Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 650/2017

Urteil vom 9. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.D.________,
2. B.D.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017 (B 2016/247).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.D.________ (geb. 1986) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam im Alter von sechs Jahren im Familiennachzug in die Schweiz. Ab dem 3. November 1999 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen; diese wurde ihm wegen seiner wiederholten Straffälligkeit am 26. Juni 2012 rechtskräftig entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2C 965/2011). Zwischen August 2001 und Januar 2010 war A.D.________ neunmal - zum Teil einschlägig - verurteilt worden, so dreimal wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeiten, viermal wegen grober Verkehrsregelverletzungen und zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Die schwerste Strafe sprach das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am 13. März 2007 gegen ihn aus: Es verurteilte A.D.________ wegen Raubes, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Mitführen eines einhändig bedienbaren Messers), Fahrens ohne Kontrollschilder und in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung (alles begangen von Mai 2005 bis Juni 2006) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie zu einer Busse von
Fr. 2'000.--. Die letzte Verurteilung erfolgte am 21. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.-- wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall (begangen am 9. Februar 2008; Autorennen innerorts). Die letzte Straftat geht auf den 2. August 2009 zurück (Mitführen eines Schlagrings), wofür er am 24. August 2009 zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt wurde.

A.b. A.D.________ meldete sich am 31. Juli 2012 beim zuständigen Einwohneramt ab und reiste in den Kosovo zurück. Seine niederlassungsberechtigte Landsfrau B.D.________ (geb. 1988), die er am 21. August 2008 geheiratet hatte, verblieb in der Schweiz. Am 5. September 2012 erliess das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.D.________ ein unbeschränktes Einreiseverbot, welches das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin am 10. Juli 2014 auf zehn Jahre - bis zum 4. September 2022 - befristete (BVGE C-5250/2012). Während das Bundesamt für Migration/SEM ein erstes Ersuchen um Aussetzung des Einreiseverbots am 8. Oktober 2013 noch ablehnte, entsprach es späteren Gesuchen an Weihnachten/Neujahr 2014/2015 sowie zur Geburt des Sohnes C.D.________ (am 18. April 2015) jeweils für 14 Tage.

B.
Am 6. Januar 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von B.D.________ ab, ihren Ehemann wieder in die Schweiz nachziehen zu können. Zwar verfügten sie und der gemeinsame Sohn - so das Migrationsamt - inzwischen über die schweizerische Staatsbürgerschaft, doch bestehe nach wie vor ein erhebliches Risiko, dass A.D.________ in der Schweiz wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch "zum heutigen Zeitpunkt" noch eine schwerwiegende Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung bilde. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017).

C.
B.________ und A.D.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017 aufzuheben, dem Familiennachzugsgesuch zu entsprechen und A.D.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. Sie machen geltend, der Umstand, dass B.________ und C.D.________ über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügten und A.D.________ sich bewährt habe, seien neue Elemente, die eine Überprüfung der Wiedererteilung der Bewilligung rechtfertigten, insbesondere, wenn dem Kindesinteresse angemessen Rechnung getragen werde.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin ist (inzwischen) Schweizer Bürgerin und seit dem 21. August 2008 mit dem Beschwerdeführer verheiratet, wobei die eheliche Beziehung nach dessen Ausreise über die Grenzen hinweg fortgesetzt wurde. Es besteht somit grundsätzlich ein gesetzlicher (Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG [SR 142.20]) wie verfassungs- (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) und konventionsmässig (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) begründeter Anspruch darauf, dass sie, ihr Gatte und der gemeinsame Sohn ihre familiären Beziehungen in der Schweiz leben können. Ob die einzelnen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht eine solche des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
contrario und Art. 86 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) ist an die Hand zu nehmen.

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erweisen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Der Betroffene muss seinerseits rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft ermittelt wurde, will er diesen infrage stellen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Er hat sich im Übrigen in rechtlicher wie sachverhaltsmässiger Hinsicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht genügen, die Beschwerdeführer insbesondere einfach wiederholen, was sie im kantonalen Verfahren vorgebracht haben, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu ihren Einwänden zu befassen und im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ist auf ihre Kritik nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten geltend machen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen unterlassen, im Einzelnen auszuführen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil in den jeweiligen Punkten das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzen würde.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch erlischt, falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Einen solchen setzt der Ausländer unter anderem, wenn er "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG i.V.m. Art. 63 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und immer schwerer straffällig; am 13. März 2007 ist er unter anderem wegen Raubes zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden, womit sein Anspruch auf Familiennachzug erlosch und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2012 (2C 965/2011) das Land zu verlassen hatte.

2.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Die Massnahme muss
verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich; sie darf zudem nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstossen.

2.3.

2.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C 964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).

2.3.2. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C 487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2; 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1; 2C 715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4.3; 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen (Urteil 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.2). Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und
kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).

2.3.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht gezogen werden muss. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung des Familiengesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen, falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend verändert haben (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile
2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C 487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6; 2C 715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4.2). Dies kann etwa der Fall sein, wenn nachträglich ein potenziell anspruchsbegründender Tatbestand eingetreten ist (Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).

3.

3.1. Die kantonale Vorinstanz hat die dargelegte bundesgerichtliche Praxis - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer - korrekt wiedergegeben und auf ihre Situation angewandt: Der Entscheid über den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ist am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführer hatten somit erst ab Juli 2017 einen ordentlichen Anspruch darauf, dass ihr Nachzugsgesuch im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse neue geprüft würde. Zuvor galt dies nur, falls sich die tatsächlichen Verhältnisse so verändert hätten, dass ein anderes Ergebnis (als im Jahr 2012) ernstlich in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs im August 2015 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen erst seit etwas über drei Jahren rechtskräftig, und das Einreiseverbot war bloss ein Jahr zuvor vom Bundesverwaltungsgericht auf zehn Jahre festgesetzt worden. Zwar ging aus der Beziehung der Beschwerdeführer am 8. April 2015 der gemeinsame Sohn C.D.________ hervor, doch führte weder dies noch der Umstand, dass die Ehegattin inzwischen die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben hatte, dazu, dass das Nachzugsgesuch ernstlich eine Chance gehabt hätte, gutgeheissen zu werden. Allein die Zeugung
eines Kindes war - wessen sich die Beschwerdeführer bewusst sein mussten - nicht geeignet, den Sachverhalt lediglich drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers bereits derart grundlegend zu verändern, dass dessen deliktisches Verhalten, welches zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung Anlass gegeben hatte, und eine allfällige Rückfallgefahr nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen wären (zur Berücksichtigung der Kindesinteressen: vgl. auch das Urteil 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3).

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 davon aus, der Beschwerdeführer habe seit seinen Jugendjahren immer wieder Anlass zu schweren Klagen gegeben. Er delinquierte regelmässig noch in der Probezeit früherer Verurteilungen. Durch sein andauerndes kriminelles Verhalten habe er - so das Urteil - belegt, dass er nicht in der Lage sei, sich während einer längeren Zeit an die in der Schweiz geltenden Regeln und Gesetze zu halten: Weder zahlreiche Warnstrafen (Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch Untersuchungshaft oder das hängige ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hätten ihn davon abzuhalten vermocht, weitere Straftaten zu begehen und dies auch noch nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin. Als gravierend bezeichnete das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer immer wieder an den Tag gelegte Aggressivität und sein ausgeprägter "Mangel an Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität" Dritter. Der Beschwerdeführer habe als uneinsichtiger, gewaltbereiter Gewohnheitsdelinquent zu gelten, der die ihm eingeräumten zahlreichen Chancen nicht genutzt habe und bei dem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos geblieben seien.

3.2.2. Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Nachzugsgesuch zu früh erfolgt war und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bundesgerichtlichen Ausführungen noch nicht hinreichend belegen konnte, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse bereits drei Jahre nach Rechtskraft des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und ein Jahr nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des zehnjährigen Einreiseverbots hinter das private Interesse zurückzutreten hatte, sein Familienleben (erneut) in der Schweiz pflegen zu können; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beziehung inzwischen ein gemeinsamer Sohn entsprungen ist. Der Beschwerdeführer hat wichtige Rechtsgüter (Leib und Leben) wiederholt gefährdet oder verletzt, sodass sich ausländerrechtlich strenge Anforderungen hinsichtlich der künftig allenfalls ausländerrechtlich hinzunehmenden Rückfallgefahr rechtfertigen.

3.3. Obwohl der Beschwerdeführer - soweit bekannt - seit acht Jahren (August 2009) nicht mehr straffällig geworden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht noch im Jahr 2014 nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei ihm immer noch ein erhebliches, strukturelles Rückfallrisiko bestehe und deshalb die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots zu verdoppeln sei. Tatsächlich ist gestützt auf sein bisheriges Verhalten nicht auszuschliessen, dass er trotz seines zwischenzeitlichen Wohlverhaltens in der Heimat in der Schweiz in seine bekannten Verhaltensmuster zurückfallen könnte; die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, "dass sich eine Verkürzung der praxisgemäss im Heimatstaat abzuwartenden Bewährungsfrist" von fünf Jahren bei einer Gesamtbeurteilung nicht rechtfertige.

4.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht der Tragweite von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK angemessen Rechnung getragen:

4.1. Es unterstrich, dass die Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran hätten, ihr Familienleben in der Schweiz pflegen zu können; dies namentlich auch im Hinblick auf das Kindeswohl des mittlerweile zweijährigen Sohnes. Die konkreten Umstände würden deshalb dazu führen, dass "der Familiennachzug ab Juli 2017 nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne", nachdem es C.D.________ als Schweizer Bürger nicht zuzumuten sei, mit den Eltern im Kosovo zu leben, da er sich in diesem Fall bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz erheblichen Integrationsproblemen ausgesetzt sähe. Das Verwaltungsgericht hat gestützt hierauf zusammenfassend befunden, dass das Familienleben der Beschwerdeführer sich künftig realistischerweise auf die Schweiz konzentrieren werde, weshalb die Trennung nach einer angemessenen Bewährungsfrist durch einen Familiennachzug zu beenden sein werde, soweit die Beschwerdeführer dannzumal noch sämtliche Voraussetzungen nach Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG erfüllten.

4.2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz Ende Juli 2012 verlassen. Er hat sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid während rund acht Jahren bewährt, wobei dies jedoch von 2009 bis zu seiner Ausreise (Juli 2012) unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens geschah und deshalb zu relativieren ist. Die Frist von fünf Jahren ist heute abgelaufen und die Beschwerdeführer können ein neues Gesuch um Familiennachzug stellen, in dessen Rahmen sie einen Anspruch darauf haben werden, dass vertieft geprüft wird, ob sich der Beschwerdeführer inzwischen hinreichend lange im Ausland klaglos verhalten hat, sodass nunmehr davon ausgegangen werden kann, dass er sich in die hiesigen Verhältnisse integrieren wird und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (vgl. die Urteile 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C 964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).

4.3. War dies bisher gestützt auf die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2012 und des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dauer des Einreiseverbots noch nicht der Fall, wird die Interessenabwägung bei einer weiteren Deliktsfreiheit in absehbarer Zeit anders auszufallen haben, nachdem die schwerste Verurteilung - 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt und eine Busse von Fr 2'000.-- - am 13. März 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde und die vorletzte ins Gewicht fallende Straftat im Jahr 2008 erfolgte (Autorennen, welches zu einem Verkehrsunfall mit einer verletzten Drittperson führte: Verurteilung am 21. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--). Im Rahmen der Berücksichtigung des Kindesinteresses ist - vor Ablauf des Einreiseverbots im Jahr 2022 - davon auszugehen, dass das private Interesse der Beschwerdeführer, ihr Familienleben hier pflegen zu können, bei einer weiteren Bewährung des Gatten und Vaters das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen wird. Die kantonalen Behörden werden dies auf ein neues Nachzugsgesuch hin unter Mitwirkung der Beschwerdeführer detaillierter zu prüfen
haben. Bejahen sie den entsprechenden Anspruch und erteilen sie die beantragte Bewilligung, wird das Einreiseverbot seinerseits praxisgemäss aufgehoben werden müssen (Urteil 2C 486/2012 vom 2. April 2013 mit weiteren Hinweisen).

5.
Was die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid weiter vorbringen, überzeugt nicht:

5.1. Zwar bestehen mit der Geburt des gemeinsamen Kindes und dem Umstand, dass Mutter wie Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, neue Elemente, doch waren diese nicht geeignet, die kantonalen Behörden zu verpflichten, den rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Wiedererwägung zu ziehen bzw. eine neue Bewilligung zu erteilen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f.). Die entsprechenden neuen Elemente traten erst relativ kurz nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 ein, worin die Einreisesperre auf 10 Jahre festgelegt wurde. Sie legten wegen des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches von Aggressivität und einem ausgeprägten Mangel an Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität Dritter geprägt war, keinen anderen Verfahrensausgang nahe. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang weder willkürlich gehandelt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), noch die verfassungsmässigen Verfahrensrechte der Beschwerdeführer missachtet, soweit die entsprechenden Rügen hinreichend begründet erhoben werden (vgl. oben E. 1.2).

5.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 sei offensichtlich falsch; es besteht für das Bundesgericht indessen keine Veranlassung, den entsprechenden Entscheid infrage zu stellen. Das Urteil ist nachvollziehbar begründet; von einem "Bauchentscheid" - wie die Beschwerdeführer dies ausdrücken - kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer behauptet, kein "Risiko mehr für die Schweizer Bevölkerung" darzustellen; ob dies der Fall ist, wird in einem künftigen Verfahren allenfalls wieder zu prüfen sein. Die Annahme, dass der Zeitablauf nur drei Jahre nach der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Massnahme und lediglich rund ein Jahre nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid, eine Einreisesperre von 10 Jahren anzuordnen, nicht geeignet war, die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Rückfallgefahr zu belegen, ist - wie bereits ausgeführt - vertretbar. Soweit die Beschwerdeführer versuchen, ihre Situation mit anderen Entscheiden des EGMR oder des Bundesgerichts zu vergleichen, verkennen sie, dass diesen jeweils andere Sachverhalte zugrunde lagen und die Beurteilung einzelfallbezogen erfolgte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer beschränken sich
darauf, auf einzelne Entscheide zu verweisen, ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesen gegenüber das Gleichbehandlungsgebot verletzt hätte (vgl. zum Urteil "Udeh": BGE 139 I 325 ff. und das Urteil 2C 995/2014 vom 11. November 2014 E. 2.2.2).

5.3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich aus der Kinderrechtekonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder; KRK [SR 0.107]) praxisgemäss kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Zwar ist das Kindeswohl in allen Bereichen vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK), dies bedeutet indessen nicht, das für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung keine anderen Kriterien eine Rolle spielen dürften. Das Bundesgericht berücksichtigt das Kindesinteresse im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK als ein wichtiges Kriterium unter anderen. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung nahe legen würde (vgl. das Urteil 2C 648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.4. Unberechtigt ist auch die Kritik, dass zwischen den Beschwerde-führern als Drittstaatsangehörige und den sog. Vertragsausländern im vorliegenden Zusammenhang eine sachlich nicht gerechtfertigte, diskrimierende Ungleichbehandlung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
i.V.m. Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK beruht die Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Staatsangehörigen eines EU-Staats bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen auf objektiven und sachlichen Gründen, da die EU eine besondere Rechtsgemeinschaft bildet (BGE 136 II 120 E. 3 mit Hinweisen; 2C 354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Schweiz gestützt auf die von ihr, der Union und ihren Mitgliedstaaten staatsvertraglich wechselseitig zugestandenen freizügigkeitsrechtlichen Sonderregeln im Rahmen des FZA (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.632.31]); vgl. auch PETER UEBERSAX, AuG: Zwischen Erwartungen und Erfahrungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 3 ff., dort S. 53 ff.; derselbe, Von
Kreisen und Menschen - zum Migrationsrecht, in: ZBJV 7/8 2013, S. 557 ff., dort S. 586 f.; derselbe, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 7 Einreise und Anwesenheit, N. 7.136). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK, wenn ein Staat für Angehörige verschiedener Länder unterschiedliche Einwanderungsbestimmungen vorsieht (Urteil 2C 354/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen auch in diesem Zusammenhang nichts vor, was Anlass gäbe, auf die bundesgerichtliche Praxis zurückzukommen.

6.

6.1. Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Die vorliegende Eingabe erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Auf ein künftiges Gesuch hin werden die kantonalen Behörden erneut zu prüfen haben, ob den Beschwerdeführern nunmehr der Familiennachzug bewilligt werden kann. Ergänzend wird diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 3.2.3).

6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_650/2017
Date : 09. Januar 2018
Published : 27. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Familiennachzug
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
AuG: 42  51  62  63  67
BGG: 66  68  82  83  86  89  105  106
BV: 9  13  29
EMRK: 8  14
SR 0.107: 3
BGE-register
122-II-1 • 130-II-281 • 130-II-493 • 133-II-249 • 133-III-350 • 135-I-143 • 136-II-120 • 136-II-177 • 139-I-325
Weitere Urteile ab 2000
2C_1170/2012 • 2C_1224/2013 • 2C_354/2011 • 2C_354/2012 • 2C_36/2009 • 2C_486/2012 • 2C_487/2012 • 2C_648/2014 • 2C_650/2017 • 2C_715/2011 • 2C_736/2017 • 2C_817/2012 • 2C_964/2010 • 2C_965/2011 • 2C_995/2014
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C-5250/2012