Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 295/2017

Urteil vom 9. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokatin Martina de Roche,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. Februar 2017 (ZB.2016.45).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C.________, geboren 2013.

A.b. Das Einzelgericht in Familiensachen des Kantons Basel-Stadt bewilligte den Eheleuten am 8. September 2014 das Getrenntleben und liess den Sohn unter der Obhut der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an wöchentlich drei Tagen von 16.00 bis 19.30 Uhr und an jedem zweiten Sonntag von 14.00 bis 16.00 Uhr zugesprochen.

A.c. Aufgrund der Akten lässt sich rekonstruieren (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts von A.________ zu Schwierigkeiten kam. Ende Januar 2016 unterband die Mutter die Besuche und kontaktierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Nach einem Unterbruch konnte der Vater unter Vermittlung des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) des Kantons Basel-Stadt die Besuche wieder aufnehmen, allerdings insgesamt in geringerem Umfang als am 8. September 2014 verfügt. Seit April 2016 übt er die Besuche an jedem zweiten Samstag bzw. Sonntag von 09.30 bis 16.00 Uhr aus. Im Vergleich zur Regelung im Entscheid vom 8. September 2014 (Bst. A.b) dauern zwar die Besuche am Wochenende länger (09.30 bis 16.00 Uhr statt 14.00 bis 16.00 Uhr), doch fehlen die Besuche während der Woche.

B.

B.a. Am 5. und 18. Juli 2016 erhoben B.________ bzw. A.________ Scheidungsklage. A.________ beantragte als vorsorgliche Massnahme, das am 8. September 2014 festgelegte Besuchsrecht (Bst. A.b) sei für die Besuche während der Woche zu bestätigen, aber für die Besuche an jedem zweiten Sonntag auf die Zeit von 09.30 bis 16.00 Uhr zu erweitern, um die aktuell gelebten Besuche am Wochenende zu offizialisieren.

B.b. Nach Aufforderung durch das Gericht stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die vor Einreichung der Scheidungsklage mit der Besuchsregelung befasst war, diesem am 9. August 2016 ihre Akten zu, namentlich einen Bericht des KJD vom 27. Juni 2016. Hierauf verfügte die Zivilgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt am 5. Oktober 2016 massnahmeweise folgende Besuchsregelung:

"2. Für die Dauer des Verfahrens erhält der Ehemann ein Besuchsrecht für den Sohn C.________ von jedem zweiten Sonntag von 09.30 bis 16.00 Uhr und jeden Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr.

Die Ehegatten sind berechtigt, im gegenseitigen Einvernehmen und allenfalls mit Unterstützung des KJD im Zuge der Abklärungen für eine Besuchsrechtsregelung nach der Scheidung, die Besuchszeiten abzuändern, aber nicht zu reduzieren."

B.c. Dagegen erhob A.________ Berufung ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit folgendem Begehren:

"1. Es sei in Abänderung von Ziffer 2 Absatz 1 [...] dem Ehemann ein Besuchsrecht für den Sohn C.________ für jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr sowie zusätzlich mindestens an einem Tag pro Woche von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr zu gewähren.

Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 2 Absatz 1 [...] dem Ehemann ein Besuchsrecht für den Sohn C.________ für jeden zweiten Sonntag von 09.30 Uhr bis 16 Uhr sowie an mindestens drei Tagen pro Woche von 16 Uhr bis 19.30 Uhr zu gewähren."

B.d. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 wies die Vorinstanz die Berufung von A.________ ab und bestätigte damit sein erstinstanzliches Besuchsrecht.

C.
Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren, der Entscheid vom 10. Februar 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Besuchsrecht nach den zitierten Anträgen im kantonalen Verfahren zu regeln. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), der als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO) das Besuchsrecht des Beschwerdeführers, eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, regelt. Die Beschwerde unterliegt deshalb keinem Streitwerterfordernis. Sie ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind Entscheide nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b; Urteil 5A 261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Gleich verhält es sich mit den Rügen zu Sachverhaltsfeststellungen betreffend vorsorgliche Massnahmen.

2.
Strittig ist der Umfang des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Nach Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5). Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; in BGE 142 III 481 nicht publizierte E. 3.3 des Urteils 5A 450/2015 vom 11. März 2016; Urteil 5A 323/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Massnahmeverfahren beschränkt sich die Überprüfung der Besuchsanordnung auf die hinlänglich gerügte Verletzung verfassungsmässiger Rechte (E. 1.2).

3.
Die Vorinstanz erwog, unter Hinweis auf eine Stelle im Basler Kommentar zu Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB, die Erstinstanz sei richtigerweise nicht von der am 8. September 2014 verfügten Besuchsregelung ausgegangen, sondern vom aktuell gelebten Besuchsrecht. Dieses sei Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Ausweitung im Kindeswohl liege. Ob die Parteien die Regelung vom 8. September 2014 eingehalten hätten, sei ohne Belang. Den Umfang des nach dem Kontaktunterbruch und nach Vermittlung des KJD seit April 2016 wieder gelebten Besuchsrechts - Ausübung an jedem zweiten Samstag bzw. Sonntag von 09.30 bis 16.00 Uhr - bestreite der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz sah - wie die Erstinstanz - von einer Ausweitung des Besuchsrechts im jetzigen Zeitpunkt ab. Zwar sprächen gemäss dem Wortlaut des Berichts des KJD keine Gründe gegen eine Erweiterung, die zuständige Sachbearbeiterin habe aber Sachverhaltselemente geliefert, welche die Kindeswohlgefährdung bei Ausweitung des Besuchsrechts entgegen dem Willen der Mutter nahelegten. Eine solche könne zu vermehrten Konflikten zwischen den Eltern führen und sich negativ auf die Befindlichkeiten des Sohnes auswirken. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtsprechung (BGE 130 III
585
E. 2.2.1; 131 III 209 E. 4) zur Vermeidung der Berufung auf eine Zwistigkeit unter den Eltern, um den Umfang des Besuchsrechts zu steuern, sei hier nicht anwendbar, weil die erstinstanzliche Regelung nicht einschneidend und auch nicht auf unbestimmte Dauer angeordnet sei, nachdem sie über das Übliche in vergleichbaren Fällen hinausgehe und nach Absatz 2 während des Scheidungsverfahrens einvernehmlich ausgeweitet werden könne, allenfalls unter Mitwirkung des KJD, die auch den Abklärungsauftrag für eine Regelung für die Zeit nach der Scheidung habe.

4.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind, soweit zulässig, unbegründet.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO als Gesetzesrecht, nicht aber dessen willkürliche Anwendung als Verfassungsverletzung. Darauf ist nicht einzutreten (E. 1.2).

4.2. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers zielen darauf, durch Berücksichtigung der in der Zeit vom Trennungsurteil vom 8. September 2014 bis zum Kontaktunterbruch im Januar 2016 gelebten Besuchsregelung eine stärkere Bindung und häufigere Kontakte mit seinem Sohn zu belegen, um die beantragte Ausweitung des Besuchsrechts zu erlangen. Sie zielen weiter auf eine Widerlegung der Feststellung, dass diese Ausweitung dem Kindeswohl schaden könnte. Die Rügen gehen jedoch fehl.

4.2.1. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz nicht, die Besuchsverhältnisse in der erwähnten Zeit seien ohne Belang, sondern sie liess offen, was die Parteien vormals gelebt hatten. Damit stellte sie die aktuellen Verhältnisse nach dem Besuchsunterbruch in den Vordergrund. Was daran in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich sein soll (E. 1.2), ist nicht ersichtlich. Ob sich das Abstellen auf die aktuellen Verhältnisse der erwähnten Kommentarstelle zu Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB entnehmen lässt, ist unerheblich. Die Kriterien, die der Beschwerdeführer dem Zitat entnimmt - die bisherige Bindung des Kindes an den besuchsberechtigten Elternteil und die Häufigkeit der bisherigen Kontakte -, sprechen nicht gegen eine Berücksichtigung des Kontaktunterbruchs und der aktuellen Besuchsverhältnisse danach.

4.2.2. Ist das Abstellen auf die aktuellen Besuchsverhältnisse nach dem Konktaktunterbruch nicht willkürlich, dann zielt auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die früheren, wie er behauptet, häufig gelebten Besuchskontakte und die als eng bezeichnete Bindung zum Sohn nicht berücksichtigt und damit Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB willkürlich angewendet, ins Leere.

4.2.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die vorinstanzliche Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bei Ausweitung des Besuchsrechts sei willkürlich, weil sie dem KJD-Bericht ("Gegen eine Erweiterung der Besuchszeit sprechen keine Gründe.") widerspreche und nicht ersichtlich sei, wie allein der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Ausweitung des Besuchsrechts schwer tue, eine Kindeswohlgefährdung bewirken könne. Dass sich die bestehende Uneinigkeit der Eltern dadurch erhöhe und der Konflikt zunehme, sei nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer zitiert den KJD-Bericht selektiv und übt lediglich appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen zu möglichen (neuen) Konflikten auf der Paarebene, die sich negativ auf seinen Sohn auswirken könnten. Das ist nicht geeignet, die Willkür dieser Feststellung zur Kindeswohlgefährdung bei einer Ausweitung des Besuchsrechts zu begründen (E. 1.2). Dass eine zu rasche Ausweitung des Besuchsrechts Gefährdungspotential hat, steht nicht im Widerspruch zur zitierten Stelle im KJD-Bericht. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass eine Erweiterung des Besuchsrechts grundsätzlich möglich ist, aber das Kindeswohl gefährden würde, weil der Streit zwischen den Eltern eskaliert.

4.2.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur Vermeidung der Berufung auf eine Zwistigkeit unter den Eltern, um den Umfang des Besuchsrechts zu steuern, willkürlich nicht angewendet. Nach dieser Rechtsprechung dürfen Konflikte zwischen den Eltern, wie sie in jeder Scheidung auftreten können, nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 131 III 209 E. 4 Abs. 2; 130 III 585 E. 2.2.1 Abs. 3). Die Vorinstanz lehnte die Anwendung dieser Rechtsprechung ab mit der Begründung, dass das erstinstanzliche Besuchsrecht (Bst. B.b) weder vom Umfang her einschneidend noch auf unbestimmte Dauer angeordnet worden sei (E. 3). Der Beschwerdeführer macht mit der dagegen erhobenen Willkürrüge lediglich geltend, die erstinstanzliche Besuchsregelung sei im Verhältnis zur früheren Regelung vom 8. September 2014 vom Umfang her einschneidend, er setzt sich aber mit der Erwägung der Vorinstanz zur fehlenden Dauerhaftigkeit der erstinstanzlichen Regelung nicht auseinander. Indem er sich nur zu einem Teil der vorinstanzlichen Begründung betreffend die erwähnte Rechtsprechung
äussert, kommt er seiner Rügepflicht (E. 1.2) nicht nach. Daher ist mangels ausreichender Begründung auf die Willkürrüge nicht einzutreten.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorangehenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_295/2017
Date : 09. November 2017
Published : 27. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung (Besuchsrecht)


Legislation register
BGG: 64  66  68  75  76  90  98  100  105  106
BV: 9
ZGB: 4  273
ZPO: 276  296
BGE-register
116-II-625 • 130-III-585 • 131-III-209 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-124 • 135-III-608 • 142-III-481
Weitere Urteile ab 2000
5A_261/2009 • 5A_295/2017 • 5A_323/2015 • 5A_450/2015
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appeal concerning civil causes • basel-stadt • best interest of the child • cantonal proceeding • care • certification • clerk • damage • day • decision • discretion • duration • father • federal court • final decision • finding of facts by the court • hamlet • increase • indeterminate duration • individual relationship • intention • intermediary • judicature without remuneration • judicial agency • lausanne • litigation costs • lower instance • meadow • mother • objection • parents • participant of a proceeding • petition for divorce • position • provisional measure • quotation • relationship between • saturday • separation • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • sunday • time-limit for appeal • visit • watch