Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 199/2011

Urteil vom 9. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene P.________ war seit 1. Mai 1984 Hauswart bei der Firma B.________ AG. Am 22. Mai 2007 stürzte er während der Arbeit aus ca. vier Metern Höhe auf einen Betonboden. Gleichentags wurden im Spital U.________ die Handgelenke beidseits, das Kniegelenk links und das rechte obere Sprunggelenk (OSG) geröntgt, eine Sonografie des Abdomens sowie ein CT von Schädel und HWS durchgeführt. Im Bericht vom 23. Mai 2007 diagnostizierte es Kontusionen an beiden Handgelenken, am linken Knie und am rechten OSG sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn. Am 11. Juni 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm ab 1. November 2008 eine ganze und ab 1. Februar bis 30. April 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 26. November 2011).

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Februar 2011).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ab 1. Mai 2008 und auch ab 1. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente ohne Befristung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Die unfallversicherungsrechtliche Streitigkeit ist Gegenstand des Parallelverfahrens 8C 198/2011.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C 763/2008]).

Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch E. 2 hienach). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]; Urteil 8C 304/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 und E. 5 S. 327), den Rentenanspruch (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; BGE 134 V 131 E. 3. S. 132) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465; Urteil 8C 304/2011 E. 4). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5).

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der ein Novum einbringenden Partei darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4 [8C 239/2008]). Der Versicherte legt neu eine an das Eidg. Departement des Innern gerichtete Aufsichtsbeschwerde der Rechtsberatungsstelle X.________ vom 25. Juni 2010 auf. Er macht indessen nicht geltend, dass ihm deren vorinstanzliche Beibringung trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C 920/2008]). Sie ist somit nicht zu berücksichtigen. Soweit der Versicherte neu den Beitrag "Staatsrechtler stellen IV-Verfahren in Frage" aus der Zeitschrift Plädoyer 2/2010 S. 10 f. einreicht, ist dies zulässig (SVR 2009 KV Nr. 1 S. 1 E. 3.4 [9C 56/2008]); Gleiches gilt für die neu aufgelegten Auszüge aus dem FMH-Ärzteindex [http://www.doctorfmh.ch].

4.
4.1 Als Erstes ist die somatische Problematik zu beurteilen.
4.1.1 Aufgrund des Schädel-CT vom 22. Mai 2007 führte das Spital U.________ am 23. Mai 2007 aus: Keine Fraktur. Keine Blutung. Normale Weite der Liquorräume. Rahmenartige Schleimhautschwellungen in den Kieferhöhlen und den Ethmoidalzellen, hier teils auch mit Spiegelbildungen im Sinne einer Sinusitis.

Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik L.________ vom 29. Oktober 2007 beurteilte Dr. med. O.________, Klinik I.________ das von ihm am 16. Oktober 2007 durchgeführte Schädel-MRI wie folgt: Keine posttraumatischen Veränderungen intrakraniell bei regelrechtem Hirnparenchym. Die beschriebenen Veränderungen rechts auf Höhe der Corona radiata dürften asymmetrisch erweiterten Perivaskulärräumen entsprechen. Das Hirnparenchym sei sonst regelrecht ohne jegliche fokale Störung, ebenfalls normale Hirngefässe und Venensinus. Die Klinik L.________ nahm hiezu am 29. Oktober 2007 wie folgt Stellung: Es hätten keine posttraumatischen Veränderungen intrakraniell bei regelrechtem Hirnparenchym dargestellt werden können.
4.1.2 Die Vorinstanz erwog, für die Beschwerden des Versicherten habe kein somatisches Substrat gefunden werden können (hierzu werde ergänzend auf die Erläuterungen im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren verwiesen). Die Klinik L.________ habe im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2007 ausgeführt, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich auch mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und den Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären; sie habe - in Berücksichtigung der Berichte der Dres. med. J.________, Facharzt FMH für Augenkrankheiten speziell Augenchirurgie, vom 10. Oktober 2007 und S.________, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 11. Oktober 2007 - dargelegt, dem Versicherten sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Es bestehe kein Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Der somatische Zustand habe sich seit Oktober 2007 bis zum Verfügungserlass am 26. November 2009 nicht in einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Weise verschlechtert. Der Neurologe Dr. med. Z.________, habe am 7. Januar 2008 im Wesentlichen dieselben Beschwerden (Kopfschmerzen, Zervikalsyndrom, Tinnitus, Sensibilitätsstörung im linken Bein) geschildert, wie die Klinik
L.________; er habe die im Vordergrund stehenden, seit dem Unfall persistierenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp (vereinzelt Migräne ohne Aura) als stationär bezeichnet und eine langsame, aber kontinuierliche Steigerung am Arbeitsplatz empfohlen. Das inzwischen diagnostizierte schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom vermöge am Ergebnis nichts zu ändern (vgl. IV-Protokolleintrag vom 26. Februar 2009). Aus dem Bericht des Dr. med. G.________, Klinik für Schlafmedizin, vom 29. Juli 2008 ergebe sich, dass die Schlafstörungen mit der CPAC-Therapie wirksam behandelt werden könnten. Aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 9. September und 22. Oktober 2008 sowie 18. Dezember 2009, wonach das Leistungsvermögen des Versicherten 0 bis 20 % betrage, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich die Annahme aufdränge, dass diese Einschätzung auf seinen subjektiven Angaben beruhe und die psychischen Beschwerden mitberücksichtige, zu deren Beurteilung Dr. med. H.________ nicht kompetent sei. Der Bericht der serbischen Ärztin Frau Prim. Dr. E.________ vom 1. November 2008 enthalte keine Anhaltspunkte, dass die Beurteilung der Klinik L.________ vom 29. Oktober 2007 unrichtig sei, zumal
sie sich zur Arbeitsfähigkeit nicht konkret geäussert habe. Die Berichte der Poliklinik D.________ vom 14. April (recte Mai) 2010, der Frau Prim. Dr. E.________ vom 15. Mai 2010 und des serbischen Neurochirurgen Dr. A.________ vom 15. (recte 5.) November 2010 könnten nur soweit berücksichtigt werden, als sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. November 2009 zuliessen. In dieser Hinsicht zeigten sie indes keine neuen Befunde. Die im Bericht der Poliklinik D.________ vom 14. Mai 2010 aufgrund einer MRI-Untersuchung (MR Endokranium) festgestellte Pathologie - lakurane supratentoriale ischämische und reduktive kortikale Veränderungen sowie maxillare Sinusitis rechtsseitig - sei bereits von der Klinik L.________ am 29. Oktober 2007 ausdrücklich erwähnt worden und habe Grundlage ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung gebildet (vgl. dazu insbesondere die Beurteilung des Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, SUVA Versicherungsmedizin, vom 28. Juni 2010, der voll beweiskräftig sei). Zusammenfassend sei der Versicherte somatisch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Dr. med. T.________ entgegen dem Vorbringen des Versicherten gemäss dem FMH-Ärzteindex seit dem Jahr 2000 den deutschen Facharzttitel für Neurologie besitzt (vgl. http://www.doctorfmh.ch), der im Jahr 2006 auch in der Schweiz anerkannt wurde (http://www.medregom.admin.ch). Seine psychiatrische Fachkenntnis braucht nicht näher geprüft zu werden, da er sich zu entsprechenden Fragen nicht äusserte und diesbezüglich aus seinem Aktenbericht vom 28. Juni 2010 auch nichts abgeleitet wird (E. 6 hienach).

4.3 Dem Einwand des Versicherten, der vorinstanzliche Verweis auf das unfallversicherungsrechtlichte Parallelverfahren - wonach kein hinreichendes somatisches Substrat für seine Beschwerden bestehe - sei grundsätzlich unzulässig und verletzte die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), kann nicht gefolgt werden. Denn aus dem gleichentags ergangenen Entscheid der Vorinstanz in diesem Parallelverfahren konnte er die entsprechende Begründung ersehen, ohne dass ihm aus diesem vorinstanzlichen Vorgehen Nachteile erwachsen wären (vgl. auch Urteil 8C 971/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2).

4.4 Der Versicherte erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - wonach er somatischerseits seit 29. Oktober 2007 (Austrittsbericht der Klinik L.________) bis zum Verfügungserlass am 26. November 2009 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei - als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhend erscheinen lassen. Diese vorinstanzliche Feststellung wird durch den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Y.________, FMH Chirurgie, vom 25. Juni 2008 bekräftigt. Die vom Versicherten angerufenen Arztberichte vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit der Versicherte einwendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Aktenbericht des Dr. med. T.________ vom 28. Juni 2010 (zu dessen Inhalt kann auf E. 4.3.2 des im Parallelverfahren 8C 198/2011 heute ergangenen Urteils verwiesen werden) abgestellt, ist dies nicht stichhaltig. Denn er macht nicht substanziiert geltend und es ist im Lichte der eingeschränkten Kognition auch nicht ersichtlich, inwiefern die auf diesem Bericht basierende vorinstanzliche Feststellung, die im Bericht der Poliklinik D.________ vom 14. Mai 2010 festgestellte Pathologie - lakurane
supratentoriale ischämische und reduktive kortikale Veränderungen sowie maxillare Sinusitis rechtsseitig - sei bereits im Austrittsbericht der Klinik L.________ vom 29. Oktober 2007 ausdrücklich erwähnt worden und habe Grundlage ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung gebildet, offensichtlich unrichtig sein soll. Zudem ist die Berufung des Versicherten auf den Bericht der Poliklinik D.________ vom 14. Mai 2010 auch deshalb unbehelflich, weil darin eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für seine bisherige Arbeit (als Hauswart) festgestellt wurde.

5.
5.1 Der Versicherte macht weiter geltend, er habe beim Unfall vom 22. Mai 2007 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder eine äquivalente Verletzung erlitten. Das Vorliegen einer solchen Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die auf sie zugeschnittene Rechtsprechung (BGE 136 V 279, 134 V 109) zur Anwendung kommen kann (Urteil 8C 792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1). Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren verneinte die Vorinstanz ein solches Trauma beim Versicherten; das Bundesgericht liess diese Frage in jenem Verfahren offen, da deren Beantwortung dort im Hinblick auf die Prüfung der Unfalladäquanz der Beschwerden unerheblich war (vgl. heute ergangenes Urteil 8C 198/2011 E. 5).

5.2
5.2.1 Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn der Versicherte ruft keine Arztberichte an, welche ab 29. Oktober 2007 bis zum Verfügungserlass am 26. November 2009 gestützt auf ein HWS-Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit postulieren. In den von ihm angeführten Berichten der Klinik L.________ vom 29. Oktober 2007, des Neurologen Dr. med. Z.________ vom 7. Januar 2008 und des Psychiaters Dr. med. C.________, vom 19. März 2008 werden weder ein HWS-Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung diagnostiziert.
5.2.2 Der Versicherte macht sodann geltend, dass Dr. med. F.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, in der Kliniküberweisung vom 22. Mai 2007 von einer Kontusion mit Rissquetschwunde an der Stirn und einer Benommenheit nach dem Unfall ausgegangen sei und im Bericht vom 21. Juni 2007 sowie im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Juli 2007 die Beschwerdesymptomatik als direkt nach dem Unfall erscheinend dargestellt habe. Diese Einwände beziehen sich auf die Frage, ob aufgrund echtzeitlicher Angaben initial nach dem Unfall vom 22. Mai 2007 von einem HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung ausgegangen werden kann. Da dies offen gelassen werden kann (E. 5.2.1 hiervor), ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass das Spital U.________, wo der Versicherte bis 23. Mai 2007 hospitalisiert war, im Bericht vom 23. Mai 2007 keine solche Diagnose stellte.

6.
Weiter ist die psychische Problematik zu prüfen.

6.1 Der den Versicherten seit November 2007 behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ diagnostizierte am 23. Dezember 2008 eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21); psychiatrischerseits sei der Versicherte vom 27. November 2007 bis 4. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, seit 5. November 2008 zu 50 % arbeitsfähig. Die Prognose sei noch offen. Der Psychiater Dr. med. M.________, der den Versicherten am 8. Januar 2009 unter Beizug einer Dolmetscherin untersuchte, diagnostizierte im zu Handen der Visana-Services AG (Krankentaggeldversicherer der Arbeitgeberin des Versicherten) erstellten Gutachten vom 19. Januar 2009 Folgendes: Abklingende Anpassungsstörung, heute allerdings eher dysphorisch-dysthyme Verstimmung bzw. Verbitterung; narzisstische Gekränktheit; im Vordergrund stehe eine Anspruchshaltung. Ab 1. März 2009 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte ab Anfang April auf 50 % und per Anfang Juli auf 100 % gesteigert werden können. In sehr leichter Tätigkeit könnte die Arbeitsfähigkeit allenfalls sogar rascher gesteigert werden. Gleichzeitig sollte die psychiatrische Behandlung intensiviert werden, da der Versicherte angesichts seines privaten
Kausalitätsbedürfnisses und seiner Erwartungshaltung (bezüglich Versicherungsleistungen) einer kognitiven Umstrukturierung bedürfe.

6.2 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte sei seit 5. November 2007 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Spätestens ab 5. November 2008 sei ihm die Aufnahme einer Tätigkeit zu 50 % und ab 19. Januar 2009 zu 100 % wieder zumutbar gewesen (vgl. IV-Protokolleinträge vom 26. Februar, 30. April und 28. Mai 2009). Bereits am 2. September 2008 habe Dr. med. C.________ nur mehr eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert und sich dafür ausgesprochen, der Versicherte sei mittelfristig als voll arbeitsfähig zu beurteilen. Die Befunderhebung des Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2009 habe lediglich noch eine dysphorisch-dysthyme Verstimmung mit hintergründiger Gereiztheit und eine resigniert wirkende Verbitterung (narzisstische Kränkung) zu Tage gefördert; dies sei kein versicherter Gesundheitsschaden; seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien mithin nicht nachvollziehbar. Der Bericht des den Versicherten seit Februar 2009 behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________, vom 4. April 2010, wonach eine depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass zu attestieren sei, sei aufgrund seines knappen Umfangs und der wenig differenzierenden Angaben nicht geeignet, eine Änderung des
Gesundheitszustandes seit dem Gutachten des Dr. med. M.________ bis zum Verfügungserlass am 26. November 2009 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Bericht des Dr. med. R.________ enthalte keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem und seine Einschätzung könne mangels erhobener Befunde nicht nachvollzogen werden.

6.3 Der Versicherte bringt vor, die Tatsache, dass Dr. med. M.________ eine Prognose mache, sei unseriös. Auf eine Prognose dürfe nicht abgestellt werden, ohne dass diese nachträglich - wenn die entsprechenden Zeiträume verstrichen seien - gefestigt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass eine ärztliche Prognose zulässig ist und eine Tatfrage betrifft (E. 1. hievor; BGE 132 V 393 E. 3.2. S. 398; Urteil 8C 812/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3).

6.4 Unbestritten ist, dass der Versicherte aus psychischen Gründen ab November 2007 bis 4. November 2008 vollständig arbeitsunfähig und danach in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Soweit die Vorinstanz entgegen der Prognose des Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2009 bereits ab diesem Datum von 100%iger Arbeitsfähigkeit ausging, überzeugt dies nicht, zumal sie sich dabei auf blosse Aktenbeurteilungen des RAD stützte, aus denen nicht hervorgeht, ob sie überhaupt von einem Psychiater bzw. einer Psychiaterin erstattet wurden. Zudem stellte der Psychiater Dr. med. R.________ im Bericht vom 4. April 2010 in jedem Fall eine depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass in allen Tätigkeiten fest. Auch wenn dieser Bericht nach dem Verfügungserlass vom 26. November 2009 erstattet wurde, ist er geeignet, die Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen, zumal der Versicherte bei Dr. med. R.________ seit 23. Februar 2009 in Behandlung war (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass sich die Prognose des Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2009 nicht bewahrheitete. Auf den Bericht des Dr. med. R.________ kann indessen nicht abgestellt werden, zumal
darin der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben wurde. Es drängt sich somit eine weitere psychiatrische Begutachtung auf. Demnach braucht auf die weiteren formellen Einwendungen des Versicherten gegen das Gutachten des Dr. med. M.________ nicht eingegangen zu werden.

6.5 Nach dem Gesagten ist die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

7.
Erwerblicherseits (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist das Valideneinkommen des Versicherten unbestritten, womit es sein Bewenden hat. Über sein Invalideneinkommen kann erst nach Klärung der Arbeitsfähigkeit befunden werden.

8.
Dem Prozessausgang entsprechend werden die Kosten den Parteien je hälftig auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je hälftig auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. August 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_199/2011
Date : 09. August 2011
Published : 27. August 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16  17  43  44  61
BGG: 42  66  68  95  97  99  105  106
BV: 29
EMRK: 6
IVG: 28  29
IVV: 88a
BGE-register
121-V-362 • 132-V-215 • 132-V-393 • 133-II-249 • 134-V-109 • 134-V-131 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-163 • 135-V-194 • 135-V-254 • 135-V-306 • 135-V-465 • 136-V-279
Weitere Urteile ab 2000
8C_185/2010 • 8C_198/2011 • 8C_199/2011 • 8C_239/2008 • 8C_304/2011 • 8C_763/2008 • 8C_792/2009 • 8C_812/2008 • 8C_971/2009 • 9C_204/2009 • 9C_56/2008 • 9C_920/2008
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