Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5879/2009
{T 0/2}

Urteil vom 20. Januar 2010

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.

Parteien
Genossenschaft Y._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Johann Schneider, Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Beschwerdeführerin,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,

Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT),
Abteilung Direktzahlungen und Rebbau, Herrengasse 1, 3011 Bern,
Erstinstanz.

Gegenstand
Anerkennung eines Gemeinschaftsweidebetriebes Y.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 schloss das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Parzelle Y., welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, die Weide stehe im Eigentum einer Alpkorporation und werde von mehreren Bewirtschaftern genutzt. Der Weidebetrieb werde durch Gemeinschaftsbeschluss geregelt. Als Gemeinschaftsweide könne das Grundstück nicht einzelnen Bewirtschaftern bzw. nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) im engeren Sinn zugeordnet werden.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerin wie auch die Bewirtschafter der Parzelle am 23. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2060/2007). Sie beantragten, das Grundstück sei in der Bergzone zu belassen. Es handle sich nicht um eine Gemeinschaftsweide, sondern um eine Vorweide, welche von den einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuhrechte auf eigene Rechnung und Gefahr genutzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2008 ab. Es erwog unter anderem, die Auslegung der massgebenden Bestimmungen ergebe, dass gemeinschaftlich genutzte Weiden, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft stünden, als Gemeinschaftsweiden dem Sömme-rungsgebiet zuzuordnen seien. Bei der Parzelle Y. überwiege das gemeinschaftliche Element der Nutzung und sie sei daher zu Recht aus der Bergzone ausgeschlossen worden.

A.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2009 bei der Erstinstanz ein Gesuch um Anerkennung als beitragsberechtigter Betrieb.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz "das landwirtschaftliche Unternehmen Y." rückwirkend ab 1. Januar 2006 als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91).

A.
Gegen diese Verfügung der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2009 Beschwerde bei der Vorinstanz mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Genossenschaft sei gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie machte geltend, sie bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen. Das Grundstück Y. sei in 54.5 Kuhrechte aufgeteilt und jeder Kuhrechtsbesitzer verfüge im Umfang der Kuhrechte über sachenrechtlich verselbständigte Anteile an der Weide.
Mit Entscheid vom 10. August 2009 wies die Vorinstanz die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, ab. Sie hielt fest, strittig sei einzig die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Gemeinschaftsweidebetrieb. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, mit der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Bezeichnung würden die Eigentumsrechte an den Weiden ausgehöhlt, weil die Weiden fälschlicherweise einer landwirtschaftlichen Unternehmung zugeordnet würden. Sie lege indessen nicht dar, inwiefern die privaten Eigentumsrechte ausgehöhlt würden. Sowohl die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden als auch diejenigen am Land und an den Kuhrechten würden von der Anerkennung nicht direkt berührt. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin allein wegen der Bezeichnung "Gemeinschaftsweide" in der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Abänderung habe. Die Frage könne jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei. Im Dispositiv des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 gehe es nur um die Zoneneinteilung des Grundstücks Y. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeinschaftsweidebetrieb vorliege, sei lediglich Teil der Begründung und damit noch nicht rechtswirksam erfolgt. Diese Frage sei daher näher zu untersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach der Würdigung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass das gemeinschaftliche Element der Nutzung überwiege und Y. als Gemeinschaftsweide zu charakterisieren sei. Dies bedeute nach dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zwingend, dass die Beschwerdeführerin, welche Grundeigentümerin sei, als Gemeinschaftsweidebetrieb betrachtet werden müsse. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seien stichhaltig und die Beschwerdeführerin bringe nichts zu deren Entkräftung vor. Somit habe die Erstinstanz die korrekte Bezeichnung verwendet.

A.
Am 14. September 2009 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und und sie sei gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 sowie gestützt auf die Praxis des BLW rückwirkend per 1. Januar 2006 als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen. Sie führte aus, die Beschwerde richte sich, wie bereits vor der Vorinstanz, ausschliesslich gegen den Wortlaut der Anerkennung der Weide als Gemeinschaftsweide im Sinne von Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV. Im November 2008 habe die Erstinstanz gestützt auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil bei den einzelnen Landwirten eine Nachbearbeitung der Direktzahlungen vorgenommen und teilweise Beträge zurückgefordert und Verrechnungen, welche bereits im Jahr 2006 erfolgt seien, bestätigt. Da gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) auf Rückforderungen verzichtet werden müsse, wenn die Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei und kein schuldhaftes Handeln vorliege, hätten die Landwirte ein Interesse an der Feststellung, das die Genossenschaft Y. keinen Gemeinschaftsweidebetrieb darstelle. Im Übrigen hätten auch die Gemeindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser Feststellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden könnten. Y. bilde kein landwirtschaftliches Unternehmen, da sie nicht von der Korporation bewirtschaftet werde. Die Genossenschafter seien dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Bereits aus diesem Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht halte in Erwägung 4.5 des Urteils vom 31. Juli 2008 fest, dass eine Fläche, die von mehreren Tierhaltern gemeinsam als Weide genutzt werde und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft stehe, als Gemeinschaftsweide zu definieren sei, ohne dass ein landwirtschaftliches Unternehmen den Betrieb führe. Damit sei e contrario nachgewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe. Im Weitern könnten die Flächen von Y. gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung nur einem landwirtschaftlichen Gewerbe bzw. nur einem Betrieb zugeordnet werden. Da die Kuhrechte nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) als dem Hauptbetrieb zugehörig gälten, könnten sie unmöglich auch noch
dem landwirtschaftlichen Unternehmen Y. zugeordnet werden. Auch aus diesem Grund sei die Anerkennung von Y. zu korrigieren, indem der Verweis in der Entscheidformel auf Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV gestrichen werde. Ansonsten seien die Widersprüche zwischen der Anerkennung von Y. als landwirtschaftliches Unternehmen und der Zugehörigkeit der Flächen zu den Hauptbetrieben nach BGBB unüberwindbar.

B.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2008 lasse sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Aussage finden, wonach die Beschwerdeführerin kein Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinn von Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV sei. Vielmehr führe das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Parzelle Y. handle es sich um eine Gemeinschaftsweide. Eine Gemeinschaftsweide liege nur dann vor, wenn die entsprechende Fläche zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehöre. Auch setze die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen die Anerkennung einer dafür berechtigten Betriebsform voraus.
Am 11. November 2009 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Die Erstinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 10. August 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Es fragt sich indessen, ob die Sachurteilsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG vorliegend erfüllt ist.

1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Das Interesse kann sowohl rechtlicher als auch bloss tatsächlicher Art sein. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1, 120 Ib 379 E. 4b). Kein schützenswertes Interesse stellt die rein theoretische Entscheidung einer Rechtsfrage dar (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 539, mit Hinweisen).
Soweit die Legitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Beschwerdeführer diese im Rahmen seiner Begründungspflicht eingehend erörtern bzw. belegen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 5).

1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie selber wie auch die betroffenen Landwirte hätten aufgrund eines möglichen Verzichts auf Rückforderungen gemäss Art. 30 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SuG ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die Genossenschaft Y. ein Gemeinschaftsweidebetrieb sei. Im Übrigen hätten auch die Gemeindebehörden, welche bei der Erstabgrenzung zwischen LN und Sömmerungsflächen mithelfen mussten, ein Interesse an dieser Feststellung, da sie mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert werden könnten.

1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Anerkennung als beitragsberechtigter Betrieb, welches von der Erstinstanz gutgeheissen wurde. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Wortlaut in Dispositiv Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV anerkannt wird. Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei stattdessen als sömmerungsberechtigter Betrieb anzuerkennen.
Als Gemeinschaftsweidebetrieb hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen. Solche werden in der erstinstanzlichen Verfügung indessen noch nicht zugesprochen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Bezeichnung als Gemeinschaftsweidebetrieb praktische Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hat, welche sich von jenen unterscheiden, welche die Bezeichnung als "sömmerungsberechtigter Betrieb" hätte (vgl. zu diesem Begriff auch unten, E. 2.2). Weder die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden noch diejenigen am Land und an den Kuhrechten werden von der Anerkennung direkt berührt.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Bezeichnung als sömmerungsberechtigter Betrieb bzw. als Gemeinschaftsweidebetrieb sich auf geltend gemachte Rückforderungen sowie auf die prozess-ualen Voraussetzungen und Erfolgschancen einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage auszuwirken vermöchten. Dies ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

1.1 Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin, worauf auch die Vorinstanz mit Recht hinweist, ein praktisches Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Begriffes "Gemeinschaftsweidebetrieb" und des Verweises auf Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV hat. Diese Frage muss indessen nicht abschliessend beantwortet werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen (vgl. E. 2) ohnehin abzuweisen ist.

2.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 anerkannte die Erstinstanz die Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung als sömmerungs-berechtigter Betrieb. Sie macht geltend, sie sei kein Gemeinschaftsweidebetrieb nach Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV, denn die Genossenschafter seien dinglich an der Fläche berechtigt und bewirtschafteten ihre Anteile an der Parzelle auf eigene Rechnung und Gefahr. Aus diesem Grund sei es unzulässig, diese Flächen mittels öffentlich-rechtlicher Verfügung als einer Genossenschaft zugehörig und damit einem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuweisen, das in dieser Form gar nicht existiere.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin ein Gemeinschaftsweidebetrieb ist.

2.1 Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c. über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und d. von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird (Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV).
Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
) gehören (Art. 25
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 25 Gemeinschaftsweiden - Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
LBV).
Gemeinschaftsweiden gehören zum Sömmerungsgebiet (vgl. Art 3 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Zonenverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 912.1]).

2.1 Den von der Beschwerdeführerin genannten Begriff des söm-merungsberechtigten Betriebes kennt die Landwirtschaftsgesetz-gebung nicht. Neben der allgemeinen Definition des Betriebes (Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
LBV) sind im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels der LBV als weitere Betriebsformen lediglich der Gemeinschaftsweidebetrieb (vgl. oben E. 2.1) sowie der Hirtenbetrieb (Art. 7
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 7
LBV) und der Söm-merungsbetrieb (Art. 9
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 9 Sömmerungsbetrieb - 1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der Sömmerung von Tieren dient;
b  von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
c  Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
d  über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
e  während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
f  von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2    Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
LBV) aufgelistet.
Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Söm-merungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein (Art. 29a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
LBV). Die Anerkennung als Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb ist dabei (zwingende) Voraussetzung für die Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen (vgl. Art. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007 [SöBV, 910.133]).
Die Genossenschaft Y. muss demnach als eine der in der LBV genannten Betriebsformen anerkannt werden, damit ihr Sömmerungsbeiträge ausgerichtet werden können.

2.1 Im Verfahren B-2060/2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Parzelle Y. eine Gemeinschaftsweide sei. In seinem Urteil vom 31. Juli 2008 bejahte es diese Frage, weil eine grössere Zahl von Bewirtschaftern ihre Tiere dort im Sommer weideten, und kam zum Schluss, dass das BLW dieses Grundstück zu Recht der Sömmerungszone zugeteilt hatte.
2.1.1 Den Erwägungen des Urteils (E. 4.4.1) ist sodann zu entnehmen, nach dem Wortlaut von Art. 25
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 25 Gemeinschaftsweiden - Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
LBV sei im Vergleich zu Art. 15 Abs. 1 aLBV (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 26. April 1993, AS 1993 1598) ein zusätzliches Kriterium zur Definition der Gemeinschaftsweide hinzugekommen. Demgemäss müsse eine Gemeinschaftsweide zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören, was nach Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV wiederum voraussetze, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliege, das von der Korporation bewirtschaftet werde.
Nach einer Würdigung des historischen Zusammenhangs und der Materialien, welche diese Änderung betrafen, stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.4.3 indessen fest, dass im Prinzip keine Änderung vorgesehen war bezüglich der Definition der Gemeinschaftsweide und deren grundsätzlichen Zugehörigkeit zur Söm-merungszone. Es sei nicht beabsichtigt worden, ein neues, einschränkendes Kriterium zur Definition einer Gemeinschaftsweide einzuführen. Die Wortwahl des EVD im Vernehmlassungsentwurf zur LBV, es handle sich beim Gemeinschaftsweidebetrieb in der Regel um ein von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Allmend-korporation geführtes Unternehmen, das Gemeinschaftsweiden bewirtschafte, deute im Übrigen darauf hin, dass bei Gemeinschaftsweidebetrieben mehrere Konstellationen und Bewirtschaftungsformen möglich seien.
2.1.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht somit in der Begründung seines Urteils weder gesagt, dass eine Gemeinschaftsweide nicht zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören müsse, noch dass die Beschwerdeführerin keinen Gemeinschaftsweidebetrieb führe.
Es hielt stattdessen fest, dass ein Gemeinschaftsweidebetrieb nicht zwingend von der Korporation als solcher bewirtschaftet werden müsse, sondern dass auch andere Formen der Bewirtschaftung (bspw. durch lose Zusammenschlüsse der verbleibenden Bestösser, d.h. Bewirtschaftergemeinschaften) möglich seien (E. 4.4.3 des Urteils).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, es sei bei der Qualifikation einer Weide als Gemeinschafts- bzw. als Sömmerungsweide unerheblich, wie die Berechtigungen an der Fläche im Einzelnen ausgestaltet seien (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von Kuhrechten) bzw. ob die Körperschaft eigentliche Bewirtschafterin sei in dem Sinne, dass sie Nutzen und Gefahr trage. Massgebend sei, dass die Weidenutzung von mehreren Tierhaltern in gemeinschaftlicher Weise erfolge (E. 6.1 und 6.2 des Urteils vom 31. Juli 2008).

2.1 Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, aus dem vorstehend besprochenen Verfahren B-2060/2007 ergebe sich, dass ihre Anerkennung als Gemeinschaftsweidebetrieb unrichtig sei, geht sie nach dem Gesagten demnach fehl.
In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zugehörigkeit der Kuhrechte zum Hauptbetrieb der jeweiligen Eigentümer dieser Rechte sowie zur Frage der "Doppelanerkennung" nicht ausschlaggebend. Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu sowie insbesondere die Durchführung weiterer Beweismassnahmen, wie sie beantragt wurden.
Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Gemeinschaftsweidebetrieb im Sinne von Art. 8
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
LBV steht somit im Einklang mit der dargestellten Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin, die eine andere Meinung vertritt, vermag auch in diesem Verfahren mit ihren Einwänden nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden gerichtlich auf Fr. 700.- bestimmt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. L2009-012NU; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori Fedail

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Januar 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5879/2009
Datum : 20. Januar 2010
Publiziert : 12. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Anerkennung eines Gemeinschaftsweidebetriebes Zäunenweidvorsass


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
LBV: 6 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b  eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c  rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d  ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e  während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2    Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a  die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b  auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c  die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
2bis    In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a  der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b  der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201313 (DZV) erbracht wird; und
c  die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 199716 und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.17
3    Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4    Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c  die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19
7 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 7
8 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 8 Gemeinschaftsweidebetrieb - Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b  Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist;
c  über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und
d  von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Allmendkorporation oder einer Personengesellschaft bewirtschaftet wird.21
9 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 9 Sömmerungsbetrieb - 1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der Sömmerung von Tieren dient;
b  von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
c  Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
d  über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
e  während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
f  von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2    Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
25 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 25 Gemeinschaftsweiden - Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
29a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
1    Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
2    Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199170 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
3    Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.71
LwG: 166
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
SuG: 30
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen - 1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
1    Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2    Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a  der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b  die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c  eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3    Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4    Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197431.
SöBV: 2
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
120-IB-379 • 131-II-587
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • genossenschaft • frage • eigentum • gerichtsurkunde • tierhalter • landwirt • verantwortlichkeitsklage • kostenvorschuss • beweismittel • bundesamt für landwirtschaft • wiese • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die landwirtschaft • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • direktzahlung • weiler • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht
... Alle anzeigen
BVGer
B-2060/2007 • B-5879/2009
AS
AS 1993/1598