Tribunal federal
{T 0/2}
6P.195/2006
6S.433/2006 /rom
Urteil vom 9. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
6P.195/2006
Strafverfahren; rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit,
6S.433/2006
Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.195/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.433/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 30. März 2004 gegen X.________ und A.________ Anklage, wobei sie X.________ mehrfache Förderung der Prostitution sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das ANAG zur Last legte. Den Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 30. März 2005 wegen mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 28. Juni 2006 auf dessen Berufung hin wegen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
D.
Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
E.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wer ein Rechtsmittel einlegen will, muss durch den angefochtenen Entscheid betroffen sein, d.h. ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung haben (BGE 103 IV 117 E. 1a). Bei der Prüfung der Beschwer kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob das Urteilsdispositiv den Beschwerdeführer belastet, nicht auf Einzelheiten der Urteilsbegründung (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 96 N. 22; vgl. auch BGE 101 IV 330). Der Beschwerdeführer ist vom Anklagepunkt der unentgeltlichen und fallweisen Überlassung von Prostituierten an Geschäftsfreunde freigesprochen worden (vgl. angefochtener Entscheid, Urteilsdispositiv betreffend Anklagepunkt I Ziff. 2.4). Auf die Beschwerden ist daher, soweit der Beschwerdeführer diesen Punkt vor Bundesgericht erneut zur Diskussion stellen will, mangels Beschwer nicht einzutreten.
2.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung durch das Obergericht.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte vor Obergericht, sechs polnische Mitarbeiterinnen bzw. die Prostituierten "F.________" und "G.________" als Zeuginnen zu befragen, um nachzuweisen, dass er keinen Druck auf die sich prostituierenden Frauen ausgeübt habe. Das Obergericht hat die Abnahme dieser Beweisvorkehr als unnötig abgelehnt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich das Gericht die feste Überzeugung gebildet hat, dass die Einvernahme der offerierten Zeuginnen keine weiteren sachrelevanten Erkenntnisse zu Tage bringen würde und deshalb am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung findet in der Beschwerdeschrift nicht statt. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, die obergerichtlichen Ausführungen zur Antragsablehnung bezögen sich einzig auf den Anklagevorwurf der Mittäterschaft und könnten daher für die ihm zur Last gelegte Gehilfenschaft keine Geltung beanspruchen. Er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die beantragte Zeugeneinvernahme relevant sein soll und das gewonnene Beweisergebnis im Rahmen der ihm vorgeworfenen Gehilfenschaft zu erschüttern vermöchte, und solches ist auch nicht ersichtlich.
2.3 Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei auf seinen Antrag, die ehemalige Ehefrau von B.________ als Zeugin zu befragen, mit keinem Wort eingegangen. Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, diesen Beweisantrag vor Obergericht gestellt zu haben, in den Akten keine Stütze findet, wird nicht ansatzweise dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Abnahme dieses Beweismittels überhaupt wesentlich sein soll und inwiefern es sich auf das Beweisergebnis hätte auswirken können.
2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
3.1 Nach Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3.2 Nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
|
1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
3.2.1 Zur Frage, ob vorliegend überhaupt eine strafbare Haupttat im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Dauer des Kundenaufenthalts betrug normalerweise 30, 45 oder 60 Minuten, die Preise in der Regel Fr. 250.-, Fr. 300.-- oder Fr. 400.-- . Vom vereinbarten Tarif erhielten die Prostituierten als Entschädigung nur gut 20%. Die anschaffenden Frauen mussten sich auf den von B.________ vorbestimmten Bahnen bewegen, was sich auch im Umstand zeigte, dass der Beschwerdeführer gemäss Abmachung mit B.________ als Gegenleistung für seine Dienste gelegentlich über einzelne Prostituierte im Prinzip frei verfügen und sie an Kollegen oder Geschäftsfreunde vermitteln konnte. Hielten sich die Frauen nicht an das ihnen von B.________ auferlegte System der Gewerbsausübung, wurde ihnen mit Abschieben gedroht.
3.2.2 Vor diesem Hintergrund verletzt die Auffassung der Vorinstanz, es liege als Haupttat eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Organisationsstrukturen kein Bestimmen im Sinne des Tatbestands (so ein Urteil des deutschen BGH vom 1. August 2003, publ. in: NStZ 2004, S. 262 zum insofern analogen § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Über eine solche Freiheit verfügten die für B.________ tätigen Frauen aber offensichtlich nicht. Die Einschränkung der Handlungsfreiheit und des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten hat sich nicht nur aus der genannten Unterlegenheit der Frauen gegenüber B.________ ergeben, sondern auch daraus, dass sie aufgrund des ihnen auferlegten Systems jedenfalls nicht frei bestimmen konnten, ob und zu welchen Konditionen sie sich mit den jeweiligen Freiern einlassen wollten oder nicht. Dadurch waren sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, objektiv nicht mehr frei. Insofern steht fest, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3.3 Gemäss Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
3.3.1 Wie aus dem angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht hervorgeht, hat der Beschwerdeführer selber bzw. über eigene Firmen verschiedene Gewerberäumlichkeiten gemietet, davon eine auf eigene Kosten möbliert und sie alle B.________ zum Eigengebrauch bzw. für die Benutzung durch seinen Prostituiertenring überlassen. Er richtete zudem den Telefondienst mittels Rekrutierung einer Telefonistin ein, wobei er diese mit einem Mobiltelefon ausrüstete, sie über die auszuübende Tätigkeit instruierte und über die Umstände des Geschäftsbetriebs informierte. Er funktionierte als Verbindungsmann zwischen der Telefonistin und B.________ und überbrachte ihr regelmässig ihre Provisionsanteile. Vereinzelt besorgte er Chauffeurdienste für Prostituierte im Auftrag von B.________. Mit seinen Dienstleistungen hat der Beschwerdeführer mithin über weite Strecken die notwendige Infrastruktur für den von B.________ aufgezogenen Prostituiertenbetrieb bereitgestellt und an der Organisation von innerbetrieblichen Abläufen mitgewirkt. Damit hat er die Haupttat aber zweifelsohne wesentlich gefördert.
3.3.2 Der Beschwerdeführer wusste gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz um die schwache Stellung der illegal anwesenden Frauen und die rigiden freiheitsbeschneidenden Rahmenbedingungen, unter denen sie dem Sex-Gewerbe nachgehen mussten. Ihm waren mithin die Umstände bekannt, derentwegen eine tatbestandsmässige Förderung der Prostitution gegeben ist. Er hat somit durch seine Dienstleistungen vorsätzlich Hilfe zu einer strafbaren Handlung geleistet. Dass dieselben Dienstleistungen allenfalls auch für ein legales Bordell erbracht werden könnten, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers unerheblich. Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
3.4 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: