Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-7138/2023

Urteil vom 9. Juli 2024

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Aileen Truttmann,

Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige

Angelegenheiten EDA,

Konsularische Direktion KD, Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung bezüglich des konsularischen Schutzes.

Sachverhalt:

A.
Beim Beschwerdeführer (geb. [...]) handelt es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen, der (...) im Alter von (...) Jahren nach Syrien reiste. Laut Medienangaben ist er (...) von den «Syrian Democratic Forces» (SDF) in der Nähe von X._______, (...), verhaftet worden. Gemäss einem Bericht (...) sei er im Gefängnis Y._______, in dem Anhänger des Islamischen Staats (IS) einsitzen, inhaftiert worden.

B.
Am 14. April 2022 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, das dieses mit Schreiben vom 2. Mai 2022 guthiess. Bereits in diesem ersten Schreiben wies das EDA ihn auf die Strategie des Bundesrats vom 8. März 2019 betreffend terroristisch motivierte Schweizer Reisende im syrisch-irakischen Konfliktgebiet hin. Demnach gehe es darum, eine unkontrollierte Rückkehr der betroffenen Personen ins Schweizer Hoheitsgebiet zu vermeiden. Entsprechend würden die Schweizer Behörden nicht aktiv eingreifen, um erwachsene Schweizer Staatsangehörige gemäss Art. 24
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1) zurückzuführen. Entsprechend komme dem EDA in Bezug auf Personen wie dem Beschwerdeführer keine aktive Rolle zu.

C.
Am 9. September 2022 richtete der Rechtsvertreter eine mit «Gesuch um konsularischen Schutz» betitelte Eingabe an die Vorinstanz. Im Namen des Beschwerdeführers stellte er das folgenden Hauptbegehren:

«Es sei dem Gesuchsteller konsularischer Schutz zu gewähren, indem der Bund sämtliche ihm zur Verfügung stehende Mittel ergreift, um dem Gesuchsteller die Rückkehr in die Schweiz zu ermöglichen.»

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gefährdung von Leib und Leben - bedingt durch die widrigen Haftbedingungen - gestützt auf Art. 43 Abs. 3
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes - 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
1    Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2    Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a  die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b  andere Personen dadurch gefährdet werden;
c  die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d  die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
ASG über einen Anspruch auf konsularischen Schutz verfüge. Die schweizerischen Behörden müssten demnach in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden vor Ort die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ermöglichen.

D.
In der Folge fand am 7. November 2022 eine Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter und einem Anwaltskollegen auf der einen und sieben Vertreterinnen und Vertretern des EDA auf der anderen Seite statt. Dabei bekräftigte das EDA, dass die Schweiz keine aktive Rückführungsunterstützung für erwachsene terroristisch motivierte Reisende anbiete. Nach der Erläuterung der Lage in Nordostsyrien führte das EDA aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen den konsularischen Schutz gewährt habe und weiterhin gewähre, die Handlungsmöglichkeiten aufgrund der politischen Lage vor Ort jedoch eingeschränkt seien.

E.
Im Nachgang an die Besprechung sandte der Rechtsvertreter - wie an der Sitzung vom 7. November 2022 vom EDA erbeten - mit Schreiben vom 11. November 2022 eine Kopie der abgelaufenen Identitätskarte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz.

F.
Am 14. Dezember 2022 richtete die Mutter des Beschwerdeführers einen Brief an Bundesrat Cassis, in dem sie ihn um Hilfe für die Rückführung ihres Sohnes bat. In Beantwortung dieses Hilfeersuchens riet das EDA der Mutter in einem Schreiben vom 19. Dezember 2022, mit dem Rechtsvertreter ihres Sohnes Kontakt aufzunehmen.

G.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 verlangte der Rechtsvertreter eine anfechtbare Verfügung und ersuchte das EDA gleichzeitig um das Ausfindigmachen des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers. Am 29. September 2023 erkundigte er sich, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Für den Fall eines Ergehens nach Ende Oktober 2023 sehe er sich gezwungen, Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 und gab an, keine Kenntnis vom Gesuch um Erlass um eine anfechtbare Verfügung zu haben. Am 25. Oktober 2023 stellte der Rechtsvertreter dem EDA eine Kopie des besagten Einschreibens und des Senderückverfolgungsbelegs zu. Daraus erschliesst sich, dass das EDA es am 13. Februar 2023 in Empfang genommen hatte.

H.
Am 27. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, dass interne Abklärungen getätigt würden. Gemäss EDA-internem Mailverkehr vom 7. November 2023 handelte es sich dabei insbesondere um Erkundigungen über den Aufenthaltsort und die aktuelle Situation des Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 2023 informierte es dessen Rechtsvertreter per Mail, dass die Abklärungen aufgrund der aktuellen Lage in Nordostsyrien kompliziert seien und mehr Zeit in Anspruch nähmen.

I.
Am 21. Dezember 2023 erhob der Rechtsvertreter Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben dem verfahrensrechtlichen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung stellt er die folgenden Anträge:

«1.Es sei festzustellen, dass das Ausstellen einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren um konsularischen Schutz zugunsten des Beschwerdeführers übermässig lange dauert.

2.Das EDA sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer möglichst rasch eine anfechtbare Verfügung zuzustellen.»

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, er habe das Gesuch um konsularischen Schutz vor deutlich über einem Jahr eingereicht. Der Beschwerdeführer lebe unter prekären Bedingungen, die eine unverzügliche Behandlung des Gesuchs erforderlich machten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht auf seine grundsätzliche Unzuständigkeit in Angelegenheiten der inneren Sicherheit des Landes gemäss Art. 32 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG i.V.m. Art. 72 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
VwVG hin. Im Übrigen hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut.

K.
Gemäss einer internen Aktennotiz des EDA vom 30. Januar 2024 konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ermittelt werden. Er befinde sich im Gefängnis in Z._______ und sei soweit bei guter Gesundheit, wobei er wegen (...) und (...) medizinisch betreut werde. Das EDA gab diese Informationen mit Mail vom 13. Februar 2024 an den Rechtsvertreter weiter und teilte diesem gleichzeitig mit, dass ein Gefängnisbesuch gemäss Angaben (...) aktuell nicht möglich sei.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit, soweit darauf eingetreten werde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer von Anfang an ausschliesslich nicht um konsularischen Schutz, sondern einzig um Repatriierung gegangen sei. Aufgrund des politischen Charakters sei letztere jedoch von einer gerichtlichen Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen.

M.
Der Beschwerdeführer replizierte innerhalb der einmalig erstreckten Frist mit Eingabe vom 2. April 2024. Er führt seinen in der Beschwerde bereits geltend gemachten Anspruch auf Rückführung aus, der ihm seiner Ansicht nach namentlich aufgrund des Rechts auf Einreise und völkerrechtlichen Bestimmungen zum Verbot von Folter zukomme. Im Übrigen verweist er betreffend die Eintretensfrage auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde.

N.
In ihrer innerhalb der einmalig erstreckten Frist beigebrachten Duplik hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, fest. Sie argumentiert, der Verfahrensgegenstand müsse - in Übereinstimmung mit dem ursprünglich eingereichten Gesuch und den darin gestellten Anträgen - auf die Frage des konsularischen Schutzes eingeschränkt werden. Die Rückführung sei auszuklammern, zumal der Rechtsvertreter dieses Anliegen während des gesamten Verfahrens hinter dem Antrag auf konsularischen Schutz kaschiert habe.

O.
Am 12. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer innert der einmalig erstreckten Frist. Er bekräftigt, dass es ihm stets um seine Rückführung in die Schweiz gegangen sei, um Verletzungen des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung abzuwenden. Diesbezüglich verweist er auf eine beigelegte Zusammenfassung einer Reportage von (...) vom (...) über (...) inhaftierte (...) Dschihadreisende. Es wird über (...) und (...) in den Gefängnissen berichtet. Überdies hätten die SDF die Schweiz mehrmals aufgefordert, ihre Schweizer Staatsangehörigen zurückzunehmen. Schliesslich ersucht er im Interesse der Wahrung seiner Privatsphäre und derjenigen seiner Familie um Verzicht auf Publikation des vorliegenden Urteils. Er befürchte, dass die Veröffentlichung auf Medieninteresse stossen und Rückschlüsse auf ihn zulassen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitgegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann dabei im Lauf des Verfahrens nur eingeschränkt, nicht aber abgeändert oder erweitert werden (siehe zum Ganzen BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5; Urteile des BVGer A-6605/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4.1; A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Verfügung vorliegt, die als Anfechtungsobjekt den Umfang des Streitgegenstands abgrenzt. Demnach kommt vorliegend den Parteibegehren entscheidende Bedeutung zu.

1.2 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind unterschiedlicher Auffassung was den Umfang des Streitgegenstands, welcher der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugrunde liegt, betrifft. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei nur mit einem Gesuch um konsularischen Schutz an sie gelangt (siehe Sachverhalt unter C.). Auch der ausschlaggebende Beschwerdeantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht spreche nur von konsularischem Schutz (siehe Sachverhalt unter I.). Dieser beinhalte jedoch nicht die Frage einer Rückführung in die Schweiz. Diesbezüglich erschliesst sich aus dem gesamten bisherigen vorinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdeschrift und dem Schriftenwechsel vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz den Begriff des konsularischen Schutzes unterschiedlich verstehen. So geht ersterer davon aus, dass der konsularische Schutz auch die Möglichkeit einer Repatriierung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Handlungen des IS verdächtigt werden, umfasst.

1.3 Es kann vorliegend offengelassen werden, ob dies zutrifft (siehe hierzu insb. Art. 5 und 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 [SR 0.191.02; hiernach: WÜK]; für einen Überblick zum konsularischen Schutz siehe Walter Kälin et al., Völkerrecht - Eine Einführung, Bern 2022, S. 213 ff.). Die unterschiedliche Auffassung ist jedoch insofern von Bedeutung, als die Parteibegehren den Verfahrensgegenstand vorgeben, welcher der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugrunde liegt. Vom vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand wiederum hängt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab (siehe hierzu sogleich E. 2.1). In der Tat erwähnen die Beschwerdeanträge nur den konsularischen Schutz, nicht aber die Rückführung in die Schweiz. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Repatriierung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Im Gegenteil ist bereits aus dem ursprünglichen Gesuch und den darin gestellten Anträgen klar ersichtlich, dass die Rückführung des Beschwerdeführers stets eines seiner Hauptanliegen darstellte. Mitunter zu gerade diesem Zweck ersuchte er um die Gewährung des konsularischen Schutzes. Dies war auch dem EDA von Anfang an bewusst. So haben deren Vertreterinnen und Vertreter an der Besprechung vom 7. November 2022 in Reaktion auf das ursprüngliche Gesuch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Repatriierung gemäss Bundesratsbeschluss zu terroristisch motivierten Reisenden nicht im Bereich der möglichen Hilfeleistungen liege, infolgedessen der Beschwerdeführer dennoch konstant an dem Antrag auf Rückführung festhielt. Demnach kann alleine schon mit Blick auf die unterschiedliche Interpretation des Umfangs und Zwecks des konsularischen Schutzes nicht einzig auf den Wortlaut der Beschwerdebegehren abgestellt werden. Aus dem vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer die Rückführung mitanstrebt. Keinen anderen Schluss lässt überdies auch die Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung zu, aus der sich unzweideutig ergibt, dass die Beschwerdeanträge betreffend den konsularischen Schutz gemäss dem Parteiwillen auch eine allfällige Repatriierung umfassen (zur Herleitung des Beschwerdewillens unter Einbezug der Beschwerdebegründung siehe Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.211a m.w.H.).

1.4 Davon zu unterscheiden und im Folgenden zu klären ist die Frage, ob auf die Beschwerde mit dem aus dem vorinstanzlichen Verfahren und den Parteibegehren resultierenden Beschwerdegegenstand - Rechtsverzögerung betreffend den konsularischen Schutz, der zu einer allfälligen Repatriierung führen soll - eingetreten werden kann.

2.

2.1 Beschwerden gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung sind bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, die auch für die Beurteilung des Verfahrens in der Hauptsache zuständig ist (Akzessorietät; vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG m.H.; statt vieler Urteil des BVGer F-3280/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.2).

2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht rechtzeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, eine solche nicht bereits erlassen wurde und Anspruch darauf besteht (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E. 1.3; je m.w.H.). Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. mit Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

2.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Beschwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und am 29. September 2023 sowie 25. Oktober 2023 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Diese hat er schliesslich am 21. Dezember 2023 anhängig gemacht, womit sie als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.4 Strittig und im Folgenden zu erörtern ist hingegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und das Vorliegen der Beschwerdelegitimation.

3.

3.1 Gegenstand des Hauptverfahrens ist vorliegend das Gesuch um konsularischen Schutz, den der Beschwerdeführer auch als eine Repatriierung umfassend versteht (siehe vorn E. 1). Im Rahmen des konsularischen Schutzes hilft der Herkunftsstaat seinen Staatsangehörigen, ihre Rechte gemäss der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaats wahrzunehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen, Massnahmen und Dienstleistungen werden in Art. 39 ff
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 39 Natürliche Personen - 1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
1    Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
a  Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten;
b  Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
2    Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.
3    Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
. des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz [ASG], SR 195.1) ausgeführt und in der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung [V-ASG], SR 195.11) präzisiert. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 62
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 62 Rechtspflege - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ASG nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Insofern in der Hauptsache betreffend den konsularischen Schutz im Rahmen der im ASG und der V-ASG angesprochenen Massnahmen zum konsularischen Schutz kein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG erkennbar ist, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache zuständig für die Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

3.2 Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache auch um seine Rückführung in die Schweiz durch das EDA ersucht, sind aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Anschlusses an die Terrororganisation IS mit seiner allfälligen Rückkehr beziehungsweise Rückführung in die Schweiz Fragen der inneren Sicherheit des Landes betroffen. Damit liegt gemäss Art. 32 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG i.V.m. Art. 72 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
VwVG in der Hauptsache ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor (vgl. die Übersicht über die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht in Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK VwVG, 2022, N 2 ff. zu Art. 72
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
VwVG). Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liegt nach Art. 72 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
VwVG in der Kompetenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (BVGE 2023 VII/5 E. 4.3 m.w.H.). Ein solcher völkerrechtlicher Anspruch ist vorliegend derzeit nicht ersichtlich, wie nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation ausgeführt wird (E. 4.2).

4.
Die Beschwerdelegitimation setzt einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung voraus. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, eine Verfügung zu erlassen, weil er über einen Anspruch auf konsularischen Schutz verfüge. Er stützt dies namentlich auf das ASG und zahlreiche völkerrechtliche Bestimmungen.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verneint, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend auf einen Anspruch auf konsularischen Schutz berufen kann:

4.1.1 Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
b  den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
2    Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
3    Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 42 Subsidiarität - Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes - 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
1    Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2    Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a  die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b  andere Personen dadurch gefährdet werden;
c  die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d  die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes - 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
1    Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2    Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a  die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b  andere Personen dadurch gefährdet werden;
c  die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d  die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
ASG).

4.1.2 Über die Situation des Beschwerdeführers ist vorliegend sehr wenig bekannt. Wie aus seinen Eingaben ersichtlich wird, weiss selbst der Rechtsvertreter nichts Näheres über den Verbleib und die gesundheitliche Verfassung seines Mandanten. So ersucht er in seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 8. Februar 2023 neben dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung um das Ausfindigmachen des Aufenthaltsorts seines Mandanten (siehe Sachverhalt unter G.). In der Beschwerdeschrift bezieht er sich bezüglich des Aufenthaltes und Zustands auf zwei Berichte (...). In seiner Replik vom 2. April 2024 beruft er sich schliesslich auf die Informationen der Kontaktperson des EDA vom 30. Januar 2024, wonach der Beschwerdeführer sich im Gefängnis in Z._______ befinde. Dieses wird gemäss der Aktennotiz des EDA (siehe Sachverhalt unter K.) von der Autonomieverwaltung von Nordost-Syrien («Autonomous Administration of North and East Syria» [AANES]) betrieben und von den SDF militärisch kontrolliert. Es handle sich um ein kleineres Gefängnis mit weniger Insassen als (...), wo über 5'000 Personen inhaftiert seien. Er sei soweit bei guter Gesundheit und werde aufgrund (...) sowie (...) medizinisch betreut. Das EDA habe seine (...) Kontaktperson gebeten, es weiterhin informiert zu halten und die nötige medizinische Betreuung für den Beschwerdeführer sicherzustellen.

4.1.3 Den äusserst spärlich vorhandenen, letztlich nicht überprüfbaren Angaben der Kontaktperson der Vorinstanz ist vorliegend höchstens zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich soweit gut gehe, dass er medizinische Betreuung erhalte und in einem Gefängnis mit weniger als 5'000 Insassen einsitze. Mangels gesicherter Angaben über die konkreten Haftbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt trotz eines aktuellen Berichts von Amnesty International über die menschenrechtlich grösstenteils unhaltbaren Zustände in vielen nordostsyrischen Gefängnissen (Amnesty International, Aftermath - Injustice, Torture and Death in Detention in North-East Syria, 2024 [hiernach: AI Report], S. [...].; abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/MDE24/7752/2024/en/ >; zuletzt konsultiert am 07.06.2024) nicht von einer rechtsgenüglichen Substantiierung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beweislage sich insbesondere aufgrund der offenbar fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten äusserst schwierig gestaltet. Soweit jedoch nicht einmal der Rechtsvertreter Näheres über die Situation seines Mandanten weiss, kann aufgrund der aktuellen Kenntnisse nicht als erwiesen erachtet werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes - 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
1    Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2    Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a  die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b  andere Personen dadurch gefährdet werden;
c  die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d  die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
ASG nachgewiesen ist, die einen Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schutzes und damit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) an der Beurteilung der Beschwerde begründen würde (zu Beweislast und -mass im Verwaltungsverfahren siehe BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 f.; 2C58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; im Speziellen zur notwendigen Substantiierung der Beschwerdelegitimation BGE 139 II 328 E. 4.5 und zum Umfang der Beweislast der materiellen Beschwer BGE 140 I 285 a.a.O.; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; je m.w.H.).

4.1.4 Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes - 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
1    Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2    Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a  die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b  andere Personen dadurch gefährdet werden;
c  die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d  die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
ASG gegen die Begründung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen. Demnach kann der Bund eine Hilfeleistung gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden (Bst. b) oder wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat (Bst. c). Mit der Ausreise ins Bürgerkriegsland Syrien und dem - mutmasslichen - Anschluss an den IS ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Bei der ersuchten Gewährung von konsularischem Schutz ist aufgrund der nach wie vor geopolitisch äusserst instabilen Lage in Nordostsyrien überdies von einer Gefährdung des Personals, das vor Ort den konsularischen Schutz gewährleisten müsste, auszugehen. Damit sind zwei Gründe erfüllt, welche die Verweigerung des konsularischen Schutzes nach sich ziehen können, was der Begründung eines diesbezüglichen Rechtsanspruchs entgegensteht.

4.2 Was im Speziellen den Anspruch auf Rückführung in die Schweiz angeht, den der Beschwerdeführer völkerrechtlich begründet sieht, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein solcher nicht besteht:

4.2.1 Im Sinn einer Vorbemerkung ist auch an dieser Stelle zunächst darauf hinzuweisen, dass Schlussfolgerungen über die Haftbedingungen und die persönliche Verfassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner weitgehend unklaren Situation in Syrien auf Basis einzig der Medienberichte und allgemeinen Berichten von NGO über Gefängnisse in Nordostsyrien sowie der Informationen der EDA-Kontaktperson faktisch und rechtlich unmöglich sind. Es können aufgrund der ungenügenden Substantiierung seiner Rügen namentlich keine Schlüsse in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Folterverbots (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK; Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II; Garantien des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Antifolterkonvention, FoK], SR 0.105) im Gefängnis in Z._______ gezogen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von den sogleich auszuführenden Fällen, die Gegenstand von Entscheiden internationaler Rechtsprechungsorgane gebildet haben.

4.2.2 Der EGMR hat sich in seinem Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14. September 2022, Nr. 24384/19 und 44234/20, ausführlich mit der Frage der Repatriierung weiblicher und minderjähriger französischer Staatsangehöriger aus nordostsyrischen Gefängniscamps beschäftigt. Er hat diesbezüglich festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit bei einem Ersuchen um diplomatischen respektive konsularischen Schutz und Rückführung ausdrücklich keine Schutzpflichten unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK des ersuchten Staats gegenüber ihren Staatsangehörigen begründet (a.a.O., §§ 184 ff. und insb. §§ 198-203). Der Beschwerdeführer untersteht demnach gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht der Hoheitsgewalt der Schweiz, womit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vorliegend nicht auf den ihn betreffenden Sachverhalt anwendbar ist.

Der EGMR stellte einzig aufgrund der speziellen Umstände des zitierten Falles der weiblichen Gesuchstellerinnen und ihrer minderjährigen, in Syrien inhaftierten Kinder fest, dass Frankreich in Bezug auf deren Recht auf Einreise nach Frankreich gemäss Art. 3 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK verfahrensrechtliche Schutzpflichten träfen (a.a.O., §§ 213 f. und 260 ff.). Dabei hat er jedoch festgehalten, dass auch Art. 3 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls gerade keine Pflicht zur Repatriierung begründet (a.a.O., §§ 253 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf Rückführung die besagte Bestimmung anruft, dringt er entsprechend nicht durch. Ohnehin hat die Schweiz das vierte Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich auf das vierte Zusatzprotokoll berufen könnte, würde er aus dem Recht auf Einreise ins Hoheitsgebiet seines Heimatstaats nichts zu seinen Gunsten ableiten können. Der Gerichtshof hat die aus Art. 3 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls hergeleiteten verfahrensrechtlichen Schutzpflichten mit der spezifischen Situation der weiblichen Beschwerdeführerinnen und ihrer minderjährigen Kinder begründet. Das Urteil wäre folglich in diesem Punkt nicht einschlägig betreffend den volljährigen, alleinstehenden Beschwerdeführer.

4.2.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des UNO-Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture [CAT]) vom 3. November 2023 betreffend die Mitteilung Nr. 1045/2020. Der CAT kam darin betreffend eine im Gefängniscamp Roj inhaftierte, an Darmkrebs leidende Französin zum Schluss, dass die französischen Behörden Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 FoK verletzen würden, wenn sie nicht alle ihnen vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die Antragstellerin zu repatriieren, damit sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten könne. Der CAT lud die französischen Behörden entsprechend ein, die zumutbaren Massnahmen (inklusive der Rückführung) zu prüfen und für die notwendige medizinische Versorgung zu sorgen (a.a.O., E. 8 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesem Entscheid keine allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten der FoK abgeleitet werden, ihre in Nordostsyrien inhaftierten Staatsangehörigen zu repatriieren. Der UNO-Ausschuss hat den Entscheid ausdrücklich mit Hinweis auf die spezifischen Umstände der schwer kranken weiblichen Antragstellerin, deren Umstände im durch NGO-Berichte gut dokumentierten Gefängniscamp Roj soweit erstellt werden konnten, gefällt (so im Übrigen auch ein früherer Entscheid des CAT vom 16. November 2022 betreffend die Mitteilung Nr. 922/2019). Solche Umstände sind mit Blick auf die unklare Situation und die offenbar soweit stabile gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Demzufolge vermag er auch aus der Praxis des CAT keinen Anspruch auf Rückführung herzuleiten.

4.2.4 Nach dem Gesagten ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Völkerrecht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der Art. 2 Abs. 3
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 2 - (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.
a  dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b  dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c  dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
UNO-Pakt II, Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK und Art. 13 FoK zitiert, auch kein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung seiner Beanstandungen ableiten lässt. Die Berufung auf die angerufenen Völkerrechtsgrundlagen setzt voraus, dass die Verletzung entsprechender anderer Konventionsgarantien in vertretbarer Weise gerügt werden («grief défendable», «arguable claim»; siehe statt vieler Urteile des EGMR, Maurice gegen Frankreich vom 6. Oktober 2005, Grosse Kammer, 11810/03, § 106; Boyle und Rice gegen das Vereinigte Königreich vom 27. April 1988, 9659/82 und 9658/82, § 52), was vorliegend nicht der Fall ist. Wie ausgeführt mangelt es zum heutigen Zeitpunkt an einer substantiiert dargebrachten Rüge der vom Beschwerdeführer angerufenen Konventionsverletzungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II oder der Garantien der Antifolterkonvention (siehe vorn E. 4.1.3 und 4.2.1).

4.3 Zusammengefasst fehlt es demnach zum heutigen Zeitpunkt an der Beschwerdelegitimation. Weder vermittelt das ASG Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schutzes noch ist darüber hinaus vor dem Hintergrund der aktuell vorhandenen Akten- und Beweislage aufgrund der unklaren Situation des Beschwerdeführers ein völkerrechtlicher Anspruch auf Rückführung oder gerichtliche Beurteilung hierüber dargetan.

5.
Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Da ihm überdies die unentgeltliche Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind die Kosten der Rechtsvertretung zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gestützt auf Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar auszurichten. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erscheint der geltend gemachte Aufwand von 24 Stunden für die Erarbeitung der Beschwerde, Replik und Triplik als angemessen.

7.
Das Urteil ist anonymisiert und unter strikter Wahrung der schutzwürdigen privaten Interessen (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) des Beschwerdeführers zu veröffentlichen (siehe BGE 147 I 407 E. 6.4 m.w.H). Sein entsprechender anderslautender Antrag wird im Interesse der Gerichtsöffentlichkeit abgewiesen. Die geltend gemachte Vermeidung weiteren medialen Interesses an seinem Fall rechtfertigt es vorliegend nicht, von der geltenden Veröffentlichungspraxis abzuweichen. Eine durch die Publikation zu befürchtende Gefährdung an Leib und Leben wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas Wenger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6'480.- zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4.
Der Antrag des Beschwerdeführers, auf die Urteilspublikation zu verzichten, wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-7138/2023
Datum : 09. Juli 2024
Publiziert : 18. Juli 2024
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung bezüglich des konsularischen Schutzes


Gesetzesregister
ASG: 1 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
b  den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
2    Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
3    Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
24 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
39 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 39 Natürliche Personen - 1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
1    Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
a  Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Schweizer Staatsangehörigen, die sich im Ausland aufhalten;
b  Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
2    Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.
3    Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
42 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 42 Subsidiarität - Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
43 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes - 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
1    Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2    Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a  die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b  andere Personen dadurch gefährdet werden;
c  die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d  die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
62
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 62 Rechtspflege - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
SR 0.103.2: 2  7
VGG: 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGKE: 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
72
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
135-II-60 • 136-II-165 • 139-II-328 • 140-I-285 • 142-I-155 • 147-I-407
Weitere Urteile ab 2000
2C_732/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eda • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • beschwerdelegitimation • frist • leben • streitgegenstand • zusatzprotokoll • syrien • hauptsache • frage • frankreich • aufenthaltsort • replik • anfechtungsgegenstand • unentgeltliche rechtspflege • einreise • uno-pakt ii • bundesrat
... Alle anzeigen
BVGE
2023-VII-5 • 2013/17 • 2010/29 • 2008/15
BVGer
A-1053/2014 • A-6605/2019 • B-2149/2022 • F-3280/2023 • F-7138/2023