par ce mensonge, il ne dispose pas d'une valeur patrimoniale (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 169 CP; distrazione di valori patrimoniali sottoposti a procedimento giudiziale.
- Colui che, mentendo, dichiara ad un funzionario dell'ufficio d'esecuzione venuto a prendere un oggetto pignorato allo scopo di realizzarlo, che tale oggetto è stato alienato e che dunque non è più in suo possesso, non adempie i requisiti dell'art. 169 CP, dato che con questa menzogna non dispone di un valore patrimoniale (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 68
BGE 129 IV 68 S. 68
A.- Beim Pfändungsvollzug durch das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland wurde am 20. Juni 2000 im Rahmen einer Betreibung gegen X. unter anderem ein Personalcomputer gepfändet, dessen Wert auf Fr. 800.- geschätzt wurde. Im August 2000 reichten zwei Gläubiger das Verwertungsbegehren ein. Da X. in der Zwischenzeit nach Wil/SG umgezogen war, beauftragte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland das Betreibungsamt Wil mit der Durchführung der Verwertung. Als der Beamte des Betreibungsamtes Wil unter anderem den gepfändeten Personalcomputer zur Verwertung abholen wollte, gab X. ihm durch unterschriebene Erklärung vom 31. Oktober 2000 an, der Personalcomputer sei verkauft worden.
BGE 129 IV 68 S. 69
Am 23. Januar 2001 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland gegen X. Strafanzeige wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
B.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 4. April 2002 in Bestätigung des Entscheids des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 13. Dezember 2001 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 129 IV 68 S. 70
Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Bd., 1990, N. 25 zu Art. 169 aStGB; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, N. 7 zu Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
2.2 Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen eines Vermögenswerts ist aber bei Art. 169
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
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1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
BGE 129 IV 68 S. 71
gefährdet wie etwa durch ein Verstecken oder Beiseiteschaffen des gepfändeten Vermögenswerts. Dies bedeutet aber bloss, dass solche wahrheitswidrige Angaben allenfalls strafwürdig sind. Daraus folgt indessen nicht, dass die Täuschung des Betreibungsbeamten durch wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib eines gepfändeten Gegenstandes als Verfügung über den Vermögenswert im Sinne von Art. 169
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2.3 Indem der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten wahrheitswidrig erklärte, der gepfändete Personalcomputer sei veräussert worden und daher nicht mehr bei ihm vorhanden, hat er nicht im Sinne von Art. 169
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