Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6312/2010

Urteil vom 10. November 2011

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Jürg Steiger

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST (1. Quartal 2003 - 4. Quartal 2007).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie bezweckt insbesondere die Gebrauchsüberlassung von Motorfahrzeugen (Leasing) sowie die Erbringung von damit verbundenen Dienstleistungen. Zwischen dem 26. März und dem 10. April 2008 führte die ESTV bei der X._______ eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007 durch. In der Folge forderte die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 231'572 vom 10. April 2008 u.a. Fr. 54'981.-- Mehrwertsteuer (Ziff. 1 der genannten EA) nach. Diese Nachforderung betraf v.a. Gutschriften der X._______ an Leasingnehmer, welche die ESTV nicht als Entgeltsminderungen akzeptierte und deshalb aufrechnete.

B.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte die X._______ mit, sie bezahle die Steuernachforderung unter Vorbehalt ihrer Rechtmässigkeit. Am 25. Juni 2008 ergänzte sie, die aufgerechneten Gutschriften würden sich aus sog. Buchwertdifferenzen ergeben, d.h. aus Mehrerlösen bei der Verwertung der Leasingobjekte am Ende der Leasingdauer gegenüber den kalkulatorisch ermittelten Restwerten. Sie sei der Meinung, dass diese Mehrerlöse eine nachträgliche Änderung des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung darstellten. Die Zahlungen an die Leasingnehmer gründeten ausschliesslich im entsprechenden Leasingverhältnis und seien als Entgeltsminderungen zu qualifizieren.

C.
Am 22. Juli 2008 hielt die ESTV fest, die in Frage stehenden Gutschriften kämen nur im Zusammenhang mit vorzeitig aufgelösten Leasingverträgen mit Angestellten vor. Da in diesen Fällen der Vertragsauflösung der Angestellte einen Käufer für das Fahrzeug angeben müsse, seien die Gutschriften als "Finders fees" zu qualifizieren. In der Folge liege keine Entgeltsminderung betreffend den Leasingvertrag vor.

D.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 antworteten die X._______, bei den sog. "Angestellten-Leasings" (AL) kämen die identischen Leasingverträge mit den gleichen allgemeinen Leasingbedingungen wie bei den übrigen Leasingnehmern zur Anwendung. Besonderheiten ergäben sich nur bei der vorzeitigen Verwertung des Leasingobjekts. Beim AL erfolge der Kauf der Leasingobjekte direkt beim Importeur (bei der Y._______). Da die Leasingobjekte nicht an den Importeur zurückverkauft würden und sie in der Regel nur bei einer ordentlichen Vertragsauflösung die Verwertung über das Händlernetz selbständig vornehme, habe der Leasingnehmer, der vorzeitig aus dem AL aussteigen wolle, einen solventen Nachfolger (Folgeleasing) oder eine andere Verwertungsmöglichkeit vorzuschlagen. Es sei zu beachten, dass beim AL teilweise erhebliche Sonderzahlungen zu Beginn des Leasingvertrags geleistet würden. Diese Zahlungen versteuere sie - ebenso wie die eigentlichen Leasingraten - zum Normalsatz. Die Sonderzahlungen würden in die Berechnung der zu finanzierenden Investitionssumme einfliessen und dadurch die Höhe der Leasingraten beeinflussen. Wenn eine Sonderzahlung geleistet worden sei, ergebe sich für den Leasingnehmer, der den Leasingvertrag vorzeitig auflöse, ein wesentlicher finanzieller Nachteil. In diesem Fall sei die Höhe der Amortisation, die mittels Leasingraten und der Sonderzahlung bis zur vorzeitigen Beendigung geleistet worden sei, höher als ohne Sonderzahlung. Dies äussere sich in einem tieferen Buchwert des Leasingobjekts in ihren Büchern im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung.

E.
In ihren Schreiben vom 17. September 2008 bzw. 28. Oktober 2008 hielten die ESTV bzw. die X._______ an ihren Positionen fest. Nach weiterem Schriftverkehr gewährte die ESTV der X._______ am 12. Februar 2009 Akteneinsicht.

Am 16. März 2009 hielt die X._______ an der Bestreitung der Steuernachforderung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 231'572 vom 10. April 2008 fest. Sie führte insbesondere aus, beim AL seien die Leasingnehmer Mitarbeitende der gesamten Vertriebsorganisation der Produkte der Z._______. Bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsauflösung des AL erfolge keine Neuberechnung der Leasingraten. Die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem Restbuchwert des Leasinggegenstandes werde dem Leasingnehmer entweder nachbelastet (bei einer negativen Differenz) oder vergütet (bei einer positiven Differenz). Im Weiteren reichte die X._______ am 30. April 2009 die von der ESTV einverlangten Leasingverträge ein.

F.
Am 17. Juni 2009 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Darin bestätigte sie die Rechtmässigkeit ihrer Steuernachforderung für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007 in der Höhe von Fr. 139'045.-- zuzüglich Verzugszins. Dieser Betrag enthielt u.a. die Nachforderung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 231'572 vom 10. April 2008 in der Höhe von Fr. 54'981.--. Zur Begründung legte die ESTV insbesondere dar, ihre bisherige Qualifikation der in Frage stehenden Gutschriften als "Finders fee" erweise sich nicht als stringent, weshalb sie davon Abstand nehme. Die an die Leasingnehmer ausgestellten Gutschriften resultierten aber aus der Veräusserung des entsprechenden Fahrzeugs und damit aus einem mit dem (vorzeitig aufgelösten) Leasingvertrag nicht identischen, separaten Rechtsgeschäft. Aus diesem Grund stellten die Gutschriften auch keine Entgeltsminderungen dar.

G.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 17. Juni 2009 erhob die X._______ am 18. August 2009 Einsprache. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, sie bestreite die Aufrechnung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 231'572 nur noch im Umfang von Fr. 51'898.20. Es handle sich hierbei um Nachforderungen im Zusammenhang mit den von ihr an die Leasingnehmer vergüteten Mehrwerte aus der Verwertung der Fahrzeuge. Die übrigen Aufrechnungen in dieser Ziffer in der Höhe von Fr. 3'082.80 (Weiterleitung von Rabatten sowie Rückerstattung von Kautionen) akzeptiere sie angesichts der geringfügigen Beträge.

Die zentrale Abweichung zwischen ihrer Position und derjenigen der ESTV liege in der unterschiedlichen Zuordnung der in Frage stehenden Gutschriften zu einem bestimmten Rechtsgeschäft. In aller Regel informiere sich der Leasingnehmer, der aus einem Vertrag vorzeitig aussteigen wolle, bei ihr über die genauen Bedingungen. Sofern sich der Leasingnehmer stets vertragskonform verhalten habe und als Kunde weiterhin willkommen sei, offeriere sie ihm eine von der vertraglichen Kündigungsklausel abweichende Lösung. Es handle sich um eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags im gegenseitigen Einvernehmen. Sie wolle als Leasinggesellschaft durch die vorzeitige Beendigung weder geschädigt noch bereichert werden. In der Folge verlange sie lediglich die Deckung des aktuellen Restbuchwerts des Leasingobjekts. Je nach Verkehrswert bzw. Verwertungserlös könne - im Vergleich zum Buchwert - ein Mehr- oder ein Minderwert resultieren. Diese Mehr- oder Minderwerte seien Teil der Abrede über die einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags. Diese Abrede werde in der Gutschrift (bei einem Mehrwert) bzw. in der Rechnung (bei einem Minderwert) an den Leasingnehmer abgebildet. Schriftliche Auflösungsvereinbarungen, als Ergänzung zum Leasingvertrag, würden zur Vermeidung unnötiger administrativer Aufwände keine erstellt.

H.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie erkannte, sie habe von der X._______ für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007 über die für diese Perioden bereits deklarierten Beträge und über den in Rechtskraft erwachsenen Betrag in der Höhe von Fr. 87'147.20 hinaus zu Recht Fr. 51'897.80 nachgefordert. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die vorliegend relevanten Gutschriften an nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen könnten nur dann eine Minderung des steuerbaren Umsatzes der X._______ darstellen, wenn sie in einer Herabsetzung der steuerbaren Leasingentgelte gründen würden. Dies sei aber nicht der Fall. Die erwähnten Gutschriftsbeträge resultierten aus dem Rechtsgeschäft der Veräusserung des entsprechenden Fahrzeugs bzw. aus der Überführung des Fahrzeugs in ein neues Leasingverhältnis und nicht aus dem Rechtsgeschäft des (vorzeitig aufgelösten) Leasingvertrags. Die von der X._______ ausgestellten Gutschriften würden bloss Zahlungsflüsse an die entsprechenden Kunden dokumentieren. Sie würden in keiner Weise den erforderlichen Nachweis für eine Minderung der ursprünglich vereinbarten Leasingentgelte erbringen. Im Übrigen könne die X._______ aus der Praxis der ESTV bei Mehr- oder Minderpreisen bei Leasingende im Rahmen der Abrechnung über eine Garage, welche die Margenbesteuerung anwendet, von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegende Sachverhalt sei kein Anwendungsfall für diese Praxis.

I.
Am 2. September 2010 liess die X._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht führen. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "(1.) In Aufhebung der Ziffer 2-4 des Dispositivs des vorinstanzlichen (Einsprache-)Entscheids sei festzustellen, dass die X._______ für Tatbestände, welche sich in den Steuerperioden zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007) bei ihr ereignet haben, keine (weitere) Mehrwertsteuer zu entrichten hat; (2.) der Beschwerdeführerin seien aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen; (3.) der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen". Im Weiteren stellte sie den Verfahrensantrag: "(4.) Bei einer Veröffentlichung des Urteils (auch in elektronischer oder anderer Form) sei eine vollständige Anonymisierung vorzunehmen".

Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sämtliche Konsumentenleasingverträge enthielten die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Kündigung) durch den Leasingnehmer, so auch die vorliegenden Leasingverträge. Bei einer einseitigen Kündigung durch den Leasingnehmer kämen die im Leasingvertrag verankerten Tabellen zur nachträglichen Neuberechnung der Leasingraten zur Anwendung, um der verkürzten Leasingdauer Rechnung zu tragen. Demgegenüber sei die Leasinggesellschaft bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags im gegenseitigen Einvernehmen grundsätzlich frei, mit dem Leasingnehmer eine andere Methode zu vereinbaren.

Bei den AL sei bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen als Auflösungssaldo jeweils die Differenz zwischen dem zu erzielenden Verwertungserlös und dem Buchwert des Leasingobjekts vereinbart worden. Teil der Abrede zwischen ihr und dem Leasingnehmer sei gewesen, dass auf die in den allgemeinen Leasingbedingungen vorgezeichnete nachträgliche Berechnung der Leasingraten mittels der erwähnten Tabellen verzichtet werde. Durch die Ausstellung der entsprechenden Gutschrift (bei einem positiven Auflösungssaldo) sei diese Abrede bestätigt worden. Eine eigentliche schriftliche Änderung des Leasingvertrags sei dagegen nicht erfolgt. Besonders am AL sei zudem der Umstand, dass die Abrechnung des Auflösungssaldos bei der Beendigung des Leasingvertrags im gegenseitigen Einvernehmen nicht über eine Garage (als die ursprüngliche Lieferantin des Leasingobjekts), sondern direkt zwischen ihr (der Leasinggesellschaft) und dem Leasingnehmer erfolge (sog. direkte Abrechnung).

Im vorliegenden Fall liege einzig noch die Qualifikation der erwähnten Gutschriften über die positiven Auflösungssaldi im Streit. Die ESTV verkenne, dass die Gutschriften mit dem Leasingvertrag bzw. dessen Auflösung im Zusammenhang stünden. Die von der Vorinstanz aufgestellte These, wonach die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Gutschriften die Entschädigung für eine andere von den Leasingnehmern erbrachte Leistung sein soll, entspreche nicht den Tatsachen. Entgegen der Ansicht der ESTV stünden ihre Gutschriften auch nicht im Zusammenhang mit dem "Rechtsgeschäft der Veräusserung" des Fahrzeugs. Im Weiteren gehe die ESTV bei einem negativen Auflösungssaldo (d.h. der Verkehrswert ist kleiner als der Buchwert) fälschlicherweise davon aus, dass die Zahlung des Leasingnehmers "Entgelt eines Dritten" (sog. Preisauffüllung) bezüglich der Fahrzeugveräusserung sein soll.

Mit den vorliegend im Streit liegenden Gutschriften habe sie mit den Leasingnehmern über die positiven Auflösungsaldi abgerechnet. Die Gutschriften stellten teilweise Rückvergütungen der von den Leasingnehmern zuvor ausgerichteten Entgelte für die Gebrauchsüberlassung der Leasingobjekte dar. Diese Rückvergütungen seien als Entgeltsminderungen zu qualifizieren. Steuerlich zu erfassen sei das, was der Konsument (hier der Leasingnehmer) tatsächlich aufwende, um die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts zu entschädigen. Dies umfasse die Leasingraten und die Sonderzahlung abzüglich der anlässlich der Beendigung des Leasingvertrags von ihr ausgerichteten Gutschrift.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2010 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Der Beschwerdeführerin fehlt bei ihrem formellen Feststellungsbegehren folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung inkl. Verzugszinsen (durch Aufhebung der Ziff. 2-4 des Dispositivs des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5747/2008 vom 17. März 2011 E. 1.3, A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.5).

1.4. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Anwendbar auf hängige Verfahren ist aber - unter Vorbehalt von Art. 91
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 91 Bezugsverjährung - 1 Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
1    Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2    Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
4    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
5    Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
6    Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG150.
MWSTG - das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG); diese Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv auszulegen, als strikte nur Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.5, A-382/2010 vom 21. September 2010 E. 1.2, A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Jahre 2003 bis 2007. Er untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347).

2.

2.1. Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG), aber auch dann, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Eine Dienstleistung liegt nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b aMWSTG auch vor, wenn eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird.

2.1.1. Damit überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Dies verlangt, dass einer Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit - vom Eigenverbrauch abgesehen - stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 2.1, A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.2 f. und A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.2.1).

2.1.2. Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1 und 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3; Ivo P. Baumgartner, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3 und A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3 und A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3; zum Ganzen: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.).

2.2. Bei Schadenersatz- oder ähnlichen Entschädigungsleistungen ist mehrwertsteuerlich ebenfalls entscheidend, ob sie im Rahmen eines Leistungsaustauschs geleistet werden oder nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.1.2; Entscheide der Schweizerischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.126 E. 2b, 3a, vom 9. November 2005 [SRK 2003 152] E. 3b, 4a, vom 1. Dezember 2004, veröffentlicht in VPB 69.65 E. 3c; Riedo, a.a.O., S. 241 f.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern2003, Rz. 316, 318; Pierre-Alain Guillaume, in mwst.com, a.a.O., Rz. 52 f. zu Art. 5). Für diese Entscheidung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vorgangs oder die Bezeichnung einer Zahlung als Schadenersatz wiederum nicht ausschlaggebend (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 6.2, A 1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

2.2.1. Kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch findet statt, wenn der Schädiger leistet, weil er einen Schaden verursacht hat und, wozu er (gesetzlich oder vertraglich) verpflichtet ist, bloss den wirtschaftlichen Zustand vor dem schädigenden Ereignis wieder herstellt. Der Geschädigte hat dann gegen seinen Willen einen Schaden erlitten. Er erbringt keine steuerbare Leistung und der Schädiger leistet die Zahlung entsprechend nicht, weil er von diesem eine Leistung erhalten hat. Dieser sogenannt "echte Schadenersatz" stellt somit einen mehrwertsteuerlich nicht relevanten Vorgang dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 6.2.1, A-1540/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.1.2; Riedo, a.a.O., S. 242; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 315 f.).

2.2.2. Steuerbarkeit ist demgegenüber anzunehmen, wenn bei einer vertraglich vereinbarten Schadenersatzleistung ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zu Tage tritt. Ein steuerbarer Vorgang ist nur gegeben, wenn die Schadenersatzleistung aufgewendet wird, um eine Leistung zu erhalten oder abzugelten, also effektive Gegenleistung für eine Leistung darstellt (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 318 f.; Riedo, a.a.O., S. 242; Pierre-Alain Guillaume, in mwst.com, a.a.O., Rz. 52 f. zu Art. 5). In diesem Fall wird von "unechtem Schadenersatz" gesprochen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 6.2.2).

2.3.

2.3.1. Nach der Praxis der ESTV liegt eine steuerbare Leistung insbesondere vor, wenn Dauerschuldverhältnisse (mit befristeter Dauer) vor Ablauf der vereinbarten Dauer aufgehoben werden. Bei der Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Vertrags handle es sich um das Entgelt für den Verzicht auf die Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis (Ziff. 3.1 des Merkblatts Nr. 4 der ESTV, Schadenersatzleistungen, mit Gültigkeit ab 1. Januar 2001; vgl. auch die etwas präzisierte Ziff. 3.1 der ab 2008 geltenden Fassung).

2.3.2. Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rechtsprechung der SRK hat gestützt auf die oben umschriebenen grundsätzlichen Abgrenzungsmerkmale zwischen "echtem" und "unechtem" Schadenersatz erkannt, dass bei Leistung einer Entschädigung für die einvernehmliche, vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch besteht. Die Empfängerin der Entschädigung akzeptiert dabei den vorzeitigen Ausstieg der anderen Vertragspartei aus dem Vertrag. Sie verzichtet auf ihre Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis und erbringt damit eine Leistung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. b aMWSTG. In solchen Fällen von einvernehmlichen Vertragsauflösungen stehe die soeben erwähnte Praxis der ESTV (E. 2.3.1) im Einklang mit dem aMWSTG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 7.2.2; Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 3b/bb, d, vom 9. November 2005 [SRK 2003-052] E. 4c/aa, dd; vgl. auch die Kritik an dieser Rechtsprechung von Jan Ole Luuk, Mehrwertsteuer bei Entschädigungszahlungen, veröffentlicht in Steuer-Revue [STR] 2007 S. 842 ff.).

2.4.

2.4.1. Das Entgelt ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steuerobjekts, sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.2.2, A-2855/2008 vom 4. November 2010 E. 2.8, A-8794/2007 und A-8755/2007 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1).

2.4.2. Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (namentlich bei Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich bei Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährter Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden (Art. 44 Abs. 2 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1620/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 2 aMWSTG vorliegt, ist stets zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Entgelt tatsächlich ermässigt hat, oder ob die ermässigte Zahlung z.B. aufgrund der Verrechnung mit einer Gegenleistung zustande gekommen ist. Nur Minderungen des Entgelts, die im direkten Zusammenhang mit der ursprünglichen Leistung stehen, stellen Entgeltsminderungen im besprochenen Sinne dar. Ein Entgelt aufgrund einer neuen Leistung darf nie als Entgeltsminderung einer vorangegangenen Leistung (oder einer Gegenleistung) abgerechnet werden. Entscheidend ist, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage den ursprünglichen Leistungsaustausch erfasst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.4; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 123).

3.
Ein Leasingvertrag liegt in der Regel dann vor, wenn die Leasinggeberin dem Leasingnehmer gegen ein in Teilbeträgen zu zahlendes Entgelt (Leasingzins) eine Sache (Leasingobjekt) zur freien Nutzung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum überlässt, wobei der Leasingnehmer die Gefahr trägt und für die Erhaltung aufzukommen hat. Das formale Eigentum verbleibt bei der Leasinggeberin (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1379). Da der Vertrag die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung (und zur Zahlung der Leasingraten) auf Zeit beinhaltet, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor (Jörg Schmid/Hubert Stöckli, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 2520).

4.
Im vorliegenden Fall überliess die Beschwerdeführerin bei den hier relevanten AL-Verträgen dem jeweiligen Leasingnehmer ein Fahrzeug zum zeitlich befristeten Gebrauch gegen einen monatlichen Leasingzins und allenfalls eine zusätzliche, einmalige Sonderzahlung zu Leasingbeginn (vgl. amtl. Akten Nr. 32, Beilage Nr. 20 zur Einsprache mit Vertragsbeispielen). Im Weiteren wurden diese Leasingverträge anschliessend im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Leasingnehmer vorzeitig aufgelöst. Der Leasingnehmer nannte der Beschwerdeführerin in der Regel einen Käufer für das Fahrzeug. In der Folge leistete die Beschwerdeführerin dem Leasingnehmer eine Gutschrift (inkl. MWST) in der Höhe der Differenz zwischen dem Verwertungserlös des Fahrzeugs und dessen Buchwert. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Muster solcher Gutschriften ein (vgl. z.B. Beschwerdebeilage Nr. 35; Gutschrift mit dem Text: "Leasing Nr. [...] Typ Audi A2 [...] Chassis-Nr. [...] Kontr. Schild [...] Vertragslaufzeit vom 02.10.00 bis 01.10.04 [...] obigen Leasingvertrag lösten Sie vorzeitig auf [...] Auflösungsdatum 01.02.03 [...] Wir vergüten Ihnen die Differenz der Fahrzeugüberschreibung an [...] Fr. 1'442'.25 [...] Mehrwertsteuer Fr. 109.60").

Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin diese Gutschriften als Entgeltsminderungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 aMWSTG behandeln darf. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des betreffenden Leasingfahrzeugs tatsächlich ermässigt hat oder ob ein Entgelt aufgrund einer neuen Leistung vorliegt; letzteres dürfte nicht als Entgeltsminderung einer vorangegangenen Leistung - hier des Leasingentgelts - abgerechnet werden (E. 2.4.2).

4.1.

4.1.1. Aufgrund des Leasingvertrages stand das Fahrzeug dem Leasingnehmer zur freien Nutzung und Verwendung zur Verfügung (E. 3). Durch die vorzeitige Auflösung verzichtete er auf den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs, d.h. auf seine Rechte aus dem Leasingvertrag. Diese vorzeitige Beendigung hatte wirtschaftlich und rechtlich gesehen zur Folge, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug anderweitig verwenden konnte, weil sie es dem Leasingnehmer nicht mehr zum Gebrauch überlassen musste. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die Fahrzeuge in der Regel an die ihr vom Leasingnehmer genannte Person verkauft oder sie hat es dieser aufgrund eines neuen Leasingvertrages zur Verfügung gestellt.

Der Leasingvertrag ist ein zeitlich befristetes Dauerschuldverhältnis (vgl. E. 3). Indem der Leasingnehmer auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs verzichtet und damit dieses Dauerschuldverhältnis vorzeitig beendet, unterlässt er eine Handlung und hat nach der in E. 2.3.2 dargelegten Rechtsprechung eine Leistung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Bst. b aMWSTG erbracht.

4.1.2. Der von der Beschwerdeführerin dem Leasingnehmer bezahlte Mehrwert (Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem Buchwert) war Teil der Abrede der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags (vgl. dazu die expliziten Ausführungen in der Beschwerde Rz. 121). Dies ergibt sich bereits aus dessen wiederholten Bezeichnung als "Auflösungsbetrag" und wird im Übrigen auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten - wenn auch nachträglich erstellten - Erklärungen verschiedener Leasingnehmer bestätigt. In diesen wird nämlich u.a. ausgeführt, die Parteien hätten sich über die Bedingungen der Auflösung geeinigt und die Leasinggesellschaft (d.h. die Beschwerdeführerin) habe dem Leasingnehmer den aufgeführten Vertragsauflösungssaldo ausgerichtet (vgl. Beschwerdebeilagen 36 bis 43). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache betont, würde der Leasingnehmer den Leasingvertrag nicht vorzeitig beenden, wenn ihm der Auflösungssaldo nicht bezahlt würde (vgl. Einsprache vom 18. August 2009, Ziff. 77). Die Beschwerdeführerin bezahlte demnach den Auflösungsbetrag, damit sie den Leasingvertrag vorzeitig auflösen konnte, d.h. keine Gebrauchsüberlassung mehr erbringen musste und das Fahrzeug weiter verwenden (verkaufen oder neu verleasen) konnte. Wie in den erwähnten Erklärungen im Weiteren zu Recht dargelegt wird, stehen die Gutschriften alleine im Zusammenhang mit der Beendigung des Leasingvertrags. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bilden die Gutschriften mehrwertsteuerlich jedoch keine Minderung des ursprünglichen Leasingentgelts, sondern das Entgelt für eine neue Leistung des jeweiligen Leasingnehmers, nämlich für dessen Verzicht auf die Fortführung des Leasingvertrags.

4.1.3. Anzufügen bleibt, dass der Leasingnehmer "willentlich" auf seine Rechte aus dem Dauerschuldverhältnis verzichtet hat. Er hat sich zwar insoweit einen "Schaden" - nämlich die Unmöglichkeit, das Fahrzeug weiter zu nutzen - zufügen lassen. Da er aber diesen "Schaden" nicht gegen seinen Willen erlitten hat, muss ein echter Schadenersatz auch deshalb verneint werden (E. 2.2.1), nachdem ohnehin ein unechter Schadenersatz, mithin ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch, anzunehmen ist.

4.1.4. Zusammenfassend verzichteten die Leasingnehmer auf die Weiterführung ihrer Leasingverträge und entsprechend auf ihre Ansprüche daraus. Dafür leistete die Beschwerdeführerin ihnen eine Entschädigung in Form der genannten Gutschrift. Zwischen dem Verzicht der Leasingnehmer und der Entschädigung der Beschwerdeführerin ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung in der Form von Leistung und Gegenleistung gegeben (E. 2.1.2). Es liegt damit ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch vor und die entsprechende Leistung des Leasingnehmers wäre grundsätzlich steuerbar. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Leasingnehmer wohl regelmässig nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen sind.

4.2. Nach dem Gesagten sind zwei Leistungsaustauschverhältnisse zu unterscheiden: erstens das Leasingverhältnis (d.h. die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs gegen Entgelt in Form der Leasingraten und einer allfälligen Sonderzahlung) und zweitens der oben aufgezeigte Verzicht des Leasingnehmers auf Weiterführung des Leasingvertrags gegen die von der Beschwerdeführerin bezahlte Gutschrift. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mindern diese Gutschriften demnach nicht das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, sondern sind die Abgeltung für eine neue Leistung des Leasingnehmers. Die Gutschriften sind damit nicht als Entgeltsminderungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Reduzierung des Leasingentgelts im Umfange der ausgestellten Gutschriften würde einer unzulässigen Verrechnung des Entgelts für zwei verschiedene Leistungen entsprechen (vgl. E. 2.4.2).

4.2.1. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kam es in einzelnen Fällen vor, dass der Verwertungserlös kleiner war als der Buchwert. In diesen Fällen musste der Leasingnehmer der Beschwerdeführerin den betreffenden Differenzbetrag (negativer Auflösungssaldo) bezahlen. Bei dieser Konstellation leistete der Leasingnehmer einen Betrag, um sich aus dem Leasingvertrag frei zu kaufen. Oder in den Worten der Beschwerdeführerin: "Der Leasingnehmer nimmt die Zahlung an die Beschwerdeführerin nur deshalb vor, weil er eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags erreichen will" (Beschwerde, Rz. 131). Ob in diesem Fall ebenfalls ein mehrwertsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch gegeben ist (vgl. zum deutschen Recht: Eberhard Husmann, in Günter Rau/Erich Dürrwächter [Hrsg.], Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Köln 1997 ff., N. 439 zu § 1, wobei hier für den entsprechenden Sachverhalt ein steuerbarer Leistungsaustausch bejaht wird), kann offen bleiben, da solche Zahlungen vorliegend nicht Streitgegenstand sind. Offen bleiben kann aus dem gleichen Grund die Frage, wie Ausgleichsleistungen im Rahmen ordentlicher Kündigungen mehrwertsteuerrechtlich zu behandeln sind.

4.3. Es kann festgehalten werden, dass die ESTV die Gutschriften zu Recht nicht als Entgeltsminderungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 aMWSTG zugelassen hat, wenn auch mit einer anderen Begründung. Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, die Gutschriftsbeträge "resultierten aus dem Rechtsgeschäft der Veräusserung des entsprechenden Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin (bzw. aus der Fahrzeugüberführung in ein neues Leasingverhältnis), nicht hingegen aus dem Rechtsgeschäft des (vorzeitig aufgelösten) Leasingvertrages" (vgl. Vernehmlassung der ESTV vom 11. November 2010 S. 3). Es sei denn auch keine Neuberechnung der Leasingraten erfolgt. Aus diesem Grund sei keine Herabsetzung des Leasingentgelts und damit keine Entgeltsminderung gegeben.

Richtig sind die Ausführungen der ESTV insoweit, als die Gutschriften nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis mit der ursprünglichen Leistung der Beschwerdeführerin, d.h. der Gebrauchsüberlassung (Leasing) des betreffenden Fahrzeugs, stehen. Entgegen den Ausführungen der ESTV stehen die Gutschriften indessen ebenso wenig in einem Austauschverhältnis mit der Veräusserung des Fahrzeugs, sondern sie stellen - wie gesehen - das Entgelt für den Verzicht des jeweiligen Leasingnehmers auf Fortführung seines Leasingvertrags dar. Die Verwertung des Fahrzeugs bzw. der Verwertungserlös ist bloss für die Berechnung der Gutschriftshöhe relevant.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt mit seiner Begründung (E. 4.1) eine Motivsubstitution vor (E. 1.3). Die Parteien mussten jedoch mit dieser rechtlichen Würdigung rechnen, da im vorliegenden Fall unbestrittenermassen die zentrale Frage zu beantworten war, mit welcher Leistung die Gutschriften im Zusammenhang stehen. Im Weiteren ist es bei einer vorzeitigen Beendigung eines befristeten Dauerschuldverhältnisses naheliegend, dass ein Auflösungssaldo gerade für die "Entlassung" aus dem Vertrag bzw. für den Verzicht des Vertragspartners auf Fortführung desselben bezahlt wird. Dies muss umso mehr gelten, als es bereits einschlägige Präjudizien zu dieser Frage gibt (vgl. E. 2.3.2). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch einen Steuerspezialisten vertreten. Eine vorgängige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben.

4.4. Im Weiteren ist die zivilrechtliche Qualifikation der fraglichen Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Leasingnehmer für die mehrwertsteuerliche Beurteilung (namentlich für die Frage eines Leistungsaustausches) grundsätzlich nicht entscheidend (E. 2.1.2). Da eine wirtschaftliche Betrachtung massgeblich ist, kommt im Übrigen dem Umstand keine Relevanz zu, dass die Abrede zur vorzeitigen Beendigung - entgegen den allgemeinen Leasingbedingungen - nicht schriftlich abgefasst worden ist.

4.5. Nicht relevant ist im Übrigen ebenfalls, aus welchem Grund der Verwertungerlös grösser als der Buchwert war bzw. wie sich die betreffende Differenz und damit die Höhe des Entgelts für den Verzicht auf die Weiterführung des Leasingvertrags ergeben hat. Es spielt deshalb keine Rolle, ob bzw. in welchem Ausmass die Differenz aufgrund der Gewährung von "Angestellten"-Rabatten oder durch die Leistung von Sonderzahlungen zu Leasingbeginn resultierte. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob der Leasingnehmer einen Käufer oder allenfalls einen weiteren Leasingnehmer nennen musste bzw. genannt hat.

4.6.

4.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, bei einer indirekten Abrechnung des Auflösungssaldos komme es aufgrund der Praxis der ESTV gemäss Ziff. 6.2.5 der Branchenbroschüre Nr. 5, Motorfahrzeuggewerbe, vom Dezember 2007, gesamthaft betrachtet zu einer tieferen Steuerbelastung. Bei der von ihr vorliegend vorgenommenen direkten Abrechnung rechne sie als Leasinggeberin direkt mit dem Leasingnehmer über den Auflösungssaldo ab. Dagegen verkaufe bei einer indirekten Abrechnung die Leasinggeberin das Leasingfahrzeug bei Beendigung des Leasingvertrags einer Garage zu einem bestimmten Wert. In der Folge würde die Garage dem Leasingnehmer die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem Buchwert ausgleichen. Dabei könne die Garage aufgrund der erwähnten Verwaltungspraxis - sofern sie die Margenbesteuerung anwende - die Gutschrift als Teil des Fahrzeugeinkaufs berücksichtigen. Die direkte und die indirekte Abrechnung führten demnach zu unterschiedlichen fiskalischen Ergebnissen. Dies verstosse gegen die Neutralität der Steuer, die gemäss Art. 1 Abs. 2 aMWSTG eines der tragenden Prinzipien der Mehrwertsteuer darstelle.

4.6.2. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Branchenbroschüre Nr. 5, a.a.O., hält in Ziff. 6.2.5 folgendes fest: "Insbesondere beim Motorfahrzeugleasing kommt es oft vor, dass allfällige Mehr- und Minderwerte dem Leasingnehmer nicht durch die Leasinggesellschaft gutgeschrieben bzw. belastet werden. Vielmehr übernimmt der Motorfahrzeughändler das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft zu einem bestimmten Wert. Der Wert, welchen die Leasinggesellschaft in Rechnung stellt, ist bei ihr zum Normalsatz steuerbar. Der Motorfahrzeughändler kann auf diesem Wert grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen oder diesen Wert bei der Margenbesteuerung berücksichtigen. Stellt nun der Motorfahrzeughändler dem Leasingnehmer im eigenen Namen Rechnung für einen allfälligen Minderwert, unterliegt dieses Entgelt der MWST zum Normalsatz. Erstellt der Motorfahrzeughändler dem Leasingnehmer eine Gutschrift für einen allfälligen Mehrwert, handelt es sich um einen Teil des Fahrzeugeinkaufs. Der Betrag, welcher dem Leasingnehmer bezahlt wird, darf also bei der Margenbesteuerung berücksichtigt werden" (gemäss Fussnote auf S. 23 der Branchenbroschüre handelt es sich um eine Praxisänderung mit Wirkung per 1. Januar 2008).

4.6.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie aus einer sich allenfalls - aufgrund der oben zitierten Praxis der ESTV - ergebenden unterschiedlichen steuerlichen Gesamtbelastung bei der Zwischenschaltung einer Garage (indirekte Abrechnung), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine steuerpflichtige Person hat sich nach ständiger Rechtsprechung bei der von ihr vorgenommenen formellen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob sie eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 515/2007 vom 26. März 2010 E. 2.3, A 1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.3). Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die steuerpflichtige Person nicht unmittelbar auf die Grundsätze von Art. 1 Abs. 2 aMWSTG berufen und aus diesen kein subjektives, klagbares Recht ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 6.3; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 81). Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob die genannte Verwaltungspraxis überhaupt rechtmässig ist und - falls dies zu bejahen wäre - auf den vorliegenden Fall der einvernehmlichen Auflösung von Leasingverhältnissen in den Jahren 2003 bis 2007 (rückwirkend) anwendbar wäre.

5.
Die Beschwerdeführerin stellt zudem den Verfahrensantrag, bei einer Veröffentlichung des Urteils sei eine vollständige Anonymisierung vorzunehmen. Sie habe ein legitimes Interesse daran, dass sie und ihre Vertretung bei einer Veröffentlichung - in welcher Form auch immer - weder erwähnt würden noch, dass aus Formulierungen im Urteil irgendwelche Rückschlüsse auf sie gemacht werden könnten.

5.1.

5.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. Februar 2008 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG das Informationsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (Informationsreglement, SR 173.320.4) erlassen. Dieses unterscheidet zwischen dem Verkünden und dem Veröffentlichen von Entscheiden. Gemäss Art. 42
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
VGG und Art. 4 Abs. 1 des Informationsreglements («Verkünden von Entscheiden») legt das Bundesverwaltungsgericht alle Entscheide im Dispositiv mit Rubrum während 30 Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen öffentlich auf. Die Auflage erfolgt grundsätzlich in nicht anonymisierter Form. Art. 4 Abs. 2 des Informationsreglements sieht eine Ausnahme vor für Fälle, in denen eine Anonymisierung zum Schutz der Persönlichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist. Da das in Art. 74 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
MWSTG festgehaltene Geheimhaltungsgebot den Bestimmungen des Informationsreglements ohnehin vorgeht, werden Urteile auf dem Gebiet des Mehrwertsteuerrechts anonymisiert verkündet.

5.1.2. Gleichzeitig veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 5 des Informationsreglements («Veröffentlichung von Entscheiden») seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheiddatenbank wie auch (zum Teil) in einer amtlichen Entscheidsammlung. In der elektronischen Entscheiddatenbank werden die materiellen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht und zwar grundsätzlich ungekürzt (Art. 6 Abs. 1 und 3 des Informationsreglements), aber anonymisiert (Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements). Die Veröffentlichung der Namen der Parteien ist insbesondere dann zulässig, wenn sie bereits bekannt sind, offensichtlich keine schutzwürdigen Interessen berührt werden oder die Parteien mit der Bekanntgabe einverstanden sind (Art. 8 Abs. 2 des Informationsreglements). In Angelegenheiten des Mehrwertsteuerrechts erfolgt die Veröffentlichung anonymisiert, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie oben (E. 5.1.1) erwähnt - dem Geheimhaltungsgebot gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
MWSTG untersteht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 2.1).

5.2. Aufgrund des Geheimhaltungsgebots nach Art. 74 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
MWSTG hat das Bundesverwaltungsgericht in Mehrwertsteuerfällen die Verkündung und Veröffentlichung ihrer Entscheide ohnehin in anonymisierter Form vorzunehmen. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist somit gegenstandslos.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.-- festgelegt werden (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG a contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6312/2010
Datum : 10. November 2011
Publiziert : 22. November 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST (1. Quartal 2003 - 4. Quartal 2007)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 74 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 74 Geheimhaltung - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c  im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d  für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht.
91 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 91 Bezugsverjährung - 1 Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
1    Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2    Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
4    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
5    Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
6    Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG150.
112 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
113
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
42
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
119-V-11 • 119-V-347 • 124-I-49 • 126-II-249 • 126-II-443 • 132-II-353
Weitere Urteile ab 2000
1C_6/2007 • 2A.420/2000 • 2A.81/2005 • 2C_726/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
leasingnehmer • bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • gegenleistung • frage • buchwert • schadenersatz • bundesgericht • sachverhalt • weiler • leasing • schaden • vorinstanz • wert • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • mehrwert • lieferung • dauer • einspracheentscheid • umsatz
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BVGE
2007/24 • 2007/41
BVGer
A-1113/2009 • A-1386/2006 • A-1540/2006 • A-1558/2006 • A-1567/2006 • A-1620/2006 • A-1665/2006 • A-2855/2008 • A-3198/2009 • A-382/2010 • A-515/2007 • A-5745/2008 • A-5747/2008 • A-6213/2007 • A-6312/2010 • A-6602/2010 • A-7712/2009 • A-7819/2008 • A-7843/2010 • A-8755/2007 • A-8794/2007
AS
AS 2000/1347 • AS 2000/1300
VPB
69.126 • 69.65