Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.8

Beschluss vom 9. April 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

Kanton Zürich,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Bern, 2. Kanton Basel-Landschaft, 3. Kanton Wallis,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 26. Oktober 2013 um ca. 10.30 Uhr begaben sich A., B., C., D. und E., allesamt rumänische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, ins Einkaufsgeschäft F. (Kanton Thurgau). Dort entwendeten sie 33 Zigarettenstangen, indem die drei Frauen die Zigarettenstangen vor dem Durchschreiten des Kassenbereichs unter ihren Kleidern versteckten und das Geschäft ohne die Zigaretten zu bezahlen verliessen. Um 14.58 Uhr alarmierte ein Angestellter die Kantonspolizei Thurgau (act. 1, S. 3).

B. Gleichentags entwendeten die Obgenannten 49 Zigarettenstangen im Einkaufsgeschäft G. (Kanton Zürich). Angestellte des Einkaufsgeschäftes G. versuchten A. et. al. anzuhalten, jedoch gelang diesen die Flucht mit einem silberfarbenen Opel Zafira. In der Folge alarmierte ein Angestellter die Polizei. Der Kantonspolizei Zürich ist es anschliessend - nach einer Verfolgungsjagd, bei welcher A. als Lenker des Fahrzeugs zahlreiche Widerhandlungen gegen das SVG beging - gelungen, A. et. al. anzuhalten und festzunehmen. Im Personenwagen wurden 98 Zigarettenstangen sichergestellt, somit 16 mehr als bei den oben erwähnten Sachverhalten entwendet wurden. Der protokollführende Polizist der Kantonspolizei Zürich hielt diesbezüglich fest, dass davon auszugehen sei, dass die 16 Zigarettenstangen aus einem weiteren Delikt stammten (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 16 ff.).

C. A. wurde am 27. Oktober 2013 durch die Kantonspolizei Zürich und am 28. Oktober 2013 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend "StA See/Oberland") einvernommen. Während er bei der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich die ihm vorgeworfenen Diebstähle bestritt, legte er bei der StA See/Oberland diesbezüglich ein Geständnis ab (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 31 ff.).

D. C., D., E. und B. wurden einzeln am 26., 27. und 28. Oktober 2013 jeweils einmal durch die Kantonspolizei Zürich und die StA See/Oberland einvernommen, wobei alle ein Geständnis ablegten (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 31 ff.).

E. Am 28. Oktober 2013 erliess die StA See/Oberland Strafbefehle gegen B., C., D. und E. wegen bandenmässigen Diebstahls. Sie wurden bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Vollzug der Freiheitstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 246 ff.). Gegen A. wurde hingegen am 29. Oktober 2013 die Untersuchungshaft verfügt und am 27. Januar 2014 bis 25. April 2014 verlängert (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 181 ff.).

F. Am 29. Oktober 2013 erteilte die StA See/Oberland der Kantonspolizei Zürich einen Ermittlungsauftrag in Sachen A. Dabei sollte u.a. abgeklärt werden, ob A. weitere Diebstähle verübt habe (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 206 ff.). Die Ermittlungen brachten zutage, dass A. am 21. Oktober 2013 in Z. (Kanton Basel-Landschaft) einen bandenmässigen Diebstahl in Mittäterschaft mit C., B. und zwei unbekannten Mittätern begangen haben soll. Zudem soll er in Y. (Kanton Bern) einen räuberischen Diebstahl in Mittäterschaft mit C., B. und zwei weiteren Mittätern begangen haben (act. 1).

G. Am 29. Oktober 2013 bestellte die OStA ZH Rechtsanwalt H. (X. [Kanton Zürich]) als amtlichen Verteidiger von A. (Verfahrensakten C-3/2013/5283, S. 221).

H. Mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 6. Dezember 2013 und 16. Dezember 2013 ersuchte die StA See/Oberland die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") um Verfahrensübernahme betreffend A. Sie hielt darin fest, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren betreffend die Diebstähle vom 26. Oktober 2013 abgeschlossen sei (act. 1.1 und 1.3). Die StA BL lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 bzw. 20. Dezember 2013 ab, und ersuchte ihrerseits die OStA ZH um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens (act. 1.2 und 1.4).

I. Am 22. November 2013 wurde A. in Gegenwart seines Verteidigers von der Kantonspolizei Zürich betreffend die Vorfälle vom 21. Oktober 2013 in W. (Kanton Bern) und Z. (Kanton Bern) einvernommen, wobei er ein Geständnis ablegte (Verfahrensakten, Akten betr. Fall Y. BE, S. 22 ff.; LI 1 13/2640, 2641, 2642, S. 33 ff.).

J. Am 11. Dezember 2013 wurde A. in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Kantonspolizei betreffend die ihm vorgeworfenen SVG Delikte einvernommen. In diesem Zusammenhang markierte die Kantonspolizei Zürich die von A. gefahrene Strecke auf einer Karte und erstellte eine diesbezügliche Legende (Verfahrensakten C-3/2013/5283, ND 3 S. 10 ff.).

K. Am 17. Januar 2014 fragte die StA See/Oberland die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "GStA BE") um Verfahrensübernahme an (act. 1.5). Diese lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 27. Januar 2014 ab (act. 1.6), worauf sich der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich an den stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Kantons Bern wendete (act. 1.8). Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 lehnte die GStA BE die Verfahrensübernahme erneut ab (1.10).

L. Mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 25. Februar 2014 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") die StA BL um Verfahrensübernahme (act. 1.11). Diese lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 10. März 2014 ab (act. 1.16).

M. Am 26. Januar 2014 ersuchte die OStA ZH die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend "StA VS") um Verfahrensübernahme (act. 1.12). Die StA VS lehnte diese mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ab (act. 1.14).

N. Mit Gesuch vom 24. März 2014 stellt die OStA ZH bei diesem Gericht folgenden Antrag (act. 1):

"Es seien die Strafbehörden des Kantons Bern, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen".

O. Die StA VS verzichtete auf die Einreichung einer Gesuchsantwort (act. 3). Die StA BL stellte am 27. März 2014 den Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die GStA BE beantragte am 28. März 2014, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). Die jeweiligen Gesuchsantworten wurden am 31. März 2014 den entsprechenden Staatsanwaltschaften zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Kuhn, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls vor (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2). Gemäss geltender Rechtsprechung ist in der Regel eine Änderung des Gerichtsstandes nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Untersuchung gänzlich oder nahezu abgeschlossen ist (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1).

2.2 Am 26. Oktober 2013 entwendeten A. et. al. im F. und im G. insgesamt 82 Zigarettenstangen. Bei ihrer gleichentags erfolgten Anhaltung stellte die Kantonspolizei Zürich 98 Zigarettenstangen sicher. Der protokollführende Polizist der Kantonspolizei Zürich hielt diesbezüglich fest, dass davon auszugehen sei, dass die 16 Zigarettenstangen aus einem weiteren Delikt stammten. Nach durchgeführten Einvernahmen von A. et. al. erliess die StA See/Oberland bereits am 28. Oktober 2013 Strafbefehle gegen B., C., D. und E. wegen bandenmässigen Diebstahls. Am 29. Oktober 2013 erteilte die StA See/Oberland einen Ermittlungsauftrag an die Polizei betreffend A., wobei u.a. abgeklärt werden sollte, ob A. weitere Diebstähle verübt habe. Das soeben wiedergegebene Vorgehen der StA See/Oberland erstaunt. Obschon klare diesbezügliche Indizien bestanden und sich die Zürcher Strafverfolgungsbehörden bewusst waren, dass A. zusammen mit anderen Tätern noch weitere Delikte begangen haben musste, erliess die StA See/Oberland Strafbefehle gegen C., D., E. und B., ohne vorher weitere Ermittlungen zu tätigen. Dieses Vorgehen war zwar einerseits effizient und verfahrensökonomisch, es erschwert andererseits jedoch auch das Vorgehen gegen die gleichen Täter bezüglich der in den Kantonen Basel-Landschaft, Bern und Wallis begangenen weiteren Straftaten. Das Vorgehen des Kantons Zürich widersprach somit auch Sinn und Zweck der Art. 33 und 34 StPO, wonach sämtliche Straftaten eines Täters und mehrere Täter für die gleiche(n) Tat(en) von der gleichen Behörde gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen.

2.3 Es gilt festzuhalten, dass die StA See/Oberland mit dem Erlass der Strafbefehle gegen C., D., E. und B. den Gerichtsstand betreffend die Diebstähle vom 26. Oktober 2013 konkludent anerkannte. Hinzu kommt, dass ein Wechsel des Gerichtsstandes auch zu vermeiden ist, weil die Diebstahlsuntersuchung betreffend A. nahezu abgeschlossen ist. Dasselbe gilt für die A. vorgeworfenen SVG Delikte - die Kantonspolizei hat diese Widerhandlungen sorgfältig untersucht und ihn dazu einvernommen (siehe supra lit. J.). Die Untersuchungen in den Kantonen Bern, Basel-Landschaft und Wallis hingegen befinden sich nicht in diesem Stadium; es liegen lediglich die Aussagen von Auskunftspersonen und A. vor - der Aufenthaltsort der Mittäter ist unbekannt. Entsprechend konnten diese nicht zur Sache einvernommen werden.

Aus den soeben genannten insbesondere verfahrensökonomischen Gründen sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D. und E. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 9. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : BG.2014.8
Data : 09. aprile 2014
Pubblicato : 28. aprile 2014
Sorgente : Tribunale penale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Corte dei reclami penali: procedimenti penali
Oggetto : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Registro di legislazione
CPP: 14  31  33  34  39  40  396  423
LOAP: 37
Registro DTF
129-IV-202
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
lago • basilea campagna • tribunale penale federale • corte dei reclami penali • accusato • vallese • decreto penale • furto • fattispecie • cancelliere • turgovia • spese giudiziarie • orologio • termine • inchiesta penale • infrazione • numero • difesa d'ufficio • domanda indirizzata all'autorità • berna • polizia • zurigo • decisione • informatore • bellinzona • diritto cantonale • avvocato • d'ufficio • posto • istante • pena privativa della libertà • sigaretta • casale • quesito • direttore • detenzione preventiva • periodo di prova • domicilio in svizzera • giorno • atto processuale • conoscenza • mese • all'interno • fuga • rimedio di diritto ordinario • indicazione dei rimedi giuridici • scambio di opinioni • luogo di dimora • situazione personale
... Non tutti
BVGer
C-3/2013
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 94
Sentenze TPF
BG.2014.8 • BG.2007.2 • BG.2006.13 • BG.2008.19