Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014

Urteil vom 9. März 2016

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

1.X._______,

2.Y._______,

2 vertreten durch Beschwerdeführer 1,

3.Z._______,
Parteien
4.V._______,

3 - 4 vertreten durch lic. iur. Andreas Wasserfallen,

'_______',

Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa),

Abteilung Landwirtschaft,

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,

Vorinstanz.

Anerkennung von Betrieben;
Gegenstand
Verfügung vom 9. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
X._______ und Z._______ führen seit Jahren in A._______, Gemeinde B._______ (Kanton Luzern), im Gebiet "C._______" einen Landwirtschaftsbetrieb. Das vormalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern verfügte am 22. Oktober 1992, adressiert an X._______ und Z._______, dass das Ökonomiegebäude Nr. '_______' auf dem Grundstück Nr. '_______', Grundbuch B._______, als Gemeinschaftsstall im Sinne von Art. 4 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe vom 1. November 1989 anerkannt werde. Die Anerkennung gelte ab sofort. Der Kanton Luzern behalte sich das Recht vor, periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung auch in Zukunft erfüllt seien. Anlässlich dieser Verfügung hielt das Luzerner Landwirtschaftsamt fest, dass X._______ und Z._______ je einen selbständigen Betrieb führten.

B.

B.a In seinem Bericht vom 11. Juni 2009 über die am 3. Juni 2009 erfolgte Überprüfung des Betriebs von X._______ und Z._______ bemerkte das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) zuhanden der Abteilung Landwirtschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (nachfolgend: lawa) des Kantons Luzern, dass die bisherige Handhabung - zwei Betriebe - aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es sei abzuklären, wie es zu dieser Situation gekommen sei. Anschliessend sei unter Gewährung des rechtlichen Gehörs festzustellen, dass nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (nur) ein Betrieb vorliege.

B.b Die Landwirtschaftsabteilung der Dienststelle lawa vereinbarte hiernach mit dem BLW, zur Vermeidung eines Härtefalles von einer umgehenden Umsetzung der Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung abzusehen und X._______ und Z._______ Gelegenheit für eine Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldigen Betriebsübergabe an die nächste Generation zu geben.

C.
Am 2. Februar 2012 schloss Z._______ mit V._______ einen Pachtvertrag betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb "C._______" in A._______.

D.
Hierauf wies die Landwirtschaftsabteilung der Dienststelle lawa mit Schreiben vom 7. Februar 2012 darauf hin, dass im Rahmen des Bewirtschafterwechsels die bis 7. Februar 2012 geltende Verfügung betreffend die Anerkennung als Gemeinschaftsstall vom 22. Oktober 1992 neu beurteilt werden müsse. Die bisherige Handhabung mit zwei Betrieben sei weder nachvollziehbar noch haltbar. Anlässlich der Oberkontrolle mit dem BLW vom 3. Juni 2009 habe die Landwirtschaftsabteilung in Aussicht gestellt, dass die Betriebssituation bei einem Bewirtschafterwechsel neu beurteilt werde. Dieser liege nun vor. Die beiden Betriebe seien zu einem Betrieb zusammenzufassen. Ab dem Jahr 2012 würden die Direktzahlungen an den Gesamtbetrieb "C._______" ausgerichtet. Das Gesuch um Anerkennung des Bewirtschafterwechsels wie auch ein Gesuch um die Ausrichtung von Direktzahlungen für den Betrieb "C._______" würden bis zum Vorliegen einer Lösung betreffend die künftige Bewirtschaftung sistiert.

E.

E.a Dieselbe Abteilung Landwirtschaft stellte am 1. Mai 2012 schriftlich in Aussicht, eine eigentumsmässige Aufteilung (Realteilung) der Liegenschaft "C._______" allenfalls genehmigen zu können, sobald ein schriftlicher Teilungsvorschlag vorliege.

E.b Laut Formular "Überprüfung Direktzahlungsberechtigung Personengesellschaft" ebenfalls vom 1. Mai 2012 vereinbarten X._______ und Y._______ mündlich, sich zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer Generationengemeinschaft zusammenzuschliessen, welche gemäss mündlichem Vertrag ab 1. Mai 2012 gelten solle.

F.
Am 7. November 2012 schrieb die Dienststelle lawa, Abteilung Landwirtschaft, Z._______, V._______, X._______ und Y._______, es habe sich gezeigt, dass eine gütliche Lösung nicht möglich sei und nun der gerichtliche Weg beschritten werde. Damit ergebe sich, dass für das Jahr 2012 keine Direktzahlungen an die Einzelbetriebe ausgerichtet werden könnten. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von zwei Einzelbetrieben auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe seien nicht mehr gegeben. Vorbehältlich des erfüllten Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) werde aber eine Beitragsberechtigung für einen Betrieb auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe "C._______" für das Jahr 2012 anerkannt. Werde die Landwirtschaftsabteilung bis am 7. Dezember 2012 keine andersweitigen Informationen zu einer allfälligen Betriebsteilung gemäss den im Schreiben vom 1. Mai 2012 festgehaltenen Anforderungen bekommen, werde die administrative Zusammenlegung vorgenommen.

G.
Nachdem danach V._______ die Landwirtschaftsabteilung des lawa um Ausrichtung der Direktzahlungen 2012 ersucht hatte, beschied diese ihm am 13. November 2012, dass aufgrund ihrer Schreiben vom 7. Februar 2012, 1. Mai 2012 und 7. November 2012 für den Einzelbetrieb "C._______" keine Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten. V._______ erhob hiergegen am 4. November 2012 (richtig: 14. oder 24. November 2012; Eingang am 7. Dezember 2012) Einsprache.

H.
Am 6. Dezember 2012 gab Z._______ der Abteilung Landwirtschaft des lawa schriftlich bekannt, dass die Realteilung der Liegenschaft "C._______" nicht habe realisiert werden können. Er sei gegen eine administrative Zusammenlegung der beiden bisherigen Betriebe.

Ebenfalls am 6. Dezember 2012 schrieben X._______ und Y._______ - als Betriebsgemeinschaft - der Landwirtschaftsabteilung des lawa, dass noch keine Einigung zustande gekommen sei.

I.
Am 9. September 2013 teilte die Landwirtschaftsabteilung des lawa V._______, X._______, Y._______ und Z._______ schriftlich mit, dass sie in Anbetracht der komplexen Ausgangslage und der weitreichenden Auswirkungen einer Zusammenlegung diese bis dato nicht vollzogen habe. Verträge oder Vorschläge zur Teilung gemäss Schreiben vom 1. Mai 2012 fehlten weiterhin. Die Landwirtschaftsabteilung setzte eine letzte Frist bis am 4. Oktober 2013, die Verträge betreffend die Teilung des landwirtschaftlichen Gewerbes "C._______" einzureichen. Lägen die Verträge bis zu diesem Datum nicht vor, werde die Zusammenlegung des Betriebes "C._______" gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung per 1. Januar 2012 verfügt. Sobald der Entscheid betreffend die Zusammenlegung in Rechtskraft erwachsen sei, werde die Dienststelle lawa umgehend einen Betrieb auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe "C._______" bilden.

J.

J.a Hierauf legten X._______ und Y._______ der Abteilung Landwirtschaft des lawa in einem Schreiben vom 2. Oktober 2013 dar, dass ein schriftlicher Entscheid noch nicht mitgeteilt werden könne. Es werde auf keinen Fall nur ein Gewerbe "C._______" geben.

J.b Am 4. Oktober 2013 schrieben Z._______ und V._______ der Landwirtschaftsabteilung des lawa, dass die Teilung der Liegenschaften in zwei funktional und organisatorisch unabhängige landwirtschaftliche Gewerbe vor dem Bezirksgericht D._______ hängig sei. Es sei weiterhin keine Zusammenlegung des Betriebs "C._______" vorzunehmen.

K.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 anerkannte die Dienststelle lawa, Abteilung Landwirtschaft (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Betriebe BNr. '_______' und '_______' auf der Liegenschaft "C._______", A._______, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe. Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft "C._______" in A._______ werde rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb mit einer noch zu bestimmenden Betriebsnummer anerkannt. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmens gälten Z._______ und X._______.

Die Dienstelle begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass auf der Liegenschaft "C._______" auch angesichts der Eigentumsverhältnisse - Miteigentum ohne Nutzungs- und Verwaltungsreglement - die Voraussetzungen der rechtlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit von zwei unabhängigen Betrieben nicht gegeben seien. Obwohl eine Realteilung der Liegenschaft "C._______" von den Beteiligten grundsätzlich erwünscht werde, sei eine baldige Lösung nicht abzusehen. Die stillschweigende Anerkennung der beiden Betriebe BNr. '_______' und '_______' sei demzufolge wie angekündigt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 zu widerrufen. Dem neu als einziger Betrieb anzuerkennenden landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Liegenschaft "C._______" sei eine neue Betriebsnummer zu vergeben, sobald die Verfügung vom 9. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Die erforderlichen Zustimmungen der beiden Miteigentümer lägen weder für die von Z._______ vorgenommene Verpachtung noch für die von
X._______ eingegangene Generationengemeinschaft vor. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass als Bewirtschafter des neu anerkannten Betriebs auf der Liegenschaft "C._______" die beiden Miteigentümer Z._______ und X._______ gälten.

L.
Gegen diese Verfügung haben X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 6. Januar 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erhoben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die beiden Betriebe BNr. '_______' und '_______' seien wie bisher anzuerkennen. Die beiden Beschwerdeführer begründen ihre Anträge sinngemäss damit, dass die Vorinstanz die beiden Betriebe stillschweigend anerkannt und deren weitere Anerkennung bei Erfüllung von bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt habe. Die vorinstanzlichen Aussagen entsprächen nicht den aktuellen Tatsachen. Die beiden Betriebe seien immer unabhängig gewesen. Seit dem Bewirtschafterwechsel seien die von der Oberkontrolle im Jahre 2009 festgestellten Mängel verbessert worden. Eine Einigung bezüglich der Realteilung der landwirtschaftlichen Liegenschaft "C._______" werde in absehbarer Zeit zustande kommen. Die Vorinstanz habe die aktuellen Gegebenheiten nicht geprüft. Die beiden Betriebe würden rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell unabhängig geführt.

Am 22. Januar 2014 ergänzte X._______, auf keinen Fall dazu bereit zu sein, dass es nur noch einen Betrieb gebe.

M.
Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und V._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Wasserfallen, haben am 27. Januar 2014 ebenfalls Beschwerde gegen diese Verfügung der Dienststelle lawa erhoben. Sie stellen folgendes Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,

a. das Verfahren betreffend Betriebsanerkennung weiterhin zu sistieren und
b. die Direktzahlungen für das Jahr 2012 und die folgenden Jahre einstweilen zurückzubehalten, unter Anerkennung des grundsätzlichen Anspruchs von Z._______, V._______, X._______ und Y._______

bis das vor dem Bezirksgericht D._______ hängige Verfahren betreffend Aufhebung des Miteigentums und Bildung von zwei selbständigen Gewerben rechtskräftig abgeschlossen ist und anschliessend

c. die beiden neu gebildeten, selbständigen Gewerbe als je direktzahlungsberechtigte Betriebe zu anerkennen und

d. die zurückbehaltenen Direktzahlungen für das Jahr 2012 und die folgenden Jahre an die vorgenannten Personen auszurichten, zur internen Verteilung.

2. Eventuell: Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die Beschwerdeführer 3 und 4 führen als Begründung im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz gemäss dem im Schreiben vom 1. Mai 2012 skizzierten Vorgehen hätte prüfen müssen, ob die beiden Aufhebungsvorschläge die von ihr aufgestellten Kriterien erfüllten und eine entsprechende Teilung möglich wäre. Dies sei nicht gemacht worden. Wenn es die Absprache gegeben habe, auf welche die Vorinstanz Bezug nehme - Zuwarten mit einer Anpassung bis zum Generationenwechsel -, müsse die entsprechende Zeit zur Umsetzung dieser Massnahmen zur Verfügung gestellt werden. Der Forderung der Vorinstanz vom 7. November 2012, Massnahmen zu ergreifen, sei mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens und später der Klageerhebung nachgekommen worden. Die Vorinstanz habe nie festgehalten, dass bei einer zeitlichen Verzögerung der Miteigentumsaufhebung gar Direktzahlungen verloren gehen könnten. Die Vorinstanz wolle ohne Not und ohne sich an ihre eigenen, vorangegangenen Zusagen zu halten, eine Betriebszusammenlegung vornehmen, unter Verweigerung der Direktzahlungen 2013. Dies sei bisher nie ein Thema gewesen. Die Vorinstanz sei auf ihre früheren Aussagen zu behaften, wonach ein Aufteilungsvorschlag einer Vorprüfung unterzogen werde und keine Direktzahlungen verloren gingen. Eine Aufhebung der beiden Betriebsanerkennungen per 1. Januar 2012 sei nicht zulässig. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid bezüglich Widerruf der Anerkennung auf die Verhältnisse im Jahre 2009. Seit dem 1. Januar 2012 sei auch der Beschwerdeführer 4 als Bewirtschafter tätig. Diese neuen Verhältnisse würden von der Vorinstanz ausgeblendet. Das sei nicht zulässig. Wenn die Vorinstanz keinen neuen Bewirtschafter anerkennen wolle, lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf der bisherigen Anerkennung gar nicht vor. Da sonst gar keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet würden, sei es besser, wenn diese für die fraglichen Jahre vorläufig zurückbehalten würden. Es sei eine reine Behauptung, dass die erforderlichen Zustimmungen der beiden Miteigentümer weder für die Verpachtung noch für die Generationengemeinschaft vorlägen.

N.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die bisher getrennt geführten Verfahren
B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014 unter der Verfahrensnummer
B-56/2014 vereinigt.

O.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. März 2014 weist der Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass die Beschwerdeführer ihre Eigenständigkeit nicht aufgeben würden. Er habe per 1. Mai 2012 mit dem Beschwerdeführer 2 eine Generationengemeinschaft gebildet.

P.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 11. April 2014 führen die Beschwerdeführer 3 und 4 zusätzlich aus, dass im angefochtenen Entscheid die seit dem 1. Juni 2003 bestehende Einbindung des Beschwerdeführers 4 in den Betrieb seines Vaters ausgeblendet sei. Im Erwerbsbewilligungs-Gesuch, das der Beschwerdeführer 4 bei der Vorinstanz am 19. November 2011 eingereicht habe, werde ausdrücklich auf die Betriebsübergabe vom Beschwerdeführer 3 auf den Beschwerdeführer 4 hingewiesen.

Q.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.

In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 legt die Vorinstanz zur Begründung dar, im Jahre 2012 seien Bewirtschafterwechsel - Generationengemeinschaft Beschwerdeführer 1 und 2 sowie Verpachtung des Miteigentumsanteils von Beschwerdeführer 3 an Beschwerdeführer 4 - gemeldet worden, ohne dass sich eine Auflösung des Miteigentums abgezeichnet habe. Damit sei eine Weiterführung der stillschweigenden Anerkennung endgültig nicht mehr zu rechtfertigen gewesen. Dass die Unabhängigkeit der Betriebe gegeben sei, entspreche nicht den Tatsachen. Dass die Realteilung zustande kommen könnte, werde in absehbarer Zeit keineswegs als wahrscheinlich erachtet. Es sei ausgeschlossen gewesen, eine nach Massgabe der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung unrechtmässige stillschweigende Anerkennung weiterhin - möglicherweise über Jahre - zu tolerieren. Die Berechtigung zu Direktzahlungen oder der Anspruch auf Direktzahlungen seien nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Anerkennung von Betrieben. Die Forderung der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die Anerkennung von zwei Betrieben beizubehalten sei, entbehre insgesamt jeglicher Grundlage.

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 4 weist die Vorinstanz darauf hin, dass seit dem Oberkontrollbericht des BLW im Jahre 2009 Handlungsbedarf hinsichtlich der Überprüfung der stillschweigenden Anerkennung von zwei Betrieben auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe "C._______" bestanden habe. Die Vorinstanz sei schliesslich nicht umhin gekommen, die Anerkennung von zwei Betrieben aufzuheben, nachdem die Beschwerdeführer die Übergabe der Bewirtschaftung an die nächste Generation begonnen hätten einzelbetrieblich zu organisieren, ohne dass das Miteigentumsverhältnis aufgelöst worden wäre. Angesichts des Verfahrensverlaufes stosse der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben, der Verletzung der Rechtssicherheit und der Nichtberücksichtigung der Situation der Beschwerdeführer ins Leere. Die Frage der Beitragsberechtigung oder der Sistierung von Beiträgen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Forderung der Beschwerdeführer 3 und 4, wonach das Verfahren zu sistieren sei und die Direktzahlungen mehrere Jahre zurückzubehalten seien, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Beschwerdeführer 2 und 4 gälten nicht als Bewirtschafter der Liegenschaft "C._______".

R.
Das BLW schrieb in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2014, der Widerruf der stillschweigend gewährten Anerkennung der beiden Betriebe der Beschwerdeführer 1 und 3 sei zu Recht erfolgt. Es fehle ihren Betrieben an der geforderten Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrieben. Dabei stehe im Vordergrund, dass sich die Flächen und Gebäude mangels erfolgter Aufteilung respektive Realteilung nach wie vor zur Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3 befänden. Diese Flächen und Gebäude könnten grundsätzlich nur zu einem Betrieb gehören, es sei denn, die Nutzung einzelner Produktionsstätten oder von Teilflächen sei gemäss Grundbucheintrag ausschliesslich einem Bewirtschafter überlassen. Dies werde von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Bereits lange vor der Oberkontrolle im Jahre 2009 sei an sich ein einziger Betrieb, bewirtschaftet von den Beschwerdeführern 1 und 3, vorgelegen. Gegenüber dem Zustand im Jahre 2009 habe sich die Situation insofern verändert, als der Beschwerdeführer 4 vom Beschwerdeführer 3 einen Teil der Liegenschaft "C._______" gepachtet, und der Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 eine Generationengemeinschaft gebildet habe. Trotz dieser Veränderungen habe die Vorinstanz zu Recht auf die privatrechtliche Berechtigung zur Bewirtschaftung abgestellt. Es fehle sowohl dem Beschwerdeführer 2 als auch dem Beschwerdeführer 4 die Berechtigung zur Bewirtschaftung. Das BLW unterstütze den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 vollumfänglich.

S.
In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Juni 2014 teilen die Beschwerdeführer 3 und 4 mit, dass der Inhalt der Vernehmlassungen der Vorinstanz und des BLW bestritten werde, soweit darin keine Zugeständnisse enthalten seien.

T.
Nachdem der Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 26. Januar 2015 dazu aufgefordert worden ist, im Falle einer prozessualen Vertretung durch den Beschwerdeführer 1 eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen, ist beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2015 eine solche eingegangen.

U.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 sind die Parteien und das Bezirksgericht D._______ eingeladen worden, ihr Interesse an einer allfälligen einvernehmlichen Lösung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

Die Vorinstanz erklärte ihr entsprechendes Interesse am 27. März 2015, die Beschwerdeführer 1 und 2 am 14. April 2015 und die Beschwerdeführer 3 und 4 am 15. April 2015.

V.
Das Bezirksgericht D._______ entschied mit Urteil '_______' vom 10. April 2015, dass das je hälftige Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3 an den Grundstücken Nrn. '_______' und '_______', alle Grundbuch V._______, sowie an den Grundstücken Nrn. '_______' und '_______', beide Grundbuch E._______, aufgelöst werde, indem auf das Ganze die öffentliche Versteigerung nach Art. 651
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
ZGB angeordnet werde. Das Betreibungsamt B._______ werde mit der Versteigerung beauftragt. Dieses Urteil ist zufolge Weiterzug noch nicht in Rechtskraft.

W.
Am 9. Juni 2015 sind die Beschwerdeführer 3 und 4 eingeladen worden, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie weiterhin an ihrem Antrag festhalten, dass eine öffentliche Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 1 EMRK durchzuführen sei.

Sie gaben am 15. Juni 2015 bekannt, an diesem Antrag festzuhalten.

X.
Am 19. August 2015 ist eine mündliche Instruktions- und Parteiverhandlung durchgeführt worden, an welcher neben den Beschwerdeführern 1 bis 4 und der Vorinstanz auch das BLW teilgenommen hat. Das Bezirksgericht D._______ hatte vorgängig erklärt, an dieser Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen (Schreiben vom 30. Juni 2015).

Y.

Y.a Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 sind die vereinigten Verfahren B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014 als Ergebnis der mündlichen Verhandlung bis am 31. Dezember 2015 sistiert worden sowie die Parteien und die Vorinstanz ersucht worden, dem Bundesverwaltungsgericht bis am 15. Januar 2016 Mitteilung über den Stand der Streitsache zu machen.

Y.b Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 haben das Bundesverwaltungsgericht mit Eingaben vom 15. Januar 2016 über den aktuellen Stand der Streitsache orientiert, wobei die Beschwerdeführer 3 und 4 beantragen, das Verfahren weiterhin sistiert zu behalten. Es sei bislang keine Einigung über die Teilung des Miteigentums erzielt worden. Der Beschwerdeführer 2 und die Vorinstanz haben die am 25. August 2015 angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen.

Y.c Die Vorinstanz hat in der Folge mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 vom 15. Januar 2016 verzichtet.

Y.d Am 8. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer 1 zusammen mit Beschwerdeführer 2 eine weitere Stellungnahme eingereicht, ohne sich zum Antrag der Beschwerdeführer 3 und 4 auf eine weitere Verfahrenssistierung zu äussern.

Y.e Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 nehmen die Beschwerdeführer 3 und 4 abermals Stellung. Dabei weisen sie darauf hin, dass es ihnen ein grosses Anliegen sei, dass das vorliegende Verfahren mindestens bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sistiert bleibe. Sie halten an ihrem Antrag auf weitere Verfahrenssistierung fest.

Z.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Diese Verfügung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.

1.2 Es handelt sich um einen Entscheid, der die Betriebsanerkennung zwecks Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) in den Fassungen vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4223) und 22. März 2013 (AS 2013 3468) betrifft. Er stammt von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32), wie aus § 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] 40) in Verbindung mit § 94 Abs. 4 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 (LwG-LU; SRL 902) hervorgeht.

Soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Ein solches Bundesgesetz ist das LwG: Laut Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG (in der Fassung vom 22. März 2013, AS 2013 3481) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Folglich kann gegen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, und zwar im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. und 37 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

2.

2.1

2.1.1 Die Beschwerdeführer 1 und 3 sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.1.2 Die Beschwerdeführer 2 und 4, welche am vorinstanzlichen Betriebsanerkennungsverfahren nicht als eigentliche Verfahrensparteien teilgenommen haben, sondern nur von einzelnen Verfahrensschritten in Kenntnis gesetzt wurden, sind genau gesehen weder im formellen noch im materiellen Sinn Adressaten der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer 2 und 4 werden durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar geregelt. Ihnen wurde sie aber zur Kenntnisnahme ebenfalls zugestellt. Die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 4 ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beurteilen.

2.1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
bis c VwVG ist insbesondere zur Beschwerde berechtigt, wer, ohne die Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten zu haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.1.4 Die Legitimation Dritter, welche durch eine Verfügung insofern nicht "berührt" werden, als diese nicht unmittelbar deren Rechtsverhältnisse regelt, setzt neben dem Bestehen eines tatsächlichen, beispielsweise wirtschaftlichen Interesses am Inhalt der streitigen Verfügung voraus, dass eine hinreichende Beziehungsnähe bzw. eine Betroffenheit von genügender Intensität vorliegt, was mit Bezug auf die konkrete Konstellation geprüft werden muss (BGE 130 V 560 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch
IsabelleHäner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 761 ff.). Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde "contra Adressat"), oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde "pro Adressat") (Urteil B-2233/2006 des BVGer vom 30. Mai 2007 E. 1.3.1).

2.1.5 In casu ist den Beschwerdeführern 2 und 4 die Beschwerdelegitimation, wie hiernach in den E. 2.1.5.1-3 gezeigt wird, grundsätzlich zuzuerkennen.

2.1.5.1 Der Beschwerdeführer 4 übernahm laut Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 den Betrieb des Beschwerdeführers 3 per 1. Januar 2012 als Pächter. Infolgedessen reichte der Beschwerdeführer 4 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen ein. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 4 am 13. November 2012 mit, aufgrund ihrer Schreiben vom 7. Februar 2012, 1. Mai 2012 und 7. November 2012 für den Einzelbetrieb "C._______" keine Beiträge ausrichten zu können. Das Verfahren betreffend die Aufhebung der Anerkennung der Betriebe BNr. '_______' und '_______' auf der A._______er Liegenschaft "C._______" hat somit insofern direkte Auswirkungen auf den Beschwerdeführer 4.

2.1.5.2 Der Beschwerdeführer 2 bildet gemäss festgehaltener Vereinbarung seit dem 1. Mai 2012 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 eine Generationengemeinschaft (Sachverhalt Bst. E.b). Indem die Vorinstanz letzterem Beschwerdeführer aufgrund des eben vorstehend in E. 2.1.5.1 genannten Verfahrens die Auszahlung von Direktzahlungen verweigert, erhält auch dessen Generationengemeinschaft und damit der Beschwerdeführer 2 keine solchen. Insofern ist der Beschwerdeführer 2 ebenfalls von diesem Verfahren betroffen.

2.1.5.3 Eine hinreichende Beziehungsnähe und damit eine Betroffenheit von genügender Intensität ist folglich in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 4 ohne Weiteres gegeben. Die Beschwerdelegitimation dieser beiden Beschwerdeführer ist mithin zu bejahen.

2.1.6 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Insbesondere ist der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden.

2.1.7 Auf die Beschwerden ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 einzutreten.

3.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen einerseits sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Andererseits begehren sie sinngemäss, es sei festzustellen, dass die von ihnen bewirtschafteten Produktionsstätten wie bisher als zwei selbständige Betriebe gälten.

3.1.2 Nach Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren - sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht - eine Feststellungsverfügung treffen. Feststellungsentscheide sind gegenüber rechtsgestaltenden bzw. leistungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär. Ist eine Gestaltungsverfügung ergangen, kann diese nicht mit einem Feststellungsbegehren in Frage gestellt werden (vgl. BGE 131 I 166 E. 4; BVGE 2007/24 E. 1.3; Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz. 21 zu Art. 25).

3.1.3 Für das sinngemässe Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 besteht damit neben dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Verfahren kein Raum, weshalb auf dieses Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

3.2

3.2.1 Ferner sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).

3.2.2 Im Streit liegt eine Verfügung, welche ausschliesslich über die Betriebsanerkennung des auf der Liegenschaft "C._______" domizilierten landwirtschaftlichen Unternehmens entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Folgenden allein zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die dortigen Betriebe BNr. '_______' und '_______' rückwirkend per 1. Januar 2012 nicht mehr als zwei selbständige Betriebe, sondern nur noch als einen einzigen selbständigen Betrieb anerkannt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer Begehren betreffend die Ausrichtung der Direktzahlungen für die Jahre 2012 und später stellen, liegen diese mithin ausserhalb des Anfechtungs- und des möglichen Streitgegenstandes. Insoweit kann daher auf die Beschwerden ebenfalls nicht eingetreten werden.

3.3

3.3.1 Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 haben die Beschwerdeführer 3 und 4 die weitere Sistierung beantragt, um insbesondere einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern abzuwarten (vgl. auch Eingabe vom 10. Februar 2016 der Beschwerdeführer 3 und 4). Die Beschwerdeführer 1 und 2 und die Vorinstanz haben sich zu diesem Antrag nicht geäussert.

3.3.2 Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet nur dann einen Sistierungsgrund, wenn es für das sistierte Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist und es ohne Sistierung nicht rascher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 1 E. 2b und 122 II 211 E. 3e).

In casu ist nicht ansatzsatzweise erkennbar, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Vorinstanz mit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens einverstanden wären, wie sie die Beschwerdeführer 3 und 4 beantragt haben. Zudem besteht keine Aussicht auf eine Einigung der Parteien im vorliegenden Verfahren bei einer Gewährung der beantragten Sistierung. Dieses Verfahren gelangt folglich rascher und einfacher zum Ziel, wenn keine Sistierung gewährt wird. Das Sistierungsgesuch vom 15. Januar 2016 ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die beiden bislang selbständigen Betriebe BNr. '_______' und '_______' auf der A._______er Liegenschaft "C._______" zu Recht rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 als nur noch einen einzigen Betrieb anerkannt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann Beschwerden auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Thomas HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).

5.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die am 9. Dezember 2013 erfolgte, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 geltende Anerkennung der beiden bislang stillschweigend anerkannten Betriebe BNr. '_______' und '_______' auf der A._______er Liegenschaft "C._______" als nur noch einen einzigen Betrieb. Damit finden die in diesem Zeitraum geltenden Rechtsnormen Anwendung (vgl. Urteil des BVGer B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9 mit Hinweisen). Im Folgenden werden deshalb die Bestimmungen des LwG, der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV, AS 1999 229) und vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) und der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) jeweils in der Fassung zitiert, die im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 gültig gewesen ist.

Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der aDZV, der LBV und des damit zusammenhängenden Gesetzesrechts geändert worden sind, wird nachfolgend - soweit nötig - die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR).

6.

6.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). Art. 70 Abs. 5
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG (in der Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4223]) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen.

6.2 Der Bund richtet Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG in der Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4223]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a aDZV (in der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 5321]) bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a  natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
b  vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
c  die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
2    Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
a  sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
b  sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
c  der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
2bis    Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
a  in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
b  über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.8
3    Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.9
DZV erhalten Direktzahlungen Bewirtschafter, die einen Betrieb führen.

6.3 Die LBV umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
1    Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
2    Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a  die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b  die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
LBV). Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird (Urteil des BVGer
B-7374/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.1). Die Kantone vollziehen die LBV, das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 33 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
1    Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
und 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 33 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
1    Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2    Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
LBV).

6.4 Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden, wobei unter anderem die Voraussetzungen von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV zu prüfen sind (Art. 30 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
1    Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
2    Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3    ...76
LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]). Die Kantone überprüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch erfüllen; ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
1    Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2    Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a  einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:
b1  in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
b2  gemeinsam pachten.
3    Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.78
LBV in der Fassung vom 9. Juni 2006 [AS 2006 2495]).

7.

7.1 Als Betrieb gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
-e LBV (in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 62] in Verbindung mit der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 4874]) ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt, eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während eines ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

7.2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind (Art. 6 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV). Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden (Art. 6 Abs. 3
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV).

7.3 Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV in der Fassung vom 26. November 2003 (AS 2003 4874), wonach rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit von anderen Betrieben vorhanden sein muss, bezweckt insbesondere, einen beitragsberechtigten Betreiber vom (rechtmässig tätigen) unselbständigen Gutsverwalter oder Angestellten abzugrenzen, der ein landwirtschaftliches Gut nach den Weisungen des Eigentümers oder eines von diesem dazu Berechtigten bewirtschaftet. Die privatrechtliche Berechtigung zur Bewirtschaftung ist damit nicht von vornherein unbeachtlich (BGE 134 II 287 E. 3.3).

7.4 Selbständige rechtliche Bewirtschaftung setzt notwendigerweise voraus, zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs berechtigt zu sein. Denn wer über diese Berechtigung nicht verfügt, kann auch nicht allein in zulässiger Weise die erforderlichen Entscheide und Massnahmen treffen (BGE 134 II 287 E. 3.3). Der Bewirtschafter ist immer Eigentümer oder Pächter des Betriebs (Urteil B-1796/2009 des BVGer vom 9. November 2010 E. 5.1).

7.5 Ferner ist die Anforderung des Bst. c von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV gemäss Art. 6 Abs. 4
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV (in der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 4874]) insbesondere nicht erfüllt, wenn:

"a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;

b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder

c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden."

In der Fassung von Art. 6 Abs. 4 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV vom 23. Oktober 2013 (AS 2013 3902) ist "Kapital" durch "Eigen- oder Gesamtkapital" ersetzt.

7.6 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV). Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem zweiten Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter (Art. 2 Abs. 4
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV).

Nach Art. 2 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV können somit Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterinnen nur einen Betrieb - mit freilich mehreren Produktionsstätten - führen (vgl. zur Vielgestaltigkeit des landwirtschaftsrechtlichen Betriebsbegriffs: Markus Wildisen, Der bäuerliche Betrieb in der Landwirtschaftsgesetzgebung, in: Blätter für Agrarrecht [BAR] 2003, S. 123 ff.; Paul Richli, Der bäuerliche Betrieb in der Agrarpolitik: Vollerwerb, Haupterwerb, Nebenerwerb, in: BAR 2003, S. 169 ff.; Manuel Müller, Der bäuerliche Betrieb in der Agrarpolitik: Kann der Nebenerwerbsbetrieb den Verfassungsauftrag am besten erfüllen?, in: BAR 2003, S. 119 ff.).

8.

8.1 Vorliegend werden die beiden Betriebe BNr. '_______' und '_______' auf der Liegenschaft "C._______", A._______, in der angefochtenen Verfügung rückwirkend seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr je für sich als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV in der Fassung vom 26. November 2003 (AS 2003 4874) anerkannt.

8.2

8.2.1 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind demgegenüber der Meinung, dass die Vorinstanz die weitere Anerkennung der beiden obgenannten Betriebe BNr. '_______' und '_______' - sie seien bis anhin stillschweigend anerkannt gewesen - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen in Aussicht gestellt habe. Die beiden Betriebe seien immer unabhängig gewesen. Sie würden rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell unabhängig geführt (Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2014).

8.2.2 Die beiden anderen Beschwerdeführer, 3 und 4, hingegen behaupten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, dass es sich bei den beiden Betrieben im hier relevanten Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 um je für sich selbständige Betriebe handle. Diese Beschwerdeführer verweisen vielmehr auf die Bemühungen der Beschwerdeführer 1 und 3 zur Teilung ihres Miteigentums an den Liegenschaften des landwirtschaftlichen Unternehmens "C._______", insbesondere einen diesbezüglich am Bezirksgericht D._______ (Kanton Luzern) - nun am Kantonsgericht Luzern - hängigen Zivilprozess.

8.3 Es trifft zu, dass die beiden Betriebe der Beschwerdeführer 1 und 3 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner ausdrücklichen Anerkennung bedurft haben. Gemäss Weisungen zu Art. 30
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
1    Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
2    Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3    ...76
LBV, der das Anerkennungsverfahren regelt, gilt für Betriebs- und Gemeinschaftsformen, welche vor dem Inkrafttreten der LBV (1. Januar 1999) bestanden haben, die stillschweigend gewährte Anerkennung jedoch nur solange, als diese nicht durch einen kantonalen Entscheid aberkannt wurde (vgl. BVGE 52/2009 E. 2.3). Um einen solchen kantonalen Entscheid handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung.

8.4

8.4.1 Die im Ortsteil "C._______" liegenden Liegenschaften Nr. '_______' und '_______' des Grundbuchs B._______ befinden sich seit Jahren je zur Hälfte im Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3. Desgleichen gilt für die Grundstücke Nr. '_______' und '_______' des B._______er Grundbuchs sowie die Grundstücke Nr. '_______' und '_______' des Grundbuchs E._______. Das im Ortsteil "C._______" domizilierte landwirtschaftliche Unternehmen, welches alle diese Grundstücke bewirtschaftet, ist bis anfangs Februar 2012 unbestrittenermassen von den Beschwerdeführern 1 und 3 geleitet worden.

8.4.2 Am 2. Februar 2012 verpachtete der Beschwerdeführer 3 seinen Teil des vorstehend in E. 8.4.1 erwähnten landwirtschaftlichen Unternehmens an den Beschwerdeführer 4 (Sachverhalt Bst. C). Eine Zustimmung seitens des anderen Miteigentümers am Pachtgegenstand, des Beschwerdeführers 1, zu diesem Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 liegt nicht vor, weder vorgängig noch nachträglich, was unumstritten ist. Aufgrund von Art. 647b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist für den Abschluss eines Pachtvertrages die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, erforderlich. Da der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers 3 nur hälftig und damit nicht mehrheitlich ist, hätte der Pachtvertrag vom 2. Februar 2012 mithin der Zustimmung seitens des Beschwerdeführers 1 bedurft. Der Beschwerdeführer 3 war von Gesetzes wegen nicht berechtigt, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers 1 über den im Miteigentum stehenden Pachtgegenstand einen Pachtvertrag abzuschliessen. Die Unvereinbarkeit des Pachtvertrags vom 2. Februar 2012 mit der Rechtsvorschrift von Art. 647b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB hat aufgrund von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) Nichtigkeit dieses Vertrags zur Folge. Er kann daher im vorliegenden Verfahren keine Wirkungen entfalten. Vielmehr ist von einer unveränderten Situation auszugehen, wie sie vor dem Abschluss dieses Pachtvertrags gegeben war. Eine Berechtigung für eine selbständige rechtliche Bewirtschaftung fehlt. Damit besteht für den Miteigentumsanteil, welchen der Beschwerdeführer 3 auf dem Landwirtschaftsunternehmen "C._______" bewirtschaftet, nach wie vor eine rechtliche Abhängigkeit vom anderen Miteigentümer, dem Beschwerdeführer 1. Entsprechend ist weiterhin der Beschwerdeführer 3 zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 Leiter des betreffenden Teils am landwirtschaftlichen Unternehmen "C._______".

8.4.3 Die Zustimmung des Beschwerdeführers 3 zur einfachen Gesellschaft in Form einer Generationengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2, welche gemäss mündlichem Vertrag ab 1. Mai 2012 gelten soll (Formular "Überprüfung Direktzahlungsberechtigung Personengesellschaft" vom 1. Mai 2012), fehlt ebenfalls. Diese einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR hat eine nicht untergeordnete Bedeutung für das Miteigentum der Beschwerdeführer 1 und 3 an den Grundstücken, die zum landwirtschaftlichen Unternehmen "C._______" gehören. Bezweckt eine solche Generationengemeinschaft doch, dass der Beschwerdeführer 2 als Sohn des Beschwerdeführers 1 in Zusammenarbeit mit diesem immer mehr in die Führung des vom Beschwerdeführer 1 geführten Teils des Landwirtschaftsunternehmens "C._______" hineinwächst, so dass sich der Beschwerdeführer 1 schliesslich aus dieser Betriebsführung zurückziehen kann. Die Gründung dieser Generationengemeinschaft gehört daher ebenfalls zu den wichtigeren Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB, für welche die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, erforderlich ist (vgl. Brunner/Wichtermann, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, Art. 647b Rz. 6). Weil der Beschwerdeführer 1 ebenfalls nur einen hälftigen und somit nicht mehrheitlichen Miteigentumsanteil innehat, wäre zum Abschluss dieses Generationengemeinschaftsvertrags die Zustimmung des Beschwerdeführers 3 notwendig gewesen. Auch dieser Vertrag ist mithin mangels erforderlichen Zustimmung des anderen Miteigentümers nichtig und folglich für das vorliegende Verfahren wirkungslos. Die betriebliche Führung des landwirtschaftlichen Unternehmens "C._______" obliegt damit nach wie vor den beiden Miteigentümern, den Beschwerdeführern 1 und 3, gemeinsam. An der gegenseitigen rechtlichen Abhängigkeit der beiden Miteigentümer bei ihrer je eigenen landwirtschaftlichen Betriebsführung im Landwirtschaftsunternehmen "C._______" hat sich ebenfalls nichts geändert.

8.5

8.5.1 Dass der Beschwerdeführer 4 das Grundstück Nr. '_______', Grundbuch B._______, bewirtschaftet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da dieses Grundstück nicht zu jenen Liegenschaften gehört, welche von den Beschwerdeführern 1 und 3 im Rahmen des Landwirtschaftsunternehmens "C._______" bewirtschaftet worden sind. Überdies gälte der Beschwerdeführer 4 als Selbstbewirtschafter dieses Grundstückes Nr. '_______' im Sinne von Art. 9
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 9 Selbstbewirtschafter - 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
1    Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2    Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
BGBB nicht ebenfalls als Bewirtschafter im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV. Denn die Formulierung von Art. 9 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 9 Selbstbewirtschafter - 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
1    Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2    Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
BGBB macht deutlich, dass Selbstbewirtschaftung auch möglich ist, ohne dass ein Gewerbe geleitet wird, nämlich wenn es sich um die Bewirtschaftung eines Grundstückes handelt (Eduard Hofer, in: Schweizerischer Bauernverband Treuhand und Schätzungen (Hrsg.), Das bäuerliche Bodenrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, Art. 9
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 9 - Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern.
Rz. 26).

8.5.2 Aus der Zusprechung von Beiträgen, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) ausgerichtet werden, würde ebenfalls nicht folgen, dass der Beschwerdeführer 4 als Bewirtschafter im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV zu betrachten wäre. Diese Beiträge können nämlich auch an nichtbewirtschaftende Grundeigentümer ausgerichtet werden (vgl. Art. 18c
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18c - 1 Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
1    Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
2    Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
3    Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch Dritte dulden.
4    Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das EntG61 anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Erstreckt sich das Schutzobjekt auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das EntG anwendbar.
NHG).

8.6 Damit ist zu prüfen, durch wen das landwirtschaftliche Unternehmen "C._______" ab Februar 2012 tatsächlich geleitet worden ist und ob diese Leitung zu einer Aufteilung des Landwirtschaftsunternehmens "C._______" in zwei selbständige, unabhängige Betriebe geführt hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Vergleich zu den Verhältnissen, die im Bericht des BLW vom 11. Juni 2009 zuhanden der Vorinstanz festgehalten worden sind und hiernach bis Februar 2012 unbestrittenermassen weiterhin gegeben waren, entsprechende Änderungen in der Betriebsleitung eingetreten sind.

8.6.1 Das BLW hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2009 zuhanden der Vorinstanz über die am 3. Juni 2009 erfolgte Überprüfung des Betriebs der Beschwerdeführer 1 und 3 fest, dass sich die verschiedenen (ehemaligen) Liegenschaften der Betriebe der Beschwerdeführer 1 und 3 je zur Hälfte in deren Miteigentum befänden. Jene besässen unter sich ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert. Sämtliche Arbeiten würden gemeinsam erledigt. Es bestehe zwar eine gewisse Aufteilung. Diese vermöge aber den Anforderungen an eine getrennten Betriebsführung/Bewirtschaftung bzw. für die Anerkennung eines zweiten Betriebs bei Weitem nicht zu genügen. Nach Aussage des Beschwerdeführers 3 werde Ende Jahr aufgeteilt, bis die Aufteilung in etwa stimme. Eine detaillierte Abrechnung der geleisteten Arbeit und der Maschinenkosten sei offenbar nicht vorhanden. Es bestehe gemeinsames Landgut- und Pächtervermögen. Für die Gewährung des Agrarkredits sei von einem Betrieb und für die Direktzahlungen von zwei Betrieben ausgegangen worden. Ebenso bestehe entgegen dem Vermerk im Investitionskredit-Gesuch keine anerkannte Zusammenarbeitsform (Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft).

8.6.2

8.6.2.1 Die Miteigentümerschaft der Beschwerdeführer 1 und 3 und die gegenseitigen Vorkaufsrechte sind nach wie vor gegeben. Daran ändert nichts, dass ein zivilrechtliches Verfahren zur Aufhebung des Miteigentums der Beschwerdeführer 1 und 3 (ehemals vor dem Bezirksgericht D._______, nun vor dem Kantonsgericht Luzern) hängig ist. Die landwirtschaftlichen Flächen und Gebäude stehen mangels Aufteilung im Sinne von Art. 650
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
1    Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2    Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564
3    Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
ZGB je zur Hälfte im Miteigentum (Art. 646 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 646 - 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
1    Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2    Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3    Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
. ZGB) der Beschwerdeführer 1 und 3. Gemeinsames Landgutvermögen ist damit angesichts der unveränderten Miteigentümerschaft an den in E. 8.4.1 vorstehend erwähnten Grundstücken weiterhin vorhanden. Grundbucheinträge, welche die Nutzung gemeinsamer Grundstücke ausdrücklich einem einzelnen Bewirtschafter überlassen, finden sich in casu keine. Seit Februar 2012 werden zwar nicht mehr alle betrieblichen Arbeiten gemeinsam erledigt. Vielmehr verrichtet seither der Beschwerdeführer 4 die landwirtschaftliche Arbeit auf dem betrieblichen Teil des Beschwerdeführers 3, während auf jenem des Beschwerdeführers 1 seit dem 1. Mai 2012 die Beschwerdeführer 1 und 2 die betrieblichen Arbeiten gemeinsam ausführen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bzw. 3 und 4 können dabei aber ihre Entscheide aufgrund des weiterhin vorhandenen hälftigen Miteigentums nicht in jedem Fall unabhängig vom je anderen Miteigentümer (Beschwerdeführer 3 bzw. 1) treffen, sondern bedürfen von Gesetzes (Art. 647b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647b - 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
1    Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.
ZGB) wegen bei wichtigeren Verwaltungshandlungen jeweils der Zustimmung dieses anderen Miteigentümers. Da ebendieses Miteigentum mit seinen Auswirkungen auf die konkrete Bewirtschaftung der Grundstücke des Landwirtschaftsunternehmens "C._______" unverändert besteht, sind vorliegend die Tatbestände von Art. 6 Abs. 4 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
und b (zu diesen in E. 7.5 hiervor) klarerweise gegeben. Folglich ist die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV in casu nicht erfüllt.

8.6.2.2 Dies zeigt sich insbesondere an den wirtschaftlichen Verhältnissen im landwirtschaftlichen Unternehmen "C._______". Gerade hier ist eine gegenseitige Abhängigkeit der beiden von den Beschwerdeführern 1 und 2 bzw. 3 und 4 geführten Betriebsteile des Landwirtschaftsunternehmens aufgrund des Miteigentums der Beschwerdeführer 1 und 3 unverändert vorhanden. So lauten die Policen der Luzerner Gebäudeversicherung in Bezug auf die miteigentümlichen Grundstücke unverändert und unangefochten auf die Eigentümer Beschwerdeführer 1 und 3 gemeinsam (vgl. z.B. Policen vom 16. Mai 2012, 13. November 2012 und 1. April 2014). Sodann haben die Beschwerdeführer 1 und 3 noch anfangs des Jahres 2013 Kredite bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern gemeinsam abbezahlt (Buchungsauszüge vom 10. Juni 2013). Der Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2014 betreffend Teilamortisationsrate auf einem Investitionskredit dieser Kreditkasse lautet ebenfalls auf die Beschwerdeführer 1 und 3. Ferner schloss der Beschwerdeführer 3 am 31. Dezember 2013 als Vertreter der beiden Miteigentümer Beschwerdeführer 1 und 3 - wenn auch ohne in den vorliegenden Akten vorhandene Bevollmächtigung - betreffend das Wohnbauernhaus und den Stall mitsamt Umschwung im A._______ner Ortsteil "F._______" einen unbefristeten Mietvertrag mit einem Dritten ab (Mietvertrag von dato). Eine vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit der beiden Betriebsteile des landwirtschaftlichen Unternehmens "C._______" ist nicht ersichtlich. Nach Betriebsteilen geführte, detaillierte Abrechnungen der Arbeit, die auf ihm erbracht wurde, und der Maschinenkosten wurden nicht zu den Akten gereicht. Eine anerkannte Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft liegt weiterhin nicht vor.

8.6.2.3 Entsprechend ist nach Anfang Februar 2012 weiterhin keine Unabhängigkeit und Selbständigkeit der beiden Betriebsteile des Landwirtschaftsunternehmens "C._______" gegeben, die nun von den Beschwerdeführern 1 und 2 einerseits und den Beschwerdeführern 3 bzw. 4 andererseits geführt werden. Mithin handelt es sich beim Landwirtschaftsunternehmen "C._______" auch nach Anfang Februar 2012 nur um einen einzigen Betrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
-e LBV (in der Fassung vom 7. Dezember 1998 [AS 1999 62] in Verbindung mit der Fassung vom 26. November 2003 [AS 2003 4874]).

8.6.3 Was die Beschwerdeführer 1 und 2 dagegen einwenden, vermag die Tatsache der fehlenden Unabhängigkeit und Selbständigkeit nicht zu erschüttern. Die beiden Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass die beiden Betriebe stets unabhängig gewesen seien, und führen hierfür als Beweise die eigene Tierverkehrsdatenbank (TVD)-Nr. und AHV-Abrechnung für Selbständigerwerbende, immer separat abgerechnete Futterzukäufe, einen eigenen landwirtschaftlichen Angestellten während über 17 Jahren sowie eigene Maschinen an (Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2014). Die eigene TVD-Nr. war indessen lediglich Folge der stillschweigenden Anerkennung zweier Betriebe im Gebiet "C._______". Diese zu widerrufen ist der Kanton Luzern seit der Inkraftsetzung von Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
1    Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2    Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a  einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:
b1  in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
b2  gemeinsam pachten.
3    Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.78
LBV am 1. Januar 2007 (AS 2006 2495) - wie in E. 6.4 hiervor ausgeführt - bei fehlender Erfüllung der Voraussetzungen für eine solche Betriebsanerkennung jederzeit ermächtigt. Der Kanton Luzern hat von dieser Ermächtigung mit der angefochtenen Verfügung rechtmässig Gebrauch gemacht, wie die vorstehenden Erwägungen E. 8.6.1-2 ergeben haben. Vom Zustand vor Erlass dieser zu Recht erlassenen Verfügung lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 aufgrund von Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
1    Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
2    Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a  einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b  die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:
b1  in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
b2  gemeinsam pachten.
3    Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.78
LBV nichts ableiten. Dass der Beschwerdeführer 1 auf seiner eigenen TVD-Nr. beharrt (Eingabe vom 22. Januar 2014), ist unbeachtlich. Desgleichen die von den Beschwerdeführern 1 und 2 vorgebrachte stete Unabhängigkeit der beiden Betriebe, da diese Behauptung allein schon aufgrund des langjährigen Miteigentums der Beschwerdeführer 1 und 3 am Betriebsgut klarerweise sachverhaltswidrig ist. Im Übrigen fiel die Anstellung eines eigenen landwirtschaftlichen Mitarbeiters in die Jahre 1983 bis 2000 (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse Luzern vom 31. Oktober 2013) und damit nicht in den vorliegend relevanten Zeitraum.

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden bislang stillschweigend anerkannten Betriebe BNr. '_______' und '_______', die auf der Liegenschaft "C._______", A._______, domiziliert sind, nicht mehr je als Betrieb im Sinne von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV anerkannt werden können. Vielmehr ist das dortige landwirtschaftliche Unternehmen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 nur noch als ein einziger selbständiger Betrieb anzuerkennen, dessen Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer 1 und 3 erfolgt. Seitens der Vorinstanz liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und betragen damit pro Beschwerdeführer Fr. 1'500.-.

Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 haben einen Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.- geleistet, der Beschwerdeführer 2 infolge seiner nachträglichen Konstitution als Beschwerdeführer hingegen keinen. Demzufolge ist nach Rechtskraft dieses Urteils den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 der Betrag von je Fr. 500.- zurückzuerstatten und vom Beschwerdeführer 2 ein Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'500.- nachzufordern.

10.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch vom 15. Januar 2016 der Beschwerdeführer 3 und 4 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1, 2, 3 und 4 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt. Von den drei einbezahlten Kostenvorschussanteilen in Höhe von je Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Betrag von je Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet; im Übrigen werden die Verfahrenskostenanteile der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 den von ihnen einbezahlten Kostenvorschussanteilen entnommen. Der Beschwerdeführer 2 hat seinen Verfahrenskostenanteil in Höhe von Fr. 1'500.- innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse zu bezahlen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Beschwerdeführer 2: Einzahlungsschein; Beilage Beschwerdeführer 1, 3 und 4: je ein Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 10. März 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-56/2014
Date : 09. März 2016
Published : 13. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Entscheid bestättigt, BGer 2C_351/2016 vom 10.02.2017. Anerkennung von Betrieben; Verfügung vom 9. Dezember 2013


Legislation register
BGBB: 9
BGG: 42  82
BV: 104
DZV: 3
EMRK: 6
LBV: 1  2  6  30  30a  33
LwG: 70  166
NHG: 9  18c
OR: 20  530
VGG: 31  33
VGKE: 1
VwVG: 5  25  44  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 646  647b  650  651
BGE-register
122-II-211 • 123-II-1 • 130-V-560 • 131-I-166 • 131-V-164 • 132-V-74 • 134-II-287
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2007/24
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