Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-503/2009
{T 0/2}

Urteil vom 10. November 2010

Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien
A._______,
vertreten durch Pius Koller, Studer Anwälte und Notare, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 9, Postfach 4023, 5001 Aarau,
Vorinstanz,

Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Erstinstanz.

Gegenstand
Direktzahlungen.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet in Z._______ einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Herbst 2003 wurde dieser um einen Stall für ca. 2'000 Legehennen erweitert.

Im Nachgang zur Betriebsbeurteilung 2004 der bio.inspecta AG (nachfolgend: Zertifizierungsstelle) teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 mit, dass die Anforderungen zur biologischen Bewirtschaftung des Betriebes grundsätzlich eingehalten würden. Bemängelt wurde jedoch unter anderem, dass die geforderten Bodenanalysen nicht vorgenommen worden seien. Deren Ergebnis sei anlässlich der Kontrolle des Jahres 2005 vorzuweisen. Im Schreiben wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass Mängel zu Direktzahlungskürzungen führen könnten, welche von der kantonalen Direktzahlungsbehörde verfügt würden.

Die nächste Bio-Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers fand am 16. März 2005 statt. Die Zertifizierungsstelle hielt im Entscheid vom 6. Januar 2006 fest, dass der Betrieb des Beschwerdeführers zur Zeit die Anforderungen zur biologischen Bewirtschaftung nicht erfülle. Entsprechend könne sein Betrieb im Jahr 2005 weder als Bio Suisse-Betrieb noch als Biobetrieb gemäss Bio-Verordnung anerkannt werden. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursstelle mit Entscheid vom 7. April 2006 teilweise gut. Obwohl die Phosphor-Bilanz des Betriebes seit der Neuaufnahme der Legehennenhaltung Ende 2003 einen massiven Überschuss aufweise, werde die Aberkennung als Bio-Betrieb aufgehoben, da der durch die Aberkennung verbundene Schaden beim Verkauf der Produkte zuzüglich zu den Kürzungen der Direktzahlungen gemessen am "ökologischen" Schaden nicht verhältnismässig sei. Als Auflage wurde eine Betriebsberatung bezüglich der Phosphor-Situation auf dem Betrieb angeordnet. Es sei überdies zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer Hofdünger von seinem Betrieb wegführe.

Die Fachstelle Landwirtschaft, Liebegg, trat mit Schreiben vom 10. Mai 2006 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 um Erteilung einer Bewilligung zur Aufdüngung unterversorgter Böden mit Hofdünger für das Jahr 2005 nicht ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein entsprechendes Gesuch jeweils vor der getätigten Aufdüngung eingereicht und bewilligt werden müsse. Zusätzlich müssten für die fachliche Beurteilung des Gesuches aktuelle Bodenproben (nicht älter als 5 Jahre) vorhanden sein.

Am 15. Mai 2006 stellte die Zertifizierungsstelle dem Beschwerdeführer das Bio-Zertifikat 2005 zu. Gleichzeitig wurde der Betrieb mit 100 Punkten sanktioniert (110 Punkte und mehr führen zur Nicht-Anerkennung des Betriebes). Im Begleitschreiben wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine korrekte Suisse-Bilanz zur Zertifizierung 2005 eingereicht habe. Eine solche sei für die Kontrolle 2006 bereit zu halten. Vorgängig sei diese vom Kanton zu akzeptieren.

Gegen diesen Zertifizierungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2006 Rekurs und wehrte sich vor allem gegen den Vorwurf, keine korrekte Suisse-Bilanz eingereicht zu haben. Überdies stimme die Zertifizierung auch nicht mit dem Entscheid der Rekurskommission überein. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 teilte die Rekursinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass im Verfahren Unklarheiten entstanden seien. Deshalb werde die Angelegenheit an die Zertifizierungsstelle zur Neuzertifizierung zurückgewiesen. Der Rekursentscheid vom 7. April 2006 werde somit hinfällig.

Mit Entscheid vom 18. August 2006 korrigierte die Zertifizierungsstelle ihren Zertifizierungsentscheid und anerkannte den Betrieb des Beschwerdeführers sowohl gemäss Bio-Verordnung als auch gemäss Bio Suisse. Sie hielt fest, die zwischenzeitlich für das Erntejahr 2004 eingereichte Suisse-Bilanz gebe in Bezug auf die Nährstoffbilanz sowohl hinsichtlich des verfügbaren Stickstoffs (NVerf;Versorgung: 65 %) als auch betreffend den Phosphor (P2O5; Versorgung: 106,7 %) zu keinen Beanstandungen Anlass.

Mit Schreiben vom 4. September 2006 teilte die Fachstelle Landwirtschaft, Liebegg, dem Beschwerdeführer mit, sie habe von der Zertifizierungsstelle den Auftrag erhalten, für seinen Betrieb die Suisse-Bilanz für die Jahre 2004 und 2005 zu berechnen. Der Beschwerdeführer wies mit Schreiben an die Fachstelle vom 15. September 2006 darauf hin, dass mittlerweile ein "rechtskräftiger Entscheid" der Zertifizierungsstelle vorliege, welcher unter anderem gestützt auf eine durch die Qualinova erstellte Suisse-Bilanz ergangen sei. Deshalb könne er auf eine weitere Zusammenarbeit mit Herrn B._______ von der Fachstelle verzichten.

Die Zertifizierungsstelle machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2006 darauf aufmerksam, dass sie jederzeit befugt sei, von ihm die für die Überprüfung der Zertifizierung notwendigen Daten und Unterlagen einzufordern. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, der Fachstelle für Landwirtschaft die Daten zur Berechnung der Suisse-Bilanz herauszugeben, beabsichtige sie, ihren Zertifizierungsentscheid vom 18. August 2006 zu überprüfen.

Am 4. Dezember 2006 zertifizierte die Zertifizierungsstelle den Betrieb des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 (gültig bis zur Ausstellung eines neuen Zertifikates, längstens bis 31. Dezember 2007).

Hingegen nahm die Zertifizierungsstelle am 6. Dezember 2006 eine Korrektur der Begründung ihres Entscheids vom 18. August 2006 vor, welcher die Zertifizierung für das Jahr 2005 zum Inhalt hatte. Sie erachtete die Korrektur als notwendig, da die Berechnung des Tierbestandes der Suisse-Bilanz nicht auf einer zugelassenen Kontrollperiode beruht habe. An der Zertifizierung an sich und am Total von 0 Punkten änderte sich nichts.

Im Anschluss an eine Nachkontrolle hielt C._______ von der Zertifizierungsstelle in seinem Zusatzbericht vom 29. November 2006 als Fazit fest, dass die Suisse-Bilanzen 2004 bzw. 2005, welche eine Phosphorüberversorung von 118,1 % bzw. 111,3 % aufweisen würden, die Anforderungen von Bio Suisse und der Direktzahlungsverordnung nicht erfüllten. Würden jedoch die Nährstoffgehalte des Bodens gemäss Art. 12
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung mitberücksichtigt, so erfüllten die so ergänzten Nährstoffbilanzen des Betriebes A._______ die Bedingungen der Bio-Verordnung und damit den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 11 der Direktzahlungsverordnung.

Am 29. Januar 2007 legte die Fachstelle Landwirtschaft, Liebegg, der kantonalen Amtsstelle eine neue Berechnung der Nährstoffbilanz 2004 vom Betrieb des Beschwerdeführers vor. Dabei wurde im Bereich Phosphor eine Überversorgung von 37,8 % errechnet.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen bezüglich der Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises im Zusammenhang mit den Direktzahlungen für das Jahr 2005 mit. Diese sahen unter anderem eine Nettosanktion von 288 Punkten für Mängel in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung im Jahre 2005 sowie die Verweigerung von Direktzahlungen wegen Nichterbringens des ökologischen Leistungsnachweises für das Beitragsjahr 2005 vor.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer diverse Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Erstinstanz.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 entschied die Erstinstanz Folgendes:

1. Für die Mängel in den Bereichen Aufzeichnungen und Düngung im Jahre 2005 wird eine Nettosanktion von insgesamt 278 Punkten ausgesprochen.

2. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes pro 2005 kann daher nicht entsprochen werden.

3. Auf die Rückforderung des mit der Akontozahlung vom 7. Juli 2005 ausbezahlten Betrages von Fr. 28'803.- wird verzichtet.

B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 bei der landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau (Vorinstanz) an. Diese führte am 9. Dezember 2008 eine Verhandlung durch und wies die Beschwerde gleichentags kostenpflichtig ab (Urteil vom 9. Dezember 2008 im Verfahren Nr. 5-BE.2008.4; zugestellt am am 18. Dezember 2008).

Die Vorinstanz ging bezüglich der Nährstoffbilanz von einem durchschnittlichen Legehennenbestand von 1'720 aus. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Nährstoffbilanz sei zudem von der Erstinstanz zu Recht als unbrauchbar beanstandet worden. Gegen den von der Fachstelle Landwirtschaft errechneten Überschuss im gesamtbetrieblichen Phosphorhaushalt habe der Beschwerdeführer schliesslich keine Einwände vorgebracht. Der Beschwerdeführer könne mangels Vorliegens eines genügenden Düngungsplans auch keine Kompensation für nachgewiesenermassen unterversorgte Böden geltend machen. Schliesslich hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die von der Erstinstanz ausgesprochenen Sanktionen unangemessen oder unverhältnismässig hoch gewesen seien.

C.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 23. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1. In Gutheissung der Beschwerde seien das Urteil der Vorinstanz vom 9. Dezember 2008 und Ziff. 1 und 2 des Rechtsspruchs des Entscheids der Erstinstanz vom 15. Januar 2008 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer in Feststellung seiner Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 die Direktzahlungen ungekürzt auszurichten bzw. die Erstinstanz sei anzuweisen, den Umfang der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 zu ermitteln und auszurichten; zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2006.

2. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde das Urteil der Vorinstanz vom 9. Dezember 2008 und Ziff. 1 und 2 des Rechtsspruchs des Entscheids der Erstinstanz vom 15. Januar 2008 aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei die Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005 nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.

4. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5. Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - auch im vorinstanzlichen Verfahren - zu Lasten des Kantons Aargau.

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Bestätigung der bio.inspecta AG als akkreditierte Inspektionsstelle, gelte als genügender Beleg für den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV, zumal der Zertifizierungsentscheid vom 18. August 2006 unangefochten geblieben sei. Somit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die vollständige Entrichtung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2005. Zudem habe die Vorinstanz willkürlich, entgegen der bisherigen Praxis und trotz anderslautender Merkblätter des Kantons Aargau, entschieden, es sei für die Nährstoffbilanz 2004 des Betriebes des Beschwerdeführers auf den durchschnittlichen Tierbestand der Kontrollperiode (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) abzustellen. Massgebend sei jedoch der Legehennenbestand des Beschwerdeführers in den 12 Monaten vor dem Stichtag 2004. Dieser habe sich unbestrittenermassen auf 860 Legehennen belaufen. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer anlässlich der Betriebskontrolle vom 16. März 2005 vorgelegte Nährstoffbilanz Feldmanager 8.0.1 zu Unrecht von der Erstinstanz als unbrauchbar beanstandet worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht trotzdem zum Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2005 keine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorlegen könne, sei die Kürzung der Direktzahlungen gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu reduzieren.

D.
Am 14. April 2009 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist auch im Namen der Erstinstanz zur Beschwerde vernehmen; sie beantragt deren Abweisung (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers).

Die Vorinstanz führt unter anderem aus, dass in concreto einzig streitig sei, ob der Tierbestand, welcher der Nährstoffbilanz zugrunde gelegt werden müsse, gestützt auf das Kalenderjahr oder gestützt auf das Jahr vor dem Stichtag zu berechnen sei. Die Rüge, dass eine Nachkontrolle hätte angeordnet werden müssen, sei daher unbegründet. Betreffend den Nachweis einer ausgeglichenen Stickstoff- bzw. Phosphorbilanz sei im Einstiegsjahr, sofern der Betrieb neu mit einer Tierhaltung begonnen habe, auf den tatsächlichen Bestand der Kontrollperiode abzustellen. Des Weiteren könne es sich bei der Beschwerdebeilage (Nr. 10) nicht um die bei der Kontrolle vom 16. März 2005 vorgelegte Nährstoffbilanz handeln. Es handle sich vielmehr um eine spätere Version, in welcher bereits mehrere Anpassungen vorgenommen worden seien. Auch könne die Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 (Beschwerdebeilage 16) nicht für die Beurteilung herangezogen werde, da sie erhebliche Mängel aufweise.

E.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 eine Replik ein, mit welcher er an den Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerde festhielt.

Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 6. Juli 2009.

F.
Am 18. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzungseingabe ein, welche der Vor- und Erstinstanz mit Verfügung vom 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde.

G.
Das Bundesamt für Landwirtschaft nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Januar 2010 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung.

Mit Eingabe vom 17. März 2010 nahm der Beschwerdeführer ebenfalls innert erstreckter Frist zu der Stellungnahme des Bundesamtes für Landwirtschaft Stellung.

H.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens und wiederholte seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass zur Zeit weder die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung noch einer Instruktionsverhandlung als notwendig erscheine.

I.
Am 9. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen sowie die Kostennote ein. Die Bemerkungen samt Beilagen wurden der Vor- und der Erstinstanz am 11. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht.

J.
Eine erweiterte Darstellung und Erörterung der von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente erfolgt, sofern diese entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

1.1 Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 9. Dezember 2008 ist in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und gilt somit als Verfügung nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da das Urteil von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts, SAR, 910.100) stammt, ist es nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. VGG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Urteil besonders berührt und hat als direkter Urteilsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Vorab ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kurz einzugehen.

Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2010 und unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung (vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Rz. 195 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, m.w.H.; BGE 122 V 47 E. 3 m.w.H) mit, dass sich die Notwendigkeit der Durchführung einer solchen Verhandlung in sämtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht zwingend aus Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK entnehmen lasse. So sei eine öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz entbehrlich, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Verfahrens nach der Aktenlage entschieden werden könne und in erster Rechtsmittelinstanz bereits eine Verhandlung durchgeführt worden sei. Da die erste Rechtsmittelbehörde, die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau, am 9. Dezember 2008 bereits eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt hatte, erachtete der Instruktionsrichter in der Folge die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als notwendig.

Nachdem der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Auffassung des Instruktionsrichters betreffend die Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung vorgebracht und am 9. Juni 2010 seine Schlussbemerkungen zum Verfahren und die Kostennote eingereicht hat, kann geschlossen werden, dass er mit dem Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung implizit einverstanden war. Aber selbst wenn man die Antwort des Beschwerdeführers auf das Schreiben des Instruktionsrichters nicht als stillschweigenden Verzicht auf den Antrag um öffentliche Verhandlung verstehen wollte, wäre der Antrag aus den vom Instruktionsrichter im Schreiben vom vom 27. Mai 2010 dargelegten Gründen abzuweisen.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch unzulässig, wenn, wie hier, eine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).

3.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu beurteilenden Sachverhalte beziehen sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2005, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3608/2009 vom 14. Juli 2010 E. 4, B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).

Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) geändert worden sind, wird nachfolgend - soweit nötig - die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die im Jahre 2005 gültig gewesene Fassung der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung von Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) abzustellen.

4.
4.1 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. des LwG sowie die vom Bundesrat erlassene DZV. Nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.

Der Vollzug der Direktzahlungen obliegt nach Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG weitgehend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüber hinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG; Art.66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).

Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG).

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
1    Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2    Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
LwG).
4.2
Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Die Direktzahlungen für den biologischen Landbau werden als Ökobeiträge ausgerichtet (Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Sie wurden im relevanten Zeitraum für Spezialkulturen (1'200 Franken), übrige offene Ackerflächen (800 Franken) und für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche (200 Franken) je Hektar und Jahr gewährt, wenn die Bewirtschafter nach den Artikeln 3, 6-16 und 38-39 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18) wirtschaften (aArt. 57 f
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
. DZV, AS 2001 232). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV, AS 1999 229). Die Bestätigung einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt dabei als Nachweis (aArt. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV, AS 2003 5321).

Nach Art. 66 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV müssen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Beiträge für den biologischen Landbau nach Art. 57 f
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  ...
b  Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
c  Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
cbis  Getreide in weiter Reihe: von der Saat bis zur Ernte;
d  alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis    Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
b  Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2    Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3    Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.97
. DZV beanspruchen, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Art. 28
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
1    Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein;
b  über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d  über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
e  sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f  im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2    Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
4    Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
oder 29 der Bio-Verordnung kontrolliert werden. Die Kantone überwachen die Kontrolle und die Zertifizierungsstellen stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV). Die allenfalls bei der Kontrolle festgestellten Mängel oder falschen Angaben sind dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin durch den Kanton oder die Organisation unverzüglich mitzuteilen (Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).

Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV (AS 1999 229) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge unter anderem, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchsstellerin die Bedingungen und Auflagen der DZV nicht einhält.
5. Im Streite liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Direktzahlungen für das Jahr 2005. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, mit der Bestätigung einer akkreditierten Inspektionsstelle als Biobetrieb seien die Anforderungen für den ökologischen Leistungsnachweis erfüllt. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf die Ausrichtung der vollständigen Direktzahlungen für das Jahr 2005.

5.1 Der Beschwerdeführer betreibt seit einigen Jahren biologischen Landbau. Es ist vorgeschrieben, dass Biobetriebe mindestens einmal jährlich von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden (aArt. 30 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 30 Kontrollen - 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
1    Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.
2    Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden.
3    Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.
Bio-Verordnung [AS 1997 2498] i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 28 Anforderungen und Auflagen - 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
1    Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
a  für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996178 akkreditiert sein;
b  über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c  über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
d  über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
e  sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
f  im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
2    Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30-30e erfüllen.
3    Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
4    Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
Bio-Verordnung) müssen.
5.1.1 Nach diversen, zum Teil anderslautenden Entscheiden (vgl. Sachverhalt unter Bst. A), anerkannte die bio.inspecta AG den Betrieb des Beschwerdeführers schliesslich mit Entscheid vom 18. August 2006 für das Jahr 2005 als Bio-Betrieb. Diesen Entscheid korrigierte die bio.inspecta AG am 6. Dezember 2006 zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung. Es ist unbestritten, dass es sich bei der bio.inspecta AG um eine akkreditierte Kontroll- und Zertifizierungsstelle handelt. Als solche nimmt sie nach den Ausführungen des Bundesamtes für Landwirtschaft in der Stellungnahme vom 25. Januar 2010 nicht nur Kontrollen der Betriebe vor, die Beiträge für den biologischen Landbau beanspruchen, sondern führt auch Kontrollen im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises durch. Mit der Anerkennung als Biobetrieb wird zum Ausdruck gebracht, dass die Produktion nach den Anforderungen der Bio-Verordnung erfolgt (Art. 5 Abs. 1
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 5 Biobetriebe - 1 Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
1    Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
a  Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199835 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
b  Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
c  Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
2    Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Bio-Verordnung). Ein Kriterium ist dabei eine ausgeglichene Nährstoffbilanz (Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung).
5.1.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall stützte sich die Zertifizierungsstelle auf den vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2006 (LBL Nachweis Plus) errechneten durchschnittlichen Legehennenbestand von 860 in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag (Stichtag 2003 bis Stichtag 2004). Entsprechend ging sie beim Betrieb des Beschwerdeführers betreffend Nverf (= pflanzenverfügbarer Stickstoff) von einer Versorgung von 65,4 % und beim Phosphorgehalt (P2O5) von einer Versorgung von 106,7 % aus. Im korrigierten Zertifizierungsentscheid für das Jahr 2005 vom 6. Dezember 2006 führte die Zertifizierungsstelle aus, dass der Entscheid vom 18. August 2006 nicht ganz korrekt sei, da die Suisse-Bilanz mit einem Tierbestand berechnet worden sei, der nicht auf einer der beiden zugelassenen Kontrollperioden basiert habe. Unter Einberechnung des Ertrages der Hühnerweide als fiktiven Futterverkauf und Anpassung der Bedarfswerte der Kulturen gemäss den Ergebnissen der Bodenproben, berechnete sie beim P2O5 eine Bedarfsdeckung von 97,7 % für das Kalenderjahr 2004. Gemäss den Bemerkungen von Herrn C._______ von der Zertifizierungsstelle zur Suisse-Bilanz, diente als Berechnungsgrundlage ein durchschnittlicher Bestand von 1'627 Legehennen. Ohne Mitberücksichtigung der Nährstoffgehalte des Bodens errechnete Herr C._______ eine Phosphor-Überversorgung von 118,1 %.

Somit kontrollierte die Zertifizierungsstelle unter anderem auch die Nährstoffbilanz des Betriebes des Beschwerdeführers und erachtete in ihren Zertifizierungsentscheiden vom 18. August 2006 und 6. Dezember 2006 den ökologischen Leistungsnachweis als gegeben.
5.1.3 Grundsätzlich gilt die Bestätigung einer akkreditierten Stelle als Nachweis, dass der ökologische Leitungsnachweis im biologischen Landbau erbracht wurde (aArt. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV [AS 2003 5321 ] i.V.m. Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV [AS 1999 229]). Entsprechend kommt diesem "Nachweis" gemäss aArt. 16 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 16 Geregelte Fruchtfolge - 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
1    Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2    Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3    Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4    Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
DZV nicht nur die Bedeutung einer "erfüllten Mitwirkungspflicht" zu, wie dies die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 14. April 2009 geltend macht. Der Zertifizierungsentscheid ist vielmehr die Bestätigung eines privatrechtlichen Unternehmens, welches von einem Kanton zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben beigezogen wurde. Dem Zertifizierungsentscheid kommt somit für das Direktzahlungsverfahren die Rolle eines Beweismittels, einer Urkunde (vgl. Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), mit grossem Gewicht zu. Deshalb darf die für die Direktzahlungen zuständige kantonale Stelle, nur aus triftigen Gründen von den Feststellungen der Zertifizierungsstelle abweichen. Dies trifft insbesondere auf die dem Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu.
5.1.4 Hingegen kann mit der Vorinstanz und dem Bundesamt für Landwirtschaft festgehalten werden, dass der Kanton und nicht die Zertifizierungsstelle die Beitragsberechtigung feststellen und die Beiträge festsetzen muss (Art. 66 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
und 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV und aArt. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV [AS 2003 5321]). Er kürzt oder verweigert auch die Beiträge, wenn beispielsweise Bedingungen und Auflagen der Direktzahlungsverordnung nicht eingehalten werden (aArt. 70 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV, AS 1999 229). Die Kantone überwachen die Kontrolle der Zertifizierungsstellen. Letztere stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen zur Verfügung (Art. 66 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV).
5.1.5 Der Zertifizierungsentscheid bestätigt wohl als Beweismittel, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet wird. Der in der Bundesverwaltungsrechtspflege geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]) verlangt jedoch, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn die urteilende Behörde gestützt auf die Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Insbesondere gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1).
5.1.6 Entsprechend gebietet es sich den zuständigen kantonalen Behörden geradezu, bei der Prüfung der Beitragsberechtigung sämtliche Sachverhaltsumstände und Beweismittel frei zu würdigen und zu prüfen, ob gegebenenfalls triftige Gründe vorliegen, um von den Feststellungen der Zertifizierungsstelle abzuweichen. Dazu können sie ohne weiteres auch weitere Unterlagen einfordern oder Auskünfte einholen.

5.2 Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV. Danach hätten bei der Kontrolle festgestellte Mängel dem Beschwerdeführer unverzüglich mitgeteilt werden müssen, woraufhin dieser innerhalb von drei Werktagen eine weitere Betriebskontrolle hätte verlangen können. Vorliegend sei jedoch der Zertifizierungsentscheid nicht beanstandet worden, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei.
5.2.1 Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV einzig auf das Verfahren der Betriebskontrolle/Betriebsbeurteilung bezieht. Die Kontrolle für das Jahr 2005 fand am 16. März 2005 statt. Die Beurteilung wurde sowohl vom Inspektor der Zertifizierungsstelle als auch vom Beschwerdeführer unterschrieben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 teilte die Zertifizierungsstelle dem Beschwerdeführer mit, dass anlässlich der Biokontrolle festgestellt worden sei, dass wichtige Unterlagen noch nicht vorliegen würden. Diese seien bis 15. August 2005 nachzureichen. Die Zertifizierungsstelle war somit mit dem Kontrollbericht nicht einverstanden und verlangte folgerichtig zusätzliche Unterlagen. Nachdem der Beschwerdeführer die Unterlagen innerhalb der gewährten Frist nicht einreichte, erging am 23. August 2005 die erste Mahnung der Zertifizierungsstelle an den Beschwerdeführer mit Fristansetzung bis 2. September 2005. Der Beschwerdeführer machte schliesslich im Schreiben vom 17. September 2005 Ausführungen zu den nachgefragten Punkten. Der Sachverhalt verhält sich jedenfalls nicht so wie in der Beschwerde ausgeführt, dass die Zertifizierungsstelle anlässlich bzw. nach der Kontrolle keine Mängel geltend gemacht hätte.
5.2.2 Da das Verfahren von Art. 66 Abs. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
DZV ausschliesslich im Zusammenhang mit der Betriebskontrolle zu sehen ist, bleibt kein Raum, dieses auch nach Erlass des Zertifizierungsentscheides als massgebend anzusehen. Vielmehr ist gegen den Zertifizierungsentscheid eine 15-tägige Rechtsmittelfrist an die Rekursstelle der bio.inspecta vorgesehen. Das kantonale Verfahren betreffend die Zusprechung von Direktzahlungen ist ohnehin vom Zertifizierungsverfahren zu trennen.

5.3 Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 (VKIL, SR 910.15). Diese sieht in Art. 3 Abs. 2 vor, dass die Inspektionsresultate einer Inspektionsstelle für alle für den Vollzug zuständigen Behörden verbindlich sind.

Einerseits trat diese Bestimmung erst am 1. Januar 2008 in Kraft (Art. 7 Abs. 1 VKIL) und kann folglich für das hier interessierende Jahr 2005 keine Anwendung finden. Andererseits ist auch nach Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres klar, ob die Verbindlichkeit der Inspektionsresultate der Inspektionsstelle nicht ausschliesslich die Sachverhaltsfeststellungen betreffen soll und nicht auch die Würdigung derselben, zumal der Kanton weiterhin die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers selber festzustellen und den Beitrag festzusetzen hat (Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV). Dies impliziert weiterhin die Möglichkeit der Kantone, allfällige Fehler der Zertifizierungsstelle korrigieren zu können. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden.
5.4
Nachfolgend ist zu prüfen, ob derart triftige Gründe vorlagen, damit die für die Direktzahlungen zuständige kantonale Stelle von der Würdigung der Zertifizierungsstelle abweichen durfte.
5.4.1 Einleitend fällt hierzu im vorliegenden Fall auf, dass sich die Zertifizierungsorgane mit der Zertifizierung des Betriebes des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 sehr schwer taten und dazu auch mehrere zum Teil widersprüchliche Entscheide erliessen (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 5.1.1).

Schon allein gestützt auf diese unterschiedlichen Einschätzungen der Zertifizierungsorgane war es für die zuständige kantonale Behörde geboten, die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen. Es wird aber gestützt auf die Ausführungen der Zertifizierungsstellen auch klar, dass die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises beim Betrieb des Beschwerdeführers vor allem auch davon abhängt, welche Parameter für die Berechnung der Nährstoffbilanz heranzuziehen sind. Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob der Tierbestand, welcher der Nährstoffbilanz zugrunde zu legen ist, gestützt auf das Kalenderjahr oder gestützt auf das Jahr vor dem Stichtag zu berechnen ist. Weiter ist von Bedeutung, ob die Aufdüngung unterversorgter Böden nachträglich zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann oder nicht. Es geht hierbei um die Beantwortung von Rechtsfragen und nicht um die allfällige Korrektur von sachverhaltlichen Feststellungen der Zertifizierungsstelle, wo grössere Zurückhaltung seitens der kantonalen Behörde geboten gewesen wäre. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Abteilung Landwirtschaft bei der Prüfung der Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers eine selbständige Würdigung der sich stellenden Rechtsfragen vorgenommen hat.

5.5 Gemäss aArt. 11 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV (AS 1999 229) ist der ökologische Leistungsnachweis im biologischen Landbau erbracht, wenn unter anderem die Vorschrift des Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
der Bio-Verordnung eingehalten ist. Danach ist der Düngerbedarf aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.
5.5.1 Erst seit dem 1. Januar 2008 ist der Verweis von Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV in Kraft, wonach der ökologische Leistungsnachweis im biologischen Landbau unter anderem erbracht ist, wenn die Anforderungen an eine ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziff. 2 des Anhangs DZV erfüllt werden.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die in Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung erwähnte Nährstoffbilanz keinen Bezug zur Direktzahlungsverordnung habe, da in Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV vor der Änderung vom 14. November 2007 (AS 2007 6117) nicht näher erläutert werde, welchen Anforderungen die Nährstoffbilanz gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung zu genügen habe.

Die im Anhang der Direktzahlungsverordnung aufgeführten technischen Regeln für den ökologischen Leistungsnachweis waren, in der hier interessierenden Fassung, bereits seit dem 1. Januar 2004 in Kraft (AS 2003 5321). Sie nehmen unter Ziff. 2 mit dem Titel "Ausgeglichene Düngerbilanz" Bezug auf die Nährstoffbilanz und die Bodenanalysen. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Regeln mit Bezug auf die Nährstoffbilanz nicht herangezogen werden dürfen und diesbezüglich im biologischen Landbau andere Kriterien gelten sollen als bei den übrigen Betrieben. Zudem ist es nicht zuletzt mit der Schaffung der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) ein Anliegen, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Folglich spricht nichts dagegen, bezüglich der Anforderungen an die Nährstoffbilanz die Kriterien im Anhang der Direktzahlungsverordnung heranzuziehen.
5.5.2 Im Anhang zur DZV wird vorgesehen, dass der Phosphor- und Stickstoffhaushalt anhand einer Nährstoffbilanz zu beurteilen sind. Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Dabei gilt für die Bilanzierung die Methode "Suisse-Bilanz" oder eine gleichwertige Berechnungsmethode (aZiff. 2.1 des Anhangs zur DZV [AS 2003 5321]).
5.5.3 Die Suisse-Bilanz ist ein Planungs- und Kontrollinstrument und dient zum Nachweis einer ausgeglichenen Stickstoff- bzw. Phosphorbilanz, wie sie in der Direktzahlungsverordnung zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises verlangt wird (Ziff. 1 der Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.5). Gemäss dieser Wegleitung (Ziff. 2.1 der Auflagen 1.3 vom Juli 2004 und 1.5 vom Juni 2006) werden bei der Berechnung der Nährstoffbilanz zwei Varianten als Kontrollperiode anerkannt, nämlich: das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember oder das vom Kanton festgelegte Anbaujahr. Dabei ist bei der Variante Kalenderjahr die letztjährige abgeschlossene und vom Betriebsleiter unterzeichnete Nährstoffbilanz und bei der Variante Anbaujahr die dem betreffenden Anbaujahr zugehörige Nährstoffbilanz zu kontrollieren.

Für den der Berechnung zugrunde zu legenden Tierbestand ist gemäss Suisse-Bilanz entweder der Tierbestand der Betriebsdatenerhebung des Stichtags oder der Durchschnittsbestand massgebend (Ziff. 2.4 Wegleitung Suisse-Bilanz).
5.5.4 Der Beschwerdeführer macht bezüglich Berechnung des durchschnittlichen Tierbestandes gemäss Ziff. 2.4 der Wegleitung Suisse-Bilanz geltend, dass die Anzahl Tiere massgebend sei, die auf dem Betrieb während den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten worden seien.

Mit dieser Ansicht verkennt der Beschwerdeführer, dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt - zwischen dem Tierbestand, welcher für den ökologischen Leistungsnachweis massgebend ist und dem Tierbestand, aufgrund dessen die Direktzahlungen zu berechnen sind, zu unterscheiden ist. In diesem Sinne ist auch aArt. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV (AS 2003 5321) zu verstehen, wonach für die übrigen (nicht Raufutter verzehrenden) Nutztiere die Anzahl Tiere massgebend ist, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden. Entsprechendes gilt auch für das vom Beschwerdeführer erwähnte Betriebsdatenerhebungsformular B, welches in Bezug auf die Rubrik "Nutzgeflügel" vom durchschnittlichen Bestand in den 12 Monaten vor dem Stichtag ausgeht. Entsprechend besteht kein Widerspruch zwischen der Wegleitung zur Suisse-Bilanz und aArt. 67 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
1    Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein.
2    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
DZV (AS 2003 5321).

Es ist nachvollziehbar, wenn sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesamt für Landwirtschaft davon ausgehen, dass die relevante Kontrollperiode bei den Biobetrieben in der Regel das jeweils vorausgegangene abgeschlossene Kalenderjahr ist. Dies muss auch für die Erfassung des massgebenden Tierbestandes gelten. Die Suisse-Bilanz soll schliesslich als Planungs- und Kontrollinstrument rasch einen Überblick über den auf ein Jahr bezogenen Nährstoffhaushalt im Gesamtbetrieb bzw. in Betriebsteilen erlauben (Ziff. 1 der Wegleitung zur Suisse-Bilanz). In Ziff. 2.1 der Wegleitung zur Suisse-Bilanz wird zudem klar ausgeführt, dass bei der ÖLN-Kontrolle mit der Variante Kalenderjahr, welches vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert, jeweils die letztjährige abgeschlossene und vom Betriebsleiter unterzeichnete Nährstoffbilanz zu kontrollieren ist. Es wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Variante 2, wonach das vom Kanton festgelegte Anbaujahr als Kontrollperiode heranzuziehen wäre, als Berechnungsgrundlage gelten sollte. Ein Bio-Zertifizierungsentscheid wird schliesslich auch für ein ganzes Kalenderjahr erteilt. Entsprechend muss sich der Nachweis einer "ausgeglichenen Stickstoff- bzw. Phosphorbilanz", wie sie zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises verlangt wird, auch auf das ganze Kalenderjahr erstrecken.
5.5.5 Der durchschnittliche Legehennenbestand betrug auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben auf dem Formular "Tiererhebung 2004" 2'000 Tiere. Im Schreiben vom 17. November 2005 an die Zertifizierungsstelle korrigierte der Beschwerdeführer den durchschnittlichen Legehennenbestand auf 1'703 Tiere. In der mit dem Programm "Feldmanager 8.0.1" am 7. Dezember 2005 gerechneten Suisse-Bilanz ging der Beschwerdeführer wiederum von 860 durchschnittlich gehaltenen Legehennen aus (Berechnung von Stichtag zu Stichtag). In der am 29. November 2006 berechneten Suisse-Bilanz wurde für das Jahr 2004 sodann ein Bestand von 1'630 Legehennen angegeben. Diese Zahl wird - bei Annahme einer Kontrollperiode vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 - auch in der Beschwerde angeführt.

Ausgehend von den vom Beschwerdeführer angegebenen Ein- und Ausstallungen (2 Umtriebe) berechnete schliesslich die Fachstelle Landwirtschaft, Liebegg, unter Abzug einer Leerzeit von 20 Tagen, welche gemäss Wegleitung zur Suisse-Bilanz keine Berücksichtigung finden dürfe, in nachvollziehbarer Weise einen Durchschnittsbestand für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 von 1'720 Legehennenplätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen bei der Berechnung der Nährstoffbilanz von diesem durchschnittlichen Legehennenbestand ausgegangen sind.

5.6 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass die Vorinstanzen die mit dem Feldmanager 8.0.1 errechnete Nährstoffbilanz infolge falscher Deklaration des Legehennenbestandes zu Unrecht als unbrauchbar angesehen haben.
5.6.1 Die Annahme der Erstinstanz, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Nährstoffbilanz allein durch die Verwendung des Berechnungsprogramms "Swiss-Bilanz" der Firma D._______, "Feldmanager 8.0.1", und damit eines vom Bund nicht bewilligten Berechnungsprogramms, als unbrauchbar eingestuft werden muss, lässt sich stark bezweifeln. Diese Frage liess die Vorinstanz offen. Denn mittlerweile wurde das Programm Feldmanager, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, in den Versionen 8.1.2 oder höher, vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt.
5.6.2 Die Vorinstanz bezeichnete jedoch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Nährstoffbilanz allein aufgrund der falschen Angabe des durchschnittlichen Legehennenbestandes als unbrauchbar.

Als unbrauchbar werden Dokumente bezeichnet, wenn gestützt darauf keine verlässliche Kontrolle vorgenommen werden kann. Fehlen Dokumente, wie beispielsweise die Nährstoffbilanz, sind sie unvollständig oder unbrauchbar, ist eine Frist zur Nachreichung zu setzen (Bst. B Ziff. 1.1.1. DZKR).

Vorliegend wurde der Berechnung des durchschnittlichen Legehennenbestandes eine nicht zulässige Kontrollperiode (zwölf Monate vor dem Stichtag) zugrunde gelegt. Entsprechend musste die Nährstoffbilanz aufgrund der sich daraus ergebenden falschen Angaben in Bezug auf den durchschnittlichen Legehennenbestand als unbrauchbar bezeichnet werden. Zum anderen wurde auch die in der Suisse-Bilanz (berechnet am 17. September 2005) vorgenommene Anrechnung eines Raufutterverzehrs bei den Legehennen mit nachvollziehbarer Begründung als unerlaubt angesehen. Diese Umstände erforderten ohne Weiteres eine neue Berechnung der Nährstoffbilanz für den Betrieb des Beschwerdeführers.

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Inspektor der Zertifizierungsstelle die Richtigkeit der Nährstoffbilanz auf dem Kontrollformular bestätigt habe. Denn die massgebende Zertifizierungsstelle hat bereits vor der Zertifizierung mit Schreiben vom 25. Juli 2005 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei der Biokontrolle wichtige Unterlagen nicht vorgelegen hätten und diese nachzureichen seien. Zudem verweigerte die Zertifizierungsstelle am 6. Januar 2006 die Anerkennung als Biobetrieb für das Jahr 2005. Auch wenn die Rekursstelle eine Beschwerde am 7. April 2006 teilweise gutgeheissen und die Anerkennung als Biobetrieb erteilt hat, hielt sie doch fest, dass der Betrieb des Beschwerdeführers hinsichtlich der Phosphor-Bilanz mit der Neuaufnahme der Legehennenhaltung im Jahre 2003 einen massiven Überschuss aufweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, eine Betriebsberatung in Bezug auf die Phosphor-Situation auf seinem Betrieb in Anspruch zu nehmen. In der Folge wurde denn auch das Formular "Betriebsbeurteilung - Biolandbau", welches sich auf die Betriebskontrolle vom 16. März 2005 stützte, am 15. Mai 2006 nachträglich abgeändert. Die Rubriken "Ausgeglichene Nährstoffbilanz (Suisse Bilanz)" und "Ausgeglichene Nährstoffbilanz Zusatzanforderungen Bio Suisse" wurden nun nicht mehr als erfüllt, sondern mit den entsprechenden Punktabzügen als nicht erfüllt aufgeführt.

Auch wenn die Zertifizierungsstelle schlussendlich den Betrieb des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. August 2006 als Bio-Betrieb anerkannte, waren doch von Anfang an grosse Zweifel an der richtigen Berechnung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nährstoffbilanz angebracht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen diese als nicht aussagekräftig qualifiziert haben.
5.6.3 Die Fachstelle Landwirtschaft, Liebegg, errechnete für den Betrieb des Beschwerdeführers (Zeitperiode vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) beim Phosphor eine Überversorgung von 37,8 %.
5.6.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, selbst wenn fälschlicherweise von einem durchschnittlichen Legehennenbestand vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 ausgegangen werde, habe er für seinen Betrieb unter Berücksichtigung der Bodenproben eine ausgeglichene Nährstoffbilanz präsentieren können. Der Beschwerdeführer habe dazu den Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung des P-Gehalts des Bodens ermitteln lassen. Daraus habe für das Jahr 2004 eine P2O5-Versorgung von 97,1 % mit entsprechendem Düngerbedarf resultiert.
5.6.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 910.18 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Bio-Verordnung
Bio-Verordnung Art. 12 Düngung - 1 Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
1    Organische Dünger wie Hofdünger und Komposte müssen nach Möglichkeit aus dem eigenen Betrieb stammen.
2    Das WBF bestimmt die Dünger, die zulässig sind, und legt ihre Verwendung fest. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.62
3    Der Düngerbedarf ist aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Artikel 13 DZV63 und den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 2 DZV nachzuweisen.64
4    Die Menge ausgebrachter Nährstoffe pro Hektar (eigene und fremde Hofdünger, zugekaufte Dünger) darf bei besten Bedingungen im Talgebiet höchstens 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entsprechen. Sie ist nach Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographischen Verhältnissen abzustufen. Liegen die kantonal festgelegten Grenzwerte gemäss Gewässerschutzgesetzgebung tiefer, so gelten diese.
5    Für die Aktivierung von Kompost oder Boden können geeignete Mittel auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis, wie z. B. biodynamische Präparate, sowie Gesteinsmehle verwendet werden.
6    Es dürfen nur Hofdüngerlieferungen von und zu Betrieben erfolgen, welche den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen.65
Bio-Verordnung ist der Düngerbedarf aufgrund einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz unter Einbezug des standörtlichen Pflanzenbedarfs (Ertragspotential) und unter Berücksichtigung der Nährstoffvorräte im Boden nachzuweisen. Dabei sind die Resultate anerkannter Boden- oder Pflanzenanalysen zu berücksichtigen.

Wie bereits in E. 5.5.1 erwähnt, spricht auch ohne den positivrechtlichen Verweis von Art. 11 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
DZV, welcher erst per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden ist, nichts gegen die Übernahme der Methode gemäss aZiff. 2.1 Anhang DZV (AS 2003 5321) zur Berechnung der Nährstoffbilanz. Für eine einheitliche Definition der "Nährstoffbilanz" spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Direktzahlungen unter anderem auch Beiträge für den biologischen Landbau umfassen (Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Mangels spezialgesetzlicher Regelung sollen somit für die Nährstoffbilanz bei den biologischen Betrieben dieselben Kriterien gelten wie bei den übrigen Betrieben.
5.6.3.3 Es ist davon auszugehen, dass die Nährstoffbilanz grundsätzlich ausgeglichen sein muss. Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können jedoch mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplans einen höheren Bedarf geltend machen (aZiff. 2.1 Abs. 3 Anhang DZV [AS 2003 5321]).
5.6.3.4 Ein höherer Bedarf kann nur geltend gemacht werden, wenn Bodenproben von sämtlichen bewirtschaftbaren Flächen eines Betriebs sowie ein parzellenscharfer Düngungsplan unter Einbezug von Vorkulturen, Ernterückständen, eingesetzten Düngern, Niederschlägen, Bodeneigenschaften, etc. vorliegen. Nur so kann gewährleistet werden, dass effektiv die unterversorgten Parzellen mit mehr Phosphor versehen werden und nicht solche, die mit Phosphor bereits gesättigt sind (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 14. April 2003, JG/2001-10, E. 7).

Einerseits gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachzuweisen, dass im Jahre 2004 sämtliche Bodenproben vorgelegen haben. Dies ergibt sich aus dem vom Inspektor und dem Beschwerdeführer unterzeichneten Formular "Betriebsbeurteilung - Biolandbau" vom 16. März 2005. Der Inspektor erachtete zwar das Kriterium "Bodenananalysen sind vorhanden und nicht älter als 10 Jahre" als erfüllt. Gleichzeitig vermerkte er aber handschriftlich auf dem Formular, dass nur von 2/3 der Parzellen Bodenproben vorliegen würden. Die restlichen seien anschliessend bis zum 1. Januar 2006 im Sinne einer Mangelbehebung nachzuholen.

Andererseits ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass ein parzellenscharfer Düngungsplan vorgelegen hätte. Dem Bundesamt für Landwirtschaft kann in diesem Zusammenhang ohne Weiteres zugestimmt werden, dass ein solcher Plan grundsätzlich vorgängig zu erstellen ist, damit eine allfällige Unterversorgung von Böden ausgeglichen werden kann. Auch die Zertifizierungsstelle teilt die Auffassung, dass ein Düngungsplan zukunftsgerichtet sein muss (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2006 an den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer stellt schliesslich auch erst im Schreiben vom 18. April 2006 an die Erstinstanz ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufdüngung unterversorgter Böden mit Hofdüngern für das Jahr 2005. Ein inhaltlich gleiches Schreiben richtete er am 19. April 2006 an die Zertifizierungsstelle.

Ein solches Gesuch ist grundsätzlich erst zu stellen, wenn feststeht, welche Parzelle in welchem Mass mit Dünger unterversorgt ist, jedenfalls aber vor der entsprechenden Düngung. Mangels eines entsprechenden Nachweises kann der Beschwerdeführer somit keine Kompensation von unterversorgten Böden geltend machen.

Da die nachträglich eingereichte Nährstoffbilanz vom 29. November 2006 ebenfalls von einer Phosphoraufdüngung der unterversorgten Böden ausgeht sowie einen nach den Weisungen nicht vorgesehenen Raufutterabzug für Legehennen ("Abzug Hühnerweide") vorsieht, kann diese nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit für das Beitragsjahr 2005 keine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorlegen.

6.
Angesichts der zu Recht gerügten Mängel beim ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2005 bleibt noch zu prüfen, ob die strittige Verweigerung der Auszahlung von Direktzahlungen sowie der Verzicht auf die Rückforderung der Akontozahlung von Fr. 28'803.- zulässig waren.

6.1 Dazu sind die massgeblichen Kriterien in Erinnerung zu rufen:

Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (aArt. 70 Abs. 1 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV; AS 1999 229) oder die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden (aArt. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV), nicht einhält.

6.2 Die DZKR sieht in Bezug auf fehlende und unbrauchbare Dokumente (u.a. Nährstoffbilanz) einen Abzug von 10 Punkten je Dokument vor (aBst. B Ziff. 1.1.1). Eine Überschreitung der ausgeglichenen Düngerbilanz (>110 % bei N oder P2O5) wird mit 10 Punkten pro Prozent Überschreitung geahndet (aBst. B Ziff. 1.1.2 DZR). Bei 110 und mehr Punkten wird der Betrieb von Direktzahlungen ausgeschlossen (aBst. B Ziff. 1.1 DZkR).

Ausgehend von einem Überschuss von 37,8 % im gesamtbetrieblichen Phosphorhaushalt (Abzug von 278 Punkten) und einem Punktabzug für "unbrauchbare" Aufzeichnungen (10 Punkte) sprach die Erstinstanz unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 Punkten eine Nettosanktion von 278 Punkten aus. Da diese Sanktion mehr als die maximal erlaubten 110 Punkte (unter Berücksichtigung einer Fehlertoleranz von 10 Punkten) betrug, erweisen sich die Voraussetzungen für die Streichung bzw. Kürzung der Direktzahlungen - wie die Vorinstanzen zu Recht ausführen - grundsätzlich als erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch dieses Sanktionsschema nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die darin enthaltenen Kürzungsregeln als solche unverhältnismässig wären bzw. den der Behörde bei der Kürzung zustehenden Ermessensspielraum sprengen würden.

6.3 Der Beschwerdeführer rügt hingegen, dass die Sanktionierung in seinem Fall unverhältnismässig sei. Es könne nicht sein, dass ein Landwirt Opfer einer unterschiedlichen Anwendung und Auslegung der Bio-Verordnung zwischen Zertifizierungsstelle und kantonaler Behörde werde. Auch habe die Vorinstanz drei Jahre benötigt, um eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem sei der Beschwerdeführer aus existentiellen Gründen auf die vollständige Auszahlung der Direktzahlungen angewiesen.
6.3.1 Erfüllt ein Empfänger bei Finanzhilfen seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen - 1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
1    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2    Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
3    In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4    Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.
SuG). In Anwendung dieser Bestimmung verzichtete die Erstinstanz auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung im Betrag von Fr. 28'803.-.

Angesichts des grossen Spielraumes, den Art. 70
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV der rechtsanwendenden Behörde einräumt, kann den Vorinstanzen, angesichts der zentralen Bedeutung des ökologischen Leistungsnachweises im Bereich der Direktzahlungen, keine Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie dem Beschwerdeführer die Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2005 verweigert haben. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, mittels geeigneter Massnahmen (z.B. mittels Hofdüngerabnahmeverträgen) rechtzeitig sicherzustellen, einen durch die zusätzlichen Legehennen bedingten Nährstoffüberschuss auf seinem Betrieb zu verhindern.

Auch wurde mit der Annahme eines Härtefalls und dem Verzicht auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Akontozahlung dem Umstand der sich im vorliegenden Fall ergebenden Unstimmigkeiten, die sich aufgrund der Zweiteilung der Zuständigkeiten ergeben haben, nämlich einerseits die Zertifizierung und andererseits die Feststellung der Beitragsberechtigung, und der sich daraus ergebenden Dauer des Beitragsverfahrens genügend Rechnung getragen. Entsprechend ist den Vorinstanzen weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des Ermessens vorzuwerfen.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides in Frage stellen, wäre darauf nicht einzutreten. Denn die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn wie in casu eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz entschieden hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

7.
Insgesamt kann im Ergebnis mit den Vorinstanzen festgehalten werden, dass der ökologische Leistungsnachweis im Generellen und das Vorliegen einer ausgeglichenen Düngerbilanz im Speziellen ein Kernpunkt für den Bezug von Direktzahlungen bilden. Die angeordnete Streichung der Direktzahlungen für das Jahr 2005 lässt sich im verfügten Umfang willkürfrei begründen.

Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit dem am 5. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 5-BE.2008.4; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. November 2010
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-503/2009
Date : 10. November 2010
Published : 06. Dezember 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Direktzahlungen


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 104
BZP: 40
DZV: 1  11  16  57  66  67  70
EMRK: 6
LwG: 70  166  170  171  178  181
SR 910.18: 5  12  28  30
SuG: 28
VGG: 31  33
VGKE: 1
VwVG: 5  12  19  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
122-V-47 • 130-III-321 • 132-III-715
Weitere Urteile ab 2000
2A.227/2003
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2007/6
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BE.2008.4
AS
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