Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 42/2022
Urteil vom 9. Dezember 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel.
Gegenstand
Mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung; Hausfriedensbruch; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. November 2021 (SST.2021.86).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Verwaltungsrätin der C.________ AG, die seit dem 10. Oktober 2014 Geschäftsräumlichkeiten der B.________ AG an der U.________strasse xxx in V.________ mietet. Am 30. Januar 2017 hat A.________ zusammen mit D.________, ihrem Lebensgefährten und Verwaltungsrat der C.________ AG, ein Fahrzeug auf einem von der C.________ AG gemieteten Parkplatz parkiert, obwohl sie wusste, dass die B.________ AG an diesem Tag mit der Baustelleninstallation beginnen werde und diese Parkfläche der C.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen werde. A.________ und D.________ haben während 15 bis 20 Minuten verhindert, dass Arbeiter der Bauunternehmen mit ihren Fahrzeugen das Baustellenareal der B.________ AG verlassen und das Baustellentor geschlossen werden konnte.
Am 30. und 31. Januar 2017 verfasste A.________ zusammen mit D.________ ein Schreiben an die mit der Baustelleneinrichtung beauftragten Bauunternehmen sowie die B.________ AG. Den Bauunternehmen drohten sie mit Strafanzeige, sollten diese die Baustelle betreten und verlangten, unter Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, dass diese das aufgestellte Gerüst beziehungsweise die aufgestellten Bauabsperrungen innert zwei Tagen entfernen. Der B.________ AG drohten sie mit Strafanzeige, sollte sie beziehungsweise ihr Vertreter die Baustelle betreten und verlangten, unter Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, dass die auf der Baustelle installierten Videokameras innert zwei Tagen entfernt werden. Die Arbeiter der Bauunternehmen und die B.________ AG kamen diesen Forderungen nicht nach.
Am 30. Januar 2017 hielten sich A.________ und D.________ innerhalb der Baustellenabschrankung auf, obwohl sie von der B.________ AG darauf hingewiesen wurden, dass der Zutritt auf der Baustelle aus Sicherheitsgründen nur am Bau beteiligten Personen gestattet sei. Ferner wurde A.________ vorgeworfen, am 30. Januar 2017 mehrere Kabelbinder an der Baustelleninstallation zerschnitten zu haben.
B.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 26. März 2018 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruch und geringfügiger Sachbeschädigung. Auf Einsprache von A.________ hin erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage. Infolge Befangenheit der Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts wurde das Verfahren mit Beschluss der Justizleitung des Kantons Aargau zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg überwiesen.
C.
Die ausserordentliche Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach A.________ am 28. Mai 2019 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung von A.________ nicht ein.
Mit Urteil 6B 426/2020 vom 10. März 2021 hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück.
E.
Das Obergericht sprach A.________ mit Urteil vom 16. November 2021 vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung frei. Es sprach A.________ der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
F.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Nötigung. Sie bestreitet vorsätzlich gehandelt zu haben und macht geltend, es würden keine Nötigungshandlungen vorliegen.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 6B 191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.1.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
2.2. Strittig ist die vorsätzliche Tatbegehung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe bewusst ihr Auto vor das Baustellentor parkiert, um damit die Bauarbeiter an dem Herausfahren zu hindern. Beim Verfassen der Schreiben sei ihr bekannt gewesen, dass die Baubewilligung rechtskräftig gewesen sei. Ihr Ziel sei es gewesen, die B.________ AG von ihrem Bauprojekt abzubringen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schreiben im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens verfasst und damit vorsätzlich gehandelt. Die allfällige Gebäudeaufstockung sei ihr bei Abschluss des Mietvertrages am 10. Oktober 2014 von der B.________ AG bereits angezeigt worden. Im Mietvertrag sei festgehalten worden, dass sich der Mietbetrag um 100 % reduziere für Flächen, welche während der Bauzeit durch die Mieterin nicht genutzt werden können. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass es während der Bauzeit zu Einschränkungen der Mietfläche kommen könne. Ferner sei ihr bewusst gewesen, dass die Baubewilligung rechtskräftig gewesen sei. Ihre Behauptung, sie sei davon ausgegangen, die Aufstellung der Baustelle sei rechtswidrig, da keine Brandschutzbewilligung vorliege, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren
und ein Sachverhaltsirrtum sei zu verneinen.
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe ohne Vorsatz gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Baubeginn wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Brandschutzbewilligung rechtswidrig gewesen sei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, ihr Argument sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, warum ihre Meldung an die zuständige Behörde zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Normen nicht genügt hätte. Sie bringt vielmehr vor, aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung sei mit dem Baubeginn eine Besitzesstörung vorgelegen. Damit zeigt sie lediglich auf, dass sie sich durch den Baubeginn in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen (vgl. Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
|
1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung eine falsche Vorstellung von dem für ihre Verurteilung wesentlichen Sachverhalt hatte. Die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen.
2.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie einen Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der Berechtigung der Benützung der Parkplätze verneint habe. Die B.________ AG sei nicht davon entbunden gewesen, der C.________ AG während der Gebäudeaufstockung Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen. Auf ihren Antrag beim Stadtrat Lenzburg auf Baustopp mangels Ersatzparkplätze sei die B.________ AG mit Beschluss vom 8. März 2017 verpflichtet worden, der C.________ AG während der Bauzeit sieben Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang unterlässt es die Beschwerdeführerin zu erwähnen, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2017 die Beschwerde der B.________ AG gutgeheissen und den Beschluss des Stadtrates aufgehoben hat. Jedenfalls hatte die Beschwerdeführerin seit Abschluss des Mietvertrages Kenntnis des Bauvorhabens; es lag eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Reduktion der Mietfläche vor und die Beschwerdeführerin hatte ebenfalls Kenntnis der in der Folge erteilten Baubewilligung. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, weswegen sie davon ausgegangen sein sollte, dass sie eine
allfällige Streitigkeit betreffend die der C.________ AG zur Verfügung gestellten Parkplätze dazu berechtigt hätte, unter Androhung einer Strafanzeige (vgl. Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017) den Baustopp zu verlangen oder Bauarbeiter einzuparkieren. Die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen.
2.5.
2.5.1. Strittig ist, ob mit der angedrohten Strafanzeige in den Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017 eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.5.2. Die Androhung der Strafanzeige gegenüber den Bauunternehmen sowie der B.________ AG erfolgte ohne ernsthaften Grund. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich mehrfach auf eine Besitzesstörung. Ihren Vorbringen lässt sich insofern entnehmen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, welche auf dem Zivilweg zu regeln gewesen wäre (vgl. Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
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1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Grund und mit dem Zweck, das Bauvorhaben der B.________ AG zu verhindern. Die Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017 erfüllen den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.6.
2.6.1. Gegen die Verurteilung wegen Nötigung aufgrund des Zuparkierens der Mitarbeiter des Bauunternehmens bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Behinderung der Arbeiter des Bauunternehmens von 15 oder 20 Minuten sei nicht genügend intensiv, um den objektiven Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem zeitlichen Aspekt von Nötigungshandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Hinderung eines Fahrzeuges an der Weg- oder Weiterfahrt, befasst. Bejaht hat das Bundesgericht die für eine Nötigung erforderliche Intensität bei der Hinderung eines Fahrzeuges an der Weiterfahrt durch ein anderes Fahrzeug während 15 Minuten (Urteil 6B 348/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2). Die Verurteilung wegen Nötigung durch Falschparkieren auf einer Zufahrtstrasse, wodurch Bauarbeiter mindestens 20 Minuten an ihrer Arbeit gehindert wurden, erachtete das Bundesgericht als rechtmässig (Urteil 6B 823/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2.3). Eine rechtmässige Zweck-Mittel Relation hat das Bundesgericht hingegen für das Blockieren eines Weges mit einem Personenwagen für die Dauer von etwa einer Stunde im Hinblick auf die angestrebte Verhinderung der mutmasslichen baulichen Massnahmen (Belagserneuerung) bejaht, da die
den Weg blockierende Person sogleich die Polizei angerufen und sich ihren Anordnungen gefügt hat, einen Rechtsanwalt um Rat ersucht sowie bei der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich ein Gesuch um einen sofortigen Baustopp eingereicht hat (Urteil 6B 355/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.2). Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer Nötigungshandlung durch das Festhalten eines Eindringlings während 20 Minuten bei einem Hausfriedensbruch bejaht (Urteil 6B 14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.4), wobei festzuhalten ist, dass vorliegend die Begehung eines Hausfriedensbruchs durch die Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht ersichtlich ist (vgl. oben, E. 3.7.2). Als tatbestandsmässig für die Nötigung anerkannt hat das Bundesgericht ferner eine Verkehrsblockade während zehn Minuten durch eine politische Aktion (BGE 119 IV 301 E. 3.a). Unabhängig des zeitlichen Aspekts ist eine Nötigungshandlung bei einem Schikanestopp im Strassenverkehr gegeben (BGE 137 IV 330 E. 3.4).
Der aufgeführten Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass die Hinderung der Wegfahrt während 15 bis 20 Minuten ausreichend sein kann, um von einer Nötigungshandlung auszugehen. Entscheidend ist letztlich jedoch nicht der zeitliche Aspekt, sondern es ist auf sämtliche Umstände der Tathandlung abzustellen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass dem Urteil 6B 355/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.2 entsprechende Umstände vorgelegen hätten, welche eine rechtmässige Zweck-Mittel Relation ihres Verhaltens begründen würden. Die Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über die geplante Gebäudeaufstockung informiert worden und sie hatte Kenntnis der rechtskräftigen Baubewilligung. Indem sie die Bauarbeiter an der Wegfahrt hinderte, bediente sie sich eines rechtswidrigen Mittels, um ihr Ziel, die Gebäudeaufstockung zu stoppen, zu erreichen. Die vorliegende Hinderung der Wegfahrt der Bauarbeiter war unter den gegebenen Umständen von hinreichender Intensität, um von einer Nötigungshandlung auszugehen und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.
2.6.2. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis darauf, dass die Vorinstanz einerseits eine Behinderung von 15 bis 20 Minuten und andererseits eine Behinderung von knapp 20 Minuten festgestellt habe, als willkürlich rügt. Inwiefern sich daraus für den vorliegenden Fall ein entscheidender Unterschied ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Ihre Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass sie einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin weicht damit von dem von der Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi