Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_397/2015
Urteil vom 9. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung WWF Schweiz,
handelnd durch die Sektion Bodensee/Thurgau,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Wuppenau,
handelnd durch den Gemeinderat Wuppenau,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau,
Forstamt des Kantons Thurgau,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Baubewilligung ausserhalb der Bauzone,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Inhaber eines Mastgeflügel- und Milchwirtschaftsbetriebs mit einer Nutzfläche von 28 ha in Wuppenau im Ortsteil U.________. Auf dem Betrieb werden 37 Milchkühe, 18 Rinder und Kälber sowie ca. 5'900 Mastgeflügel gehalten. A.________ plant, die Anzahl Mastpoulets auf über 15'000 zu erhöhen. Dazu soll auf dem Grundstück Nr. xxx ein 62.32 m langer und 24 m breiter Geflügelmaststall mit drei ca. 8 m hohen Silos errichtet werden, dessen westlicher Teil in der Landwirtschaftszone und der östliche Teil in der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 13 des Baureglements vom 25. September 2001 der Gemeinde Wuppenau (BauR) zu liegen käme. Der bestehende Geflügelmaststall soll zu einer Liegehalle für Milchkühe und der Rindviehstall zu einem Melkstand umgenutzt werden, wobei an Letzteren ein neuer Laufstall mit Futtertenn und Laufhof angebaut werden soll. Zudem ist ein neuer Mistplatz und eine neue Jauchegrube geplant. Das Grundstück befindet sich gemäss kantonalem Richtplan in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion. Für das Projekt reichte A.________ am 18. Dezember 2012 ein Baugesuch ein, wogegen die Stiftung WWF Schweiz fristgerecht Einsprache erhob.
Nachdem das Forstamt des Kantons Thurgau im Bereich der südöstlichen Ecke der geplanten Geflügelmasthalle die Herabsetzung des Waldabstands auf 10 m bewilligt, das Landwirtschaftsamt das Projekt als "tolerierbar" und das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau (ARE/TG) das Bauvorhaben als zonenkonform erachtet hatten, erteilte die Gemeinde Wuppenau am 26. September 2013 die Baubewilligung und wies die Einsprache ab.
B.
Den dagegen von der Stiftung WWF Schweiz erhobenen Rekurs wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2015 gelangt die Stiftung WWF Schweiz an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das DBU beantragt genauso wie A.________ (Beschwerdegegner) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeinderat Wuppenau stellt keinen förmlichen Antrag, tut aber kund, dass er hinter dem Bauvorhaben stehe. Dasselbe gilt für das ARE/TG, das in seiner Stellungnahme vorbringt, dem Bauvorhaben stünden aus Sicht des Landschaftsschutzes keine überwiegenden Interessen entgegen. Das Forstamt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt, es sei die Notwendigkeit aller Bauten und Anlagen, insbesondere bestehender, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die innere Aufstockung zu prüfen und eine umfassende Interessenabwägung hinsichtlich der Standortwahl vorzunehmen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands als nachvollziehbar. Indes sei das Bauprojekt nicht mit der kommunalen Landschaftsschutzzone vereinbar und die öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes und der Vernetzungsfunktion seien zu wenig gewürdigt worden.
Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungserteilung für einen Geflügelmaststall, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Bewilligungserteilung für den Geflügelmaststall gestützt auf Art. 16a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Insoweit ist sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsschrift allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie erfüllt damit an sich die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Anwendung von § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau (VRG/TG; RB 170.1), weil der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid weder die Behördenmitglieder nenne, die daran mitgewirkt hätten, noch eine Unterschrift aufführe. Nach dieser Bestimmung muss ein Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung (Abs. 1 Ziff. 1) und die erforderlichen Unterschriften (Abs. 1 Ziff. 8) enthalten.
2.2. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch einzig auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwog, die Zusammensetzung der Entscheidbehörde sei aus öffentlich zugänglichen Unterlagen und Informationen ohne Weiteres ersichtlich, so namentlich über die Homepage der Gemeinde. Würden die Behördenmitglieder nicht einzeln genannt, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Mitglieder am Entscheid mitgewirkt hätten. Sodann handle es sich bei der Beurteilung von Einsprachen durch die zuständige Gemeindebehörde nicht um Verwaltungsrechtspflege im Sinne des VRG/TG, weshalb dieses nicht anwendbar sei.
2.4. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Vielmehr kann der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu informieren. Entgegen ihrer Auffassung ist der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
verlangt § 18 Abs. 1 Ziff. 8 VRG/TG doch bloss, dass der Entscheid die erforderlichen Unterschriften enthält, nicht jedoch diejenige aller Mitglieder. Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.
3.
Der geplante Geflügelmaststall steht zu einem Teil in der Landwirtschaftszone und zum anderen in der Landschaftsschutzzone. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
Art. 17
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
|
1 | Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
2 | Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. |
3.1. Nach der Übergangsbestimmung von § 121 PBG/TG sind bei Inkrafttreten des Gesetzes hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen, wobei sich die Hängigkeit nach dem Zeitpunkt der Einreichung bestimmt. Die Vorinstanz bemerkte dazu, gemäss dieser Bestimmung seien grundsätzlich die Vorschriften des aPBG/TG vom 16. August 1995 anwendbar, da das Baugesuch am 18. Dezember 2012 eingereicht worden war. Mit der letzten Gesetzesrevision sei aber die langjährige Praxis des ARE/TG bezüglich der Landschaftsschutzzone mit § 13 PBV/TG auf Verordnungsstufe festgelegt worden. Gemäss dieser Bestimmung umfassen Landschaftsschutzzonen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenheit dienen (Abs. 1). Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt (Abs. 3).
Da der Beschwerdegegner dasselbe Baugesuch noch einmal einreichen könne, ist es nach Ansicht der Vorinstanz sinnwidrig und prozessunökonomisch, § 13 PBV/TG nicht anzuwenden. Dieser müsse bei der Beurteilung der Zonenkonformität des Bauvorhabens mitberücksichtigt werden, weil er im Vergleich zu Art. 13 BauR, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, das neuere Recht darstelle. Nach dieser kommunalen Vorschrift bezweckt die Landschaftsschutzzone die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Die Standorte allfälliger Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf das Landschaftsbild und das Ortsbild (Umgebungsschutz) sorgfältig auszuwählen (Abs. 2).
3.2. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des Willkürverbots, des Legalitätsprinzips und der Gemeindeautonomie, da sich das Verwaltungsgericht über § 121 PBG/TG hinwegsetze und mit § 13 PBV/TG, der keine Grundlage im übergeordneten Gesetz habe, in eine "Urkompetenz" der Gemeinde eingegriffen werde.
3.3. Die Argumentation der Vorinstanz orientiert sich an den vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen. Danach ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen, was insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts angenommen wird (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259 f.; 135 II 384 E. 2.3 S. 390; je mit Hinweisen). Des Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin zu erteilen wäre (BGE 127 II 306 E. 7c S. 316; 126 II 522 E. 3b/aa S. 534 f.). Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Anwendung des für die Privaten günstigeren Rechts als Ausdruck allgemeiner intertemporalrechtlicher Erwägungen angesehen (BGE 127 II 209 E. 2b S. 211).
Indem die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid an diese in der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze anlehnt, übersieht sie aber, dass diese erst dann greifen, wenn eine anderslautende Übergangsbestimmung fehlt (Urteil 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.3, in: ZBl 116/2015 S. 536; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Im hier zu beurteilenden Fall hat der kantonale Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen und sich dafür entschieden, bei Inkrafttreten des neuen PBG/TG hängige Baugesuche nach dem alten PBG/TG vom 16. August 1995 zu beurteilen, wobei sich die Hängigkeit nach dem Zeitpunkt der Einreichung bestimmt (§ 121 PBG/TG). Er ist mithin von den vorgenannten intertemporalrechtlichen Grundsätzen abgewichen und hat eine spezielle Übergangsbestimmung erlassen, die für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich ist. Zudem ist - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - das neue Recht für den Beschwerdegegner nicht vorteilhafter (vgl. E. 4 hiernach). Insofern gebietet das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
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1 | Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
2 | Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. |
die Gemeindeautonomie verletzt, verzichtet werden.
3.4. Nach § 5 aPBG/TG erlässt die Gemeinde das Baureglement und den Zonenplan (Abs. 1 Satz 1). Sie scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus, wobei zu Letzteren u.a. Landschaftsschutzzonen gehören (§ 13 Ziff. 2 lit. b aPBG/TG). Im Baureglement ist insbesondere der Zonenzweck zu regeln (§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 aPBG/TG). Die Gemeinde Wuppenau sieht in Art. 13 BauR vor, dass die Landschaftsschutzzone die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart bezweckt (Abs. 1). Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind (Abs. 2 Satz 1). Der kantonale Richtplan bestimmt, dass auch im Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion - wie dem vorliegenden - baurechtlich die gleichen Vorschriften wie im Landwirtschaftsgebiet gelten. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flächen ist nicht eingeschränkt; die Grundnutzung bleibt Landwirtschaft (vgl. kantonaler Richtplan Ziff. 2.3 und 2.5). Die Vorinstanz wandte diese Vorgaben, die mit der Praxis des ARE/TG übereinstimmen, auf das vorliegende Bauprojekt an. Für dessen Beurteilung bleibt jedoch in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des planerischen Stufenbaus die
Nutzungsordnung massgeblich. Auch wenn die Richtpläne als Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde dienen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 aPBG/TG), bedeutet dies nicht, dass diese die Richtpläne bloss vollziehen. Im Nutzungsplanverfahren werden die für die Privaten verbindlichen Nutzungsordnungen festgelegt, während der Richtplan lediglich behördenverbindlich und insbesondere nicht parzellenscharf ist. Ein Bauvorhaben kann somit nicht deshalb bewilligt werden, weil es dem Richtplan, nicht jedoch dem Nutzungsplan entspricht. Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des Richtplans gleich und hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden Nutzungsplans zur Folge (vgl. Urteil 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1, in: ZBl 105/2004 S. 107).
Für die Beurteilung der Zonenkonformität des in der Landschaftsschutzzone liegenden Teils des Vorhabens ist somit Art. 13 BauR ausschlaggebend. Da das Bauprojekt weder die Wartung noch die Bewirtschaftung dieser Zone bezweckt, sondern der landwirtschaftlichen, bodenunabhängigen Geflügelproduktion dienen soll, ist seine Zonenkonformität zu verneinen. Bei einem nicht zonenkonformen Bauvorhaben stellt sich die Frage, ob es allenfalls wegen seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden kann (Art. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
2 | Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. |
3 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. |
2 | Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. |
3 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. |
Teils, sondern als Ganzes nicht bewilligt werden. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
4.
Obgleich hier bereits feststeht, dass das Bauvorhaben nach dem einschlägigen Recht nicht bewilligungsfähig ist, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, dessen Vereinbarkeit mit dem neuen PBG/TG zu prüfen, da der Beschwerdegegner das nämliche Baugesuch jederzeit wieder einreichen könnte.
4.1. Das neue PBG/TG räumt in § 19 Abs. 1 dem Regierungsrat die Kompetenz ein, einzelne Nutzungszonen und überlagernde Zonen, deren Zwecke sowie die Grundzüge der darin zulässigen Nutzungen zu definieren. Dies hat er in den §§ 5 bis 21 PBV/TG umgesetzt (vgl. Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz des DBU, Kap. 2 Rahmennutzungsplan, S. 5) und in § 13 PBV/TG die Landschaftsschutzzone geregelt. Den Gemeinden verbleibt nur die Konkretisierung der Vorgaben des Regierungsrats in ihren Rahmennutzungsplänen und die Festlegung weiterer Nutzungszonen sowie überlagernder Zonen (§ 19 Abs. 3 PBG/TG). Eine zentrale Aufgabe besteht dabei darin, das Bau- vom Nichtbaugebiet zu trennen und das Gemeindegebiet in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen zu unterteilen (§ 17 Abs. 1 PBG/TG).
Nach § 13 PBV/TG sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird (Abs. 2). Dieser besteht in der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart (Abs. 1). Die Vorinstanz erklärte diese Bestimmung zwar für anwendbar, prüfte in der Folge aber nicht, ob das geplante landwirtschaftliche Bauvorhaben den Zonenzweck tatsächlich gefährdet. Sie begnügte sich vielmehr mit der generellen Feststellung, die "Vorgaben des Landschaftsschutzes hinsichtlich Standort, Gestaltung und Einpassung" seien erfüllt (vgl. E. 5.4.1 und 5.4.3 des angefochtenen Entscheids). Diese Folgerung erscheint aber als geradezu unhaltbar, da das geplante Bauprojekt in der vorgesehenen Dimension und Wirkung dem in § 13 PBV/TG definierten Zweck der Landschaftsschutzzone zuwiderläuft. Wenngleich das Vorhaben nahe der bestehenden Betriebsbauten und bloss teilweise in der Landschaftsschutzzone realisiert werden soll, beeinträchtigt es aufgrund seiner Grösse und Erscheinung den geschützten Landschaftsraum im Ortsteil U.________ in seiner natürlichen Eigenheit und Gestaltung (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 4.3 hiernach). Zudem ist der von der Vorinstanz
angeführte Vergleich mit dem rund 59 m langen Schweinestall der B.________ AG auf der Parzelle Nr. yyy unmassgeblich, da sich dieser gemäss kommunaler Nutzungsplanung im Gegensatz zum vorliegenden Projekt ausschliesslich in der Landwirtschaftszone befindet (vgl. öffentlich zugängliche Karten des Amts für Geoinformation des Kantons Thurgau,
§ 13 PBV/TG erklärt landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der Landschaftsschutzzone für grundsätzlich zulässig. Es ist daher anzunehmen, dass diese Bestimmung von Landschaftsschutzzonen ausgeht, welche die Landwirtschaftszone überlagern. Mithin stellt Landwirtschaft die Grundnutzung dar, weshalb prinzipiell landwirtschaftliche Bauten aller Art zonenkonform sind.
Insoweit ist zu prüfen, ob - wie für den in der Landwirtschaftszone liegenden Teil der Geflügelmasthalle - die Voraussetzungen von Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
4.2. Dabei ist zu beachten, dass Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
2 | Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: |
a | die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; |
abis | die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; |
b | kompakte Siedlungen zu schaffen; |
bbis | die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; |
c | das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; |
d | die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; |
e | die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; |
f | die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
|
1 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
2 | Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: |
a | der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben; |
b | Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; |
c | See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; |
d | naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; |
e | die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. |
3 | Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: |
a | Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; |
abis | Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; |
b | Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; |
c | Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; |
d | günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; |
e | Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. |
4 | Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen: |
a | regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden; |
b | Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein; |
c | nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
4.3. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdegegner ein beachtliches wirtschaftliches Interesse am Ausbau des Betriebszweigs Geflügelmast geltend macht (vgl. E. 5.4.5). Ein solches erscheint aufgrund der dargelegten marktwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse denn auch nachvollziehbar. Entgegen seiner Auffassung steht die geplante Masthalle aber nicht nur teilweise, sondern vollständig im Gebiet mit Vorrang Landschaft und mit Vernetzungsfunktion gemäss kantonalem Richtplan. Dieser bestimmt in Ziff. 2.3, dass die Struktur und Eigenart der Gebiete mit Vorrang Landschaft zu erhalten ist. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf die Landschaft Rücksicht zu nehmen und es gelten erhöhte Anforderungen an den Standort, die Gestaltung und die Einpassung. Die zuständige Abteilung Natur und Landschaft des ARE/TG erachtete das Bauprojekt lediglich als "tolerierbar" und wies in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2014 darauf hin, dass dies nicht "als Ausdruck der Begeisterung" zu verstehen und die geplante Geflügelmasthalle von über 60 m Länge insbesondere im nordöstlichen Bereich wesentlich exponiert sei.
Das Baugrundstück gehört zum Gebiet "V.________", für das besondere Schutzziele ausgewiesen sind (vgl. Objektbeschrieb Gebiet mit Vorrang Landschaft Nr. 121, S. 2). Dazu gehören insbesondere die sorgfältige landschaftliche und erholungsverträgliche Einpassung von Gebäuden, das Freihalten der noch weitgehend unverbauten Gebiete von störenden Bauten und Anlagen sowie die Verhinderung von Hochbauten und negativ in Erscheinung tretenden Anlagen in besonders exponierten Bereichen. Daraus ergibt sich im Allgemeinen, dass auf eine schonende Einordnung von Gebäuden in die empfindliche Landschaft zu achten und das Gebiet "V.________" in seiner natürlichen Eigenart und Erscheinung insbesondere vor grossvolumigen und störenden Bauten zu schützen ist. Insoweit läuft die über 60 m lange und 24 m breite Geflügelmasthalle mit drei rund 8 m hohen Silos genau jenen Schutzzielen zuwider, die das Gebiet erhaltenswert machen. Im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs ist die geplante Masthalle volumenmässig erheblich grösser und wird von diesen bloss unvollständig abgeschirmt. Aufgrund ihrer Dimensionen dürfte ausserdem die Fernwirkung der Landschaft im Ortsteil U.________ negativ beeinflusst werden, zumal der Hochstamm-
Feldobstgarten nördlich des Bauvorhabens nicht sehr dicht ist und das Terrain dort gegen Nordosten hin abfällt. Dem Bauvorhaben ist mithin in der geplanten Ausgestaltung nicht landschaftsverträglich.
4.4. Das Baugrundstück liegt zudem gemäss Vernetzungsprojekt des Kantons Thurgau im Gebiet mit Vernetzungsfunktion "Leuberg-Mettlen". Darin sind u.a. als Ziel- bzw. Leitart die beiden Vogelarten Wendehals und Neuntöter definiert, die sich im Gebiet wieder ansiedeln bzw. deren Bestände im Vernetzungskorridor erhöht werden sollen. Gemäss Vernetzungsprojekt benutzen Neuntöter manchmal Hochstamm-Feldobstbäume. Diese erlauben es auch dem Wendehals, nahe an geeignete Wiesen zu gelangen. Der Wendehals, der gemäss Angaben des BAFU in der Roten Liste der Brutvögel der Schweiz als potenziell gefährdet geführt wird, zieht sich auf nahe Gehölze zurück, wenn er sich gestört fühlt. Ältere Obstbäume bieten zudem auch Höhlen, in denen er brütet (vgl. Objektbeschrieb Nr. 503, S. 2). Das BAFU bemerkt dazu, dass alte Hochstamm-Obstbäume wie Waldsäume und Ufervegetation als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
Betrieb zugewendeten Reihe durch den Bau der Geflügelmasthalle direkt betroffen und beeinträchtigt werden. Damit wird in den schutzwürdigen Lebensraum der genannten Vogelarten eingegriffen. Der Vernetzungskorridor soll u.a. die Wanderung von Tieren ermöglichen und zur Arterhaltung und Steigerung der Vielfalt beitragen (vgl. kantonaler Richtplan Ziff. 2.5). Diese Funktion wird durch die über 60 m lange Masthalle, die sich quer zwischen den Wald und die Gemeindestrasse schiebt, sowie durch die Versiegelung zusätzlicher Flächen stark erschwert. Dass der Vernetzungskorridor durch die bestehenden Betriebsbauten bereits eingeschränkt ist, spricht nicht für den Bau der geplanten Geflügelmasthalle. Vielmehr würde sich dadurch die jetzige Situation noch weiter verschärfen und die Vernetzungsfunktion zusätzlich beeinträchtigt. Somit ist mit dem BAFU davon auszugehen, dass die Lebensbedingungen des Wendehalses und Neuntöters durch die geplante Geflügelmasthalle wesentlich verschlechtert werden.
4.5. Schliesslich weist das geplante Bauvorhaben lediglich einen Abstand von rund 10 m zum Wald auf und unterschreitet damit den nach kantonalem Recht zulässigen Waldabstand von mindestens 25 m (§ 63 aPBG/TG resp. § 75 Abs. 1 PBG/TG). Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
4.6. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Interessen erweist sich die Güterabwägung des Verwaltungsgerichts als unzureichend und sie ist im Ergebnis als bundesrechtswidrig zu betrachten. Den erheblichen öffentlichen Interessen am Erhalt der empfindlichen Landschaft und der schutzwürdigen Lebensräume des Wendehalses und Neuntöters sowie am Schutz der Waldfunktionen wurden, wie dargelegt, zu wenig Gewicht beigemessen. Demgegenüber gewichtete die Vorinstanz die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdegegners am Ausbau des Betriebszweigs Geflügelmast zu stark. Da die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
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1 | Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
1bis | Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 |
2 | Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 |
3 | Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. |
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Gemeinderats Wuppenau vom 26. September 2013, inklusive der darin enthaltenen Bewilligungen kantonaler Ämter, bestätigte. Die Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des Streitgegenstands durch dessen Urteil ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Bauabschlag für die geplante Geflügelmasthalle zu erteilen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein überarbeitetes Projekt gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Dabei ist - wie dies bereits die kantonalen und kommunalen Behörden betonten - dem für Bauzonen geltenden Konzentrationsprinzip sinngemäss Rechnung zu tragen und die Geflügelmasthalle nach Möglichkeit mit den bereits bestehenden und geplanten Betriebsbauten am gleichen Standort zusammenzufassen, um eine verstreute Bebauung des Gebiets zu vermeiden (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5 S. 53 f.; Urteil 1C_892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1). Insoweit könnte beispielsweise geprüft werden, ob das
Projekt eines redimensionierten Pouletmaststalls nördlich des und parallel zum Gebäude Nr. zzz weiterverfolgt werden könnte.
Da das Verwaltungsgericht über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren neu zu befinden haben wird, ist die Angelegenheit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Der private Beschwerdegegner hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid vom 29. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau wird aufgehoben. Für die geplante Geflügelmasthalle wird der Bauabschlag erteilt. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Kostenpunkt an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wuppenau, dem Forstamt, dem Amt für Raumentwicklung, dem Departement für Bau und Umwelt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti