Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1305/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______ AG,...,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Präferenzabfertigung; Verfahren.

Sachverhalt:

A.
Am 23. September 2011 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle ... (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren eine Sendung "... Presscontainer" unter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 Nr. ... zur präferenzberechtigten (zollfreien) Einfuhr von Österreich in die Schweiz an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei mit". Im Rahmen der summarischen Prüfung wies die Zollstelle die Zollanmeldung zurück und forderte die Zollpflichtige zur erneuten (berichtigten oder ergänzten) Vorlage der Zollanmeldung auf.

B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 setzte die Zollstelle der Zollpflichtigen eine Frist bis 4. November 2011, um die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, einschliesslich aller massgeblichen Begleitdokumente (Rechnungen, Ursprungsnachweis usw.), einzureichen. Gleichzeitig drohte sie der Zollpflichtigen ausdrücklich an, bei Fristsäumnis würden die Abgaben von Amtes wegen festgesetzt und die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belastet, die nach ihrer Art anwendbar seien.

C.
Da die Zollpflichtige innert der angesetzten Frist keine berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, insbesondere keinen gültigen Ursprungsnachweis, vorlegte, erhob die Zollstelle mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 7. November 2011 (Nr. ...) androhungsgemäss einen Zollbetrag von Fr. 9'280. . Ausserdem wurde gegen den Deklaranten der Zollpflichtigen ein Strafverfahren eröffnet.

D.
Gegen die Veranlagungsverfügung gelangte die Zollpflichtige mit einem als "Beschwerde gegen [die] Zollabfertigung" betitelten Schreiben vom 8. Dezember 2011 an die Zollstelle. Sie beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist und die nachträgliche Veranlagung der fraglichen Sendung zum Präferenzzollansatz (zollfrei).

Die Zollstelle überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung als Beschwerde.

E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 9. Februar 2012 trat die Zollkreisdirektion auf die "Beschwerde" nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Zollpflichtige habe die mit Schreiben der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 angesetzte Frist zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung unbenutzt verstreichen lassen, womit ihr Anspruch auf nachträgliche Präferenzveranlagung verwirkt sei.

F.
Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Sendung vom 23. September 2011 sei unter Rückerstattung des angefallenen Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280. nachträglich zum Präferenzzollansatz (zollfrei) zu veranlagen, die Frist zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung sei aufgrund unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen und das gegen ihren Deklaranten eröffnete Strafverfahren sei aufzuheben.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.

1.2
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, - nur, aber immerhin - befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann
(BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.164).

1.2.2 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde hätte sich also grundsätzlich (formellrechtlich) mit diesem Nichteintreten auseinanderzusetzen, um als sachgemäss zu gelten (E. 1.2.1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit begründet hat, die Beschwerdeführerin habe die von der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung versäumt, wobei die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Dieser Begründung zufolge hätte die Vorinstanz nun aber auf eine Abweisung des (mit "Beschwerde" vom 8. Dezember 2011 sinngemäss gestellten) Antrags der Beschwerdeführerin auf Fristwiederherstellung und nicht auf ein Nichteintreten erkennen müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich somit in formeller Hinsicht als fehlerhaft. Der Beschwerdeführerin darf es daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich in der vorliegenden Beschwerde mit dem Nichteintreten durch die Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern vielmehr materielle Anträge stellt, wie wenn die Vorinstanz in formell korrekter Weise einen Abweisungsentscheid erlassen hätte. Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der versäumten Frist ist daher einzutreten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1; zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung vgl. nachfolgend E. 3.2).

Soweit jedoch die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Aufhebung des gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens beantragt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Ein entsprechendes Begehren wäre bei den zuständigen Instanzen des Verwaltungsstrafverfahrens anzubringen und kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wie dem vorliegenden sein.

1.3
1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff . ZG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen).

1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3).

1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.191). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als sachgerecht, wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 12; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.195).

2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).

2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG).

2.3 An die anmeldepflichtige Person werden im Zollverfahren hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so etwa Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012, mit Hinweisen; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 3 f. zu Art. 18).

2.4 Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
erster Satz ZV-EZV). Die Zollstelle prüft (lediglich) summarisch, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück (Art. 32 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
erster Satz ZG; vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung der (ursprünglichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle einreichen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belasten, die nach ihrer Art anwendbar sind (vgl. Art. 20 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV).

2.5 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz können gesetzliche oder behördliche Fristen bei Säumnis unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (vgl. BGE 117 Ia 301, 108 V 109; Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1 zu Art. 24
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
, mit Hinweisen). Für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisiert Art. 24 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG, dass die säumige Person oder ihr Vertreter hierfür innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss. Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass sie von der notwendigen Rechtshandlung innert Frist abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert allerdings nur solange an, als sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in ihrem Handeln behindert wird. Sobald es ihr objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätigt zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V 255 E. 2a). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7).

Anzumerken bleibt, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist allgemein sehr restriktiv ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein unverschuldeter Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen (innert Frist) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. BGE 125 V 262 E. 5d, 124 II 358 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 2.139 ff., mit Hinweisen auf die Praxis).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung versäumt zu haben. Sie beantragt jedoch (sinngemäss) die Wiederherstellung dieser Frist. Als Säumnisgrund bringt sie vor, sie habe die zurückgewiesene Zollanmeldung bzw. die dazugehörigen Begleitdokumente tatsächlich nie zurückerhalten. Es sei daher fraglich, ob die Zollstelle die Zollanmeldung "wirklich retourniert" habe oder ob die Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) nicht vielmehr bei der Zollstelle "untergegangen" sei. Wie es sich damit genau verhalte, könne indes weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch von ihrem Deklaranten nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass aufgrund eines dreiwöchigen unfallbedingten Arbeitsausfalls ihres Deklaranten die Sache nicht weiter bearbeitet worden sei.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, genügen diese von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihre Fristsäumnis den genannten - hier analog herangezogenen - gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist (E. 2.5) nicht.

3.1.1 Soweit sie ein Verschulden der Zollstelle am vermuteten "Untergang" der Begleitdokumente für möglich hält und damit zumindest implizit einen unverschuldeten Säumnisgrund geltend macht, kann die Beschwerdeführerin von vornherein nicht gehört werden. Beim entsprechenden Vorbringen handelt es sich um eine reine Spekulation, die als solche wesensgemäss nicht geeignet ist, über irgendwelche Sachumstände, hier über das Vorliegen eines unverschuldeten Säumnisgrundes, den rechtsgenügenden Nachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, es könne weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch von ihrem eigenen Deklaranten nachvollzogen werden, weshalb die betreffenden Dokumente nicht mehr auffindbar seien. Insofern scheint überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin - über das bloss Spekulative hinaus - ernsthaft ein Verschulden der Zollstelle behaupten will. Auf die unsubstantiierten Andeutungen ist jedenfalls nicht weiter einzugehen. Bei alledem hätte die Beschwerdeführerin ohnehin selbst bei einem allfälligen Verschulden bzw. Teil- oder Mitverschulden der Zollstelle in keiner Weise dargelegt, inwiefern sie dadurch unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, binnen Frist die erforderlichen Dokumente, insbesondere den entsprechenden Ursprungsnachweis, zu beschaffen und an die Zollstelle einzureichen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin allgemein daran zu erinnern, dass sie aufgrund des im Zollveranlagungsverfahren zentralen Prinzips der Selbstanmeldung grundsätzlich selber die volle Verantwortung für die richtige, vollständige und rechtzeitige Deklaration ihrer Einfuhren trägt (E. 1.3 und 2.3).

3.1.2 Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin gemäss Aufforderung der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) bis zum 4. November 2011 bei der Zollstelle einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin war sich dieses Fristenlaufs gemäss eigenen Angaben bewusst. Der angeführte unfallbedingte Arbeitsausfall vermag schon deshalb keinen unverschuldeten Säumnisgrund darzustellen, war der betreffende Mitarbeiter doch gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch vor Fristablauf am 4. November 2011 wieder zurück an seinem Arbeitsplatz und hatte auch tatsächlich persönlich Kenntnis vom fraglichen Schreiben bzw. der darin angesetzten Frist. Aus "heute [...] nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" sei "der offene Akt" dennoch nicht fristgerecht erledigt worden. Insoweit die Beschwerdeführerin damit ein Verschulden ihres Deklaranten geltend machen sollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches ihr ohnehin zuzurechnen wäre (E. 2.5). Wenn die Beschwerdeführerin gemeint haben sollte, dass sie die Zollanmeldung und die Begleitdokumente nicht fristgerecht beibringen könne, wäre es ihr im Übrigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, der Zollstelle innert der angesetzten Frist, wenn schon nicht die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, dann doch wenigstens ein Gesuch um entsprechende Fristverlängerung einzureichen (E. 2.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin soweit sie das Bundesverwaltungsgericht ersucht, "auch auf die teilweise sehr hektische Situation an den stark frequentierten Grenzstellen Rücksicht zu nehmen". Auch wenn sich das Gericht der nicht immer einfachen Arbeitsumstände an den Grenzstellen durchaus bewusst ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die geltend gemachte Situation im konkreten Fall ein unverschuldetes Hindernis gebildet haben soll, innert der angesetzten Frist die zur Fristwahrung oder Fristverlängerung notwendige Rechtshandlung vorzunehmen.

Insgesamt bestand offensichtlich kein solches objektives, unverschuldetes Hindernis. Die Fristsäumnis der Beschwerdeführerin ist vielmehr auf sogenannte "organisatorische Unzulänglichkeiten", wenn nicht gar auf eine blosse Nachlässigkeit, ihrerseits bzw. seitens ihres Deklaranten zurückzuführen (E. 2.5). Bereits aus diesem Grund steht eine Fristwiederherstellung vorliegend ausser Frage, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Frist zur erneuten Vorlage der zurückgewiesenen Zollanmeldung ist somit abzuweisen.

3.2 Was schliesslich den Antrag auf nachträgliche Präferenzveranlagung anbelangt, so ist zunächst einerseits festzustellen, dass bereits die Eingabe ("Beschwerde") der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2011 an die Vorinstanz ein entsprechendes Begehren enthielt, und andererseits, dass diese "Beschwerde" innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist von 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung erhoben worden ist (E. 1.3.2). Weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch - in formell unzulässiger Weise (E. 1.2.2) - auf ein Nichteintreten erkannt hat, findet sich dort keine materielle Prüfung des Antrags auf nachträgliche Präferenzveranlagung. Die Vorinstanz erwägt lediglich und auch nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Fristsäumnis bzw.
-wiederherstellung, "dass der Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung nach unbenütztem Ablauf der behördlich festgesetzten Frist" verwirkt sei. Ein Eingriff in die Zuständigkeitsordnung in dem Sinn, dass das Bundesverwaltungsgericht über den fraglichen Antrag sogleich selbst entscheiden und auf eine Rückweisung an die funktional zuständige Vorinstanz verzichten würde, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht (E. 1.4).

Die vorliegende Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung und - damit zusammenhängend - auf Rückerstattung des Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280. zurückzuweisen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anhandnahme durch die Vorinstanz nicht ausdrücklich beantragt, kann ihr aus den bereits erwähnten Gründen (E. 1.2.2) vorliegend nicht zum Nachteil gereichen.

4.
Im Umfang der Rückweisung ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten, weshalb ihr insoweit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit auf ihren Antrag auf Aufhebung des gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens nicht einzutreten ist und sie in Sachen Fristwiederherstellung unterliegt, hat sie von den gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900. einen reduzierten Betrag von Fr. 600. zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG). Dieser Betrag ist im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900. zu verrechnen. Der Restbetrag (Fr. 1'300. ) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die teilweise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG).

Der teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden im Umfang ihres Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600. auferlegt; diese werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900. verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'300. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1305/2012
Datum : 10. Oktober 2012
Publiziert : 18. Oktober 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Präferenzabfertigung; Verfahren


Gesetzesregister
BGG: 42  82
VGG: 33
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3  24  48  61  63  64
ZG: 7  21  25  26  32  33  116
ZTG: 1
ZV: 75 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
80
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV: 16  17  20
BGE Register
108-V-109 • 112-V-255 • 114-IB-67 • 114-II-181 • 117-IA-297 • 119-II-86 • 124-II-358 • 124-II-499 • 125-V-262 • 132-V-74
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • nichteintretensentscheid • fristwiederherstellung • verfahrenskosten • tag • richtigkeit • zollverordnung • zollgesetz • zollgebiet • hindernis • sachverhalt • einfuhr • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • kommunikation • zollbehörde • bundesgesetz über das bundesgericht • angabe
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BVGer
A-1305/2012 • A-1805/2012 • A-2890/2011 • A-3763/2011 • A-5798/2007 • A-6531/2011 • A-6660/2011 • A-6922/2011