Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6046/2018

law/bah

Urteil vom 9. Mai 2019

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...), seine Ehefrau

B._______, geboren am (...),

und ihre Kinder

C._______, geboren am (...), sowie
Parteien
D._______, geboren am (...),

Irak,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz E._______), verliessen den Irak eigenen Angaben gemäss am 14. September 2015 und gelangten am 23. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.

A.b Am 8. März 2016 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragung zur Person (BzP) durch.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei Atheist und könne in einer islamischen Gesellschaft nicht leben. Vor etwa einem Jahr hätten seine Probleme begonnen; er habe von Islamisten Drohbriefe erhalten und sei einige Male in einem Teehaus geschlagen worden. Man habe ihn mit dem Tod bedroht. Er habe bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt erstattet, die an den Asayish (Sicherheitsdienst; Anmerkung des Gerichts) weitergeleitet worden sei. Seine Schwiegerfamilie habe ihm seine Frau wegnehmen wollen. Eigentlich habe er in der Türkei bleiben wollen - seine Schwiegerfamilie habe erfahren, dass er dort sei, weshalb er habe weiterreisen müssen.

Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes und ergänzte, dass ihre Eltern sie aufgefordert hätten, sich von ihm scheiden zu lassen. Sie wolle aber mit ihm leben.

A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, seine Probleme hätten im Jahr 2014 begonnen, als der IS in den Irak gekommen sei. Er habe sich vom muslimischen Glauben entfernt und sei Atheist geworden. Da er sich dazu auf Facebook geäussert und die Leute auf die Problematik der Religion hingewiesen habe, sei er bedroht worden. Nachdem seine Facebook-Seite zweimal gehackt worden sei, habe er sie Ende 2015 abgemeldet. Im März 2015 sei er eines Tages nach der Arbeit in eine Teestube gegangen - zwei junge Männer seien zu ihm gekommen, als er mit zwei Bekannten über Religion gesprochen habe. Die Männer hätten mit ihm sprechen wollen und sie hätten das Lokal zusammen verlassen. Sie hätten gefragt, weshalb er die Religion beleidige und ihn mit einem Schlagring ins Gesicht geschlagen. Er sei ohnmächtig geworden und in einem Spital wieder zu sich gekommen. Die Polizei sei gekommen und habe ihn befragt, er habe keine Anzeige erstattet. Zwei Tage nach seiner Rückkehr aus dem Spital habe er in seinem Hof einen Brief gefunden, in dem man ihn zur Rückkehr zum wahren Glauben aufgefordert und bedroht habe. Er habe beim Polizeiposten Anzeige erstattet. Als er im Mai 2015 einmal in der Stadt gewesen sei, seien drei Personen aus einem Wagen gestiegen, die ihn sofort angegriffen hätten. Eine Frau und er hätten geschrien, worauf die Angreifer die Flucht ergriffen hätten. Zuhause habe er einen weiteren Brief vorgefunden, in dem geschrieben worden sei, dies sei die letzte Warnung gewesen. Man habe auch sein Auto demoliert. Er habe bei der Polizei zum zweiten Mal Anzeige erstattet. Später habe er eine Vorladung vor Gericht erhalten und sei von einem Richter angehört worden. Ende Juli 2015 sei er vom Asayish vorgeladen worden. Man habe ihn befragt und ihm gesagt, man werde die Angelegenheit ernsthaft verfolgen. Durch einen Freund habe er eine Kopie eines Schreibens des Asayish erhalten. Er habe gesehen, dass geschrieben worden sei, er sei in Gefahr, jedoch nicht, dass man etwas zu seinem Schutz unternehme.

Nachdem seine Schwiegerfamilie im August 2015 erfahren habe, dass er sich von der Religion abgewendet habe, habe sie ihn aufgefordert, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, was er abgelehnt habe. Die Familie habe ihm ein Ultimatum gestellt und gesagt, er müsse alle seine Äusserungen gegen die Religion zurückziehen. Die jüngere Schwester seiner Frau habe ihnen gesagt, die Familie wolle seine Frau unter Zwang zurückholen. Sie hätten das Haus und darauf das Land verlassen. In der Türkei seien sie für einige Tage zu einer Verwandten seiner Frau gegangen. Sie hätten sich in Istanbul beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet. Von der jüngeren Schwester seiner Frau hätten sie erfahren, dass die Verwandte, bei der sie gewohnt hätten, die Familie seiner Frau orientiert habe. Die Familie habe versucht, in die Türkei zu kommen, um seine Frau in die Heimat zurückzubringen. Danach hätten sie bei einer anderen Familie gelebt und er habe einen Freund angerufen, um ihn zu bitten, einen Schlepper für ihn zu finden.

Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich zusammen mit Freunden auch auf einigen Homepages religionskritisch geäussert. Auf Facebook habe er sich auch kritisch zur PDK (Demokratische Partei Kurdistans) geäussert, worauf er von deren Anhängern auf Facebook bedroht worden sei.

A.d Am 6. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in der Heimat Angestellte (...) ([...]; Anmerkung des Gerichts) gewesen, wo sie in der Administration tätig gewesen sei. Sie habe den Irak wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Anfänglich habe sie keine Kenntnis von seinen Äusserungen auf Facebook gehabt. Seit August 2014 habe sie zwar seine Kommentare gelesen, sie habe aber nicht gewusst, dass er Atheist geworden sei. Nachdem er im März 2015 geschlagen worden sei, habe sie ihn zur Rede gestellt. Er habe ihr gesagt, dass er Atheist geworden sei. Sie habe ihm gesagt, er solle "damit aufhören", was er abgelehnt habe. Als ihre Familie davon erfahren habe, seien die Probleme noch grösser geworden. Ihre Familie habe von ihm verlangt, er solle "mit dem Ganzen aufhören", ansonsten werde man sie ihm wegnehmen. Eines Tages habe sie von ihrer jüngeren Schwester die Nachricht erhalten, dass die Familie sie zurückholen wolle.

Da sie ihre Arbeitsstelle (...) verlassen habe, werde sie als "Abgehauene" betrachtet, die im Falle einer Rückkehr vor Gericht gestellt werde. Als sie weggegangen sei, habe es den Krieg mit dem IS gegeben und kein (...) habe Urlaub nehmen dürfen.

A.e Die Beschwerdeführenden gaben während des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. act. A14 Ziff. 1 - 16; Beweismittelumschlag).

A.f Der Sohn der Beschwerdeführenden D._______ kam am (...) zur Welt.

A.g Am 28. August 2018 ging beim SEM ein Arztbericht der (...), Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2018 ein.

B.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder an.

C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Oktober 2018 und weitere Beweismittel bei.

D.
Der Instruktionsrichter hiess das implizite Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2018, der zwei Beweismittel beilagen, an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG), es ist darauf einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bestehe für die Sicherheitskräfte in der KRG (Kurdish Regional Government) keine obligatorische Dienstpflicht. Es sei einer Person freigestellt, sich einer Einheit anzuschliessen oder diese zu verlassen, denn die Dienstleistung werde grundsätzlich als Anstellung zur Erzielung eines Einkommens aufgefasst. Das Verlassen einer Diensteinheit stelle für niederrangig eingestufte Personen kein ernsthaftes Problem dar. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Dienstausweis nicht in einer hochrangigen Position eingestuft gewesen und habe deshalb keine ernsthaften Probleme zu befürchten.

Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Furcht glaubhaft zu machen, da ihre Angaben nicht nachvollziehbar seien. Sie habe die Kommentare ihres Ehemannes gegen die muslimische Religion ab August 2014 auf Facebook gesehen, mit ihm aber nicht darüber gesprochen. Erst als er im März 2015 erstmals verprügelt worden sei, habe sie mit ihm über den Grund gesprochen und erfahren, dass er Atheist geworden sei. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da sie von der inneren Überzeugung ihres Ehemannes während eines Jahres nichts mitbekommen haben wolle. Das einschneidende Ereignis, wie ihre Familie davon erfahren habe, habe sie auch auf Nachfrage hin nicht schildern können. Auch das weitere wichtige Ereignis, als ihre Familie ihrem Mann Bedingungen gestellt habe, habe sie zeitlich nicht einordnen können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Teehäusern gegen die muslimische Religion geäussert, erscheine fiktional, da er angebe, er habe seine neue innere Überzeugung nicht mit den ihm nahestehenden Personen geteilt. Es sei nicht plausibel, wenn er sage, er sei über ein Jahr lang Atheist gewesen, ohne dass seine Ehefrau oder deren Familie dies im Alltag bemerkt hätten, zumal er erklärt habe, er habe wöchentlich Kontakt zur Schwiegerfamilie gehabt. Es widerspreche der Logik, dass er mit der weiblichen Verwandtschaft seiner Frau über Facebook, wo er sich abfällig über die muslimische Religion geäussert haben wolle, Kontakt gehabt habe, sich andererseits davor gefürchtet habe, dass die Schwiegerfamilie von seinem Atheismus erfahre. Einerseits habe er gesagt, die Schwiegerfamilie habe durch das angebliche Gerichtsverfahren von seinem Abfall von der Religion erfahren, anderseits habe er behauptet, diese habe aufgrund der Gespräche während der Besuche von seinem Atheismus erfahren. Zudem widerspreche es jeglicher Logik, dass er in der Türkei zu Verwandten seiner Ehefrau gegangen sei, die ihn später an die Schwiegerfamilie verraten hätten.

Das der eingereichten Kopie zugrunde gelegte Dokument, das er als "Anzeige" bezeichnet habe, sei ein Schreiben der Sicherheitsabteilung der Provinz E._______ (Sektion für Angelegenheit für Terrorismus und extremistischer Islamismus) an das Gericht dieser Provinz, in dem Bezug auf ein von dieser Institution verfasstes Schreiben genommen und ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe sich kritisch über die muslimische Religion geäussert. Er sei in den sozialen Medien mehrmals mit dem Tod bedroht und auf dem Markt einmal attackiert worden. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei er in Gefahr. Dieses Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, habe er doch selbst gesagt, er habe dieses von einem Freund erhalten, der bei den Asayish arbeite. Zudem habe er geltend gemacht, er habe bei Gericht Anzeige erstattet und es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Dazu habe er jedoch keine Akten eingereicht.

In Bezug auf die angeblichen Drohungen über Facebook, wo er bis Ende 2015 unter seinem Namen registriert gewesen sei, habe er keine Dokumente eingereicht. Er habe dies damit begründet, dass seine Seite zweimal gehackt worden sei, weshalb er sein Profil abgemeldet habe. Die angeblichen Urheber der Drohungen seien nicht identifizierbar, weshalb offenbleiben müsse, wer diese sein sollten und inwiefern diese für ihn eine Bedrohung dargestellt hätten. Er selbst habe angegeben, er wisse nicht, wer F._______, der ihn über Facebook bedroht habe, sei. Er sei auch den Nachweis über seine angeblichen Äusserungen auf den Internet-Seiten (...) schuldig geblieben. Er habe geltend gemacht, unter einem Pseudonym nach seiner Ausreise aus dem Irak erneut gegen die Religion geschrieben zu haben. Der vom ihm am 28. Juni 2016 eingereichte Auszug dieses Facebook-Kontos vermöge eine angebliche Bedrohungslage aufgrund der getätigten Aussagen nicht zu begründen.

Insgesamt könnten die Schilderungen der Beschwerdeführenden aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Handlungslogik den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Irak habe zwischen den Kurden und dem IS Krieg geherrscht, weshalb zur damaligen Zeit das Militärgesetz Gültigkeit gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung nicht gekündigt, sondern sei aus dem Dienst geflohen - sie habe bei einer Rückkehr mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren zu rechnen. Sie habe die Kommentare ihres Ehemannes zwar gesehen, aber nicht mit ihm darüber gesprochen, da sie nicht gewusst habe, dass er ganz Atheist geworden sei. Er habe seine Haltung niemandem gegenüber kundgetan, auch ihr gegenüber nicht, weil er befürchtet habe, dass sie sich von ihm abwenden könnte. Es sei deshalb nicht unlogisch, dass sie erst von seinem Atheismus erfahren habe, als er zusammengeschlagen worden sei und sich habe erklären müssen. Sie habe erklärt, dass ihre Familie aufgrund ihres eigenen Zustandes bemerkt habe, dass etwas nicht stimme. Ihr Mann habe ihre Familie dann aufklären müssen. Sie habe den Zeitpunkt, zu dem ihre Familie ihren Mann aufgefordert habe, zum Islam zurückzukehren, klar eingegrenzt. Er habe mitnichten eine fiktive Geschichte erzählt. Die Würdigung des SEM, der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erstattet und der Bericht vom Sicherheitsdepartement sei ein Gefälligkeitsschreiben, müsse als Ermessensüberschreitung betrachtet werden. In E._______ würden Anzeigeerstattern von der Polizei keine Dokumente ausgehändigt. Werde eine Anzeige an den Sicherheitsdienst weitergeleitet und existierten dort Akten, beweise dies, dass eine Anzeige eingereicht worden sei. Das Dokument sei vom Stellvertreter des Generals unterzeichnet worden, der die Antwort an das Gericht habe unterschreiben müssen. Der Freund, der das Dokument für ihn fotografiert habe, sei auf niedriger Stufe tätig und habe den General nicht zur Unterzeichnung eines solchen Schreibens veranlassen können. Die Schweizer Behörden könnten sich in E._______ von seinen wahrheitsgetreuen Aussagen überzeugen. Zudem werde um Kenntnisnahme davon gebeten, dass sich die Beschwerdeführerin vom Islam abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei. Sie habe sich öffentlich taufen lassen, weshalb ihr Leben in Gefahr wäre, falls sie zu ihrer Familie zurückkehren müsste. Ihre Angehörigen würden versuchen, sie umzubringen, falls sie es erführen.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der geltend gemachten Abkehr der Beschwerdeführerin vom Islam werde auf die Mitwirkungspflicht verwiesen. Der nach dem Entscheid vorgebrachte Grund wirke nachgeschoben und unglaubhaft. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die angeblich am 21. Mai 2017 erfolgte Taufe sowie die Konversion nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden seien. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Glaubensausübung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) durchaus möglich. Die Region verfüge seit 2009 über eine eigene (nicht ratifizierte) Verfassung, in der der Respekt anderer Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale (darunter auch die Religion) festgeschrieben seien.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich des Verlassens der Arbeitsstelle gelange das Militärstrafgesetzbuch von 2007 zur Anwendung. Die Beschwerdeführenden hätten nicht gewusst, dass man eine Taufe oder Konversion den Asylbehörden melden müsse, da sie mit der Materie des Asyls nicht vertraut seien. In irakisch Kurdistan sei das Gesetz von der Scharia abgeleitet, gemäss der es unter Androhung der Todesstrafe nicht erlaubt sei, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Die Familie der Beschwerdeführerin sei streng religiös und bereit, die Scharia umzusetzen. Ihre Familie habe nicht einmal akzeptiert, dass der Beschwerdeführer sich keiner Religion mehr zugehörig gefühlt habe. Falls die Beschwerdeführerin in den Irak zurückkehren müsste, könnte sie ihren Glauben nicht ausleben und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Familienmitglied getötet.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

5.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich aufgrund der im Namen des Islams durch den IS begangenen Gräueltaten kritisch mit seiner Religion auseinandergesetzt und dies gegenüber ihm bekannten Personen zum Ausdruck gebracht, ist festzuhalten, dass diese Auffassung im Nordirak kaum zu Problemen mit der Mehrheit der Bevölkerung und den kurdischen Behörden führt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Reflexion mit der Tatsache, dass sich fundamentalistisch-islamische Kreise zwecks Rechtfertigung ihres gewalttätigen Treibens auf den Islam berufen, zu einer kritischen Haltung und einer Distanzierung gegenüber fundamentalistischen Positionen führen kann. Nicht nachvollziehbar ist indessen, dass der Beschwerdeführer sich auf sozialen Medien und in öffentlichen Räumen in einer Art und Weise über den muslimischen Glauben geäussert haben will, die auch von der Mehrheitsbevölkerung nicht toleriert werden könnte - der von ihm eingereichte Auszug aus dem von ihm unter einem Pseudonym betriebenen Facebook-Konto, in dem er den Islam als Exkrement, dessen man sich entledigen müsse, bezeichnet, wiederspiegelt nicht eine kritische Auseinandersetzung mit dem islamischen Glauben, stellt sie doch lediglich eine grobschlächtige Verunglimpfung desselben dar. Dass es der Beschwerdeführer gewagt hätte, sich im Nordirak auf diese Weise öffentlich beziehungsweise in den sozialen Medien unter seinem Namen über den Islam auszulassen, ist als abwegig zu bezeichnen. Er führte aus, er habe sich bis im November oder Dezember 2015 in einem auf seinen Namen lautenden Facebook-Konto äusserst islamkritisch geäussert, obwohl er davon hätte ausgehen müssen, damit islamistische Kreise und seine angeblich strenggläubige Schwiegerfamilie gegen sich aufzubringen. Es ist zudem überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft, dass seine Äusserungen den Angehörigen seiner Schwiegerfamilie verborgen geblieben wären. Seine Erklärung, er sei in Facebook nur mit den weiblichen Verwandten seiner Frau "befreundet" gewesen, vermag nicht zu erklären, weshalb seine Schwiegerfamilie über ein Jahr lang keine Kenntnis davon erhalten haben sollte, zumal es sich um eine grosse und den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss einflussreiche Familie handle. Ebenso wenig überzeugt, dass die Beschwerdeführerin die Äusserungen ihres Mannes auf Facebook bemerkte, indessen nie das Gespräch mit ihm suchte, obwohl sie um die potenzielle Gefährlichkeit von islamkritischen Äusserungen und die strenge Religiosität ihrer eigenen Familie wusste. Ihre Erklärung, sie habe ihren Mann nur deshalb nicht auf seine Facebook-Aktivitäten angesprochen, weil sie nicht realisiert habe, dass er Atheist geworden sei, ist nicht stichhaltig. Das SEM erachtet es
zudem zu Recht als nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführenden vereinbar, dass sie sich in der Türkei zu Angehörigen der Ehefrau begaben. Da die Familie der Beschwerdeführerin sich mit Ausnahme einer Schwester gegen die Beschwerdeführenden gestellt habe, hätten sie damit rechnen müssen, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführerin der Familie mitteilen würden, wohin sie gereist seien.

5.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Gewalttaten des IS mit dem Islam kritisch auseinandersetzte und dies seinem Umfeld zu verstehen gab. Als nicht glaubhaft ist jedoch das Vorbringen zu werten, der Beschwerdeführer habe sich in den sozialen Medien beziehungsweise in Teehäusern in der von ihm behaupteten Art und Weise abschätzig über den Islam geäussert und damit nicht zuletzt sein familiäres Umfeld gegen sich aufgebracht.

6.

6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass die kritische Reflexion des islamischen Glaubens durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner Gespräche mit Bekannten islamistischen Kreisen zugetragen wurde. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Übergriffe auf seine Person und der Echtheit des eingereichten Schreibens des Asayish ist davon auszugehen, dass die kurdischen Regionalbehörden schutzbereit und im Rahmen der Möglichkeiten schutzfähig sind.

Angesichts der aktuellen Lage im (Nord)Irak können Anschläge auf Behördenmitglieder und Privatpersonen durch islamistische Extremisten immer noch nicht ausgeschlossen und auch nicht restlos verhindert werden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wird indessen dargelegt, dass die nordirakischen Behörden Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben, um die Infiltration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS hat die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Den nordirakischen Behörden ist es grundsätzlich möglich, die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewährleisten, wobei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im (Nord)Irak noch in anderen Ländern dieser Welt garantiert werden kann.

Vorliegend hätten die Behörden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Anzeige ernst genommen, sei er doch nach seiner Vorsprache bei der Polizei sowohl von einem Richter als auch vom Asayish befragt worden, welche seine Aussagen durchaus ernst genommen hätten. Da er die Personen, die ihn angegriffen beziehungsweise bedroht hätten, nicht identifizieren konnte und Anzeige gegen unbekannt erstattete, waren die Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden, die gegen ihn verübten Straftaten zu ahnden, eingeschränkt. Es ist indessen davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden ihm im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz versagt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor weiteren Übergriffen durch unbekannte Kreise ist asylrechtlich nicht relevant.

7.

7.1 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

7.3 Hinsichtlich der Möglichkeit, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen des unerlaubten Fernbleibens von ihrer Arbeit eingeleitet würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer "Desertion" von den Peshmerga grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten ist (vgl. Urteile des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 5.2 und
E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 5.3). Der Umstand, dass sie in ihrer Eigenschaft als Angestellte eines (...) unerlaubterweise nicht mehr zur Arbeit erschien und sich ins Ausland absetzte, begründet nicht per se ihre Flüchtlingseigenschaft, liess sie sich doch bis zum Verlassen der Heimat kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, sie als Gegnerin der kurdischen Regionalregierung erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass gegen sie während ihrer mehrjährigen Tätigkeit für (...) je ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei, oder sie anderweitig Probleme mit Vorgesetzten oder den Sicherheitsbehörden hatte. Ungeachtet der Frage, ob sie aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt ihres Verlassens der Arbeitsstelle die Peshmerga in kriegerische Auseinandersetzungen mit dem IS verwickelt waren, den Dienst nicht hätte quittieren dürfen, was allenfalls zu einer Bestrafung führen könnte, würde die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Gründe (härter) bestraft als andere Personen, die zu diesem Zeitpunkt unerlaubterweise den Dienst für (...) quittiert hätten. Eine allfällige Bestrafung wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz kann somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

7.4 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, sie habe zum christlichen Glauben konvertiert und sei im Mai 2017 in der (...)-Gemeinde getauft worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie, ihren Glauben nicht leben zu können und von einem ihrer Familienangehörigen getötet zu werden.

Nach Erkenntnissen des Gerichts ist eine christliche Glaubensausübung in der KRG durchaus möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KRG seit dem Jahr 2009 über eine eigene (nicht ratifizierte) Verfassung verfügt, in welcher der Respekt anderer Religionen, das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, darunter die Religion (Art. 6, 18 und 20) festgeschrieben sind und keine Hinweise bestehen, dass konvertierten Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund der Annahme ihres neuen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-5400/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.3; E-1510/2014 / 7610/2014 vom 29. September 2015 E. 6; E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 7.2). Wie vorstehend dargelegt, ist zu bezweifeln, dass die Familie der Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der kritischen Distanz hatte, die ihr Ehemann gegenüber dem Islam einnahm. Eine von der Familie ausgehende Gefahr für die Beschwerdeführenden ist damit als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, zumal ihre Ausführungen, die Familie der Beschwerdeführerin sei religiös ausgesprochen intolerant gewesen, aufgrund der gesamten Umstände nicht zu überzeugen vermögen. Sollten die Angehörigen der Beschwerdeführerin von ihrer Konversion erfahren haben - was höchst unwahrscheinlich erscheint - und sie deswegen bedrohen, stünde es ihr offen, sich an die schutzbereiten Behörden vor Ort zu wenden. Es kann ihr somit keine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung zuerkannt werden.

8.
Den Beschwerdeführenden ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6046/2018
Datum : 09. Mai 2019
Publiziert : 22. Mai 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  52  63
Stichwortregister
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abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • akte • angehöriger der armee • anhörung oder verhör • anmerkung • anschreibung • arbeitnehmer • arztbericht • asylgesetz • asylrecht • aufenthaltsbewilligung • ausreise • automobil • bedingung • begründung des entscheids • beilage • beleidigung • berechnung • bescheinigung • beschwerdeantwort • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brief • bundesverwaltungsgericht • distanz • disziplinarverfahren • drohung • druck • echtheit • ehegatte • eigenschaft • entscheid • erleichterter beweis • familie • flucht • frage • frist • gefahr • gemeinde • gerichtsschreiber • geschichte • heimatstaat • irak • kenntnis • kommunikation • kopie • kostenvorschuss • kreis • landwirtschaftliche wohnbaute • landwirtschaftsbetrieb • leben • maler • mann • mitwirkungspflicht • nahestehende person • privatperson • profil • präsident • pseudonym • psychiatrie • psychotherapie • rasse • region • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schlepper • schriftstück • schutzmassnahme • schweizer bürgerrecht • schweizerisches recht • sektion • soziales netzwerk • staatsangehörigkeit • stelle • sucht • tag • terrorismus • tod • todesstrafe • unternehmung • urheber • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • verlassen der arbeitsstelle • verwandtschaft • verweis • verwirkung • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wesentlicher punkt • wille • wissen
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2009/28
BVGer
D-1779/2016 • D-6046/2018 • E-1510/2014 • E-3737/2015 • E-4167/2016 • E-5370/2013 • E-5400/2017