Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5370/2013
Urteil vom 23. Januar 2015
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...).
E-5370/2013
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ein aus der nordirakischen Provinz B._______ stammender Kurde reichte am 9. September 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während mehreren Jahren zunächst in C._______ [Nordirak], später in D._______ [Nordirak] als [Beruf] gearbeitet. Er sei seit (...) Mitglied der Kurdistan Communist Party (KCP); im Jahr 2005 sei er als Wahlbeobachter im Einsatz gewesen und habe dabei Wahlfälschungen festgestellt und gemeldet, was in der Folge zu einer gezielten Verfolgung durch die Kurdistan Democratic Party (KDP) geführt habe. Namentlich sei er im Februar 2006 von bewaffneten KDP-Leuten entführt und eine Nacht lang festgehalten worden, wobei man ihn geschlagen und bedroht habe. B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil vom 26. Juni 2012 (Verfahren E-4524/2010) ab. Das Gericht erachtete die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der KCP als glaubhaft gemacht, verneinte aber, dass sich allein hieraus eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergebe (E. 5.1.1); die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Feststellung und Meldung von Wahlfälschungen und die daraus abgeleitete Gefährdung durch die KDP erachtete das Gericht als nicht glaubhaft gemacht (E. 5.2.2 5.2.4). Die geltend gemachte Entführung beziehungsweise Festnahme für eine Nacht durch KDP-Leute im Februar 2006 wurde angesichts der widersprüchlichen Schilderungen dieses Vorfalls in den beiden Befragungen ebenfalls als nicht glaubhaft gewürdigt (E. 5.2.3). Den Wegweisungsvollzug würdigte das Gericht angesichts der in den nordirakischen Provinzen herrschenden Situation und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich (E. 7).
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D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf den 24. Juli 2012 an.
II.
E.
Am 23. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers eine an das BFM adressierte und als "Gesuch um Asyl resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Gesuch um Revision" bezeichnete Eingabe ein.
Als neuer Asylgrund wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe sich bereits im Irak für das Christentum interessiert, dies jedoch damals noch verstecken müssen. In der Schweiz habe er begonnen, regelmässig Gottesdienste zu besuchen, und sei schliesslich der christlichen Freikirche E._______ in (...) beigetreten. Im Mai 2012 hätten die Vorbereitungen für seine Taufe begonnen; die Taufe habe schliesslich am 11. Juli 2012 (gemäss den eingereichten Beweisunterlagen) in der [Kirche] stattgefunden. Aufgrund seiner Konversion sei er in seiner Heimat gefährdet. Ausserdem engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden diverse Bestätigungsschreiben von (christlichen) Vereinen, Fotos des Beschwerdeführers an religiösen Anlässen resp. bei exilpolitischen Aktivitäten sowie verschiedene Zeitungsartikel und Medienberichte über die allgemeine Situation im Nordirak und im Besonderen über die Situation von christlichen Konvertiten beigelegt (jeweils in Kopie). Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde um Wiedererwägung beziehungsweise Revision ersucht und diesbezüglich geltend gemacht, im ersten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.
F.
Am 31. Mai 2013 fand eine Anhörung zu den neuen Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Bereits in seinem Heimatstaat habe er sich für den christlichen Glauben interessiert; es sei ihm aber nicht möglich gewesen, diesem Interesse aktiv nachzugehen, da dies in der islamischen Gesellschaft zu Problemen geführt hätte. Er habe aber in C._______ und in D._______ christliche Freunde gehabt. In der Schweiz sei dies dagegen möglich, weshalb er sich nunmehr seit 2010 mit dem Christentum beschäftige. Durch den Besuch mehrerer von der Kirche durchgeführter Deutsch-Kurse habe er über Bekannte und Freunde die E._______ kennengelernt. Bisher wüssten nur seine Schweizer Freunde und ein irakischer Freund über seinen Glauben Bescheid; seine Familie im Irak würde seine Konversion auf keinen Fall akzeptieren, ja ihn vermutlich gar umbringen.
Politisch sei er in der Schweiz nicht mehr aktiv und habe keinen Kontakt mehr zur kommunistischen Partei; er würde sich heute nicht mehr als Kommunisten bezeichnen, sondern sei jetzt Katholik. In den früheren Befragungen habe er das Christentum nie erwähnt, weil er damals noch nicht zum christlichen Glauben übergetreten gewesen sei. G.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 eröffnet am 26. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion zum Christentum hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG stand, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Ferner wies das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Zweitverfahren ab und erhob eine Gebühr. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Zuerkennung Seite 4
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der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung der angesetzten Ausreisefrist ersucht. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, und es sei im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Referenzschreiben von Bekannten in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins "(...)" sowie zwei Medienberichte über die Situation von Christen im Irak eingereicht (jeweils in Kopie).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde auf die frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die weiteren Verfahrensanträge auf eine späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet Seite 5
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6
AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren das neue Recht; soweit die Bestimmungen zur Behandlung von Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen betreffend, gilt demgegenüber gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen das bisherige Recht.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 4.
4.1 In seiner Eingabe vom 23. Juli 2012 an das BFM hatte der Beschwerdeführer, im Sinne eines Eventualbegehrens (vgl. Gesuch vom 23. Juli 2012, B2/24, Rechtsbegehren 2 sowie S. 13 ff.), um Wiedererwägung beziehungsweise Revision der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 (Verfügung im ersten Asylverfahren) ersucht und dies damit begründet, im ersten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. So habe das BFM namentlich Treu und Glauben verletzt, indem
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es gewisse Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund von Widersprüchen zwischen der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der späteren ausführlichen Asylanhörung als unglaubhaft gewürdigt habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 13 ff.); durch die Erwägungen, wonach gewisse Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wurden, sei ferner zwar formell dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, materiell seien aber seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen letztlich nicht gehört worden, wie dies das rechtliche Gehör geboten hätte (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 16 f.); schliesslich sei im ersten Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem das BFM zu Unrecht lediglich aufgrund der vorliegenden Befragungsprotokolle auf vertiefte Abklärungen verzichtet habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 17 ff.). In der Beschwerdeeingabe wird nunmehr gerügt, die Vorinstanz die die Eingabe vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegengenommen und behandelt hat habe sich in der angefochtenen Verfügung mit all diesen Rügen und Vorbringen nicht befasst und in ihrer Verfügungsbegründung hierauf keinerlei Bezug genommen, obwohl der Beschwerdeführer seinen Anspruch, die Verfügung aus dem ersten Asylverfahren in Wiedererwägung zu ziehen, aufgezeigt habe; damit sei auch im vorliegenden Verfahren durch die Vorinstanz erneut das rechtliche Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen worden (Beschwerde vom 24.September 2013 S. 20 ff.).
4.2 Diese Rügen überzeugen nicht, und das Vorgehen des BFM, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, soweit darin gänzlich neue, zuvor nie geltend gemachte Asylvorbringen (Konversion zum Christentum und daraus resultierende Befürchtungen einer Verfolgung im Heimatland) vorgebracht wurden, ist nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer sodann am 31. Mai 2013 ausführlich vom BFM angehört und hatte somit Gelegenheit, seine neu geltend gemachten Vorbringen auszuführen; der Sachverhalt ist von der Vorinstanz mithin in korrekter und umfassender Weise erstellt worden, und von einer Gehörsverletzung oder gar Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.
Dass demgegenüber das BFM auf die in der Eingabe vom 23. Juli 2012 erneut vorgebrachten Asylgründe, die bereits im ersten ordentlichen Asyl-
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verfahren geprüft und gewürdigt worden waren, nicht erneut zurückgekommen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorbringen, mit denen sich letztinstanzlich das Bundesveraltungsgericht in seinem Urteil E5424/2010 vom 26. Juni 2012 befasst hatte, wären allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 45
VGG, und mithin unter sinngemässer Anwendung der Revisionsgründe von Art. 121 ff
. BGG, zu behandeln gewesen, wobei an dieser Stelle insbesondere zu unterstreichen ist, dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen können, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG), was vorliegend nicht aufgezeigt worden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). 6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens, da er damals noch seine kommunistische Überzeugung hervorgehoben und mit keinem Wort sein aus heutiger Sicht angeblich bereits damals zunehmendes christliches Bewusstsein erwähnt habe. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, da er lediglich oberflächliche Angaben zu seiner Konversion habe machen können.
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Letztlich könne die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion indessen unbeantwortet bleiben, da in der Mehrheit der Quellen die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya so geschildert würden, dass dort Christen ein einigermassen normales Leben führen könnten und viele christliche Inlandflüchtlinge im Nordirak Zuflucht gefunden hätten. Dabei zitierte das BFM verschiedene internationale Berichte zur Lage im Irak und verwies hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und willigkeit der nordirakischen Behörden auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/4 des Bundesverwaltungsgerichts. Die Konversion des Beschwerdeführers würde den zitierten Lageeinschätzungen zufolge höchstens auf private Ablehnung stossen; im Übrigen sei die Konversion des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge im Heimatland offenbar gar nicht bekannt geworden. 6.2 Die Rechtsvertreterin legte in ihrer Rechtsmitteleingabe dar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat Sympathien zum christlichen Glauben entwickelt habe. So habe er innerhalb seiner Partei, der KCP, christliche Freunde gehabt und diese damals für ihre Weltanschauung immer mehr zu schätzen gelernt. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte mit praktizierenden Christen erstmals mit dieser Religion auseinandersetzen können. Er habe sodann regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen und sich an verschiedenen Anlässen der Kirchgemeinde 'E._______' in (...) engagiert. Dabei sei seine Überzeugung dem christlichen Glauben gegenüber stetig gewachsen, so dass er sich am 20. Juni 2012 (recte: 11. Juli 2012; vgl. die eingereichten Beweisunterlagen) durch den [Priester] habe taufen lassen und damit zum Christentum konvertiert sei. Mit diesem einschneidenden Ereignis liege nun entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ein neuer Asylgrund vor. Christen und insbesondere Konvertiten, die vom Islam zum Christentum übertreten, würden gemäss Scharia bzw. islamischem Recht mit dem Tode bestraft. Im Irak würden konvertierte Christen verfolgt und aufgrund ihres Verrats gegenüber dem Islam oftmals mit dem Tode bestraft, wobei sie oft bereits von der eigenen Familie sanktioniert oder getötet würden. Es möge zutreffen, dass Kurdistan resp. die nördlichen Provinzen Iraks generell "sicherer" seien als der übrige Irak. Doch sicher leben würden Christen auch im Norden resp. in Kurdistan nicht. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde auf di-
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verse aktenkundige Medienberichte sowie zwei neu eingereichte Beweismittel betreffend die Situation von Christen in Irak verwiesen. Weiter gehe aus den zahlreichen Schreiben seiner Freunde in der Kirchgemeinde hervor, dass er tatsächlich Christ sei und nach den christlichen Glaubensgrundsätzen lebe. Die Behauptung des BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Motivation der Konversion sei zu oberflächlich ausgefallen, sei unzutreffend. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung unter Zitierung der entsprechenden Aussagen (vgl. S. 3 f. des Anhörungsprotokolls vom 31. Mai 2013) sehr wohl nachvollziehbare Gründe für seinen Glaubensübertritt geltend gemacht (Beschwerde vom 24. September 2013, S. 25 f.).
Die Gefahr für Christen im Allgemeinen und insbesondere für Konvertiten im Irak sei nach wie vor sehr gross. Auch im Nordirak resp. in Kurdistan hätten Christen jederzeit mit unerwarteten Anschlägen, Verfolgungen und täglichen Schikanen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in den Irak resp. in eine der nordirakischen Provinzen wäre es nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer als Konvertit entlarvt würde, und es würde ihm der Scharia entsprechend der Tod drohen.
Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer regelmässig an öffentlichen Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen und für eine friedliche Nahostpolitik ein, so auch für Waffenruhe und Einhaltung des UN-Friedensplans in Syrien. Dieses politische Engagement untermauere sein "westlich" geprägtes Denken weiter und würde ihn noch zusätzlich fundamentalistischer Gewalt aussetzen. 7.
7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers an, liess diese Frage letztlich aber offen.
In der Tat hat der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Gerichts namentlich seine Vorbringen, er habe bereits im Heimatland, allerdings nur heimlich, mit dem Christentum sympathisiert, was nachvollziehbar zu seinem Entschluss geführt habe, sich in der Schweiz zu diesem Glauben zu bekennen, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass aus den Befragungsprotokollen des ersten Seite 10
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Asylverfahrens keinerlei Hinweise hervorgehen, die diese Darstellung untermauern könnten. Die Beweggründe, die den Beschwerdeführer zu seiner Konversion geführt haben sollen, bleiben letztlich auch nach seinen entsprechenden Angaben in der Befragung durch die Vorinstanz (vgl. B10/8) nur vage und wenig substanziiert. Andererseits geht aus den zahlreichen vorliegenden Bestätigungsschreiben hervor, dass die Kollegen und Freunde des Beschwerdeführers aus dem christlichen Umfeld, in dem er sich bewegt, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion und seiner christlichen Glaubensüberzeugung hegen. Die eigentliche Taufe hat zwar erst unmittelbar nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden; andererseits wird glaubhaft aufgezeigt, dass der Entschluss zur Taufe und die entsprechenden Vorbereitungen bereits früher erfolgt sind und nicht als blosse Reaktion auf einen negativen Asylentscheid gedeutet werden können (vgl. namentlich das Bestätigungsschreiben des [Priesters] vom 11. Juli 2012, B1 Nr. 6).
7.2 Letztlich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion offengelassen, und auch vorliegend kann diese Frage offenbleiben. Das Gericht teilt die Einschätzung des BFM, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung für den Beschwerdeführer im Nordirak aufgrund seiner Konversion zum Christentum nicht zu bejahen ist.
Zum einen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Glauben in der Schweiz nicht in einem missionarischen und diesbezüglich exponierten Sinne praktiziert; insofern sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach die Konversion im Heimatland überhaupt jemandem bekannt geworden sei. Andererseits hat die Vorinstanz ihrer Verfügung zu Recht die Lageeinschätzung zu Grunde gelegt, dass im kurdisch kontrollierten Nordirak nicht von gezielter systematischer Verfolgung der Christen oder der zum Christentum Konvertierten ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung unter Hinweis auf zahlreiche Lageberichte staatlicher oder nichtgouvernementaler Organisationen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Auch zum heutigen Zeitpunkt sind diese Einschätzungen, was die nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen betrifft, weiterhin zutreffend. Wie sich demgegenüber die Lage religiöser Minderheiten im Zentralirak und
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insbesondere in Regionen, in denen die sunnitisch-jihadistische Extremistenorganisation des "Islamischen Staates" (IS) Einfluss erobert hat darstellt, ist an dieser Stelle nicht in Ausführlichkeit zu würdigen; diesbezüglich liegen in der Tat in jüngster Zeit höchst beunruhigende Berichte vor (vgl. etwa Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, Report, Oktober 2014; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, September 2014, MDE14/011/2014). In den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen so auch in der Provinz B._______, aus der der Beschwerdeführer stammt hat der IS indessen bisher keinen Einfluss zu erlangen vermocht. Freilich ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Lage sehr fragil ist und dass der IS in unmittelbarer Nähe zu den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen so in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa Gebiete erobert hat (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014; vgl. auch UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014, Ziff. 1; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic Scale, a.a.O.)
7.3 Um eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufzuzeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion zum Christentum, ebenso seine Vorbringen, er engagiere sich in eher bescheidenem Ausmass exilpolitisch (vgl. Beschwerde S. 9), nicht geeignet.
Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Namentlich genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es müssen hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde; die rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Seite 12
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Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, und die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch-schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die irakischen Behörden sowie seine Familienangehörigen würden ihn bei seiner Rückkehr wegen seines Glaubensübertritts verfolgen. Seine Familie würde ihn deswegen möglicherweise sogar töten. Indessen fehlen in diesem Zusammenhang konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für die behauptete (asyl-)relevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung sodann aus, auch wenn die Behörden seinen neuen Glauben akzeptieren würden, führe die Konversion zum Christentum zu Problemen in seinem familiären und gesellschaftlichen Umfeld (vgl. B10/8 S. 2 F6; S. 5 F32f.; S. 6 F37). Diese Aussagen legen die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer eine privat motivierte Verfolgung für wahrscheinlicher hält als behördliche Massnahmen. Das Gericht schliesst sich daher diesbezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in der nordirakischen Provinz B._______ den Schutz der lokalen Sicherheits- und Justizbehörden beanspruchen könnte und solchen allenfalls bestehenden, von privater Seite ausgehenden Bedrohungen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51, E. 7.1-7.4, S. 1017 f.).
8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er müsse in der Heimat eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten. Das BFM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil BVGE D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10), wobei für die Feststellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist. 10.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten, nordirakischen Provinzen in Anlehnung an BVGE 2008/5 als zumutbar. Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Nordirak sprächen.
10.2.3 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des WegweisungsvollSeite 14
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zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah) stattfand hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 10.2.4 Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Jahr 2013 noch zutreffen mochte, hat sich die Lage im Nordirak zwischenzeitlich massiv verändert. Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Im September 2014 waren insgesamt 862'000 interne Vertriebene und über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen Provinzen im Nordirak registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 4); allein in den Monaten zwischen Juni 2014 und Oktober 2014 sollen in der Provinz Dohuk 400'000 Vertriebene Aufnahme gesucht haben (vgl. ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 1 f.). Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der kurdischen Provinzen Nordiraks kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den IS-Kämpfern. Aus Angst davor, dass sich unter den Vertriebenen, aber auch unter den kurdischen Rückkehren Infiltranten oder Sympathisanten des IS befinden könnten, hat die Autonome Region Kurdistan die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 5 f. und 10). Auch die lokale Bevölkerung begegnet den Vertriebenen und den Rückkehrern oft mit Misstrauen und Argwohn (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen präsentiert sich die Situation im Nordirak verstärkt angespannt und unsicher. In einem Bericht des European Council on Foreign Relations wird darauf hingewiesen, dass seit 2003 Seite 15
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die Sicherheit in der Autonomen Region Kurdistan noch nie so gefährdet war wie heute (vgl. European Council on Foreign Relations, Divided Kurds fight the Islamic State, 2. Oktober 2014). Das UNHCR spricht sich denn auch in seinen aktuellen Einschätzungen gegen eine zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Irak auch in den Nordirak aus vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 11). Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Analyse der Lage im Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-99/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 7).
10.2.5 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden würde. So gab er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der beiden Anhörungen am 29. September 2008 respektive am 13. März 2009 zu Protokoll, seine Familie [Elternteil, Geschwister] würden alle in der Provinz B._______ leben (vgl. A1/8 S. 1 ff., A11/20 S. 4); er selber habe als [Beruf] gearbeitet und die letzten Jahre vor seiner Ausreise zunächst in C._______, später in D._______ gelebt. Ob sich [Elternteil + Geschwister] des Beschwerdeführers heute noch in der Provinz B._______ aufhalten, ist nicht geklärt. Auch ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu anderen Personen in dieser Region hat und in D._______ noch über ein Heim verfügt, in das er allenfalls zurückkehren könnte. Mithin erscheint es angezeigt, neben der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak abzuklären, wo in dieser Region der Beschwerdeführer aktuell über ein soziales Netz verfügt.
11.
11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Seite 16
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11.2 Wie oben festgehalten, erscheint die Lageanalyse im Urteil BVGE 2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem besteht Unklarheit darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Nordirak nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse in der Region in den vergangenen Jahren verändert haben. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
12.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Mit Bezug zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde indes insofern gutzuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak eine Neubeurteilung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht aufdrängt. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in fine VwVG zur Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
13.
13.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM das im schriftlichen zweiten Asylgesuch gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob gestützt auf Art. 17b aAsylG eine Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 23. August 2013); zur Begründung führte das BFM aus, das Gesuch habe von vornherein als aussichtslos gewürdigt werden müssen. Diese Einschätzung ist ausgehend vom diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt von Juli 2012,
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als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch eingereicht hat nicht zu beanstanden; es werden denn auch in der Beschwerdeschrift keinerlei inhaltliche Ausführungen vorgetragen, die zur Begründung der Anfechtung der Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung dienen würden. Auch in diesem Punkt ist die Verfügung des BFM mithin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
13.2 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, seine Rechtsvertreterin sei ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Beschwerde vom 24. September 2013, Ziff. 5 der Rechtsbegehren); das entsprechende Begehren war auch im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 23. Juli 2012, Ziff. 8 der Rechtsbegehren).
Zwar hat die Vorinstanz dieses Begehren nicht explizit behandelt; die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit beinhaltet indessen implizit, mit der selben Begründung, ohne weiteres auch eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
sowie Abs. 2 VwVG). Ergänzend ist sodann auf die ständige Praxis des Gerichts zu verweisen, wonach die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht wird (vgl. die auch vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzte Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 9 m.w.H.). Der Antrag, es sei für das vorinstanzliche Verfahren eine amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, ist mangels besonderer Umstände, die eine andere Regelung nahelegen müssten, praxisgemäss abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und wegen hälftigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 300. festzusetzen (Art. 1
-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren (jedenfalls sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, nachdem die Begehren nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht. Auch für den abzuweisenden Teil der Beschwerde sind mithin keine Verfahrenskosten zu erheben. Seite 18
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14.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens hier also hälftig für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 ff
. VGKE). Der in der Kostennote vom 24. September 2013 ohne nähere Präzisierungen ausgewiesene Aufwand von Fr. 3'598.50 Honorar erscheint nicht vollumfänglich angemessen; ebenso entspricht die in Prozenten des Honorars berechnete Auslagenpauschale nicht dem Grundsatz, dass Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (vgl. Art. 11
VGKE). Gestützt auf die Aktenlage, und angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend nicht um ein überdurchschnittlich komplexes und umfangreiches Verfahren handelt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da das mit der Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2013 gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2
VwVG (vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012) mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 abgewiesen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
Lhazom Pünkang
Versand:
Seite 20
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5370/2013
Urteil vom 23. Januar 2015
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (...).
E-5370/2013
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ein aus der nordirakischen Provinz B._______ stammender Kurde reichte am 9. September 2008 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während mehreren Jahren zunächst in C._______ [Nordirak], später in D._______ [Nordirak] als [Beruf] gearbeitet. Er sei seit (...) Mitglied der Kurdistan Communist Party (KCP); im Jahr 2005 sei er als Wahlbeobachter im Einsatz gewesen und habe dabei Wahlfälschungen festgestellt und gemeldet, was in der Folge zu einer gezielten Verfolgung durch die Kurdistan Democratic Party (KDP) geführt habe. Namentlich sei er im Februar 2006 von bewaffneten KDP-Leuten entführt und eine Nacht lang festgehalten worden, wobei man ihn geschlagen und bedroht habe. B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil vom 26. Juni 2012 (Verfahren E-4524/2010) ab. Das Gericht erachtete die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der KCP als glaubhaft gemacht, verneinte aber, dass sich allein hieraus eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergebe (E. 5.1.1); die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Feststellung und Meldung von Wahlfälschungen und die daraus abgeleitete Gefährdung durch die KDP erachtete das Gericht als nicht glaubhaft gemacht (E. 5.2.2 5.2.4). Die geltend gemachte Entführung beziehungsweise Festnahme für eine Nacht durch KDP-Leute im Februar 2006 wurde angesichts der widersprüchlichen Schilderungen dieses Vorfalls in den beiden Befragungen ebenfalls als nicht glaubhaft gewürdigt (E. 5.2.3). Den Wegweisungsvollzug würdigte das Gericht angesichts der in den nordirakischen Provinzen herrschenden Situation und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich (E. 7).
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D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf den 24. Juli 2012 an.
II.
E.
Am 23. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers eine an das BFM adressierte und als "Gesuch um Asyl resp. Wiedererwägungsgesuch bzw. Gesuch um Revision" bezeichnete Eingabe ein.
Als neuer Asylgrund wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe sich bereits im Irak für das Christentum interessiert, dies jedoch damals noch verstecken müssen. In der Schweiz habe er begonnen, regelmässig Gottesdienste zu besuchen, und sei schliesslich der christlichen Freikirche E._______ in (...) beigetreten. Im Mai 2012 hätten die Vorbereitungen für seine Taufe begonnen; die Taufe habe schliesslich am 11. Juli 2012 (gemäss den eingereichten Beweisunterlagen) in der [Kirche] stattgefunden. Aufgrund seiner Konversion sei er in seiner Heimat gefährdet. Ausserdem engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden diverse Bestätigungsschreiben von (christlichen) Vereinen, Fotos des Beschwerdeführers an religiösen Anlässen resp. bei exilpolitischen Aktivitäten sowie verschiedene Zeitungsartikel und Medienberichte über die allgemeine Situation im Nordirak und im Besonderen über die Situation von christlichen Konvertiten beigelegt (jeweils in Kopie). Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde um Wiedererwägung beziehungsweise Revision ersucht und diesbezüglich geltend gemacht, im ersten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden.
F.
Am 31. Mai 2013 fand eine Anhörung zu den neuen Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Bereits in seinem Heimatstaat habe er sich für den christlichen Glauben interessiert; es sei ihm aber nicht möglich gewesen, diesem Interesse aktiv nachzugehen, da dies in der islamischen Gesellschaft zu Problemen geführt hätte. Er habe aber in C._______ und in D._______ christliche Freunde gehabt. In der Schweiz sei dies dagegen möglich, weshalb er sich nunmehr seit 2010 mit dem Christentum beschäftige. Durch den Besuch mehrerer von der Kirche durchgeführter Deutsch-Kurse habe er über Bekannte und Freunde die E._______ kennengelernt. Bisher wüssten nur seine Schweizer Freunde und ein irakischer Freund über seinen Glauben Bescheid; seine Familie im Irak würde seine Konversion auf keinen Fall akzeptieren, ja ihn vermutlich gar umbringen.
Politisch sei er in der Schweiz nicht mehr aktiv und habe keinen Kontakt mehr zur kommunistischen Partei; er würde sich heute nicht mehr als Kommunisten bezeichnen, sondern sei jetzt Katholik. In den früheren Befragungen habe er das Christentum nie erwähnt, weil er damals noch nicht zum christlichen Glauben übergetreten gewesen sei. G.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 eröffnet am 26. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion zum Christentum hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Mit Eingabe vom 24. September 2013 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Zuerkennung Seite 4
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der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Aussetzung der angesetzten Ausreisefrist ersucht. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, und es sei im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Referenzschreiben von Bekannten in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben des Vereins "(...)" sowie zwei Medienberichte über die Situation von Christen im Irak eingereicht (jeweils in Kopie).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2013 wurde auf die frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die weiteren Verfahrensanträge auf eine späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
E-5370/2013
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren das neue Recht; soweit die Bestimmungen zur Behandlung von Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen betreffend, gilt demgegenüber gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen das bisherige Recht.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.1 In seiner Eingabe vom 23. Juli 2012 an das BFM hatte der Beschwerdeführer, im Sinne eines Eventualbegehrens (vgl. Gesuch vom 23. Juli 2012, B2/24, Rechtsbegehren 2 sowie S. 13 ff.), um Wiedererwägung beziehungsweise Revision der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 (Verfügung im ersten Asylverfahren) ersucht und dies damit begründet, im ersten Asylverfahren seien der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. So habe das BFM namentlich Treu und Glauben verletzt, indem
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es gewisse Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund von Widersprüchen zwischen der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und der späteren ausführlichen Asylanhörung als unglaubhaft gewürdigt habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 13 ff.); durch die Erwägungen, wonach gewisse Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wurden, sei ferner zwar formell dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, materiell seien aber seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen letztlich nicht gehört worden, wie dies das rechtliche Gehör geboten hätte (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 16 f.); schliesslich sei im ersten Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, indem das BFM zu Unrecht lediglich aufgrund der vorliegenden Befragungsprotokolle auf vertiefte Abklärungen verzichtet habe (Eingabe vom 23. Juli 2012 S. 17 ff.). In der Beschwerdeeingabe wird nunmehr gerügt, die Vorinstanz die die Eingabe vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegengenommen und behandelt hat habe sich in der angefochtenen Verfügung mit all diesen Rügen und Vorbringen nicht befasst und in ihrer Verfügungsbegründung hierauf keinerlei Bezug genommen, obwohl der Beschwerdeführer seinen Anspruch, die Verfügung aus dem ersten Asylverfahren in Wiedererwägung zu ziehen, aufgezeigt habe; damit sei auch im vorliegenden Verfahren durch die Vorinstanz erneut das rechtliche Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen worden (Beschwerde vom 24.September 2013 S. 20 ff.).
4.2 Diese Rügen überzeugen nicht, und das Vorgehen des BFM, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, soweit darin gänzlich neue, zuvor nie geltend gemachte Asylvorbringen (Konversion zum Christentum und daraus resultierende Befürchtungen einer Verfolgung im Heimatland) vorgebracht wurden, ist nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer sodann am 31. Mai 2013 ausführlich vom BFM angehört und hatte somit Gelegenheit, seine neu geltend gemachten Vorbringen auszuführen; der Sachverhalt ist von der Vorinstanz mithin in korrekter und umfassender Weise erstellt worden, und von einer Gehörsverletzung oder gar Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.
Dass demgegenüber das BFM auf die in der Eingabe vom 23. Juli 2012 erneut vorgebrachten Asylgründe, die bereits im ersten ordentlichen Asyl-
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verfahren geprüft und gewürdigt worden waren, nicht erneut zurückgekommen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Vorbringen, mit denen sich letztinstanzlich das Bundesveraltungsgericht in seinem Urteil E5424/2010 vom 26. Juni 2012 befasst hatte, wären allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 45
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens, da er damals noch seine kommunistische Überzeugung hervorgehoben und mit keinem Wort sein aus heutiger Sicht angeblich bereits damals zunehmendes christliches Bewusstsein erwähnt habe. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, da er lediglich oberflächliche Angaben zu seiner Konversion habe machen können.
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Letztlich könne die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion indessen unbeantwortet bleiben, da in der Mehrheit der Quellen die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya so geschildert würden, dass dort Christen ein einigermassen normales Leben führen könnten und viele christliche Inlandflüchtlinge im Nordirak Zuflucht gefunden hätten. Dabei zitierte das BFM verschiedene internationale Berichte zur Lage im Irak und verwies hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und willigkeit der nordirakischen Behörden auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/4 des Bundesverwaltungsgerichts. Die Konversion des Beschwerdeführers würde den zitierten Lageeinschätzungen zufolge höchstens auf private Ablehnung stossen; im Übrigen sei die Konversion des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge im Heimatland offenbar gar nicht bekannt geworden. 6.2 Die Rechtsvertreterin legte in ihrer Rechtsmitteleingabe dar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat Sympathien zum christlichen Glauben entwickelt habe. So habe er innerhalb seiner Partei, der KCP, christliche Freunde gehabt und diese damals für ihre Weltanschauung immer mehr zu schätzen gelernt. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte mit praktizierenden Christen erstmals mit dieser Religion auseinandersetzen können. Er habe sodann regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen und sich an verschiedenen Anlässen der Kirchgemeinde 'E._______' in (...) engagiert. Dabei sei seine Überzeugung dem christlichen Glauben gegenüber stetig gewachsen, so dass er sich am 20. Juni 2012 (recte: 11. Juli 2012; vgl. die eingereichten Beweisunterlagen) durch den [Priester] habe taufen lassen und damit zum Christentum konvertiert sei. Mit diesem einschneidenden Ereignis liege nun entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ein neuer Asylgrund vor. Christen und insbesondere Konvertiten, die vom Islam zum Christentum übertreten, würden gemäss Scharia bzw. islamischem Recht mit dem Tode bestraft. Im Irak würden konvertierte Christen verfolgt und aufgrund ihres Verrats gegenüber dem Islam oftmals mit dem Tode bestraft, wobei sie oft bereits von der eigenen Familie sanktioniert oder getötet würden. Es möge zutreffen, dass Kurdistan resp. die nördlichen Provinzen Iraks generell "sicherer" seien als der übrige Irak. Doch sicher leben würden Christen auch im Norden resp. in Kurdistan nicht. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde auf di-
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verse aktenkundige Medienberichte sowie zwei neu eingereichte Beweismittel betreffend die Situation von Christen in Irak verwiesen. Weiter gehe aus den zahlreichen Schreiben seiner Freunde in der Kirchgemeinde hervor, dass er tatsächlich Christ sei und nach den christlichen Glaubensgrundsätzen lebe. Die Behauptung des BFM, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Motivation der Konversion sei zu oberflächlich ausgefallen, sei unzutreffend. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung unter Zitierung der entsprechenden Aussagen (vgl. S. 3 f. des Anhörungsprotokolls vom 31. Mai 2013) sehr wohl nachvollziehbare Gründe für seinen Glaubensübertritt geltend gemacht (Beschwerde vom 24. September 2013, S. 25 f.).
Die Gefahr für Christen im Allgemeinen und insbesondere für Konvertiten im Irak sei nach wie vor sehr gross. Auch im Nordirak resp. in Kurdistan hätten Christen jederzeit mit unerwarteten Anschlägen, Verfolgungen und täglichen Schikanen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in den Irak resp. in eine der nordirakischen Provinzen wäre es nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer als Konvertit entlarvt würde, und es würde ihm der Scharia entsprechend der Tod drohen.
Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer regelmässig an öffentlichen Kundgebungen gegen Menschenrechtsverletzungen und für eine friedliche Nahostpolitik ein, so auch für Waffenruhe und Einhaltung des UN-Friedensplans in Syrien. Dieses politische Engagement untermauere sein "westlich" geprägtes Denken weiter und würde ihn noch zusätzlich fundamentalistischer Gewalt aussetzen. 7.
7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers an, liess diese Frage letztlich aber offen.
In der Tat hat der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Gerichts namentlich seine Vorbringen, er habe bereits im Heimatland, allerdings nur heimlich, mit dem Christentum sympathisiert, was nachvollziehbar zu seinem Entschluss geführt habe, sich in der Schweiz zu diesem Glauben zu bekennen, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass aus den Befragungsprotokollen des ersten Seite 10
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Asylverfahrens keinerlei Hinweise hervorgehen, die diese Darstellung untermauern könnten. Die Beweggründe, die den Beschwerdeführer zu seiner Konversion geführt haben sollen, bleiben letztlich auch nach seinen entsprechenden Angaben in der Befragung durch die Vorinstanz (vgl. B10/8) nur vage und wenig substanziiert. Andererseits geht aus den zahlreichen vorliegenden Bestätigungsschreiben hervor, dass die Kollegen und Freunde des Beschwerdeführers aus dem christlichen Umfeld, in dem er sich bewegt, keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion und seiner christlichen Glaubensüberzeugung hegen. Die eigentliche Taufe hat zwar erst unmittelbar nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden; andererseits wird glaubhaft aufgezeigt, dass der Entschluss zur Taufe und die entsprechenden Vorbereitungen bereits früher erfolgt sind und nicht als blosse Reaktion auf einen negativen Asylentscheid gedeutet werden können (vgl. namentlich das Bestätigungsschreiben des [Priesters] vom 11. Juli 2012, B1 Nr. 6).
7.2 Letztlich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion offengelassen, und auch vorliegend kann diese Frage offenbleiben. Das Gericht teilt die Einschätzung des BFM, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung für den Beschwerdeführer im Nordirak aufgrund seiner Konversion zum Christentum nicht zu bejahen ist.
Zum einen hat die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Glauben in der Schweiz nicht in einem missionarischen und diesbezüglich exponierten Sinne praktiziert; insofern sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach die Konversion im Heimatland überhaupt jemandem bekannt geworden sei. Andererseits hat die Vorinstanz ihrer Verfügung zu Recht die Lageeinschätzung zu Grunde gelegt, dass im kurdisch kontrollierten Nordirak nicht von gezielter systematischer Verfolgung der Christen oder der zum Christentum Konvertierten ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung unter Hinweis auf zahlreiche Lageberichte staatlicher oder nichtgouvernementaler Organisationen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Auch zum heutigen Zeitpunkt sind diese Einschätzungen, was die nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen betrifft, weiterhin zutreffend. Wie sich demgegenüber die Lage religiöser Minderheiten im Zentralirak und
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insbesondere in Regionen, in denen die sunnitisch-jihadistische Extremistenorganisation des "Islamischen Staates" (IS) Einfluss erobert hat darstellt, ist an dieser Stelle nicht in Ausführlichkeit zu würdigen; diesbezüglich liegen in der Tat in jüngster Zeit höchst beunruhigende Berichte vor (vgl. etwa Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, Report, Oktober 2014; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, September 2014, MDE14/011/2014). In den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen so auch in der Provinz B._______, aus der der Beschwerdeführer stammt hat der IS indessen bisher keinen Einfluss zu erlangen vermocht. Freilich ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Lage sehr fragil ist und dass der IS in unmittelbarer Nähe zu den nordirakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen so in den Regionen Mosul, Kirkuk, Sinjar oder Ninawa Gebiete erobert hat (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober 2014; vgl. auch UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014, Ziff. 1; Amnesty International, Ethnic Cleansing on a Historic Scale, a.a.O.)
7.3 Um eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufzuzeigen, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Konversion zum Christentum, ebenso seine Vorbringen, er engagiere sich in eher bescheidenem Ausmass exilpolitisch (vgl. Beschwerde S. 9), nicht geeignet.
Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, und die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch-schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die irakischen Behörden sowie seine Familienangehörigen würden ihn bei seiner Rückkehr wegen seines Glaubensübertritts verfolgen. Seine Familie würde ihn deswegen möglicherweise sogar töten. Indessen fehlen in diesem Zusammenhang konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für die behauptete (asyl-)relevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung sodann aus, auch wenn die Behörden seinen neuen Glauben akzeptieren würden, führe die Konversion zum Christentum zu Problemen in seinem familiären und gesellschaftlichen Umfeld (vgl. B10/8 S. 2 F6; S. 5 F32f.; S. 6 F37). Diese Aussagen legen die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer eine privat motivierte Verfolgung für wahrscheinlicher hält als behördliche Massnahmen. Das Gericht schliesst sich daher diesbezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in der nordirakischen Provinz B._______ den Schutz der lokalen Sicherheits- und Justizbehörden beanspruchen könnte und solchen allenfalls bestehenden, von privater Seite ausgehenden Bedrohungen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51, E. 7.1-7.4, S. 1017 f.).
8.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er müsse in der Heimat eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten. Das BFM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
10.2.3 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des WegweisungsvollSeite 14
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zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah) stattfand hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). 10.2.4 Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Jahr 2013 noch zutreffen mochte, hat sich die Lage im Nordirak zwischenzeitlich massiv verändert. Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Im September 2014 waren insgesamt 862'000 interne Vertriebene und über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen Provinzen im Nordirak registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 4); allein in den Monaten zwischen Juni 2014 und Oktober 2014 sollen in der Provinz Dohuk 400'000 Vertriebene Aufnahme gesucht haben (vgl. ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 1 f.). Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der kurdischen Provinzen Nordiraks kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den IS-Kämpfern. Aus Angst davor, dass sich unter den Vertriebenen, aber auch unter den kurdischen Rückkehren Infiltranten oder Sympathisanten des IS befinden könnten, hat die Autonome Region Kurdistan die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014; Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 5 f. und 10). Auch die lokale Bevölkerung begegnet den Vertriebenen und den Rückkehrern oft mit Misstrauen und Argwohn (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen präsentiert sich die Situation im Nordirak verstärkt angespannt und unsicher. In einem Bericht des European Council on Foreign Relations wird darauf hingewiesen, dass seit 2003 Seite 15
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die Sicherheit in der Autonomen Region Kurdistan noch nie so gefährdet war wie heute (vgl. European Council on Foreign Relations, Divided Kurds fight the Islamic State, 2. Oktober 2014). Das UNHCR spricht sich denn auch in seinen aktuellen Einschätzungen gegen eine zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Irak auch in den Nordirak aus vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 11). Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Analyse der Lage im Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu zu beurteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-99/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 7).
10.2.5 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden würde. So gab er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens anlässlich der beiden Anhörungen am 29. September 2008 respektive am 13. März 2009 zu Protokoll, seine Familie [Elternteil, Geschwister] würden alle in der Provinz B._______ leben (vgl. A1/8 S. 1 ff., A11/20 S. 4); er selber habe als [Beruf] gearbeitet und die letzten Jahre vor seiner Ausreise zunächst in C._______, später in D._______ gelebt. Ob sich [Elternteil + Geschwister] des Beschwerdeführers heute noch in der Provinz B._______ aufhalten, ist nicht geklärt. Auch ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu anderen Personen in dieser Region hat und in D._______ noch über ein Heim verfügt, in das er allenfalls zurückkehren könnte. Mithin erscheint es angezeigt, neben der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak abzuklären, wo in dieser Region der Beschwerdeführer aktuell über ein soziales Netz verfügt.
11.
11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
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11.2 Wie oben festgehalten, erscheint die Lageanalyse im Urteil BVGE 2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem besteht Unklarheit darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Nordirak nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse in der Region in den vergangenen Jahren verändert haben. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
12.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Mit Bezug zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde indes insofern gutzuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak eine Neubeurteilung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht aufdrängt. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
13.
13.1 In der angefochtenen Verfügung wies das BFM das im schriftlichen zweiten Asylgesuch gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob gestützt auf Art. 17b aAsylG eine Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 23. August 2013); zur Begründung führte das BFM aus, das Gesuch habe von vornherein als aussichtslos gewürdigt werden müssen. Diese Einschätzung ist ausgehend vom diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt von Juli 2012,
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als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch eingereicht hat nicht zu beanstanden; es werden denn auch in der Beschwerdeschrift keinerlei inhaltliche Ausführungen vorgetragen, die zur Begründung der Anfechtung der Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung dienen würden. Auch in diesem Punkt ist die Verfügung des BFM mithin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
13.2 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, seine Rechtsvertreterin sei ihm auch für das erstinstanzliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Beschwerde vom 24. September 2013, Ziff. 5 der Rechtsbegehren); das entsprechende Begehren war auch im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 23. Juli 2012, Ziff. 8 der Rechtsbegehren).
Zwar hat die Vorinstanz dieses Begehren nicht explizit behandelt; die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit beinhaltet indessen implizit, mit der selben Begründung, ohne weiteres auch eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
E-5370/2013
14.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens hier also hälftig für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 11 [1] Auslagen der Vertretung |
||||||
| Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: | ||||||
| für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; | ||||||
| für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; | ||||||
| für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; | ||||||
| für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. | ||||||
| Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 [2] zur Bundespersonalverordnung. | ||||||
| Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. | ||||||
| Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] SR 172.220.111.31 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
E-5370/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
Lhazom Pünkang
Versand:
Seite 20
Gesetzesregister
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 6
AsylG 7
AsylG 44
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
AuG 83
BGG 83
BGG 121
BGG 123
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGG 45
VGKE 1
VGKE 3
VGKE 7
VGKE 11
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 65
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 6 [1] Verfahrensgrundsätze |
||||||
| Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 [3] SR 173.32 [4] SR 173.110 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
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| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
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| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 11 [1] Auslagen der Vertretung |
||||||
| Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: | ||||||
| für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; | ||||||
| für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; | ||||||
| für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; | ||||||
| für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. | ||||||
| Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 [2] zur Bundespersonalverordnung. | ||||||
| Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. | ||||||
| Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] SR 172.220.111.31 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||