Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6438/2011

Urteil vom 10. Juli 2012

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

A._______,...,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; subjektive Steuerpflicht.

Sachverhalt:

A.
Das Einzelunternehmen A._______ X._______ bezweckt das Befördern von Personen und Kurierdienste.

B.

B.a Mit E-Mail vom 27. Juni 2009 ersuchte A._______ die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Zuweisung einer Mehrwertsteuernummer. Er führte aus, sein Unternehmen befinde sich noch im Aufbau. Mit Datum vom 10. August 2009 reichte er den "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" mit weiterführenden Angaben über die seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erzielten Umsätze ein.

B.b Mit Schreiben vom 17. August 2009 bestätigte die ESTV die Eintragung von A._______ X._______ per 1. April 2009 im Register der Steuerpflichtigen.

B.c A._______ teilte der ESTV mit Schreiben vom 22. August 2009 mit, er werde im Jahr 2009 innerhalb von achteinhalb Monaten voraussichtlich einen Jahresumsatz von Fr. 73'000.-- und im Jahr 2010 einen solchen von Fr. 95'000.-- erzielen. Gleichzeitig ging bei der ESTV seine Unterstellungserklärung zur Abrechnung mittels Saldosteuersatz von 5.2 % vom 21. August 2009 ein. Mit E-Mail vom 1. September 2009 machte A._______ demgegenüber geltend, aufgrund der bis anhin erzielten Umsätze sei keine Steuerpflicht gegeben.

B.d Mit E-Mail vom 3. September 2009 hielt die ESTV an der Eintragung per 1. April 2009 fest und bewilligte am 8. September 2009 die Abrechnung mittels des Saldosteuersatzes. Die ESTV forderte A._______ auf, eine Korrekturabrechnung - einschliesslich der Trinkgelder - zur Nachdeklaration einzureichen und die geschuldete Steuer einzuzahlen.

C.
A._______ verlangte mit E-Mail vom 9. September 2009 einen einsprachefähigen Entscheid. Er begründete dies damit, dass er im Jahr 2009 weder die Umsatzlimite noch die Steuerzahllastgrenze überschreiten werde. Er sei nicht bereit, auf einem mutmasslichen Umsatz Steuern zu entrichten.

D.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 stellte die ESTV fest, dass A._______ per 1. April 2009 zu Recht ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde und auf den von ihm ab diesem Datum erzielten Umsätzen die Mehrwertsteuer abzurechnen habe. Die ESTV begründete dies insbesondere damit, es sei zu erwarten gewesen, dass der von A._______ erzielte Umsatz in den ersten zwölf Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit im April 2009 die betreffenden Betragsgrenzen überschreiten würde. Im Übrigen sei die Steuerpflicht auch ohne Einbezug der Trinkgelder in der massgeblichen Zeitspanne zu bejahen.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingabe vom 3. Januar 2010 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 3. November 2011 abgewiesen wurde. Die ESTV erkannte, A._______ sei zu Recht vom 1. April bis zum 31. Dezember 2009 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen gewesen und schulde noch Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'892.-- zuzüglich Verzugszins.

F.

F.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 29. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids. Weiter sei festzustellen, dass er der subjektiven Steuerpflicht nicht unterliege. Eventualiter sei die Mehrwertsteuerpflicht auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 zu begrenzen. Gleichzeitig und mit am 20. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Gesuchsformular beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

F.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2012 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Zu erwähnen sei, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rückwirkende Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht möglich sei. Angesichts der bei der Anmeldung bekannten Zahlen sei die obligatorische Steuerpflicht in einer ex ante-Betrachtungsweise per 1. April 2009 gegeben gewesen. Bei gegebener obligatorischer Steuerpflicht könne das Ende der Steuerpflicht aber frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres endigen, in dem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten worden seien. Dementsprechend sei das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2009 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden.

H.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er der subjektiven Steuerpflicht nicht unterliege. Dieses Feststellungsbegehren ist gegenüber dem negativen Leistungsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), subsidiär. Es kann bereits anhand des Leistungsbegehrens entschieden werden, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).

Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

2.

2.1 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

2.2

2.2.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 aMWSTG) grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180).

Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG). Diese Regelung in Art. 28 Abs. 2 aMWSTG orientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise) auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten - erst nachträglich genau bekannten - Umsatz abzustellen ist. Auch wenn sich die Umsatzerwartungen rückblickend nicht erfüllt haben, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Eintragung bzw. der Annahme der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht, wenn seinerzeit die begründete Erwartung des Überschreitens der Umsatzgrenzen bestand (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.1.2, A 1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 aMWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG, also ein Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über Fr. 4'000.--, zu erwarten ist.

2.2.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in den ersten zwölf Monaten die relevanten Umsatzgrenzen übersteigen wird (vgl. Schafroth/Romang, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Umstände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen überschritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits bestehenden Betriebes, Anzahl Mitarbeiter, vorhandene Infrastruktur. Demgegenüber würden Planerfolgsrechnungen oder Budgetzahlen ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV, gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009). Das Bundesverwaltungsgericht war in einem konkreten Anwendungsakt mit der ESTV der Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fakten (wie beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz dienen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.1.2).

2.3 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG). Das aMWSTG kennt keine Sondervorschriften zum Ende der aufgrund von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG eingetretenen Steuerpflicht. Demnach haben die Bestimmungen von Art. 29 aMWSTG dafür ebenfalls zu gelten (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 3. November 2006 [2004-029/030] E. 3 b/aa, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.791/2006 vom 15. Januar 2007). Endet die Steuerpflicht, ist die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 aMWSTG). Unterlässt es die Person, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b aMWSTG), sich abzumelden, so wird angenommen, dass sie für die Steuerpflicht optiert (Art. 56 Abs. 3 aMWSTG).

2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2009 bei der ESTV um Zuweisung einer Mehrwertsteuernummer ersucht (act. 1). Der Beschwerdeführer sprach zu diesem Zeitpunkt selbst die Erwartung aus, in achteinhalb Monaten einen Umsatz von Fr. 73'000.-- zu erzielen. Mit E Mail vom 1. September 2009 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er habe von April bis und mit August 2009 einen Umsatz von Fr. 44'439.-- erwirtschaftet (act. 9). Da er in diesem Jahr höchstens acht oder achteinhalb Monate arbeiten werde, könne ein Umsatz zwischen Fr. 71'104.-- und 75'548.-- bei einer jährlichen Steuerzahllast unter Fr. 4'000.-- erwartet werden.

Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten "Schichtabrechnung" vom 10. August 2009 (act. 3) geht hervor, dass von April bis und mit Juni 2009 ein Umsatz in der Höhe von Fr. 27'109.60 erzielt wurde. Aufgerechnet auf zwölf Kalendermonate (vgl. E. 2.2.2) prognostizierte die Vorinstanz gestützt auf die bereits erzielten Umsätze (ohne Trinkgelder) einen voraussichtlichen für die Mehrwertsteuer relevanten Umsatz in der Höhe von Fr. 108'438.40, ausmachend eine Steuerzahllast (bei einem Saldosteuersatz von 5.2 %) von Fr. 5'638.80 (act. 10). Bei einem Umsatz (einschliesslich Trinkgelder) von Fr. 28'056.80 prognostizierte die ESTV einen Jahresumsatz von Fr. 112'227.20 und eine entsprechende Steuerzahllast von Fr. 5'835.80. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war damit sowohl für ihn als auch für die ESTV berechtigterweise zu erwarten, der Beschwerdeführer werde die für den Beginn der Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenzen mit dem Start seines Geschäftsbetriebs innerhalb der ersten zwölf Monate der Geschäftstätigkeit überschreiten und daher bereits mit der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit per 1. April 2009 mehrwertsteuerpflichtig. Ohnehin hätte sich auch aus den aus der E Mail vom 1. September 2009 hervorgehenden Angaben des Beschwerdeführers keine andere Prognose ergeben: Der innerhalb von fünf Monaten (April bis und mit August 2009) erzielte Umsatz in der Höhe von Fr. 44'439.20 ergäbe nämlich - aufgerechnet auf zwölf Monate - einen voraussichtlichen Umsatz von Fr. 106'654.10 bei einer Steuerzahllast von Fr. 5'546.--, womit die mehrwertsteuerlich massgebenden Umsatzgrenzen (selbst ohne Trinkgelder) ebenfalls deutlich übertroffen wären (vgl. E. 2.2.1).

Im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante ist auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate - und nicht etwa in einer Rückschau auf den effektiv erzielten - abzustellen (E. 2.2.1). Die ESTV durfte damit seinerzeit davon ausgehen, der Beschwerdeführer unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht.

3.2 Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips (vgl. E. 2.4) oblag es überdies dem Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Abklärung seiner subjektiven Steuerpflicht und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwertsteuerregister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Der Beschwerdeführer hätte sich insbesondere auch darüber im Klaren sein müssen, dass er aufgrund des von ihm für acht- bzw. achteinhalt Monate selbst prognostizierten Umsatzes aufgerechnet auf zwölf Monate in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sein konnte. Mit seiner Rüge, die ESTV hätte ihn weitergehend informieren müssen, vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Die ESTV hat den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers damit zu Recht per 1. April 2009 angesetzt.

3.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schon mit Schreiben vom 22. August 2009 und E-Mail vom 9. September 2009 darauf hingewiesen, er werde "die obligatorische Steuerpflicht für das Jahr 2009 nicht erreichen". Dies müsse als Abmeldung gemäss Art. 56 Abs. 2 aMWSTG gewertet werden. Deshalb sei er rückwirkend aus dem Register der Steuerpflichtigen zu löschen, mindestens sei jedoch die Mehrwertsteuerpflicht auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 zu begrenzen; denn die Löschung habe auf den Beginn des Quartals zu erfolgen, für das der Steuerpflichtige der ESTV mitteile, dass er den massgebenden Umsatz nicht mehr erreiche bzw. die Verwaltung dies feststelle.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei gegebener subjektiver Steuerpflicht gestützt auf die Prognose von Art. 28 Abs. 2 aMWSTG (wie in casu vorhanden; E. 3.1 hievor) sich das Ende der Steuerpflicht nach der allgemeinen Regel richtet (analog). Die Steuerpflicht des Beschwerdeführers endet somit am Ende des Kalenderjahres, in welchem die massgebenden Umsatzgrenzen nicht (mehr) überschritten werden (E. 2.3). Da in einer Rückschau und nach den Angaben des Beschwerdeführers der für die Mehrwertsteuer relevante Umsatz im Jahr 2009 nicht überschritten wurde und zu erwarten war, dass der im Jahr 2010 relevante Umsatz nicht erzielt werden würde, endete die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2009. Mit Recht hat ihn die ESTV auf diesen Zeitpunkt hin im Register der Steuerpflichtigen gelöscht.

Nur der Vollständigkeit halber bleibt bei alledem darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Beschwerdeführer angesichts der Aktenlage zwar für sich in Anspruch nehmen kann, sich im Herbst 2009 als Steuerpflichtiger "abgemeldet" zu haben. Deshalb bedarf es im vorliegenden Fall für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers im Jahr 2009 keiner Anwendung von Art. 56 Abs. 3 aMWSTG (Option für die Steuerpflicht). Beginn und Ende seiner Steuerpflicht (1. April 2009 bzw. Ende 2009) ergeben sich vielmehr aus der ordentlichen Gesetzesregelung über Beginn (Art. 28 Abs. 2 aMWSTG) und Ende (Art. 29 Bst. b aMWSTG) der Steuerpflicht. Für eine quartalsweise Anpassung der subjektiven Steuerpflicht innerhalb des Jahres 2009, wie sie der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt anbegehrt, fehlt in der vorliegenden Konstellation indes jegliche gesetzliche Grundlage.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins ohne jegliche Begründung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Berechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist abzuweisen.

4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6438/2011
Date : 10. Juli 2012
Published : 05. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; subjektive Steuerpflicht


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VwVG: 5  37  63
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