Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4221/2019

Urteil vom 9. März 2022

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien Iran,

vertreten durch Camilla Sabbadini,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______(die Beschwerdeführerin) ersuchten am 20. April 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm die Behandlung ihrer Gesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ an die Hand. Am 30. April 2019 erteilten sie den Mitarbeitenden der dort tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht, womit sie während des Verfahrens im BAZ über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung verfügten.

A.b Vom SEM wurde nach der Gesuchseinreichung aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank und des zentralen europäischen Visa-Informationssystems (VIS) festgestellt, dass die Ehegatten noch von keinem europäischen Staat als Asylantragsteller oder wegen illegaler Einreise registriert worden waren, sie aber im Verlauf der letzten (...) Jahre wohl schon mehrfach europäische Staaten als Touristen bereist hatten. Gemäss Verzeichnung im VIS waren ihnen (... [mehrmals]) Schengen-Visa erteilt worden; dies jeweils von der E._______ Botschaft in Teheran und auf der Basis der gleichen, als formell echt erkannten Reisepässe. Die letzte Visa-Erteilung war (...) 2018 erfolgt, wobei Visa erteilt worden waren, welche vom (...) bis (...) und für mehrmalige Einreisen in den Schengen-Raum gültig waren.

A.c Die Ehegatten wurden vom SEM am 2. Mai 2019 zunächst zu ihrer Person, zu ihren Reise- und Identitätspapieren und zu ihrem Reiseweg befragt (sog. Personalienaufnahme; PA). Am 20. Mai 2019 führte das SEM mit ihnen die Anhörungen zu ihren Gesuchgründen durch. Dabei wurde zuerst der Beschwerdeführer und anschliessend die Beschwerdeführerin angehört. Da an diesem Tag die Anhörung der Beschwerdeführerin aus zeitlichen Gründen unterbrochen werden musste, wurde diese am 17. Juni 2019 fortgesetzt. Am 24. Juni 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer zusätzlich eine ergänzende Anhörung durch.

A.d Am 24. Juni 2019 gab das SEM den Ehegatten bekannt, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
AsylG (SR 142.31) behandelt würden, weil es weiterer Abklärungen bedürfe, namentlich in Bezug auf die Plausibilität ihrer Vorbringen. Sie wurden in der Folge für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Von der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde im Anschluss daran das Vertretungsverhältnis als beendet erklärt.

B.

B.a Beim Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Aktenlage um Staatsangehörige des Iran, welche aus F._______ stammen und seit (...) miteinander verheiratet sind. Sie verfügen beide über eine universitäre Ausbildung; (...). Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise (... [eine Firma]) mit (...) Angestellten geführt. Gleichzeitig sei er bei einer anderen Firma (...) angestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe seit (... [einigen Jahren]) für (... [eine Firma mit Kontakten auch zum Ausland]) gearbeitet. In F._______ hätten sie über eine eigene Wohnung verfügt, die ihnen nach ihrer Hochzeit von der Familie (...) zur Verfügung gestellt worden sei. Seit ihrer Heirat hätten sie zusammen schon eine ganze Reihe von europäischen und vorderasiatischen Ländern bereist, darunter auch (...) die Schweiz. Die Schweiz hätten sie (...) 2018 besucht. Den Iran hätten sie letztmals am (...) 2019 verlassen, wobei sie - anders als bei ihren früheren Reisen - illegal ausgereist seien. Sie seien über den Flughafen von G._______ in die Türkei ausgereist, ausgestattet mit ihnen nicht zustehenden iranischen Pässen. (...). Eigentlich sei vereinbart gewesen, dass sie von der Türkei wiederum auf dem Luftweg weiterreisen könnten. Sie hätten dann aber versteckt in einem Lastwagencontainer weiterreisen müssen. Ihre Ausreise sei von der Mutter der Beschwerdeführerin organisiert worden, (...), zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers. Für ihre Ausreise hätten ihre Familien insgesamt (...) US-Dollar aufgewendet.

B.b Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 auf die Frage nach den Gründen für sein Asylgesuch im Wesentlichen vor, er ersuche um Asyl in der Schweiz, weil seine Ehefrau von den Sepah-Kräften (Sepah-e Pasdaran-e Enqelab-e Eslami; die iranischen Revolutionsgarden) festgenommen, inhaftiert und [erst] nach Abgabe einer Garantieerklärung respektive Geldzahlung wieder freigelassen worden sei, ihr aber trotz ihrer Entlassung noch eine sehr schwere Bestrafung drohe. Dabei gab er an, das Ganze habe seinen Anfang genommen, als seine Frau einmal kurz (...) von den Sepah-Kräften befragt worden sei. Das sei gewesen, als sie von (... [einer Reise]) zurückgekommen sei. Sie habe ja (... [für eine Firma mit Kontakten auch zum Ausland]) gearbeitet und ihm davon erzählt, als sie nach Hause gekommen sei. Dazu führte er auf verschiedene Nachfragen hin aus, von wo sie damals zurückgekehrt sei, wisse er nicht, und auch das genaue Datum des Vorfalls wisse er nicht mehr. Soviel er davon erfahren habe, habe es anscheinend irgendwelche Gerüchte gegeben. An das, was ihm seine Ehefrau von der Anhaltung berichtet habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern, da es schon lange her sei. Soweit er wisse, seien die Behörden seiner Frau gegenüber einfach misstrauisch gewesen; dies wegen ihrer Missionierung. Dazu führte er im weiteren Verlauf der Anhörung aus, seine Ehefrau habe sich dem Christentum zugewandt, noch bevor sie sich kennengelernt hätten. Sie sei aber immer sehr vorsichtig gewesen, mit wem sie darüber gesprochen habe (vgl. SEM-Akte -25/17 F. 73 ff.). Zum erwähnten Vorfall brachte er weiter vor, seine Ehefrau sei danach einfach sehr aufgeregt gewesen und er habe sie damals beruhigen und trösten wollen. Schliesslich gab er auf Nachfrage hin an, er könne sich gut vorstellen, dass seine Frau bei dieser Gelegenheit wieder habe gehen können, weil sie (die Sepah-Kräfte) anscheinend nichts gefunden hätten. Die Behörden seien dann aber ein paar Tage respektive ungefähr eine Woche später zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Frau verhaftet. Zu diesem Ereignis machte er detaillierte Angaben, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe nach der Verhaftung seiner Ehefrau während Tagen nicht gewusst, wo sie sei, bis er schliesslich von einem Gerichtssekretär kontaktiert worden sei. Von diesem sei er aufgefordert worden, er solle sich wegen einer Garantiestellung beim Gericht melden. Beim Gericht sei von ihm dann aber nicht wie üblich die Leistung einer Garantie durch Stellung eines Grundpfandtitels, sondern vielmehr die Zahlung von (...) Millionen Toman (Anm.: damals rund [...]) an die Staatsanwaltschaft/Justizbehörden
verlangt und ein Einzahlungsschein ausgehändigt worden. Erst einen Tag nachdem er diesen Betrag überwiesen respektive erst nachdem er den entsprechenden Zahlungsbeleg beim Gericht vorgelegt habe, sei seine Ehefrau wieder freigelassen worden. Anlässlich der Vorlage der Quittung bei Gericht habe er jedoch einen Blick auf den Inhalt ihrer Akte erhaschen können und dabei ein Blatt gesehen, das wie ein Urteil ausgesehen und die Unterschrift seiner Ehefrau getragen habe. Er sei schockiert gewesen, weil auf dem Blatt von Missionierung des Christentums, von Missionierung des israelischen Christentums und von Aktivitäten gegen die Sicherheit des Landes die Rede gewesen sei, wie auch noch von Respektlosigkeit gegenüber dem Propheten und seinen Familienangehörigen. Nach der Entlassung seiner Ehefrau - die seiner Erinnerung nach am (...) stattgefunden habe - habe er mit zwei Anwälten gesprochen, die ihn über die schweren gesetzlichen Konsequenzen der gegen seine Ehefrau gerichteten Anklage aufgeklärt hätten. Er habe das Ganze dann mit seiner Schwiegermutter besprochen und sich in der Folge auf ihr Anraten zur Ausreise entschlossen, worauf diese zusammen mit seinem Bruder ihre Ausreise organisiert habe. Nach diesen Ausführungen merkte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin an, aufgrund des Erlebten habe auch er sich innerlich vom Islam abgewandt, indem sich seither sein Interesse am Christentum zu einem inneren Glauben entwickelt habe.

B.c Die Beschwerdeführerin brachte am 20. Mai 2019 auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch im Wesentlichen vor, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort aufgrund ihrer Konversion vom Islam zum Christentum das Ziel von Nachstellungen und Übergriffen vonseiten der Behörden geworden sei. Dabei berichtete sie zunächst über ihre Zuwendung zum Christentum (...), wovon aber bis auf wenige enge Familienfreunde und noch bis zu einem Vorfall vom (...) eigentlich niemand etwas gewusst habe. Auf ihre Abwendung vom Islam und ihre Zuwendung zum Christentum ging sie nochmals und sehr ausführlich im Verlauf des Fortsetzungstermins vom 17. Juni 2019 ein, wobei sie ausführlich über ihre Aktivitäten in der Heimat berichtete und darüber hinaus vorbrachte, sie habe sich in der Schweiz taufen lassen (vgl. SEM-Akte -27/33, F. 56-133). Zum erwähnten Vorfall führte sie beim ersten Anhörungstermin aus, sie sei am (...) von H._______ nach I._______ zurückgekehrt, wo sie nach der Ankunft (...) von einer Beamtin (...) einer individuellen Kontrolle zugeführt worden sei. Im Verlauf dieser Kontrolle, die einen sehr gezielten Eindruck gemacht habe, sei bei ihrer Durchsuchung von der Beamtin das Kreuz gefunden worden, das sie an einer Kette um ihren Hals getragen habe. Nachdem ihr von der Beamtin das Kreuz mit der Kette vom Hals gerissen worden sei, habe sie ohne weitere Erklärungen zum Ganzen nach Hause gehen können. Zuhause habe sie ihrem Ehemann von dem Vorfall und der ihr dabei abgenommen Kette berichtet, zumal sie sich schlecht gefühlt habe. Ihr Mann habe sie jedoch beruhigt. Sie sei aber schon am übernächsten Tag von ihrer Firma zu einer sofortigen Vorsprache einbestellt worden, zu der sie von ihrem Ehemann begleitet worden sei. Ihrem Ehemann sei jedoch von der Aufsichtsabteilung (...) geheissen worden, er dürfe nicht an dem Gespräch teilnehmen. Bei der Vorsprache seien ihr dann von der Aufsichtsabteilung (... [ihre Arbeitsmittel]) abgenommen und unter Vorhaltungen wegen ihres Verhaltens angekündigt worden, dass sie vorderhand nicht mehr arbeiten dürfe. Danach sei es ihr sehr schlecht gegangen, auch wenn nicht nur ihr Mann, sondern auch ihre Mutter sie wiederum beruhigt hätten. So habe ihre Mutter gemeint, es gehe ja nur um eine Halskette mit Kreuz, wie das überall in Schmuckgeschäften zu finden sei. Einige Tage später sei dann aber ihre Wohnung am frühen Morgen von vier Männern gestürmt worden, die Gewalt gegen ihren Mann ausgeübt, die ganze Wohnung durchsucht und sie schliesslich unter Gewaltanwendung mitgenommen hätten. Diese Männer hätten sie in einem Auto und mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort verbracht, wo sie erst ihre Kleider habe wechseln müssen und sie dann in eine Zelle gesteckt worden
sei. Den vorgebrachten Haftort beschrieb sie zu Beginn der Fortsetzung ihrer Anhörung, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. Sie habe sich in der Folge während mehreren Tagen an diesem Ort in Haft befunden, wobei sie in dieser Zeit dreimal befragt worden sei. Dabei seien ihr aber kaum Fragen gestellt, sondern vielmehr vor allem Vorhaltungen wegen ihrer Konversion zum Christentum, wegen angeblicher Missionierung und Aktivitäten für das Christentum und zudem wegen angeblicher Missionierung für das israelische Christentum gemacht worden. Auch sei ihr vorgehalten worden, sie habe zu Israelis Kontakt. Sie habe jedoch noch nie missioniert, zumal sie immer sehr vorsichtig gewesen sei. Sie habe aus Angst im Iran auch nie an Hauskreisen oder christlichen Aktivitäten teilgenommen.Vom einen ihrer beiden Befrager sei sie vor allem schwer beschimpft worden. Den andern Befrager habe sie zunächst für freundlich gehalten, bis es zu Übergriffen von dessen Seite gekommen sei. Im Verlauf der Fortsetzung der Anhörung machte sie zudem neu geltend, während ihrer Befragungen sei von ihr insbesondere die Unterzeichnung eines bereits vorbereiteten Geständnisses verlangt worden. Dabei gab sie an, sie sei geschlagen worden, um sie zur Unterzeichnung zu bewegen. Um freizukommen, habe sie das Geständnis schliesslich unterzeichnet (vgl. a.a.O., F. 52 [vierter und fünfter Absatz]). Gleichzeitig brachte sie neu vor, sie habe ihrerseits die Befrager geschlagen und diesen gegenüber überdies den Islam beleidigt (vgl. a.a.O., F. 53). Zur Dauer der Haft gab sie im ersten Teil ihrer Anhörung an, sie sei während sieben oder acht Tagen in Haft gewesen. Über die Umstände ihrer Entlassung berichtete sie im Rahmen der Fortsetzungstermin vom 17. Juni 2019. Dabei brachte sie vor, sie sei vor ihrer Entlassung zuerst einem Richter vorgeführt worden, der sie unter anderem mit dem von ihr unterzeichneten Geständnis konfrontiert habe. Von diesem Richter sei ihr dann eine Entlassung auf Kaution in Aussicht gestellt worden, falls sie eine solche stellen könne. Sie habe dann dem Gerichtssekretär die Nummer ihres Mannes geben können, worauf der Sekretär ihren Mann kontaktiert habe. Ihr Mann sei kurz darauf bei Gericht erschienen und habe ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen, er kümmere sich jetzt umgehend um die Kaution. Dann sei auch ihre Mutter zum Gericht gekommen, die aber nicht habe verhindern können, dass sie bis zur Zahlung der Kaution wieder ins Gefängnis gesteckt worden sei. Sie habe daher nochmals eine Nacht in einem anderen Gefängnis verbringen müssen, bevor ihr Mann und ihre Mutter sie am nächsten Tag vom Gefängnis abgeholt hätten. Ihre Mutter habe schliesslich zur Ausreise geraten, weshalb sie sich am zweiten
Tag nach ihrer Entlassung mit ihrem Ehemann nach J._______ begeben habe, wo sie geblieben seien, bis der Bruder ihres Ehemannes ihre Ausreise organisiert habe. Gegen Ende der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin verschiedene Nachfragen gestellt, wobei sie auf die Frage nach allfälligen Beweismitteln für die geltend gemachte Haft respektive das vorgebrachte Verfahren angab, ihr Ehemann habe über eine Kopie des Zahlungsbelegs verfügt und sie diesbezüglich auch in der Heimat nachgefragt, die Kopie sei aber nicht mehr gefunden worden. Gleichzeitig gab sie an, man erhalte im Iran aber von den Gerichten ohnehin kaum Beweismittel und wegen der Zurücklassung ihrer iranischen SIM-Karten habe das Gericht ihrem Ehemann auch nicht mehr auf elektronischem Weg kontaktieren können.

B.d Im Rahmen der ergänzenden Anhörung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Frage gestellt, ob er über eine Kopie des von ihm bei Gericht eingereichten Zahlungsbelegs verfüge, was er bejahte. Leider wisse er aber nicht mehr, wo diese Kopie sei. Daneben wurde er auf Widersprüche in seinem Sachverhaltsvortrag angesprochen, respektive auf den Umstand, dass er über wesentliche Elemente nichts berichtet habe, die ihm jedoch laut seiner Ehefrau bekannt sein sollten. Darauf wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen zurückgekommen.

B.e Ihre Reise- und Identitätspapiere legten die Beschwerdeführenden anlässlich der Gesucheinreichung nicht vor. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Rahmen der PA aus, ihr Reisepass und ihre Identitätskarte seien ihr vom Ettela'at (Wezarat-e Ettela'at-e Gomhuri-ye Eslami-ye Iran; das iranische Ministerium für Nachrichtenwesen, mithin der iranische Nachrichtendienst) abgenommen worden. Sie verfüge aber noch über ihre Melli-Karte. Diese Karte reichte sie im Verlauf des Verfahrens zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte in der PA - soweit ersichtlich mangels Nachfrage - keine Angaben zum Verbleib seiner Papiere. Im Rahmen der Anhörung brachte er auf Nachfrage hin vor, sein Pass sei eigentlich von den Sepah-Kräften eingezogen worden. (...). Im weiteren Verlauf der Anhörung beschrieb er dann, wie ihre sämtlichen Papiere von den Sepah-Kräften anlässlich der Verhaftung seiner Ehefrau behändigt worden seien (vgl. SEM-Akte -25/17 F. 71 [zweiter Absatz Mitte]). Später reichte er seine Shenasnameh sowie seinen Militärausweis respektive seinen Ausweis über die Beendigung seines Militärdienstes zu den Akten.

B.f Neben den vorgenannten Papieren reichten die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eine Beweismittelsammlung ein, umfassend verschiedene Unterlagen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin (...), einen Gewerbeschein zur Firma des Beschwerdeführers und eine Kopie ihrer
Eheurkunde. Am 27. Juni 2019 reichten sie zudem über ihre damalige Rechtsvertreterin zwei aus der Schweiz stammende und vom 9. Juni 2019 datierende Taufurkunden zu den Akten.

B.g Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass im Rahmen ihrer Anhörungen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über das Vorliegen gesundheitlicher, insbesondere psychischer Probleme berichtet hatten.

C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (eröffnet am 22. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit diesem Entscheid stellte es den Beschwerdeführenden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zu. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin über ihre Abwendung vom Islam und ihre Hinwendung zum Christentum respektive über ihre Konversion seien nicht asylrelevant, da es sich dabei um einen rein inneren Vorgang gehandelt habe. Soweit sie darüber hinaus über angeblich wegen der schon in der Heimat erfolgten Konversion der Beschwerdeführerin erlittene staatliche Verfolgung berichtet hätten, seien ihre Vorbringen als unglaubhaft zu erkennen, da ihre diesbezüglichen Angaben und Ausführungen in den wesentlichen Punkten unlogisch, widersprüchlich und substanzarm ausgefallen seien. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie einerseits um Gewährung vollständiger Akteneinsicht, verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung von 30 Tagen, und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dabei machten sie in ihrer Beschwerdeeingabe vorab geltend, sie hätten bis heute keine vollständige Akteneinsicht erhalten, da ihnen das Protokoll zum zweiten Teil der Anhörung der Beschwerdeführerin - aus unerklärlichen Gründen als «bereits bekannten Akte» ediert - nicht zugestellt worden sei. Im Anschluss daran hielten sie an ihren Gesuchsvorbringen vollumfänglich fest, wobei sie ihre Angaben und Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Verweis auf die Akten, soweit ihnen diese offengelegt worden seien, als äusserst substanziiert, detailliert und lebensnah erklärten. Auf die diesbezüglichen sowie die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

E.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorab den Eingang der Beschwerde bestätigt hatte, reichten die Beschwerdeführenden am 26. August 2019 über ihre Rechtsvertreterin eine aktuelle Fürsorgebestätigung nach. Gleichzeitig bekräftigten sie ihr Gesuch um Gewährung vollständiger Akteneinsicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführenden die von ihnen ersuchten Akten nicht vollständig erhalten hatten, wurden ihnen in Kopie - zusammen mit dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis - alle Aktenstücke der Editionskategorien "F" (gemäss SEM zur Edition freie Akten), "E" (gemäss SEM bereits bekannte Akten) und "D" (gemäss SEM unwesentliche Akten) zugestellt, wie auch Kopien der von ihnen beim SEM eingereichten Beweismittel (inkl. dem separatem Beweismittelverzeichnis). Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt (Art. 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG in Analogie). Für den Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

G.
Nachdem die Beschwerdeführenden am 16. September 2019 die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung eingereicht hatten - auf deren Inhalt soweit wesentlich nachfolgend eingegangen wird -, wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2019 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG).

H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz wird nachfolgend eingegangen.

I.
In ihrer Stellungnahme (Replik) vom 24. Oktober 2019 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdevorbringen, worauf nachfolgend eingegangen wird. Daneben gaben sie bekannt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, und baten um Berücksichtigung dieses Umstands.

J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin (...) gaben die Beschwerdeführenden bekannt, dass (...) ihr Kind C._______ geboren worden sei. Dabei brachten sie unter Vorlage von zwei Arztberichten vor, ihr Kind sei derzeit und wohl auch zukünftig auf eine Behandlung angewiesen, die im Iran nicht verfügbar sein dürfte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.5 Das im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist praxisgemäss ins Verfahren seiner Eltern miteinzubeziehen.

2.

2.1 Von den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Beschwerdeanhebung vorab gerügt, dass sie das Protokoll zum zweiten Teil der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund ersuchten sie um Zustellung dieses Aktenstücks und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Diesem Antrag wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. August 2019 entsprochen, worauf von den Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht wurde.

2.2 Von den Beschwerdeführenden wurde indes nicht nur das Vorgenannte beantragt, sondern sie beantragen darüber hinaus auch ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dies im Sinne eines Eventualantrages respektive sinngemäss für den Fall, dass ihren Hauptanträgen nicht schon aufgrund der bereits bestehenden Aktenlage entsprochen werden sollte. Dabei verlangen sie eine Rückweisung der Sache zunächst deshalb, weil es sich bei der Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts um einen schweren Mangel handle, der nicht heilbar sei. Eine Rückweisung der Sache verlangen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde im Weiteren aber auch deshalb, weil vom SEM ihre psychischen Beschwerden und die Übersetzungsprobleme, zu denen es namentlich im Falle des Beschwerdeführers gekommen sei (vgl. dazu auch E. 4.2 und 4.4), nicht genügend berücksichtigt habe, obwohl diese Elemente für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen von zentraler Bedeutung seien. Es seien daher erneute Anhörungen durchzuführen und die bestehenden Protokolle aus den Akten zu verweisen.

2.3 Aufgrund der Aktenlage besteht kein Zweifel daran, dass das SEM den Beschwerdeführenden das Protokoll zum zweiten Teil der Anhörung der Beschwerdeführerin nicht vorenthalten wollte, sondern das Aktenstück lediglich aufgrund eines administrativen Versehens beziehungsweise der versehentlich falschen Edierung nicht zugestellt wurde. Vor diesem Hintergrund, und nachdem ihnen das ersuchte Aktenstück nach Beschwerdeerhebung zugestellt worden ist, verbunden mit der Einräumung der ersuchten Frist zur Beschwerdeergänzung darf der vormalige Mangel ohne weiteres als geheilt erkannt werden. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt sodann festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich im Rahmen ihrer Anhörungen zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe umfassend äussern können. Anlass zur Annahme, sie seien dazu aufgrund der von ihnen angerufenen psychischen Beschwerden oder aufgrund der von ihnen geltend gemachten Übersetzungsproblemen nicht in der Lage gewesen, besteht - wie gerade auch nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.2) - nicht.

2.4 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage auch als hinreichend erstellt erscheint, fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entschieden hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen ernsthaften Nachteilen bereits ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nachteile konkret zu fürchten hatte (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl hat ausserdem, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretener äusserer Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe). Wer sich hingegen darauf beruft, eine Gefährdungssituation sei erst durch sein persönliches Verhalten nach der Ausreise entstanden (bspw. aufgrund einer illegalen Ausreise oder aufgrund regimekritischer Aktivitäten im Ausland), macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, und zwar unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Als Folge davon werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4.

4.1 Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung stellt das SEM zunächst fest, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte innere Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum werde nicht infrage gestellt. Diesem ausschliesslich inneren Vorgang komme jedoch keine Asylrelevanz zu, woran auch die in der Schweiz erfolgte Taufe nichts ändere. Im Anschluss daran gelangt es nach einer Auseinandersetzung mit den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Schluss, soweit diese jedoch über angeblich wegen der Konversion der Beschwerdeführerin erlittene Verfolgungsmassnahmen berichtet hätten, überzeuge ihr Sachverhaltsvortrag nicht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu erkennen. Dabei hält das SEM zunächst insbesondere der Beschwerdeführerin entgegen, ihre Aussagen zum Kreis der Personen, welchen die von ihr geltend gemachte Konversion bekannt gewesen sein soll, und zu den einzelnen Personen, auf welche sich ihre angeblichen Missionierungsbemühungen erstreckt haben sollen, seien in vielen Punkten unlogisch, zudem widersprüchlich und schliesslich auch substanzarm geblieben. Auf der anderen Seite sei als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer über ihre angeblichen Aktivitäten kaum etwas zu berichten gewusst habe. Dies insbesondere auch daher, da ihm ihren Angaben zufolge sehr wohl bekannt gewesen sei, mit welchen anderen Personen und worüber sie mit diesen gesprochen haben wolle, wie beispielswiese auch, dass sie anderen Personen sogar Bibel-Kopien abgegeben habe, zumal er auch noch dabei geholfen haben soll, diese Kopien anzufertigen. Als dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sei er ausgewichen. Seine Beschreibungen zum Verhalten seiner Ehefrau seien wiederum in sich widersprüchlich respektive unlogisch ausgefallen, indem er sie einerseits als in ihrem Verhalten sehr vorsichtig und ängstlich beschrieben habe, er anderseits aber geltend gemacht habe, es sei ihr aber auch sehr wichtig gewesen, andere vom Christentum zu überzeugen. Das SEM stellt sodann fest, dass der Beschwerdeführer zudem wesentliche Elemente des Sachverhaltsvortrages seiner Ehefrau, auf welche sie viel Gewicht gelegt habe, massgeblich anders geschildert oder aber gar nicht erwähnt habe. Während die Beschwerdeführerin auf die Anhaltung (... [anlässlich ihrer Rückkehr von einer Reise]) sehr viel Gewicht gelegt habe, sei er in seinen diesbezüglichen Ausführungen substanzarm und ausweichend geblieben. Er habe das Ereignis gar banalisiert, indem er vorgebracht habe, dass man seiner Ehefrau lediglich ein paar kurze Fragen gestellt habe, weil man wegen ihrer Missionierung misstrauisch geworden sei, weshalb man auch ihre Tasche durchsucht habe. Dieses
Ereignis sei demgegenüber von der Beschwerdeführerin viel einschneidender dargestellt worden. Das Kreuz, das man bei ihr gefunden habe, habe der Beschwerdeführer schliesslich mit keinem Wort erwähnt. Gemäss der Beschwerdeführerin habe sie ihm jedoch den Vorfall genau geschildert, und dabei namentlich auch, dass man ihr das Kreuz abgenommen habe. Angesprochen auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine plausible Erklärung für diesen Unterschied im Sachverhaltsvortrag gehabt. Ebenso unerwähnt gelassen habe er noch ein weiteres Ereignis, das von der Beschwerdeführerin als für sie wesentlich dargestellt worden sei, nämlich die vonseiten ihres Arbeitgebers erfolgte Vorladung und die dabei erfolgte Freistellung. Auch diesen Unterschied habe er nicht plausibel machen können. In seinen weiteren Erwägungen zur Sache erklärt das SEM schliesslich die Beschreibungen der Beschwerdeführerin über ihr Verhalten vor ihrer angeblichen Verhaftung - auf der einen Seite wolle sie aus Angst und Vorsicht nie an christlichen Aktivitäten wie etwa an einem Hauskreis teilgenommen habe, auf der anderen Seite wolle sie missioniert und Bibeln verteilt haben - als in sich widersprüchlich. Diesen Widerspruch habe sie nicht auflösen können. Der Beschwerdeführer sei schliesslich der Frage danach, was nach der angeblichen Freilassung seiner Ehefrau noch passiert sei, zunächst ausgewichen, um dann plötzlich geltend zu machen, sie sei gesucht worden. Die Beschwerdeführerin wiederum sei in ihren diesbezüglichen Ausführungen substanzarm und ausweichend geblieben. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich eine ganze Reihe von Beweismitteln vorgelegt, bezeichnenderweise jedoch kein einziges Dokument, das einen konkreten Bezug zu ihren Gesuchsvorbringen hätte. So sei ausgerechnet jene Quittung, die der Beschwerdeführer für seine angebliche Zahlung der Kaution erhalten habe, angeblich unauffindbar.

4.2 Nachdem die Beschwerdeführenden schon in ihrer Beschwerdeschrift vorgebracht hatten, der vorinstanzliche Vorhalt betreffend das Vorliegen angeblich unlogischer, widersprüchlicher und substanzarmer Aussagen könne nicht überzeugen, da ihre Vorbringen vielmehr äusserst substanziiert, detailliert und lebensnah seien, bekräftigen sie diesen Ansatz in ihrer Beschwerdeergänzung. In der Sache führen sie in ihren Eingaben zunächst an, dass aufgrund der Art und Weise ihrer Erzählungen sofort ein Bild der Erlebnisse entstehe, was ein starkes Zeichen für die Glaubhaftigkeit darstelle. Zudem hätten sie Emotionen gezeigt, was ebenfalls als klares Realkennzeichen gelte. Etwaige Ungenauigkeiten und Widersprüche - falls solche überhaupt gegeben wären - seien durch die damals gegebenen Umstände, die einen grossen Einfluss auf ihre Psyche gehabt hätten, sowie mit Problemen bei der Übersetzung zu erklären. Dabei machen sie unter Verweis auf eine Reihe von Arztberichten und -zeugnissen geltend, vom SEM sei ihrem allgemeinen Zustand nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Es hätten jedoch gerade beim Beschwerdeführer die Ereignisse in der Heimat, die Trennung von seinem sozialen Umfeld und die Flucht Spuren hinterlassen. Er habe denn auch schon frühzeitig angegeben, dass er gerne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen würde, damals aber noch keinen Zugang zu einer solchen gefunden, obwohl sich seine damalige Rechtsvertretung dafür eingesetzt habe und auch von einem Arzt eine solche dringend empfohlen worden sei, nachdem dieser beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Störung
diagnostiziert habe. Der Beschwerdeführer sei daher aufgrund seiner psychischen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen, schon bei seinem ersten Interview auf alle Details einzugehen. Aus den Protokollen gehe darüber hinaus hervor, dass ihm im Verlauf der Anhörung der Eindruck entstanden sei, von der übersetzenden Person sei nicht alles auf Deutsch übersetzt worden. Da keine Videoaufzeichnung der Anhörung vorliege, könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Sachverhalt tatsächlich rechtsgenüglich festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei zudem auch ein Hinweis auf die erfolgte Rückübersetzung völlig unbehelflich, da diese ja von der gleichen Person gemacht worden sei, die schon die fehlerhafte Übersetzung verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch nicht klar denken können, weil er im Rahmen der Anhörung an Hunger gelitten habe, was im Protokoll ausdrücklich vermerkt sei. In ihren weiteren Ausführungen zur Sache erklären die Beschwerdeführenden das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin als durchaus schlüssig, zumal vor dem Hintergrund der konkreten Einzelfallumstände, also etwa seines Hungers, aber auch, da die Eheleute während einer gewissen Zeit voneinander getrennt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem auch seine Mühe beschrieben, sich auf spezifische Details konzentrieren zu können. Die weiteren Vorhalte des SEM an die Adresse des Beschwerdeführers überzeugten nicht, weil sie entweder unwesentlich seien oder aber der Beschwerdeführer im Verlauf der ergänzenden Anhörung die ihm vom SEM vorgehaltenen Punkte habe erklären können. So sei beispielsweise völlig verständlich, dass er sich in der Anhörung auf die Verhaftung seiner Ehefrau durch die Sepah-Kräfte konzentriert habe. In diesem Zusammenhang sei auch die grundsätzliche Stresssituation der Anhörung zu berücksichtigen wie auch die kulturellen Unterschiede namentlich in den Geschlechterrollen zwischen Mann und Frau im Iran und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal in einer solchen Anhörungssituation befunden habe. Auch sei er vom Übersetzer immer wieder unterbrochen worden, was ihm einen stringenten Vortrag zusätzlich erschwert habe. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Ereignis mit dem Kreuz für das SEM von solcher Wichtigkeit sei. Im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführenden sodann geltend, die vorinstanzliche Argumentation betreffend angeblich unlogischer, widersprüchlicher und substanzarmer Aussagen könnten schliesslich gerade vor dem Hintergrund der Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht überzeugen, zumal gerade in ihrem Fall die Art und Weise der Erzählung sehr erlebnisgeprägt
und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sei. So habe die Beschwerdeführerin auch sehr detailliert von ihrem Leben in Iran berichtet und sich dabei nicht einmal widersprochen, obwohl ihr mehrmals die gleiche Frage gestellt worden sei, offenkundig um sie in einen künstlichen Widerspruch zu verwickeln. Die Beschwerdeführerin habe auch unter Tränen von Übergriffen berichtet, die im Gefängnis stattgefunden hätten. Sie sei dort geschlagen, bedroht, belästigt und somit auch eingeschüchtert worden, was auch ihren labilen Zustand erkläre. In ihren weiteren Ausführungen erklären die Beschwerdeführenden sodann die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Verhalten als insgesamt nachvollziehbar.

4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführenden währen den Anhörungen Emotionen gezeigt hätten, diese könnten jedoch verschiedene Ursachen haben, weshalb diese entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als klares Realkennzeichen zu würdigen seien. Die Beschwerdeführenden hätten sodann in den Anhörungen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass ihre psychische Angeschlagenheit und ihre Emotionalität einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt hätten.

4.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, es sei anmassend, dass das SEM in genereller Weise den Einfluss der psychischen Verfassung und der Emotionen auf das Aussageverhalten abschlage, hätten doch gerade diese beiden Faktoren immer einen entsprechenden Einfluss. Gleichzeitig könne ihre Rechtsvertreterin aufgrund der immer noch fehlenden Videoaufzeichnungen den Grad ihrer Emotionalität eben nicht prüfen, zumal eben auch nicht darauf abgestellt werden könne, dass in dieser Hinsicht alles protokolliert worden sei. Da damit keine Waffengleichheit zwischen den Parteien bestehe, seien die Ausführungen des SEM vom Gericht als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren. Im Gegenteil dazu hätten sie in ihrer Beschwerdeschrift ganz genau beschrieben, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung befunden habe, worauf abzustellen sei. Im Anschluss daran bestreiten die Beschwerdeführenden die Aussagekraft des Protokolls der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers, da dieses aufgrund der Abwesenheit der Protokollführerin von der Befragerin selber geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus bei der ergänzenden Anhörung von der Dolmetscherin unter Druck gesetzt gefühlt. Diese habe zudem auch keinen neutralen Eindruck gemacht und der Beschwerdeführer habe ihr daher nicht vertraut. Dass dieser Dolmetscherin die Neutralität abgehe, sei im Übrigen auch schon in anderen Verfahren bemerkt worden. Dass die Beschwerdeführenden schliesslich nicht mehr über die Ereignisse in der Heimat seit ihrer Ausreise hätten berichten können, sei schliesslich einzig dem Umstand geschuldet, dass ihre Mütter die seitherigen Behelligungen gegenüber der Beschwerdeführerin nur angedeutet hätten, um sie zu schützen.

5.

5.1 Die Gesuche der Beschwerdeführenden basieren - verkürzt dargestellt - auf dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nach einer für sie völlig überraschenden Anhaltung (... [anlässlich ihrer Rückkehr von einer Reise]), bei der im Rahmen einer Leibesvisitation ihr Kreuz entdeckt worden sei (1), zunächst von ihrem Arbeitgeber vorgeladen und per sofort freigestellt worden (2), dann aber einige Tage später an ihrem Wohnort von Sepah-Kräften verhaftet (3) worden, worauf sie mehrere Tage in Haft verbracht und dabei auch Übergriffe erlitten habe (4), bis sie nach Zahlung einer hohen Kaution wieder freigelassen worden sei (5), wobei sie aber auch nach der Entlassung von einem Strafverfahren bedroht gewesen sei (6), dem sie sich durch Flucht habe entziehen müssen. Den Beschwerdeführenden ist zunächst darin Recht zu geben, dass ihre Ausführungen in weiten Teilen äusserst detailliert ausgefallen sind, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht (vgl. dazu auch nachfolgend E.5.3). Auch wurde von den Beschwerdeführenden übereinstimmend eine an sich klar bestimmte Ereigniskette vorgebracht. Hingegen lassen sich die einzelnen Elemente dieser Kette nur mit grosser Mühe in einen hinreichend bestimmten zeitlichen Rahmen fügen. So liegen zeitliche Angaben zu den einzelnen Ereignissen durchwegs nur entweder vonseiten der Beschwerdeführerin oder aber vonseiten des Beschwerdeführers vor, da zu keinem der geltend gemachten Teilereignisse Angaben vorliegen, die von beiden übereinstimmend gemacht worden wären. Während die Beschwerdeführerin einzig das Datum ihrer angeblichen Anhaltung (...) mit Bestimmtheit benennen konnte (angeblich am [...]), nach welcher sie zwei Tage später von ihrem Arbeitgeber vorgeladen worden sei, konnte der Beschwerdeführer einzig das Datum ihrer angeblichen Haftentlassung angeben (angeblich am [...]). Zur Dauer der angeblichen Haft machte weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer exakte Angaben, da beide lediglich von mehreren respektive sieben oder acht Tagen berichteten. Konkreter wurden sie nicht. Darüber hinaus wurde auch das Datum der geltend gemachten Verhaftung von beiden an keiner Stelle konkret benannt. Diese Umstände wecken erste, wenn auch nur wenig gewichtige Zweifel am Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden, zumal die geltend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eben gerade nicht lange, sondern tatsächlich nur wenige Wochen zurücklagen.

5.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer - der vom SEM zuerst angehört wurde - in seinem Sachverhaltsvortrag zwar grundsätzlich dem vorstehend beschriebenen Ablauf der Ereignisse gefolgt ist, dass er dabei Elemente, die von seiner Ehefrau als für den Gesamtzusammenhang zentral respektive als für sie persönlich ungemein wichtig dargestellt wurden, entweder erkennbar anders dargestellt
oder aber gar nicht erwähnt hat. Das betrifft - wie vom SEM zu Recht erkannt - zunächst die von der Beschwerdeführerin als zentrales Element dargestellte Entdeckung ihres Kreuzes anlässlich ihrer Anhaltung (...), worüber sie ihm berichtet habe, im Weiteren aber eben auch die angeblich schon am übernächsten Tag erfolgte Freistellung von ihrer Arbeit nach einer Vorladung durch die Aufsichtsabteilung, welche die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge persönlich sehr schwer getroffen habe. Die Nichterwähnung dieses Ereignisses erscheint als bedeutend, weil der Beschwerdeführer seine Ehefrau deren Angaben zufolge zu dieser Vorsprache begleitet hatte, wobei ihm dann eine Teilnahme explizit verweigert worden sein soll. Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung - und dort angesprochen auf diese Punkte - im Wesentlichen bloss ausweichend reagiert hat, was nicht überzeugt. An dieser Stelle bleibt zugleich festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich massgebliche Einschränkung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen. Tatsächlich liegt nicht ein mindester Hinweis dafür vor, dass er aus Gründen der Übersetzung, wegen psychischer Probleme, persönlicher Anspannung oder Erschöpfung oder auch aus anderen Gründen gehemmt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang vermögen auch nicht die Rügen hinsichtlich des Fehlens von angeblich notwendigen Videoaufzeichnungen oder der angeblich ungenügenden Protokollführung im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu überzeugen. Aufgrund der vorliegenden Protokolle ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade im Rahmen der Anhörung zu einem sehr ausführlichen und auch detaillierten Sachverhaltsvortrag in der Lage war, er sich aber auch in der ergänzenden Anhörung umfassend äussern konnte. Allein der Umstand, dass sein Sachverhaltsvortrag - wie vom SEM erwogen - in wesentlichen Punkten deutliche Unterschiede zu jenem seiner Ehefrau aufweist, spricht nicht gegen die Qualität der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Der Gehalt der ersichtlichen Unterschiede ist hingegen geeignet, die Zweifel am Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden massgeblich zu verstärken.

5.3 Die Beschwerdeführerin hat zunächst im Rahmen des ersten Anhörungstermins, im Weiteren aber insbesondere im Rahmen des Fortsetzungstermins, zu einem sehr ausführlichen Sachverhaltsvortrag angehoben. Dabei ist zu ihren Gunsten festzuhalten, dass ihren Angaben und Ausführungen verschiedenste Detailangaben zu entnehmen sind, was wie erwähnt in der Regel für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen spricht. Tatsächlich basiert die Glaubhaftigkeit von Vorbringen gerade auf Kriterien wie Detailreichtum, Spontanität und Unmittelbarkeit der persönlichen Schilderungen zu den Gesuchsgründen. Ist eine asylsuchende Person in der Lage, ihren Sachverhaltsvortrag mit persönlich gefärbten Detailschilderungen zu unterlegen, stellt dies in der Regel einen starken Hinweis auf ein persönliches Erleben der geltend gemachten Sachverhaltsumstände dar. Auch detailreiche Schilderungen müssen jedoch in sich stimmig und schlüssig bleiben. Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren zu Beginn der Anhörung eingebrachten Sachverhaltsvortrag im Verlauf des Fortsetzungstermins mit immer neuen Detailangaben angereichert und dadurch kontinuierlich weiterentwickelt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung ihrer Angaben und Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass sie damit zwar in der Lage war, immer noch weitere Details einzubringen, ihr Vortrag dadurch aber auch immer weniger innere Übereinstimmung aufwies. So hat sie beispielsweise gerade die Begegnung mit ihren beiden Befragern während ihrer angeblichen Haft ihm Verlauf der Fortsetzung ihrer Anhörung im Resultat massgeblich anders dargestellt, als noch am ersten Termin. Gleichzeitig fällt auf, dass sie die vorgebrachten Sachverhaltselemente - jedenfalls soweit es die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse betrifft - praktisch in jedem Fall nur ein einziges Mal ansprach, indem sie im Verlauf der Anhörung und deren Fortsetzung eben ständig neue Elemente einbrachte. Zum angeblichen Haftort machte sie an genau einer Stelle sehr detaillierte Angaben, auf spätere Rückfrage hin blieb sie in ihren Beschreibungen hingegen sehr dünn. An dieser Stelle wäre ein Bericht individueller Färbung zu erwarten gewesen, ihre Angaben blieben jedoch weitgehend substanzlos. Unter Berücksichtigung aller Elemente entsteht daher insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf der beiden Anhörungstermine durch den fortwährenden Ausbau ihrer Angaben und Ausführungen nach und nach ein Konstrukt entwickelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass sie zu einem Sachverhaltsvortrag mit vielen Details in der Lage war, jedoch gerade die Detailangaben zur angeblich erstandenen Haft keine persönliche Färbung erkennen lassen, die auf ein persönliches Erleben schliessen liesse. Für
die Gesamtwürdigung ist gerade dieser Aspekt von massgeblicher Bedeutung.

5.4 Zum bereits Gesagten kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwar vom Erstehen von Haft angeblich an mehr als einem Ort, dann beide Beschwerdeführenden von konkreten Terminen vor Gericht und bei Gerichtsbehörden und schliesslich auch beide von einem angeblich weiterhin laufenden Strafverfahren berichtet haben, sie in ihren diesbezüglichen Ausführungen jedoch grundlegende Angaben schuldig geblieben sind. So hätte zunächst erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin zumindest den Namen des Gefängnisses nennt, in das sie nach dem von ihr beschriebenen Hafttermin vor einem Richter, dessen Name sie ebenfalls nicht nannte, verbracht worden sein will. Der Beschwerdeführer wiederum will in einem Gerichtsgebäude mit einem Gerichtssekretär in direktem Kontakt gestanden und dort angeblich auch einen Blick auf die Akten erhascht haben. Er hat jedoch weder den Namen dieses Gerichts konkret benannt, noch machte er irgendwelche andere Angaben zum gesamten Verfahren, welche überprüfbar wären. Im Iran kann weiter in aller Regel auf den Beistand von Anwälten zurückgegriffen werden, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wurde. Dazu machten sie lediglich geltend, sie wären in ihrer Auswahl beschränkt gewesen. Gleichzeitig ist die iranische Justiz auch schon bis zu einem gewissen Grad digitalisiert, was von ihnen im Grundsatz auch bestätigt wurde. Sie machen aber dennoch geltend, sie könnten keine Unterlagen zum angeblich laufenden Strafverfahren beschaffen. Das kann nach dem eben Gesagten nicht überzeugen. Auch nicht überzeugen kann, dass ihren Angaben zufolge ausgerechnet ihr einziges Beweismittel - die angebliche Quittung respektive die Kopie davon - in Verstoss geraten sein soll. Auch Bankunterlagen zur Überweisung der ausgesprochen hohen Geldsumme konnten nicht eingereicht werden. Das vollständige Fehlen von Beweismitteln zum geltend gemachten Verfahren stellt einen ganz wesentlichen Mangel dar.

5.5 Insbesondere der Beschwerdeführer hat detailliert über das Miterleben der Verhaftung seiner Ehefrau berichtet und seine diesbezüglichen Angaben weisen durchaus eine gewisse innere Qualität auf. In deutlichem Kontrast dazu steht jedoch, dass seine Schilderungen zum an sich genau so bedeutenden Ereignis des ersten Zusammentreffens mit seiner Ehefrau nach deren Verhaftung keinerlei Substanz aufweist und zudem mit einem klaren Widerspruch behaftet ist. So hatte er im Rahmen seiner Anhörung sehr emotional davon berichtet, wie sehr er in Sorge um seine Ehefrau gewesen sei, weil er sie über Tage nicht gesehen habe, dabei aber an keiner Stelle etwas davon erwähnt, dass er sie tatsächlich noch vor ihrer endgültigen Entlassung einmal gesehen hätte. Die Beschwerdeführerin führte hingegen anlässlich der Fortsetzung ihrer Anhörung genau eine solche zwischenzeitliche Begegnung an, nach der sie aber nochmals eine Nacht in einem anderen Gefängnis habe verbringen müssen. Dies in durchaus lebendigen Schilderungen zum gemeinsamen Gespräch, zu welchen dann auch ihre Mutter hinzugekommen sei (vgl. SEM-Akte -27/33 F. 52 [achter Absatz bzw. S. 9 unten]). Angesprochen auf diesen Unterschied konnte der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung ohne zu zögern eine Antwort geben, jedoch berichtete er dabei ausdrücklich über eine lediglich flüchtige Begegnung, die bloss auf Distanz auf dem Gang und insbesondere ohne jeden Wortwechsel stattgefunden habe (vgl. SEM-Akte -28/13 F. 21 f.). Dass sich die Beschwerdeführenden in ihren Schilderungen zu ihrer angeblich ersten Wiederbegegnung nach einer angeblich für beide emotional sehr belastenden Trennung in einen solchen Widerspruch verwickelt haben, erschüttert ihre Vorbringen weiter.

5.6 Die Beschwerdeführenden haben unter anderem auch angeführt, sie könnten ihre Reisepapiere nicht vorlegen, weil ihnen diese von den Behörden abgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin führte dazu an, ihre Papiere seien ihr vom Ettela'at abgenommen worden. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Sepah-Kräfte hätten ihre Reisepapiere behändigt. Dieser Unterschied ist als durchaus relevant zu bezeichnen, da es im Kontext von Iran eben eine massgebliche Rolle spielt, ob man vom Ettela'at oder von den Sepah angegangen wird. Eine Verwechslung dieser Behörden ist daher weitgehend auszuschliessen. Zu dem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung detailliert beschrieben hat, wie die Sepah ihre sämtlichen Identitätspapiere behändigt hätten (vgl. SEM-Akte -25/17 F. 71 [zweiter Absatz]). Dennoch legten die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens nach der originalen Melli-Karte der Beschwerdeführerin auch noch im Original die Shenasnahme des Beschwerdeführers, ihren Eheschein und den Militärausweis des Beschwerdeführers zu den Akten, was erhebliche Zusatzfragen aufwirft. (...)

5.7 Wird das Vorgenannte einer Gesamtbetrachtung unterzogen, dann vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden trotz einiger Elemente die für die Glaubhaftigkeit sprechen, einer Prüfung nicht standzuhalten. Es besteht nach dem Gesagten insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat nach bereits erlittener Verfolgung sowie vor dem Hintergrund einer konkreten Verfolgungssituation aus den von ihnen geltend gemachten Gründen verlassen.

5.8 Nach der vorstehenden Feststellung kann auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen über die Asylrelevanz der angeblichen erlittenen Verfolgung verzichtet werden, wie auch auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen über die Reflexverfolgungssituation verzichtet werden kann, von welcher der Beschwerdeführer angeblich wegen der Verfolgungssituation seiner Ehefrau bedroht gewesen sei.

6.

6.1 Von den Beschwerdeführenden wird weiter angeführt, aufgrund der bereits in der Heimat erfolgten und auch vom SEM als glaubhaft erachteten Konversion der Beschwerdeführerin und der mittlerweile in der Schweiz erfolgten Konversion auch des Beschwerdeführers hätten sie in ihrer Heimat in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen, und dies auch ohne die bereits erfolgte und fluchtauslösende Inhaftnahme. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wären sie mit Sicherheit an Leib und Leben bedroht, zumal ihnen auch nicht zugemutet werden könne, ihre innere Überzeugung tagtäglich zu unterdrücken. In dieser Hinsicht sei auf das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu Religionsfreiheit und Apostasie abzustellen. Im Rahmen ihrer Ausführungen verweisen sie auf die bereits bei den Akten liegenden Taufurkunden. Zusätzlich legen sie ein Bestätigungsschreiben vom 16. August 2019 vor, ausgestellt vom Pfarrer der evangelischen Gemeinschaft, welchen sie während ihres Aufenthalts im BAZ besuchten, zusammen mit einem Bestätigungsschreiben vom 18. August 2019, ausgestellt vom Pfarrer der evangelischen Gemeinschaft, welchen sie an ihrem aktuellen Wohnort besuchen. Aufgrund ihres daraus ersichtlichen Engagements weise ihr Fall starke Parallelen zu den Verfahren D-4795/2016 und D-4798/2016 auf.

6.2 Betreffend diese Vorbringen bleibt zunächst festzuhalten, dass auch im Iran der Übertritt zum Christentum für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGer-Urteil D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5 f.). Ebenso bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Iran durch ihren christlichen Glauben nicht exponiert haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin teilweise ein weitergehendes Engagement behauptet hat, erscheint nach vorstehenden Erwägungen einzig als überwiegend glaubhaft gemacht, dass sie sich bloss in ihrem engeren Familien- und Freundeskreis zum Christentum bekannt hat. Sie hat sich ihren ursprünglichen Angaben zufolge immer sehr vorsichtig verhalten, was von ihrem Ehemann bestätigt wurde, und nie an Aktivitäten wie einem Hauskreis teilgenommen. Gleichzeitig hat ihr persönliches Umfeld nicht negativ auf ihre Hinwendung zum Christentum reagiert. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich erst in der Schweiz einen ernsthaften Zugang zum Christentum gefunden. Damit sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden über ihre in der Schweiz durch ihre Taufe manifestierte Konversion ausschliesslich unter den Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen.

6.3 Nach dem SEM stellt auch das Gericht die in der Schweiz mit der Taufe formal vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Abrede. Dennoch kommt es zum Schluss, dass die christliche Glaubensausübung der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auszulösen. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion im Ausland für sich alleine nicht zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden nur dann auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird oder im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler BVGer-Urteil D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführenden und namentlich der von ihnen eingereichten Bestätigungen ergibt sich, dass sich ihre Aktivitäten auf den Austausch anlässlich interner Anlässe der christlichen Gemeinschaft an ihrem aktuellen Wohnort beschränken, nachdem sie in entsprechendem Umfang schon während ihres Aufenthalts im BAZ D._______ aktiv waren. Diese auf einen sehr überschaubaren Kreis beschränkten Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist jedenfalls nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Beschwerdeführenden denn auch massgeblich von den von ihnen angerufenen Verfahren; das Vorliegen starker Parallelen ist klar zu verneinen. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz erfolgte Taufe der Beschwerdeführenden im Iran öffentlich bekannt geworden wäre. Zudem hat das engere Umfeld der Beschwerdeführenden auch in der Vergangenheit nicht negativ auf den schon im Iran erfolgten Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin reagiert. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGer-Urteil E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach dem bereits Gesagten ist in dieser Hinsicht festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, nachdem sie ihre religiöse Identität offenkundig ausschliesslich
geborgen im Kreis ihrer evangelischen Gemeinde leben, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die entsprechende Glaubensausübung für sie weiterhin möglich und dementsprechend nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen ist. Zusammenfassend spricht nichts dafür, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat aufgrund ihrer Konversion zu verfolgen. Demnach kann den Beschwerdeführenden auch keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.

6.4 Nach dem Gesagten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in der Heimat aufgrund der vorgebrachten Konversion und der in der Schweiz erfolgten Taufe und damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

7.
Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche sind daher zu bestätigen.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[erster Satz] AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 FoK [SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt dieser Bestimmung rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist jedoch aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran, die weiterhin als schlecht zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

9.3

9.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).

9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Land schon seit Jahren angespannt und es kommt im Iran - zumeist aus diesem Grund - auch im Abstand von einigen Jahren immer wieder zu grösseren Demonstrationswellen, die von staatlicher Seite zumeist mit Härte beantwortet werden. Alleine diese Umstände sprechen jedoch weder gegen eine Rückkehr in den Iran noch eine Rückkehr an den Herkunftsort der Beschwerdeführenden. In dieser Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin beide aus F._______ stammen, beide über einen hohen Bildungsgrad verfügen und beide bis zur ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Aufgrund ihrer Angaben und Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen darf sodann davon ausgegangen werden, dass sie aus überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammen, wie auch davon, dass sie in F._______ weiterhin über ein breites Verwandtschaftsnetz und damit über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügen. Die teils anderslautenden Beschwerdevorbringen überzeugen nicht. Damit liegt eine ganze Reihe von starken Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.

9.3.3 Die Beschwerdeführenden wenden gegen den Wegweisungsvollzug ein, sowohl sie als auch ihr Kind litten an erheblichen gesundheitlichen Problemen, die in der Heimat nicht behandelbar sein dürften. Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen, woran auch die Berufung der Beschwerdeführenden auf ihren christlichen Hintergrund nichts zu ändern vermag:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde durch Vorlage eines bis dahin nicht bei den Akten liegenden Formulars vom 27. Mai 2019 (Formular "F2: Zuweisungsblatt zur medizinischen Abklärung") und eines kurzen Arztberichts vom 5. Juni 2019 aufzeigen können, dass er während seines Aufenthalts im BAZ wegen psychischer Probleme einen Arzt aufsuchte, von dem ihm in der Folge Medikamente verschrieben wurden. Diese zeigten laut Kurzbericht eine gute Wirkung. Vom Arzt wurde damals zusätzlich eine möglichst baldige Aufnahme einer Psychotherapie empfohlen. Aus dem ebenfalls bereits mit der Beschwerde eingereichten Zeugnis einer Fachärztin vom 12. August 2019 geht jedoch hervor, dass beim Beschwerdeführer in der Folge im Wesentlichen bloss eine mittelgradige reaktive depressive Episode (F32.1) diagnostiziert wurde, die zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur medikamentös behandelt wurde. Zwar wurde im Bericht vom 12. August 2019 ausgeführt, dass geplant sei, ab September 2019 eine Psychotherapie unter Einbezug eines Übersetzers aufzunehmen, mit Sitzungen durchschnittlich zweimal im Monat. Mangels Vorlage entsprechender Berichte erscheint jedoch als offen, ob diese Behandlung dann tatsächlich während längerer Zeit fortgeführt wurde, respektive ist nicht einmal erstellt, ob die Behandlung überhaupt aufgenommen wurde. Ersichtlich ist damit einzig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung und in den folgenden Wochen an einer psychischen Erkrankung litt, die sowohl von der damals gestellten Diagnose als auch vom damals anvisierten Behandlungssetting her als mässig erscheint und primär mit einem bewährten Antidepressivum in üblicher Dosierung ([...]) behandelt wurde. Da vergleichbare Medikamente grundsätzlich auch im Iran verfügbar sind und sich der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch ohne weiteres dürfte leisten können, ist nichts ersichtlich respektive überwiegend glaubhaft gemacht, was in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde.

Auch die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde durch Vorlage eines kurzen Arztberichts vom 21. Mai 2019 aufzeigen können, dass sie während ihres Aufenthalts im BAZ bei einer Ärztin vorsprach. Dabei stand soweit ersichtlich im Rahmen von drei Terminen (am 1., 7. und 14. Mai 2019) zum einen die Behandlung gynäkologischer Probleme [im Fokus]. Dieses Erkrankungsbild wurde mit entsprechenden Medikamenten behandelt. Auf der anderen Seite berichtete die Beschwerdeführerin über psychische Probleme. Die konsultierte Hausärztin diagnostizierte zunächst "Angst", dann "Insomnia/schlechte Träume". Der Beschwerdeführerin wurde soweit ersichtlich ein angstlösendes Medikament verschrieben, worauf es ihr laut dem Kurzbericht psychisch besser respektive viel besser gegangen sei. Nach dem Beschwerdeführer hat auch die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein vom 12. August 2019 datierendes Zeugnis der gleichen Fachärztin vorgelegt. In diesem mittlerweile doch bereits 2½-Jahre alten Zeugnis wurde ihr attestiert, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F. 43.1) leide, und zwar [1.] nach Verfolgung und Inhaftierung im Iran wegen Konversion vom Islam zum Christentum sowie [2.] nach körperlicher Misshandlung im Gefängnis, mit [3.] somatischen Symptomen sowie mit [4.] Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Vigilanzsteigerung, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Zusätzlich wurde ihr attestiert, dass sie an einer Angst- und Depressiven Störung, gemischt (F32.1) leide, dies auf dem Boden einer psychosozialen Belastungssituation im Rahmen einer Migrationsproblematik. Zur Behandlung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin abends (... [ein Medikament]) einnehme und wöchentlich eine 1-stündige Psychotherapiesitzung besuche (ärztlich delegierte Psychotherapie beim Fachpsychologen). Die fachärztliche Diagnose betreffend das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wirft gewisse Fragen auf, da diese von der Fachärztin in einer sehr ausdrücklichen Form in einen direkten Zusammenhang zu den vorstehend als unglaubhaft erkannten Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin gestellt wird. Als wenig schlüssig erscheint zudem, dass dabei auf ein Element abgestellt wird, das von der Beschwerdeführerin auch noch auf Beschwerdeebene nie angeführt worden ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund an einer PTBS leiden kann, weckt dieser Umstand doch deutliche Zweifel an der damaligen Diagnose. Deutlich schlüssiger erscheint dagegen die Zweitdiagnose, da diese in einen ohne weiteres nachvollziehbaren Kontext gestellt wurde. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt indes auch im Falle der Beschwerdeführerin festzustellen, dass im Zeugnis vom 12. August 2019 zwar
von einem soweit ersichtlich auf längere Dauer angelegten Behandlungssetting berichtet wurde, jedoch als offen erscheint, ob die Behandlung dann auch längerfristig fortgesetzt wurde. Ersichtlich ist damit einzig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Gesucheinreichung und in folgenden Wochen an einer psychischen Erkrankung litt, die mit einem bewährten Antidepressivum mit bekanntermassen schlaffördernder Wirkung behandelt wurde. Da vergleichbare Medikamente grundsätzlich auch im Iran verfügbar sind und sich die Beschwerdeführerin diese aufgrund ihres wirtschaftlichen Hintergrundes auch ohne weiteres dürfte leisten können, ist nichts ersichtlich respektive überwiegend glaubhaft gemacht, was in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde.

Die Beschwerdeführenden haben schliesslich nach der Geburt ihres Kindes über ihre Rechtsvertreterin bekannt gegeben, dass ihr Kind in seinen ersten Lebenstagen wiederholt epileptische Anfälle erlitten habe, die sich in unkontrollierten einseitigen Zuckungen am Arm und Bein geäussert hätten. Dem Kind seien daher Antiepileptika verschrieben worden, die es regelmässig einnehmen müsse, wie es nunmehr auch mehrmals jährlich einer kinderärztlichen Untersuchung bedürfe, um die Entwicklung der Krankheit weiter beobachten zu können. Entgegen den anderslautenden Vorbringen ist jedoch auch damit nichts ersichtlich gemacht, was auf einen zwingenden Behandlungsbedarf in der Schweiz sprechen würde. Aufgrund der beiden Spitalberichte vom (...) ist zwar erstellt, dass das Kind am vierten Lebenstag eine bedenkliche Episode erlitt, worauf es auf die Kinderintensivstation verlegt werden musste. Die Episode konnte aber unter Gabe von entsprechenden Medikamenten rasch unter Kontrolle gebracht werden. Im Berichtszeitpunkt ging es dem Kind gut, bei guter Gewichtszunahme, guter Trinkmenge und ohne weitere epileptische Anfälle. Das Kind konnte daher zu seinen Eltern nach Hause entlassen werden, auch wenn unter Mitgabe von Medikamenten (zwei bekannte krampflösende Medikamente [eines davon als Reserve] und von Vitamin D3). Nachdem das Kind mittlerweile mehr als (...)-jährig ist und keine Berichte eingereicht wurden, die auf einen andauernden Behandlungsbedarf hinweisen würden, der weit ausserhalb der Norm liegen würde, ist auch im Falle des Kindes nichts ersichtlich respektive überwiegend glaubhaft gemacht, was in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde, zumal Epilepsie auch im Iran behandelbar ist.

9.3.4 Nach dem Gesagten ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.

9.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

9.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. September 2019 ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) entsprochen wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich geändert, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4221/2019
Datum : 09. März 2022
Publiziert : 18. März 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
26d 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
53 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGer
D-1661/2019 • D-1754/2018 • D-4221/2019 • D-4795/2016 • D-4798/2016 • D-4952/2014 • E-6349/2019