Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 397/2015

Urteil vom 9. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung WWF Schweiz,
handelnd durch die Sektion Bodensee/Thurgau,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Wuppenau,
handelnd durch den Gemeinderat Wuppenau,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau,
Forstamt des Kantons Thurgau,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Baubewilligung ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Inhaber eines Mastgeflügel- und Milchwirtschaftsbetriebs mit einer Nutzfläche von 28 ha in Wuppenau im Ortsteil U.________. Auf dem Betrieb werden 37 Milchkühe, 18 Rinder und Kälber sowie ca. 5'900 Mastgeflügel gehalten. A.________ plant, die Anzahl Mastpoulets auf über 15'000 zu erhöhen. Dazu soll auf dem Grundstück Nr. xxx ein 62.32 m langer und 24 m breiter Geflügelmaststall mit drei ca. 8 m hohen Silos errichtet werden, dessen westlicher Teil in der Landwirtschaftszone und der östliche Teil in der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 13 des Baureglements vom 25. September 2001 der Gemeinde Wuppenau (BauR) zu liegen käme. Der bestehende Geflügelmaststall soll zu einer Liegehalle für Milchkühe und der Rindviehstall zu einem Melkstand umgenutzt werden, wobei an Letzteren ein neuer Laufstall mit Futtertenn und Laufhof angebaut werden soll. Zudem ist ein neuer Mistplatz und eine neue Jauchegrube geplant. Das Grundstück befindet sich gemäss kantonalem Richtplan in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion. Für das Projekt reichte A.________ am 18. Dezember 2012 ein Baugesuch ein, wogegen die Stiftung WWF Schweiz fristgerecht Einsprache erhob.
Nachdem das Forstamt des Kantons Thurgau im Bereich der südöstlichen Ecke der geplanten Geflügelmasthalle die Herabsetzung des Waldabstands auf 10 m bewilligt, das Landwirtschaftsamt das Projekt als "tolerierbar" und das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau (ARE/TG) das Bauvorhaben als zonenkonform erachtet hatten, erteilte die Gemeinde Wuppenau am 26. September 2013 die Baubewilligung und wies die Einsprache ab.

B.
Den dagegen von der Stiftung WWF Schweiz erhobenen Rekurs wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2015 gelangt die Stiftung WWF Schweiz an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das DBU beantragt genauso wie A.________ (Beschwerdegegner) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeinderat Wuppenau stellt keinen förmlichen Antrag, tut aber kund, dass er hinter dem Bauvorhaben stehe. Dasselbe gilt für das ARE/TG, das in seiner Stellungnahme vorbringt, dem Bauvorhaben stünden aus Sicht des Landschaftsschutzes keine überwiegenden Interessen entgegen. Das Forstamt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt, es sei die Notwendigkeit aller Bauten und Anlagen, insbesondere bestehender, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die innere Aufstockung zu prüfen und eine umfassende Interessenabwägung hinsichtlich der Standortwahl vorzunehmen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands als nachvollziehbar. Indes sei das Bauprojekt nicht mit der kommunalen Landschaftsschutzzone vereinbar und die öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes und der Vernetzungsfunktion seien zu wenig gewürdigt worden.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungserteilung für einen Geflügelmaststall, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Bewilligungserteilung für den Geflügelmaststall gestützt auf Art. 16a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG (SR 700) i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
und 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV (SR 700.1) bestätigt. Diese erging somit in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), handelt es sich dabei doch um eine bundesrechtlich geregelte Materie, die einen engen Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz aufweist (vgl. BGE 139 II 271 E. 3 S. 272 f.; Urteil 1C 17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1). Ausserdem macht die Beschwerdeführerin eine Umgehung der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb von Bauzonen gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG geltend, die eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. BGE 112 Ib 70 E. 4b S. 74 ff.). Die Stiftung WWF Schweiz ist in der bundesrätlichen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt (Nr. 3 des Anhangs). Sie ist eine gesamtschweizerische Vereinigung, die sich statutengemäss für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und ihrer verschiedenen Erscheinungsformen einsetzt (vgl. Ziff. 4 der Stiftungsurkunde).
Insoweit ist sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsschrift allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie erfüllt damit an sich die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, wonach die Eingabe an das Bundesgericht einen Antrag in der Sache enthalten muss. Die Rechtsprechung lässt es in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings genügen, dass ausdrücklich nur ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung, denn aus ihr geht hervor, dass der Rekursentscheid, die Baubewilligung der Gemeinde und die Verfügung des ARE/TG aufzuheben und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG zu verweigern seien. Insofern liegt sinngemäss ein Sachantrag vor, der es dem Bundesgericht erlauben würde, in der Sache selbst zu entscheiden und gegebenenfalls den Bauabschlag zu erteilen, sofern die Sache spruchreif sein sollte (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ohne damit über die Begehren der Parteien hinauszugehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Insoweit fällt der in der Duplik und damit ohnehin verspätet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) vorgebrachte Einwand, wonach Geflügelmasthallen auch bei einer Gesamtlänge von nur 30 m wirtschaftlich betrieben werden könnten, unter das Novenverbot vor Bundesgericht. Ohne Beachtung bleiben müssen auch die in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. März 2016 beigelegten Unterlagen mit dem Titel "GVE: Jahresbetrieb DZ (Zusammenfassung) ". Das darin angeführte Vorbringen zur Redimensionierung der Landschaftsschutzzone und des Gebiets mit Vorrang Landschaft, ist ebenfalls unzulässig, da es über den Streitgegenstand hinausgeht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Anwendung von § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau (VRG/TG; RB 170.1), weil der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid weder die Behördenmitglieder nenne, die daran mitgewirkt hätten, noch eine Unterschrift aufführe. Nach dieser Bestimmung muss ein Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung (Abs. 1 Ziff. 1) und die erforderlichen Unterschriften (Abs. 1 Ziff. 8) enthalten.

2.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwog, die Zusammensetzung der Entscheidbehörde sei aus öffentlich zugänglichen Unterlagen und Informationen ohne Weiteres ersichtlich, so namentlich über die Homepage der Gemeinde. Würden die Behördenmitglieder nicht einzeln genannt, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Mitglieder am Entscheid mitgewirkt hätten. Sodann handle es sich bei der Beurteilung von Einsprachen durch die zuständige Gemeindebehörde nicht um Verwaltungsrechtspflege im Sinne des VRG/TG, weshalb dieses nicht anwendbar sei.

2.4. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Vielmehr kann der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu informieren. Entgegen ihrer Auffassung ist der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen (BGE 136 II 551 nicht publ. E. 2.2; 127 I 128 E. 4c S. 132; Urteil 1C 543/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.2). In diesem Sinne ist auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 VRG/TG zu verstehen; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestimmung über den Teilgehalt des rechtlichen Gehörs hinausgehen wollte. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch gewahrt, da die Zusammensetzung der Entscheidbehörde gemäss der unbestritten gebliebenen Ausführung des Verwaltungsgerichts der Homepage der Gemeinde entnommen werden konnte. Der Baubewilligungsentscheid führt zudem die Unterschrift des Gemeindeammanns und des Gemeindeschreibers auf. Inwiefern dies willkürlich sein sollte, wird weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies ersichtlich,
verlangt § 18 Abs. 1 Ziff. 8 VRG/TG doch bloss, dass der Entscheid die erforderlichen Unterschriften enthält, nicht jedoch diejenige aller Mitglieder. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.

3.
Der geplante Geflügelmaststall steht zu einem Teil in der Landwirtschaftszone und zum anderen in der Landschaftsschutzzone. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
Satz 1 RPG). Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV. Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz). Das Bauvorhaben kann nur bewilligt werden, wenn es für die in Frage stehende Produktion nötig ist, ihm am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV).
Art. 17
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen:
1    Schutzzonen umfassen:
a  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2    Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
RPG zählt in Abs. 1 lit. a-d auf, für welche Objekte Schutzzonen auszuscheiden oder andere Schutzmassnahmen zu ergreifen sind. Dazu gehören namentlich besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (Abs. 1 lit. b). Als Nutzungsplan gibt die Schutzzone Aufschluss über die Art, den Ort und das Mass der zulässigen Bodennutzung (vgl. Art. 14
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG). Für den in der Landschaftsschutzzone liegenden Teil der geplanten Geflügelmasthalle ist streitig, ob das Bauvorhaben nach dem bis 31. Dezember 2012 gültigen Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 des Kantons Thurgau (aPBG/TG; RB 700) oder nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2012 (PBG/TG; RB 700) und der dazugehörigen Verordnung des Regierungsrats zum Planungs- und Baugesetz vom 18. September 2012 (PBV/TG; RB 700.1) zu beurteilen ist.

3.1. Nach der Übergangsbestimmung von § 121 PBG/TG sind bei Inkrafttreten des Gesetzes hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen, wobei sich die Hängigkeit nach dem Zeitpunkt der Einreichung bestimmt. Die Vorinstanz bemerkte dazu, gemäss dieser Bestimmung seien grundsätzlich die Vorschriften des aPBG/TG vom 16. August 1995 anwendbar, da das Baugesuch am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war. Mit der letzten Gesetzesrevision sei aber die langjährige Praxis des ARE/TG bezüglich der Landschaftsschutzzone mit § 13 PBV/TG auf Verordnungsstufe festgelegt worden. Gemäss dieser Bestimmung umfassen Landschaftsschutzzonen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenheit dienen (Abs. 1). Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt (Abs. 3).
Da der Beschwerdegegner dasselbe Baugesuch noch einmal einreichen könne, ist es nach Ansicht der Vorinstanz sinnwidrig und prozessunökonomisch, § 13 PBV/TG nicht anzuwenden. Dieser müsse bei der Beurteilung der Zonenkonformität des Bauvorhabens mitberücksichtigt werden, weil er im Vergleich zu Art. 13 BauR, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, das neuere Recht darstelle. Nach dieser kommunalen Vorschrift bezweckt die Landschaftsschutzzone die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Die Standorte allfälliger Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf das Landschaftsbild und das Ortsbild (Umgebungsschutz) sorgfältig auszuwählen (Abs. 2).

3.2. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Willkürverbots, des Legalitätsprinzips und der Gemeindeautonomie, da sich das Verwaltungsgericht über § 121 PBG/TG hinwegsetze und mit § 13 PBV/TG, der keine Grundlage im übergeordneten Gesetz habe, in eine "Urkompetenz" der Gemeinde eingegriffen werde.

3.3. Die Argumentation der Vorinstanz orientiert sich an den vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen. Danach ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen, was insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts angenommen wird (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259 f.; 135 II 384 E. 2.3 S. 390; je mit Hinweisen). Des Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin zu erteilen wäre (BGE 127 II 306 E. 7c S. 316; 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 f.). Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Anwendung des für die Privaten günstigeren Rechts als Ausdruck allgemeiner intertemporalrechtlicher Erwägungen angesehen (BGE 127 II 209 E. 2b S. 211).
Indem die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid an diese in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze anlehnt, übersieht sie aber, dass diese erst dann greifen, wenn eine anderslautende Übergangsbestimmung fehlt (Urteil 1C 23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.3, in: ZBl 116/2015 S. 536; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Im hier zu beurteilenden Fall hat der kantonale Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen und sich dafür entschieden, bei Inkrafttreten des neuen PBG/TG hängige Baugesuche nach dem alten PBG/TG vom 16. August 1995 zu beurteilen, wobei sich die Hängigkeit nach dem Zeitpunkt der Einreichung bestimmt (§ 121 PBG/TG). Er ist mithin von den vorgenannten intertemporalrechtlichen Grundsätzen abgewichen und hat eine spezielle Übergangsbestimmung erlassen, die für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist. Zudem ist - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - das neue Recht für den Beschwerdegegner nicht vorteilhafter (vgl. E. 4 hiernach). Insofern gebietet das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) die in § 121 PBG/TG vorgesehene Übergangsbestimmung anzuwenden. Da das Bauvorhaben demnach nicht nach § 13 PBV/TG zu beurteilen ist, kann auf die Prüfung, ob diese Bestimmung
die Gemeindeautonomie verletzt, verzichtet werden.

3.4. Nach § 5 aPBG/TG erlässt die Gemeinde das Baureglement und den Zonenplan (Abs. 1 Satz 1). Sie scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus, wobei zu Letzteren u.a. Landschaftsschutzzonen gehören (§ 13 Ziff. 2 lit. b aPBG/TG). Im Baureglement ist insbesondere der Zonenzweck zu regeln (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 aPBG/TG). Die Gemeinde Wuppenau sieht in Art. 13 BauR vor, dass die Landschaftsschutzzone die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart bezweckt (Abs. 1). Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind (Abs. 2 Satz 1). Der kantonale Richtplan bestimmt, dass auch im Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion - wie dem vorliegenden - baurechtlich die gleichen Vorschriften wie im Landwirtschaftsgebiet gelten. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flächen ist nicht eingeschränkt; die Grundnutzung bleibt Landwirtschaft (vgl. kantonaler Richtplan Ziff. 2.3 und 2.5). Die Vorinstanz wandte diese Vorgaben, die mit der Praxis des ARE/TG übereinstimmen, auf das vorliegende Bauprojekt an. Für dessen Beurteilung bleibt jedoch in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des planerischen Stufenbaus die
Nutzungsordnung massgeblich. Auch wenn die Richtpläne als Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde dienen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 aPBG/TG), bedeutet dies nicht, dass diese die Richtpläne bloss vollziehen. Im Nutzungsplanverfahren werden die für die Privaten verbindlichen Nutzungsordnungen festgelegt, während der Richtplan lediglich behördenverbindlich und insbesondere nicht parzellenscharf ist. Ein Bauvorhaben kann somit nicht deshalb bewilligt werden, weil es dem Richtplan, nicht jedoch dem Nutzungsplan entspricht. Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des Richtplans gleich und hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden Nutzungsplans zur Folge (vgl. Urteil 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1, in: ZBl 105/2004 S. 107).
Für die Beurteilung der Zonenkonformität des in der Landschaftsschutzzone liegenden Teils des Vorhabens ist somit Art. 13 BauR ausschlaggebend. Da das Bauprojekt weder die Wartung noch die Bewirtschaftung dieser Zone bezweckt, sondern der landwirtschaftlichen, bodenunabhängigen Geflügelproduktion dienen soll, ist seine Zonenkonformität zu verneinen. Bei einem nicht zonenkonformen Bauvorhaben stellt sich die Frage, ob es allenfalls wegen seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden kann (Art. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG; BGE 129 II 63 E. 2.1 S. 65 f.; 321 E. 3.1 S. 326). Dies braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil es namentlich keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (vgl. Art. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011], Ziff. 80.4 des Anhangs; Ziff. 8.3 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [LBV; SR 910.91]). Da das Bauprojekt dem im kommunalen Baureglement festgelegten Zonenzweck zuwiderläuft und der Beschwerdegegner weder eine Ausnahme von Art. 13 BauR beantragt, noch eine solche erhalten hat, kann das Vorhaben nicht nur hinsichtlich des in der Landschaftsschutzzone liegenden
Teils, sondern als Ganzes nicht bewilligt werden. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erhältlich wäre, denn das Baureglement sieht hier für Bauten in der kommunalen Schutzzone strengere Vorschriften vor als das RPG für Bauten ausserhalb von Bauzonen. Eine solche kommunale Regelung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (Urteil 1C 80/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.4.3). Die Bewilligungserteilung für die geplante Geflügelmasthalle ist somit zu verweigern.

4.
Obgleich hier bereits feststeht, dass das Bauvorhaben nach dem einschlägigen Recht nicht bewilligungsfähig ist, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, dessen Vereinbarkeit mit dem neuen PBG/TG zu prüfen, da der Beschwerdegegner das nämliche Baugesuch jederzeit wieder einreichen könnte.

4.1. Das neue PBG/TG räumt in § 19 Abs. 1 dem Regierungsrat die Kompetenz ein, einzelne Nutzungszonen und überlagernde Zonen, deren Zwecke sowie die Grundzüge der darin zulässigen Nutzungen zu definieren. Dies hat er in den §§ 5 bis 21 PBV/TG umgesetzt (vgl. Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz des DBU, Kap. 2 Rahmennutzungsplan, S. 5) und in § 13 PBV/TG die Landschaftsschutzzone geregelt. Den Gemeinden verbleibt nur die Konkretisierung der Vorgaben des Regierungsrats in ihren Rahmennutzungsplänen und die Festlegung weiterer Nutzungszonen sowie überlagernder Zonen (§ 19 Abs. 3 PBG/TG). Eine zentrale Aufgabe besteht dabei darin, das Bau- vom Nichtbaugebiet zu trennen und das Gemeindegebiet in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen zu unterteilen (§ 17 Abs. 1 PBG/TG).
Nach § 13 PBV/TG sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2). Dieser besteht in der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart (Abs. 1). Die Vorinstanz erklärte diese Bestimmung zwar für anwendbar, prüfte in der Folge aber nicht, ob das geplante landwirtschaftliche Bauvorhaben den Zonenzweck tatsächlich gefährdet. Sie begnügte sich vielmehr mit der generellen Feststellung, die "Vorgaben des Landschaftsschutzes hinsichtlich Standort, Gestaltung und Einpassung" seien erfüllt (vgl. E. 5.4.1 und 5.4.3 des angefochtenen Entscheids). Diese Folgerung erscheint aber als geradezu unhaltbar, da das geplante Bauprojekt in der vorgesehenen Dimension und Wirkung dem in § 13 PBV/TG definierten Zweck der Landschaftsschutzzone zuwiderläuft. Wenngleich das Vorhaben nahe der bestehenden Betriebsbauten und bloss teilweise in der Landschaftsschutzzone realisiert werden soll, beeinträchtigt es aufgrund seiner Grösse und Erscheinung den geschützten Landschaftsraum im Ortsteil U.________ in seiner natürlichen Eigenheit und Gestaltung (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 4.3 hiernach). Zudem ist der von der Vorinstanz
angeführte Vergleich mit dem rund 59 m langen Schweinestall der B.________ AG auf der Parzelle Nr. yyy unmassgeblich, da sich dieser gemäss kommunaler Nutzungsplanung im Gegensatz zum vorliegenden Projekt ausschliesslich in der Landwirtschaftszone befindet (vgl. öffentlich zugängliche Karten des Amts für Geoinformation des Kantons Thurgau, , besucht am 20. Juli 2016).
§ 13 PBV/TG erklärt landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der Landschaftsschutzzone für grundsätzlich zulässig. Es ist daher anzunehmen, dass diese Bestimmung von Landschaftsschutzzonen ausgeht, welche die Landwirtschaftszone überlagern. Mithin stellt Landwirtschaft die Grundnutzung dar, weshalb prinzipiell landwirtschaftliche Bauten aller Art zonenkonform sind.
Insoweit ist zu prüfen, ob - wie für den in der Landwirtschaftszone liegenden Teil der Geflügelmasthalle - die Voraussetzungen von Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG i.V.m. Art. 34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV erfüllt sind.

4.2. Dabei ist zu beachten, dass Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV für zonenkonforme Bauten und Anlagen eine Prüfung allenfalls entgegenstehender Interessen verlangt: Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Lenkender Massstab bilden dabei ebenfalls die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG), wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes von besonderer Bedeutung sind (Urteil 1C 5/2015 vom 28. April 2015 E. 3 mit Hinweisen). Wird die Zonenkonformität des in der Landwirtschaftszone liegenden Teils trotz der vom ARE geäusserten Zweifel ob der Bewilligungsfähigkeit der geplanten bodenunabhängigen Geflügelmasthaltung als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
und 36
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV) bejaht, ist insoweit für das gesamte Bauprojekt eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Der Richtplaninhalt kann dabei als verbindliches Ergebnis des räumlichen Abstimmungsprozesses in diese Abwägung miteinbezogen werden (Urteil 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.2, in: ZBl 105/2004 S. 107).

4.3. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdegegner ein beachtliches wirtschaftliches Interesse am Ausbau des Betriebszweigs Geflügelmast geltend macht (vgl. E. 5.4.5). Ein solches erscheint aufgrund der dargelegten marktwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse denn auch nachvollziehbar. Entgegen seiner Auffassung steht die geplante Masthalle aber nicht nur teilweise, sondern vollständig im Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion gemäss kantonalem Richtplan. Dieser bestimmt in Ziff. 2.3, dass die Struktur und Eigenart der Gebiete mit Vorrang Landschaft zu erhalten ist. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf die Landschaft Rücksicht zu nehmen und es gelten erhöhte Anforderungen an den Standort, die Gestaltung und die Einpassung. Die zuständige Abteilung Natur und Landschaft des ARE/TG erachtete das Bauprojekt lediglich als "tolerierbar" und wies in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2014 darauf hin, dass dies nicht "als Ausdruck der Begeisterung" zu verstehen und die geplante Geflügelmasthalle von über 60 m Länge insbesondere im nordöstlichen Bereich wesentlich exponiert sei.
Das Baugrundstück gehört zum Gebiet "V.________", für das besondere Schutzziele ausgewiesen sind (vgl. Objektbeschrieb Gebiet mit Vorrang Landschaft Nr. 121, S. 2). Dazu gehören insbesondere die sorgfältige landschaftliche und erholungsverträgliche Einpassung von Gebäuden, das Freihalten der noch weitgehend unverbauten Gebiete von störenden Bauten und Anlagen sowie die Verhinderung von Hochbauten und negativ in Erscheinung tretenden Anlagen in besonders exponierten Bereichen. Daraus ergibt sich im Allgemeinen, dass auf eine schonende Einordnung von Gebäuden in die empfindliche Landschaft zu achten und das Gebiet "V.________" in seiner natürlichen Eigenart und Erscheinung insbesondere vor grossvolumigen und störenden Bauten zu schützen ist. Insoweit läuft die über 60 m lange und 24 m breite Geflügelmasthalle mit drei rund 8 m hohen Silos genau jenen Schutzzielen zuwider, die das Gebiet erhaltenswert machen. Im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs ist die geplante Masthalle volumenmässig erheblich grösser und wird von diesen bloss unvollständig abgeschirmt. Aufgrund ihrer Dimensionen dürfte ausserdem die Fernwirkung der Landschaft im Ortsteil U.________ negativ beeinflusst werden, zumal der Hochstamm-
Feldobstgarten nördlich des Bauvorhabens nicht sehr dicht ist und das Terrain dort gegen Nordosten hin abfällt. Dem Bauvorhaben ist mithin in der geplanten Ausgestaltung nicht landschaftsverträglich.

4.4. Das Baugrundstück liegt zudem gemäss Vernetzungsprojekt des Kantons Thurgau im Gebiet mit Vernetzungsfunktion "Leuberg-Mettlen". Darin sind u.a. als Ziel- bzw. Leitart die beiden Vogelarten Wendehals und Neuntöter definiert, die sich im Gebiet wieder ansiedeln bzw. deren Bestände im Vernetzungskorridor erhöht werden sollen. Gemäss Vernetzungsprojekt benutzen Neuntöter manchmal Hochstamm-Feldobstbäume. Diese erlauben es auch dem Wendehals, nahe an geeignete Wiesen zu gelangen. Der Wendehals, der gemäss Angaben des BAFU in der Roten Liste der Brutvögel der Schweiz als potenziell gefährdet geführt wird, zieht sich auf nahe Gehölze zurück, wenn er sich gestört fühlt. Ältere Obstbäume bieten zudem auch Höhlen, in denen er brütet (vgl. Objektbeschrieb Nr. 503, S. 2). Das BAFU bemerkt dazu, dass alte Hochstamm-Obstbäume wie Waldsäume und Ufervegetation als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG gelten. Im hier zu beurteilenden Fall erstreckt sich nördlich der geplanten Geflügelmasthalle ein Hochstamm-Feldobstgarten, mithin ein typischer Lebensraum für den Wendehals und den Neuntöter. Aufgrund der eingereichten Planunterlagen ist nicht auszuschliessen, dass die Hochstamm-Feldobstbäume in der südlichsten, dem
Betrieb zugewendeten Reihe durch den Bau der Geflügelmasthalle direkt betroffen und beeinträchtigt werden. Damit wird in den schutzwürdigen Lebensraum der genannten Vogelarten eingegriffen. Der Vernetzungskorridor soll u.a. die Wanderung von Tieren ermöglichen und zur Arterhaltung und Steigerung der Vielfalt beitragen (vgl. kantonaler Richtplan Ziff. 2.5). Diese Funktion wird durch die über 60 m lange Masthalle, die sich quer zwischen den Wald und die Gemeindestrasse schiebt, sowie durch die Versiegelung zusätzlicher Flächen stark erschwert. Dass der Vernetzungskorridor durch die bestehenden Betriebsbauten bereits eingeschränkt ist, spricht nicht für den Bau der geplanten Geflügelmasthalle. Vielmehr würde sich dadurch die jetzige Situation noch weiter verschärfen und die Vernetzungsfunktion zusätzlich beeinträchtigt. Somit ist mit dem BAFU davon auszugehen, dass die Lebensbedingungen des Wendehalses und Neuntöters durch die geplante Geflügelmasthalle wesentlich verschlechtert werden.

4.5. Schliesslich weist das geplante Bauvorhaben lediglich einen Abstand von rund 10 m zum Wald auf und unterschreitet damit den nach kantonalem Recht zulässigen Waldabstand von mindestens 25 m (§ 63 aPBG/TG resp. § 75 Abs. 1 PBG/TG). Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
1    Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.
2    Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes.
3    Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19
WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Dieser Bestimmung liegen baupolizeiliche und forstrechtliche Überlegungen zugrunde: Der Waldabstand dient einerseits der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen können (umstürzende Bäume, Schatten, Feuchtigkeit). Andererseits dient er aber auch der Walderhaltung. Durch einen genügenden Abstand kann der Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung (z.B. durch Feuer) bewahrt werden; des Weiteren ermöglicht der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes und trägt dem ökologischen Wert des Waldrands Rechnung (Urteile 1C 415/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.5; 1C 428/2014 vom 22. April 2015 E. 4.1). Unabhängig von der Frage, ob die Unterschreitung des Waldabstands bundesrechtskonform ist, besteht mithin an der Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands ein gewichtiges öffentliches Interesse.

4.6. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Interessen erweist sich die Güterabwägung des Verwaltungsgerichts als unzureichend und sie ist im Ergebnis als bundesrechtswidrig zu betrachten. Den erheblichen öffentlichen Interessen am Erhalt der empfindlichen Landschaft und der schutzwürdigen Lebensräume des Wendehalses und Neuntöters sowie am Schutz der Waldfunktionen wurden, wie dargelegt, zu wenig Gewicht beigemessen. Demgegenüber gewichtete die Vorinstanz die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners am Ausbau des Betriebszweigs Geflügelmast zu stark. Da die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV kumulativ erfüllt werden müssen, kann hier auf eine Prüfung der übrigen Erfordernisse verzichtet werden. Dasselbe gilt für die weiteren von der Beschwerdeführerin und den Bundesämtern vorgebrachten Einwände. Nach dem Gesagten wäre eine Bewilligungserteilung für die geplante Geflügelmasthalle dieser Dimension und an der vorgesehenen Lage somit auch nach neuem Recht zu verweigern.

5.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Gemeinderats Wuppenau vom 26. September 2013, inklusive der darin enthaltenen Bewilligungen kantonaler Ämter, bestätigte. Die Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Bauabschlag für die geplante Geflügelmasthalle zu erteilen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein überarbeitetes Projekt gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Dabei ist - wie dies bereits die kantonalen und kommunalen Behörden betonten - dem für Bauzonen geltenden Konzentrationsprinzip sinngemäss Rechnung zu tragen und die Geflügelmasthalle nach Möglichkeit mit den bereits bestehenden und geplanten Betriebsbauten am gleichen Standort zusammenzufassen, um eine verstreute Bebauung des Gebiets zu vermeiden (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5 S. 53 f.; Urteil 1C 892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1). Insoweit könnte beispielsweise geprüft werden, ob das
Projekt eines redimensionierten Pouletmaststalls nördlich des und parallel zum Gebäude Nr. zzz weiterverfolgt werden könnte.
Da das Verwaltungsgericht über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren neu zu befinden haben wird, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Der private Beschwerdegegner hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid vom 29. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau wird aufgehoben. Für die geplante Geflügelmasthalle wird der Bauabschlag erteilt. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Kostenpunkt an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wuppenau, dem Forstamt, dem Amt für Raumentwicklung, dem Departement für Bau und Umwelt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_397/2015
Date : 09. August 2016
Published : 27. August 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung ausserhalb der Bauzone


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  99  105  107
BV: 5  29
NHG: 2  12  18
RPG: 1  2  3  14  16a  17  24
RPV: 34  36
UVPV: 1
WaG: 17
BGE-register
112-IB-70 • 126-II-522 • 127-I-128 • 127-II-209 • 127-II-306 • 129-II-63 • 133-II-409 • 134-II-124 • 134-II-142 • 135-II-384 • 136-II-551 • 137-II-313 • 139-II-243 • 139-II-271 • 141-II-50
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