Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 443/2021

Urteil vom 9. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Burkhardt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 12. März 2021 (BEK 2020 125).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde mit dem Personenwagen SZ xxx in Euthal SZ, bei der Euthalerstrasse 37 in Richtung Unteriberg innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 17. März 2019, um 09:45 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h, am 19. März 2019, um 10:35 Uhr, mit 61 km/h und am 30. März 2019, um 11:24 Uhr, mit 56 km/h mittels eines stationären, autonom betriebenen Radargeräts gemessen.

B.
Die Staatsanwaltschaft Höfe-Einsiedeln sprach A.________ mit Strafbefehl vom 12. Juli 2019 des mehrfachen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 280.--, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festsetzte. Dagegen erhob A.________ Einsprache, worauf der Strafbefehl dem Bezirksgericht Einsiedeln zwecks Durchführung des gerichtlichen Verfahrens überwiesen wurde. Mit Urteil vom 28. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln A.________ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.-- unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Mit Urteil vom 12. März 2021 wies das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ gegen das Urteil der ersten Instanz erhobene Berufung ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliches Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8'000.-- zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anklagegrundsatzes. Er macht zudem geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen, wobei Radarkontrollen einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bedeuteten. Für Bagatellfälle seien entsprechende Fotoaufnahmen nicht zulässig.

1.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei nicht willkürlich. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung gelange. Eine Bezugnahme auf Beweismittel im Strafbefehl sei nicht erforderlich, weshalb der Anklagegrundsatz gewahrt sei. Schliesslich bestehe für Geschwindigkeitskontrollen eine gesetzliche Grundlage und diese begründeten auch keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).

1.3.

1.3.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B 636/2020 vom 10. März 2020 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen; 6B 1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B 1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).

1.3.4. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B 267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B 24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis).

1.4. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl die Beweismittel aufzuführen und genau zu bezeichnen habe, befasst sich die Vorinstanz. Sie erwägt mit Verweis auf Art. 353 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO sowie das Urteil 6B 882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.4, dass eine Bezugnahme auf die einzelnen Beweismittel im Strafbefehl nicht erforderlich sei. Der Strafbefehl präzisiere im Übrigen genügend konkret, an welchen Daten, zu welcher Uhrzeit und mit wie vielen km/h der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Dieser genüge den gesetzlichen Anforderungen (vorinstanzliches Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen resp. der zitierten Gesetzesbestimmung in inhaltlicher Hinsicht nicht auseinander und wiederholt einzig seine bereits vor Vorinstanz vertretene Auffassung. Damit kommt er seiner Begründungspflicht i.S.v. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nur ungenügend nach. Auf das betreffende Vorbringen ist nicht einzutreten.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine ausreichenden Beweise für einen Schuldspruch vor. Er habe erfolglos beantragt, dass weitere Beweiserhebungen betreffend das Radargerät (Beizug der Bedienungsanleitung, der Zertifizierungsvorschriften, der Wartungsvorschriften, der Wartungshefte, der Wartungsprotokolle, der Beweise über Wartung, Reparaturen sowie Ersatz- und Verschleissteile, Angaben zur Anzahl Messzyklen oder betreffend die Erfüllung der erforderlichen Qualifikation der eingesetzten Messperson) vorzunehmen seien. Das Eichzertifikat sei zudem nur gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmassnahmen verletzt oder messrelevante Teile repariert worden seien. Beides sei trotz entsprechender Beweisanträge nicht untersucht worden. Weiter habe er mit einem Bericht aus der Zeitung "20 Minuten" vom 8. Mai 2020 [recte: 2019] auf Messungenauigkeiten bei LED-Lichtern (wie sie sein Fahrzeug aufweise) hingewiesen. Diese könnten die Sensorik des Radargeräts massiv stören. Auch andere Gründe, wie etwa reflektierende Tafeln, falsche Winkeleinstellungen oder zu grosse Aufnahmedistanzen, würden ungenaue Messungen verursachen. Aus den Akten gehe nicht hervor, wo das fragliche
Radargerät aufgestellt gewesen sei, in welchem Winkel oder auf welchem Untergrund und bei welchen reflektierenden Tafeln. Es liege daher kein Beweis vor, dass das Messsystem korrekt aufgestellt gewesen sei.
Die erste Instanz erwägt zusammengefasst, die Bauart des vorliegend massgebenden Radargeräts "Gatso RS-GS11" sei zur Eichung zugelassen worden und es liege ein Zulassungszertifikat mit der Nummer CH-P-09186-00 vor. Danach sei die Zulassung am 4. November 2009 erfolgt und bis zum 3. November 2019 gültig gewesen. Das Eichzertifikat Nr. 258-30832 des Bundesamts für Metrologie [recte: Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS] vom 17. Januar 2019 mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2020 liege ebenfalls bei den Akten. Darauf könne abgestellt werden und es sei davon auszugehen, dass das Messgerät zu den fraglichen Zeitpunkten funktioniert habe. Dem Messprotokoll könne zudem entnommen werden, dass eine Funktionskontrolle erfolgreich durchgeführt worden sei. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb die drei Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft gewesen sein sollten (erstinstanzliches Urteil S. 8).
Die Vorinstanz stellt vorab zutreffend fest, dass sich ihre Prüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO auf Willkürgesichtspunkte beschränke. Sie kommt sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die erste Instanz mit ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei. Nachdem keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Messgeräts bestanden hätten, hätten sich auch keine weiteren Untersuchungshandlungen aufgedrängt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das vorliegend eingesetzte Radargerät war zugelassen und gültig geeicht, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die entsprechenden Zertifikate liegen im Übrigen bei den Akten. Die erfolgreich durchgeführte Funktionskontrolle legt sodann den einwandfreien Betrieb des Radargeräts nahe, derweil keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine Falschmessung ersichtlich sind. Auch der Beschwerdeführer vermag keine solchen aufzuzeigen und begnügt sich mit pauschalen Hinweisen auf technische und sonstige Mängel, die seiner Ansicht nach (theoretisch) zu fehlerhaften Messungen führen könnten. Dabei
verkennt er, dass eine Überprüfung sämtlicher potentiell denkbaren Fehlerquellen unter Willkürgesichtspunkten nicht erforderlich ist. In Ermangelung jeglicher Hinweise auf eine Fehlmessung des gültig zugelassenen, geeichten und erfolgreich kontrollierten Geräts, musste die erste Instanz keine unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessungen haben und durfte den rechtserheblichen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachten. Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung verstösst somit nicht gegen das Willkürverbot. Eine Verletzung des Untersuchungsrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz zu Recht verneint.

1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen keine als Beweis tauglichen Messungen oder Bildserien im Recht. Gemäss Weisungen des Bundesamtes für Verkehr (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (nachfolgend: ASTRA-Weisungen) müsse ein Messmittel entweder zwei voneinander unabhängige Messverfahren aufweisen, oder es müsse ein Mehrfach-Mess-System vorhanden sein, dessen Messwerte anhand zeitlich festgelegter Bildserien oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme nachträglich rekonstruiert werden könne. Aus den Akten gingen keine solchen hervor.
Zutreffend ist, dass sich für jede der vorliegend angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen einzig ein sogenanntes Front-Bild (teilweise mit vergrösserten Auszügen) bei den Akten befindet Dennoch vermögen d ie Vorbringen des Beschwerdeführer s nicht zu überzeugen. Gemäss Ziff. 3 der ASTRA-Weisungen muss jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Das Messmittel hat grundsätzlich mindestens eines der folgenden Messverfahren einzuhalten: Zwei voneinander unabhängige Messverfahren, deren Messwerte von einer Auswertelogik automatisch miteinander verglichen werden (Ziff. 3.1), oder ein Mehrfach-Mess-System, dessen Messwerte anhand einer zeitlich festgelegten Bildserie oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme oder anhand von Videoaufnahmen nachträglich rekonstruiert werden können (Ziff. 3.2). Das in casu eingesetzte Messgerät ist gemäss den Radarbildern auf dem Messprotokoll (Untersuchungsakten act. 8.0.03) sowie den Angaben auf dem Zulassungszertifikat (Akten des erstinstanzlichen Verfahrens act. D/11 S. 1) dafür ausgerüstet, Front- und Heckbilder der kontrollierten Fahrzeuge zu schiessen. Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Gemäss Zulassungszertifikat erfolgt die Bilderfassung zusätzlich zu den zwei Digitalkameras für die Front- und Heckaufnahme mit einer Videokamera (Akten des erstinstanzlichen Verfahrens act. D/11 S. 2). Unter diesen Umständen ist beim eingesetzten Messmittel ein Mehrfach-Mess-System vorhanden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dieses im Rahmen der Kontrolle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangt wäre.
Die Frage kann jedoch offen bleiben. Die ASTRA-Weisungen haben keinen Gesetzescharakter und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG dar. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66; 102 IV 271; Urteile 6B 921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; 6B 937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Urteil 6B 937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Gemäss Wortlaut bezweckt Ziff. 3 der ASTRA-Weisungen die zweifelsfreie Zuordnung des Messwerts zum gemessenen Fahrzeug (vgl. auch Bock/Fasel, Wie zuverlässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen, in: Strassenverkehrsrechtstagung 2014, S. 39 ff., S. 51). Da jedoch auf sämtlichen im Recht liegenden Radaraufnahmen einzig das Auto des Beschwerdeführers die Strasse befährt, stellt sich die Frage der Zuordnung des Messwerts nicht. Somit wären selbst ohne Einsatz eines Mehrfach-Mess-Systems im vorliegenden Fall keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen des
Beschwerdeführers eine derart erhebliche Bedeutung hätten, dass sie ihr Ziel nur erreichen könnten, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig wäre (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B 937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4; je mit Hinweis). Die Aufnahmen sind somit verwertbar.

1.5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, neben den technischen Ungenauigkeiten am Messgerät könnten auch Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer bestehen. Weiter treffe es nicht zu, dass Messungenauigkeiten durch den Abzug der Sicherheitsmarge ausgeglichen würden. Das ASTRA verfüge über keine Gesetzgebungskompetenz, welche es ihm erlaube, für die Gerichte bindende Beweiswürdigungsregeln zu erlassen. Zudem würden diese Margen die Ungenauigkeit der Messgeräte berücksichtigen, nicht jedoch die Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsabgabe der individuellen Fahrzeuge selbst. Da niemals die exakt zurückgelegten Kilometer, sondern nur die Umdrehung von Rädern und Getrieben gemessen werden könnten, spielten Grösse, Pneudruck und Profile der Reifen sowie weitere Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Das ASTRA verfügt gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
1    Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:24
a  der Geschwindigkeit;
b  der Beachtung von Lichtsignalen;
c  des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren;
d  der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit;
e  des technischen Zustandes der Fahrzeuge;
f  der Abmessungen und Gewichte;
g  des Ladegutes;
h  der Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;
i  der Atemalkoholkonzentration26.
1bis    Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200627 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.28
2    Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie:29
a  die Durchführung und das Verfahren;
b  die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge.
3    Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest.
4    Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.30
der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) über die Kompetenz zur Festlegung von Sicherheitsabzügen für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln. Diese hat sie in Art. 8 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) wahrgenommen. Im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen vorgenommene Radarmessungen (von denen die Sicherheitsmarge in Abzug zu bringen ist) bilden in einem nachfolgenden Strafverfahren zwar ein Beweismittel, dieses ist durch das Gericht jedoch frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Sicherheitsabzüge trügen der individuellen Beschaffenheit der kontrollierten Fahrzeuge ungenügend Rechnung, belässt er es bei unsubstanziierten Verweisen auf angebliche Unterschiede hinsichtlich Fahrzeuggrösse, Pneudruck, Reifenprofil oder "weitere technische Unterschiede". Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die in seinem Fall vorgenommenen Abzüge zu tief wären und bringt auch nicht vor, wie hoch diese seiner Ansicht nach sein müssten. Damit kommt
er seiner Begründungspflicht i.S.v. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht nach. Sofern er der Ansicht ist, es könnten Ungenauigkeiten bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer seines Fahrzeugs bestehen, so ist - wie es bereits die Vorinstanz erwägt - nicht ersichtlich, inwiefern dies die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit beeinflusst haben sollte.

1.5.4. Was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, wonach das Eichzertifikat des METAS kein unabhängiges, geprüftes Zertifikat und gemäss ISO-Norm nicht anerkannt sei, zu seinen Gunsten ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SVK). Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem METAS die Durchführung und das Verfahren, die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SVK). Gestützt darauf hat das ASTRA am 22. Mai 2008 sowohl die VSKV-ASTRA als auch die ASTRA-Weisungen erlassen. Ausserdem hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in seiner Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von
Geschwindigkeitsmessern, die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel geregelt (Art. 1
SR 941.261 Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) - Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung
VMG Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Anforderungen an Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr und an Messmittel für die Prüfung von Geschwindigkeitsmessern;
b  die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c  die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass besagte Vorschriften im Zusammenhang mit dem vorliegend verwendeten Radargerät nicht eingehalten worden wären.

1.5.5. Mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach für Geschwindigkeitsmessungen und die "Sammlung" von Radarbildern keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, setzt sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie führt richtig aus, dass die Radarmessungen vorliegend nicht im Rahmen polizeilicher Ermittlungstätigkeit resp. einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung erfolgten (zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit, vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 6B 372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; 6B 1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Entsprechend finden nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5
1    Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5
2    Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.6
3    Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8
SVG und Art. 106 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 3 Zuständigkeit der Polizei
1    Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr.
2    Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19709.
SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Schwyz ist dies die Kantonspolizei (§1 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Schwyz vom 22. März 2000 [PolG; SRSZ 520.110]). Diese setzt bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein
(Art. 3 Abs. 2 SVK und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarmessgeräte, für deren Beizug im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen somit eine genügende Grundlage besteht.

1.5.6. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung und das vom Radarmessgerät erzeugte Foto des Beschwerdeführers in seinem Auto in seine verfassungsmässigen Grundrechte eingreifen. Die Vorinstanz gibt die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8). Es lässt sich nicht vermeiden, dass die Durchführung von stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient. Das ändert aber nichts daran, dass der primäre Zweck solcher Geschwindigkeitskontrollen der Einhaltung der Strassenverkehrsregeln und damit der Verkehrssicherheit dient und die dadurch bei einer erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung erlangten Beweismittel lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt. Werden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Urteile 6B 372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.4.1; 6B 57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; je mit Hinweisen).

1.6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung. Auf den entsprechenden, nicht begründeten Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Burkhardt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_443/2021
Date : 09. Mai 2022
Published : 01. Juni 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  106
BV: 9  13  32
EMRK: 6
Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung: 1
SKV: 3  9
SVG: 1  106
StPO: 10  353  398
BGE-register
102-IV-271 • 121-IV-64 • 135-II-356 • 139-IV-128 • 140-III-115 • 140-III-264 • 141-I-60 • 141-III-564 • 143-IV-241 • 143-IV-27 • 144-II-427 • 145-IV-154 • 146-I-11 • 146-IV-88 • 147-IV-534 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1050/2020 • 6B_1143/2015 • 6B_1204/2020 • 6B_24/2019 • 6B_267/2019 • 6B_372/2018 • 6B_443/2021 • 6B_57/2018 • 6B_636/2020 • 6B_882/2013 • 6B_921/2014 • 6B_937/2013
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