Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 237/2019
Urteil vom 9. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Februar 2019 (ZK 18 297).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 1964; Beschwerdeführerin) und A.________ (geb. 1957; Beschwerdegegner), beides Staatsangehörige der Tschechischen Republik, heirateten am 15. November 1990 in der gemeinsamen Heimat. Sie haben einen mittlerweile volljährigen Sohn. Gegen Ende des Jahres 2012 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf, der sich zuletzt in der Schweiz befand. Heute lebt B.________ in der Schweiz und A.________ in der Tschechischen Republik. Mit Urteil vom 28. Januar 2014 schied das Kreisgericht Jesenik/Tschechien auf Klage von A.________ hin die Ehe nach Massgabe des tschechischen Rechts. Die Nebenfolgen der Scheidung regelte es nicht. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
A.b. Bereits am 22. Januar 2014 hatte B.________ beim Regionalgericht Oberland Klage auf Scheidung der Ehe und eventuell Ergänzung des tschechischen Scheidungsurteils erhoben. In der Schweiz sollten die Scheidungsnebenfolgen geregelt werden, namentlich der nacheheliche Unterhalt. Gleichzeitig hatte B.________ den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen beantragt, darunter die Verpflichtung von A.________ zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 15'000.-- für die Zukunft und das Jahr vor Klageeinreichung.
A.c. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 wies das Regionalgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Die von B.________ hiergegen eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern am 11. Februar 2015 gut und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Regionalgericht zurück.
A.d. Am 28. April 2016 entschied das Regionalgericht erneut über die vorsorglichen Massnahmen. Dabei nahm es davon Vormerk, dass die Ehe seit dem 21. Februar 2014 rechtskräftig geschieden ist, und verpflichtete A.________ soweit hier interessierend dazu, an B.________ ab dem Datum der Scheidung für die Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt von Fr. 9'850.-- im Monat zu bezahlen.
A.e. Auch gegen diesen Entscheid reichte B.________ Berufung ein und beantragte unter anderem, ihr sei ab dem 17. November 2012, eventualiter ab dem 22. Januar 2013, während der Dauer des Hauptverfahrens ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 86'000.-- zuzusprechen. A.________ erhob ebenfalls Berufung mit dem Antrag auf Feststellung, dass er für die Dauer des Hauptprozesses keinen Unterhalt schulde. In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.________ verpflichtete das Obergericht A.________ mit Entscheid vom 18. Mai 2017 dazu, an diese ab dem 22. Januar 2013 während der Dauer des Hauptverfahrens Unterhalt von Fr. 19'390.-- im Monat zu bezahlen.
A.f. Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hiess das Bundesgericht eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Entscheid des Obergerichts vom 18. Mai 2017 soweit den vorsorglichen Unterhalt und die Prozesskosten betreffend auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an dieses zurück. Dabei hielt es abweichend vom Obergericht fest, dass sich der strittige Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Tschechischen Republik beurteilt (BGE 144 III 368).
B.
Am 8. Februar 2019 entschied das Obergericht erneut über die Streitsache. Dabei wies es den Antrag von B.________ auf vorsorglichen Unterhalt in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts vom 28. April 2016 und in Gutheissung der Berufung von A.________ ab (Dispositivziffer 2). Sämtliche Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens auferlegte es B.________, die es ausserdem dazu verpflichtete, an A.________ Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 96'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffern 4-7).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2019 gelangt B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und A.________ zu verurteilen, ihr monatlichen Unterhalt von Fr. 30'000.-- vom 17. November 2012 bis zum 20. Februar 2014, von Fr. 30'000.-- vom 21. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2017 und von Fr. 20'000.-- ab dem 21. Februar 2017 auf unbeschränkte Zeit zu bezahlen. Sämtliche bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge seien mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Weiter seien die Dispositivziffern 4-7 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren vor Obergericht und Regionalgericht neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht B.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei festzustellen bzw. zu verfügen, dass Dispositivziffer 5 des Entscheids des Regionalgerichts vom 28. April 2016 (betreffend die vorsorglich angeordneten Unterhaltszahlungen) während der Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht weiterhin vollstreckbar bleibt.
Am 25. März 2019 verzichtet das Obergericht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und mit Eingabe vom 2. April 2019 beantragt A.________ dessen Abweisung. Ausserdem stellt er den Antrag, es sei ihm Frist zur Stellungnahme in der Sache anzusetzen. Mit Verfügung vom 10. April 2019 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde in Bezug auf die kantonalen Kosten und Entschädigungen und im Übrigen dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, als eine von A.________ am Kreisgericht Budweis/Tschechien hinterlegte Sicherheitsleistung bis zum Abschluss des vorliegenden Unterhaltsverfahrens nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben solle.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.
2.1. Zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens führt das Obergericht aus, es stehe einzig die vorsorgliche Zusprechung von nachehelichem Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 21. Februar 2014 infrage. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das Bundesgericht habe im ersten Verfahren zwar Entsprechendes festgehalten. Dabei habe es aber offensichtlich übersehen, dass sie primär eine Scheidungsklage mit vorsorglichen Massnahmen eingereicht und rückwirkend (auch ehelichen) Unterhalt ab dem 17. November 2012 beantragt habe. Das tschechische Scheidungsurteil habe lediglich die Scheidung ausgesprochen, ohne deren Nebenfolgen zu regeln oder sich zum Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung zu äussern. Es verletze verfassungsmässige Rechte, wenn ihr nunmehr der Anspruch auf Unterhalt vor der Scheidung abgesprochen werde, zumal dieser zufolge Verjährung auch nicht nachträglich in der Tschechischen Republik geltend gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin missachtet, dass nicht nur das Obergericht und die Parteien, sondern auch das Bundesgericht durch die rechtliche Beurteilung gebunden ist, mit der die Rückweisung begründet wurde (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und E.
2.1). Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens sind damit ausschliesslich vorsorgliche Massnahmen zu den Scheidungsnebenfolgen, mithin zum nachehelichen Unterhalt (BGE 144 III 368 E. 3.1).
2.2. Mit Blick auf diese vorsorglichen Unterhaltsbeiträge wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, namentlich im Zusammenhang mit der Verfahrensführung sowie bei der Feststellung und Anwendung des massgebenden tschechischen Rechts insbesondere gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
einzutreten.
2.3. Verschiedentlich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe sich widersprüchlich verhalten und sei in Willkür verfallen, weil es im angefochtenen Entscheid von seiner im Entscheid vom 18. Mai 2017 vertretenen Haltung abgewichen sei. Sie verkennt, dass das Obergericht aufgrund des Rückweisungsentscheids vom 24. Mai 2018 gehalten war, eine neue Würdigung der Sachlage vorzunehmen (allgemein zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden vgl. die Hinweise in E. 2.1 hiervor). Der Umstand, dass das Obergericht gewisse Punkte neu beurteilte und würdigte, vermag daher für sich allein keine Willkür zu begründen, auch wenn dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin geschah. Letztere hätte im Einzelnen darlegen müssen, weshalb das Obergericht unter Berücksichtigung der neuen Ausgangslage noch an seine ursprüngliche Auffassung gebunden und ein Abweichen von derselben unhaltbar war. Dies unterlässt sie. Offensichtlich keine Willkür aufzuzeigen vermag sodann das Vorbringen, das Obergericht sei von den Erwägungen der Erstinstanz abgewichen.
Unbegründet ist auch die verschiedentlich erhobene Rüge, der angefochtene Entschied sei in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt, obgleich es andernorts ausgeführt habe, diese sei entscheidend. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin basieren auf einer unvollständigen Lektüre des angefochtenen Entscheids: Nach Darstellung der Vorinstanz kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners gemäss den einschlägigen Rechtsnormen für die Unterhaltsfrage massgebend sein, wobei dies davon abhängt, wie sich die Höhe des Bedarfs der Beschwerdeführerin und deren finanziellen Situation bzw. Eigenversorgungskapazität präsentieren. Später kommt das Obergericht zum Schluss, aufgrund der guten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bzw. weil diese keinen schwerwiegenden Nachteil glaubhaft zu machen vermöge, komme es auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht an. Ein Widerspruch ist hier nicht auszumachen. Sodann vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem sog. Sanktionsunterhalt nach tschechischem Recht keine "widersprüchliche Argumentationskette" aufzuzeigen. Sie unterschlägt in ihren
Ausführungen, dass das Obergericht nachvollziehbar darlegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, einen schwerwiegenden Nachteil glaubhaft zu machen, und dass deshalb kein Unterhalt geschuldet ist.
3.
Strittig sind weiter die der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren auferlegten Prozesskosten.
Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, vom Beschwerdegegner eine Vernehmlassung einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. die Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- we rden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber