Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1956/2012
Urteil vom 28. November 2012
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Advokatur Marguth | Motta | Pfulg,
Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bereich Verteidigung, Schweizer Armee, Heer,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abfindung im Rahmen des Vorruhestandsurlaubs.
A-1956/2012
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem 1. Januar 1976 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), zuletzt als (...). Am 1. Juni 2012 trat er in den Vorruhestand, am 1. Juli 2015 soll er pensioniert werden.
B.
Am 20. April 1996 verunfallte A._______ beim Sport und verletzte sich am rechten Arm. Aufgrund dieser Verletzung hat er seit dem 1. September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab dem 1. Januar 2004 betrug sein Beschäftigungsgrad 50 % (statt 100 %). C.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 begründete der Bereich "Personal Verteidigung" (Pers V) des Armeestabs A._______, wieso für die Berechnung seiner Abfindung nach Art. 88h
und Art. 116c
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das letzte Jahresgehalt bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % und nicht auf ein hypothetisches Jahresgehalt bei einem 100 %-Pensum abzustellen sei. Am 14. November 2011 stellte A._______ beim Pers V ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte sinngemäss, es sei bei der Berechnung der Abfindung auf das hypothetische Jahresgehalt bei einem 100 %-Pensum abzustellen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beurteilte der Pers V nach Rücksprache mit dem Bereich "Personal VBS" des Generalsekretariats (GS) VBS das Wiedererwägungsgesuch abschlägig und stellte in Aussicht, die Teilstreitkraft Heer werde, wie von A._______ für diesen Fall verlangt, eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 legte der Kommandant der Teilstreitkraft Heer für den Bereich Verteidigung die Abfindung von A._______ auf drei Viertel des letzten Jahresgehalts bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % bzw. auf Fr. 44'835.-- fest. Zur Begründung führte er aus, eine Abfindung in der verfügten Höhe entspreche dem klaren Wortlaut von Art. 116c Abs. 2 Bst. a
BPV. Eine systematische bzw. eine gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung führe zu keinem anderen Ergebnis.
E.
Gegen diese Verfügung des Bereichs Verteidigung (nachfolgend: VorinSeite 2
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stanz) erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine Abfindung von drei Vierteln des hypothetischen Jahresgehalts bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bzw. von Fr. 94'613. 25 zu entrichten. Zur Begründung bringt er vor, nach dem Wortlaut von Art. 88h Abs. 2
BPV, der primären und entscheidenden Grundlage für die Bemessung der Abfindung, sei auf den letzten massgebenden Jahreslohn abzustellen. Es könne deshalb nicht einfach das letzte (effektiv erzielte) Jahresgehalt herangezogen werden, wie dies Art. 116c Abs. 2
BPV dem Wortlaut nach vorsehe. Vielmehr sei auf den üblichen, typischerweise erzielten Lohn abzustellen. Massgebend sei deshalb der Lohn, den er ohne die invaliditätsbedingte Reduktion seines Pensums zuletzt erhalten hätte.
F.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 teilt der Bereich "Personal VBS" als interne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich mit der streitigen Angelegenheit bereits befasst habe und nicht mehr in der Lage sei, die Beschwerde unvoreingenommen zu beurteilen. Es erachte deshalb die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs als erfüllt.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und macht einige zusätzliche Ausführungen. H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2012 an seinem Beschwerdebegehren sowie an seinen bisherigen Ausführungen fest und macht einige ergänzende Bemerkungen. I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese müssen von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen; ausserdem darf keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegen.
1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist zwar ein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 31
VGG und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d
VGG; auch liegt keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1
VGG vor. Verfügungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 34 Abs. 1
BPG wie die vorliegend streitige sind jedoch grundsätzlich zunächst bei der internen Beschwerdeinstanz anzufechten, bevor sie an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 35
und 36
BPG, Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs bzw. eine Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2
VwVG gegeben sind. Danach ist eine Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie zu verfügen ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet allein das Bundesverwaltungsgericht, dem bei materieller Behandlung eines solchen Rechtsmittels die gleiche Kognition zusteht wie der übersprungenen Instanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 m.w.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, wenn auf Grund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E. 1.2 m.w.H.). 1.1.2 Vorliegend hat der Bereich "Personal VBS" als interne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 Abs. 1
BPG das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers an den Pers V geprüft und mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 als unbegründet qualifiziert. Der Pers V hat daraufhin das Gesuch abschlägig beurteilt. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz anschliessend mit der angefochtenen Verfügung bestätigt. Zwar hat der BeSeite 4
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reich "Personal VBS" seine Ansicht, es sei für die Berechnung der Abfindung auf den letzten Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % abzustellen, in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2011 an den Pers V anders begründet, als dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan hat. Es ist indes davon auszugehen, dass er im Ergebnis nicht von seiner bereits geäusserten Absicht abweichen, sondern an dieser mit der Begründung der Vorinstanz festhalten würde. Damit ist abzusehen, wie er entscheiden würde, weshalb die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde erfüllt sind. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen Beschwerde ist damit zu bejahen. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er wird als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen wie die übersprungene interne Beschwerdeinstanz auch auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und grundsätzlich Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Haben Berufsunteroffiziere mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere bei Vollendung des 58. Altersjahrs ihre Funktion nach Absolvierung der Grundausbildung während mindestens 10 Jahren ausgeübt, endet ihr Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 61. Altersjahrs (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 88g Abs. 1 Bst. a
BPV). Vor dem vorzeitigen Altersrücktritt kann ihnen ein Vorruhestandsurlaub gewährt werden, der frühestens mit
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Vollendung des 58. Altersjahrs beginnt und höchstens 36 Monate dauert (Art. 34 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. a BPV). Während dieses Urlaubs haben sie Anspruch auf Fortzahlung des allenfalls gekürzten (Art. 34a Abs. 2
BPV) Lohns; die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und die reglementarischen Beiträge an die PUBLICA sind weiterhin zu entrichten (Art. 34a Abs. 1
BPV). Nach dem vorzeitigen Altersrücktritt steht ihnen grundsätzlich die reglementarische Altersleistung und die Überbrückungsrente nach dem Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB, SR 172.220.141.1) zu (Art. 88g Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 88i Abs. 1
BPV); vorbehalten bleibt ein Ausschluss oder eine Kürzung dieser Leistungen nach Art. 88j
BPV.
3.2 Besteht ein Anspruch auf Pensionskassenleistungen nach Art. 88i
BPV, erhalten Berufsunteroffiziere im vorstehend erwähnten Sinn vom Arbeitgeber bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs, spätestens aber mit Beginn dieser Leistungen, eine Abfindung in der Höhe eines halben Jahresgehalts (Art. 88h Abs. 1 Bst. a
BPV). Grundlage zur Ermittlung dieser Abfindung ist der letzte massgebende Jahreslohn (Art. 88h Abs. 2
BPV). Hatten sie im Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens des PUBLICAGesetzes vom 20. Dezember 2006 (SR 172.222.1) am 1. Juli 2008 das 51. Altersjahr bereits vollendet, erhalten sie bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs anstelle der Leistung nach Art. 88h
BPV eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts (Art. 116c Abs. 2 Bst. a
BPV). Die Abfindung wird jeweils entweder zugunsten des Altersguthabens an die PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt (Art. 88h Abs. 3
bzw. Art. 116c Abs. 4
BPV).
3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung nach Art. 116c Abs. 2 Bst. a
BPV in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts hat. Streitig ist jedoch, ob für deren Berechnung auf den Jahreslohn abzustellen ist, den er zuletzt verdient hätte, wenn er weiterhin zu 100 % beschäftigt gewesen wäre (so der Beschwerdeführer), oder auf den Jahreslohn, der ihm bei seinem Beschäftigungsgrad von 50 % zuletzt ausgerichtet worden ist (so die Vorinstanz). Nachfolgend ist zunächst zu klären, wie Art. 116 Abs. 2
BPV auszulegen ist. Anschliessend ist zu prüfen, ob die entsprechend ausgelegte Bestimmung vor der Verfassung Bestand hat (vgl. E. 5).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar sei in Art. 116c Abs. 2
BPV lediglich vom "letzten Jahresgehalt" die Rede. Bei dieser Formulierung handle es sich jedoch bloss um eine unpräzise und untechnische Umschreibung der Regelung von Art. 88h Abs. 2
BPV, die die primäre Grundlage für die Bemessung der Abfindung sei und nach dem Grundsatz der systematischen Auslegung Vorrang geniesse. Es sei deshalb nicht auf den letzten (effektiv erzielten), sondern, entsprechend der Formulierung von Art. 88h Abs. 2
BPV, auf den letzten massgebenden Jahreslohn abzustellen. Damit sei der übliche, typischerweise erzielte Lohn gemeint, da mit dem Wort "massgebend" Sonderfaktoren wie namentlich invaliditätsbedingte Lohneinbussen bzw. Pensenreduktionen ausgeschlossen werden sollten. Dies entspreche dem Gerechtigkeitsempfinden, dürften danach doch zufällige oder unverschuldete Lohnschwankungen bei der Bemessung der Abfindung keine Rolle spielen. Die gleiche Überlegung liege auch den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) und Art. 16
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zugrunde, was im Übrigen keine unzulässige Analogie sei, da es bei der Abfindung ebenfalls um Existenzsicherung bzw. im Kern um eine vorsorgerechtliche Problematik gehe.
Die Auslegung im dargelegten Sinn entspreche weiter dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Sie trage zudem dem Umstand Rechnung, dass die Abfindung Teil der Vorruhestandsregelung sei, die die während der Anstellungsdauer geleistete Mehrarbeit ausgleichen solle. Diese Regelung würde sinnentleert, wenn nicht auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden, um im Vorruhestand und später im Ruhestand die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortführen zu können. Hierbei spiele die Abfindung eine wichtige Rolle. Es könne nicht sein, dass Mitarbeiter, die ihr Pensum invaliditätsbedingt hätten reduzieren müssen, schlechter wegkämen als andere. Sinn und Zweck der Vorruhestandsregelung (sowie dem Gerechtigkeitsempfinden) widerspreche es auch, dass das Dienstalter bei der Abfindung keine Rolle spielen solle.
4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Wortlaut von Art. 116c Abs. 2
BPV sei klar. Insbesondere halte die französische Fassung ausdrücklich fest, dass die Abfindung auf der Grundlage des im letzten Dienstjahr ausgerichteten Seite 7
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Jahresgehalts zu bestimmen sei. Andere Auslegungselemente träten deshalb in den Hintergrund. Dass eine systematische bzw. eine gesetzesund verfassungskonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führe als die grammatische, sei allerdings ohnehin nicht ersichtlich. Nicht stichhaltig sei namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
MVG und Art. 16
ATSG, gehe es bei der Abfindung doch um eine Leistung des Arbeitgebers, nicht um die Sicherung der bisherigen Lebenshaltung bzw. die Existenzsicherung allgemein im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Es spreche daher nichts dagegen, auf den vom Arbeitgeber zuletzt ausbezahlten Jahreslohn abzustellen. Unzutreffend sei weiter, dass es bei der Abfindung um einen Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit gehe. Diese werde vielmehr dadurch abgegolten, dass Berufsmilitärs bereits mit 58 Jahren in den voll bezahlten Vorruhestandsurlaub treten könnten. Die Abfindung bezwecke demgegenüber einen Ausgleich für die Leistungseinbusse, die durch die Vorruhestandsregelung gegenüber der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Regelung entstehe. Diese Leistungseinbusse sei darauf zurückzuführen, dass im Beitragsprimat bei einer Pensionierung vor dem 65. Altersjahr tiefere Umwandlungssätze zur Anwendung gelangten, und könne mit der Abfindung teilweise ausgeglichen werden. Das Kriterium "Mehrarbeit" sei für die Berechnung der Abfindung somit irrelevant, womit sich auch ein Vergleich mit anderen Angestellten und deren geleisteten Dienstjahren erübrige. 4.3 Grundlage für die Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien dienen dabei als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihnen eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (vgl. BGE 121 II 697 E. 4.1). Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht haben sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom
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28. Februar 2012 E. 11.4.1 mit Hinweisen und A-512/2012 vom 12. Juni 2012 E. 5.1).
4.3.1 Art. 116c Abs. 2
BPV sieht gemäss dem deutschen Wortlaut, wie erwähnt (vgl. E. 3.2), vor, dass die anspruchsberechtigten Personen anstelle der Leistung nach Art. 88h
BPV eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des "letzten Jahresgehalts" erhalten. Der italienische Wortlaut stimmt mit dieser Formulierung überein ("ultimo salario annuo"). Der französische Wortlaut weicht insofern davon ab, als nicht von "dernier salaire annuel", sondern von "salaire annuel perçu pour la dernière année de service" die Rede ist, mithin präzisiert wird, dass unter dem "letzten" Jahresgehalt das im letzten Dienstjahr ausgerichtete gemeint ist. Was unter dem Begriff "Jahresgehalt" zu verstehen ist bzw. welche Leistungen dazu zu zählen sind, wird demgegenüber weder im französischen Wortlaut noch in der deutschen oder italienischen Fassung konkretisiert. Die grammatische Auslegung des Begriffs ergibt zudem kein eindeutiges Ergebnis. Der Wortlaut von Art. 116c Abs. 2
BPV kann somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als klar bezeichnet werden. Bei der Auslegung der Bestimmung sind deshalb die weiteren Auslegungselemente zu berücksichtigen.
4.3.2 Von Interesse erscheint dabei insbesondere die Heranziehung von Art. 88h
BPV im Rahmen einer systematischen Auslegung, handelt es sich bei Art. 116 Abs. 2
BPV doch um eine Übergangsbestimmung zu diesem Artikel, die sich, wie erwähnt, ausdrücklich auf diesen bezieht. Während in Abs. 1 von Art. 88h
BPV lediglich davon die Rede ist, die anspruchsberechtigten Personen erhielten eine Abfindung in der Höhe eines "halben Jahresgehalts" ("demi-salaire annuel", "metà di un salario annuo"), wird in Abs. 2 ausgeführt, Grundlage zur Ermittlung der Abfindung sei der letzte "massgebende Jahreslohn" resp. das letzte "salaire annuel déterminant" bzw. "salario annuo determinante". Damit wird zwar präzisiert, was unter dem in Abs. 1 verwendeten Begriff des "Jahresgehalts" zu verstehen ist; was mit dem "massgebenden Jahreslohn" resp. dem "salaire annuel déterminant" bzw. "salario annuo determinante" gemeint ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. Eine grammatische Auslegung führt auch hier zu keinem eindeutigen Resultat. Bei der Klärung der Frage sind somit ebenfalls die weiteren Auslegungselemente zu berücksichtigen. 4.3.3 Dabei drängt sich erneut zunächst eine systematische Auslegung auf. Art. 88h
BPV gehört zu Kapitel 4a ("Berufliche Vorsorge") der BPV. Dieses enthält entsprechend seinem Titel Bestimmungen zur beruflichen Seite 9
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Vorsorge und ist in vier Abschnitte gegliedert. Während der 4. Abschnitt das Paritätische Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und die Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft zum Gegenstand hat (Art. 88k
f.), enthält der 3. Abschnitt, zu der auch Art. 88h
BPV zählt, Bestimmungen zum vorzeitigen Altersrücktritt für besondere Personalkategorien (Art. 88g - 88j). Der 2. Abschnitt betrifft die Leistungen des Arbeitgebers (Art. 88c - 88f). Der 1. Abschnitt regelt unter dem Titel "massgebender Lohn" resp. "salaire déterminant" bzw. "salario determinante" den versicherbaren Lohn (Art. 88a) und hält fest, dieser werde PUBLICA als "massgebender Lohn" resp. "salaire déterminant" bzw. "stipendio determinante" gemeldet (Art. 88b
). Als versicherbarer Lohn gelten gemäss Art. 88a Abs. 1
BPV im Regelfall, d.h. vorbehältlich der besonderen Konstellationen nach Abs. 2 - 4 dieser Bestimmung, der Lohn und die Lohnbestandteile gemäss Anhang 2 zur BPV. Nach Art. 38 Abs. 1
BPV entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen und damit der versicherbare Lohn nach Art. 88a Abs. 1
BPV bei teilzeitbeschäftigten Angestellten grundsätzlich dem Beschäftigungsgrad. Dies stimmt mit Art. 32g Abs. 5
BPG überein. Danach zählen zum versicherbaren Lohn grundsätzlich der AHV-pflichtige Lohn und allfällige in den Ausführungsbestimmungen vorgesehene Zuschläge. Die ursprüngliche Fassung von Art. 88a Abs. 1
BPV hielt entsprechend fest, bei PUBLICA würden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile versichert, die zum massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gehörten und nicht nur gelegentlich anfielen (vgl. Art. 88a Abs. 1
BPV in der Fassung vom 15. Juni 2007 [AS 2007 2874]).
Die dargelegte Systematik legt nahe, dass mit den in Art. 88h Abs. 2
BPV verwendeten Begriffen "massgebender Jahreslohn", "salaire annuel déterminant" und "salario annuo determinante" auf den massgebenden Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV, d.h. den versicherbaren Lohn im Sinne von Art. 88a
BPV Bezug genommen wird, bzw., dass bei der Bestimmung der Abfindung im Regelfall nicht auf einen hypothetischen Jahreslohn, sondern im zulässigen Umfang auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abzustellen ist, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden. Bei einem Teilzeitpensum ist die Abfindung somit grundsätzlich auf einer dem Beschäftigungsgrad entsprechenden, reduzierten Grundlage zu bestimmen.
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4.3.4 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Kapitel 4a der BPV wurde im Rahmen der Revision der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals, bei der namentlich vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt wurde, in die BPV eingefügt. Die Revision trat zum überwiegenden Teil am 1. Juli 2008 in Kraft, so auch die hier relevanten Bestimmungen betreffend den vorzeitigen Altersrücktritt von Berufsunteroffizieren, deren Vorruhestandsurlaub und deren Abfindung (vgl. E. 3.1 f.). Diese Bestimmungen unterscheiden sich von der bisherigen Regelung (vgl. Art. 33
BPV in der Fassung vom 3. Juli 2001 [AS 2001 2218], Abs. 1-3bis in der Fassung der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals [AS 2003 5011]) soweit hier relevant zum einen dadurch, dass das Alter für den vorzeitigen Altersrückritt von Berufsunteroffizieren neu 61 statt 58 Jahre beträgt, dafür nunmehr die Möglichkeit des maximal dreijährigen Vorruhestandsurlaubs mit Lohnfortzahlung besteht. Zum anderen wird anstelle der bisherigen Arbeitgeberzusatzleistungen (vgl. Art. 33 Abs. 6
BPV in der erwähnten Fassung) neu grundsätzlich (vgl. Art. 116c Abs. 1
BPV) die Abfindung nach Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
BPV ausgerichtet. Während deren Höhe, wie dargelegt, pauschal als Bruchteil des letzten (massgebenden) Jahresgehalts definiert wird, entsprach die Höhe der Arbeitgeberzusatzleistungen grundsätzlich dem Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes (PKB) und weiterer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und 80 % des massgebenden Verdiensts (vgl. Art. 33 Abs. 7
BPV in der erwähnten Fassung). Der "massgebende Verdienst" ("salaire déterminant", "guadagno determinante") setzte sich dabei aus Lohn, Ortzuschlag und versicherten Zulagen zusammen (vgl. Art. 33 Abs. 9
BPV in der erwähnten Fassung). Die bisherige Regelung verwendete somit mit "massgebendem Verdienst" einen Ausdruck, der mit dem des "massgebenden Jahreslohns" gemäss der neuen Bestimmung von Art. 88h Abs. 2
BPV vergleichbar ist. Diesen Ausdruck definierte sie in einer Weise, die grundsätzlich der Definition des versicherbaren Lohns gemäss Art. 88a
BPV (bzw. Art. 32g Abs. 5
BPG) entspricht. Dies legt nahe, dass mit dem "massgebenden Jahreslohn" gemäss Art. 88h Abs. 2
BPV dieser Lohn bzw. der massgebende Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV gemeint ist. Dies gilt umso mehr, als keine Anzeichen dafür bestehen, dass im Rahmen der Revision von der bisherigen Begriffsverwendung in der Weise abgewichen werden sollte, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, mithin, dass mit dem Wort "massgebend" Sonderfaktoren wie eine invaliditätsbeSeite 11
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dingte Reduktion des Arbeitspensums ausgeschlossen werden sollten. Hätte der Verordnungsgeber dies tatsächlich tun wollen, wäre vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich so normiert. Gegen die Auslegung des Beschwerdeführers spricht im Weiteren, dass sie dem konzeptionellen Wechsel zu einer Abfindung mit pauschaler Bestimmung der Abfindungshöhe und der damit verbundenen Vereinfachung nicht Rechnung trägt. 4.3.5 Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch die teleologische Auslegung nicht in Frage gestellt. Wie die Parteien zutreffend ausführen, bezweckt die Abfindung von Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
BPV, Renteneinbussen bei der beruflichen Vorsorge, die aufgrund des Primatwechsels bei einem vorzeitigen Altersrücktritt gegenüber der bisherigen Regelung entstehen, teilweise auszugleichen (vgl. insb. Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes], BBl 2005 5896, zum Entwurf von Art. 32i Abs. 2
BPG). Aus diesem vorsorgebezogenen Zweck kann allerdings, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht gefolgert werden, die Grundlage für die Festsetzung der Abfindung sei nach IV-rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, besteht doch zwischen der so festgelegten Grundlage und der Renteneinbusse durch den vorzeitigen Altersrücktritt kein Zusammenhang (vgl. E. 5.3.1 f.). Dass der Verordnungsgeber den vom Beschwerdeführer bevorzugten Ansatz vor Augen hatte, ist denn auch nicht ersichtlich. Der Unterschied gegenüber der bisherigen Regelung bzw. der konzeptionelle Wechsel zu einer Abfindung mit einer pauschalen Bestimmung der Abfindungshöhe legt vielmehr nahe, dass er eine möglichst einfache und klare Lösung anstrebte. Die Auslegung des Beschwerdeführers ist damit nicht zu vereinbaren. Die von ihm zitierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
MVG und Art. 16
ATSG ändern daran nichts, ist doch nicht auszumachen, dass sich der Verordnungsgeber an diesen orientiert hat. Für die Auslegung des Beschwerdeführers spricht auch nicht, dass die Abfindung Teil der Vorruhestandsregelung ist, die unbestrittenermassen die während der Anstellungsdauer geleistete Mehrarbeit abgelten soll. Zwar erscheint grundsätzlich nicht falsch, dass dieses Ziel nur dann auf sinnvolle Weise erreicht werden kann, wenn die Personen, denen der Vorruhestandsurlaub gewährt wird, während dieses Urlaubs und im anschliessenden vorzeitigen Ruhestand über angemessene finanzielle Mittel verfügen. In welchem Umfang die Abfindung nach Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
BPV dazu beitragen soll, solche Mittel bereitzustellen, lässt sich Seite 12
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daraus jedoch nicht ableiten. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist im Rahmen der telelogischen Auslegung vielmehr der Zweck der Abfindungsregelung. Dem allgemeinen Zweck der Vorruhestandsregelung kommt bei der Klärung der hier streitigen Frage somit keine Bedeutung zu. Das Kriterium der "Mehrarbeit" entbehrt somit, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Relevanz, weshalb sich unter diesem Titel auch ein Vergleich mit anderen Angestellten und deren geleisteten Dienstjahren erübrigt.
4.3.6 Die Auslegung von 88h Abs. 2 BPV ergibt somit, dass unter dem "massgebenden Jahreslohn" der massgebende Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV, d.h. der versicherbare Lohn im Sinne von Art. 88a
BPV zu verstehen ist, bzw., dass bei der Bestimmung der Abfindung im Regelfall nicht auf einen hypothetischen Jahreslohn, sondern im zulässigen Umfang auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abzustellen ist, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden. Bei einem Teilzeitpensum ist die Abfindung damit grundsätzlich auf einer dem Beschäftigungsgrad entsprechenden, reduzierten Grundlage zu bestimmen. Da der Begriff des "massgebenden Jahreslohns" den Begriff des "Jahresgehalts" in Abs. 1 von Art. 88h
BPV konkretisiert, ist dieser im gleichen Sinne auszulegen.
4.3.7 Art. 116c Abs. 2
BPV enthält zwar lediglich den Begriff "Jahresgehalt" ohne den Zusatz "massgebend". Da er eine Übergangsbestimmung zu Art. 88h
BPV ist, ist dieser Begriff jedoch ungeachtet dessen bereits aus systematischen Gründen in gleicher Weise auszulegen wie die erwähnten Begriffe in Art. 88h
BPV. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch hier die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck und die Konzeption der Abfindungsregelung (vgl. E. 4.3.4 f.). 5.
Da Verordnungen des Bundesrats im Rahmen der konkreten Normenkontrolle auch auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft werden können, bleibt zu klären, ob die im vorstehenden Sinne ausgelegte Abfindungsregelung von Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
BPV vor der Verfassung Bestand hat. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Abstellen auf den letzten ausgerichteten Jahreslohn führe dazu, dass Personen mit sehr vielen Dienstjahren gleich behandelt würden wie solche mit nur relativ kurzer Anstellungsdauer. Dies sei sachlich nicht zu rechtfertigen und verletzte das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung der SchweizeSeite 13
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rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). So erhalte er (wegen seines 50 %-Pensums im letzten Jahr) eine geringere Abfindung als eine Person (mit einem 100 %-Pensum im letzten Jahr), die lediglich 10 Jahre angestellt gewesen sei, obschon er während 28 Jahren ein 100 %-Pensum und nur während 8 Jahren invaliditätsbedingt ein reduziertes Pensum gehabt habe. Dies verstosse in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsempfinden und müsse deshalb als willkürlich bezeichnet werden. 5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, ihr Vorgehen verstosse weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot. Es spiele namentlich keine Rolle, dass der Beschwerdeführer während 28 Jahren zu 100 % gearbeitet habe. Die fraglichen Bestimmungen seien per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt worden und nur Personen, die ab diesem Zeitpunkt ausgeschieden seien, hätten eine entsprechende Abfindung erhalten. Der Beschwerdeführer habe seit Inkrafttreten der fraglichen Bestimmungen bis zum Antritt des Vorruhestandsurlaubs immer ein 50 %Pensum ausgeübt. 5.3 Eine rechtsetzende Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
BV, wenn sie entweder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder rechtliche Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der zu regelnden Verhältnisse aufdrängen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 5). Das in Art. 88h
bzw. Art. 116c Abs. 2
BPV vorgesehene Abstellen auf den letzten versicherbaren Lohn im Sinne von Art. 88a
BPV bzw. das darin für den Regelfall im zulässigen Umfang vorgesehene Abstellen auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden, ohne Berücksichtigung der Unterschiede hinsichtlich der Anstellungsdauer und allfälliger (invaliditätsbedingter) Pensenreduktionen, würde somit das Gleichbehandlungsgebot dann verletzen, wenn es eine Unterscheidung unterliesse, die sich aufgrund der zu regelnden Umstände aufdrängte.
5.3.1 Die mit dem vorzeitigen Altersrücktritt gegenüber der bisherigen Regelung entstehenden Renteneinbussen bei der beruflichen Vorsorge sind darauf zurückzuführen, dass im Beitragsprimat bei einer Pensionierung vor dem vollendeten 65. Altersjahr wegen des tieferen Alterskapitals tiefere Umwandlungssätze angewendet werden (vgl. insb. Botschaft vom Seite 14
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23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICAGesetz und Änderung des PKB-Gesetzes], BBl 2005 5896, zum Entwurf von Art. 32i Abs. 2
BPG). Die Problematik besteht mit anderen Worten darin, dass mit dem vorzeitigen Altersrücktritt Jahre "verloren" gehen, in denen weiteres massgebliches Alterskapital hätte geäufnet werden können. In welchem Umfang dies der Fall gewesen wäre, hängt grundsätzlich davon ab, wie viel die Person, die vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, bis zum ordentlichen Ruhestand noch verdient hätte. Unerheblich ist demgegenüber, wie viel sie in der Vergangenheit bereits verdient hat, da sie auf diesem Verdienst grundsätzlich bereits Beiträge an die Pensionskasse entrichtet hat. Ebenso wenig relevant ist, wie viel sie hypothetisch unter anderen (günstigeren) Umständen (früher, aktuell oder inskünftig) verdient hätte, gehen ihr doch auf diesem hypothetischen Lohn durch den vorzeiten Altersrücktritt verglichen mit der Situation ohne diesen keine Pensionskassenbeiträge "verloren". 5.3.2 Angesichts dieser Umstände erscheint es sachgerecht, dass die Regelung von Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
BPV zur teilweisen Kompensation der Renteneinbussen aufgrund des vorzeitigen Altersrücktritts im Rahmen eines einfachen Abfindungsmodells einzig auf den letzten versicherbaren Lohn nach Art. 88a
BPV bzw. im Regelfall im zulässigen Umfang auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abstellt, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden, ohne die Unterschiede hinsichtlich der Anstellungsdauer und (invaliditätsbedingte) Pensenreduktionen zu berücksichtigen. Damit wird grundsätzlich auf den Lohn abgestellt, den die betroffene Person ohne den vorzeitigen Altersrücktritt in der Regel bis zur ordentlichen Pensionierung in etwa verdient hätte, mithin auf den Lohn, der in etwa relevant gewesen wäre, um die Grundlage zu bestimmen, auf der die durch den vorzeitigen Altersrücktritt weggefallenen Pensionskassenbeiträge entrichtet worden wären. Die Heranziehung eines früheren (höheren) bzw. vorbehältlich der in Art. 88a Abs. 2
- 4
BPV erwähnten Konstellationen eines hypothetischen (höheren) Lohns vermöchte demgegenüber nicht zu überzeugen. Da dieser Lohn auch bei einer Arbeitstätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung nicht dazu dienen würde, die Grundlage zu bestimmen, auf der die Pensionskassenbeiträge zu entrichten sind, bestünde zwischen der Renteneinbusse durch den vorzeitigen Altersrücktritt und diesem Lohn kein Zusammenhang. Es mangelte deshalb an einem nachvollziehbaren Grund, wieso auf diesen Lohn abgestellt würde. Dies gälte auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die vorzeitig pensionierte Person während längerer Zeit einen höheren Beschäftigungsgrad hatte als im letzten Dienstjahr und die Reduktion Seite 15
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des Pensums invaliditätsbedingt erfolgte, da dies nichts am Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes ändern würde. Dass nach Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
BPV auch in einem solchen Fall auf den letzten versicherbaren Jahreslohn bzw. im zulässigen Umfang auf den Jahreslohn sowie die Zuschläge und Zulagen abgestellt wird, die im letzten Dienstjahr effektiv ausgerichtet wurden, erscheint im Übrigen auch mit dem Gerechtigkeitsempfinden vereinbar, wird doch mit der Abfindung nicht bezweckt, die während der Anstellungszeit erbrachten Leistungen in allgemeiner Weise zu honorieren. Die Regelung von Art. 88h
bzw. Art. 116c Abs. 2
BPV verstösst somit im Ergebnis nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
BV. Sie verletzt nach dem Gesagten auch nicht das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
BV und ist auch nicht willkürlich. 6.
Grundlage für die Bestimmung der Abfindung des Beschwerdeführers bildet somit der letzte versicherbare Jahreslohn nach Art. 88a Abs. 1
BPV bzw. im zulässigen Umfang der im letzten Dienstjahr vor dem Vorruhestandsurlaub effektiv ausgerichtete Lohn zuzüglich allfälliger Zuschläge und Zulagen. Dass die Vorinstanz mit dem Jahreslohn von insgesamt Fr. 59'780.-- (Fr. 57'042.-- letzter Jahreslohn entsprechend dem Beschäftigungsgrad von 50 % plus Fr. 2'738.-- Ortszuschlag) auf eine andere Grundlage abgestellt hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte, korrekt berechnete Abfindung von Fr. 44'835.-- erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Personalrechtliche Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.
Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser
Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. JaSeite 17
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nuar (Art. 46 Abs. 1 Bst. C
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1956/2012
Urteil vom 28. November 2012
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Advokatur Marguth | Motta | Pfulg,
Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bereich Verteidigung, Schweizer Armee, Heer,
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abfindung im Rahmen des Vorruhestandsurlaubs.
A-1956/2012
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem 1. Januar 1976 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), zuletzt als (...). Am 1. Juni 2012 trat er in den Vorruhestand, am 1. Juli 2015 soll er pensioniert werden.
B.
Am 20. April 1996 verunfallte A._______ beim Sport und verletzte sich am rechten Arm. Aufgrund dieser Verletzung hat er seit dem 1. September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Ab dem 1. Januar 2004 betrug sein Beschäftigungsgrad 50 % (statt 100 %). C.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 begründete der Bereich "Personal Verteidigung" (Pers V) des Armeestabs A._______, wieso für die Berechnung seiner Abfindung nach Art. 88h
und Art. 116c
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 legte der Kommandant der Teilstreitkraft Heer für den Bereich Verteidigung die Abfindung von A._______ auf drei Viertel des letzten Jahresgehalts bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % bzw. auf Fr. 44'835.-- fest. Zur Begründung führte er aus, eine Abfindung in der verfügten Höhe entspreche dem klaren Wortlaut von Art. 116c Abs. 2 Bst. a
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
E.
Gegen diese Verfügung des Bereichs Verteidigung (nachfolgend: VorinSeite 2
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stanz) erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine Abfindung von drei Vierteln des hypothetischen Jahresgehalts bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bzw. von Fr. 94'613. 25 zu entrichten. Zur Begründung bringt er vor, nach dem Wortlaut von Art. 88h Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
F.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 teilt der Bereich "Personal VBS" als interne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 35 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). |
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung und macht einige zusätzliche Ausführungen. H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2012 an seinem Beschwerdebegehren sowie an seinen bisherigen Ausführungen fest und macht einige ergänzende Bemerkungen. I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
A-1956/2012
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist zwar ein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 35 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). |
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
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| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
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| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 35 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). |
A-1956/2012
reich "Personal VBS" seine Ansicht, es sei für die Berechnung der Abfindung auf den letzten Jahreslohn bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % abzustellen, in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2011 an den Pers V anders begründet, als dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan hat. Es ist indes davon auszugehen, dass er im Ergebnis nicht von seiner bereits geäusserten Absicht abweichen, sondern an dieser mit der Begründung der Vorinstanz festhalten würde. Damit ist abzusehen, wie er entscheiden würde, weshalb die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde erfüllt sind. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen Beschwerde ist damit zu bejahen. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen wie die übersprungene interne Beschwerdeinstanz auch auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und grundsätzlich Unangemessenheit (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
3.1 Haben Berufsunteroffiziere mit Ausnahme der Fachberufsunteroffiziere bei Vollendung des 58. Altersjahrs ihre Funktion nach Absolvierung der Grundausbildung während mindestens 10 Jahren ausgeübt, endet ihr Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 61. Altersjahrs (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 5
A-1956/2012
Vollendung des 58. Altersjahrs beginnt und höchstens 36 Monate dauert (Art. 34 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
3.2 Besteht ein Anspruch auf Pensionskassenleistungen nach Art. 88i
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
BPV eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts (Art. 116c Abs. 2 Bst. a
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung nach Art. 116c Abs. 2 Bst. a
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) - (Art. 37 BPG) |
||||||
| Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. | ||||||
| Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen: | ||||||
| für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung,1bis. [1] Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen,Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,Artikel 64: Arbeitszeit,Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,Artikel 69: Bewaffnung,Artikel 72: Spesen,Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; | ||||||
| Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung, | ||||||
| Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, | ||||||
| Artikel 64: Arbeitszeit, | ||||||
| Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, | ||||||
| Artikel 69: Bewaffnung, | ||||||
| Artikel 72: Spesen, | ||||||
| Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; | ||||||
| 1bis. [1] Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen, | ||||||
| für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,Artikel 64: Arbeitszeit,Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,Artikel 72: Spesen. | ||||||
| Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, | ||||||
| Artikel 64: Arbeitszeit, | ||||||
| Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, | ||||||
| Artikel 72: Spesen. | ||||||
| für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015 (AS 2015 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
Seite 6
A-1956/2012
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar sei in Art. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 40 Anspruch und Bemessung |
||||||
| Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG [1]), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. [2] | ||||||
| Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. [3] Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. | ||||||
| Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
Die Auslegung im dargelegten Sinn entspreche weiter dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Sie trage zudem dem Umstand Rechnung, dass die Abfindung Teil der Vorruhestandsregelung sei, die die während der Anstellungsdauer geleistete Mehrarbeit ausgleichen solle. Diese Regelung würde sinnentleert, wenn nicht auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden, um im Vorruhestand und später im Ruhestand die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortführen zu können. Hierbei spiele die Abfindung eine wichtige Rolle. Es könne nicht sein, dass Mitarbeiter, die ihr Pensum invaliditätsbedingt hätten reduzieren müssen, schlechter wegkämen als andere. Sinn und Zweck der Vorruhestandsregelung (sowie dem Gerechtigkeitsempfinden) widerspreche es auch, dass das Dienstalter bei der Abfindung keine Rolle spielen solle.
4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Wortlaut von Art. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
A-1956/2012
Jahresgehalts zu bestimmen sei. Andere Auslegungselemente träten deshalb in den Hintergrund. Dass eine systematische bzw. eine gesetzesund verfassungskonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führe als die grammatische, sei allerdings ohnehin nicht ersichtlich. Nicht stichhaltig sei namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 40 Abs. 3
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SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 40 Anspruch und Bemessung |
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| Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG [1]), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. [2] | ||||||
| Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. [3] Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. | ||||||
| Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
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| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
Seite 8
A-1956/2012
28. Februar 2012 E. 11.4.1 mit Hinweisen und A-512/2012 vom 12. Juni 2012 E. 5.1).
4.3.1 Art. 116c Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
BPV eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des "letzten Jahresgehalts" erhalten. Der italienische Wortlaut stimmt mit dieser Formulierung überein ("ultimo salario annuo"). Der französische Wortlaut weicht insofern davon ab, als nicht von "dernier salaire annuel", sondern von "salaire annuel perçu pour la dernière année de service" die Rede ist, mithin präzisiert wird, dass unter dem "letzten" Jahresgehalt das im letzten Dienstjahr ausgerichtete gemeint ist. Was unter dem Begriff "Jahresgehalt" zu verstehen ist bzw. welche Leistungen dazu zu zählen sind, wird demgegenüber weder im französischen Wortlaut noch in der deutschen oder italienischen Fassung konkretisiert. Die grammatische Auslegung des Begriffs ergibt zudem kein eindeutiges Ergebnis. Der Wortlaut von Art. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
4.3.2 Von Interesse erscheint dabei insbesondere die Heranziehung von Art. 88h
BPV im Rahmen einer systematischen Auslegung, handelt es sich bei Art. 116 Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) - (Art. 37 BPG) |
||||||
| Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. | ||||||
| Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen: | ||||||
| für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung,1bis. [1] Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen,Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,Artikel 64: Arbeitszeit,Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,Artikel 69: Bewaffnung,Artikel 72: Spesen,Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; | ||||||
| Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung, | ||||||
| Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, | ||||||
| Artikel 64: Arbeitszeit, | ||||||
| Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, | ||||||
| Artikel 69: Bewaffnung, | ||||||
| Artikel 72: Spesen, | ||||||
| Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; | ||||||
| 1bis. [1] Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen, | ||||||
| für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,Artikel 64: Arbeitszeit,Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,Artikel 72: Spesen. | ||||||
| Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, | ||||||
| Artikel 64: Arbeitszeit, | ||||||
| Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, | ||||||
| Artikel 72: Spesen. | ||||||
| für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015 (AS 2015 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
BPV lediglich davon die Rede ist, die anspruchsberechtigten Personen erhielten eine Abfindung in der Höhe eines "halben Jahresgehalts" ("demi-salaire annuel", "metà di un salario annuo"), wird in Abs. 2 ausgeführt, Grundlage zur Ermittlung der Abfindung sei der letzte "massgebende Jahreslohn" resp. das letzte "salaire annuel déterminant" bzw. "salario annuo determinante". Damit wird zwar präzisiert, was unter dem in Abs. 1 verwendeten Begriff des "Jahresgehalts" zu verstehen ist; was mit dem "massgebenden Jahreslohn" resp. dem "salaire annuel déterminant" bzw. "salario annuo determinante" gemeint ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. Eine grammatische Auslegung führt auch hier zu keinem eindeutigen Resultat. Bei der Klärung der Frage sind somit ebenfalls die weiteren Auslegungselemente zu berücksichtigen. 4.3.3 Dabei drängt sich erneut zunächst eine systematische Auslegung auf. Art. 88h
BPV gehört zu Kapitel 4a ("Berufliche Vorsorge") der BPV. Dieses enthält entsprechend seinem Titel Bestimmungen zur beruflichen Seite 9A-1956/2012
Vorsorge und ist in vier Abschnitte gegliedert. Während der 4. Abschnitt das Paritätische Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und die Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft zum Gegenstand hat (Art. 88k
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88k [1] |
||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). |
BPV zählt, Bestimmungen zum vorzeitigen Altersrücktritt für besondere Personalkategorien (Art. 88g - 88j). Der 2. Abschnitt betrifft die Leistungen des Arbeitgebers (Art. 88c - 88f). Der 1. Abschnitt regelt unter dem Titel "massgebender Lohn" resp. "salaire déterminant" bzw. "salario determinante" den versicherbaren Lohn (Art. 88a) und hält fest, dieser werde PUBLICA als "massgebender Lohn" resp. "salaire déterminant" bzw. "stipendio determinante" gemeldet (Art. 88b
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88b Meldung - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet. | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten. [1] | ||||||
| Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnitts- oder Stundenlöhne vereinbart werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32g Finanzierung der Vorsorge |
||||||
| Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. | ||||||
| Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest. | ||||||
| Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt. | ||||||
| Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR [2] Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen. [3] | ||||||
| Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. | ||||||
| Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden. | ||||||
| Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. | ||||||
| [1] SR 831.40 [2] SR 220 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
Die dargelegte Systematik legt nahe, dass mit den in Art. 88h Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
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| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
Seite 10
A-1956/2012
4.3.4 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Kapitel 4a der BPV wurde im Rahmen der Revision der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals, bei der namentlich vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt wurde, in die BPV eingefügt. Die Revision trat zum überwiegenden Teil am 1. Juli 2008 in Kraft, so auch die hier relevanten Bestimmungen betreffend den vorzeitigen Altersrücktritt von Berufsunteroffizieren, deren Vorruhestandsurlaub und deren Abfindung (vgl. E. 3.1 f.). Diese Bestimmungen unterscheiden sich von der bisherigen Regelung (vgl. Art. 33
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
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| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
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| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
bzw. 116c Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32g Finanzierung der Vorsorge |
||||||
| Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. | ||||||
| Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest. | ||||||
| Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt. | ||||||
| Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR [2] Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen. [3] | ||||||
| Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. | ||||||
| Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden. | ||||||
| Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. | ||||||
| [1] SR 831.40 [2] SR 220 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
A-1956/2012
dingte Reduktion des Arbeitspensums ausgeschlossen werden sollten. Hätte der Verordnungsgeber dies tatsächlich tun wollen, wäre vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich so normiert. Gegen die Auslegung des Beschwerdeführers spricht im Weiteren, dass sie dem konzeptionellen Wechsel zu einer Abfindung mit pauschaler Bestimmung der Abfindungshöhe und der damit verbundenen Vereinfachung nicht Rechnung trägt. 4.3.5 Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch die teleologische Auslegung nicht in Frage gestellt. Wie die Parteien zutreffend ausführen, bezweckt die Abfindung von Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32i Altersvorsorge |
||||||
| Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG [1]. | ||||||
| Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind. | ||||||
| Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen. | ||||||
| Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 40 Anspruch und Bemessung |
||||||
| Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG [1]), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. [2] | ||||||
| Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. [3] Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. | ||||||
| Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
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| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
bzw. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
A-1956/2012
daraus jedoch nicht ableiten. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist im Rahmen der telelogischen Auslegung vielmehr der Zweck der Abfindungsregelung. Dem allgemeinen Zweck der Vorruhestandsregelung kommt bei der Klärung der hier streitigen Frage somit keine Bedeutung zu. Das Kriterium der "Mehrarbeit" entbehrt somit, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Relevanz, weshalb sich unter diesem Titel auch ein Vergleich mit anderen Angestellten und deren geleisteten Dienstjahren erübrigt.
4.3.6 Die Auslegung von 88h Abs. 2 BPV ergibt somit, dass unter dem "massgebenden Jahreslohn" der massgebende Lohn im Sinne des 1. Abschnitts von Kapitel 4a der BPV, d.h. der versicherbare Lohn im Sinne von Art. 88a
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
BPV konkretisiert, ist dieser im gleichen Sinne auszulegen.4.3.7 Art. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
BPV ist, ist dieser Begriff jedoch ungeachtet dessen bereits aus systematischen Gründen in gleicher Weise auszulegen wie die erwähnten Begriffe in Art. 88h
BPV. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch hier die Entstehungsgeschichte sowie der Zweck und die Konzeption der Abfindungsregelung (vgl. E. 4.3.4 f.). 5.Da Verordnungen des Bundesrats im Rahmen der konkreten Normenkontrolle auch auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft werden können, bleibt zu klären, ob die im vorstehenden Sinne ausgelegte Abfindungsregelung von Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
A-1956/2012
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). So erhalte er (wegen seines 50 %-Pensums im letzten Jahr) eine geringere Abfindung als eine Person (mit einem 100 %-Pensum im letzten Jahr), die lediglich 10 Jahre angestellt gewesen sei, obschon er während 28 Jahren ein 100 %-Pensum und nur während 8 Jahren invaliditätsbedingt ein reduziertes Pensum gehabt habe. Dies verstosse in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsempfinden und müsse deshalb als willkürlich bezeichnet werden. 5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, ihr Vorgehen verstosse weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot. Es spiele namentlich keine Rolle, dass der Beschwerdeführer während 28 Jahren zu 100 % gearbeitet habe. Die fraglichen Bestimmungen seien per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt worden und nur Personen, die ab diesem Zeitpunkt ausgeschieden seien, hätten eine entsprechende Abfindung erhalten. Der Beschwerdeführer habe seit Inkrafttreten der fraglichen Bestimmungen bis zum Antritt des Vorruhestandsurlaubs immer ein 50 %Pensum ausgeübt. 5.3 Eine rechtsetzende Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
bzw. Art. 116c Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
5.3.1 Die mit dem vorzeitigen Altersrücktritt gegenüber der bisherigen Regelung entstehenden Renteneinbussen bei der beruflichen Vorsorge sind darauf zurückzuführen, dass im Beitragsprimat bei einer Pensionierung vor dem vollendeten 65. Altersjahr wegen des tieferen Alterskapitals tiefere Umwandlungssätze angewendet werden (vgl. insb. Botschaft vom Seite 14
A-1956/2012
23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICAGesetz und Änderung des PKB-Gesetzes], BBl 2005 5896, zum Entwurf von Art. 32i Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32i Altersvorsorge |
||||||
| Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG [1]. | ||||||
| Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind. | ||||||
| Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen. | ||||||
| Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
bzw. 116c Abs. 2
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
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| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
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| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
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SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
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| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
A-1956/2012
des Pensums invaliditätsbedingt erfolgte, da dies nichts am Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes ändern würde. Dass nach Art. 88h
bzw. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
bzw. Art. 116c Abs. 2
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
Grundlage für die Bestimmung der Abfindung des Beschwerdeführers bildet somit der letzte versicherbare Jahreslohn nach Art. 88a Abs. 1
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
Personalrechtliche Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 16
A-1956/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser
Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
A-1956/2012
nuar (Art. 46 Abs. 1 Bst. C
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 18
Gesetzesregister
ATSG 16
BGG 42
BGG 46
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 32 g
BPG 32 i
BPG 34
BPG 35
BPG 36
BPV 33BPV 34
BPV 34 a
BPV 38
BPV 88 a
BPV 88 b
BPV 88 gBPV 88 hBPV 88 iBPV 88 j
BPV 88 k
BPV 116
BPV 116 c
BV 8
MVG 40
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 47
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 64
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
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| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
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| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32g Finanzierung der Vorsorge |
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| Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. | ||||||
| Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest. | ||||||
| Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt. | ||||||
| Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 [1] über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR [2] Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen. [3] | ||||||
| Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. | ||||||
| Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden. | ||||||
| Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. | ||||||
| [1] SR 831.40 [2] SR 220 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 32i Altersvorsorge |
||||||
| Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG [1]. | ||||||
| Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind. | ||||||
| Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen. | ||||||
| Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG. | ||||||
| [1] SR 831.10 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 35 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). |
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 34a [1] |
||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V. |
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51a bleibt vorbehalten. [1] | ||||||
| Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnitts- oder Stundenlöhne vereinbart werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88a Versicherbarer Lohn - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81-83. [1] | ||||||
| Wird einer angestellten Person nach Artikel 52a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88b Meldung - (Art. 32g Abs. 5 BPG) |
||||||
| Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet. | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 88k [1] |
||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). |
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) - (Art. 37 BPG) |
||||||
| Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. | ||||||
| Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen: | ||||||
| für das Personal der Zollämter und des Grenzwachtkorps im Bereich von:Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung,1bis. [1] Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen,Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,Artikel 64: Arbeitszeit,Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,Artikel 69: Bewaffnung,Artikel 72: Spesen,Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; | ||||||
| Artikel 5: Kaderförderung und Managemententwicklung, | ||||||
| Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, | ||||||
| Artikel 64: Arbeitszeit, | ||||||
| Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, | ||||||
| Artikel 69: Bewaffnung, | ||||||
| Artikel 72: Spesen, | ||||||
| Artikel 102: Strafrechtliche Verantwortlichkeit; | ||||||
| 1bis. [1] Artikel 10b Absätze 1, 2 Buchstabe d, 3 und 8: Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen, | ||||||
| für die Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung in den Bereichen:Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität,Artikel 64: Arbeitszeit,Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit,Artikel 72: Spesen. | ||||||
| Artikel 24: Arbeitsort und Mobilität, | ||||||
| Artikel 64: Arbeitszeit, | ||||||
| Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit, | ||||||
| Artikel 72: Spesen. | ||||||
| für die Schatzungsexpertinnen und Schatzungsexperten des Bundesamtes für Bauten und Logistik im Bereich der Spesen (Art. 72). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015 (AS 2015 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 116c [1] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 - (Art. 41a Abs. 1 BPG) |
||||||
| Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht. [2] | ||||||
| Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts: [3] | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 51. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 53. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben. | ||||||
| Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG [4] zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt. | ||||||
| Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet. [5] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35). [2] Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1-3bis in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417). [4] SR 831.40 [5] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 40 Anspruch und Bemessung |
||||||
| Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG [1]), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. [2] | ||||||
| Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. [3] Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. | ||||||
| Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
||||||
| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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