Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 220/2020

Urteil vom 9. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Willi,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung, Herausgabe von Inhaberschuldbriefen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. Februar 2020 (ZK1 2019 7).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Beschwerdegegner) war Eigentümer der beiden Grundstücke U.________ Gbbl.-Nr. uuu und vvv. Am 4. März 2008 errichtete er zulasten dieser Grundstücke vier Papier-Inhaberschuldbriefe (Nrn. www-zzz) über je Fr. 50'000.--, die er in der Folge seinem Neffen C.________ überliess. Dieser übergab die Schuldbriefe am 17. März 2008 gegen Auszahlung von Fr. 20'000.-- zuhanden der D.________ AG bzw. deren Verwaltungsrats E.________ an F.________. Am 29. April 2011 verkaufte die D.________ AG die Schuldbriefe an die G.________ AG, welche die Titel auf Ende Februar 2013 kündigte und am 28. Februar 2013 an die A.________ AG (Beschwerdeführerin) abtrat. Ebenfalls bereits am 29. April 2011 hatte das Bezirksgericht der D.________ AG superprovisorisch verboten, die Schuldbriefe weiterzugeben. Am 4. Juli 2011 hatte es ausserdem die Hinterlegung der Titel beim Gericht angeordnet.

A.b. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 bestellte die zuständige Vormundschhaftsbehörde für B.________ "aufgrund seiner Errinnerungs lücken und seiner Manipulierbarkeit" einen Vertretungsbeistand. Am 4. Mai 2009 wurde über B.________ sodann eine Vormundschaft nach aArt. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB errichtet.

A.c. B.________ verkaufte die beiden vorgenannten Grundstücke am 24. Juli 2009 zum Preis von Fr. 1'960'000.-- an die H.________ AG. Zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten aus den Inhaberschuldbriefen (inkl. dreier Jahreszinse) erfolgte eine Teilzahlung von Fr. 260'000.-- auf das Klientengeldkonto des Notariats des Bezirks Küssnacht. Dieser Betrag ist dem Verkäufer gemäss Parteivereinbarung erst freizugeben, wenn die Schuldbriefe zur freien Verfügung des Notariats eingereicht werden. Am 15. April 2011 hinterlegte B.________ beim Bezirksgericht zur Tilgung der Schuld von C.________ bei der D.________ AG ausserdem den Betrag von Fr. 20'000.--.

A.d. Am 21. Februar 2014 klagte die A.________ AG gegen B.________ auf Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 10 % seit dem 30. April 2011. Das Notariat sei anzuweisen ihr gegen Hinterlegung der Inhaberschuldbriefe den sich bei diesem befindenden Betrag im Umfang der Klageforderung auszuzahlen. B.________ schloss auf Abweisung der Klage. Widerklageweise beantragte er, die A.________ AG zu verpflichten, ihm die Inhaberschuldbriefe gegen Auszahlung des beim Bezirksgericht hinterlegten Betrags von Fr. 20'000.-- herauszugeben. Die D.________ AG, welcher der Streit verkündet worden war, trat dem Prozess nicht bei.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab und verpflichtete die A.________ AG in Gutheissung der Widerklage zur Herausgabe der vier Inhaberschuldbriefe gegen Auszahlung des hinterlegten Betrags von Fr. 20'000.--.

B.
Mit Urteil vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 19. Februar 2020) wies das Kantonsgericht Schwyz die hiergegen von der A.________ AG erhobene Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. März 2020 gelangt die A.________ AG ans Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge:

"1. Für die vorliegende Beschwerde sei im vollen Umfang die aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG anzuordnen. Diese Anordnung sei superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts [...] in Sachen der Parteien sei aufzuheben.
3. Die Klage der [A.________ AG] sei gutzuheissen, somit:

3.1. [B.________] habe der [A.________ AG] CHF 200'000.00 nebst 10 % Zins seit 30. April 2011 zu bezahlen.
3.2. Das Notariat [...] sei richterlich anzuweisen, gegen Hinterlegung der beim Bezirksgericht deponierten
- Inhaber-Schuldbriefe Nr. www und xxx, errichtet am 04. März 2008, im Betrag von je CHF 50'000.00, lastend auf Grundstück Nr. uuu, Grundbuch U.________, im 5. und 6. Rang;
- Inhaber-Schuldbriefe Nr. yyy und zzz, errichtet am 04. März 2008, im Betrag von je CHF 50'000.00, lastend auf Grundstück Nr. vvv, Grundbuch U.________, im 5. und 6. Rang;
der [A.________ AG] den dort deponierten Betrag von CHF 260'000.00 im Umfang der gut geheissenen Klageforderung auszubezahlen.
3.3. Eventualiter: der [von B.________] beim Bezirksgericht [...] hinterlegte Betrag von Fr. 20'000.00 sei an die [A.________ AG] herauszugeben.
3.4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten [von B.________] in allen Instanzen.
2.
4.1. Die Widerklage vom 25. August 2014 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit die Anträge nicht gegenstandslos geworden sind (Anträge Ziffern 3 bis 5).
4.2. Eventualiter: Antrag Ziffer 2 der Wiederklage sei gutzuheissen.
4.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten [von B.________] in allen Instanzen.
3. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei integral zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Im Beweis: Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen."
Mit Verfügung vom 19. März 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde supersprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 23. März 2020 hat die A.________ AG ausserdem im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei dem Bezirksgericht und dem Notariat (vorab superprovisorisch) unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbieten, die hinterlegten Inhaberschuldbriefe bzw. den hinterlegten Betrag von Fr. 260'000.-- vor dem Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens freizugeben. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - B.________ ersucht dabei für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - erteilt der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 22. April 2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und weist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Schuldbriefforderung sowie die Herausgabe von vier Inhaberschuldbriefen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat. Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber sogleich E. 1.2). Auf die auch fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin - wohl nur der Vollständigkeit halber - im Eventualstandpunkt die ihr von der Vorinstanz bereits zugestandene Herausgabe des hinterlegten Betrags von Fr. 20'000.-- beantragt (vgl. vorne Bst. A.d und B sowie Ziffer 3.3 und 4.2 des Rechtsbegehrens). Insoweit fehlt es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG; Urteil 5A 749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3; vgl. auch Urteil 8C 521/2018 vom 20. September 2018 E. 2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist ausser in offensichtlichen Fällen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3).

2.3. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder in den Akten genügen daher den Begründungsanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin verweist verschiedentlich auf ihre Ausführungen in der Berufung oder in anderen Rechtsschriften. Dies ist nach dem Gesagten nicht zulässig und die Beschwerde ist allein unter Berücksichtigung der in dieser selbst enthaltenen Ausführungen zu beurteilen.

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt vom Beschwerdegegner die Zahlung von Fr. 200'000.-- (samt Zinsen), da sie Gläubigerin der mit Errichtung der Inhaberschuldbriefe begründeten Schuldbriefforderung sei. Für die Beurteilung dieser Klage wie auch der Widerklage auf Herausgabe der Schuldbriefe stellte das Kantonsgericht auf das ZGB in der heute geltende Fassung vom 11. Dezember 2009 (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 4637) ab. Die Beschwerdeführerin hält dafür, nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
SchlT ZGB sei die vorhergehende Fassung des Gesetzes einschlägig (vgl. dazu etwa BGE 144 III 29 E. 4.1; 140 III 180 E. 3). Indes beschlagen die vor Bundesgericht strittigen Fragen vorab die Sachverhaltsebene (vgl. hinten E. 4.3) und ist im Übrigen nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass die Frage danach, welche Fassung des Gesetzes zur Anwendung gelangt, vorliegend von Bedeutung wäre. Es rechtfertigt sich daher, auf diese Problematik nicht weiter einzugehen.

4.

4.1. Das Kantonsgericht gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdegegner habe C.________ die Schuldbriefe nicht zu Eigentum, sondern zur Verwendung als Faustpfänder überlassen. Diese seien als Drittpfänder über F.________ und E.________ zur Absicherung eines im Betrag von Fr. 20'000.-- ausbezahlten Kredits von bis zu Fr. 150'000.-- an die D.________ AG gelangt (vgl. allgemein dazu Urteil 5A 402/2015 vom 20. November 2015 E. 4, in: ZBGR 98/2017 S. 430). Mit Übernahme der Schuldbriefe habe diese daher nur das Pfandrecht und nicht die Schuldbriefforderung erhalten, worauf der Beschwerdegegner sich grundsätzlich berufen könne. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Forderung schon deshalb nicht zuzulassen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sie, die Beschwerdeführerin, die Schuldbriefe gutgläubig erworben hätte. Selbst wenn C.________ die Schuldbriefe zu Eigentum übereignet haben sollte, könne der Beschwerdegegner sich bei fehlendem guten Glauben der Beschwerdeführerin gegenüber dieser im Übrigen darauf berufen, jenem die Titel nur als Drittpfänder überlassen zu haben.

4.2. Zur Frage des guten Glaubens der Beschwerdeführerin erwägt das Kantonsgericht, F.________ habe bei der Übernahme der Schuldbriefe von C.________ als Bevollmächtigter von E.________ bzw. der D.________ AG gehandelt. Aufgrund der Umstände habe ihm klar sein müssen, dass der Beschwerdegegner die Titel nur als Drittpfänder und nicht zu Eigentum aus der Hand gegeben habe. Dieses Wissen sei der D.________ AG und in der Folge auch deren Revisionsstelle, der G.________ AG, anzurechnen. F.________ sei zudem der frühere Verwaltungsrat und heutige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er bzw. die Beschwerdeführerin sei sodann bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der G.________ AG mit dem Inkasso der Schuldbriefe beauftragt worden. Daher sei auch der Beschwerdeführerin das Wissen von F.________ anzurechnen. Diese sei hinsichtlich der Verfügungsbefugnis von C.________ bzw. dessen Erwerb der Schuldbriefe zu Eigentum daher nicht gutgläubig. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin nur so weit zu schützen, als die Schuldbriefe im Einverständnis mit dem Beschwerdegegner verpfändet worden seien. Damit sei die Klage im Hauptpunkt abzuweisen. Die pfandgesicherte Forderung von Fr. 20'000.-- sei durch die Hinterlegung des
entsprechenden Betrags erfüllt worden. Entsprechend der ursprünglichen Wiederklage sei dieser Betrag der Beschwerdeführerin zu übergeben und habe diese das Pfand - d.h. die Schuldbriefe - zurückzugeben.

4.3. Vor Bundesgericht strittig ist einerseits der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ (hinten E. 5 und 6) und andererseits die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Schuldbriefe hinsichtlich der erworbenen Berechtigung gutgläubig war (hinten E. 7).

5.

5.1. Im Zusammenhang mit der Feststellung des Inhalts der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ kritisiert die Beschwerdeführerin vorab die vorinstanzliche Beweislastverteilung. Das Kantonsgericht habe die erstinstanzliche Feststellung geschützt, sie, die Beschwerdeführerin, erbringe den Beweis für die behauptete schenkungsweise Übergabe der Schuldbriefe nicht. Dies verstosse gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, weil das Eigentum von C.________ an den Titeln vermutet werde und damit nicht nachgewiesen werden müsse (vgl. Art. 930 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
ZGB und dazu etwa Urteil 5A 734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.3, in: BlSchK 2019 Nr. 44 mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerin missachtet, dass das Kantonsgericht gestützt auf die Akten und insbesondere die Aussage von C.________ zum Schluss gelangte, dieser habe die Schuldbriefe nicht zu Eigentum erhalten (vgl. vorne E. 4.1). Unbesehen um das Vorgehen der Erstinstanz kommt die Vorinstanz damit nach Würdigung der vorhandenen Beweise zum Ergebnis, der entscheidrelevante Sachverhalt habe sich entsprechend abgespielt. Unter diesen Umständen spielt die Frage der Beweislast keine Rolle mehr und wird gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2). Die Rüge der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

6.

6.1. Freilich erachtet die Beschwerdeführerin die Feststellung des Kantonsgerichts als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), der Beschwerdegegner habe die Schuldbriefe seinem Neffen nur zur Verwendung als Faustpfänder übergeben. Hierzu ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, was folgt:
Die zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ im Zusammenhang mit der Übergabe der Schuldbriefe geschlossene Vereinbarung untersteht den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
und 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
OR). Für ihre Auslegung ist daher zunächst der übereinstimmende Wille der Beteiligten, d.h. ihr übereinstimmendes tatsächliches Verständnis der ausgetauschten Erklärungen massgebend (BGE 140 III 134 E. 3.2; 130 III 66 E. 3.2; 123 III 35 E. 2b). Beim wirklichen Willen handelt es sich um eine innere Tatsache, welche nicht direkt bewiesen werden kann. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, welche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss infrage (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 142 III 239 E. 5.2.1). Betroffen ist dabei eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG und nur bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Vorbringens (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) zurückkommen kann (vorne E. 2.2; Urteil 5A 336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2).

6.2. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin verschiedentlich, die Vorinstanz habe einzelne ihrer Vorbringen nicht beachtet. Auch diesen Vorwurf erhebt die Beschwerdeführerin allein mit Blick auf die Beweiswürdigung und nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV). Eine hinreichende Rüge der Gehörsverletzung erhebt die Beschwerdeführerin einzig zur Frage des guten Glaubens bei Erwerb der Schuldbriefe (vgl. hinten E. 7.1), womit nur dort darauf einzugehen (vgl. vorne E. 2.2) und mit Blick auf die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ allein die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu prüfen ist.

6.3. Dabei stellte das Kantonsgericht wesentlich auf die Aussagen von C.________ ab, wonach der Beschwerdegegner ihn mit der Errichtung der Schuldbriefe habe finanziell unterstützen wollen. C.________ habe die Schuldbriefe weitergeben und dafür Geld erhalten sollen. Entsprechend habe er diese nur zur Sicherung eines Kredites an F.________ übergeben. Nicht zutreffend sei, dass der Beschwerdegegner C.________ gesagt habe, er könne mit den Schuldbriefen machen was er wolle. Die Titel sind nach Würdigung des Kantonsgerichts daher nicht als Schenkung oder Erbvorbezug, sondern nur "letztlich im Sinne eines Vorerbes" an C.________ übergeben worden. Das voraussichtliche Erbe werde insofern durch die Schulbriefe belastet. Die Aussage von C.________ bestätige sich aufgrund der weiteren Umstände:
Nachvollziehbar habe C.________ erklärt, die Schuldbriefe für ein Darlehen über Fr. 150'000.-- weitergegeben zu haben, wobei ihm Fr. 20'000.-- sofort ausbezahlt worden seien. Die Bezahlung eines Betrags von Fr. 20'000.-- bei Weitergabe der Titel habe F.________ bestätigt, der die Idee für dieses Geschäft gehabt habe. Dieser habe ausserdem eingeräumt, dem Beschwerdegegner am Tag zuvor einen Vertrag vorgelegt zu haben, wonach C.________ vorläufig ein Kredit bis Fr. 20'000.-- gewährt werden solle. Der Beschwerdegegner sei darauf nicht eingegangen. Das von C.________ unterzeichnete Dokument mit einem Auftrag an E.________ zur Verwertung der Schuldbriefe sei erst danach aufgesetzt worden. F.________ habe um die Werthaltigkeit der Schuldbriefe aufgrund einer früheren Kaufofferte für eines der Grundstücke wissen müssen. Die Werthaltigkeit habe sich auch beim späteren Verkauf der Grundstücke gezeigt. Die entgegenstehende Behauptung von F.________, die Titel seien nichts wert gewesen, würden daher nur kaschieren, dass der Beschwerdegegner gute Gründe gehabt habe, die Schuldbriefe nur zur Besicherung eines Kredits und nicht zur Verwertung um jeden Preis hinzugeben. Dessen Weigerung, auf das Angebot von F.________ einzugehen, sei unter
diesen Umständen als Nichteinverständnis zu einer Verpfändung der Schuldbriefe für Fr. 20'000.-- zu sehen. An all dem ändere die angebliche Äusserung des Beschwerdegegners gegenüber der Vormundschaftsbehörde nichts, "dass dort wo nichts sei, auch nichts geholt werden" könne. Auf diese Weise habe er sich nur den vormundschaftlichen Massnahmen entziehen wollen.
Alles in allem sei naheliegend, dass die Schuldbriefe nur als Sicherheit überlassen und nicht zur Verwertung übereignet worden seien. Unerheblich bleibe die Echtheit eines Schreibens von F.________ an E.________, wonach Fr. 150'000.-- für die Übergabe der Schuldbriefe bereit stünden. Weder F.________ noch E.________ hätten annehmen können, C.________ würde ihnen mit Einverständnis des Beschwerdegegners vier werthaltige Schuldbriefe über insgesamt Fr. 200'000.-- gegen Barzahlung von nur Fr. 20'000.-- zur Verwertung unter Anrechnung eines Aufwands von Fr. 180.-- in der Stunde überlassen. Wie E.________ bestätige, habe F.________ denn auch um das Missverhältnis zwischen der Anzahlung und dem Wert der Schuldbriefe gewusst. Beide seien sodann geschäftserfahrener als C.________. Dieser habe die ihm vorgelegten Dokumente (d.h. "Auftrag und Vollmacht" [dazu sogleich E. 6.4] sowie "Geschäftsbedingungen für den Kontokorrentverkehr" [dazu E. 6.7 hiernach]) in Unkenntnis der Rechtslage und ohne sie zu verstehen unterzeichnet. Die Dokumente seien auch widersprüchlich gewesen und F.________ habe die "Dummheit" bzw. Unfähigkeit von C.________ in anderem Zusammenhang spontan bestätigt.

6.4.

6.4.1. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin erfolgte die Würdigung der Zeugenaussage von C.________ unvollständig und einseitig: Es habe keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen stattgefunden, die Aussage sei aufgrund der Interessen des Alleinerbens C.________ am Prozessausgang kritisch zu gewichten. Spreche sodann ein Laie von einem "Vorerbe", sei damit unweigerlich ein Erbvorbezug gemeint. Die diesbezügliche Aussage von C.________ mache daher die Übergabe der Schuldbriefe als Schenkung bzw. Erbvorbezug zur freien Verfügung deutlich. C.________ habe vor Bezirksgericht denn auch bestätigt, dass er die betroffenen Grundstücke im Erbfall ohnehin erhalten werde. Er habe sich keine Gedanken dazu gemacht, ob eine Schenkung oder ein Erbvorbezug vorliege; es sei einfach das Erbe belastet worden. Die abweichende Würdigung des Kantonsgerichts sei unhaltbar. Das Kantonsgericht habe sich sodann nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass C.________ einen "Auftrag und Vollmacht" unterzeichnet und den Beauftragten zur Verwertung der Schuldbriefe ermächtigt habe. Weiter sei eine Darlehenszusage zwischen F.________ und E.________ über Fr. 150'000.-- gerade nicht erwiesen. Der einzige Beleg, ein entsprechendes Schreiben von F.________,
sei nicht im Original vorhanden und eine Fälschung. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz auch die nochmalige Zession der Schuldbriefe durch C.________ am 4. Mai 2009 an einen I.________.

6.4.2. Die Beschwerdeführerin lässt es mit diesen Ausführungen über weite Strecken an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlen (vgl. vorne E. 2.2) : Um die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen reicht es vorab nicht aus, dem Kantonsgericht in pauschaler Art und Weise vorzuwerfen, es habe bestimmte Interessen von C.________ am Prozessausgang nicht genügend berücksichtigt. Sodann ist es auch nicht genügend, die eigene Interpretation der Dinge jener der Vorinstanz unter Erhebung der Willkürrüge gegenüber zu stellen, wie die Beschwerdeführerin dies hinsichtlich der Aussagen zum "Vorerbe" tut. Unbehelflich ist der Hinweis auf die Aussage von C.________, wonach einfach das Erbe belastet werden sollte, da eine derartige Belastung auch nach der von der Vorinstanz vorgenommenen Interpretation der Geschehnisse erfolgt. Auch vermag die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen nichts für sich abzuleiten, C.________ habe sich keine Gedanken zur Rechtsform der Übertragung der Titel gemacht. Dieses Vorbringen lässt sich auch mit der Feststellung der Vorinstanz in Einklang bringen, C.________ habe in Unkenntnis der Rechtslage gehandelt. Der Vorwurf, das Kantonsgericht sei nicht auf den "Auftrag
und Vollmacht" eingegangen, trifft sodann nicht zu. Vielmehr gelangte es wie dargelegt zur Ansicht, der Unterzeichnung dieses Dokuments komme aufgrund der Unkenntnis bzw. des Unverständnisses von C.________ gerade keine (entscheidende) Bedeutung zu. Nach Würdigung der Vorinstanz war sodann ebenfalls unerheblich, ob zwischen F.________ und E.________ eine Darlehenszusage bestanden hat und ob dieses Dokument echt sei. Auch aus ihren diesbezüglichen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohne die notwendigen Rügen weicht die Beschwerdeführerin sodann vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, soweit sie auf eine Zession der Schuldbriefe an einen I.________ verweist.

6.5.

6.5.1. Im Zusammenhang mit der Weigerung des Beschwerdegegners, einen Kreditvertrag abzuschliessen, rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime durch das Bezirksgericht übergangen. Vielmehr habe es die Feststellung, der Beschwerdegegner habe konkludent zum Ausdruck gebracht, die Titel nicht zur freien Verfügung hergeben zu wollen, mit dem Hinweis auf deren Werthaltigkeit geschützt. Das Sachverhaltselement des angeblichen konkludenten Verhaltens sei jedoch in keiner Rechtsschrift behauptet worden. Ohnehin beweise sein Verhalten gerade, dass der Beschwerdegegner mit den Schuldbriefen nichts mehr zu tun haben wollte. Folglich habe er diese dem Neffen zur freien Verfügung übergeben. Ansonsten hätte C.________ mit der späteren Unterzeichnung eines Verwertungsauftrags, in dem er im Übrigen als Titelinhaber bezeichnet werde, den Wünschen des Beschwerdegegners krass zuwider gehandelt. Hiervon sei aufgrund des aktenkundig guten Verhältnisses zwischen Onkel und Neffe nicht auszugehen. Auf diesen Widerspruch sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Auch habe diese sich nicht zum Vorbringen geäussert, der Beschwerdegegner hätte in das Vertragsverhältnis zwischen C.________ und der
D.________ AG einbezogen werden müssen, wenn er als Drittpfandgeber aufgetreten sei.

6.5.2. Auch diesbezüglich beschränkt die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Interpretation der Geschehnisse der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzustellen, was den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. vorne E. 2.2). Der Vorwurf der Verletzung der Dispositionsmaxime wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht näher erläutert und bleibt pauschal. Eine hinreichende Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt die Beschwerdeführerin wie ausgeführt ebenfalls nicht (vgl. E. 6.2 hiervor). Unbehelflich ist weiter das Vorbringen, C.________ hätte nicht den Wünschen des Beschwerdegegners zuwider gehandelt, weshalb die Interpretation der Vorinstanz nicht zutreffen könne. Nach der nicht zu beanstandenen Feststellung der Vorinstanz hat C.________ die ihm vorgelegten Dokumente vielmehr unterzeichnet, ohne sie zu verstehen (vgl. E. 6.3 und 6.4 hiervor), womit der Argumentation der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen ist. Aus dem Verwertungsauftrag, welchem der Beschwerdegegner unbestritten nicht zustimmte und der letztlich allein vom Neffen unterzeichnet wurde, kann die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls nichts für sich ableiten (vgl. Urteil 5A 732/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3).

6.6.

6.6.1. Ebenfalls zur (konkludenten) Erklärung des Beschwerdegegners, die Schuldbriefe nicht zu Eigentum übertragen zu wollen, rügt die Beschwerdeführerin es als widersprüchlich, dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer einerseits ein intellektuell scharfsinniges Verhalten attestiere, gleichzeitig aber betone, nur kurze Zeit später sei diesem wegen Erinnerungslücken und Manipulierbarkeit ein Beistand bestellt worden. Habe der Beschwerdegegner sodann wegen der drohenden Vormundschaft sein Vermögen vermindern wollen, habe dies entgegen dem Kantonsgericht nichts mit der Werthaltigkeit der Schuldbriefe zu tun. Vielmehr belege dieser Umstand, dass der Beschwerdegegner die Schuldbriefe dem Neffen bedingungslos und schenkungshalber bzw. als Erbvorbezug übergeben habe. Auch hierauf sei das Kantonsgericht aber nicht eingegangen.

6.6.2. Tatsächlich stellt das Kantonsgericht fest, der Beschwerdegegner habe sich bereits kurz nach Errichtung der Schuldbriefe nicht mehr an diese erinnern können und sei unter Beistandschaft bzw. Vormundschaft gestellt worden (vgl. vorne Bst. A.b). Deswegen hat es aber nicht auf eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdegegners bei Errichtung der Schuldbriefe geschlossen. Solches wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und kann nicht aus der späteren Vormundschaft geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner nicht hätte unterscheiden können, ob er die Schuldbriefe dem Neffen gratis oder zur Weiterverwendung als Sicherheit überlässt. Hierzu war keine juristische oder sonst weitergehende Wertung, sondern allein ein "Laienverständnis" der Vorgänge nötig. Damit kann keine Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils festgestellt werden. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang einzig in appellatorischer Art und Weise ihre eigene Würdigung der Umstände dar, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (vorne E. 2.2).

6.7.

6.7.1. Weiter geht die Beschwerdeführerin auf die von C.________ bei der Übergabe der Schuldbriefe an F.________ unterzeichneten "Geschäftsbedingungen für den Kontokorrentverkehr" ein. Die Vorinstanz habe dieses Dokument als widersprüchlich bezeichnet und in den Kontext der Schuldbriefübergabe gestellt. Diese Verknüpfung sei indes aktenwidrig. Tatsächlich sei das Dokument gleichentags im Zusammenhang mit der Übergabe eines Automatenparks unterzeichnet worden, da es diesbezüglich einer Regelung des gegenseitigen Kontokorrentverhältnisses bedurft habe.

6.7.2. Auch hier ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie dem Bundesgericht letztlich ihre eigene Sicht der Dinge unterbreitet und nicht auf die Ausführungen in E. 2b des angefochtenen Urteils eingeht. Dort hält das Kantonsgericht fest, in den fraglichen Geschäftsbedingungen sei erwähnt, dass die Kreditgeberin die Schuldbriefe als Sicherheit zu Eigentum erwerbe. Für den Fall, dass der Kreditnehmer nicht Schuldner der übereigneten Grundpfandtitel sei, anerkenne und übernehme er die Grundpfandschulden aus diesen Titeln als persönliche Schulden. Die Kreditgeberin sei berechtigt, anstelle von fälligen Forderungen direkt die Titelforderung geltend zu machen und/oder zu verwerten. Die Geschäftsbedingungen beziehen sich damit (auch) auf die streitbetroffenen Inhaberschuldbriefe. Weshalb die Feststellung, die Geschäftsbedingungen stehe im Kontext der Schuldbriefübergabe, willkürlich sein sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

6.8. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, es könne C.________ entgegen der Vorinstanz nicht als geschäftlich weniger erfahren als seine Vertragspartner bezeichnet werden. Dies leitet die Beschwerdeführerin aus dem Umstand ab, dass C.________ zusammen mit seinem Vater für lange Zeit erfolgreich im Automatengeschäft tätig gewesen sei. Damit stützt die Beschwerdeführerin sich auf tatsächliche Elemente, welche die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, ohne die dazu nötigen Rügen zu erheben (vgl. vorne E. 2.2).

6.9. Die Beschwerdeführerin hält dafür, in der Feststellung, laut E.________ soll F.________ vom Missverhältnis zwischen der Anzahlung von Fr. 20'000.-- und dem Wert der Schuldbriefe von Fr. 200'000.-- gewusst haben, liege ein "gutes Beispiel für die selektive Wahrnehmung der Fakten" durch die Vorinstanz. Tatsächlich habe E.________ die entsprechende Frage nicht bejaht, sondern erklärt, es habe kein Missverhältnis bestanden. Unbesehen hierum kam die Vorinstanz freilich zum Schluss, F.________ habe aufgrund der gesamten Umstände nicht von einer Übereignung der Schuldbriefe zu Eigentum ausgehen dürfen. Auch wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, vermöchte es am Beweisergebnis daher nichts zu ändern (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt (vgl. vorne E. 2.2).

6.10.

6.10.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, F.________ und E.________ hätten C.________ gar nie ein Darlehen einräumen wollen. Letzterer habe denn auch keinen Darlehensvertrag, sondern einen Verwertungsauftrag unterzeichnet. Er habe Geld benötigt, um Schulden aus dem Betrieb des "J.________ Pub" zu bezahlen. Zu diesem Zweck hätte er nirgends ein Darlehen erhalten. Die Verwertung der Schuldbriefe sei für C.________ ein gangbarer Weg gewesen, um Geld zu erhalten. Dies alles habe die Vorinstanz mit dem Hinweis übergangen, C.________ habe in Unkenntnis der Rechtslage gehandelt, was nicht haltbar sei.

6.10.2. Mit ihren Ausführungen zum Verhältnis zwischen C.________ sowie F.________ bzw. E.________ vermag die Beschwerdeführerin erneut nichts zu der vom Beschwerdegegner abgeschlossenen Vereinbarung abzuleiten. Ausserdem geht sie auch insoweit von Sachverhaltselementen aus, welche die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, ohne die notwendigen Rügen zu erheben (vgl. vorne E. 2.2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

6.11. Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dazutun. Damit erweisen sich auch die auf Grundlage des Zutreffens dieses Vorwurfs erhobenen Rügen zur Abweisung verschiedener Editionsanträge durch die Vorinstanz als unbegründet.

7.

7.1. Im Anschluss geht die Beschwerdeführerin auf die Frage des guten Glaubens beim Erwerb der Schuldbriefe ein (vgl. vorne E. 4.2). Dazu rügt sie vorab, das Kantonsgericht habe ihr Vorbringen übergangen, wonach die auf Besitzesrecht basierende Wiederklage nicht habe gutheissen werden dürfen, weil zufolge der freiwilligen Aufgabe des Besitzes der Schuldbriefe Besitzesschutz gar nicht zur Anwendung gelange. Hierdurch verletze die Vorinstanz ihren Anspruch auf eine Begründung des Urteils. Dieser Mangel könne nicht dadurch geheilt werden, dass gar nicht auf die Widerklage eingegangen werde.
Das Kantonsgericht hat indes dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach der gute Glaube der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechtigung ihrer Rechtsvorgänger an den Schuldbriefen von entscheidender Bedeutung und dieser gute Glaube zu verneinen ist. Damit hat es seinen Entscheid hinreichend begründet und die Beschwerdeführerin auch in die Lage versetzt, diesen sachgerecht anfechten zu können. Dagegen war es nicht notwendig, auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzeln einzugehen (zum Inhalt der Begründungspflicht vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Kein Thema der Begründungspflicht, sondern der Begründetheit des angefochtenen Entscheids, ist sodann die nachfolgend zu behandelnde Frage, ob die Vorinstanz vom Fehlen des guten Glaubens der Beschwerdeführerin ausgehen konnte (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1). Nicht zutreffend ist zuletzt, dass das Kantonsgericht auf die Widerklage nicht einging. Vielmehr legte es dar, dass seiner Ansicht nach die Schuldbriefe zufolge Tilgung der Darlehensforderung zurückzugeben seien (vgl. vorne E. 4). Der Vorwurf der Gehörsverletzung erhärtet sich damit nicht.

7.2.

7.2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht fokussiere beim gut- bzw. bösgläubigen Erwerb allein auf F.________. Entgegen der Vorinstanz seien keine Umstände nachgewiesen, wonach dieser bei Übernahme der Schuldbriefe bösgläubig gewesen sei. Vorgängig habe er zwar dem Beschwerdegegner gegenüber sein Interesse am Kauf eines der Grundstücke geäussert. Der Kauf sei aber nicht zustande gekommen. Ansonsten habe er den Beschwerdegegner nicht gekannt und nur einmal persönlichen Kontakt mit ihm gehabt, als er ihm den Verwertungsauftrag für die Schuldbriefe vorgelegt habe. Von allfälligen Absprachen zwischen dem Beschwerdegegner und C.________, welche mit dem späteren Vorgehen des Letzteren nicht kompatibel gewesen seien, habe er keine Kenntnis gehabt. Nach vorgenannter Begegnung mit dem Beschwerdegegner habe F.________ mit den Geschäftsaktivitäten zwischen C.________ und der D.________ AG nur noch am Rande zu tun gehabt, da E.________ verantwortlich gewesen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführerin von der G.________ AG das Inkassomandat übertragen worden sei, sei F.________ wieder intensiver mit der Angelegenheit befasst gewesen. Sodann seien keine Umstände nachgewiesen, wonach F.________ später davon Kenntnis
gehabt hätte, dass die Schuldbriefe nur zum Zweck der Verpfändung übergeben worden seien. Bei der Übernahme der Titel von der G.________ AG - diese sei nur aus "Goodwill" erfolgt - sei F.________ nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen, weshalb dieser sein Wissen nicht ohne weiteres angerechnet werden könne. Es könne keine Rede davon sein, F.________ sei bösgläubig gewesen oder hätte im Hintergrund das Schicksal der Schuldbriefe gesteuert.

7.2.2. Auch insoweit stellt die Beschwerdeführerin auf verschiedene tatsächliche Elemente ab, welche durch die Vorinstanz auf diese Weise nicht festgestellt wurden, ohne die hierzu notwendigen Rügen zu erheben (vgl. vorne E. 2.2). Sodann ist ihr entgegenzuhalten, dass sie über weite Strecken ihre eigene Interpretation der tatsächlichen Geschehnisse den Erwägungen der Vorinstanz entgegenstellt, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil hinausläuft (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass F.________ für die D.________ AG an den Vorgängen um die Übergabe der Schuldbriefe von C.________ an diese beteiligt war, selbst wenn er bei der Unterzeichnung der fraglichen Verträge nicht persönlich hätte anwesend sein sollen. Unter diesen Umständen kann der Schluss nicht beanstandet werden, er habe gestützt auf die konkreten Gegebenheiten nicht davon ausgehen können, die Titel seien zu Eigentum übertragen worden (vgl. BGE 143 III 653 E. 4.3.3), was der D.________ AG zuzurechnen sei (vgl. Urteile 4A 593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 9; 4C.332/2005 vom 27. Januar 2007 E. 3.3 [auch zum Folgenden]). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin im Grundsatz die Beziehungen zwischen
F.________, der G.________ AG und sich selbst nicht, auch wenn sie in Einzelheiten von der Vorinstanz abweicht. Gestützt hierauf durfte das Kantonsgericht das Wissen von F.________ auch diesen Gesellschaften anrechnen. Zumal insbesondere unbestritten geblieben ist, dass die G.________ AG Revisionsstelle der D.________ AG war und dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Inkasso der auch heute strittigen Schuldbriefforderung beauftragt war.

7.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe, "obwohl nicht darauf abstellend" "latent" von einem "Vorbehalt gegenüber der G.________ AG vis-à-vis der D.________ AG im Vorfeld der Übernahme der vier Inhaber-Schuldbriefe per 29.04.2011" aus. Es werde unterstellt, der Kauf der Schuldbriefe sei erfolgt, um das gleichentags vom Bezirksgericht verfügte Verkaufsverbot "zu durchkreuzen". Dies sei aktenwidrig, da die Betroffenen vom Verkaufsverbot (noch) keine Kenntnis gehabt hätten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat die Vorinstanz diesen Umstand als nicht weiter erheblich angesehen. Auch wenn sie das Verkaufsverbot und den gleichentags erfolgte Verkauf der Schuldbriefe erwähnt, zieht sie hieraus keine Schlussfolgerungen. Unter diesen Umständen ist die praktische Relevanz der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, welche Nachteile ihr aus der geltend gemachten Unterstellung erwachsen sein sollen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

7.4. Auch hinsichtlich des guten Glaubens der Beschwerdeführerin erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet.

8.

8.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf (reformatorische) Gutheissung ihrer Klage und Abweisung der Widerklage einzugehen.

8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (inkl. den Kosten der Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat den Beschwerdegegner ausserdem für die Massnahmeverfahren zu entschädigen. Weitere entschädigungspflichtige Kosten sind dem Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung in der Sache nicht angefallen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Küssnacht am Rigi schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_220/2020
Date : 09. September 2020
Published : 27. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Forderung, Herausgabe von Inhaberschuldbriefen


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BGG: 42  51  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  103  105  106
BV: 9  29
OR: 1  18
StGB: 292
ZGB: 8  370  930
ZGB SchlT: 26
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