Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

Postfach

CH-9023 St. Gallen

Telefon +41 (0)58 705 25 02

Fax +41 (0)58 705 29 80

www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-7678/2015

rid/kbe

Zwischenentscheid vom 10. März 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

In der Beschwerdesache

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Abteilung Medien und Post,

Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Vorinstanz,

Gegenstand Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Mit BGE 141 II 182 ff. (Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015) erkannte das Bundesgericht, dass im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren keine Mehrwertsteuerpflicht besteht.

B.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ersuchte A._______ die Billag AG (im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) unter Berufung auf das genannte Bundesgerichtsurteil um Rückerstattung der von ihm «ab Ende Januar 2007 [im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren] bezahlten Mehrwertsteuer» und um «die Bezahlung der aufgelaufenen Zinsen» (S. 1 des Schreibens).

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; nachfolgend auch: Vorinstanz) erklärte in einer Medienmitteilung vom 20. August 2015, dass man nach einer gemeinsam mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführten Analyse von BGE 141 II 182 ff. zur Auffassung gelangt sei, dass die Mehrwertsteuer auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht rückwirkend zurückbezahlt werde.

C.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wies die Billag das Begehren A._______s um Rückerstattung der vorbehaltlos bezahlten Mehrwertsteuerbeträge ab.

D.

Gegen diese Verfügung der Billag erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November 2015 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Erstinstanz anzuweisen, die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel «Mehrwertsteuer» geleisteten Zahlungen samt Zins zurückzuerstatten. Ferner fordert er eine Parteientschädigung zulasten der Erstinstanz.

Das BAKOM leitete das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 zur Behandlung als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 lässt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR; nachfolgend: SRG) ein «Gesuch um Beiladung» stellen und unter anderem beantragen, sie sei «in die hängigen und zukünftigen Verfahren betreffend die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2015 (BGE 141 II 182 ff.) beizuladen» (S. 2 der Eingabe). Die SRG fordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, es seien ihr die Akten zu diesen Verfahren zuzustellen und es sei ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer, der Erstinstanz und der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2015 Gelegenheit ein, zu den Prozessanträgen in der Eingabe der SRG vom 11. Dezember 2015 Stellung zu nehmen.

G.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, das Gesuch der SRG «um Beiladung bzw. Einräumung einer Parteistellung sei abzuweisen» (S. 1 des Schreibens).

H.

Die Billag erklärte mit Schreiben vom 27. Januar 2015, keine Einwände gegen eine Beiladung der SRG zum Beschwerdeverfahren A-7678/2015 zu haben.

I.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 verzichtete das BAKOM auf einen formellen Antrag betreffend die Frage der Beiladung der SRG zum Beschwerdeverfahren A-7678/2015. Dabei machte es aber verschiedene Ausführungen zum Gegenstand des Verfahrens und gegen eine Beiladung der SRG.

J.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Erstinstanz und der Vorinstanz zum «Gesuch um Beiladung» der SRG zu äussern.

K.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erklärte die Vorinstanz, auf eine weitere Stellungnahme zum «Gesuch um Beiladung» der SRG zu verzichten.

L.

Mit einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 1. März 2016 hält die SRG an ihren Anträgen fest. Als Beilagen zu dieser Stellungnahme legte die SRG eine Pressemitteilung des BAKOM vom 19. Mai 2015 sowie eine eigene Pressemitteilung vom 6. Oktober 2015 vor.

M.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit der Erhebung der Empfangsgebühr beauftragt ist die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Art. 69
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]; Art. 65
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht - (Art. 69e Abs. 4 RTVG)
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]). Die Eidgenossenschaft hat die Billag im Rahmen einer Beleihung mit der Funktion als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren betraut (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.1). Zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Billag besteht ein entsprechender Leistungsauftrag (vgl. Urteil des BVGer A-4130/2013 vom 11. September 2013).

Das Bundesgericht entschied mit BGE 140 II 80 E. 2.5.5, dass die Billag zum Erlass von Verfügungen betreffend Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren befugt ist und bei solchen Verfügungen grundsätzlich der für die Anfechtung von individuell-konkreten Anordnungen der Billag betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren massgebende Rechtsmittelweg gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A 850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.2 [aufgehoben durch BGE 141 II 182 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Verfügungen betreffend die Rückerstattung solcher Mehrwertsteuern gilt.

1.2 Der genannte Rechtsmittelweg gestaltet sich wie folgt:

1.2.1 Gegen Verfügungen der Gebührenerhebungsstelle bzw. der Billag kann gemäss Art. 69 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
1    Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2    Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3    Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
RTVG zunächst Beschwerde beim BAKOM erhoben werden.

1.2.2 Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterliegen sodann der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht:

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie im Bereich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG. Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu-lässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.1).

1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG ist die Verfügung im Sinne eines Sprungbeschwerdeverfahrens unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (und gegebenenfalls in der Rechtsmittelbelehrung auf diesen Umstand hinzuweisen), wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie die ihr untergeordnete Instanz verfügen soll. Weisungen, welche eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und einen Rückweisungsentscheid fällt, gelten dabei nicht als Weisungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 47 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG). Praxisgemäss ist eine Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch dann zulässig, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Das Überspringen einer Instanz kann, indem das Verfahren gestützt auf Art. 7 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
. VwVG an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz überwiesen wird, auch von Amtes wegen erfolgen (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1272; vgl. auch Art. 59
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 59 - Die Beschwerdeinstanz darf mit der Behandlung der Beschwerdesache weder Personen im Dienste der Vorinstanz noch andere Personen betrauen, die sich an der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung beteiligt haben; beruht die angefochtene Verfügung auf einer Weisung der Beschwerdeinstanz, so findet ausserdem Artikel 47 Absätze 2-4 Anwendung.
VwVG).

Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben sind, entscheidet jedenfalls, wenn keine bundesgerichtlich angeordnete Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht vorliegt, allein das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile des BVGer A-1956/2012 vom 28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.55).

1.4 Zwar wäre nach den in E. 1.1 f. hiervor gemachten Ausführungen an sich das BAKOM, und nicht das Bundesverwaltungsgericht funktionell für die Behandlung von Verfügungen der Erstinstanz der vorliegend in Frage stehenden Art zuständig. Indessen sind in casu die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfüllt (vgl. E. 1.3). Denn zum einen hat die Erstinstanz nach ihrer insoweit unbestrittenen Darstellung die angefochtene Verfügung gestützt auf Weisungen der Vorinstanz zum konkreten Fall erlassen (und dementsprechend in der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung anstelle des BAKOM das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz genannt). Zum anderen war (und ist) aufgrund der Medienmitteilung des BAKOM vom 20. August 2015 abzusehen, wie diese Behörde entscheiden würde.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist damit zu bejahen.

1.5 Infolge der Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren (E. 1.4) hat das Bundesverwaltungsgericht das Begehren der SRG um Beiladung zu diesem Verfahren und um Gewährung der Akteneinsicht sowie Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu prüfen. Im Folgenden ist ausschliesslich über diese Verfahrensanträge zu befinden.

Wird einem Beiladungsgesuch entsprochen, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenverfügung, wozu der Instruktionsrichter zuständig ist. Wird die Beiladung hingegen abgelehnt, wird das Verfahren bezogen auf diese Frage bereits endgültig erledigt; in diesem Fall ist daher ein Teilentscheid zu fällen, und zwar durch den ganzen Spruchkörper (s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 1).

2.

2.1 Die Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des Bundes nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis aber ohne Weiteres zugelassen (vgl. Isabelle Häner, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 6 N. 10; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.2; vgl. auch die nachfolgend zitierte Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Der Begriff wird indessen höchst unterschiedlich verwendet (Urteil des BVGer A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2, mit Hinweis). Zum Teil wird der Zweck der Beiladung darin gesehen, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Entsprechend wird verlangt, dass eine Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen muss (vgl. BGE 131 V 133 E. 13, 125 V 80 E. 8b; Urteil des BVGer A 7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2; Moser et al., a.a.O., N. 3.2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 183 f.).

2.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann als Zweck der Beiladung neben der Ausdehnung der Rechtskraft des anstehenden Entscheids auf die beigeladene Person auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden. Eine Beiladung erfolgt entsprechend, wenn ein Dritter, der in einem (Beschwerde-)Verfahren nicht Partei ist, von dessen Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass es dem Betroffenen nicht möglich war bzw. er keinen Anlass hatte, die Verfügung selber anzufechten und von Anfang an als Partei aufzutreten (vgl. Urteile des BVGer A-7597/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1, A 1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 8.2, A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4 und A 6623/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2.1, A 692/2008 vom 7. April 2008 E. 2; Zwischenentscheid des BVGer C 8797/2007 vom 3. April 2008 E. 2; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000 [nachfolgend: Verwaltungsverfahren], N. 299 ff., 305, 311 und 317; dies., Kommentar VwVG, Art. 6 N. 10 f.; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A 7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2).

Als Parteien im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung, dass gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG diejenigen Personen zur Beschwerde befugt sind, welche vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beurteilt sich die Frage der Verfahrensbeteiligung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (Zwischenentscheid des BVGer C 8797/2007 vom 3. April 2008 E. 2).

3.

3.1 Zwar ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1), indes trägt die beschwerdeführende Partei die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist. Sie muss die ihr obliegende Begründungspflicht erfüllen und ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. begründen (substantiieren), wenn diese nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, 133 II 249 E. 1.1; Vera Marantelli/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5, mit Hinweisen). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beschwerde ein (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 7, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B 1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2).

3.2 Die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, die denjenigen von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG entsprechen (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 172 E. 2.1), sind von besonderer Bedeutung bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat ist (BGE 139 II 279 E. 2). Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen sowie den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes betonen. Die beschwerdeführende Person muss nach der Rechtsprechung durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was bedeutet, dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können muss. Das erforderliche schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1, 133 II 249 E. 1.3.1, 131 II 587 E. 2.1 und 3; 130 V 560 E. 3.4; BVGE 2012/30 E. 4.2, 2009/31 E. 2.3; Häner, Kommentar VwVG, Art. 48 N. 12 ff.; dies.; Verwaltungsverfahren, N. 521 und 527; Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 10; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 3.1).

3.3 Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern lediglich eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, welche dem Anzeiger keine Parteistellung verleiht (vgl. Art. 71 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG). Für jedes Rechtsgebiet ist gesondert zu beurteilen, wo diese Grenze verläuft. Bei dieser Abgrenzung zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind zum einen insbesondere die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und zum anderen das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteil des BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 3.2; vgl. auch Seraina Grünewald, Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren der FINMA, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2013, S. 432 ff., insbesondere S. 434 f.).

4.

4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Die Höhe der Gebühr wird gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG vom Bundesrat festgesetzt und bestimmt sich insbesondere nach dem Bedarf für die Finanzierung des Programmangebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
1    Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession.
2    Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt.
3    Die Konzession bestimmt namentlich:
a  die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme;
b  den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird;
c  die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben.
4    Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.36
5    Das UVEK37 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
6    Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn:
a  die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat;
b  die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat.
und Art. 34
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 34 Finanzierung - Die SRG finanziert sich zur Hauptsache durch Abgaben für Radio und Fernsehen. Weitere Finanzierungsquellen stehen ihr offen, soweit dieses Gesetz, die Verordnung, die Konzession oder das einschlägige internationale Recht sie nicht beschränken.
RTVG; vgl. dazu BGE 141 II 182 E. 2).

Die Gebührenerhebungsstelle bzw. die Billag überweist den der SRG zustehenden Anteil am Gebührenertrag direkt an die SRG und den Rest an das BAKOM (vgl. Art. 65 Abs. 2 Bst. d
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht - (Art. 69e Abs. 4 RTVG)
RTVV), welches damit die Gebührenanteile der anderen konzessionierten Veranstalter mit Gebührenanteil (4 % des Ertrags, Art. 40
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 40 Abgabenanteile - 1 Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:
1    Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b betragen 4 bis 6 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat bestimmt:
a  bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Anteile, die für Radio beziehungsweise für Fernsehen zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss Artikel 38 Absatz 1;
b  den prozentualen Anteil, den der Abgabenanteil am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.44
2    Das UVEK legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen für einen bestimmten Zeitraum fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss.
3    Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199045 sind anwendbar.
RTVG) und die übrigen Aufgaben nach Art. 70 Abs. 1 Bst. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
und e RTVG (Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung und Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien) finanziert (BGE 141 II 182 E. 2).

Zwischen den Programmveranstaltern (namentlich der SRG) und den Gebührenpflichtigen besteht keine Rechtsbeziehung. Gläubiger der Empfangsgebühr sind nicht die Programmveranstalter; stattdessen gilt als Gläubiger dieser Gebühr der Bund bzw. in seinem Auftrag die Billag (vgl. Art. 68 f
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
. RTVG; BGE 141 II 182 E. 5).

4.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a und b des [früheren] Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300] bzw. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).

Die steuerpflichtige Person steht in einem Subordinationsverhältnis zur Eidgenossenschaft, welche durch die ESTV vertreten ist. Dieses Rechtsverhältnis bildet das sog. Steuerrechtsverhältnis, das eine Erscheinung des öffentlichen Rechts bildet (vgl. BVGE 2015/15 E. 1.2; Béatrice Blum, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 66 N. 1). Materieller Teil dieses Steuerrechtsverhältnisses ist das Steuerschuldverhältnis, das insbesondere die Steuerforderung des Gemeinwesens zum Gegenstand hat (vgl. zum Begriff des Steuerschuldverhältnisses Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 5 N. 4 ff.).

Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass die steuerpflichtige Person die Steuer auf den Abnehmer ihrer Leistung überwälzen kann (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG bzw. Art. 1 Abs. 2 aMWSTG sowie Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.3.2). Die Steuer soll den Verbraucher als Steuerträger treffen (Reich, a.a.O., § 5 N. 32).

5.

5.1 Im vorliegenden Fall stellt die Gesuchstellerin den Antrag, sie sei zum Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen ein konkreter Anwendungsakt in Sachen A._______ («Steuerträger») betreffend Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren überprüft werden soll, beizuladen.

Gestützt auf die vorstehend genannte Praxis (E. 2 f.) ist deshalb nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Gesuchstellerin vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren an den «Steuerträger» unmittelbar in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein und deshalb Parteistellung im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG beanspruchen kann. Sollte dem so sein, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob das Beiladungsgesuch der SRG rechtzeitig erfolgte.

5.2 Es wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend angefochtenen, den Beschwerdeführer als Adressaten (durch die Abweisung seines Begehrens um Rückerstattung von bezahlten Mehrwertsteuerbeträgen) belastenden Verfügung hat. Die Gesuchstellerin war und ist deshalb nicht zur Anfechtung der vorliegend im Streit liegenden Verfügung befugt.

Es kann offen gelassen werden, ob die SRG schon aus diesem Grund nicht zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen ist oder ob sich das für die Beiladung erforderliche Interesse stattdessen grundsätzlich (auch) aus einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergeben könnte. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre selbst eine Gutheissung des Rechtsmittels für die Gesuchstellerin nicht mit einem materiellen oder ideellen Nachteil verbunden, an dessen Vermeidung sie ein schutzwürdiges Interesse hätte.

5.3

5.3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe ein für die Anerkennung ihrer Parteistellung hinreichendes Interesse, weil nicht auszuschliessen sei, dass die Vorinstanz oder die Erstinstanz im Auftrag der Vorinstanz ihr gegenüber eine Regressforderung erhebe, «sofern die Gebührenzahler mit ihrem Anliegen auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor dem Entscheid [des Bundesgerichts] vom 13. April 2015 obsiegen bzw. die Mehrwertsteueranteile zurückbezahlt werden müssen» (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N. 22). Das vorliegende Beschwerdeverfahren habe aufgrund dieser Gefahr eines Regresses unmittelbare Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Vor- bzw. Erstinstanz. Folglich stehe die Gesuchstellerin in einer nahen sowie besonderen Beziehung zur Streitsache und sei sie dementsprechend beizuladen (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N. 28).

5.3.2 Richtigerweise wird vorliegend von keinem der Verfahrensbeteiligten behauptet, dass die Gesuchstellerin in einem Rechtsverhältnis zum Beschwerdeführer steht. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich namentlich nicht aus der Stellung des Beschwerdeführers als Schuldner von Radio- und Fernsehempfangsgebühren (vgl. vorn E. 4.1).

Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Gebühren bezahlten Mehrwertsteuerbeträge wurden von der Erstinstanz eingefordert, weil sie (im Auftrag der Vorinstanz bzw. des UVEK) verpflichtet war, die nach der damaligen Rechtsauffassung vom BAKOM (bzw. dem UVEK) - in dessen Subordinations- bzw. Steuerrechtsverhältnis zur ESTV als Vertreterin des Bundes - dem Fiskus geschuldete Mehrwertsteuern auf die gebührenpflichtigen Empfänger von Radio- und Fernsehempfänger, hier auf den Beschwerdeführer als Steuerträger, zu überwälzen. Es erhellt daraus, dass die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge nach dem damaligen Rechtsverständnis letztlich an die ESTV, der im hier interessierenden Zusammenhang einzigen Steuergläubigerin (vgl. E. 4.2), weiterzuleiten waren. Nicht von ungefähr erklärte die Erstinstanz denn auch, sie habe «aufgrund ihres Mandates mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Empfangsgebühren treuhänderisch» erhoben und diese «inklusive Mehrwertsteuer an das Bundesamt für Kommunikation [überwiesen], welches ihrerseits für die Mehrwertsteuerabrechnung zugunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung verantwortlich» gewesen sei (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. Januar 2016).

Die Gesuchstellerin hatte demgegenüber zu keinem Zeitpunkt und unter keinem Titel Anspruch auf die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge, da sie nicht am nach der seinerzeitigen Auffassung bestehenden Steuerrechtsverhältnis zwischen dem BAKOM (bzw. dem UVEK) zum einen und der durch die ESTV vertretenen Eidgenossenschaft zum anderen beteiligt war.

5.3.3 Es ist vorliegend zweifelsfrei erstellt, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge nicht der Gesuchstellerin, sondern in Übereinstimmung mit der genannten früheren Rechtsauffassung der ESTV zugeflossen sind:

Zum einen hat die Erstinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, die von ihr bei den Gebührenpflichtigen einkassierten Mehrwertsteuerbeträge seien nicht bei ihr oder der Vorinstanz verblieben, sondern über die ESTV zum grössten Teil in den allgemeinen Bundeshaushalt geflossen und im Übrigen zu einem kleinen Teil zweckgebunden (für die AHV, die IV, Prämienverbilligung der Krankenversicherung und Eisenbahnprojekte) verwendet worden.

Zum anderen hat die Gesuchstellerin im Beiladungsgesuch (in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen der Erstinstanz) selbst festgehalten, dass das BAKOM «die auf den Empfangsgebühren berechnete Steuer» «gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechnet und auch tatsächlich abgeführt» habe (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N. 36). Zwar behauptet die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2016, sie habe damit nicht gemeint, «dass das Geld vom BAKOM an die ESTV geflossen wäre» (Stellungnahme vom 1. März 2016, N. 19). Diese Behauptung erscheint jedoch nicht als glaubhaft. Denn die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. März 2016 enthält widersprüchliche Angaben bezüglich der Frage, ob die nach damaliger Auffassung geschuldeten, von den gebührenpflichtigen Radio- und Fernsehempfängern eingeforderten Mehrwertsteuern tatsächlich der ESTV abgeliefert wurden. So ist an einer Stelle davon die Rede, dass die Mehrwertsteuereinnahmen «dem allgemeinen Bundeshaushalt zu Gute» gekommen seien bzw. kämen, während andernorts behauptet wird, «die Mehrwertsteueranteile auf den Empfangsgebühren der Haushalte [seien] faktisch ebenfalls in den Gebührentopf» geflossen und hätten sich «in höheren Gebührenanteilen an die Gesuchstellerin» niedergeschlagen (Stellungnahme vom 1. März 2016, N. 17 f.).

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass keine Belege für die Annahme vorliegen, dass das BAKOM die im vorliegenden Verfahren streitbetroffenen Mehrwertsteuereinnahmen im Widerspruch zur damaligen Rechtsauffassung und in klar widerrechtlicher Weise statt an die ESTV ganz oder teilweise an die SRG weitergeleitet hat. Namentlich nicht als einen entsprechenden Beleg betrachtet werden kann die aktenkundige eigene Pressemitteilung der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2015, wonach sie aufgrund von BGE 141 II 182 ff. künftig die Mehrwertsteuer «aus eigenen Mitteln begleichen» müsse.

5.3.4 Da es sich somit erweist, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge zu keinem Zeitpunkt sowie unter keinem Titel der Gesuchstellerin zustanden (vgl. E. 5.3.2) und diese Beträge auch nicht der SRG, sondern der ESTV zugeflossen sind (vgl. E. 5.3.3), lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Gesuchstellerin im Falle einer Rückerstattung der streitbetroffenen Beträge an den Beschwerdeführer mit Regressforderungen der Erst- oder Vorinstanz bzw. - in ihren Worten - mit einer «Rückforderung der ihr überwiesenen Gebührenanteile» (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2016, N. 15) konfrontiert sein sollte.

5.3.5 Selbst wenn die streitbetroffenen Beträge zu Unrecht statt an die ESTV an die Gesuchstellerin weitergeleitet worden wären, wäre eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Übrigen ohnehin insofern ohne Einfluss auf die Stellung der Gesuchstellerin, als ihr diese Beträge selbst nach der erwähnten früheren Rechtsauffassung nicht zustanden (vgl. E. 5.3.2) und sie damit so oder anders mit der Geltendmachung entsprechender Rückforderungsansprüche zu rechnen hätte.

Entgegen der Darstellung der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2016 ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass die SRG vom Entscheid, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeträgen zu treffen sein wird, «direkt in finanziellen Interessen betroffen sein könnte».

Gegen die Beiladung der Gesuchstellerin zum Beschwerdeverfahren spricht auch, dass es ihr unbenommen ist, sich im Falle der Geltendmachung der befürchteten Regressforderungen durch die Erst- oder Vor-instanz ohnehin im Rahmen allfälliger diesbezüglicher Verfahren zur Wehr zu setzen (vgl. E. 3.3).

5.3.6 Nach dem Ausgeführten verfängt die Berufung der Gesuchstellerin auf drohende Regressforderungen der Erst- oder Vorinstanz nicht.

5.4 Es sind vorliegend im Übrigen keine Umstände ersichtlich, geschweige denn substantiiert dargetan, welche es rechtfertigen, ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der Teilnahme am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bejahen. Insbesondere spielt - entgegen der Darstellung im Gesuch um Beiladung - keine Rolle, dass die Vorinstanz gegenüber der Gesuchstellerin gewisse Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (vgl. dazu Art. 86 ff
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 86 Grundsätze - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.90
1    Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.90
2    Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.91
3    Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG92 anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.
4    Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.93
5    Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.94
. RTVG). Auch kann aus dem Umstand, dass das BAKOM bzw. die Billag behaupteterweise allfällige Rückforderungsansprüche der Konsumenten mit künftigen Radio- und Fernsehempfangsgebührenforderungen verrechnen wird (vgl. Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. März 2016, N. 16 f.), nichts zugunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine entsprechende Verrechnung der Gebührenanteil, welcher der SRG zusteht, geschmälert werden könnte. Aus einer solchen Verrechnung resultierende Mindereinnahmen wären allenfalls dem Fiskus zu belasten; der Anspruch der SRG gegenüber dem BAKOM auf den ihr zustehenden, von der Mehrwertsteuer unabhängigen Gebührenanteil bliebe davon jedenfalls unberührt.

Mangels schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellerin offen bleiben kann, ob das Beiladungsgesuch der SRG rechtzeitig erfolgte.

6.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Beiladung unbegründet und abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind dementsprechend die mit diesem Gesuch zusammenhängenden Anträge der Gesuchstellerin betreffend Akteneinsicht sowie Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme.

7.

Für diesen Zwischenentscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Urteil des BVGer A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 5). Obwohl die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang gerade nicht Parteistatus erlangt, wäre es denkbar, sie in Analogie zu Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG zu einer Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten (vgl. Urteil des BVGer A 692/2008 vom 7. April 2008 E. 5). Da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist aber von der Zusprechung einer solchen Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der SRG um Beiladung zum Beschwerdeverfahren und um Gewährung der Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme in diesem Verfahren wird abgewiesen.

2.
Für diesen Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Für diesen Zwischenentscheid wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Erstinstanz und die Vorinstanz werden ersucht, bis zum 13. April 2016 eine Vernehmlassung in je 3 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen.

5.
Dieser Zwischenentscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 und Kopie der Stellungnahme der SRG vom 1. März 2016 [inkl. Beilagen]);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Februar 2016, Kopie der Stellungnahme der SRG vom 1. März 2016 [inkl. Beilagen] und Kopie der Beschwerdeschrift vom 30. November 2015 [inkl. Beilagenverzeichnis]);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Stellungnahme der SRG vom 1. März 2016 [inkl. Beilagen] und Kopie der Beschwerdeschrift vom 30. November 2015 [inkl. Beilagenverzeichnis]);

- die SRG, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, [...] (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Februar 2016).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziff. 1 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7678/2015
Date : 10. März 2016
Published : 29. Mai 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Entscheid bestätigt, BGer 2C_373/2016 vom 17.11.2016. Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren.


Legislation register
BGG: 42  82  89
MWSTG: 1  18
RTVG: 25  34  40  68  69  70  86
RTVV: 65
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  6  7  47  48  59  61  64  71
BGE-register
125-V-80 • 130-V-560 • 131-II-587 • 131-V-133 • 133-II-249 • 134-II-45 • 135-II-145 • 135-II-172 • 139-II-279 • 140-II-80 • 141-II-182
Weitere Urteile ab 2000
2C_762/2010 • 2C_882/2014
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