Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1063/2020

Urteil vom 10. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi und Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch seine Beiständin Advokatin C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kontaktverbot (Schutz vor drohender Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. September 2020 (400 20 139).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 2006) ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern D.________ (geb. 1976) und E.________ (geb. 1958). B.________ steht unter der gemeinsamen Sorge und Obhut der Eltern. Der Kindsvater ist eng mit A.________ (geb. 1960) befreundet.

A.b. A.________ wurde am 11. März 2008 vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben, A.________ indessen immer wieder vom Massnahme- in den Strafvollzug versetzt. Am 12. Mai 2017 wurde A.________ nach zweimaliger Verlängerung der Massnahme bedingt entlassen. Mit der bedingten Entlassung wurden Weisungen verbunden, unter anderem ein umfassendes Kontaktverbot mit Minderjährigen. Ein weiterer Sohn des Kindsvaters war eines der Opfer von A.________.

A.c. Mit Gefährdungsmeldungen vom 26. Mai und vom 5. Juni 2017 gelangten die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Bern sowie die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Leimental und Birstal. Mit superprovisorischem Entscheid vom 7. Juni 2017 untersagte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (nachfolgend: KESB) bis auf weiteres alle persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und B.________. Zudem wurden der Kindsvater und alle weiteren nahestehenden Personen angewiesen, jeglichen Kontakt zwischen A.________ und B.________ zu unterbinden. Am 11. September 2017 wies die KESB den Kindsvater unter anderem vorsorglich an, jeglichen Kontakt mit A.________ zu unterlassen, während B.________ sich unter seiner Obhut befindet, jeglichen Kontakt zwischen A.________ und B.________ aktiv zu unterbinden, und dafür zu sorgen, dass sich A.________ B.________ oder einem von diesem frequentierten Ort nicht nähert. Ausserdem errichtete die KESB für B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und ernannte C.________ zur Beiständin. Sie erhielt den Auftrag, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von B.________ vor Verletzungen durch A.________ zu veranlassen. Das
superprovisorische Kontaktverbot zwischen dem Kindsvater und B.________ wurde aufgehoben, der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und B.________ bis zur Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von B.________ jedoch eingeschränkt.

A.d. Auf Antrag von B.________, weiterhin vertreten durch C.________, verbot das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West A.________ mit Verfügung vom 26. September 2017 superprovisorisch unter anderem, sich dem Kind unter 500 m zu nähern, dies insbesondere an seinem Wohnort, am Wohnort des Kindsvaters, an der Schule und der Musikschule, beim Reitstall und beim Campinglatz U.________. Ausserdem wurde A.________ verboten, mit dem Kind (direkt oder indirekt) Kontakt aufzunehmen. Am 30. November 2017 bestätigte das Gericht das Annäherungs- und Kontaktverbot, beschränkte Ersteres aber auf Annäherungen von unter 100 m.

A.e. Mit Klage vom 27. Februar 2018 beantragte B.________ beim Zivilkreisgericht, das vorsorglich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot gegen A.________ für definitiv zu erklären. Mit Entscheid vom 26. September 2019 hiess das Zivilkreisgericht die Klage gut. Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids erliess das Gericht erst auf Anweisung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.

B.
Dagegen erhob A.________ am 28. Mai 2020 Berufung beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 8. September 2020 (eröffnet am 19. November 2020) wies dieses das Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2020 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Begründung, Entscheidung und Durchführung einer Hauptverhandlung an das Zivilkreisgericht, eventualiter an das Kantonsgericht. Eventuell sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Berufung gutzuheissen. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die angeordnete Massnahme in teilweiser Gutheissung der Berufung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu begrenzen. Subsubeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Dabei sei dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren jeweils die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, soweit ihm Kosten und Entschädigungen auferlegt würden, wobei er auch die Neubeurteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen anbegehrt. Sodann wird vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Am 11. Oktober 2021 schliesst das Kantonsgericht auf Abweisung der Beschwerde und am 5. November 2021 beantragt B.________ (Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Ausserdem sei A.________ das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Replik ist beim Bundesgericht keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Klage auf Erlass von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
und 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil 5A 429/2017 vom 13. April 2018 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 144 III 257) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Gleiches gilt bezüglich des nicht selbständig eröffneten Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren (Urteile 5A 52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1; 5A 100/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, womit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners, die sich zudem teilweise auf ein unzulässiges echtes Novum stützen (vgl. E. 1.4 hiernach), nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), sodass grundsätzlich darauf einzutreten ist.

1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher muss das Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A 1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A 968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Rückweisung der Angelegenheit an die Erstinstanz zufolge der (angeblichen) Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Subsubeventualiter soll mit der Beschwerde die Aufhebung des den Beschwerdeführer belastenden Annäherungs- und Kontaktverbots erreicht werden. Die kassatorischen Anträge des Beschwerdeführers sind zulässig.

1.3. Ein hinreichendes reformatorisches Begehren wird nur gestellt, wenn sich ihm entnehmen lässt, welche Punkte des kantonalen Entscheids angefochten sind und welche Änderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A 980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2). Diesem Erfordernis genügt das in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualbegehren auf Gutheissung der Berufung grundsätzlich nicht. Der Begründung des Rechtsmittels in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, die zur Auslegung des gestellten Begehrens beigezogen werden können (BGE 137 III 617 E. 6.2), lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit die umfassende Aufhebung der ihm gegenüber verfügten Massnahmen bzw. die vollständige Abweisung der Klage vom 27. Februar 2018 erreichen möchte, was ein zulässiges Begehren darstellt. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben damit unbeachtlich, soweit sie sich auf echte Noven beziehen oder er unechte Noven in das Verfahren einbringt, ohne zu begründen, weshalb dies ausnahmsweise zulässig wäre. Unbeachtlich bleiben damit die Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Wohnsitz in V.________ sowie die Behauptung, das Zivilkreisgericht sei darüber informiert gewesen, dass die Teilnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht vorgesehen sei. Der Beschwerdegegner bezieht sich in der Beschwerdeantwort seinerseits auf ein nach dem angefochtenen Entscheid datierendes Strafurteil. Auch dieses echte Novum bleibt unbeachtlich.

1.5. Mangels Parteistellung des Beschwerdegegners im entsprechenden Verfahren (BGE 139 III 334 E. 4.2; Urteil 5A 502/2017 vom 15. August 2017 E. 4) nicht weiter einzugehen ist auf dessen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte - wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 131 I 366 E. 2.2; 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen) - als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG;
zu diesem sog. strengen Rügeprinzip siehe sogleich E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auch hier gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 5A 438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis).

3.
In der Sache gibt das im kantonalen Verfahren angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot zur Beschwerde Anlass.

3.1. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten, das heisst ein Verhalten, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 97 II 97 E. 5b; Urteile 5A 658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; 5A 286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2, in: sic! 2013 S. 158; 5A 93/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 6, in: sic! 2011 S. 514). Gemäss Art. 28b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) beachten: Es hat die Massnahmen
anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (BGE 144 III 257 E. 4.1).

3.2. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist es Ziel einer Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB, dem Beklagten zu verbieten, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten anzunehmen oder zu wiederholen, das den Kläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Nachzuweisen sei die drohende Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Indiz hierfür könne die Tatsache sein, dass vergleichbare Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden hätten (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt habe oder zwecklos wäre. Ausreichend für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei es in der Regel, dass der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreite, weil diesfalls dessen Fortführung in Vertrauen auf die Rechtmässigkeit zu vermuten sei.
Unbestritten hätten zwischen den Parteien seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers zwei persönliche Treffen stattgefunden, wobei es in einem Fall beim Schwimmen beim Campingplatz U.________ zu Körperkontakt gekommen sei. Damit habe der Beschwerdeführer gegen das von den Strafbehörden verfügte Kontaktverbot zu Minderjährigen verstossen. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Das uneinsichtige Verhalten müsse als Indiz für eine Wiederholungsgefahr gedeutet werden, zumal das Vorgehen an das aus den Strafakten bekannte Vorgehensmuster erinnere. Auch der Kindsvater könne den Beschwerdegegner nicht vor der durch den Beschwerdeführer drohenden Gefahr schützen. Damit liege eine unmittelbar drohenden Persönlichkeitsverletzung vor. Die streitbetroffene Massnahme sei auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei weder im Kanton Basel-Stadt noch im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Vom fraglichen Verbot seien sodann Orte betroffen, die er aufgrund des von den Strafbehörden verfügten Kontaktverbots ohnehin zu meiden habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer exakt an diesen Stellen aufzuhalten hätte, deren Meidung ihm insgesamt zumutbar sei. Die ausgesprochenen
Verbote seien angemessen und zur Abwendung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr notwendig; insbesondere halte sich der Beschwerdegegner oft an den ausdrücklich genannten Örtlichkeiten (namentlich eigener Wohnort sowie der Wohnort des Vaters, Schulen) auf.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem strittigen Annäherungs- und Kontaktverbot keine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder von sonstigem Gesetzesrecht. In der insgesamt wenig strukturierten Beschwerdeschrift macht er aber namentlich mit Blick auf den Ablauf des kantonalen Verfahrens, die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte geltend, was folglich allein zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2). Die erhobenen Rügen bleiben indes häufig appellatorischer Natur, indem der Beschwerdeführer allgemein gehaltene rechtliche Überlegungen zu den angerufenen verfassungsmässigen Rechten vorträgt, um anschliessend seine Interpretation der Sachlage darzulegen und dem Kantonsgericht eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung vorzuwerfen. Dies gilt etwa hinsichtlich der Vorbringen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in V.________ und den Besuchen bei seiner in dieser Stadt wohnhaften Mutter. Teilweise äussert der Beschwerdeführer auch blosse Vermutungen, etwa wenn er vorträgt, der Beschwerdegegner würde heute "wohl" nicht mehr dieselben Schulen besuchen. Dies alles genügt den einschlägigen Rüge-
und Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2) und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Weitergehend ist auf Folgendes zu verweisen:

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor namentlich bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verfallen zu sein (vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 4.4) : Die Vorinstanz habe das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids aktenwidrig und damit qualifiziert falsch festgehalten, indem sie nicht erwähnt habe, dass das Verbot auch die Freie Musikschule V.________ erfasse. Weiter habe sie nicht erwähnt, dass der Campingplatz U.________ auch sein Campingplatz sei. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass das Kantonsgericht gar nicht wisse, wie er bei seinen Straftaten vorgegangen sei, da die Akten des Strafverfahrens nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer ist zudem der Auffassung, das Kantonsgericht nehme willkürlich an, dass er sich nicht an eine Warnung halten würde, zumal er sich an die superprovisorischen Vorgaben des Zivilkreisgerichts gehalten habe. Willkürlich sei sodann die gleichzeitige Feststellung eines Teasings und einer zufälligen Opferauswahl, da sich diese Verhaltensweisen ausschliessen würden. Es sei entgegen der Vorinstanz bei den Treffen mit dem Beschwerdeführer nicht zu Persönlichkeitsverletzungen gekommen und es würden willkürlich Orte bezeichnet, an denen er, der Beschwerdeführer,
sich nicht aufhalten dürfe, zumal es auf der ganzen Welt Minderjährige gebe. Der Entscheid sei sodann willkürlich, weil er die Dauer des Kontaktverbots nicht an die sexuelle Mündigkeit, sondern an die Volljährigkeit des Beschwerdeführers knüpfe. Das Kantonsgericht habe aus diesen Gründen die Verhältnismässigkeit des Annäherungs- und Kontaktverbots gar nicht prüfen können.

3.4.2. Diese Vorbringen sind offensichtlich unbegründet: Das Kantonsgericht hat das Dispositiv des Entscheids des Zivilkreisgerichts in seinen Ausführungen zum Sachverhalt zwar nicht vollständig wiedergegeben, was es auch anerkennt (Vernehmlassung, S. 1). In den Ausführungen zum Sachverhalt und in den Erwägungen hat es jedoch die relevanten Aspekte erwähnt und berücksichtigt, so namentlich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner und dessen Vater auf dem Campingplatz besucht worden sei. Damit hat es berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer unabhängig vom Beschwerdegegner und dessen Kindsvater auf dem Campingplatz befunden hat. In Bezug auf den Campingplatz geht aus dem Entscheid des Zivilkreisgerichts hervor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners stark an sein aus den Strafakten bekanntes Vorgehensmuster erinnere. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten, weshalb sie das Kantonsgericht willkürfrei übernehmen durfte und sie vor Bundesgericht nicht mehr erfolgreich in Frage gestellt werden kann (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; E. 3.5.2 hiernach). Von einer willkürlichen Annahme im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit
einer Warnung kann deshalb keine Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer beim Besuch des Kindsvaters und des Beschwerdegegners nicht vom Beschwerdegegner entfernt hat, wie es das Kontaktverbot der Strafbehörden unbestritten erfordert hätte. Die zufällige Opferauswahl und ein Teasing des zufällig ausgewählten Opfers schliessen sich zudem nicht aus. Der Beschwerdeführer verkennt überdies, dass das Kantonsgericht nicht von bereits vorgefallenen Persönlichkeitsverletzungen ausgeht, sondern von drohenden. Ebenso wenig berücksichtigt er, dass es in Fällen wie dem vorliegenden typischerweise einer Auswahl an Massnahmen bedarf. Er setzt sich aber nicht detailliert mit der Auswahl dieser Massnahmen auseinander. Überdies erkennt er nicht, dass Persönlichkeitsverletzungen infolge unerwünschter Kontakte auch nach der sexuellen Mündigkeit möglich sind. Inwiefern es unverhältnismässig sein soll, dabei die Grenze bei der Volljährigkeit anstatt zu einem anderen Zeitpunkt nach der sexuellen Mündigkeit zu ziehen, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2).

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK geltend. Bereits das Zivilkreisgericht habe diese Rechte verletzt, indem es ihn trotz Abwesenheit seines Rechtsvertreters zufolge der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und trotz eines rechtzeitig gestellten Gesuchs um Zuführung von der Hauptverhandlung "dispensiert" und damit ausgeschlossen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht dispensiert werden wollen. Das Kantonsgericht hätte den angefochtenen Entscheid unter diesen Umständen aufheben müssen. Auch weitergehend habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der strittigen Massnahme den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie auf bestimmte seiner Argumente nicht eingegangen sei oder ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.

3.5.2. Vorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er nach den insoweit unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht daher verbindlichen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) Feststellungen des Kantonsgerichts im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung seines Gehörsanspruchs rügte. Mit den vor Bundesgericht erstmals erhobenen Rügen der Verletzung der EMRK ist er folglich nicht zu hören (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1). Bezüglich des einzig zulässigen Vorbringens der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist - dies gilt auch für die weiteren Gehörsrügen - auf Folgendes zu verweisen:
Trotz der grundsätzlich formellen Natur des Gehörsanspruchs, die im Falle seiner Verletzung zu einer Aufhebung des fraglichen Entscheids in der Sache führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1), stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (ausführlich Urteil 4A 453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; jüngst etwa Urteil 5A 85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht bei keiner seiner Gehörsrügen darauf ein, inwieweit das von ihm gewünschte Vorgehen sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit seine persönliche Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu einem für ihn günstigen oder doch günstigeren Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Diesbezüglich fällt ausserdem auf, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat, es sei eine Verhandlung durchzuführen, an der er sich persönlich äussern kann. Die Rügen der Gehörsverletzung erweisen sich damit als ungenügend begründet, sodass nicht darauf einzutreten ist.

3.6. Soweit das Annäherungs- und Kontaktverbot betreffend ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.

4.
Anlass zur Beschwerde geben sodann die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens.

4.1. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und hält ausserdem dafür, die Vorinstanz sei mehrfach in Willkür verfallen, namentlich bei der Festsetzung der dem Beschwerdegegner auszurichtenden Parteientschädigung (vgl. Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO; zur Kognition des Bundesgerichts bei der Anwendung von kantonalem Recht vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Auch insoweit genügen die weitgehend appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den aufgezeigten Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2). Zu verweisen ist dabei beispielsweise auf das Vorbringen der Willkür, weil die angesetzten Zahlungsfristen bloss 20 Tage betragen hätten, und die Rüge, dem Kantonsgericht sei eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vorzuwerfen. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer diese Rügen teilweise erstmals vor Bundesgericht, was nicht zulässig ist (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; vgl. vorne E. 3.5.2). Weitergehend ist festzuhalten, was folgt:

4.2.

4.2.1. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers hat sich das Kantonsgericht nicht mit seiner Rüge zur Entschädigung des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem keine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei, wäre die Parteientschädigung gemäss der anwendbaren Tarifordnung festzulegen gewesen. Es obliege der Verfahrensleitung, die Kostennote zu prüfen und zu hinterfragen und nicht einfach den geltend gemachten Fantasiebetrag einzusetzen. Eine allfällige (indes bestrittene) Verspätung dieser Rüge sei entschuldbar. Das Kantonsgericht nenne keine Gesetzesbestimmung, nach welcher diese Rüge zu spät erfolgt sei. Eine sachgerechte Anfechtung sei so nicht möglich.

4.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid so abzufassen, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher muss es wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Diesen Erfordernissen genügt der angefochtene Entscheid. Zur strittigen Parteientschädigung hielt das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer hätte seinen Standpunkt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht in das Verfahren einbringen müssen. Im Berufungsverfahren könnten seine Einwände nicht mehr gehört werden. Trotz fehlender Nennung der einschlägigen Normen - insoweit ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist - erlaubten diese Ausführungen dem Beschwerdeführer eine Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Aus ihnen geht deutlich genug hervor, warum sich das
Kantonsgericht nicht inhaltlich zum zugesprochenen Honorar äusserte. Hinsichtlich des Ablaufs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid wie ausgeführt sodann nicht hinreichend in Frage (vorne E. 3.5), weshalb sich auch im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes ergibt.

4.3.

4.3.1. Verschiedene Verfassungsverletzungen habe die Vorinstanz sich auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdegegners zuschulden kommen lassen; namentlich sei sie in Willkür verfallen. Es sei allgemein erkennbar, dass dem Beschwerdegegner eine überrissene Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Im Kanton Aargau werde für ein solch simples Verfahren eine Entschädigung von maximal Fr. 3'000.--, in anderen Kantonen eine solche von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Angemessen gewesen wäre eine Entschädigung von Fr. 700.--, denn mehr als drei Arbeitsstunden seien nicht angefallen. Die Kostennote gebe sodann keinen Aufschluss darüber, wie die knapp Fr. 9'000.-- zustande gekommen seien, sodass eine Kritik nicht möglich sei. Nachdem keine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei, wäre die Parteientschädigung gemäss der anwendbaren Tarifordnung festzulegen gewesen. Es obliege der Verfahrensleitung, die Kostennote zu prüfen und zu hinterfragen. Das Zivilkreisgericht habe keinen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht.

4.3.2. Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, warum die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Er konzentriert sich vor allem auf den Vergleich mit anderen Kantonen, womit er keine willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen darzutun vermag. Die Rüge ist damit offensichtlich unbegründet, soweit sie genügend substantiiert und auf sie einzutreten ist.

4.4. Auch hinsichtlich der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.

5.
Der Beschwerdeführer beklagt sich zuletzt über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren.

5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).

5.2. Das Kantonsgericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit einem Hinweis auf seine Ausführungen in der Sache. Aus seinen Erwägungen werde ersichtlich, dass die Berufung klarerweise abzuweisen sei und von Beginn an kaum Aussichten auf Erfolg gehabt habe.
Zu Unrecht erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt als ungenügend begründet. Die Vorinstanz hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie die Beschwerde aufgrund der in der Sache angestellten Überlegungen als aussichtslos ansah. Was an den Ausführungen des Kantonsgerichts Anlass zu Unklarheiten geben sollte, bleibt unerfindlich. Dem Beschwerdeführer hilft dabei nicht weiter, wenn er in fast schon wortklauberisch anmutender Art und Weise ausführt, die Wendungen "kaum Aussicht auf Erfolg" und "die Berufung sei klarerweise abzuweisen" würden nicht dasselbe bedeuten wie "aussichtlos". Soweit er zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausserdem inhaltlich vorträgt, die Berufung sei "sicherlich" nicht aussichtslos gewesen, vermag dies den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht zu genügen (vgl. vorne E. 2). Damit erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da der Beschwerdegegner durch seine Beiständin vertreten wird, ist der Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 5A 336/2015 vom 3. März 2016 E. 8.2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1063/2020
Date : 10. Februar 2022
Published : 28. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Kontaktverbot (Schutz vor drohender Persönlichkeitsverletzung)


Legislation register
BGG: 42  46  64  66  68  72  75  76  90  95  97  99  100  105  106  107  113
BV: 5  9  29  36
EMRK: 6  13
ZGB: 8  28a  28b  308
ZPO: 96  117
BGE-register
125-III-209 • 131-I-366 • 133-III-489 • 137-II-313 • 137-III-226 • 137-III-617 • 137-V-143 • 139-III-120 • 139-III-334 • 140-III-12 • 140-III-264 • 141-III-513 • 141-IV-317 • 142-II-218 • 142-II-369 • 142-II-433 • 142-III-131 • 142-III-138 • 143-I-344 • 143-III-290 • 143-III-65 • 143-IV-380 • 143-V-19 • 144-III-257 • 144-V-50 • 145-III-324 • 97-II-97
Weitere Urteile ab 2000
4A_453/2016 • 5A_100/2021 • 5A_1029/2020 • 5A_1063/2020 • 5A_286/2012 • 5A_336/2015 • 5A_429/2017 • 5A_438/2018 • 5A_502/2017 • 5A_52/2021 • 5A_658/2014 • 5A_85/2021 • 5A_93/2010 • 5A_963/2014 • 5A_968/2020 • 5A_980/2018
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