Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
B-3173/2011 - 2012-03-09 - Landwirtschaft - Landwirtschaftliche Direktzahlungen
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Urteil vom 9. März 2012

Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch lic. iur. Johann Schneider, Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Abteilung Direktzahlungen (ADZ),
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Erstinstanz.

Gegenstand

Landwirtschaftliche Direktzahlungen.

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Sachverhalt:
A.
Das Grundstück Y._______ steht im Eigentum der Genossenschaft X._______. Das Grundstück ist seit 1997 in zwei Beschläge unterteilt. Im einen weiden die Tiere von A._______, B._______ und C._______. Im anderen Beschlag weidet das Vieh von D._______. Mit Beitragsverfügungen vom 27. November 2009 eröffnete die Erstinstanz A._______, B._______ und C._______ die landwirtschaftlichen Beiträge für das Jahr 2009. Das Grundstück Y._______ wurde dabei weder als Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) aufgeführt noch wurden dafür Beiträge ausgerichtet. Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 lud die Erstinstanz A._______, B._______ und C._______ zu einer Stellungnahme bezüglich eines von ihr auf dem Grundstück Y._______ durchgeführten Augenscheins ein. Zudem konnten sich die Bewirtschafter allgemein zum von der Erstinstanz abgeklärten Sachverhalt äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2010 rügten A._______, B._______, C._______ sowie D._______, nicht zum Augenschein eingeladen worden zu sein und beantragten, das Grundstück Y._______ sei als LN zu anerkennen. Mit Verfügungen vom 27. Juli 2010 qualifizierte die Erstinstanz die von A._______, B._______ und C._______ genutzte Fläche des Grundstücks Y._______ als Gemeinschaftsweide. Für diese Fläche könnten auf Gesuch hin Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden. B.
Mit separaten Eingaben vom 27. August 2010 fochten A._______, B._______ und C._______ (alle vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider) die Verfügungen vom 27. Juli 2010 bei der Vorinstanz an und stellten sinngemäss den Antrag, es seien je für den von ihnen als LN deklarierten bzw. von der Gemeinde als LN festgesetzten Teil des Grundstücks Y._______, das heisst für (...) Aren (A._______), (...) Aren (B._______) bzw. (...) Aren (C._______) für das Jahr 2009 Flächenbeiträge auszurichten. Sie führten aus, es handle sich beim Grundstück Y._______ nicht um eine Gemeinschaftsweide, weil dafür die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Die X._______ habe nur das "nackte" Eigentum an dem Grundstück und bewirtschafte dieses nicht auf eigene
Seite 2

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Rechnung. Zudem seien die Verfügungen mangelhaft begründet und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, weil der Augenschein der Erstinstanz ohne die drei Bewirtschafter durchgeführt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2010 und Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 ergänzte die Erstinstanz ihre Ausführungen dahingehend, dass das Grundstück Y._______ dann als LN anerkannt werden könne, wenn die gemeinsam genutzte Fläche in abgezäunte Beschläge unterteilt würde. Sie verwies des Weiteren auf ähnlich gelagerte Fälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht Gemeinschaftsweiden mangels abgezäunter Teilflächen der Sömmerungsfläche zugerechnet habe. C.
Am 15. April 2011 fällte die Vorinstanz zwei separate Entscheide, mit welchen sie die Beschwerden von A._______ und C._______ abwies, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit einem weiteren Entscheid gleichen Datums wies sie die Beschwerde von B._______ ab. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer seien zwar in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie nicht zum Augenschein der Erstinstanz eingeladen worden seien. Die Gehörsverletzung sei aber als geheilt zu betrachten, da die Beschwerdeführer nachträglich über die Ergebnisse informiert worden seien und sich dazu hätten äussern können. Der Sachverhalt sei insgesamt ausreichend ermittelt worden und überdies unstrittig. Die Erstinstanz sei ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die X._______ sei Eigentümerin des Grundstücks Y._______. Dieses würde von den drei Beschwerdeführern in dem ihnen zustehenden Beschlag gemeinsam als Weide genutzt. Die in Frage stehende Fläche sei als Gemeinschaftsweide zu qualifizieren, zumal eine Gemeinschaftsweide gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden müsse.
D.
Am 31. Mai 2011 erhoben A._______, B._______ und C._______ je separat, jedoch wiederum allesamt durch Fürsprecher Johann Schneider vertreten, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und es seien ihnen für das Jahr 2009 Flächenbeiträge für das Grundstück Y._______ auszurichten, und zwar für (...) Aren (A._______), (...) Aren (B._______) bzw. (...) Aren (C._______; vgl. hierzu nachfolgend E. 1.1 am Ende). Sie führten erneut aus, die genannten Flächen könnten nicht Seite 3

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

als Gemeinschaftweide qualifiziert werden, weil hierfür die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt seien. Die X._______ sei nicht Bewirtschafterin des Grundstücks Y._______. Die Bewirtschaftung erfolge ausschliesslich und auf eigene Rechnung durch die Eigentümer und Pächter der Bauund Kuhrechte. Der Korporation stehe lediglich das "nackte" Eigentum zu. Die von der Vorinstanz erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe insofern im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und zur Rechtsprechung der ehemaligen Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (im Folgenden: REKO/EVD), welche wieder aufzunehmen sei.
E.
Mit Vernehmlassungen vom 7. Juli 2011 beantragten die Erstinstanz und die Vorinstanz die Abweisung der drei Beschwerden. Die Erstinstanz führte aus, um als LN anerkannt werden zu können, müsse die fragliche Fläche dem Bewirtschafter ganzjährig und uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dies sei bei keinem der drei Beschwerdeführer der Fall, da ein wesentlicher Teil des Grundstücks Y._______ traditionell von verschiedenen Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt werde. F.
Mit Instruktionsverfügungen vom 15. August 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer, verschiedene Unterlagen zur Nutzung des Grundstücks Y._______ einzureichen und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Mit Eingaben vom 28. September 2011 kamen die Beschwerdeführer diesen Ersuchen nach.
G.
Am 31. Oktober 2011 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als Fachbehörde Stellung. Das BLW führte namentlich aus, die vorliegend zur Diskussion stehende Fläche sei von der Vorinstanz zutreffend als Gemeinschaftsweide qualifiziert worden. Das Grundstück Nr. (...) könne indes im Fall einer Unterteilung mittels Zäunen und der ausschliesslichen Nutzung der auf diese Weise geschaffenen Schläge durch eigenes Vieh eines einzigen Bestössers als LN behandelt werden. Mit Eingaben vom 18. und 21. November 2011 äusserten sich die Erstinstanz und die Vorinstanz in zustimmendem Sinn zur Stellungnahme des BLW vom 31. Oktober 2011.
Die Beschwerdeführer nahmen am 25. Januar 2012 zu den Ausführungen des BLW vom 31. Oktober 2011 sowie zu den Eingaben der UnterinstanSeite 4
B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

zen Stellung und erklärten sich mit einer allfälligen Vereinigung der Verfahren B-3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 einverstanden. Sie hielten an ihrer Auffassung fest, dass nach dem den einschlägigen Verordnungen zugrunde liegenden Konzept Gemeinschaftsweiden zwingend von Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden müssten und die Voraussetzungen für einen solchen Betrieb vorliegend nicht erfüllt seien. Weil aufgrund der Aufteilung des Grundstücks Y._______ in (...) Kuhrechte von entsprechenden Teilflächen mit ausschliesslichem Nutzungsrecht der einzelner Bewirtschafter auszugehen sei, stelle sich der Sachverhalt im Wesentlichen nicht anders dar als derjenige, welcher dem Entscheid der REKO/EVD 00/7B-048 vom 30. April 2002 zugrunde lag. Es bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage, als Voraussetzung für die Zuordnung zur LN eine Abzäunung zu verlangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Die angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 15. April 2011 stützen sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und sind kantonal letztinstanzlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG, BSG 155.21] des Kantons Bern). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Beitrag zur Strukturverbesserung, sondern um die Anerkennung einer LN. Es liegt somit keine Ausnahme nach Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG vor. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Da die Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatten und an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
ein
schutzwürdiges
Interesse
haben
(Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und ferner die verlangten Kostenvorschüsse eingezahlt Seite 5

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

worden sind, ist auf die von den Beschwerdeführern 1 und 2 erhobenen Rechtsmittel einzutreten.
Der Beschwerdeführer 3 fordert im gegenwärtigen Verfahren mehr Flächenbeiträge als vor der Vorinstanz beantragt (nämlich für [...] Aren anstatt für [...] Aren; vgl. vorn Bst. B und D). Ob insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, als das Beschwerdebegehren über das vor der Vorinstanz gestellte Begehren hinausgeht, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist diese Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen (vgl. zum Offenlassen von Prozessvoraussetzungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.2; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19­28 N. 94; zum Rahmen des möglichen Streitgegenstandes vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 25 VRPG).
1.2 Zwar haben die Beschwerdeführer gegen die Entscheide der Vorinstanz vom 15. April 2011 je getrennt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Alle drei Verfahren betreffen indes den von den Beschwerdeführern bestossenen Beschlag auf dem Grundstück Y._______. Zudem entsprechen sich die ­ durch den gleichen Rechtsvertreter abgefassten ­ Begründungen der Beschwerden weitgehend und stellen sich in allen drei Verfahren die gleichen oder ähnliche Rechtsfragen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, über die getrennt eingereichten Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. zur Verfahrensvereinigung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010, A-3642/2010, A-3645/2010 und A3646/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.1.1, mit Hinweisen). 2.
Grundsätzlich sind diejenigen Rechtssätze anwendbar, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Direktzahlungen werden aufgrund der Verhältnisse am Stichtag festgesetzt (Art. 67 Abs. 1
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 67   Voraussetzungen und Auflagen
  1.   Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [1] müssen erfüllt sein.
  2.   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
 
[1] SR 910.18
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]); Stichtag ist jeweils anfangs Mai (vgl. WeiSeite 6
B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

sungen und Erläuterungen des BLW zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom Februar 2012, Art. 67 Abs. 2). Deshalb gelten diejenigen Rechtssätze, welche anfangs Mai 2009 in Kraft waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010, E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1308/2009 vom 8. Juni 2010 E. 3.3, und B-2946/2009 vom 25. März 2010 E. 2.1). 3.
3.1 In Art. 104
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 104   Landwirtschaft
  1.   Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a.   sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.   Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.   dezentralen Besiedlung des Landes.
  2.   Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
  3.   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a.   Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.   Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.   Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.   Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.   Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.   Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  4.   Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist das Leitbild einer multifunktionalen und nachhaltigen Landwirtschaft verankert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 4.1, mit Hinweis auf PAUL RICHLI, Agrarrecht, in: Richli, Wirtschaftsstrukturrecht ­ Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIII, Basel 2005, Rz. 361, 414 ff.; RIDHA FRAOUA, Les instruments juridiques de la nouvelle orientation de l'agriculture suisse, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 1994, S. 73 ff., insbes. S. 83 ff.).
Gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 104   Landwirtschaft
  1.   Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a.   sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.   Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.   dezentralen Besiedlung des Landes.
  2.   Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
  3.   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a.   Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.   Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.   Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.   Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.   Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.   Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  4.   Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
"a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft; c. dezentralen Besiedlung des Landes."

Der Bund fördert nach Art. 104 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 104   Landwirtschaft
  1.   Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a.   sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.   Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.   dezentralen Besiedlung des Landes.
  2.   Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
  3.   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a.   Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.   Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.   Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.   Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.   Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.   Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  4.   Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Gemäss Art. 104 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 104   Landwirtschaft
  1.   Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a.   sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.   Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.   dezentralen Besiedlung des Landes.
  2.   Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
  3.   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a.   Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.   Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.   Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.   Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.   Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.   Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  4.   Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV richtet er die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Namentlich hat er die Befugnis und Aufgabe, das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises zu ergänzen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 104   Landwirtschaft
  1.   Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a.   sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.   Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.   dezentralen Besiedlung des Landes.
  2.   Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
  3.   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a.   Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.   Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.   Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.   Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.   Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.   Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  4.   Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). 3.2 In Umsetzung dieses Verfassungsauftrages sieht der Bundesgesetzgeber vor, dass der Bund den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen abgilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 2   Massnahmen des Bundes
  1.   Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a.   Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b. [1]   Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis. [2]   Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c.   Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d.   Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e. [3]   Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f.   Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4].
  2.   Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
  3.   Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5]
  4.   Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6]
  4bis.   Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7]
  5.   Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
des Landwirtschaftsgesetzes vom Seite 7

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Insbesondere richtet der Bund gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 70   Grundsatz
  1.   Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
  2.   Die Direktzahlungen umfassen:
a.   Kulturlandschaftsbeiträge;
b.   Versorgungssicherheitsbeiträge;
c.   Biodiversitätsbeiträge;
d.   Produktionssystembeiträge;
e.   Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
f.   Übergangsbeiträge. [1]
  3.   Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Direktzahlungen aus. Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 1   Gegenstand
  1.   Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
  2.   Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten namentlich Flächenbeiträge (vgl. Art. 72
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 72   Versorgungssicherheitsbeiträge
  1.   Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a.   einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b.   einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c.   einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
  2.   Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
  3.   Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] ausgerichtet werden.
 
[1] SR 631.0
LwG, Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 1   Gegenstand
  1.   Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
  2.   Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV). Zu Direktzahlungen berechtigt die LN mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind (Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 4   Anforderungen an die Ausbildung
  1.   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a.   berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b.   Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c.   höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
  2.   Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a.   einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b.   einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
  3.   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
  4.   Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. [3]
  5.   Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. [4]
  6.   Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. [5]
 
[1] SR 412.10
[2] SR 910.91
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
DZV). Sodann richtet der Bund gemäss Art. 73 f
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 73 [1]   Biodiversitätsbeiträge
  1.   Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen.
  2.   Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
. und Art. 77
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 77   Übergangsbeiträge
  1.   Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
  2.   Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [1].
  3.   Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a-c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
  4.   Der Bundesrat legt fest:
a.   die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b.   die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
c.   Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
 
[1] SR 814.20
LwG hier nicht im Streit liegende Beiträge für die Tierhaltung bzw. für die Sömmerung von Tieren aus. Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) umschreibt im Landwirtschaftsrecht verwendete Begriffe (Art. 1 Abs. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 1  
  1.   Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. [1]
  2.   Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a.   die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b.   die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
LBV; vgl. hierzu auch BVGE 2009/39 E. 5). Nach Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 14 [1]   Landwirtschaftliche Nutzfläche
  1.   Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a.   die Ackerfläche;
b.   die Dauergrünfläche;
c.   die Streuefläche;
d.   die Fläche mit Dauerkulturen;
e.   die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f.   die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [2] gehört.
  2.   Nicht zur LN gehören:
a.   Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b.   Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] SR 921.0
LBV gilt als LN die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 24   Sömmerungsfläche (SF)
  1.   Als Sömmerungsfläche gelten:
a.   die Gemeinschaftsweiden;
b.   die Sömmerungsweiden;
c.   die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
  2.   Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [1] gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
 
[1] SR 912.1
LBV), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Als Sömmerungsfläche gelten namentlich die Gemeinschafts- und die Sömmerungsweiden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 24   Sömmerungsfläche (SF)
  1.   Als Sömmerungsfläche gelten:
a.   die Gemeinschaftsweiden;
b.   die Sömmerungsweiden;
c.   die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
  2.   Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [1] gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
 
[1] SR 912.1
und b LBV). Als Sömmerungsfläche gelten sodann die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche ZonenVerordnung, SR 912.1), auch wenn sie anders genutzt werden (Art. 24 Abs. 2
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 24   Sömmerungsfläche (SF)
  1.   Als Sömmerungsfläche gelten:
a.   die Gemeinschaftsweiden;
b.   die Sömmerungsweiden;
c.   die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
  2.   Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [1] gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
 
[1] SR 912.1
LBV).
4.
Im Streit liegt vorliegend die Frage, ob den Beschwerdeführern für den von ihnen genutzten Teil des Grundstücks Y._______ für das Jahr 2009 Flächenbeiträge zustehen. Die Unterinstanzen verweigerten den Beschwerdeführern die verlangten Flächenbeiträge mit der Begründung, es liege keine LN vor. Letzteres wird von den Beschwerdeführern bestritten. 4.1 Auf dem in Frage stehenden Teil des Grundstücks Y._______ weideten im Jahr 2009 (...) Rinder des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 sowie (...) Kühe und Kälber des Beschwerdeführers 3, und zwar während 18 Tagen im Juni sowie während rund 24 Tagen im September und zu Beginn des Oktobers.

Seite 8

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Die Beschwerdeführer, welche das Grundstück Y._______ selbst als Vorweide bezeichnen, nutzten den streitbetroffenen Teil der Parzelle somit als Vor- und Nachweide. Die Distanzen zwischen den Heimbetrieben und der Parzelle Nr. (...) betragen jeweils rund 4 km. Das Grundstück Y._______ liegt damit im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich der Heimbetriebe. Vorliegend ist folglich mit Blick auf Zeit und Dauer der Weidenutzung sowie aufgrund der verhältnismässig geringen Distanz zu den Heimbetrieben mit Bezug auf den in Frage stehenden Teil des Grundstücks Nr. (...) an sich von einer Dauerweide (und nicht von einer Sömmerungsweide) auszugehen. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch das BLW in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2011, wobei es zudem darauf hinweist, dass die fragliche Weide in der Bergzone IV liegt und eine Zuweisung zum Sömmerungsgebiet der Zonenordnung widersprechen würde. 4.2 Gleichwohl verweigerten die Unterinstanzen diesem Parzellenteil einer Anerkennung als LN und die Ausrichtung (höherer) Flächenbeiträge. Sie argumentieren, die fragliche gemeinschaftlich genutzte Fläche stehe dem jeweiligen Bewirtschafter nicht ganzjährig und uneingeschränkt zur Verfügung, was indessen Voraussetzung zur Anerkennung als LN sei bzw. eine Gemeinschaftsweide könne von vornherein nicht als LN anerkannt werden. Das BLW unterstützt sie in dieser Betrachtungsweise. Es fragt sich, wie es sich damit verhält.
5.
5.1 Für eine Anerkennung als LN verlangt Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 14 [1]   Landwirtschaftliche Nutzfläche
  1.   Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a.   die Ackerfläche;
b.   die Dauergrünfläche;
c.   die Streuefläche;
d.   die Fläche mit Dauerkulturen;
e.   die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f.   die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [2] gehört.
  2.   Nicht zur LN gehören:
a.   Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b.   Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] SR 921.0
LBV ­ wie aufgezeigt ­ namentlich, dass die in Frage stehende Fläche einem Betrieb zugeordnet ist und dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (vgl. vorn E. 3.2). Anders gesagt, muss die Fläche aufgrund objektiver Kriterien einem bestimmten Betrieb zugeteilt werden können (Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission AG vom 25. April 2008, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 355 ff. E. 3.4). Dient die Fläche verschiedenen Betrieben und lässt sie sich keinem Einzelbetrieb zuordnen, bildet sie keine LN im Sinn der genannten Vorschrift. Wird eine Fläche in erheblicher Weise von verschiedenen Tierhaltern genutzt, hat die Praxis regelmässig auch das Erfordernis der ganzjährigen Verfügbarkeit verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_785/2008 vom 22. April 2009 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom 30. April 2010, E. 3.3, B-690/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3 f.). Konsequenterweise schliesst die LBV daher ausdrücklich Streueflächen, die zu Gemeinschaftsweidebetrieben gehören, Seite 9

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

von der LN aus (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. b
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 14 [1]   Landwirtschaftliche Nutzfläche
  1.   Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a.   die Ackerfläche;
b.   die Dauergrünfläche;
c.   die Streuefläche;
d.   die Fläche mit Dauerkulturen;
e.   die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f.   die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [2] gehört.
  2.   Nicht zur LN gehören:
a.   Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b.   Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] SR 921.0
LBV) bzw. rechnet die Gemeinschaftsweiden ausdrücklich den Sömmerungsflächen zu (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 24   Sömmerungsfläche (SF)
  1.   Als Sömmerungsfläche gelten:
a.   die Gemeinschaftsweiden;
b.   die Sömmerungsweiden;
c.   die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
  2.   Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [1] gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
 
[1] SR 912.1
LBV).
5.2 Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, es liege keine Gemeinschaftsweide vor. Gemeinschaftsweiden werden in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung definiert als Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 8   Gemeinschaftsweidebetrieb
  Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a.   der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b.   Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c.   über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d.   von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).
LBV gehören (Art. 25
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 25   Gemeinschaftsweiden
  Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
LBV). Vorliegend verhält es sich so und blieb unbestritten, dass der fragliche Parzellenteil von verschiedenen Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt wird und im Eigentum einer privatrechtlichen Genossenschaft steht. Freilich gehört er seit dem Jahr (...) zumindest faktisch nicht mehr zum genossenschaftlichen Gemeinschaftsweidebetrieb, weil er, wie erwähnt, nunmehr von drei verschiedenen Betrieben aus genutzt wird. Dies vermag aber am Umstand der gemeinschaftlichen Nutzung nichts zu ändern. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide entscheidend, ob die in Frage stehende Parzelle von verschiedenen Tierhaltern gemeinschaftlich als Weide genutzt wird und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft steht. Insofern besteht auch eine begriffliche Nähe zu den in E. 5.1 erwähnten Entscheiden, in denen die Nutzung durch mehrere Berechtigte die ganzjährige Verfügbarkeit für einen Bewirtschafter bzw. die Zuordnung zu einem Betrieb ausschloss. Unerheblich ist dagegen, wie die Berechtigungen an der Weidefläche im Einzelnen ausgestaltet sind (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von Kuhrechten). Ebenso unerheblich ist, ob die Körperschaft in dem Sinne eigentliche Bewirtschafterin ist, dass sie Nutzen und Gefahr trägt. Das gemeinschaftliche Element bei einer Weidenutzung überwiegt, "wenn Tiere einer Vielzahl von Landwirten auf einer nicht durch Zäune unterteilten Fläche geweidet werden, der Weidebetrieb gemeinsam organisiert ist sowie Weidezeiten und Besatz durch ein Reglement oder durch Gemeinschaftsbeschluss festgelegt werden" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2060/2007 vom 31. Juli 2008 E. 6.1). An dieser Praxis ist festzuhalten.
Seite 10

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Ein Gemeinschaftsweidebetrieb muss demnach nicht begriffsnotwendig von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden, vielmehr sind auch andere Formen der Bewirtschaftung ­ etwa lose Zusammenschlüsse der verbleibenden Bestösser (d.h. Bewirtschaftergemeinschaften) ­ möglich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010, B5878/2009 und B-5879/2009, je E. 2.1.1). 5.3 Die Beschwerdeführer vermögen daher mit ihrer gegenteiligen Auffassung nicht durchzudringen. Insbesondere kann ihnen nach dem Gesagten nicht darin gefolgt werden, dass ihre gemeinschaftliche Weidenutzung beitragsrechtlich deshalb wie eine ausschliessliche Bewirtschaftung zu behandeln sei, weil der frühere genossenschaftliche Gemeinschaftsweidebetrieb (faktisch) nicht mehr bestehe und weil ihnen die Kuhrechte eine eigentümerähnliche Stellung verleihen. Denn ausschlaggebend ist, wie erwähnt, die tatsächliche, gemeinschaftliche Form der Bewirtschaftung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2010 vom 4. November 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2235/2007 vom 27. November 2007 E. 2.2 ff., insbes. E. 2.8 f.). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an einer gesetzlichen Grundlage für das vorliegend verwendete Kriterium der Abzäunung, mit welcher Vorkehr nach übereinstimmender Auffassung des BLW und der Unterinstanzen eine ausschliessliche Nutzung im Sinne der genannten Vorschriften herbeigeführt werden könnte. Vielmehr geht es bei der vorgeschlagenen Massnahme um eine pragmatische Abgrenzung der in Art. 14
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 14 [1]   Landwirtschaftliche Nutzfläche
  1.   Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a.   die Ackerfläche;
b.   die Dauergrünfläche;
c.   die Streuefläche;
d.   die Fläche mit Dauerkulturen;
e.   die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f.   die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [2] gehört.
  2.   Nicht zur LN gehören:
a.   Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b.   Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] SR 921.0
und 25
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 25   Gemeinschaftsweiden
  Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
LBV umschriebenen Nutzungsformen, und die Beschwerdeführer behaupten zu Recht selber nicht, die genannten Vorschriften verstiessen gegen höherrangiges Recht. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Entscheid der REKO/EVD 00/7B-048 vom 30. April 2002, ging es doch darin im Wesentlichen einzig um die vorliegend unproblematische Abgrenzung zwischen Sömmerungsweiden (Art. 26
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 26 [1]   Sömmerungsweiden
  Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
LBV) und Dauerweiden im Sinne von Art. 19 Abs. 3
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 19   Dauergrünfläche
  1.   Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide. [1]
  2.   Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
  3.   Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
  4.   Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 1992 [2].
  5.   Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
a. [3]   sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
b.   das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
  6.   Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
a.   sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
b.   ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
c.   es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
  7.   Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[2] SR 921.01
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV (vgl. Entscheid der REKO/EVD 00/7B-048 vom 30. April 2002 E. 2.2 und E. 3). Die Beschwerden stossen deshalb ins Leere, soweit geltend gemacht wird, die vorinstanzlichen Entscheide (und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Gemeinschaftsweide von Art. 25
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 25   Gemeinschaftsweiden
  Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
LBV [vgl. dazu vorn E. 5.2]) stünden in Widerspruch zum genannten Entscheid der REKO/EVD.
Seite 11

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

6.
Der im Streit liegende Teil des Grundstücks Y._______ ist nach dem Gesagten nicht als LN zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Flächenbeiträge für das Jahr 2009 haben. Die Beschwerden erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet und sind somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich ­ unter Berücksichtigung des durch die Verfahrensvereinigung verminderten Bearbeitungsaufwandes ­ gesamthaft auf Fr. 1'200.- bestimmt und den Beschwerdeführern ohne solidarische Haftung zu je einem Drittel auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zu den Kostenfolgen bei Verfahrensvereinigung KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., Vorbem. zu §§ 4­ 31 N. 35).
Eine Parteientschädigung wird den unterliegenden Beschwerdeführern nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Vorinstanzen erhalten grundsätzlich keine Parteientschädigung, auch wenn sie obsiegen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 14 zu Art. 64).

Seite 12

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden B-3173/2011 und B-3175/2011 werden abgewiesen. Die Beschwerde B-3177/2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten von je Fr. 400.auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden diese Beträge mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 500.verrechnet und wird den Beschwerdeführern ein Betrag von je Fr. 100.zurückerstattet. 4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­
­

die Beschwerdeführer (Rechtsvertreter Gerichtsurkunde; Beilage: 3 Rückerstattungsformulare);
die Vorinstanz (Ref-Nr. L2010-041NU/L2010-042NU/L2010-043NU; Gerichtsurkunde);
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde); das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler

Beat König

Seite 13

B-3173/2011
B-3175/2011
B-3177/2011

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 13. März 2012

Seite 14
B-3173/2011 09. März 2012 21. März 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Landwirtschaft

Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 104
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 104   Landwirtschaft
  1.   Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a.   sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b.   Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c.   dezentralen Besiedlung des Landes.
  2.   Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
  3.   Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a.   Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b.   Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c.   Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d.   Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e.   Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f.   Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  4.   Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
DZV 1
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 1   Gegenstand
  1.   Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
  2.   Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV 4
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 4   Anforderungen an die Ausbildung
  1.   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a.   berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b.   Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c.   höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
  2.   Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a.   einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b.   einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
  3.   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
  4.   Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. [3]
  5.   Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. [4]
  6.   Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. [5]
 
[1] SR 412.10
[2] SR 910.91
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
DZV 67
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 67   Voraussetzungen und Auflagen
  1.   Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [1] müssen erfüllt sein.
  2.   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
 
[1] SR 910.18
LBV 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 1  
  1.   Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. [1]
  2.   Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a.   die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b.   die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
LBV 8
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 8   Gemeinschaftsweidebetrieb
  Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a.   der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b.   Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c.   über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d.   von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3813).
LBV 14
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 14 [1]   Landwirtschaftliche Nutzfläche
  1.   Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a.   die Ackerfläche;
b.   die Dauergrünfläche;
c.   die Streuefläche;
d.   die Fläche mit Dauerkulturen;
e.   die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f.   die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [2] gehört.
  2.   Nicht zur LN gehören:
a.   Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b.   Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4525).
[2] SR 921.0
LBV 19
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 19   Dauergrünfläche
  1.   Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide. [1]
  2.   Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
  3.   Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
  4.   Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 1992 [2].
  5.   Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn:
a. [3]   sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
b.   das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
  6.   Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn:
a.   sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen;
b.   ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und
c.   es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
  7.   Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[2] SR 921.01
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV 24
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 24   Sömmerungsfläche (SF)
  1.   Als Sömmerungsfläche gelten:
a.   die Gemeinschaftsweiden;
b.   die Sömmerungsweiden;
c.   die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
  2.   Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [1] gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
 
[1] SR 912.1
LBV 25
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 25   Gemeinschaftsweiden
  Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
LBV 26
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 26 [1]   Sömmerungsweiden
  Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
LwG 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 2   Massnahmen des Bundes
  1.   Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a.   Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b. [1]   Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis. [2]   Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c.   Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d.   Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e. [3]   Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f.   Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4].
  2.   Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
  3.   Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5]
  4.   Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6]
  4bis.   Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7]
  5.   Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
LwG 70
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 70   Grundsatz
  1.   Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
  2.   Die Direktzahlungen umfassen:
a.   Kulturlandschaftsbeiträge;
b.   Versorgungssicherheitsbeiträge;
c.   Biodiversitätsbeiträge;
d.   Produktionssystembeiträge;
e.   Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
f.   Übergangsbeiträge. [1]
  3.   Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG 72
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 72   Versorgungssicherheitsbeiträge
  1.   Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a.   einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b.   einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c.   einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
  2.   Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
  3.   Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] ausgerichtet werden.
 
[1] SR 631.0
LwG 73
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 73 [1]   Biodiversitätsbeiträge
  1.   Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen.
  2.   Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG 77
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 77   Übergangsbeiträge
  1.   Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
  2.   Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [1].
  3.   Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a-c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
  4.   Der Bundesrat legt fest:
a.   die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b.   die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
c.   Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
 
[1] SR 814.20
LwG 166
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGE
BVGer