Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-369/2019

Urteil vom 9. August 2019

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz)

Besetzung Richter Jürg Tiefenthal,
Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

A._______,

geboren am (...),
Parteien
Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben gemäss am 31. Oktober 2015 aus dem Heimatland aus und gelangte am 2. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
4. April 2017 statt.

Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Er sei in C._______ (D._______) geboren und habe von 1995 bis 1996 in E._______ gelebt habe, bis er nach F._______ (G._______) gezogen sei. Seine Eltern lebten nach wie vor in C._______. Er sei bis zum Jahr 2001 zur Schule gegangen und habe danach, wie seine Familienmitglieder, von Zeit zu Zeit als Fischer gearbeitet. Am 12. März 2015 habe er angefangen, für eine staatliche (...)-Kampagne zu arbeiten und sei der Arbeit in H._______ (Division I._______) bis zum 18. Oktober 2015 nachgegangen.

Im Jahr 2008 habe er Kontakt zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt, denen er bei sich Unterschlupf gewährt habe und denen er Informationen über Militärkontrollen weitergegeben habe. Er sei Sympathisant der LTTE gewesen, kein LTTE-Mitglied. Wegen seiner LTTE-Kontakte sei er im März 2008 von jemand Unbekanntem niedergeschossenworden. Er habe sich an seinen Onkel, der Mitglied in der Partei (...) gewesen sei, gewandt, der ihn in ein Militärcamp gebracht und dort erklärt habe, was dem Beschwerdeführer widerfahren sei. Dort habe der Beschwerdeführer ab Juli 2008 regelmässig einer Unterschriftenpflicht nachkommen müssen. Die Soldaten hätten von seinen LTTE-Kontakten gewusst. Alle, die wie er im Camp einer Unterschriftenpflicht unterstanden hätten, hätten nicht in ein Rehabilitationscamp gehen müssen. Er sei im Militärcamp von den Soldaten gefoltert worden und habe von den Schlägen eine Beule im Nacken davongetragen. Sie hätten ihn nach anderen LTTE-Mitgliedern ausgefragt und nach Waffenverstecken der LTTE. Ab 2010 sei die Situation normal geworden, dank des Einflusses seines Onkels als Mitglied der EPRLF, welche für die Regierung arbeite. Ab 2010 habe er nicht mehr Unterschrift leisten müssen.

Im Jahr 2015 habe er angefangen, ehrenamtlich für den Politiker J._______ der Partei (...) tätig zu werden, indem er Parteiveranstaltungen organisiert habe. Er habe die Ideen der Partei gemocht, die Hilfe für die Armen, Arbeit zu finden, er habe in der Partei ehrenamtlich gewirkt. Am 25. Juli 2015 habe es mehrere Parteiveranstaltungen gegeben. Nach einer Veranstaltung sei er von drei Personen angegriffen worden. Einen der Angreifer kenne er, es handle sich um ein Mitglied der (...). Die Angreifer hätten ihm gedroht, er solle seine Aktivitäten für die Partei von J._______ einstellen. J._______ sei in der gleichen Parteienvereinigung wie die Mitglieder der (...) und es gebe Spannungen zwischen J._______ und den Mitgliedern der (...), die ihn ablehnen würden. Er habe vor den Angreifern fliehen können und sei nicht in sein Elternhaus zurückgekehrt, sondern habe sich bei einem Freund in F._______ aufgehalten. Die Angreifer hätten ihn einige Male bei seinen Eltern gesucht. Auch das Criminal Investigation Department (CID) habe ihn im August 2015 bei seinen Eltern gesucht. Er sei sich sicher, dass ihn die EPDP-Mitglieder wegen seiner Arbeit für J._______ beim CID denunziert hätten. Sie hätten dem CID gegenüber das wahrheitswidrige Gerücht verbreitet, er habe LTTE-Kontakte und Waffen der LTTE seien bei ihm versteckt. Das CID habe bei ihm alles durchsucht, aber keine Waffen gefunden. Zwei seiner Brüder seien seinetwegen zu Hause vom CID bedroht worden und daraufhin ins Ausland gegangen, nach Katar und Saudi-Arabien. Später sei er überall gesucht worden, auch bei seiner Verlobten und in F._______. Er habe Angst um sein Leben gehabt und am 30. August 2015 sein Zuhause verlassen und sei nach H._______ (Provinz Jaffna) zu einem Freund gegangen, wo er sich bis zum 22. Oktober 2015 aufgehalten habe. Danach sei er nach Colombo gegangen, wobei ein Freund seines Vaters die Ausreise und einen Schlepper organisiert habe. Der Schlepper habe eine Unterkunft für ihn in Colombo organisiert gehabt, in welcher er sich versteckt habe.

Er sei am 31. Oktober 2015 mit Hilfe eines Schleppers und seinem eigenen Reisepass von Colombo aus auf dem Luftweg über Doha in den Iran (Teheran) geflogen, wobei er sich als Tourist ausgegeben habe, der in den Iran reisen wolle, von dort aus nach einem Tag über die Türkei und Griechenland sowie weitere Länder in die Schweiz. Den Reisepass habe er seinem Schlepper überlassen.

Seine Familie habe im Dezember 2015 und Juni 2016 von Behördenmitgliedern Vorladungen für ihn erhalten, dass er sich beim Gericht melden solle, später habe ihnen das Gericht einen Haftbefehl von November 2016 geschickt. Er sei in Lebensgefahr, da er Kontakte zu den LTTE gehabt habe und vom CID verdächtigt werde, Waffen der LTTE zu besitzen.

In der Anhörung reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, Spitalbescheinigung seines Vaters vom 27. März 2016, Bescheinigung ausgestellt von J._______ vom 29. März 2017 über das Engagement des Beschwerdeführers in der Partei, Bescheinigung des Spitals von K._______ vom
14. Mai 2016 von einer Behandlung des Beschwerdeführers nach einer Schussverletzung im März 2008, Original und Kopie eines Haftbefehls vom 5. November 2016 mit englischsprachiger Übersetzung, Lohnbescheinigung, Kopie eines Geburtsregisterauszuges und insgesamt zehn Fotografien zum Nachweis der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit für J._______ organsierten Veranstaltungen (Eröffnungsveranstaltungen von Parteilokalitäten im Juli 2015).

C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Eröffnung am 22. Dezember 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung betraut würden, und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A7, A21 und A22. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen (Ziff. 2). Ferner sei die angefochtene Verfügung angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Eventualiter wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5), wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6) und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 7) sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 8). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 9).

Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 59 Ziff. 8): Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, wobei dies durch eine Person mit «genügend Länderkenntnissen» über Sri Lanka zu erfolgen habe. Bei Zweifeln des Gerichts an der Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgen, müsse das Gericht beim SEM die internen Akten beiziehen, aus denen sich ergebe, was für einen persönlichen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz einreichen könne.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte in einem beiliegenden Schreiben aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Als weitere Beweismittel reichte er einen Ausdruck eines englischsprachigen Wikipedia-Artikels über J._______ ein, sowie zwei Fotos, die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers zeigten.

Auf die zahlreichen weiteren Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten.

1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos, da die beteiligten Gerichtspersonen dem Rechtsvertreter mit dem Urteil bekannt gegeben werden.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in der Folge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbotes, Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf vollumfängliche Akteneinsicht und Begründungspflichtverletzung) sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

7.

7.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

7.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

7.3 So rügt der Beschwerdeführer, ihm sei trotz seines Gesuches um vollständige Akteneinsicht keine Einsicht in die Akten A7 und A21 gewährt worden und es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder privaten Interessen einer Offenlegung entgegenstehen würden. Überdies seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel weder paginiert noch in derjenigen Reihenfolge geordnet, in welcher sie auf dem Deckblatt aufgeführt seien. Das Deckblatt der Beweismittelmappe (A22) sei mit einer eigenen, alternativen und wenig aufschlussreichen Nummerierung des verantwortlichen Sachbearbeiters zudem chaotisch geführt und entspreche nicht einem chronologischen Aktenverzeichnis.

7.4 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - eng verbunden, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).

Das Recht auf Akteneinsicht kann nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

7.4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2019 um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des Asylverfahrens und auch um die Zustellung ihm allenfalls bereits zugestellter und von ihm selbst eingereichter Akten (vgl. act. A26/3).

7.4.2 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 trotz des ausdrücklichen Ersuchens um Gewährung vollständiger Akteneinsicht mit einem Standardschreiben nur teilweise Akteneinsicht (vgl. act. A27/2), wobei es sich bei den vom Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerde aufgeführten Akten A7 und A21, in welche er Einsicht verlangt, gemäss der Qualifizierung des SEM um «interne Akten» handelt, die dem Akteneinsichtsrecht somit nicht unterliegen. Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.).

Die Vorinstanz hat das Aktenstück A7/1 zu Recht als interne Akte qualifiziert, welche nicht ediert werden muss, da es um die verwaltungsinterne Organisation der BzP geht. Dem Beschwerdeführer kann indessen mitgeteilt werden, dass in der Notiz («Post-It» verkürzte BzP) des Sachbearbeiters lediglich aufgeführt wird, dass infolge einer angespannten Unterbringungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren eine stark verkürzte Befragung zur Person durchgeführt worden sei. Dieser Inhalt geht im Übrigen aus dem Beschrieb auf dem Aktenverzeichnis des SEM ohne Weiteres hervor. Die Anträge auf Akteneinsicht in das Aktenstück A7/1 und nachgehende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind demnach abzuweisen.

Beim Aktenstück A21/1 wurde ebenfalls zu Recht eine Qualifizierung als interne Akte vorgenommen. Dem Beschwerdeführer kann bezüglich des Inhalts der internen Notiz angegeben werden, dass sich dieser auf die Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte bezieht (Nummer der Identitätskarte, Ausstellungsdatum und - ort, Name, Geburtsort, Beschäftigung und Seriennummer). Die Anträge auf Akteneinsicht in das Aktenstück A21/1 und nachgehender Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind demnach ebenfalls abzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer neben A7 und A21 in seinem Beschwerdeantrag auch A22 als Aktenstück, in welches insbesondere Einsicht zu gewähren sei, aufführt, muss es sich um ein Versehen der Beschwerdeseite handeln, da es sich bei A22 um die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Beweismittelmappe) handelt und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift) hervorgeht, dass die Beweismittel mit der Akteneinsicht zugestellt wurden. Gleiches muss für das Beweismittelverzeichnis selber auf der Beweismittelmappe gelten, kritisiert der Beschwerdeführer doch die dortige Nummerierung und Auflistung der Eingaben. Soweit in die Aktenstücke A3, A5, A8, A11, A12, A15, A18 und A24 keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Antwortschreiben des SEM vom 14. Januar 2019, A27), erfolgte die Klassifizierung als interne Akten (A3, A5, behördeninterner Emailverkehr; A8, A11, A12: Triage) zu Recht, dienen die Aktenstücke doch ausschliesslich dem Amtsgebrauch beziehungsweise sind zur internen Entscheidfindung bestimmt. Auch die Klassifizierung der weiteren Aktenstücke als «der Geheimhaltung unterliegende» (A15, Antwort auf Dublin-Anfrage) und als «Akten anderer Behörden» (A18, Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung, EZV) erfolgte zu Recht.

Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht geltend, da die Beweismittel weder paginiert worden seien, noch in der Reihenfolge geordnet, die sich auf dem Deckblatt befinde, wobei das Deckblatt völlig chaotisch geführt worden sei und mit einer eigenen, alternativen Nummerierung, da Beweismittel 7 nur weitere Beweismittelnummern angebe, ohne deren Inhalt aufzuführen. Es ist festzuhalten, dass jedes der eingereichten Beweismittel in der Akte A22 abgelegt und mit einem nummerierten «Post-It»-Klebezettel versehen ist, wobei die auf den Dokumenten angebrachten Klebezettel wahrscheinlich beim Kopiervorgang entfernt worden waren und somit möglicherweise die Nummerierung für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen ist. Bei den als Beweismittel 7 aufgeführten Beweismitteln 6-15 handelt es sich gemäss den auf der Rückseite der Fotos aufgeklebten «Post-Its» um die zehn Fotos, die der Beschwerdeführer eingereicht hat. Eine entsprechende Inhaltsangabe im Beweismittelverzeichnis, dass es sich bei den Beweismitteln 6-15 um diese Fotos handelt, wäre tatsächlich hilfreich gewesen. Dem Beschwerdeführer ist es mit dem Beweismittelverzeichnis und anhand der von ihm selbst eingereichten Beweismittel jedoch möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den diesen entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Dass es sich bei Beweismittel 7 um die eingereichten Fotos handelt, dürfte mit Hilfe des Ausschlussverfahrens klar sein, weil es sich bei den zehn Aktenstücken nur um die zehn Fotos handeln kann. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig.

7.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots, weil die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Erkenntnisse, die sich aus diesen ergäben, nicht gewürdigt habe, sondern stattdessen eine willkürlicheGlaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nämlich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung, fehlerhafte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Abgesehen davon ist die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots auch nicht genügend substantiiert, zumal eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht noch keine Willkür bedeutet.

7.6 Auch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da zwischen der BzP und der Anhörung sowie zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz ein zu grosser zeitlicher Abstand liege. Das SEM missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin.

7.6.1 Die Zeiträume zwischen der BzP und der Anhörung und derjenige zwischen der Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid stellen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG, Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013109 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013109 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)110 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927111 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG112 ausgesprochen wurde.113
AsylG) handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018 E. 8.6
m. w. H.).

7.6.2 In Bezug auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung im Mai 2017 und der Verfügung des SEM vom Dezember 2018 sei zu kritisieren, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 exilpolitisch tätig gewesen sei, aber nicht habe wissen können, dass diese Aktivitäten in der Schweiz asylrelevant seien. Das SEM habe diesem Umstand in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2018 keine Rechnung getragen beziehungsweise dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht vor dem aktuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten das rechtliche Gehör gewährt, womit das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei.

Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer sowohl bei der BzP (vgl. act. A6, S. 2) als auch bei seiner einlässlichen Anhörung (vgl. act. A20, S. 19) darauf hingewiesen hat, dass er auch während des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweiligen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die Asylbehörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel politische Tätigkeiten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz nach seiner Anhörung vom 4. Mai 2017 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2018 nicht über etwaige exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. Auch mit der Beschwerde hat er keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sollte er im Besitz diesbezüglicher Beweismittel sein.

7.7 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend gemacht, die Anhörung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Person erfolgt. Jedoch sei in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, habe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die genannten Rügen erweisen sich somit als unbegründet und der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt hatte, ist somit abzuweisen.

7.8 Zu verneinen ist schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage, auch im Hinblick auf die Würdigung der behaupteten körperlichen Verletzungen (Narben) sowie die erlittenen Misshandlungen.

Es trifft zwar zu, dass die vom Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnte Narbe in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wird, die Vorinstanz prüft diese aber implizit. So hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Vorinstanz stellte somit fest, dass allfällige schwache Risikofaktoren - wie die Narben - keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszulösen vermochten beziehungsweise bei einer Rückkehr zu solchen führen sollten. Die Begründung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren ist demnach als ausreichend einzustufen, zumal sie den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

7.9 Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, in welchen der Vor-
instanz mangelhafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf das individuelle Risikoprofil und die Narbe des Beschwerdeführers vorgeworfen wird. Diese Kritik richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen.

7.10 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes, wobei er unter anderem einen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 einreicht, geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, des politischen Comebacks von Mahinda Rajapaksa, unzureichend erkannt. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf die angeblich asylrelevant veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr für verschiedene Risikogruppen der tamilischen Minderheit. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere auf den SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016".

Da das Profil des Beschwerdeführers als ehemaliger Unterstützer der LTTE, der aufgrund seines LTTE-Engagements sowie aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten von den Sicherheitskräften behelligt worden sei und sich mit der Flucht in die Schweiz in einem tamilischen Diasporazentrum aufhalte, wo er sich exilpolitisch engagiere, mit mehreren Risikoprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein.Mit diesem Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer allerdings die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.

7.11 Schliesslich wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check" durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedene Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Auch habe es das SEM unterlassen, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.

7.12 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, es besteht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

7.13 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag Ziffer 1, Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019, S. 59) abzuweisen.Der Antrag auf Prüfung des eingereichten Haftbefehles auf seine Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung (Beweisantrag Ziffer 2) ist vorliegend abzuweisen, da das Dokument bei der vorliegenden Sachlage nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen, konnte der Beschwerdeführer doch nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise 2015 wegen der Parteiarbeit für J._______ 2015 verfolgt worden sei und auch nicht anzunehmen ist, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Nachteile drohen (siehe folgende Ausführungen). Der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt habe (Beweisantrag Ziffer 3), wurde bereits in den obigen Erwägungen abgewiesen. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zudem kein Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa). Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen existieren würden, würden sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der Antrag auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten ist somit abzuweisen.

Auch der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nachreichen könne (Beweisantrag Ziffer 4), ist abzuweisen. Es ist nicht an der Vorinstanz, nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege einzureichen. Auch im Beschwerdeverfahren obliegt es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht, entsprechende Beweismittel einzureichen, eine Fristansetzung erübrigt sich.

8.

8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

8.2 Nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wurden. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

9.

9.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Die Vorbringen seien widersprüchlich und würden der Logik beziehungsweise allgemeiner Lebenserfahrung widersprechen.

Die Personen, die den Beschwerdeführer im Jahr 2008 niedergeschossen hätten, seien ihm unbekannte Täter, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, es habe sich um einen Angriff staatlicher Sicherheitsorgane gehandelt. Vor dem Hintergrund der vermeintlichen Gefahr entspreche es sodann nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, dass der Beschwerdeführer bis Oktober 2015 mit seiner Ausreise zugewartet habe und nach Aufenthalten in anderen Landesteilen in Sri Lankawieder nach Jaffna zurückgekehrt sei, um dort zu wohnen, statt bereits vorher auszureisen. Aus den Akten lasse sich schliessen, dass ein Teil der Familie überdies noch immer in der Region lebe und dort keine besonderen Probleme habe. Auch der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl, den seine Familie erhalten habe, scheine zu keinen weiteren Beeinträchtigungen am Wohnort zu führen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer einen originalen Reisepass habe ausstellen lassen, spreche ebenfalls gegen eine Verfolgungssituation. Überdies sei es bezeichnend, dass der Pass nicht eingereicht worden sei, zumal die Erklärungen für die Nichtvorlage wenig glaubhaft seien. Auch sei es unlogisch, dass die Behörden der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise einen Haftbefehl hätten zukommen lassen. Zudem sei das Dokument leicht fälschbar und somit von wenig Beweiswert.

Auch sei festzuhalten, dass der aktuelle Präsident Maithripala Sirisena auch Präsident der United People's Freedom Alliance (UPFA) sei und es unwahrscheinlich sei, dass das CID den Beschwerdeführer im August 2015 wegen Ereignissen im Zusammenhang mit J._______ gesucht habe.

Insgesamt seien die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG.

Zudem fehle den Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz, der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Verfolgungsvorbringen und der Flucht sei nicht gegeben.

Die Ereignisse von 2008 lägen zu weit zurück, um noch als aktuelle Verfolgungsgeschehen gewertet werden zu können, zumal die Flucht erst im Oktober 2015 erfolgt sei. Zudem sei die notwendige Intensität der Verfolgung im Zusammenhang mit den behaupteten Misshandlungen während der Unterschriftenpflicht im Militärcamp fraglich, da er dort nicht länger festgehalten worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von seiner Unterschriftenpflicht befreit worden, die Lage habe sich ab da normalisiert.

Die Denunziation durch die EPDP-Mitglieder im August 2015 die LTTE-Unterstützung des Beschwerdeführers betreffend sei anscheinend nicht so einschneidend gewesen, als dass er deswegen seine Arbeit für die Regierung hätte aufgeben müssen, habe er sie doch bis Oktober 2015 fortgesetzt. Selbst wenn die Denunziation stattgefunden haben sollte, sei nicht klar, ob sie mit den vorherigen Problemen mit dem CID in Zusammenhang stehe. Es könne sich vielmehr auch lediglich um blosse Einschüchterungsversuche gehandelt haben. Die Übergriffe 2015 stellten solche von Privatpersonen dar, die nicht unter Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG fielen.

Dem Beschwerdeführer drohten bei der Rückkehr ins Heimatland keine ernsthaften Nachteile nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Er habe keine bedeutenden Aktivitäten für die LTTE ausgeführt. Bei den Befragungen während den kurzen Festhaltungen 2008 sei er nur nach Informationen über LTTE-Verbündete ausgefragt worden, selber habe er keine LTTE-Verbindung gehabt, sei nur verdächtigt worden, Waffen auf dem Grundstück der Familie versteckt zu haben.

Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass-nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende somit noch zahlreiche Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Eventuelle Faktoren oder Risiken zum Zeitpunkt der Ausreise, die eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verursachen könnten, seien nicht gegeben. Es werde nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.

9.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Sachverhalt gehe klar hervor, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Aus der Argumentation des SEM sei zudem nicht eindeutig ersichtlich, welchen Teil der Vorbringen das SEM für unglaubhaft halte. Der Sachverhalt sei noch insofern auf Beschwerdeebene zu ergänzen, als dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz regelmässig exilpolitisch engagiere und in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach an Demonstrationen der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen habe. Ebenso habe er am Heldentag der LTTE, der jeweils am 27. November in Freiburg stattfinde, teilgenommen. Er bemühe sich um die Beschaffung von entsprechenden Beweismitteln. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund der Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Seine Gefährdungslage sei nicht korrekt beurteilt worden, da die Beweiswürdigung des SEM auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lageberichtes festzustellen.

Das SEM verneine vorliegend die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten behördlichen Verfolgung in Sri Lanka, obwohl mehrere objektive Beweismittel die Verfolgungsgefahr belegen würden. So könnten die eingereichten Fotos und das Arbeitszeugnis die Arbeit des Beschwerdeführers für J._______ belegen. Aus den Darlegungen in der Beschwerde ergebe sich, dass aufgrund dessen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die (...) und das CID sehr wahrscheinlich erscheine. Die bereits erlittenen behördlichen Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer mit den medizinischen Berichten und den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien belegen können. Die anhaltende, drohende Verfolgung sei mit dem Haftbefehl belegt. Die objektiven Beweismittel würden von der Vorinstanz ignoriert und stattdessen wenig hilfreiche Glaubhaftigkeitsprüfungen der diesbezüglichen Aussagen vorgenommen. Auch seien die Ausführungen des SEM zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft aktenwidrig und willkürlich. Eine korrekte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hätte vielmehr ergeben, dass er sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle, sei er doch persönlich für die LTTE tätig gewesen und als LTTE-Unterstützer verhaftet worden, wobei ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Auch sei er exilpolitisch aktiv und trage auffällige Folter- und Schussnarben. Er verfüge über keine gültigen sri-lankischen Reisepapiere und befinde sich schon länger in der tamilischen Diaspora. Es sei zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage die Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten.

9.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

9.3.1 Was den Vorfall von 2008 betrifft, als der Beschwerdeführer niedergeschossen worden sei, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Überfall von unbekannten Personen nicht eindeutig den staatlichen Sicherheitskräften zugeordnet werden kann, kann der Beschwerdeführer als Täter doch nur «unbekannte Personen» angeben. Insofern mag es sich auch um eine Spekulation des Beschwerdeführers handeln, dass dieser Angriff wegen seiner Sympathie und Unterstützung für die LTTE erfolgt sei. Darüber hinaus hat das SEM zu Recht erkannt, liegt der Vorfall von 2008 zeitlich zu weit zurück, um noch als kausal für die im Jahr 2015 erfolgte Ausreise zu sein. Soweit der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Spitalbescheinigung einreicht, um den Anschlag auf ihn und die entsprechende ärztliche Behandlung im Jahr 2008 zu beweisen, und behauptet, damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden beziehungsweise zumindest deren Schergen eine unliebsame Person aufgrund seiner LTTE-Unterstützung darstelle, ist dem Dokument der Beweiswert abzusprechen. Zum einen ist es bereits fraglich, wie sich das Spital sechs Jahre später, da die Bescheinigung vom 14. Mai 2016 datiert, an eine Behandlung aus dem Jahre 2008 erinnern mag, weshalb bereits der Besuch im Spital im Jahr 2008 und die medizinische Behandlung einer Schussverletzung damals fraglich sind. Zum anderen kann aus einer möglicherweise erfolgten medizinischen Behandlung einer Schussverletzung nicht auf die Ursache der Verletzung und eventuelle politische Hintergründe eines vermeintlichen Angriffes wegen LTTE-Unterstützung geschlossen werden. Auf den mit der Beschwerde eingereichten Fotos ist zwar eine Narbe auf dem Rücken der abgebildeten Person ersichtlich. Dass diese Narbe auf eine Schussverletzung zurückzuführen ist, ist zwar denkbar, aber nicht zwingend.

Insgesamt scheint es sich um eine geringfügige Unterstützungstätigkeit für die LTTE 2008 gehandelt zu haben, wobei die Glaubhaftigkeit diesbezüglich offengelassen werden kann. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll, er sei blosser Sympathisant der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7), habe LTTE-Mitgliedern Unterschlupf gewährt oder auch Informationen an diese weitergegeben (vgl. act. A20, S. 16). Überdies sei dies im Jahr 2008 nur für kurze Zeit gewesen (vgl. act. A20, S. 15, 16). Da er kein Mitglied gewesen sei, habe er auch kein Rehabilitationszentrum besuchen müssen (vgl. act. A20, S. 13), sondern habe nur der Meldepflicht unterstanden und sei von den Soldaten über LTTE-Mitglieder und Waffenverstecke verhört worden.

Die dem Beschwerdeführer im Militärcamp auferlegte Meldepflicht in den Jahren 2008 bis 2010, zu deren Glaubhaftigkeit sich das SEM nicht geäussert hat, ist ebenfalls zeitlich und sachlich nicht mehr kausal für die Ausreise im Jahr 2015. Ob der Beschwerdeführer von den Soldaten 2008 im Camp misshandelt worden ist und hierbei körperliche Schäden davontrug, wie in der Anhörung behauptet, ist fraglich, da er in der BzP nur von einer Meldepflicht, aber keinen weiteren Behelligungen durch Staatsorgane spricht (vgl. act. A6, S. 7), wobei bei erlebter Folter erstaunlich wäre, dass er diesen Fakt in der BzP nicht erwähnt hätte. Das SEM führt hinsichtlich dieser Meldepflicht aus, dass es sich nicht um eine ausreichend intensive Nachteilszufügung gehandelt habe, um asylrelevant zu sein, und zudem 2010 sich die Situation mit der Beendigung der Meldepflicht normalisiert habe. Nach Aussagen des Beschwerdeführers war die Situation ab dem Jahr 2010 tatsächlich geregelt (vgl. act. A20, S. 13).

9.3.2 Wie das SEM, so hat auch das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der behaupteten plötzlichen Suche des CID nach dem Beschwerdeführer vor dessen Ausreise im Jahr 2015. In der BzP erwähnt er nur die Suche der Angreifer aus der (...) nach ihm im Elternhaus, nicht die Suche von Sicherheitskräften des CID, die er erstmalig in der Anhörung vorbringt (vgl. act. A4, S. 7; A20, S. 11, 15, 17). Im Übrigen hat der Vorfall des Übergriffes nach einer Parteiveranstaltung gemäss Aussagen der BzP am 25. August 2015 stattgefunden (vgl. act. A4, S. 7), gemäss der Anhörung am 25. Juli 2015 (vgl. act. A20, S. 17, 18).

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum von 2010 bis Ende Juli 2015 keine Probleme mit den Behörden gehabt hat. Er ist mit seinem eigenen (ersten) Reisepass nach Indien gereist und hat sich im Jahr 2014, wie das SEM betont, einen (zweiten) Reisepass ausstellen lassen (vgl. act. A6, S. 5).

Sodann erscheint der als Ausreisegrund vorgebrachte Sachverhalt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner ehrenamtlichen Parteiarbeit für den Politiker J._______ von (...)-Mitgliedern angegriffen und als vermeintlicher LTTE-Unterstützer denunziert worden, was zur Suche des CID nach ihm geführt habe, konstruiert. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich für den Politiker tätig gewesen sein sollte, wobei die Glaubhaftigkeit diesbezüglich dahinstehen kann, und es zu einem Streit mit (...)-Mitgliedern gekommen ist, ist die Suche des CID nach ihm nicht glaubhaft.

Fraglich ist zum einen, warum das CID, das ihm seit 2010 keine Probleme bereitet hat, im Jahr 2015 annehmen sollte, der Beschwerdeführer habe fortlaufend die LTTE durch Waffenverstecke unterstützt, wie in der Beschwerde behauptet. So hält es auch das SEM bereits angesichts der erst im Oktober 2015 erfolgten Ausreise für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise verfolgt gewesen sei. An dieser Stelle ist zum anderen hinzuzufügen, dass es auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass im Oktober 2015 ausgereist ist, wenig glaubhaft erscheint, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht worden.

Mit der als Beweismittel eingereichten Bescheinigung von J._______ und den eingereichten Fotos kann der Beschwerdeführer lediglich gegebenenfalls einen Nachweis für seine Tätigkeit erbringen, nicht aber eine Behelligung durch das CID konstruieren, wie dies in der Beschwerde versucht wird (vgl. S. 12 Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeseite ist Recht zu geben, dass es sich bei J._______ tatsächlich um einen umstrittenen Politiker handelt, und auch aus der Wikipedia-Beilage wird ersichtlich, dass dieser mit einzelnen (...)-Mitgliedern in Konflikt steht. Eine Verfolgung durch das CID kann daraus allerdings kaum konstruiert werden, zumal J._______ als Mitglied der (...), welche der Parteienallianz UPFA angehört, derselben Partei angehört wie der Vorsitzende der Partei, der Präsident Maithripala Sirisena (Vorsitzender SLFP und der UPFA). Auch die (...) gehört überdies der Parteienallianz UPFA an. Aus dem parteipolitischen Engagement, das im Übrigen nicht, wie in der Beschwerde vorgenommen, als regimekritisch bezeichnet werden kann, auf eine konstruierte staatliche Verfolgung zu schliessen, erscheint somit weit hergeholt.

Das SEM hat sodann die Glaubhaftigkeit der Denunziation durch die (...)-Mitglieder beim CID mit anschliessender Verfolgung dahinstehen lassen, da es die flüchtlingsrechtlich notwendige Intensität bereits angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anscheinend noch unbehelligt seiner staatlichen Arbeit bis zum 18. Oktober 2015 habe nachgehen können (vgl. act. A20, S. 7, 17), als nicht gegeben ansah, was einen berechtigten Hinweis darstellt, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnort gewechselt habe. Zudem fragt es sich auch, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer so den Zorn der (...)-Mitglieder hätte auf sich ziehen sollen, da er nur einige Parteiveranstaltungen organisiert habe (vgl. act. A20, S. 18). Auch ist es verwunderlich, woher der Beschwerdeführer so genau wissen will, dass er von den (...)-Mitgliedern beim CID angeschwärzt worden sei, dass er Waffen der LTTE versteckt habe. Er kann dies auch nicht überzeugend erklären (vgl. act. A20, S. 14).

9.3.3 Die Suche des CID nach dem Beschwerdeführer vor der Ausreise ist sehr zweifelhaft und kann auch nicht, wie das SEM zu Recht betont, durch den eingereichten Haftbefehl als Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich nicht, wie in der Beschwerde behauptet, um einen entscheidenden Beweis für die Verfolgung des Beschwerdeführers. So ist es bereits verwunderlich, dass die Behörden ihn angeblich bereits das erste Mal im Dezember 2015 bei sich zu Hause gesucht hätten, um ihn vor Gericht vorzuladen. Der Haftbefehl datiert aber erst von November 2016, was einen unerklärlichen Zeitabstand darstellt (vgl. act. A20, S. 17). Die Echtheit des Haftbefehls darf sodann tatsächlich bezweifelt werden, da es sich nicht nur, wie das SEM betont, um ein leicht fälschbares Dokument handelt, sondern es auch auffällt, dass der Beschwerdeführer, der erst die Kopie eingereicht hat, dann auch noch das Original eingereicht hat (vgl. act. A22, Beweismittel 4). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers habe seine Familie den Original-Haftbefehl vom Gericht geschickt bekommen und er habe das Dokument dann von seiner Familie auf dem Postweg (DHL) erhalten (vgl. act. A20, S. 3). Die spricht bereits dafür, dass es sich bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handelt, da das Original eines Haftbefehls ein internes Dokument darstellt und dieses in den Gerichtsakten aufbewahrt wird. Der Angeklagte beziehungsweise dessen Familie bekommen das Original nicht ausgehändigt. Sodann ist in dem fraglichen Dokument auch der vermeintliche Haftgrund mit «LTTE-Verbindung» wenig detailliert angeben. Zudem fällt auf, dass die formellen Anforderungen an den Haftbefehl nicht erfüllt sind, die Fallnummer entgegen der üblichen Auflistung von Fallnummern eines Haftbefehls eines «Magistrate Courts» nicht die sonst üblichen Kennzahlen aufweist, was den Verdacht einer Fälschung nur bekräftigt. Angesichts dessen, dass eine vor der Ausreise stattfindende Verfolgung durch das CID wegen Denunziation seitens der (...)-Mitglieder bereits nicht glaubhaft gemacht werden konnte, bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls und erübrigen sich weitere Abklärungen.

9.3.4 Das vorgebrachte, bisher unbelegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist, soweit überhaupt vorhanden, höchstens als niedrigschwellig zu bewerten. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, Belege zum Nachweis des geltend gemachten exilpolitischen Engagements einzureichen, erübrigt sich aber die Fristsetzung zur Nachforderung eines Beleges. Die vorgebrachte gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen kann ohnehin nicht zur Annahme führen, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Selbst wenn er an einigen Demonstrationen teilgenommen haben sollte - wie unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen - kann dem Beschwerdeführer ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus aber nicht zugeschrieben werden. In diesem Zusammenhang ist der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement abzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zur Verfügung gestanden hätte, und wiederum auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen ist (siehe oben).

9.3.5 Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

9.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5).

9.3.7 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bewerten sind, er selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, da er diese nur im Jahr 2008 unterstützt habe, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken, wenn überhaupt vorhanden, als lediglich niederschwellig, zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt, zumal die Echtheit des Haftbefehles zweifelhaft ist. Allein aus der tamilischen Ethnie, der mit den Fotos belegten Narbe, deren Ursache unklar ist, und der mittlerweile dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden, zumal er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

9.3.8 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

9.3.9 Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich mehrheitlich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Urteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis September 2018 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei die verfassungswidrige Absetzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe durch den sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena und die Ernennung des ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Auch wenn Mahinda Rajapaska infolge des Urteils des Obersten Gerichts am 16. Dezember 2018 zurückgetreten sei und Ranil Wickremesinghe wieder im Amtsei, liege die Macht weiterhin bei Mahinda Rajapaska und der Machtkampf sei noch nicht zu Ende. Dadurch ergebe sich eine anhaltende zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Dazu gehörten insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Exil. Zu diesen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (siehe oben). Dies gilt ebenso für die schweren Attentate an Ostern 2019 sowie für den im Folgenden
angeordneten Ausnahmezustand.

9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka und die dortigen Attentate von Ostern 2019, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (noch mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).

11.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile BVGer D-12/2019 vom E. 11.3.3 oder E-1502/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk).

11.3.3 Der Beschwerdeführer kommt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Gebürtig stammt er aus D._______, Distrikt Jaffna, und hat zuletzt in F._______, Jaffna, gelebt. Seine Eltern und drei seiner Brüder sowie eine Schwester leben noch in der Nordprovinz (vgl. act. A6, S. 5; A20, S. 5, 8). Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er über eine schulische Ausbildung, da er die Schule bis zum «Ordinary-Level» abgeschlossen hat (vgl. act. A20, S. 7). Zudem hat er einerseits Arbeitserfahrung durch die, wenn auch kurze, Arbeit für die Regierung und andererseits durch seine Tätigkeit als Fischer (vgl. act. A20, S. 7), wobei viele seiner Familienangehörigen auch als Fischer arbeiten (vgl. act. A20, S. 8). Insofern ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können und im Elternhaus notfalls eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich gegebenenfalls wieder mit seiner Tätigkeitals Fischer den Lebensunterhalt wird verdienen können. Es erweist sich folglich, dass der gesunde Beschwerdeführer, der lediglich gelegentliche Rückenschmerzen beklagt (vgl. act. A20, S. 5) die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.

11.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.

11.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auch möglich ist.

11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

12.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall, sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal das Rechtsbegehren, die Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung derobjektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, über welches bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Das Urteil ergeht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Mareile Lettau

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-369/2019
Date : 09. August 2019
Published : 17. September 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  37  44  54  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 66  83
BV: 9  25
EMRK: 3
VGG: 31  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  26  27  28  29  30  48  49  52  63
BGE-register
115-V-297 • 125-II-473 • 135-II-286 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
5D_56/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
sri lanka • lower instance • evidence • federal administrational court • departure • warrant of arrest • statement of affairs • letter of complaint • access records • family • original • cooperation obligation • question • internal file • certification • home country • authenticity • enclosure • obligation to register • life
... Show all
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/37 • 2011/24 • 2009/35 • 2009/29
BVGer
D-12/2019 • D-1549/2017 • D-369/2019 • D-4191/2018 • E-1502/2019 • E-1866/2015 • E-3108/2018
EMARK
2001/16
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101